Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg,
vom 3.2.2015 6 K 3817/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate
Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte gewerbliche
Einkünfte als Einzelunternehmer. Seinen Gewinn ermittelte er
durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4
Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Im Streitjahr übertrug der Kläger
seinen Miteigentumsanteil an dem von den Klägern selbst
bewohnten Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage auf die
Klägerin. In der Doppelgarage, die dem Haupthaus angegliedert
war, waren sowohl die im Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens aktivierten als auch die privaten PKW der
Kläger geparkt. Im Rahmen einer im Jahre 1987
durchgeführten Betriebsprüfung waren u.a. deshalb 11 %
des Gesamtgrundstücks - nach der Feststellung des
Finanzgerichts (FG) entsprechend dem Miteigentumsanteil des
Klägers - als eigenbetrieblich genutzt aktiviert worden. Diese
Aktivierung geschah ausweislich des Betriebsprüfungsberichts
(S. 5 f.) als „Einlage des betriebsnotwendigen
Grundstücksteils ...“ bzw. „Einlage des
betriebsnotwendigen Gebäudeanteils ...“. In diese 11 %
waren zudem neben der hälftigen Doppelgarage Lagerräume
als Teil des Betriebsvermögens eingegangen. Seit einem Umzug
des Betriebs des Klägers im Jahr 1989 werden diese
Lagerräume privat genutzt. Der Kläger aktivierte
daraufhin bis zum Streitjahr das hälftige
Garagengrundstück in seinem Einzelunternehmen.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung erließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) einen geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009. Das FA ging
dabei von einer Zwangsentnahme des hälftigen
Garagengrundstücks aus und ermittelte entsprechende
Entnahmewerte.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies
das FG die Klage ab (EFG 2016, 887 = SIS 16 08 53). Der
hälftige Garagenanteil sei aufgrund der Aktivierung
Betriebsvermögen gewesen, infolgedessen habe die
Übertragung auf die Klägerin zu einer Entnahme
geführt. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom
28.6.1983 VIII R 179/79 (BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196 = SIS 84 04 08) entschieden habe, eine zu einem Wohnhaus gehörende
Doppelgarage sei als unselbständiges Nebengebäude
anzusehen, so dass die Einstellung eines zum Betriebsvermögen
gehörenden PKW nicht zu Betriebsvermögen führen
könne, betreffe dies nur die Qualifikation einer Garage als
notwendiges Betriebsvermögen.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger, die Einstellung eines zum Betriebsvermögen des
Grundstückseigentümers gehörenden PKW könne
nicht dazu führen, dass die Garage ganz oder teilweise
Betriebsvermögen werde, da die zu einem Wohnhaus
gehörende Doppelgarage als unselbständiges
Nebengebäude anzusehen sei. Vielmehr sei dieser Garagenteil
aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit
den Wohnräumen notwendiges Privatvermögen geblieben und
die Aktivierung der Garagenhälfte durch den Kläger zu
Unrecht erfolgt. Die deshalb notwendige Berichtigung der Bilanz sei
steuerneutral vorzunehmen.
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Die private Mitbenutzung der Doppelgarage
bewirke - ebenso wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer -,
dass die gesamten Aufwendungen einkommensteuerrechtlich
unbeachtlich seien. Folglich könne diese Garage auch
hinsichtlich des den Einkünfteerzieler betreffenden Anteils
nicht gewillkürtes Betriebsvermögen werden.
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Im Übrigen wäre die Bilanzierung
der Höhe nach ebenfalls falsch. Schließlich habe dem
Kläger lediglich eine Hälfte des Grundstücks
gehört.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 102.642 EUR neu
festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Kläger und die Klägerin leben
zwischenzeitlich voneinander getrennt. Die ursprüngliche
Prozessvollmacht war nur vom Kläger unterzeichnet worden. Nach
entsprechender Anfrage der Senatsvorsitzenden hat die
Prozessbevollmächtigte während des Revisionsverfahrens
auch eine von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht
vorgelegt.
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II. Die Revision ist auch insoweit
zulässig, als sie für die Klägerin eingelegt worden
ist.
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Nach der Rechtsprechung des BFH reicht eine in
der nächsten Instanz nachgereichte Vollmacht aus, um die
Voraussetzungen des § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zu erfüllen. Sie wirkt als Genehmigung zumindest dann
zurück, wenn über das Begehren zuvor sachlich entschieden
und es nicht mangels Vollmacht als unzulässig
zurückgewiesen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 17.2.1995 VI R
41/92, BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390 = SIS 95 10 28; vom
12.9.1991 V R 76/90, BFH/NV 1992, 363; vom 4.7.1984 II R 188/82,
BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831 = SIS 84 22 39). Das gilt auch bei
Einlegung eines Rechtsmittels, soweit - wie hier - noch nicht ein
das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil
vorliegt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 17.4.1984 GmS-OGB 2/83, HFR 1984,
389, Rz 13, m.w.N.).
