1
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I. Die Beteiligten streiten über die
Abziehbarkeit von Aufwendungen des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) für Auslandsreisen als
Betriebsausgaben sowie von damit zusammenhängenden
Aufwendungen für die Begleitung durch seine Ehefrau als
außergewöhnliche Belastung.
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In den Streitjahren 2001 bis 2004 wurden
der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger erzielte als Lehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus anderweitiger
unterrichtender Tätigkeit und als Autor von Lehrbüchern
für die kaufmännische Ausbildung Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
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3
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Der Kläger ist schwerbehindert. In
seinem Schwerbehindertenausweis sind als Grad der Behinderung 90 %,
das Merkzeichen „G“ (Erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr i.S. von §
146 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - [SGB 9], § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der
für die Streitjahre geltenden Fassung [SchwbAwV]) sowie das
Merkzeichen „B“ mit dem Vermerk „Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“
(vgl. § 146 Abs. 2 SGB 9, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SchwbAwV) eingetragen.
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4
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In den Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre begehrte der Kläger den Abzug von
Kosten als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit für Reisen zu einem angemieteten
Ferienhaus in Italien (2001 und 2002) sowie zu einem seiner Ehefrau
gehörenden Ferienhaus in Spanien (2003 und 2004) sowie den
Abzug der Kosten der Begleitung durch seine Ehefrau als
außergewöhnliche Belastung.
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5
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Zur Begründung trug er vor, wie in den
Vorjahren habe er diese Reisen für zwei bis drei Wochen in den
jeweiligen Sommerferien unternommen, um an den Ferienorten
ausschließlich die von ihm verfassten Lehrbücher zu
überarbeiten. Die weiteren Familienurlaube mit den beiden
gemeinsamen Kindern habe er mit seiner Frau jeweils in den Oster-
und Herbstferien unternommen. Auch während dieser Urlaube habe
er teilweise seine Lehrbücher überarbeitet. Seine Ehefrau
müsse ihn bei sämtlichen Auslandsaufenthalten begleiten,
da er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf eine Begleitperson
angewiesen sei.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte die Berücksichtigung der streitigen
Aufwendungen als Betriebsausgaben und als
außergewöhnliche Belastung ab.
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Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte
der Kläger geltend, seine Lehrbücher müssten in
Abständen von einem bzw. von zwei Jahren überarbeitet
werden. Das dafür erforderliche hochkonzentrierte Arbeiten sei
im Schulalltag nicht möglich und erfordere einen längeren
Zeitraum ohne jede andere Verpflichtung. Deshalb erledige er die
Überarbeitungen seit jeher in den Schulferien und fahre dazu
ins Ausland, weil die für die Arbeiten erforderliche ruhige
Atmosphäre zu Hause nicht gewährleistet sei. Die Wahl der
Reiseziele entspreche dem Rat seines Arztes, wegen seiner
Erkrankung in trockene Länder zu reisen. Die Notwendigkeit
für eine Begleitung durch seine Ehefrau folge schon aus dem
Vermerk „B“ in seinem Schwerbehindertenausweis.
Außerdem sei seine Ehefrau schon immer unterstützend an
der Erstellung und Überarbeitung der Lehrbücher beteiligt
gewesen.
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Das FA wies die Einsprüche als
unbegründet zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2011, 640 = SIS 11 07 49
veröffentlichten Urteil ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
mangelnde Sachaufklärung des FG, Verletzung rechtlichen
Gehörs sowie Verletzung materiellen Rechts.
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Zu Unrecht habe das FG den
Betriebsausgabenabzug wegen der weiten Entfernung der Urlaubsorte
vom Wohnort des Klägers abgelehnt. Es sei allein Sache des
Steuerpflichtigen, die Notwendigkeit von Betriebsausgaben zu
beurteilen. Der dargestellte und vom FG als wahr unterstellte
Umfang der beruflichen Tätigkeiten an den Ferienorten lasse
eine eventuelle private Mitveranlassung der Reisen als
untergeordnet erscheinen.
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12
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Hätte das FG Zweifel daran gehabt,
dass die Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens des
Klägers für dessen selbständige Tätigkeit
objektiv hilfreich gewesen sei, hätte es dem Antrag auf
Einholung eines ärztlichen Gutachtens entsprechen müssen.
Gerade die sitzende Tätigkeit des Klägers bei der
Überarbeitung der Lehrbücher führe infolge seiner
dysfunktionalen Wirbelsäulendegeneration zu erheblichen
Schmerzen, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich erschwerten.
Diese Beschwerden würden bei Aufenthalt im warmen und
trockenen Klima erheblich gemindert.
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13
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Zu Unrecht habe das FG auch die Kosten
für die Begleitung durch die Ehefrau des Klägers bei den
außergewöhnlichen Belastungen unberücksichtigt
gelassen.
