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Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise: 1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. - 2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 6.7.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614 = SIS 10 19 10) - Urt.; BFH 21.9.2009, GrS 1/06; SIS 10 00 37

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Dienstreisen, Dienstgänge
Fundstellen
  1. BFH 21.09.2009, GrS 1/06
    BStBl 2010 II S. 672
    BFHE 227 S. 1
    LEXinform 0587569

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.7.2010
    erl in StuB 3/2010 S. 115
    W.Sp. in DB 3/2010 S. M 1
    W.B. in DB 3/2010 S. 147
    H.J.P. in DStR 3/2010 S. 93
    H.J.K. in NWB 3/2010 S. 169
    M.O.B. in BB 6/2010 S. 296
    P.F. in NWB 6/2009 S. 412
    U.A. in FR 5/2010 S. 220
    St.Sch. in BFH/PR 3/2010 S. 85
    M.K. in FR 5/2010 S. 233
    A.R. in DStZ 4/2010 S. 95
    St.Sch. in StC 3/2010 S. 10
    N.B. in AktStR 1/2010 S. 60
    B.K. in Stbg 2/2010 S. M 1
    M.S. in StuB 6/2010 S. 227
    A.L.E. in DStZ 6/2010 S. 185
    B.N./F.Sch. in StB 5/2010 S. 151
    M.H. in NWB 34/2010 S. 2694
    A.L.E. in DStZ 18/2010 S. 673
    H.J. in DStZ 18/2010 S. 665
    M.Sch. in FR 22/2011 S. 1051
Normen
[EStG] § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: BFH, 20.07.2006, SIS 06 37 91, Fortbildung, Auslandsreise, Fahrtkosten, Aufteilung, Nicht abziehbare Aufwendungen, Private Lebensführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 19.10.2023, SIS 24 02 88, Keine Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten im Zusammenhang mit privat...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.9.2023, SIS 23 17 50, Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung: Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des ...
  • Niedersächsisches FG 22.6.2023, SIS 23 15 64, Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe: 1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt je...
  • FG Hamburg 15.6.2023, SIS 23 18 60, Keine Ausnahme vom Abflussprinzip für Kirchensteuern, die aufgrund einer rückwirkenden Besteuerung nach §...
  • FG Münster 25.5.2023, SIS 23 12 88, Keine ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Veranlassung der Übernahme von Studien- und Unt...
  • FG München 1.3.2023, SIS 23 13 27, Kein eigener Hausstand des volljährigen Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Baue...
  • BFH 24.8.2022, SIS 23 00 23, Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung: Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmer...
  • Hessisches FG 18.5.2022, SIS 23 07 93, Nachweis formunwirksame Vermächtnisse und Schenkungsversprechen als abzugsfähige Schulden: 1. Eine ggf. t...
  • BFH 27.4.2022, SIS 22 09 36, Grundsätzliche Bedeutung, Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belast...
  • BFH 16.3.2022, SIS 22 10 05, Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung: Aufw...
  • FG Münster 27.1.2022, SIS 22 02 55, Kosten der Israelreise einer Religionslehrerin: 1. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtsc...
  • Niedersächsisches FG 12.1.2022, SIS 22 06 62, Werbungskostenabzug von Beiträgen zu einer Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers: Beiträge ...
  • FG Hamburg 8.12.2021, SIS 22 02 07, Vergleichszahlungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb v...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.11.2021, SIS 23 03 59, Weiterbelastete Reisekosten als Betriebsausgaben eines Reisebüros: 1. Der Abzug weiterbelasteter Reisekos...
  • FG Hamburg 5.11.2021, SIS 22 02 08, Berücksichtigung von Renovierungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietun...
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  • FG München 9.3.2021, SIS 21 08 03, Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines...
  • FG Münster 1.3.2021, SIS 21 06 55, Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern keine agB: Fahrtkosten der Großeltern zur Betreuung von Enkelk...
  • FG Düsseldorf 2.2.2021, SIS 21 03 86, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Zuordnung von Aufwand zu einer nachträglich parzellierten ...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 52, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bi...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 60, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: 1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können...
  • BMF 25.11.2020, SIS 20 19 29, Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern: Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schre...
  • Sächsisches FG 9.11.2020, SIS 21 00 53, Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 nicht verfassungswidrig: 1. Die...
  • FG Rheinland-Pfalz 20.10.2020, SIS 20 18 95, Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen: 1. Der Bet...
  • BFH 14.7.2020, SIS 20 16 16, Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben: 1. Zu den Betriebsausgaben gehören auch ...
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  • FG Münster 3.12.2019, SIS 19 20 18, Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalt...
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  • BFH 21.3.2019, SIS 19 08 72, Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier: 1. Bestehen nach Ausschöp...
  • FG Münster 14.3.2019, SIS 19 07 10, Aufwendungen für einen Therapiehund: Eine Lehrerin kann Aufwendungen für einen Therapiehund, dessen Einsa...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.3.2019, SIS 19 04 50, Aufwendungen zur Vermittlung einer nebenberuflichen außerplanmäßigen Professur an einer Universität im eu...
  • BFH 20.2.2019, SIS 20 00 41, Nichtzulassungsbeschwerde, Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem Schiff, grundsätzliche Bed...
  • FG Münster 20.2.2019, SIS 19 04 74, Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme: Die Kosten einer Geburtstagsfeier für den Vors...
  • BFH 16.1.2019, SIS 19 05 56, Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten: Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo ...
  • FG Münster 20.12.2018, SIS 19 01 37, Aufwendungen für eine Jägerprüfung, Fortbildungskosten: Aufwendungen einer angestellten Landschaftsökolog...
  • FG Köln 11.12.2018, SIS 20 13 37, Einmalzahlung für Dauer-Unterbringung eines Problemhundes keine Spende: Die Einmalzahlung für die Dauer-U...
  • BFH 21.11.2018, SIS 19 02 16, Zuwendung einer "Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung de...
  • FG Münster 21.11.2018, SIS 19 03 54, Anrechnung chinesischer Quellensteuer: 1. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34 c Abs. 1...
  • FG Münster 20.11.2018, SIS 18 21 40, Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten: 1. Strafverteidigerkosten eines - nicht verurteilten - Betreuer...
  • FG Düsseldorf 14.9.2018, SIS 19 02 75, Werbungskostenabzug für den "Schulhund" einer Lehrerin: 1. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehen...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.8.2018, SIS 18 18 25, Schwarze Kleidung bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern keine typische Berufskleidung (Abweichung von ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 15.8.2018, SIS 18 15 69, Nettolohnvereinbarung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die sehr ausführliche Verfügung zu steuerlichen Fr...
  • FG Düsseldorf 31.7.2018, SIS 19 00 97, Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für Gartenfeste ("Herrenabende") einer Rechtsanwaltskanzlei, Abzugsv...
  • BFH 3.7.2018, SIS 18 14 39, Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit, Begleit...
  • FG Köln 17.5.2018, SIS 19 22 45, Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8 c KStG, Erwerbergruppe, Stille-Reserven-Klausel:...
  • BFH 18.4.2018, SIS 18 08 72, Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren, Begriff "wirtschaftlicher Zusammen...
  • BFH 27.3.2018, SIS 18 08 77, Voraussetzungen des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buc...
  • FG Köln 21.3.2018, SIS 18 17 97, Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermie...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.3.2018, SIS 18 04 06, Werbungskosten, Hund als Arbeitsmittel einer Lehrerin: Der Hund einer Lehrerin, der im Schulunterricht al...
  • BFH 28.2.2018, SIS 18 10 63, Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzi...
  • BFH 16.1.2018, SIS 18 06 87, Doppelte Haushaltsführung, Hauptwohnung am Beschäftigungsort: 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nic...
  • FG Baden-Württemberg 19.12.2017, SIS 18 13 27, Nichtanerkennung eines Ehegatten-Darlehensvertrags wegen mehrerer Abweichungen vom Fremdüblichen, kein So...
  • BFH 16.11.2017, SIS 17 24 67, Doppelte Haushaltsführung, Hauptwohnung am Beschäftigungsort: 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nic...
  • FG Münster 9.11.2017, SIS 18 04 25, Aufwendungen einer Jubiläumsfeier, Abgrenzung Geschenk zu Leistung mit Gegenleistung, Rahmenprogramm ohne...
  • BFH 24.10.2017, SIS 18 15 93, Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungs...
  • FG Hamburg 16.10.2017, SIS 17 23 70, Häusliches Arbeitszimmer, nicht nur untergeordnete private Mitnutzung, keine anteilige Berücksichtigung v...
  • FG Münster 13.10.2017, SIS 17 23 99, Kosten zur Erlangung eines Professorentitels in Ungarn: Aufwendungen eines selbständig tätigen Zahnarztes...
  • BFH 10.10.2017, SIS 17 24 61, Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage, Widmung als Voraussetzung für die Zuordnung zum gewillkürten...
  • FG Köln 27.9.2017, SIS 18 05 61, Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenverhältnisses: 1. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwisc...
  • FG Köln 27.9.2017, SIS 18 04 12, Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob: 1. Die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke kann auch...
  • FG Hamburg 16.8.2017, SIS 17 19 59, Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten: Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind a...
  • FG Münster 11.8.2017, SIS 17 19 42, Anti-Frost-Flüge, Ausbildungskosten: Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um "Anti-Frost-Flüge" übe...
  • FG Nürnberg 9.8.2017, SIS 18 01 45, Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer ...
  • BFH 12.7.2017, SIS 17 16 43, Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag: 1. Nach der...
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  • FG Berlin-Brandenburg 23.5.2017, SIS 17 15 22, Mindestens 10%ige Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindun...
  • OFD Niedersachsen 27.3.2017, SIS 17 06 75, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, allgemeiner Überblick: Eine Verfügung der OFD Niedersachse...
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  • FG Baden-Württemberg 12.1.2017, SIS 17 07 37, Voraussetzungen einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buc...
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  • Niedersächsisches FG 16.11.2016, SIS 17 03 02, Kein Fremdvergleich bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten: 1. Die Grundsätze ...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 27.10.2016, SIS 17 04 35, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat die Kurzinfo...
  • BFH 19.10.2016, SIS 16 26 27, Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsä...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 27 72, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Eine Ha...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 25 50, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Der Anl...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 21 09, Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung...
  • FG Münster 13.7.2016, SIS 16 21 40, Typische Berufskleidung eines Orchestermusikers: 1. Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und schwarze Hos...
  • LfSt Bayern 6.7.2016, SIS 16 19 42, Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten); kein An...
  • BFH 20.6.2016, SIS 16 21 49, Kein anteiliger Betriebsausgabenabzug für Küche, Flur und WC bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ...
  • BFH 7.6.2016, SIS 16 17 53, Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen: 1. Veräußert ein Steuerpflichtiger die B...
  • FG München 30.5.2016, SIS 16 20 01, Keine Kürzung von Fortbildungskosten um ausbezahlten Meisterbonus: 1. Aufwendungen im Zusammenhang mit ni...
  • FG Baden-Württemberg 25.4.2016, SIS 16 13 58, Keine Geringfügigkeitsgrenze bei der Besteuerung der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen: 1. Privatfahr...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 90, Begriff "wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34 c Abs. 1 Satz 4 EStG: 1. Ob Betriebsausgaben und Betriebs...
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  • BFH 1.3.2016, SIS 16 10 09, Vorsteuerausschluss bei Erwerb eines Wohnhauses, das zu mehr als 90 % privat genutzt wird, unternehmerisc...
  • FG Köln 24.2.2016, SIS 16 12 83, Berufliche Veranlassung eines Umzugs, Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel: Die Erreichba...
  • FG Baden-Württemberg 19.2.2016, SIS 16 06 79, Kein Werbungskostenabzug für den Besuch von Kunstausstellungen einer verbeamteten Kunstlehrerin: 1. Aufwe...
  • BFH 17.2.2016, SIS 16 11 73, Gemischt genutzte Nebenräume: Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebund...
  • BFH 17.2.2016, SIS 16 12 24, Gemischt genutztes Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der ...
  • BFH 17.2.2016, SIS 16 09 82, Gemischt genutztes Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der ...
  • FG Hamburg 16.2.2016, SIS 16 08 78, Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen Gewerbeertrags einer Immobilien-KG mit ausschlie...
  • BFH 16.2.2016, SIS 16 09 81, Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Der Begriff des häuslichen Arbeitszim...
  • Thüringer FG 27.1.2016, SIS 16 20 72, Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei Umzug in mehreren Etappen bis zum Einzug in eine "endgültig...
  • FG Münster 15.1.2016, SIS 16 06 14, Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder: Studienkosten der eigenen Kinder, zu der...
  • Niedersächsisches FG 13.1.2016, SIS 16 06 34, Unentgeltliche Hofübertragung, Zahlungen an Voreigentümer für Pfandentlassung von zur Veräußerung bestimm...
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  • BFH 13.10.2015, SIS 16 00 95, Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:...
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  • BFH 13.5.2015, SIS 15 20 72, Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Sa...
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  • FG Nürnberg 23.4.2015, SIS 15 24 85, Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfä...
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  • OFD Nordrhein-Westfalen 8.12.2014, SIS 14 34 87, Reisekosten, WK-Abzug, steuerfreie Erstattung, vorübergehend entsandte Arbeitnehmer, Unterkunftskosten, V...
  • FG Nürnberg 5.12.2014, SIS 15 14 22, Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einladung anlässlich der standesamtlichen Trauung einschließlic...
  • FG Münster 28.11.2014, SIS 15 04 67, Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausges...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2014, SIS 15 02 52, Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer ...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • Hessisches FG 14.10.2014, SIS 15 04 47, Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen, Erwerb einer kommerziell nutzbaren ...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.10.2014, SIS 15 02 21, Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpacht...
  • BFH 16.9.2014, SIS 15 01 27, Photovoltaikanlage auf Dachfläche, Betriebsausgabenabzug: 1. Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ei...
  • FG Baden-Württemberg 9.9.2014, SIS 14 30 98, Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss, steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbung...
  • BFH 27.8.2014, SIS 15 00 30, Abgeltungsteuer, Schuldzinsen als Werbungskosten: 1. Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanziert...
  • LfSt Bayern 30.7.2014, SIS 14 22 28, Fotovoltaik im Steuerrecht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden "Fotovoltaik im Ste...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.7.2014, SIS 14 29 27, Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballspielers für Pay-TV, Sportkleidung und Person...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 41, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 42, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • FG München 10.7.2014, SIS 14 26 59, Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten keine Werbungskosten: 1. D...
  • FG Bremen 16.4.2014, SIS 14 14 88, Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe "City...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 70, Auswärtstätigkeit im Ausland: 1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederhol...
  • BFH 9.4.2014, SIS 14 21 11, Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers, Liebhaberei: 1. Der physiologisch bedingte Ernährungsm...
  • FG Düsseldorf 8.4.2014, SIS 15 17 07, Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber, Aufteilbarkeit der ...