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Die auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden
nachgereichte Prozessvollmacht genehmigt damit rückwirkend die
Revisionseinlegung wie auch die Erhebung der Klage. Gleiches gilt
für das Einspruchsverfahren.
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III. Die Revision ist auch begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Nach den Grundsätzen, die für die
bilanzsteuerrechtliche Aufteilung von Gebäuden mit
unterschiedlichen Nutzungen gelten (dazu unten 1.), hat die
Doppelgarage im Streitfall nicht zum notwendigen
Betriebsvermögen des Klägers gehört (unten 2.). Die
Realisierung eines Entnahmegewinns würde daher voraussetzen,
dass die Doppelgarage Teil des gewillkürten
Betriebsvermögens des Klägers war; hierzu hat das FG
bisher jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen (unten
3.). Zu deren Nachholung geht die Sache an das FG zurück
(unten 4.).
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1. Zur bilanzsteuerrechtlichen Zuordnung von
Gebäuden, deren Teile in unterschiedlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhängen stehen, hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung die folgenden
Grundsätze entwickelt:
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a) Teile eines Gebäudes, die in
verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen,
sind selbständige Wirtschaftsgüter (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174,
BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.1., m.w.N.).
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Wird ein - zivilrechtlich einheitliches -
Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils
durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen
Wohnzwecken genutzt, bilden die einzelnen, in verschiedenen
Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehenden
Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich selbständige
Wirtschaftsgüter und sind gesondert zu behandeln, sei es als
notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder als
notwendiges Privatvermögen (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 26.11.1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132
= SIS 74 00 73, unter II.3.d).
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Eine weitere Differenzierung ist nicht
zulässig (so schon für die Nutzung durch mehrere
selbständige eigene Betriebe: BFH-Urteil vom 29.9.1994 III R
80/92, BFHE 176, 93, BStBl II 1995, 72 = SIS 95 03 53, unter 2.a,
m.w.N.).
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b) Die Aufteilung ist grundsätzlich nach
dem Größenverhältnis der für den einen oder
anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen vorzunehmen (vgl.
Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 194, unter Hinweis
auf den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174,
BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.3.).
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c) Wird ein einzelner Raum eines Gebäudes
für mehrere Zwecke genutzt, ist keine weitere Aufteilung
vorzunehmen; vielmehr ist ein solcher Raum als Ganzes zu
beurteilen.
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Nur ein Raum - und nicht ein Teil davon - ist
die kleinste Einheit, die einer gesonderten Zuordnung fähig
ist (so zutreffend Bode in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz
68b, und wohl auch Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG
Rz 73). Die Annahme eines selbständigen Gebäudeteils
setzt voraus, dass dieser durch Bauteile wie Decken, Wände,
Fenster und Türen umschlossen und abgeschlossen (wohl
allgemeine Auffassung, vgl. nur Falterbaum, Buchführung und
Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 441 f.), also ein Raum ist.
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d) Diese Grundsätze gelten auch für
die Beurteilung einer Garage. Sie ist bei Ein- oder
Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein
selbständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger
Teil des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2005 IX R 26/04,
BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169 = SIS 06 06 78, unter II.1.c,
m.w.N.) bzw. in den Bilanzansatz desjenigen selbständigen
Gebäudeteils einzubeziehen, mit dem sie in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
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Von diesen - in erster Linie für Zwecke
der Absetzung für Abnutzung entwickelten - Grundsätzen
ist aber die Frage zu unterscheiden, ob eine Garage unter dem
Gesichtspunkt eines im Verhältnis zum übrigen
Gebäude abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhangs als
Betriebsvermögen zu qualifizieren ist.
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2. Vorliegend hat die Doppelgarage nicht zum
notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört.
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a) Notwendiges Betriebsvermögen eines
Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (Senatsurteil
vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95 = SIS 15 28 81, Rz 34).
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aa) Es bedarf dazu einer nach Art und Einsatz
im Betrieb besonders engen betrieblichen Beziehung. Abzustellen ist
auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete
Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert
eine endgültige Funktionszuweisung (vgl. Senatsurteil vom
6.3.1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829 = SIS 91 16 17, m.w.N.). Die - objektive - Zugehörigkeit eines solchen
Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen hängt
jedoch nicht davon ab, dass es in der Bilanz aktiviert worden ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 19.9.2016 X B 159/15, BFH/NV 2017, 54 =
SIS 16 25 78, Rz 23, m.w.N.).