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14
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre 2001 bis 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
31.5.2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer
unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe
von 4.970 DM (2001), 2.910 EUR (2002), 2.654 EUR (2003) und 2.894
EUR (2004) sowie weiterer außergewöhnlicher Belastungen
in Höhe von 1.500 DM im Jahr 2001 und in Höhe von jeweils
767 EUR in den Jahren 2002 bis 2004 festgesetzt wird.
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15
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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16
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Rechtsfehlerfrei hat das FG die Abziehbarkeit
der streitigen Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben des
Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger
Arbeit oder als außergewöhnliche Belastung verneint.
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1. Die Auffassung des FG, die streitigen
Kosten der Reisen des Klägers zu den Ferienhäusern in
Italien und Spanien seien nicht als Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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19
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a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind
Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) oder Betriebsausgaben (§ 4
Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung
veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn
die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv
zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h.
wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der
Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE
161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2.,
m.w.N.).
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Maßgeblich dafür, ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung
des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden
Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt
diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur
unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des
Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind
sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich
abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161,
290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2.b aa und bb).
Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem
Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht
abziehbar.
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aa) Ob und inwieweit Aufwendungen für
eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart
stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der
Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise
unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende
Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die
Reisekosten zu tragen.
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Diese Gründe sind anhand der gesamten
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln; das ist
grundsätzlich Aufgabe der FG als Tatsacheninstanz (vgl. §
118 Abs. 2 FGO). Lassen sich keine Gründe feststellen, die
eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende
Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.
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bb) Dabei steht eine unbedeutende private
Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben
oder Werbungskosten nicht entgegen. Umgekehrt eröffnet eine
nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen
für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenabzug.
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Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche
und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von
völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem
Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so
erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten - ggf.
durch Schätzung ermittelten - Teil der Reisekosten zum Abzug
zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009
GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37).
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Auf dieser Grundlage geht der Große
Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, Rz
130 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom
27.11.1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 = SIS 79 01 12) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus,
dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehbar sind, wenn
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mit der Reise auch ein
allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter
Bedeutung befriedigt wird und
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keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen
durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass
entstehen.
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Danach kommt es für die Abziehbarkeit von
Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten - bei
fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster
Kostenanteile - entscheidend darauf an, ob nach den
tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls
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eine unbedeutende private Mitveranlassung
vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben
oder Werbungskosten eröffnet oder
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ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug
insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende
berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich
gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten
Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass
mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich
ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, Rz 125).
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27
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Dabei ist - auch wenn die Angemessenheit von
Betriebsausgaben im Übrigen im Wesentlichen vom
Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom
21.8.2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16 = SIS 12 30 64, m.w.N.) - bei Auslandsreisen nach der Rechtsprechung des
Großen Senats des BFH besonders sorgfältig
abzuwägen, ob für die Größe des Betriebs und
für die Art seiner Betätigung eine Auslandsreise
überhaupt betrieblich veranlasst sein kann.
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Dies ist - so der Große Senat des BFH -
insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen für die
Reise im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des
Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen
erscheinen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227,
1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37). Dementsprechend sind auch
Aufwendungen für Inlandsreisen ungeachtet einer eventuellen
betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang
mit privaten Motiven nicht ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil
vom 2.8.2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824 = SIS 12 24 04, m.w.N.).
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b) Nach diesen vom FG ausdrücklich in
Bezug genommenen Grundsätzen ist seine tatsächliche
Würdigung, mangels Trennbarkeit der privaten und beruflichen
Anteile der Reise einerseits und wegen nicht völlig
untergeordneter Bedeutung des privaten Anteils andererseits scheide
ein Abzug der Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben aus, rechtlich
nicht zu beanstanden.
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aa) Dabei kann mit einer Revision nach §
118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur geltend gemacht werden, dass das
angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. An
die tatsächlichen Feststellungen eines angefochtenen Urteils
ist der BFH hingegen nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich
gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen
zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht
sind.
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31
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Demgemäß kann eine Revision -
soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen
Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet - nur auf das Vorliegen
eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO)
oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden,
dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder
mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie
widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen
Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom
11.4.2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950 = SIS 02 69 58; vom 5.6.2012
I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800 = SIS 12 27 38).
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bb) Die tatsächliche Würdigung des
FG entspricht aber den Denkgesetzen und allgemeinen
Erfahrungssätzen.
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(1) Zunächst ist der Vorinstanz im
Ausgangspunkt zu folgen, dass eine objektive Trennbarkeit der
Reiseaufwendungen in einen nur beruflichen und einen nur privaten
Reiseanteil im Streitfall nicht angenommen werden kann und deshalb
eine Aufteilung der Reiseaufwendungen in einen beruflich sowie in
einen privat veranlassten Teil ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom
24.8.2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973 = SIS 12 29 91). Denn der
Kläger hat sich nach eigenem Vortrag während der gesamten
Aufenthalte an den beiden Ferienorten ausschließlich in den
Ferienhäusern aufgehalten, da ihm der Ausblick zur Erholung
und Abschaltung in den Ruhepausen genüge. Er habe deshalb
Besichtigungen sowie Autotouren nicht unternommen (zum Zweck der
Erholung und anderen privaten Zwecken einer Reise als Hindernis
für den Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben vgl.