  • FG München 8.4.2014, SIS 14 22 79, Festsetzungsverjährung, Ermittlungspflicht des FA, Mietverträge unter nahen Angehörigen: 1. An der Rechtm...
  • FG Hamburg 26.3.2014, SIS 14 18 14, Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung: Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen...
  • BFH 24.3.2014, SIS 14 18 97, Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung sind keine Erwerbsaufwendungen: Die ...
  • FG Baden-Württemberg 19.3.2014, SIS 14 34 05, Kein Werbungskostenabzug für Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerbera...
  • BFH 12.3.2014, SIS 14 13 52, Erschütterung eines Anscheinsbeweises: Die Rüge, das FG habe einen Anscheinsbeweis fehlerhaft nicht als e...
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  • BFH 28.1.2014, SIS 14 10 94, Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung: 1. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidu...
  • FG Münster 22.1.2014, SIS 14 09 85, Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen: Ausgaben für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistu...
  • FG des Saarlandes 22.1.2014, SIS 14 10 21, Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses als Werbungskosten, Familienheimfahrten mit einem Dien...
  • BFH 21.11.2013, SIS 14 01 54, Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4...
  • FG Köln 14.11.2013, SIS 14 06 48, Shaolin-Kurse auf Mallorca keine Fortbildungskosten einer Zahnärztin und Heilpraktikerin: Ist der Inhalt ...
  • BFH 13.11.2013, SIS 14 03 91, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach...
  • FG Nürnberg 8.11.2013, SIS 14 29 04, Keine Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung: Steuerbera...
  • BFH 17.10.2013, SIS 14 08 41, Photovoltaikanlage, Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen: Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach e...
  • BFH 15.10.2013, SIS 14 03 87, Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten (hier Berufsunfähigkeits-Versicherung): 1. Versicherung...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 31 61, Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden ...
  • BFH 30.9.2013, SIS 13 33 06, Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung: 1. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidu...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • BFH 24.9.2013, SIS 14 07 03, Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten: 1. Dienstjubiläen werden als herausgehobene...
  • Niedersächsisches FG 30.8.2013, SIS 15 08 97, Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung, Ablauf der Spekulationsfrist: 1. Nachträgliche...
  • LfSt Bayern 24.7.2013, SIS 14 00 98, Photovoltaik im Steuerrecht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen ausführlichen Leitfaden "Phot...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.6.2013, SIS 13 20 89, Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung, gemischte Veranlassung: Unter das von der Rechtsprechun...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.6.2013, SIS 14 18 08, Kein Abzug von Werbungskosten für Arbeitsecke in aus beruflichen Gründen angemieteter Zweitwohnung: Aufwe...
  • FG Düsseldorf 4.6.2013, SIS 13 26 35, Häusliches Arbeitszimmer, betriebliche Mitbenutzung von Flur, Küche und Bad: Die nach dem Maß der anteili...
  • FG Rheinland-Pfalz 3.6.2013, SIS 13 33 52, Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik": Aufwendungen für Fortbildungen in "Psycho- und Pathophysi...
  • FG Köln 23.5.2013, SIS 13 24 23, Insolvenztreuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung: Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverf...
  • FG Köln 15.5.2013, SIS 13 24 21, Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind au...
  • FG Köln 15.5.2013, SIS 13 24 22, Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind au...
  • BFH 7.5.2013, SIS 13 23 17, Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung v...
  • FG Münster 26.4.2013, SIS 13 20 93, Wohnungsaufwendungen bei anteiliger Nutzung: 1. Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Rä...
  • FG München 26.4.2013, SIS 13 21 00, Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung: 1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbung...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 18 28, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Geschäftsführer eines Fami...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.3.2013, SIS 13 15 69, Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte: Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Untersch...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 7.3.2013, SIS 13 23 93, Kein Abzug von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung: 1. Steuerberatungsk...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 76, Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen: Das Teilabzugsverbot...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 11 90, Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen: 1. Dem Teilabzugsver...
  • FG Baden-Württemberg 21.1.2013, SIS 13 13 13, Häusliches Arbeitszimmer, privat genutzte Toilette: 1. Die für einen Betriebsprüfer prägende Tätigkeit wi...
  • FG Düsseldorf 16.1.2013, SIS 13 15 89, Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Immobilien: Eine anlässlich der Veräußerung vermietete...
  • BFH 9.1.2013, SIS 13 07 10, Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland: Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache i...
  • FG Münster 5.12.2012, SIS 13 12 08, Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten: 1. Rechtsverfolgungskosten (Beratungs-, Vertretungs- und Proze...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • BFH 24.8.2012, SIS 12 29 91, Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung, Gewinnerzielungsabsicht...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 30 18, Sachaufklärungspflicht des FG, Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Betriebssteuern:...
  • BFH 3.8.2012, SIS 12 29 78, Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug, An...
  • FG München 2.8.2012, SIS 12 29 14, Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führ...
  • FG Nürnberg 25.7.2012, SIS 12 29 04, Aufwendungen für den Besuch der Kurse "Explorations in Human Development" der Ridhwan Teachers: 1. Für di...
  • BFH 10.7.2012, SIS 12 29 88, Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, Nachweis der beruflichen Veranlassung: 1. Ordnet das FG An...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 33 47, Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff: Während ein...
  • BFH 2.7.2012, SIS 12 24 36, Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen, die auf eine in der Wohnung eingerichtete PC-Ecke entfallen: Eine...
  • BFH 20.6.2012, SIS 12 22 67, Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen, die auf Verbi...
  • BFH 12.6.2012, SIS 12 21 85, Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag: Zur Darlegung der gr...
  • Niedersächsisches FG 31.5.2012, SIS 12 31 30, Raumkosten als Betriebsausgaben, Kreativraum eines Künstlers: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme e...
  • FG Köln 30.5.2012, SIS 12 26 44, Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs: 1. Aufwendungen für ei...
  • Sächsisches FG 16.5.2012, SIS 12 23 88, Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen...
  • Hessisches FG 26.4.2012, SIS 12 20 49, Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiv...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2012, SIS 12 31 40, Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häus...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.4.2012, SIS 12 17 12, Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten: Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehr...
  • OFD Frankfurt 13.4.2012, SIS 12 22 56, Studienreisen, Fachtagungen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur einkommensteuerlichen Behandlu...
  • BFH 8.3.2012, SIS 12 15 62, Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Einkünfte- und Bezüge...
  • FG Düsseldorf 1.2.2012, SIS 12 23 71, Betriebsausgabenabzug für Kosten der privaten Unterkunft, Aufteilung bei teilweiser betrieblicher Nutzung...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 49, Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen: 1. Zur Klärung der beruflichen Veranlassung b...
  • Sächsisches FG 11.1.2012, SIS 12 08 14, Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer, Arbeitszimmer e...
  • FG Köln 15.12.2011, SIS 12 08 21, Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer Festschriftübergabe als Betrieb...
  • OFD Niedersachsen 29.11.2011, SIS 12 12 68, Bewirtungsaufwendungen, Werbungskostenabzug: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zum Abzug von Bewir...
  • FG Düsseldorf 25.11.2011, SIS 13 09 65, Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10 d Abs. 4 EStG berücksichtigun...
  • BFH 16.11.2011, SIS 12 04 16, "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine ...
  • FG Münster 9.11.2011, SIS 12 08 24, Kosten eines Erststudiums: Die Kosten eines Erststudiums stellen vorweggenommene Werbungskosten dar. - Ur...
  • Niedersächsisches FG 3.11.2011, SIS 12 01 57, Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar: 1. Zur betrieblichen Ver...
  • BFH 27.10.2011, SIS 12 03 65, Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsprüf...
  • FG Münster 27.10.2011, SIS 12 05 06, Rückwirkende Erfassung von in 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen gem. § 233 a AO als Kapitaleinkünfte e...
  • FG Köln 20.10.2011, SIS 12 05 79, Schuldzinsenabzug nach Schuldbeitritt: Erreicht der Steuerpflichtige durch einen Schuldbeitritt für Schul...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.10.2011, SIS 12 20 39, Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil: Veräußert ein Steuerpflichtiger ein zu seinem Betrieb...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.10.2011, SIS 12 20 43, Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil: Veräußert ein Steuerpflichtiger ein zu seinem Betrieb...
  • BFH 22.9.2011, SIS 11 37 57, Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf: Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des...
  • OFD Koblenz 19.9.2011, SIS 11 41 57, Häusliches Arbeitszimmer: Eine Kurzinfo der OFD Koblenz weist auf drei FG-Urteile zur Frage der Aufwendun...
  • FG Münster 6.9.2011, SIS 12 02 84, Kein BA-Abzug für von Mitgliedern selbst genutzte Wohnungen einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft: 1...
  • BFH 28.7.2011, SIS 11 26 71, § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt: Aufwendungen für eine erstmalige Berufs...
  • BFH 28.7.2011, SIS 11 26 72, Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums: Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur ...
  • BFH 28.7.2011, SIS 11 28 17, Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland ausgeübter Tätigk...
  • BFH 13.7.2011, SIS 11 36 79, Sachaufklärung, häusliches Arbeitszimmer, Aufteilung gemischt veranlasster Kosten: 1. Ein Beteiligter kan...
  • FG Köln 16.6.2011, SIS 11 31 68, Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Golfclubmitgliedschaft: 1. Bei den Einkünften aus Gewerb...
  • FG Hamburg 8.6.2011, SIS 11 35 40, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung: Kein Betriebsausgabenabzug für die a...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 25.5.2011, SIS 11 40 63, Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-M...
  • FG Hamburg 23.5.2011, SIS 11 25 23, Werbungskosten, Koffer eines Piloten: 1. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche...
  • FG Köln 19.5.2011, SIS 11 25 61, Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: 1. Aufwendungen für - nic...
  • BFH 18.5.2011, SIS 11 32 96, Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats, keine Aufteilung der Steuerberatungskosten ...
  • FG München 17.5.2011, SIS 11 24 69, Kein Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 25-jährigen Priesterjubiläums e...
  • Sächsisches FG 13.5.2011, SIS 11 21 59, Kein Werbungskostenabzug für eine vierwöchige Survival-Reise eines Sportredakteurs ins Ausland: Aufwendun...
  • BFH 3.5.2011, SIS 11 23 41, Grundsätzliche Bedeutung, § 12 EStG, doppelte Haushaltsführung, Aufteilung von Aufwendungen: 1. Die Frage...
  • FG München 28.4.2011, SIS 13 08 95, Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Foto...
  • BFH 28.4.2011, SIS 11 23 67, Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung: 1. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Geric...
  • FG München 20.4.2011, SIS 11 32 12, Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit der Erwerbssphäre: 1. Die objektive Fest...
  • FG Köln 30.3.2011, SIS 11 21 03, Ausbaukosten nach Veräußerung der Immobilie für einen Öltank keine nachträglichen VuV-Werbungskosten: Wir...
  • FG Bremen 23.3.2011, SIS 11 24 37, Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit eine...
  • FG Nürnberg 17.3.2011, SIS 11 25 57, Notarkosten als Betriebsausgaben: Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Notarkosten anlässlich der...
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  • Hessisches FG 1.3.2011, SIS 12 28 60, Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei Beteiligungsidentischen Gesellschaften: 1. Die Grundsätz...
  • BFH 24.2.2011, SIS 11 16 27, Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland: 1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnis...
  • BFH 23.2.2011, SIS 11 23 47, Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Grundstücken in den Niederla...
  • FG München 22.2.2011, SIS 11 15 00, Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein verzichtet wurde, Rückzahlung de...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.2.2011, SIS 13 05 49, Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkom...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.2.2011, SIS 11 31 96, Aufwendungen einer GmbH für die Feier von Firmenjubiläum und Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsfüh...
  • Hessisches FG 20.1.2011, SIS 11 14 06, Dachsanierung als Betriebsausgabe im Rahmen des Gewerbebetriebs "Fotovoltaikanlage": 1. Die Kosten für ei...
  • OFD Münster 4.1.2011, SIS 11 06 20, Reisekosten, WK-Abzug, steuerfreie Erstattung, Entsendung, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendunge...
  • BFH 9.12.2010, SIS 11 08 89, Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt: 1. Begleitet ein Pf...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.12.2010, SIS 11 32 00, Zurechnung der Leerstandszeiten bei Untervermietung einzelner Zimmer: Bei nicht durchgehender Untervermie...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 05 24, Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen, Gewinn mindernde Berücksichtigung von S...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 12 54, Gewinnmindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter, Treu...
  • FinMin Schleswig-Holstein 1.11.2010, SIS 11 09 68, Verdeckte Gewinnausschüttungen, gemischt veranlasste Aufwendungen: Das Finanzministerium des Landes Schle...
  • FG München 21.10.2010, SIS 11 25 40, Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits bei einem Unternehmensbera...
  • FG Münster 30.9.2010, SIS 10 41 75, Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen nicht abziehbar: Kosten eines Redakteurs für...
  • BFH 2.9.2010, SIS 10 32 24, Beratungshonorar eines Berufsfußballspielers, Darlegung der Revisionszulassungsgründe: Das Vorbringen, be...
  • FG Münster 27.8.2010, SIS 10 37 12, USA-Studienreise einer Englischlehrerin: 1. Lag der Durchführung einer Studienreise zwar eine berufliche ...
  • BFH 24.8.2010, SIS 10 39 52, Lohn durch Teilnahme an einer Händlerincentivereise: Auch bei einer Händlerincentivereise sind die Aufwen...
  • FG München 24.8.2010, SIS 11 25 44, Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen, Kürzung der Aufwendungen für Bewirtungen, Repräsentationen, Geschen...
  • FG München 21.7.2010, SIS 11 21 06, Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit bei Fortführung einer gew...
  • OFD Rheinland 12.7.2010, SIS 10 31 13, Reisekosten, WK-Abzug, steuerfreie Erstattung, Entsendung, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendunge...
  • BMF 6.7.2010, SIS 10 19 10, Gemischte Aufwendungen: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/0...
  • BFH 30.6.2010, SIS 10 31 10, Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten: Aufwendungen eines Dienst...
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  • LIT 01 93 80 B. Kaminsky, Stbg 2/2010 S. M 1: Neuausrichtung der Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen - BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06 =...
  • LIT 01 94 69 M. Seifert, StuB 6/2010 S. 227: Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise - Anmerkungen zum BFH-Beschluss vom 21.9....
  • LIT 01 95 02 A. Leisner-Egensperger, DStZ 6/2010 S. 185: Die Abgrenzung von privater Lebensführung und berufsbedingten Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG) - Zur Entsch...
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  • LIT 01 92 67 U. Albert, FR 5/2010 S. 220: Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06 = SIS 10 00 37, zum Auftei...

