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Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse: 1. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. - 2. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. - Urt.; BFH 11.3.2010, VI R 7/08; SIS 10 14 84

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 11.03.2010, VI R 7/08
    BStBl 2010 II S. 763
    LEXinform 0179128

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.7.2010
    -/- in NWB 21/2010 S. 1660
    jh in StuB 11/2010 S. 445
    M.S. in StuB 13/2010 S. 510
    ge in DStRE 13/2010 S. 790
    St.Sch. in BFH/PR 8/2010 S. 292
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 10.07.2007, SIS 08 18 93, Kur, Eigenbetriebliches Interesse, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Aufteilung, Schätzung, Gesamtergebnis des Verfahrens
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 14.10.2021, SIS 22 08 87, Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern angebotene, mit auswärtiger Unterbringung verbundene, von zertifizierte...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • FG Baden-Württemberg 19.4.2021, SIS 21 11 22, Keine Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37 b EStG bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Pr...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 92, Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR: 1. Die Zahlung...
  • BFH 9.5.2019, SIS 19 11 48, Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüch...
  • BFH 21.11.2018, SIS 19 02 16, Zuwendung einer "Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung de...
  • FG Düsseldorf 26.1.2017, SIS 17 07 33, Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge: 1. Die Zuwendung einer "S...
  • Sächsisches FG 16.3.2016, SIS 16 13 28, Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen, Freigrenze: 1. Arbeitslohn liegt vor, wenn d...
  • FG Münster 1.10.2015, SIS 15 29 88, Sachzuwendung an Mitarbeiter, unentgeltliche Wertabgabe: 1. Durch die Zuverfügungstellung ihrer Fitnessei...
  • FG Hamburg 17.9.2015, SIS 15 27 61, Einkommensteuer, Lohnsteuer, unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattf...
  • FG Baden-Württemberg 5.5.2015, SIS 15 25 38, Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung, geldwerter Vorteil be...
  • BFH 7.5.2014, SIS 14 27 11, Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft, kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt: 1. D...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 30 70, Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn: Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitglieder...
  • Sächsisches FG 12.7.2013, SIS 21 14 94, Kein Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber Erntehelfern während eines Ernteeinsatzes unentgeltlich in einfachst...
  • FG Düsseldorf 18.4.2013, SIS 13 28 91, Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, Möglichkeit der Aufteilun...
  • FG Köln 14.2.2013, SIS 13 26 24, Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil: Behält ein ehemaliger Vorstand...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 23.1.2012, SIS 12 05 99, Unentgeltliche Mahlzeitengewährung an angestellte Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorte...
  • FG Bremen 23.3.2011, SIS 11 24 37, Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit eine...
  • FG Baden-Württemberg 16.7.2010, SIS 10 38 53, Kurkosten sind i.d.R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen, Kosten für ein Tonfeldst...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Regenerierungskur eines Fluglotsen in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Fluglotse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Arbeitsvertrag war u.a. die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags und der Sonderregelungen für die Angestellten im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) vereinbart. Danach war der Kläger verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen.

 

 

3

Nachdem der Arbeitgeber zuvor mehrere Kuren zur Auswahl angeboten hatte, nahm der Kläger im Streitjahr nach Anmeldung durch den Arbeitgeber an einer vierwöchigen Regenerierungskur für Fluglotsen teil. Der Arbeitgeber übernahm sämtliche Kosten der Kur (5.040 DM). Zum Kurprogramm gehörten im Wesentlichen Fitnesstraining und Massagen. An drei Tagen wurde der Kläger ärztlich untersucht. Bei der letzten Untersuchung wurde die Arbeitsfähigkeit bescheinigt.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Übernahme der Kosten der Regenerierungskur durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Vorverfahren insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers hinzurechnete. Zur Begründung führte das FG in dem in EFG 2008, 943 = SIS 08 18 93 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, dass die Kostenübernahme nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände als gemischt veranlasst zu werten sei. Da keine Kostenbestandteile leicht und eindeutig abgetrennt werden könnten, seien die Kosten im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. In Ermangelung eines anderweitigen geeigneten Aufteilungsmaßstabs sei für die schätzungsweise Aufteilung auf das Verhältnis des Interesses des Klägers an der Erhaltung seiner Fitness und des Arbeitgebers an gesunden und leistungsfähigen Mitarbeitern abzustellen. Dabei scheine das Interesse beider Vertragsparteien in etwa gleich groß zu sein.