BFH-Urteil vom 16.10.1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II
1987, 208 = SIS 87 05 17).
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(2) Des Weiteren lässt die Würdigung
des FG, die Reisen seien jeweils zumindest gleichrangig auch aus
privaten Motiven der Erholung und Entspannung unternommen worden,
keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze erkennen.
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Angesichts der Hinnahme des erheblichen
Mehraufwands hat das FG zu Recht in der Wahl der Ferienorte als
Reiseziel - insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen
ärztlichen Rats an den Kläger zur Förderlichkeit des
Aufenthalts in trockenen und warmen Ländern für seine
Gesundheit - keine nur unwesentliche private Mitveranlassung
gesehen, sodass es deshalb sowie aufgrund der ersichtlichen
Untrennbarkeit der privaten und beruflichen Anteile der Reise nach
den Grundsätzen der Rechtsprechung des Großen Senats des
BFH von einer insgesamt privat veranlassten Reise ausgehen
konnte.
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Diese - für die Annahme fehlender
Aufteilbarkeit der Reisekosten ursächliche - private
Mitveranlassung durch gesundheitliche Gründe wird nicht
dadurch berührt, dass der Kläger nach seinem Vortrag in
der mündlichen Verhandlung täglich während der
streitigen Reiseaufenthalte etwa 10 Stunden an der Aktualisierung
seiner Lehrbücher gearbeitet hat und die Angemessenheit von
Betriebsausgaben begrifflich für deren Anerkennung
grundsätzlich keine Rolle spielt (vgl. Stapperfend in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 845).
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Greifen nämlich wie im Streitfall die -
für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und
privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflichen und
privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass
eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an
objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein
Abzug der Aufwendungen auch nach der geänderten Rechtsprechung
des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl.
BFH-Beschluss vom 5.2.2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880 = SIS 10 12 02).
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cc) Entgegen der Ansicht des Klägers
beruht die tatsächliche Würdigung des FG auch nicht auf
Verfahrensfehlern.
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39
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Zu Recht hat das FG ohne Verstoß gegen
seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO davon
abgesehen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zum Umfang der
an den Ferienorten ausgeübten Tätigkeit zu hören
sowie ein ärztliches Gutachten einzuholen.
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40
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(1) Die Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als
Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Vorwegnahme der
Beweiswürdigung und des Übergehens von - in der
mündlichen Verhandlung gestellten - Beweisanträgen greift
nicht durch. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag
darf nämlich unberücksichtigt bleiben, wenn das
angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung
unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht
ankommt oder wenn - wie im Streitfall - die Beweistatsache als wahr
unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.4.2008 VI B
131/07, BFH/NV 2008, 1475 = SIS 08 31 76; vom 29.6.2011 X B 242/10,
BFH/NV 2011, 1715 = SIS 11 29 64; vom 7.9.2012 IX B 125/11, BFH/NV
2012, 2001 = SIS 12 30 10).
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(2) Im Streitfall hat das FG den unter Beweis
gestellten Umfang der freiberuflichen Arbeiten an den jeweiligen
Ferienorten ebenso als wahr unterstellt wie den durch
ärztliches Gutachten unter Beweis gestellten Vortrag des
Klägers, dass aus ärztlicher Sicht wegen seiner
Erkrankung der Aufenthalt in trockenen und warmen Ländern
förderlich sei.
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42
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Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren
Erläuterungen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, ein solcher Aufenthalt sei
„generell“, mithin unabhängig von seiner
beruflichen Tätigkeit, angesichts seiner Krankheit
zweckmäßig, konnte sich hinsichtlich der Notwendigkeit
eines ärztlichen Gutachtens kein weiterer
Sachaufklärungsbedarf ergeben. Dies gilt umso mehr, als der
Kläger nach seinem eigenen Vortrag durch seine Krankheit nicht
gehindert war, einen Teil seiner Lehrbuchaktualisierungen im
häuslichen Umfeld sowie auch seine allgemeine
Lehrertätigkeit auszuüben.
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43
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Die auf dieser Grundlage vom Gericht zugunsten
des Klägers unterstellte allgemeine
„Förderlichkeit“ des Aufenthalts an den
beiden Ferienorten kann im Übrigen entgegen der Auffassung des
Klägers denkgesetzlich nicht zu dem Schluss führen, dass
das mit dem Aufenthalt an diesen Orten verbundene
„Entspannungs- und Erholungsinteresse“
gegenüber dem Interesse des Klägers an der Ausübung
seiner freiberuflichen Autorentätigkeit als von nur
untergeordneter Bedeutung angesehen werden kann.