 

 

1

A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten

 

 

2

I. Vorgelegte Rechtsfrage

 

 

3

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

 

 

4

Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?

 

 

5

II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

 

 

6

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger, der früher auch in den USA berufstätig war, bezog im Streitjahr (1994) als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zunächst bei einem im Bereich der Informationstechnologie tätigen Unternehmen und im zweiten Halbjahr aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche.

 

 

7

Er besuchte - wie auch in den Vorjahren - eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem 11.11.1994 - ohne die Klägerin -, nach Las Vegas. Die Messe begann am darauf folgenden Montag und endete an dem darauf folgenden Donnerstag. Von Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr (mit drei halbstündigen Pausen) Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Am darauf folgenden Samstag flog der Kläger von Las Vegas zurück nach Köln; dort traf er am Sonntag ein.

 

 

8

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Reise als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend: Flugkosten (inklusive Flughafengebühren), Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für sechs Übernachtungen.

 

 

9

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt (EFG 2001, 1186). Von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Die Flugkosten seien zu 4/7 als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufteilung dieser Kosten sei möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hätten.

 

 

10

Mit der Revision (Az. VI R 94/01) rügt das FA die Verletzung von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG habe die Flugkosten abweichend von der Rechtsprechung des BFH zu Unrecht aufgeteilt. Die Berücksichtigung der Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen durch das FG hält das FA hingegen für zutreffend. Das FG habe jedoch übersehen, dass die Tagungsgebühren bereits vom FA zum Abzug zugelassen worden seien.

 

 

11

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.896 DM (969,41 EUR) festzusetzen.

 

 

12

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

13

III. Vorlagebeschluss des VI. Senats

 

 

14

Der VI. Senat hält das Urteil der Vorinstanz auch insoweit für zutreffend, als das FG die Kosten des Hin- und Rückflugs aufgeteilt und zu 4/7 als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt hat. Der VI. Senat möchte der Revision des FA gleichwohl stattgeben und die Vorentscheidung aufheben, weil das FG die Tagungsgebühren, die das FA bereits berücksichtigt hatte, irrtümlich nochmals als Werbungskosten abgezogen hat. Nur insoweit beabsichtigt der VI. Senat, die Einkommensteuer der Kläger anderweitig festzusetzen.

 

 

15

Der VI. Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch gehindert, weil seine Rechtsauffassung von den Urteilen des IV. Senats vom 5.12.1968 IV R 46/67 (BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235 = SIS 69 01 49) und vom 28.10.1976 IV R 35/76 (BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238 = SIS 77 01 36) abweicht.

 

 

16

Auf Anfrage des VI. Senats hat der IV. Senat mitgeteilt, er neige dazu, dem VI. Senat in dessen Auffassung zu folgen, dass die folgerichtige Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für Kosten einer lediglich teilweise durch die Einkunftserzielung veranlassten Reise nur erfordere, wenn die Kosten der Reise nicht nach objektiven Kriterien aufgeteilt oder keine sicheren Feststellungen zu Grund und Höhe der durch die Einkunftserzielung veranlassten Kosten getroffen werden könnten. Er sehe sich an einer Zustimmung zur Abweichung von seinen Urteilen aber durch die Rechtsprechung des Großen Senats gehindert.

 

 

17

Der VI. Senat hat daraufhin gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Großen Senat angerufen. Er stützt seinen Vorlagebeschluss ferner auf § 11 Abs. 4 FGO, weil die vorgelegte Rechtsfrage für eine Vielzahl ähnlicher Fälle Bedeutung habe und wegen der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum eine Entscheidung des Großen Senats geboten sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Vorlagebeschluss vom 20.7.2006 VI R 94/01 (BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121 = SIS 06 37 91) Bezug genommen.

 

 

18

IV. Stellungnahmen der Beteiligten

 

 

19

1. Die Kläger und das FA haben sich nicht mehr geäußert.

 

 

20

2. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO) und hat wie folgt Stellung genommen: Der Auffassung des vorlegenden Senats, auch Reisekosten seien generell aufteilbar und mit dem betrieblich/beruflich veranlassten Anteil abziehbar, sei nicht zu folgen. Mit dieser Vorgehensweise werde das im Gesetz angelegte Aufteilungs- und Abzugsverbot im Ergebnis außer Kraft gesetzt und der Abzug der Aufwendungen lediglich dann ausgeschlossen, wenn die betrieblich/beruflich veranlassten Zeitanteile gegenüber den privat veranlassten nicht ins Gewicht fallen. Diese Wertung kehre das Aufteilungs- und Abzugsverbot in ein weitgehendes Aufteilungs- und Abzugsgebot um und sei mit dem Sinngehalt des § 12 Nr. 1 EStG unvereinbar. Aus dieser Vorschrift sei abzuleiten, dass der Aufwand für Reisekosten in Fällen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung grundsätzlich nicht abziehbar sei. Der Abzug der Aufwendungen setze voraus, dass sie nach objektiven und einfach nachprüfbaren Kriterien unmittelbar dem beruflichen/betrieblichen Bereich zugeordnet werden könnten. Das sei bei einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht der Fall. Die beruflichen/betrieblichen Zeitanteile des Aufenthalts seien wegen der eingeschränkten Verifikationsmöglichkeiten als Aufteilungsmaßstab unbrauchbar.