 

 

6

Mit der Revision macht das FA formelle und materielle Mängel geltend.

 

 

7

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht von einer Aufteilung der Kosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ausgegangen.

 

 

10

1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die vom FA gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, da die Revision schon aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung führt.

 

 

11

2. Zu Unrecht hat das FG die Kosten für die Regenerierungskur als gemischt veranlasst gewertet und sie dann zur Hälfte als Arbeitslohn des Klägers erfasst.

 

 

12

a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die „für“ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (s. etwa Senatsentscheidungen vom 18.8.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58; vom 16.11.2005 VI R 118/01, BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444 = SIS 06 13 14; vom 11.4.2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 = SIS 06 30 05; vom 26.7.2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892 = SIS 07 29 08; vom 17.1.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378 = SIS 08 12 05).

 

 

13

Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung hat der Senat damit beschrieben, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 = SIS 06 30 05, m.w.N.).

 

 

14

b) Ob sich eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Zuwendung ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Arbeitnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe Arbeitslohn. Ergibt die Würdigung demgegenüber, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist.

 

 

15

Liegt der geldwerte Vorteil in der Zuwendung einer für den Arbeitnehmer unentgeltlichen oder verbilligten Reise, kann nach der Rechtsprechung des Senats die Zuwendung gemischt veranlasst sein und eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen (Senatsentscheidungen in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58; vom 30.4.2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726 = SIS 09 20 85). Voraussetzung ist, dass die Reise sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung im Rahmen einer Gesamtwürdigung einheitlich dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (s. etwa BFH-Urteile in BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 = SIS 06 30 05; vom 5.4.2006 IX R 109/00, BFHE 213, 337, BStBl II 2006, 541 = SIS 06 24 76; vom 22.6.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915 = SIS 06 37 87).

 

 

16

c) Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (s. dazu § 3 Nr. 34 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009) zu Arbeitslohn führen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats ist in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn zu sehen (Urteile vom 5.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 31.10.1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142 = SIS 87 02 26; s. aber BFH-Urteil vom 24.1.1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340 = SIS 75 02 01). Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten ebenso im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BFH-Urteil vom 17.9.1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 = SIS 83 01 26) wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten (BFH-Urteil vom 30.5.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 = SIS 01 12 11; s. dazu Pust in HFR 2001, 1060).

 

 

17

3. Das FG ist teilweise von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

 

 

18

a) Das FG hat zu Unrecht die Aufwendungen der Arbeitgeberin für die Regenerierungskur in Anknüpfung an das BFH-Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58 als gemischt veranlasst angesehen. Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist (s. zur Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BFH/NV 2010, 285 = SIS 10 00 37). Davon ist im Streitfall auszugehen. Die vom Kläger durchgeführte Regenerierungskur kann wie jede andere Kur nur einheitlich beurteilt werden. Sie kann nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterschieden werden.

 

 

19

b) Daraus folgt, dass die in der Übernahme der Kosten liegende Zuwendung der Arbeitgeberin vollumfänglich als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. Denn das FG ist im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kostenübernahme in gleicher Weise „sowohl durch das Arbeitsverhältnis als auch durch ein eigenbetriebliches Interesse“ der Arbeitgeberin veranlasst gewesen sei. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, wie dargestellt, nur dann nicht anzunehmen, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Eine Regenerierungskur dient der körperlichen Fitness, der geistigen Beweglichkeit und seelischen Ausgeglichenheit sowie auch der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und letztlich einer positiver Arbeitseinstellung; alles Elemente, die gleichermaßen den allgemeinen Gesundheitszustand betreffen, sodass die betriebliche Zielsetzung nicht im Vordergrund stehen kann. Sollte es bei den ärztlichen Untersuchungen allerdings um die Bescheinigung der Dienstfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz gegangen sein, hätte das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers anerkannt werden müssen. Die dafür angefallenen Kosten hätten wohl im Schätzungswege ausgeschieden werden können.