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bb) Abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie
überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, eigenbetrieblich genutzt
werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.5.1991 IV R 58/90, BFHE 164,
537, BStBl II 1991, 798 = SIS 91 18 11, unter 2., m.w.N.). Nichts
anderes gilt in Bezug auf die betriebliche Nutzung eines gemischt
genutzten Raumes, will man im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls das Gepräge dieses Raumes
beurteilen (vgl., wenn auch im Rahmen der Nutzung eines Raums als
Büroarbeitsplatz und als Warenlager: Senatsurteil vom
22.11.2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62, unter II.3.d).
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b) Die so umschriebene Funktion als
notwendiges Betriebsvermögen kann der Doppelgarage im
vorliegenden Fall nicht zukommen. Höchstens die Hälfte
dieser Doppelgarage ist durch das Unterstellen der jeweiligen
Betriebs-PKW betrieblich genutzt worden. In mindestens gleichem
Ausmaß ist die Doppelgarage privat genutzt worden. Eine
endgültige Funktionszuweisung der Doppelgarage zum
(notwendigen) Betriebsvermögen ist in einem solchen Fall
gerade nicht möglich (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in BFHE
139, 509, BStBl II 1984, 196 = SIS 84 04 08, unter 2. a.E.).
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3. Ob der Kläger im Streitjahr einen
Entnahmegewinn unter dem Gesichtspunkt realisiert hat, dass die
Doppelgarage zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen
gehört hat, kann der Senat wegen insoweit fehlender
Feststellungen des FG nicht entscheiden.
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a) Zum gewillkürten Betriebsvermögen
können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu
geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu
fördern (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE
239, 195, BStBl II 2013, 117 = SIS 12 32 52).
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Fehlt es - wie hier - an einer eindeutigen
Beziehung zu dem einen oder dem anderen Bereich, steht es dem
Unternehmer weitgehend frei zu bestimmen, ob er ein solches
Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will
oder nicht (BFH-Urteil vom 14.8.2014 IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317 =
SIS 15 01 24, Rz 22, m.w.N.). Unabhängig von der
Gewinnermittlungsart verlangt eine Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen allerdings, dass dies
unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird
(vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 54 = SIS 16 25 78, Rz 24,
m.w.N.). Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken
wird in der Regel durch den Ausweis der damit
zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der
Buchführung und durch dessen Aktivierung zum Ausdruck gebracht
(so schon Senatsurteil vom 18.10.1989 X R 99/87, BFH//NV 1990,
424).
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b) Allerdings setzt die Widmung einen klar
nach außen in Erscheinung tretenden Willensentschluss des
Steuerpflichtigen voraus. Eine von einem Betriebsprüfer
vorgenommene Zuordnung zum Betriebsvermögen führt nach
der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht zu einer solchen
Widmung, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung des Prüfers
nur deshalb übernommen haben sollte, weil er glaubte, ihr
nicht mit Erfolg entgegentreten zu können (vgl. BFH-Urteile
vom 2.7.1969 I R 143/66, BFHE 96, 302, BStBl II 1969, 617 = SIS 69 03 94, und vom 18.7.1974 IV R 187/69, BFHE 113, 222, BStBl II 1974,
767 = SIS 74 04 32).
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c) Ob im Streitfall die für eine solche
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nötige
Widmung des Klägers (in der Vergangenheit) vorliegt, hat das
FG nicht festgestellt. Zwar geht es anscheinend davon aus, dass die
„anteilige Garage“ dem gewillkürten
Betriebsvermögen zuzurechnen sei und zieht daraus - dann zu
Recht - den Schluss, sie sei mit der Übertragung des
Miteigentumsanteils am Grundstück auf die Klägerin
entnommen worden. Eine tatsächliche Feststellung der Zuordnung
der Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen, die
den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindet, ist dem FG-Urteil jedoch
nicht zu entnehmen.
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aa) Im Tatbestand seines Urteils stellt das FG
zwar fest, dass „im Rahmen der Betriebsprüfung
für 1983 (...) der Kläger die eigengewerblich genutzten
Grundstücksteile entsprechend dem halben Miteigentumsanteil
des Klägers (...) aktivierte“. Ob diese Aktivierung
allein aufgrund einer bewussten Zuordnung des Klägers zu
seinem gewillkürten Betriebsvermögen oder aufgrund einer
ggf. irrigen Ansicht als Bestandteil des notwendigen
Betriebsvermögens geschah, wird aber nicht festgestellt. Dies
wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil diese
Aktivierung laut damaligem Betriebsprüfungsbericht (S. 5 f.)
als „Einlage des betriebsnotwendigen
Grundstücksteils“ bzw. „Einlage des
betriebsnotwendigen Gebäudeanteils“ bezeichnet
worden ist.