 

 

21

Allerdings lasse die Rechtsprechung bei einer Reihe von anderen Lebenssachverhalten eine Aufteilung nach Zeitanteilen zu (z.B. bei Aufwendungen für Kraftfahrzeuge oder der Telefongrundgebühr). Diese differenzierende Behandlung sei auf die Eigenart der betreffenden Lebenssachverhalte zurückzuführen; sie sei jedoch nicht Ausdruck eines allgemeinen Prinzips. Daher bestehe kein Anlass, sie auf Reisekosten auszudehnen. Die Gerechtigkeitserwägungen, die der bisherigen Rechtsprechung des Großen Senats zugrunde gelegen hätten, seien gerade für Reisekosten von hoher Bedeutung, weil sich die Möglichkeit, an Reisen mit beruflichen Berührungspunkten teilzunehmen, für einzelne Berufsgruppen ganz unterschiedlich darstelle. Auch sei die Abgrenzung von beruflichen und privaten Berührungspunkten bei Reisen, insbesondere bei Auslandsreisen, häufig schwierig und hänge vom Geschick der Darstellung durch den Steuerpflichtigen ab. Die Auffassung des vorlegenden Senats führe auch nicht zu einer Vereinfachung, weil danach immer noch die Fälle abzugrenzen seien, in denen die beruflichen Berührungspunkte nicht ins Gewicht fielen. In Zukunft würden zudem die Steuerpflichtigen für die Kosten zahlreicher Reisen, die sie bisher mangels Erfolgsaussicht nicht geltend gemacht hätten, einen anteiligen Abzug verlangen.

 

 

22

B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen

 

 

23

1. Der Große Senat entscheidet gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, weil eine weitere Förderung der Sache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Keiner der Beteiligten hat mündliche Verhandlung beantragt.

 

 

24

2. Die Vorlage an den Großen Senat ist gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 FGO zulässig. Die Auffassung des vorlegenden Senats weicht von den Urteilen des IV. Senats in BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235 = SIS 69 01 49 und in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238 = SIS 77 01 36 ab. Auf Anfrage des vorlegenden Senats hat der IV. Senat mit Beschluss vom 1.6.2006 IV ER-S-1/06 mitgeteilt, er sehe sich an einer Zustimmung zu der beabsichtigten Abweichung durch die bisherige Rechtsprechung des Großen Senats gehindert. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie der erheblichen Bedeutung der Rechtsfrage für die Praxis kommt der Frage auch grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 11 Abs. 4 FGO zu.

 

 

25

3. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des VI. Senats in der Revisionssache VI R 94/01 entscheidungserheblich. Bejaht der Große Senat die Vorlagefrage, so ist die Revision des FA zwar begründet und das angefochtene Urteil des FG aufzuheben, die Steuer ist jedoch nur insoweit anderweitig festzusetzen, als das FG die bereits vom FA berücksichtigte Tagungsgebühr irrtümlich nochmals abgezogen hat. Verneint der Große Senat hingegen die Vorlagefrage, so hat die Revision des FA in vollem Umfang Erfolg. Das FG-Urteil ist in diesem Fall aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das FG die Flugkosten zu 4/7 als Werbungskosten berücksichtigt hat.

 

 

26

C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

 

 

27

Der Große Senat folgt im Wesentlichen der Auffassung des vorlegenden Senats.

 

 

28

I. Rechtsentwicklung

 

 

29

1. Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Beurteilung gemischter Aufwendungen (ohne Reiseaufwendungen)

 

 

30

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG (eingeführt durch das Einkommensteuergesetz 1934 vom 16.10.1934, RGBl I 1934, 1005, RStBl 1934, 1261) dürfen - abgesehen von den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen im Einleitungssatz der Vorschrift - die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

 

 

31

a) Die dem § 12 Nr. 1 EStG 1934 vorausgehende Gesetzgebung

 

 

32

Der Grundsatz, dass Aufwendungen für die private Lebensführung nicht abziehbar sind, war bereits in den dieser Vorschrift vorangehenden Bestimmungen geregelt.

 

 

33

aa) So waren bereits nach § 9 Abs. II. Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24.6.1891 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1891, 175) insbesondere die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben „nicht abzugsfähig“.

 

 

34

bb) Die Vorschrift des § 8 Abs. III. Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 19.6.1906 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1906, 259), übernahm die vorgenannte Regelung und erweiterte sie dahin, dass insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse „nicht abzugsfähig“ waren.

 

 

35

Allerdings war damals anerkannt, dass Aufwendungen, die sowohl persönlichen als auch beruflichen Bedürfnissen dienen, aufzuteilen und zu einem entsprechenden Teil abziehbar sind (Fuisting/Strutz, Die Preußischen direkten Steuern, Erster Band, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1915, § 8 Anm. 57; Königlich Preußisches Oberverwaltungsgericht - PrOVG -, Entscheidung vom 26.9.1901 Rep. XI.a.88/01., PrOVGE 10, 86 – zu den Löhnen einer Viehmagd und einer Haushälterin, die jeweils im Haushalt und in der Landwirtschaft eingesetzt waren; danach sollte die nur gelegentliche Verwendung eines für den Betrieb eingestellten Dienstboten im Haushalt dem Abzug der gesamten Kosten nicht entgegenstehen).

 

 

36

cc) Die Bestimmungen des § 15 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 29.3.1920 (RGBl I 1920, 359) und des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 10.8.1925 - EStG 1925 - (RGBl I 1925, 189) nahmen ebenfalls die Formulierung der Vorläufervorschriften auf. § 18 Abs. 1 EStG 1925 verdeutlichte zusätzlich, dass grundsätzlich solche Ausgaben nicht abgesetzt werden dürfen, die sich als Verwendung des Einkommens darstellen. Auch nach diesen Vorschriften galt zunächst - im Anschluss an die Entscheidung in PrOVGE 10, 86 - der Grundsatz, dass, wo die Verwendung für persönliche Zwecke gegenüber der Verwendung für berufliche Zwecke nicht ganz unerheblich ist, eine entsprechende Teilung der Aufwendungen in einen als Werbungskosten abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil erforderlich ist (Strutz, Kommentar zum EStG 1925, Bd. 1, 1927, § 18 Anm. 20).

 

 

37

b) Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs unter der Geltung des Einkommensteuergesetzes 1925

 

 

38

Während der Geltung des Einkommensteuergesetzes 1925 hatte der Reichsfinanzhof (RFH) zunehmend über den Abzug von Aufwendungen zu entscheiden, die im Wesentlichen privat veranlasst waren und nur in einem losen, allenfalls mittelbaren Zusammenhang zur Berufstätigkeit standen (vgl. Enno Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, München/Berlin 1940, § 11 S. 15). Er beurteilte solche Aufwendungen, insbesondere so genannte Repräsentationsaufwendungen, grundsätzlich als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung, weil in derartigen Fällen wegen der Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und Werbungskosten der Nichtabziehbarkeit von Lebenshaltungskosten der Vorrang einzuräumen sei (Urteile vom 7.3.1928 VI A 207/28, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1928 Bd. II, Sp. 312 - Haushalt und Bedienung; vom 2.8.1930 VI A 1267/30, RStBl 1930, 679 – Villa des Generaldirektors; vom 10.6.1931 VI A 686/31, StuW 1931 Bd. II, Sp. 1305; vom 4.5.1932 VI A 1646/31, RStBl 1932, 727 - Einladungen und Bewirtung; vom 13.11.1930 VI A 558/30, RStBl 1931, 108 - Verleihung des Ehrentitels eines bayerischen Kommerzienrats; vom 15.10.1930 VI A 1754/30, RStBl 1931, 23 - Wahl der Tochter eines Kaufmanns zur Schützenkönigin; vom 20.3.1930 VI A 147/30, RFHE 27, 82; vom 27.8.1930 VI A 1216/30, RStBl 1931, 740 - jeweils zu Beiträgen an politische Parteien; vom 23.6.1933 VI A 1493/30, RStBl 1933, 811; vom 23.6.1933 VI A 170/32, RStBl 1933, 812 - jeweils zu Zuwendungen für wohltätige Zwecke).

 

 

39

Allerdings ging der RFH auch weiterhin davon aus, dass solche wesentlich privat veranlassten Aufwendungen teilweise abziehbar sein könnten, soweit ein abgrenzbarer beruflicher Mehraufwand gegeben sei (Urteile in StuW 1928 Bd. II, Sp. 312; vom 15.1.1930 VI A 1675/29, RStBl 1930, 265 – Mehraufwendungen für Verpflegung; vom 17.7.1930 VI A 1134/30, RStBl 1931, 6 - Hörgerätebatterien; vom 29.4.1931 VI A 860/31, RStBl 1931, 905 - PKW-Kosten; in RStBl 1932, 727; vom 16.9.1931 VI A 1711/30, RStBl 1931, 921 - Bekleidungsaufwand). Der abziehbare Teil der Aufwendungen war danach notfalls zu schätzen (RFH-Urteile in StuW 1928 Bd. II, Sp. 312; in RStBl 1931, 6; 1931, 905).

 

 

40

c) Einführung des § 12 EStG 1934 und darauf folgende Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs

 

 

41

Die vorgenannte Rechtsprechung griff der Gesetzgeber 1934 mit der auch heute noch geltenden Vorschrift des § 12 EStG ausdrücklich auf (Gesetzesbegründung, RStBl 1935, 33, 41). Der RFH setzte unter der Geltung dieser Vorschrift seine überkommene Rechtsprechung fort, dass dann, wenn die Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und beruflichen Aufwendungen schwierig ist, grundsätzlich nicht abziehbare Ausgaben anzunehmen sind (Urteil vom 15.11.1939 VI 572/39, RStBl 1940, 28 – Aufwendungen eines Fabrikanten zur Wiederherstellung der Jägerehre), dass jedoch ein beruflich veranlasster Mehraufwand oder ein ausschließlich beruflich veranlasster Teil der Aufwendungen abziehbar und notfalls durch Schätzung zu ermitteln ist (Urteile vom 14.11.1934 VI A 688/34, RStBl 1935, 413; vom 8.4.1936 VI A 253/36, RFHE 39, 250; vom 20.1.1937 VI A 526/36, RStBl 1937, 778).

 

 

42

d) Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichtshofs und daran anknüpfende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

 

 

43

Der Oberste Finanzgerichtshof (OFH) knüpfte an diese Rechtsprechung ausdrücklich an und entwickelte für den Abzug des in gemischten Aufwendungen enthaltenen beruflich veranlassten Anteils erstmals die Formulierung, dass solche Aufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen seien, wenn „sie sich von den Kosten der Lebensführung leicht und einwandfrei trennen lassen“ (Urteil vom 15.10.1948 III 37/48, RFHE 54, 270 – Verschleiß von Schuhsohlen und bürgerlicher Kleidung eines Außendienstmitarbeiters). Diese Formulierung übernahm nachfolgend der BFH in seine Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 24.11.1950 IV 91/50 U, BFHE 55, 59, BStBl III 1951, 23 = SIS 51 00 10; vom 10.3.1955 IV 633/54 U, BFHE 60, 343, BStBl III 1955, 131 = SIS 55 00 76; vom 24.4.1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195 = SIS 56 01 41). Hinzu kam nun die Überlegung, es würde die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährden, wenn Steuerpflichtigen, die als Einkunft den Gewinn versteuern, ohne besondere Schwierigkeit private Kosten als Betriebsausgabe behandeln könnten; Arbeitnehmer hätten eine solche Möglichkeit im Allgemeinen nicht (BFH-Urteil in BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195 = SIS 56 01 41).

 

 

44

e) Weitere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

 

 

45

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung verlief uneinheitlich.