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44
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Vielmehr spricht die besondere Erkrankung des
Klägers und die generell lindernde Wirkung des an den
Ferienorten vorherrschenden Klimas für einen erheblichen, d.h.
im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht
unwesentlichen Stellenwert dieses der privaten Sphäre
zuzuordnenden Umstands bei der Entscheidung des Klägers
für die streitigen Reisen. Danach ist die entsprechende
Würdigung des FG nach Maßgabe seiner tatsächlichen
Feststellungen in jeder Hinsicht denkgesetzlich möglich, mit
allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar und damit für den
erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.
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45
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2. Zu Recht hat das FG auch die Reisekosten
der Ehefrau des Klägers als dessen Begleitperson mangels
behinderungsbedingten Mehraufwands nicht als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
abgezogen.
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46
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a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
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47
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Zwangsläufig erwachsen dem
Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen
(§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es,
zwangsläufige Mehraufwendungen für den
existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich
wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen
Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem
Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen
die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in
Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten
sind (u.a. BFH-Urteil vom 29.9.1989 III R 129/86, BFHE 158, 380,
BStBl II 1990, 418 = SIS 89 24 01).
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48
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In ständiger Rechtsprechung geht der BFH
dabei davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf
die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie
sind auch dann zwangsläufig, wenn sie im Zusammenhang mit der
Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen, unter der ein
unterhaltsberechtigter Angehöriger leidet (BFH-Urteil vom
15.3.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841 = SIS 07 32 08). Dies gilt
im Grundsatz auch bei Aufwendungen für Begleitpersonen
Schwerbehinderter bei Urlaubsfahrten (vgl. dazu BFH-Urteil vom
4.7.2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 = SIS 02 95 30; BFH-Beschluss vom 29.8.2003 III B 156/02, BFH/NV 2004, 41 = SIS 03 52 62), insbesondere wenn die behinderten Personen nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG - wie im Streitfall - nach
ihren Eintragungen im Schwerbehindertenausweis auf dauernde
Begleitung angewiesen sind.
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49
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Voraussetzung für den Abzug von
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im
Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass
es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf
handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182,
333, BStBl II 1997, 491 = SIS 97 13 05; vom 24.8.2004 VIII R 59/01,
BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048 = SIS 04 40 00, m.w.N.; ebenso -
trotz großzügigerer Auslegung des § 33 EStG als in
der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 = SIS 97 13 05 - zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands
für die Anwendbarkeit des § 33 EStG BFH-Urteil vom
22.10.2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 = SIS 09 39 18; BFH-Beschluss vom 25.5.2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691 = SIS 11 29 47).
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50
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b) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht
eine Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Begleitung des
Klägers durch seine Ehefrau als außergewöhnliche
Belastung wegen fehlender behinderungsbedingter Mehrbelastung
abgelehnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048 =
SIS 04 40 00, m.w.N.).
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51
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Denn in der Regel kann davon ausgegangen
werden, dass miteinander verreisende Ehegatten jeweils aus eigenem
Interesse an der Reise teilnehmen und damit die insoweit
rechnerisch auf sie entfallenden Kosten als Kosten der jeweils
eigenen Lebensführung anzusehen sind. Sie kommen damit
regelmäßig nicht als außergewöhnliche
Belastung im Sinne eines behinderungsbedingten Mehraufwands des
jeweils anderen Ehegatten in Betracht, weil sie in diesem Fall
nicht durch die Behinderung, sondern das Reiseinteresse des
Ehegatten verursacht sind.
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Insoweit hat der BFH bereits mit Urteil in
BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 = SIS 02 95 30 darauf
hingewiesen, dass § 33 EStG nur der Minderung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell
notwendige und unvermeidbare private - sonst steuerrechtlich nicht
abziehbare - Aufwendungen Rechnung tragen soll und bei der
Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Aufwendungen für
mitreisende Begleitpersonen von Schwerbehinderten insbesondere im
Einzelfall zu prüfen ist, aus welchem Grunde die Aufwendungen
erwachsen sind.
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53
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c) Die entsprechende tatsächliche
Würdigung des FG, es seien „keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau die
in Rede stehenden Reisen nicht auch dann in gleicher Weise
gemeinsam unternommen hätten, wenn der Kläger nicht
schwerbehindert wäre“, entspricht ersichtlich dem
Akteninhalt, wird vom Kläger selbst in der
Revisionsbegründung weder durch Verfahrensrügen noch in
sonstiger Weise in Abrede gestellt und ist deshalb als
denkgesetzlich mögliche und allgemeinen Erfahrungssätzen
entsprechende Würdigung für den erkennenden Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindend.
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