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bb) Auch soweit das FG darauf abstellt, dass
die Kläger die betrieblich genutzten Flächen (Lagerraum
und anteilige Garage) „zulässigerweise und
einvernehmlich im Rahmen der Betriebsprüfung für die
Jahre 1983 bis 1986 dem Betriebsvermögen zugeordnet“
hätten, besagt dies - beim gegenwärtigen Stand der
Sachaufklärung - noch nicht, dass hierin zwingend eine
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen liegt. Das
gleiche gilt, soweit das FG im Nachfolgenden auf den Ausweis im
betrieblichen Anlageverzeichnis abstellt. Auch
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens werden
dem Betriebsvermögen zugeordnet und im betrieblichen
Anlageverzeichnis ausgewiesen.
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d) Entgegen der Auffassung der Kläger
stünden die Grundsätze der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung häuslicher Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6b EStG der Annahme von gewillkürtem
Betriebsvermögen nicht entgegen.
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Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner
Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung
von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und
Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des
Steuerpflichtigen eingebunden und dient überwiegend der
Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder
-organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise
mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch
regelmäßig das zentrale Möbelstück ist
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 GrS 1/14,
BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96, Rz 62 bis 64).
Liegt ein solches häusliches Arbeitszimmer vor, so sind die
vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21.9.2009
GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37)
entwickelten Maßstäbe zur Aufteilung von Aufwendungen
nicht anwendbar. Selbst wenn Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nach allgemeinen Grundsätzen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären,
schließt die Spezialregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b Satz 1 EStG den Abzug aus (Beschluss des Großen Senats des
BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96, Rz
74).
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Die vorliegend zu beurteilende Doppelgarage
stellt jedoch kein häusliches Arbeitszimmer dar. Auch für
eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fehlt
jeder Anlass.
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4. Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat - ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO - auf
die folgenden Punkte hin:
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a) Sofern das FG im zweiten Rechtsgang einen
Widmungsakt des Klägers feststellen kann, der zur
Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen
geführt hat, könnte sich dies nur auf den hälftigen
Miteigentumsanteil des Klägers beziehen. Denn ein
selbständiger Gebäudeteil ist weiter in so viele
Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer
vorhanden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
189, 174, BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.1.). Dem
Betriebsvermögen des Klägers könnte aber nur das in
seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgut
„hälftiger Garagenanteil“ zuzuordnen sein;
zu einer abweichenden Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums
kommt es in derartigen Fällen nicht (vgl. Senatsurteil vom
9.3.2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976 = SIS 16 08 01, Rz 38, m.w.N.).
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b) Kommt das FG im zweiten Rechtszug hingegen
zu dem Ergebnis, dass die Doppelgarage, soweit es den Anteil des
Klägers betrifft, nicht dem gewillkürten
Betriebsvermögen gewidmet worden ist, wäre die
erforderliche Korrektur nach den Grundsätzen des formellen
Bilanzenzusammenhangs vorzunehmen. Diesen Grundsätzen liegt
der sog. Stornierungsgedanke zugrunde (vgl. weiterführend
BFH-Urteil vom 20.10.2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II
2016, 596 = SIS 16 07 67, Rz 35, m.w.N.). Sie können
allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu
und Glauben durchbrochen werden (s. zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE
253, 28, BStBl II 2016, 596 = SIS 16 07 67, Rz 35, m.w.N.), wenn
das FA dem Kläger unrichtige Bilanzansätze
aufgedrängt hat (BFH-Urteil vom 19.1.1982 VIII R 21/77, BFHE
135, 282, BStBl II 1982, 456 = SIS 82 25 82, unter I.3.c). Auch
hierzu hätte das FG ggf. noch Feststellungen zu treffen.
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c) Schließlich hat sich das FG bisher
nicht mit der Frage befasst, ob der Bilanzansatz in Bezug auf die
Lagerräume zutreffend fortentwickelt worden ist. Nach den -
insoweit allerdings nicht hinreichend eindeutigen - Feststellungen
des FG wurden die Lagerräume im Rahmen der das Jahr 1983
betreffenden Außenprüfung mit in den Bilanzansatz
einbezogen. Sie wurden allerdings bereits seit 1989 privat genutzt,
so dass in jenem Jahr insoweit eine Entnahme verwirklicht worden
sein dürfte. Ob diese bilanziell zutreffend abgebildet worden
ist bzw. welche Konsequenzen im Streitjahr aus einer etwaigen
Nichterfassung der früheren Entnahme zu ziehen wären,
wird das FG noch zu würdigen haben.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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6. Der Senat entscheidet im
Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m.
§ 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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