 

 

46

aa) So beurteilte der BFH mit Rücksicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die folgenden Aufwendungen insgesamt als Kosten der Lebensführung, ohne eine Aufteilung zuzulassen: Aufwendungen für ein Hörgerät (Urteil vom 8.4.1954 IV 345/53 U, BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174 = SIS 54 00 95), für das Nachschlagewerk eines Lehrers und eines Anwalts (Urteile vom 5.7.1957 VI 39/56 U, BFHE 65, 246, BStBl III 1957, 328 = SIS 57 02 16 - unter Hinweis auf eine entsprechende Beurteilung der Aufwendungen für eine Tageszeitung, einen Radioapparat, ein Fernsehgerät, für Unterhaltungslektüre und allgemeinbildende Literatur; vom 5.4.1962 IV 127/60 U, BFHE 75, 279, BStBl III 1962, 368 = SIS 62 02 41), für Tonbandgerät und Farbdias eines Lehrers (Urteile vom 6.5.1959 VI 183/57 U, BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292 = SIS 59 01 73; vom 8.4.1960 VI 164/59 U, BFHE 71, 70, BStBl III 1960, 274 = SIS 60 01 58; vom 25.8.1961 VI 286/60 U, BFHE 73, 605, BStBl III 1961, 486 = SIS 61 03 15), für das Rundfunkgerät im Büro eines Steuerbevollmächtigten (Urteil vom 26.7.1962 IV 438/60, HFR 1963, 286) und das Fernsehgerät eines Rundfunk- und Fernsehschriftstellers (Urteil vom 13.8.1964 IV 53/61 U, BFHE 80, 146, BStBl III 1964, 528 = SIS 64 03 09), für das von Arbeitnehmern mitbenutzte Segelboot eines Gewerbetreibenden (Urteil vom 25.4.1963 IV 237/61, HFR 1964, 193) sowie für einen auf einem Binnenschiff von der Familie des Schiffers und den drei Schiffsjungen benutzten Kühlschrank (Urteil vom 22.11.1960 I 212/60 U, BFHE 72, 95, BStBl III 1961, 37 = SIS 61 00 22).

 

 

47

bb) Hingegen beurteilte der BFH Aufwendungen für die Anschaffung eines (gebrauchten) Flügels und eines Tonbandgerätes bei einem Musiklehrer in vollem Umfang als Werbungskosten (Urteil vom 24.8.1962 VI 57/62, HFR 1963, 57; für einen neuen Flügel später allerdings a.A. das BFH-Urteil vom 10.3.1978 VI R 111/76, BFHE 125, 52, BStBl II 1978, 459 = SIS 78 02 55). Aufwendungen für einen sowohl privat als auch zur gewerblichen Zimmervermietung genutzten Kühlschrank hielt der BFH für aufteilbar (Urteil vom 9.10.1963 I 397/60, HFR 1964, 77), ebenso Aufwendungen für die Waschmaschine und den Heimbügler eines Arztes (Urteile vom 13.4.1961 IV 54/60 U, BFHE 73, 106, BStBl III 1961, 308 = SIS 61 02 08; vom 13.3.1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455 = SIS 64 02 69). Auch die (festen und die variablen) Kosten für einen PKW sind nach ständiger Rechtsprechung aufteilbar (seit dem BFH-Urteil vom 9.10.1953 IV 536/52 U, BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337 = SIS 53 02 24, das an die Rechtsprechung des RFH anknüpft), ebenso die Kosten für einen Telefonanschluss (ursprünglich bereits einschließlich der Grundgebühr: BFH-Urteil vom 16.12.1966 VI 133/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249 = SIS 67 01 48).

 

 

48

cc) Mit Beschlüssen vom 20.11.1969 IV 348/64 (BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 308 = SIS 70 01 66) und vom 16.1.1970 VI R 31/68 (BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 187 = SIS 70 01 00) riefen der IV. und der VI. Senat den Großen Senat an mit dem Ziel, für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter in weiterem Umfang als bisher eine Aufteilung der Kosten zu erreichen. Der IV. Senat hielt eine griffweise Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils bei einem Fernsehgerät für geboten, das der Inhaber eines Film-Informationsdienstes und Drehbuchautor angeschafft hatte. Der VI. Senat wollte das Urteil des FG bestätigen, das für einen Gerichtsassessor die Anschaffungskosten einer Schreibmaschine zu 90 % und die eines Tonbandgeräts zu 50 % als beruflich veranlasst anerkannt hatte.

 

 

49

dd) Der Große Senat erteilte diesem Vorstoß eine Absage (Beschluss vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 19.10.1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 = SIS 71 00 12). Die Bedeutung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG liege in der steuerlichen Behandlung der gemischten Aufwendungen. Sowohl der Wortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als auch dessen Sinn und Zweck schlössen die Aufteilung von einheitlichen Aufwendungen grundsätzlich aus.

 

 

50

ee) Trotz der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11 verlief die Entwicklung auch weiterhin uneinheitlich.

 

 

51

(1) So gab der BFH mit Rücksicht auf den vorgenannten Beschluss des Großen Senats seine frühere Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Telefongrundgebühren auf: Er hielt mit Rücksicht auf das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht mehr für zulässig (Urteile vom 19.12.1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 = SIS 78 01 60; vom 9.11.1978 VI R 195/77, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 = SIS 79 00 78).

 

 

52

(2) Andererseits entwickelte sich die Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schon wenige Jahre nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11 wieder in die Gegenrichtung. Einzelne Entscheidungen traten dem Beschluss des Großen Senats sogar offen entgegen. So führte der IV. Senat im Urteil vom 11.11.1976 IV R 3/73 (BB 1978, 1293) aus, das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG könne nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit dann nicht gelten, wenn es zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte. Der beruflich veranlasste Anteil an den Aufwendungen für Kleidung, Friseur und Kosmetika einer selbständigen Sängerin wurde im Streitfall nach dem Werbungskostenpauschbetrag für unselbständig tätige Sängerinnen geschätzt. Allerdings schränkte der IV. Senat diese Beurteilung später wieder ein (BFH-Urteile vom 6.7.1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 = SIS 89 23 21; vom 18.4.1991 IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751 = SIS 91 17 42).

 

 

53

Ferner änderte der BFH erneut seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Telefongrundgebühren. Der Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebiete es, Telefongrundgebühren nicht anders als die fixen Kosten von Kraftfahrzeugen zu behandeln, da insoweit in jeder Hinsicht vergleichbare Sachverhalte vorlägen (Urteil vom 21.11.1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131 = SIS 81 04 57).

 

 

54

ff) In der Folgezeit traten weitere Fallgruppen hinzu, in denen der BFH eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen grundsätzlich zuließ, so etwa Aufwendungen für ein Privatflugzeug oder einen Hubschrauber (Urteile vom 4.8.1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93 = SIS 78 00 56; vom 27.2.1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458 = SIS 85 17 12), für eine auch im Betrieb eingesetzte Hausgehilfin (Urteil vom 8.11.1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117 = SIS 80 00 69), für die Reinigung typischer Berufskleidung in der privaten Waschmaschine (Urteile vom 29.6.1993 VI R 77/91, BFHE 171, 525, BStBl II 1993, 837 = SIS 93 20 64; vom 29.6.1993 VI R 53/92, BFHE 171, 527, BStBl II 1993, 838 = SIS 93 20 63), für Versicherungsprämien (Urteile vom 19.2.1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 = SIS 93 13 36; vom 31.1.1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346 = SIS 97 09 39; vom 20.5.2009 VIII R 6/07, BFH/NV 2009, 1519 = SIS 09 25 71), Kontoführungsgebühren (Urteil vom 9.5.1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 = SIS 84 14 33), Zinsen für eine durch betriebliche und private Auszahlungen entstandene Kontokorrentverbindlichkeit (Beschluss des Großen Senats vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11) sowie Aufwendungen für die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung (Urteil vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 = SIS 02 03 94) und für einen privat angeschafften und in der privaten Wohnung aufgestellten PC (Urteil vom 19.2.2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958 = SIS 04 17 33).

 

 

55

2. Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Reisen

 

 

56

a) Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs

 

 

57

Der RFH hielt die Aufteilung der Kosten einer gleichermaßen beruflich und privat veranlassten Reise für zulässig. Danach konnten Aufwendungen für eine Weltreise eines im Betrieb tätigen Sohnes des Geschäftsinhabers, die sowohl der Betätigung für die Firma als auch der Ausbildung des Sohnes diente, zur Hälfte als Betriebsausgaben abgezogen werden (Urteil vom 19.2.1930 VI A 37/30, StuW 1930 Bd. II, Nr. 488). Für die Studienreise eines Innenarchitekten nach Italien und in den Orient hielt der RFH für den Fall, dass die Reise gleichermaßen beruflichen Zwecken und dem Vergnügen gedient hatte, ebenfalls eine Teilung der Kosten für angebracht (Urteil vom 5.3.1930 VI A 1960/29, StuW 1930 Bd. II Nr. 497).

 

 

58

b) Ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

 

 

59

Demgegenüber war die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Reisen enger.

 

 

60

Der BFH war ursprünglich zwar der Auffassung, dass es zu weit ginge, die Kosten einer Studienreise nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie ausschließlich im beruflichen Interesse aufgewendet würden; es genüge, wenn weitaus überwiegend der Gesichtspunkt des beruflichen Interesses ausschlaggebend sei (Urteil vom 29.7.1954 IV 479/53 U, BFHE 59, 144, BStBl III 1954, 264 = SIS 54 01 58). Liege eine Reise im weitaus überwiegenden betrieblichen Interesse, könne gleichwohl für einen Teil der Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung) der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen sein. Wenn für die Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung keine Unterlagen zur Verfügung stünden, sei die Aufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen (Urteile vom 28.8.1958 IV 229/57 U, BFHE 68, 113, BStBl III 1959, 44 = SIS 59 00 20 - Ärztefortbildung in Meran; vom 16.11.1961 IV 105/60 U, BFHE 74, 481, BStBl III 1962, 181 = SIS 62 01 17 - Anwaltsfortbildung in Österreich und der Schweiz; vom 2.12.1965 IV 6/65 U, BFHE 84, 187, BStBl III 1966, 69 = SIS 66 00 37 - Betriebsausgabenabzug bis zur Landesgrenze für einen Ärztekongress in Davos).

 

 

61

Auch dann, wenn die Reise als privat zu beurteilen sei, könnten einzelne abtrennbare Vorgänge auf dieser Reise zu Werbungskosten führen (Urteile vom 27.1.1955 IV 199/54 U, BFHE 60, 331, BStBl III 1955, 126 = SIS 55 00 75; vom 11.10.1962 IV 432/60 U, BFHE 76, 97, BStBl III 1963, 36 = SIS 63 00 27). Zur Prüfung der beruflichen Veranlassung einer Reise stellte der BFH indiziell darauf ab, ob die Reise im Rahmen eines straff organisierten Programms stattfindet, das die Wahrnehmung privater Interessen praktisch ausschließt (Urteile in BFHE 59, 144, BStBl III 1954, 264 = SIS 54 01 58; in BFHE 68, 113, BStBl III 1959, 44 = SIS 59 00 20; vom 9.12.1960 IV 241/60 U, BFHE 72, 263, BStBl III 1961, 99 = SIS 61 00 65 – kein Betriebsausgabenabzug für Studienreise eines Architekten nach Florenz; vom 9.12.1960 IV 232/60 U, BFHE 72, 335, BStBl III 1961, 126 = SIS 61 00 85 – kein Betriebsausgabenabzug für Reise eines Arztes nach Lambarene; vom 24.8.1962 VI 106/62 U, BFHE 75, 673, BStBl III 1962, 512 = SIS 62 03 28 – kein Werbungskostenabzug für Reise eines Pastors in biblische Länder; vom 18.2.1965 IV 36/64 U, BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279 = SIS 65 01 63; vom 4.8.1967 VI R 62/66, BFHE 90, 43). In Ausnahmefällen könne der beruflich bedingte Reisezweck jedoch auch ohne das Vorhandensein einer straffen Organisation auf andere Weise nachgewiesen werden (Urteile in BFHE 72, 263, BStBl III 1961, 99 = SIS 61 00 65; in BFHE 76, 97, BStBl III 1963, 36 = SIS 63 00 27; in BFHE 90, 43).

 

 

62

Nach diesen Maßstäben beurteilte der BFH Aufwendungen eines Möbelkaufmanns für eine fachlich organisierte USA-Reise (einschließlich des Flugs von Deutschland in die USA und zurück) als Betriebsausgaben; lediglich die Kosten eines in den USA vorgeschalteten privaten Reiseteils, der aber kürzer als der berufliche Teil war, wurden als nicht abziehbar ausgeschieden (Urteil in BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279 = SIS 65 01 63). Demgegenüber teilte der BFH die Kosten der Reise eines Augenarztes zu einem internationalen Ärztekongress in Athen nicht in einen beruflichen und einen privaten Reiseteil auf, sondern sah insgesamt eine Privatreise als gegeben an, weil die Flugkosten relativ hoch waren und nur fünf Tage auf den Kongress, 12 Tage dagegen auf den Privataufenthalt (in Begleitung der Ehefrau zu einer günstigen Reisezeit) entfielen; daher beurteilte der BFH nur die durch die Tagung entstandenen Mehrkosten als abziehbar (Urteil vom 22.7.1965 IV 269/64 U, BFHE 83, 401, BStBl III 1965, 644 = SIS 65 03 70).

 

 

63

In der Folgezeit betrachtete der BFH zunehmend jeweils die gesamte Reise als Einheit: Sei eine ausschließliche oder weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung, die der Steuerpflichtige zu beweisen habe, nicht gegeben, so folge aus § 12 Nr. 1 EStG, dass die gesamten Kosten der Reise grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten gehörten, selbst wenn eine berufliche Tätigkeit gefördert werde; eine Aufteilung der Reisekosten komme dann grundsätzlich nicht in Betracht (Urteile vom 22.7.1965 IV 55/65 U, BFHE 83, 406, BStBl III 1965, 646 = SIS 65 03 71; vom 4.8.1967 VI R 289/66, BFHE 90, 52, BStBl III 1967, 776 = SIS 67 04 83 – Reise eines Geografielehrers mit seiner Ehefrau nach Ostafrika; vom 4.8.1967 VI R 192/66, BFHE 90, 50, BStBl III 1967, 774 = SIS 67 04 81 – Reise eines Englischlehrers mit seinem PKW nach England; vom 1.4.1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524 = SIS 71 02 75; vom 22.5.1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70 = SIS 75 00 43; auch Beschluss des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11, unter II. 7.; ferner Urteile vom 15.7.1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54 = SIS 77 00 37; vom 28.10.1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203 = SIS 77 01 15; in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238 = SIS 77 01 36).

 

 

64

Allerdings könnten die anlässlich einer Privatreise im beruflichen Interesse abgrenzbar und nachweisbar aufgewendeten Mehrkosten abgezogen werden (vgl. außer den vorstehenden Zitaten z.B. BFH-Urteile in BFHE 90, 43 – Fahrtkosten eines Kunsthistorikers zur Teilnahme an einem Kongress in Spanien sind nur für den beruflichen Umweg abziehbar; vom 4.12.1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379 = SIS 75 02 24).

 

 

65

So berücksichtigte der BFH jedoch z.B. die Kosten der ersten (lehrgangsmäßig mit Fachvorträgen an der örtlichen Universität ausgefüllten) Woche einer siebenwöchigen Studienreise einer Englischlehrerin in die USA nicht als Werbungskosten, weil die Klägerin allein wegen der fünf Vorträge die teure Reise in die USA sicherlich nicht angetreten hätte (Urteil vom 4.8.1967 VI R 186/66, BFHE 90, 47, BStBl III 1967, 773 = SIS 67 04 80). Und die 17 1/2-tägige (straff organisierte, aber durch großräumige Reiseetappen gekennzeichnete) USA-Reise eines Augenarztehepaars beurteilte der BFH, ohne eine Aufteilung zu erwägen, insgesamt als privat, obwohl an sechs Tagen ein Fachprogramm geboten wurde (Urteil vom 8.8.1968 IV R 62/68, BFHE 93, 88, BStBl II 1968, 680 = SIS 68 04 65). Ebenso lehnte der BFH die Aufteilung der Reisekosten für die 17-tägige Reise eines Zahnarztes zum Welt-Zahnarztkongress in Mexiko ab, weil der Kongress nur neun Tage gedauert hatte und die Ehefrau mitgereist war (Urteil in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238 = SIS 77 01 36).

 

 

66

Die Aufteilung von Flug- oder Fahrtkosten einer nicht ganz überwiegend beruflichen Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil je nach den Zeitanteilen lehnte der BFH generell ab. Vielmehr rechnete er diese Kosten in vollem Umfang dem privaten Bereich zu (z.B. Urteile in BFHE 90, 47, BStBl III 1967, 773 = SIS 67 04 80; in BFHE 93, 88, BStBl II 1968, 680 = SIS 68 04 65; in BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235 = SIS 69 01 49; in BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524 = SIS 71 02 75). Allerdings hat der VI. Senat in einem solchen Fall (überwiegend privat veranlasste Reise, unterbrochen durch den Besuch eines Kongresses) die gesamten notwendigen Fahrtkosten zu dem Kongress als abziehbar beurteilt, weil der Kläger die Reise ins Ausland auch dann unternommen haben würde, wenn keine privaten Zwecke damit verfolgt worden wären (Urteil vom 17.12.1971 VI R 235/70, nicht veröffentlicht).

 

 

67

c) Anrufung des Großen Senats im Verfahren GrS 8/77

 

 

68

Der I. Senat legte mit Beschluss vom 26.1.1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52 = SIS 78 00 30, Gründe wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats vom 27.11.1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

 

 

69

1. Können Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken Betriebsausgaben sein, wenn mit der Reise

 

a) programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird,

 

b) außerhalb des Gruppenprogramms ein Privataufenthalt des Steuerpflichtigen verbunden wird, wobei die Informationsreise (1. a) auch ohne diesen privaten Reiseteil (1. b) unternommen worden wäre?

 

 

70

2. Sind im Falle der Bejahung der Rechtsfrage zu 1. b die Gesamtkosten der Reise in der Weise aufzuteilen, dass nur die durch den privaten Reiseteil veranlassten Mehrkosten von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben ausgenommen werden?

 

 

71

Der I. Senat beabsichtigte, ein FG-Urteil zu bestätigen, dass die Kosten eines Unternehmers für eine von einem Fachverband organisierte Informationsreise in die USA im Wesentlichen als Betriebsausgaben anerkannt hatte. An die Gruppenreise, die auch touristische Punkte enthielt, hatte sich ein individuell organisierter privater Reiseteil angeschlossen, dessen Kosten der Kläger bereits aus den Betriebsausgaben ausgeschieden hatte. Der I. Senat war der Auffassung, der betriebliche Charakter der Informationsreise werde durch den anschließenden privaten Aufenthalt nicht in Frage gestellt, und zwar selbst dann nicht, wenn der private Aufenthalt zeitlich den betrieblichen überschreite. Maßgebend sei, dass der private Teil der Reise für die gesamte Reise nicht ursächlich gewesen und von dem betrieblichen Reiseabschnitt klar abgrenzbar sei.

 

 

72

d) Beschluss des Großen Senats vom 27.11.1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12)

 

 

73

Der Große Senat beantwortete mit seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 die ihm vorgelegten Rechtsfragen wie folgt:

 

 

74

1. Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn

 

a) sie nicht objektiv durch den Betrieb (Beruf) des Steuerpflichtigen veranlasst sind, insbesondere wenn mit der Reise programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist,

 

b) außerhalb des Gruppenprogramms mit der Gruppenreise ein Privataufenthalt verbunden wird, dem im Rahmen der Gesamtreise mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

 

 

75

2. Ist die Gesamtreise (1.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlasst zu beurteilen, sind einzelne abgrenzbare Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst sind, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehbar.

 

 

76

Der Große Senat hat damals ausgeführt: Eine Auslandsgruppenreise sei insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden könnten. Könnten Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise, die teils aus privaten, teils aus beruflichen Erwägungen durchgeführt worden sei, steuerlich abgesetzt werden, würden dem Aufteilungsverbot zuwider Aufwendungen, die auch der Lebensführung dienten, steuerlich abgezogen. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei eine Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlasster Aufwendungen selbst dann ausgeschlossen, wenn die Aufteilung „wenigstens theoretisch in quantitativ messbare Abschnitte“ möglich wäre, der Umfang der einzelnen Teile an einer Reise aber nicht feststellbar und nicht nach objektiven Maßstäben nachprüfbar sei.

 

 

77

Ergebe die Gesamtbeurteilung, dass auch private Reiseinteressen vorgelegen hätten, sei regelmäßig die betriebliche (berufliche) Veranlassung der gesamten Auslandsgruppenreise zu verneinen. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbiete es, auf das einfache Überwiegen des einen (privaten) oder des anderen (betrieblichen, beruflichen) Zwecks abzustellen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen könne nur dann in vollem Umfang anerkannt werden, wenn die Förderung des Betriebs (Berufs) bei weitem überwiege und die Lebensführung ganz in den Hintergrund trete.

 

 

78

Die Verbindung zwischen einer Gruppenreise, die noch nicht als privat veranlasst zu beurteilen wäre, mit einem Privataufenthalt spreche regelmäßig für die private Veranlassung der gesamten Reise, weil beide Teile der Reise im Zusammenhang miteinander geplant und durchgeführt sowie insbesondere die Beförderungskosten für beide Teile aufgewendet würden.

 

 

79

Die Aufteilung von Fahrtkosten einer Reise, bei der Gesichtspunkte der Lebensführung eine nicht ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten, sei in aller Regel ausgeschlossen. Aufwendungen der einheitlich zu würdigenden Reise fielen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot. Aus den Aufwendungen einer insgesamt als privat zu beurteilenden Reise dürften deshalb nicht einzelne Aufwendungen herausgelöst und ihrerseits als betrieblich anerkannt werden. Derartige Kosten entstünden für die als Einheit zu behandelnde (private) Reise und seien mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Umstände nicht aufteilbar. Dies gelte selbst dann, wenn einzelne Reiseabschnitte - isoliert betrachtet - als betrieblich veranlasst angesehen werden könnten.

 

 

80

Jedoch könnten einzelne Aufwendungen, die zusätzlich zu den Aufwendungen für eine als privat zu beurteilende Reise entstünden und die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst seien, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) anerkannt werden. Dagegen seien alle Aufwendungen, die auch ohne den einzelnen betrieblichen (beruflichen) Anlass entstanden wären, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

 

 

81

e) Weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Reiseaufwendungen

 

 

82

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung verlief wie folgt: Der BFH teilte im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 die Kosten der An- und Abreise, auch wenn die Reise sowohl beruflich genutzte als auch privat genutzte Zeitanteile enthielt, nicht auf; vielmehr ließ er die Reisekosten entweder ganz (dazu nachfolgend aa) oder aber gar nicht (dazu nachfolgend bb) zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. In jüngerer Zeit kam es sodann zu einer Akzentverschiebung in der Rechtsprechung in Richtung einer weitergehenden Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen (dazu nachfolgend cc).

 

 

83

aa) Bereits unmittelbar nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 bestätigte der IV. Senat ein FG-Urteil, das die Aufwendungen eines Facharztes für eine 28-tägige Südafrika-Reise, auf der lediglich 15 Tage den beruflichen Interessen des Klägers gedient hatten, vollständig als Betriebsausgaben anerkannt hatte; der IV. Senat führte dazu aus, die für Auslandsgruppenreisen geltenden Erwägungen des Großen Senats ließen sich nicht ohne weiteres auf Reisen übertragen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liege (Urteil vom 12.4.1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513 = SIS 79 02 54; vgl. ferner Urteile vom 15.12.1982 I R 73/79, BFHE 138, 40, BStBl II 1983, 409 = SIS 83 09 07; vom 13.12.1984 VIII R 296/81, BFHE 143, 53, BStBl II 1985, 325 = SIS 85 09 11; vom 16.10.1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208 = SIS 87 05 17 – Reise einer Kunstmalerin zu den Seychellen).

 

 

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bb) Demgegenüber ließ der BFH in zahlreichen anderen Fällen Reisekosten trotz beruflicher Mitveranlassung insgesamt nicht zum Abzug zu (Urteile vom 13.2.1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386 = SIS 80 02 11 – Studienreisen eines Herstellers und Vertreibers von orthopädischen Hilfsmitteln; vom 8.7.1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93 = SIS 88 23 42 – Türkeireise einer Berufsschullehrerin, die fast ausschließlich türkische Schülerinnen unterrichtet; vom 14.7.1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 = SIS 88 23 12 – Steuerberater-Symposium auf der „Finnjet“; vom 1.12.1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558 = SIS 90 14 48; vom 8.8.1991 VI R 161/87, BFH/NV 1992, 100 = SIS 91 24 35 – jeweils Studienreise eines Lehrers in die DDR; vom 7.9.1990 VI R 110/87, BFH/NV 1991, 232; vom 24.10.1991 VI R 134/87, BFH/NV 1992, 240; vom 14.5.1993 VI R 29/92, BFH/NV 1993, 653 = SIS 93 21 36 – jeweils vom Dienstherrn genehmigte Auslandsstudienreise von Referendaren; vom 27.3.1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 = SIS 91 16 95 – von der Hochschule genehmigte Auslandsstudienreise eines Geographieprofessors; vom 2.3.1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959 = SIS 95 21 19 – Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte in Sils Maria; vom 21.8.1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 = SIS 96 03 34 – Englandreise einer Englischlehrerin; vom 29.11.2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681 = SIS 07 09 24 – Israelreise einer Religionslehrerin mit dem Schulkollegium).

 

 

85

cc) Eine Modifizierung der vom Großen Senat in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 entwickelten Maßstäbe vollzog sich mit dem BFH-Urteil vom 23.4.1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 = SIS 92 19 13): Danach steht dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht; die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Fall jedoch ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. ferner BFH-Urteile vom 23.1.1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357 = SIS 97 09 09; vom 18.5.2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174 = SIS 05 48 16).

 

 

86

Des Weiteren führte der X. Senat im Urteil vom 26.11.1997 X R 146/94 (BFH/NV 1998, 961 = SIS 98 11 17) aus, die für die einkommensteuerrechtliche Zuordnung einer Auslandsreise erforderliche Gesamtbeurteilung könne auch im Fall des zweiwöchigen Japanaufenthalts einer mehrköpfigen Familie für ein Familienmitglied einen unmittelbar betrieblichen Anlass (z.B. Abschluss eines wichtigen Vertrages) ergeben, der es ausnahmsweise erlaube, familiäre Aspekte und touristische Begleitumstände der Unternehmung insoweit in den Hintergrund treten zu lassen und den damit verbundenen Aufwand (hier An- und Abreisekosten) dieser Person anteilig als Betriebsausgaben anzuerkennen.

 

 

87

Sodann änderte der VI. Senat mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28.10.1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641 = SIS 99 21 40 - Vestergaard) seine Rechtsprechung zu Sprachkursen im Ausland: Danach kann abweichend von der bisherigen Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (Urteil vom 13.6.2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 = SIS 02 94 76 – Sprachkurs in Südfrankreich mit unterrichtsfreien Nachmittagen). Auch im Übrigen fand in der Rechtsprechung des VI. Senats eine Akzentverschiebung statt. Danach ist nicht mehr erforderlich, dass die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen oder von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Reisekosten sind vielmehr in der Regel schon dann vollständig abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteil vom 27.8.2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369 = SIS 03 07 26, m.w.N. – Teilnahme einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie an einer Exkursion in die USA „Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens“; vgl. auch BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 = SIS 06 15 09; VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730 = SIS 06 15 10; VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075 = SIS 06 21 04; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 = SIS 06 17 31 - Sprachkurs in Andalusien im Mai; vom 22.6.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; vom 11.1.2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457 = SIS 07 07 66; vom 22.7.2008 VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837 = SIS 08 38 06 - Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer in Meran mit ganztägigen Exkursionen zum Monte Baldo und zur Seiser Alpe). Der Grundsatz, dass die Kosten der An- und Abreise nur einheitlich entweder ganz oder gar nicht abziehbar sind, blieb indes bisher unverändert.

 

 

88

II. Auffassungen im Schrifttum

 

 

89

Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum lässt sich aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot ableiten (Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 12 Rz B 3 ff.; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 67; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 12 Rz 14 ff.; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 12 EStG Rz 97; Claßen in Lademann, EStG, § 12 EStG Rz 23 ff.; Blümich/Lindberg, § 12 EStG Rz 53; Kurzeja in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 12 Rz 130 ff.; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 12 Rz 48; Rundshagen in Korn, § 12 EStG Rz 24; Birk, Steuerrecht, 12. Aufl., § 5 Rz 967 ff., 1019 ff.; Jakob, Einkommensteuer, 4. Aufl. 2008, Rz 219 ff.; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz 243 ff.; Tiedtke, Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl. 1995, 466; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., Köln 2003, 769; Eisendick, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot, Diss., Bochum 1993, Frankfurt a.M. u.a. 1995; Scheich, Das Abzugsgebot und -verbot gemischter Aufwendungen, München 1996; Ehlers, DStR 1973, 269; Tipke, StuW 1979, 193, 203 ff.; Söhn, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - 3, 1980, 13, 51 ff.; Ruppe, DStJG 3, 1980, 103, 139 ff.; Gorski, DStZ 1981, 111, 113; Wassermeyer, StuW 1981, 245; Kottke, DStR 1992, 129; Kruse, Festschrift für Klaus Offerhaus, Köln 1999, 491, 496; Wissenschaftlicher Beirat der Ernst & Young AG, BB 2004, 1024, 1028 ff.; Strahl, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 2004, 14019; Offerhaus, DStR 2005, 446; Weber, StuW 2009, 184, 194).

 

 

90

Der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot folgen hingegen Görlich, DB 1979, 711, 713; D’Avis in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer, § 12 Rz 26; Völlmeke, DStR 1995, 745; Crezelius, Steuerrecht II, Die einzelnen Steuerarten, 2. Aufl., § 9 Rz 4; von Sicherer, Einkommensteuer, 1998, 72; Seiler in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 12 Rz 3.

 

 

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III. Auffassung des Großen Senats

 

 

92

Der Große Senat folgt im Grundsatz der Auffassung des vorlegenden Senats. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

 

 

93

1. a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C. II. 2., m.w.N.). Prägend für das Einkommensteuergesetz ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den - grundsätzlich nicht abziehbaren - Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C. II. 2. b aa und bb). Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

 

 

94

b) Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten sind Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u.a. maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/ beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, unter C. I. 3.). Daneben ist das objektive Nettoprinzip bei der Rechtsanwendung als Auslegungsrichtschnur heranzuziehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Großen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 = SIS 95 07 16, unter C. III. 1.; vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54, unter C. II. 2. b; BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749 = SIS 08 27 72).

 

 

95

2. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.

 

 

96

a) Die Gründe des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Reise sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln; das ist grundsätzlich Aufgabe der Finanzgerichte als Tatsacheninstanz (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.

 

 

97

b) Seit der Entscheidung in PrOVGE 10, 86 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht und dass umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet.

 

 

98

c) Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (z.B. einer beruflich veranlassten Reise wird ein Urlaub hinzugefügt), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen (vgl. im Grundsatz bereits Entscheidung in PrOVGE 10, 86).

 

 

99

d) Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z.B. Kosten der Hin- und Rückreise zu einem Auslandsaufenthalt, der berufliche und private Teile umfasst), sind zur Umsetzung des Nettoprinzips ebenfalls aufzuteilen. Insoweit gelten die Grundsätze sinngemäß, die die Rechtsprechung bereits zum Abzug fixer PKW-Kosten und der Telefongrundgebühr entwickelt hat (BFH-Urteile in BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337 = SIS 53 02 24; in BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131 = SIS 81 04 57).

 

 

100

3. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Der Große Senat ist nach erneuter Überprüfung der Auffassung, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert.

 

 

101

a) Für einen engen Anwendungsbereich spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

 

 

102

Die Anknüpfung „dazu gehören“ stellt einen Zusammenhang her zwischen den in Satz 2 der Vorschrift genannten Lebensführungsaufwendungen und den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift (Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt der Familie). Zudem gilt Satz 2 der Vorschrift nach seinem Wortlaut keineswegs für alle, sondern nur für solche Lebensführungsaufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (vgl. Enno Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, München/ Berlin 1940, § 11 S. 15: „Was ist man seiner Stellung schuldig?“). Derartige ihrer Natur nach private Aufwendungen werden nicht dadurch zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dass sie zur Förderung des Berufs dienen. Weiter reicht der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ihrem Wortlaut nicht.

 

 

103

b) Das aus dem Wortlaut zu entnehmende Auslegungsergebnis wird durch den aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Gesetzeszweck bestätigt. Die Gesetzesbegründung lautet (RStBl 1935, 33, 41):

 

 

104

„§ 12 gilt für sämtliche Einkunftsarten. In Ziffer 1 sind – entsprechend der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs – als nicht abzugsfähig auch aufgeführt die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit ist klargestellt, dass die sogenannten Repräsentationsaufwendungen nur dann zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gerechnet werden können, wenn sie ausschließlich zur ... beruflichen ... Tätigkeit gehören und nichts mit dem Privatleben zu tun haben. Wenn bei Repräsentationsaufwendungen private und berufliche Gründe zusammenwirken und eine Trennung nicht erfolgen kann, sind die Ausgaben nicht abzugsfähig.“

 

 

105

Wie daraus hervorgeht, bezweckt die Vorschrift, die Rechtsprechung des RFH zu den so genannten Repräsentationsaufwendungen umzusetzen. Der RFH hatte für Repräsentationsaufwendungen wegen der Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und Werbungskosten zwar der Nichtabziehbarkeit von Lebenshaltungskosten den Vorrang eingeräumt (Urteile in RFHE 27, 82; in StuW 1931 Bd. II, Sp. 1305; in RStBl 1931, 108; 1932, 727; 1933, 811). Er hatte indes einen beruflich veranlassten Mehraufwand zum Abzug zugelassen (Urteile in StuW 1928 Bd. II, Sp. 312; in RStBl 1930, 265; 1931, 6; 1931, 905; 1931, 921; 1932, 727). Der berufliche Kostenanteil war notfalls durch Schätzung zu ermitteln (Urteile in StuW 1928 Bd. II, Sp. 312; in RStBl 1931, 6; 1931, 905). Ferner verdeutlicht die Gesetzesbegründung, dass ein Abzugsverbot nur dann bestehen soll, wenn private und berufliche Gründe so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht möglich ist. Ein allgemeines Aufteilungsverbot lässt sich daraus gerade nicht herleiten.

 

 

106

c) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die bereits in zahlreichen (als Ausnahmen bezeichneten) Fällen eine Aufteilung gemischter Aufwendungen für geboten erachtet hat und derentwegen im Schrifttum zu Recht von einer „Perforation des Aufteilungsverbots“ gesprochen wird (Kruse, Festschrift für Klaus Offerhaus, Köln 1999, 491, 496). Zu Unrecht macht das BMF in seiner Stellungnahme geltend, diese differenzierende Behandlung sei auf die Eigenart der betreffenden Lebenssachverhalte zurückzuführen. So sind z.B. für fixe PKW-Kosten, Telefongrundgebühren, Versicherungsbeiträge und Betriebskosten einer Waschmaschine keine besonderen Eigenarten erkennbar, die im Vergleich zu anderen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung einfacher oder nach dem Maßstab des Nettoprinzips sachgerechter erscheinen ließen. Vielmehr tragen die zahlreichen Ausnahmen in der Rechtsprechung zur Rechtsunsicherheit bei und lassen die Auswahl der Fallgruppen, für die die Rechtsprechung am Aufteilungs- und Abzugsverbot festgehalten hat, eher willkürlich erscheinen.

 

 

107

d) Allerdings hat der Große Senat seinerzeit in seinem Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11 ausgeführt, das von ihm in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verortete Aufteilungsverbot diene in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit. Es solle verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie einen entsprechenden Beruf hätten, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssten. Dazu hat das BMF in diesem Verfahren ergänzend ausgeführt, die Gerechtigkeitserwägungen, die der bisherigen Rechtsprechung des Großen Senats zugrunde gelegen hätten, seien gerade für Reisekosten von hoher Bedeutung, weil sich die Möglichkeit, an Reisen mit beruflichen Berührungspunkten teilzunehmen, für einzelne Berufsgruppen ganz unterschiedlich darstelle.

 

 

108

Der Große Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner früheren Argumentation nicht mehr fest. Ein aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgendes Aufteilungsverbot lässt sich nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit ableiten.

 

 

109

Der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeutet, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen gestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42; BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40; vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.5.1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01, unter C. III. 3. c).

 

 

110

Dem vom Großen Senat in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11 formulierten Argument, es müsse verhindert werden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, es drohe eine ungleiche Belastung (Besserstellung) im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen, denen ihr Beruf keine solchen Möglichkeiten biete. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass diese Gefahr dann nicht besteht, wenn aufteilbare Aufwendungen tatsächlich aufgeteilt und nur die beruflich veranlassten Kostenanteile abgezogen werden. Der Steuerpflichtige, dem derartige Aufwendungen entstanden sind, wird auf diese Weise zutreffend nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert. Der Steuerpflichtige hingegen, dem keine solchen beruflichen Kostenanteile entstanden sind, ist durch den in seinem Fall nicht erforderlichen Abzug nicht benachteiligt. Im Übrigen kann Steuerpflichtigen der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind. So ist z.B. ein Hobby-Skiläufer nicht dadurch benachteiligt, dass für den Berufs-Skilehrer die neu angeschafften Skier Arbeitsmittel i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind. Und so ist auch ein IT-Fachmann, der - wie im Ausgangsverfahren vom FG festgestellt - aus beruflichen Gründen eine Messe der IT-Industrie in den USA besucht, gegenüber einem Touristen nicht sachwidrig privilegiert, sondern wird vielmehr entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert, wenn er nur die Kosten des beruflichen Anteils der Reise, nicht aber auch die des privaten Reiseanteils bei seiner Einkünfteermittlung abziehen kann.

 

 

111

Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung.

 

 

112

Durch eine Aufteilung wird auch vermieden, dass Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anerkannt werden, obwohl sich eine private Mitveranlassung aufdrängt. So hat der BFH in manchen Fällen Aufwendungen für Fernreisen insgesamt als beruflich beurteilt, obwohl bei diesen Reisen eine touristische Komponente nahe lag, der besser durch Aufteilung - ggf. im Wege der Schätzung - hätte Rechnung getragen werden können (vgl. insbesondere Urteile in BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513 = SIS 79 02 54 – Südafrikareise eines Facharztes; in BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208 = SIS 87 05 17 – Reise einer Kunstmalerin zu den Seychellen; in BFH/NV 2008, 1837 = SIS 08 38 06 - Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer in Meran mit ganztägigen Exkursionen zum Monte Baldo und zur Seiser Alpe).

 

 

113

e) Des Weiteren hat der Große Senat in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11 das Aufteilungsverbot damit gerechtfertigt, die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG wolle im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit verhindern, dass Aufwendungen für die Lebensführung als vom Steuerpflichtigen durch den Betrieb veranlasst dargestellt würden, ohne dass für das FA die Möglichkeit bestehe, diese Angaben nachzuprüfen und die tatsächliche berufliche oder private Veranlassung festzustellen. Das BMF hat in seiner Stellungnahme dazu ergänzend ausgeführt, die Abgrenzung von beruflichen und privaten Berührungspunkten bei Reisen, insbesondere bei Auslandsreisen, sei häufig schwierig und hänge vom Geschick der Darstellung durch den Steuerpflichtigen ab.

 

 

114

Auch insoweit hält der Große Senat nach erneuter Überprüfung an seiner früheren Argumentation nicht mehr fest. Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des FA (oder im Gerichtsverfahren des FG) und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen weiterhin gewichtige Zweifel, dass den als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt, so kommt für die strittigen Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

 

 

115

Bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

 

116

f) Auch der Grundsatz der Praktikabilität (der gleichmäßigen Durchführbarkeit; dazu Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Aufl., 2000, 359) der Steuergesetze erfordert es nicht, die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG weiterhin im Sinne eines allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots zu verstehen.

 

 

117

Allerdings vertritt das BMF in seiner Stellungnahme die Auffassung, der Abzug von Reiseaufwendungen setze voraus, dass sie nach objektiven und einfach nachprüfbaren Kriterien unmittelbar dem beruflichen/betrieblichen Bereich zugeordnet werden könnten. Das sei bei einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht der Fall. Die beruflichen/betrieblichen Zeitanteile des Aufenthalts seien wegen der eingeschränkten Verifikationsmöglichkeiten als Aufteilungsmaßstab unbrauchbar.

 

 

118

Dieser Argumentation vermag sich der Große Senat nicht anzuschließen. Schon nach der bisherigen - vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägten - Rechtsprechung musste die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Auslandsreise aus betrieblichen (beruflichen) oder privaten Gründen unternommen hat, anhand objektiver Merkmale beurteilt werden; die tatsächlichen Feststellungen dieser Merkmale und ihre Gewichtung (Würdigung) für die einzelne Reise waren auch bisher im Einzelfall Aufgabe der Finanzämter und der Finanzgerichte als der steuergerichtlichen Tatsacheninstanz (Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12, unter C. II.). Schon bisher galt das allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot dann nicht, wenn die private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung war oder wenn eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erschien (Beschluss des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 = SIS 71 00 11, unter C. II. 6.). So hatte der Große Senat speziell für Reiseaufwendungen entschieden, die Abgrenzung und Entscheidung, ob (private) Lebenshaltungskosten oder betriebs(berufs-)bedingte Aufwendungen vorliegen, könne bei Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden; es sei deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang private Gründe die Reise (mit-)veranlasst hätten (Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12, unter C. II. 2). Dabei konnten bisher auch im Falle einer insgesamt als privat gewürdigten Reise einzelne Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst waren, zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen werden. Insoweit war schon in der bisherigen Rechtsprechung eine Aufteilung der Reise nach Zeitanteilen angelegt. Der Große Senat hatte nämlich in seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 (unter C. IV. 2. b) ausgeführt, die Abgrenzbarkeit beruflich veranlasster Reiseaufwendungen sei auch anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger während einer Auslandsgruppenreise in Abweichung von dem Gruppenreiseprogramm an einem Tag z.B. einen Geschäftsfreund aufsuche oder eine ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasste Besichtigung in Form eines Abstechers vom Programm durchführe.

 

 

119

Danach kommen auf der Grundlage der vom Großen Senat nunmehr weiterentwickelten Rechtsauffassung, nach der § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot zu entnehmen ist, die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise als nahe liegender und sachgerechter Aufteilungsmaßstab in Betracht. Ihre Verifikation ist nicht schwieriger als die umfassende Würdigung der einzelnen Merkmale, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten abverlangt worden war. Dies gilt umso mehr, als die Aufteilung auch im Wege der Schätzung geschehen kann und im Übrigen ein Abzug der strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ohnehin ausscheidet, wenn die berufliche Veranlassung nicht durch zureichende Gründe belegt ist.

 

 

120

g) Der Große Senat ist an einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot weder unter dem Aspekt des Gewohnheitsrechts noch im Hinblick auf das Gebot zur Wahrung der Rechtsprechungskontinuität gehindert (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, m.w.N.). Die frühere Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG konnte sich nicht gewohnheitsrechtlich verfestigen, weil, wie dargelegt, von Anfang an und auf Dauer zahlreiche und gewichtige Stimmen im Schrifttum die Existenz eines gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots bestritten hatten. Auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist das Festhalten an der über Jahrzehnte praktizierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geboten. Diese Rechtsprechung hat keinen Vertrauenstatbestand begründet, der zu Dispositionen hätte Anlass geben können.

 

 

121

4. Danach sind Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

 

 

122

a) Damit unterscheiden sich Reisekosten von den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG; dazu Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz 81 ff., m.w.N.) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gemäß § 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) abziehbar sind. Zwar ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit durchaus entsprechend aufteilen (Ruppe, DStJG 3, 1980, 103, 143 f.). Derartige Aufwendungen sind aber, wenn sie nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (vgl. Ruppe, a.a.O., S. 143 f.). Inwieweit gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG: „typische Berufskleidung“).

 

 

123

Dem entspricht im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, die derartige Aufwendungen als nicht abziehbar beurteilt hat (OFH-Urteil in RFHE 54, 270 – Verschleiß von Schuhsohlen und bürgerlicher Kleidung; BFH-Urteil in BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174 = SIS 54 00 95; BFH-Beschluss vom 22.4.2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052 = SIS 03 32 65 – jeweils zur Anschaffung eines Hörgeräts; BFH-Urteile in BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 = SIS 89 23 21; in BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751 = SIS 91 17 42; vom 20.3.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192 = SIS 92 17 40; vom 27.5.1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17 = SIS 94 21 58 – jeweils zu bürgerlicher Kleidung; vom 23.10.1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193 = SIS 93 03 34; vom 20.7.2005 VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185 = SIS 05 48 23 – jeweils zu den Kosten einer Brille). Aus den gleichen Gründen sind z.B. auch Aufwendungen zur Förderung der Gesundheit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (st. Rspr., vgl. bereits Entscheidung des PrOVG vom 13.3.1894 Rep. V.C.1395/93, PrOVGE 2, 453).

 

 

124

b) Der Große Senat geht nach wie vor von dem seit der Entscheidung in PrOVGE 10, 86 geltenden und seither die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht und dass umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet.

 

 

125

c) Greifen die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Söhn, Festschrift für Klaus Offerhaus, Köln 1999, 477, 485; Scheich, Das Abzugsgebot und -verbot gemischter Aufwendungen, München 1996, S. 39, 50).

 

 

126

d) An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem haben die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen. So dürfen sich die Finanzgerichte in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (BFH-Urteile vom 27.9.1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195 = SIS 92 03 38; vom 21.6.1994 VI R 16/94, BFH/NV 1995, 216; Völlmeke, DStR 1995, 745, 750). Diese Anforderungen, die nach der bisherigen Rechtsprechung nur die Frage betrafen, ob der Abzug der Aufwendungen insgesamt in Betracht kam, gelten nunmehr nach der geänderten Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch für die Frage, ob ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst anerkannt werden kann.

 

 

127

e) In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12, unter C. II. 2. a) sind Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen. Vielmehr können unterschiedliche Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein.

 

 

128

Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.

 

 

129

Nimmt der Steuerpflichtige zum Beispiel aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahr, so können die Kosten der Hin- und Rückreise auch dann in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn der Steuerpflichtige den beruflichen Pflichttermin mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279 = SIS 65 01 63; zum umgekehrten Fall einer insgesamt privaten Veranlassung vgl. BFH-Urteil in BFHE 90, 47, BStBl III 1967, 773 = SIS 67 04 80). Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil (a.A. insoweit BFH-Urteil in BFHE 83, 401, BStBl III 1965, 644 = SIS 65 03 70).

 

 

130

An den im Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12 (unter C. II. 1. der Gründe) für Auslandsgruppenreisen entwickelten Abgrenzungsmerkmalen hält der Große Senat grundsätzlich fest. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13 - Oderkonto) vermögen die Indizien indes keine Gesamtwürdigung im Einzelfall zu ersetzen, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden. Auch stehen sie einer Aufteilung der Kosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht entgegen.

 

 

131

IV. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

 

 

132

Der Große Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:

 

 

133

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

 

134

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.