Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.6.2016 1 K 3229/14
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen
einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind seit Oktober 2010 verheiratet und wurden
für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt. Der Kläger war nichtselbständig in A
tätig.
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Die Kläger und die beiden Kinder der
Klägerin wohnten im Streitjahr in B. Ab März 2013
bewohnte der Kläger zudem eine Wohnung in A. Von dieser suchte
er unter der Woche seine in der Nähe gelegene
Arbeitsstätte auf. In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie -
vergeblich - Mehraufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 15.750 EUR
geltend. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom
24.4.2014 wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
FA - ) mit Einspruchsentscheidung vom 9.9.2014 als unbegründet
zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2016, 1423 = SIS 16 17 80
veröffentlichten Gründen ab. Eine steuerlich
anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liege nicht vor. Der
Kläger könne von seiner Hauptwohnung seine
Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen. Der
Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort i.S. von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) fielen damit nicht
auseinander. Erst- und berufliche Zweitwohnung seien vielmehr am
Beschäftigungsort belegen. In einem solchen Fall komme eine
doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 16.6.2016 1 K 3229/14 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 24.4.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9.9.2014 dahin zu ändern, dass das
zu versteuernde Einkommen der Kläger um 15.750 EUR gemindert
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht darauf
erkannt, dass die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung im Streitjahr nicht vorlagen.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1
EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen
einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar
unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte
Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG).
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a) Der Ort des eigenen Hausstands und der
Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen
(Senatsurteile vom 21.1.1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II
1972, 262 = SIS 72 01 57; vom 8.10.2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406,
BStBl II 2015, 511 = SIS 15 00 56, und vom 7.5.2015 VI R 71/14,
BFH/NV 2015, 1240 = SIS 15 16 57; Schmidt/ Loschelder, EStG, 36.
Aufl., § 9 Rz 229; Oertel in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., §
9 Rz 99, 108; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, §
9 EStG Rz 496; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG,
§ 9 Rz G 60; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz 325;
Claßen A. in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 92; Zimmer in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9
Rz 1020). Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG beschäftigt. Eine
doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der
Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus
beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch
der vorhandene „eigene Hausstand“ am
Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des
eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht
auseinander.
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b) Beschäftigungsort i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Ort der langfristig und
dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (z.B. Senatsurteile vom
11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04, und VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793 = SIS 05 36 02, sowie vom 19.9.2012 VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013,
284 = SIS 12 30 62).
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aa) Es entspricht der langjährigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats, den Begriff des
Beschäftigungsorts weit auszulegen und darunter insbesondere
nicht nur die nämliche politische Gemeinde, in der die
Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) liegt,
zu verstehen. So hatte der Senat bereits mit Urteil vom 9.11.1971
VI R 96/70 (BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134 = SIS 72 00 83; s.a.
Senatsurteil vom 16.12.1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II
1982, 302 = SIS 82 14 33) darauf erkannt, dass ein Arbeitnehmer
auch dann am Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG wohnt, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde
wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort
aus zur Arbeitsstätte fährt. An dieser dem Tatbestand der
doppelten Haushaltsführung und dem Veranlassungsprinzip
geschuldeten Rechtsprechung hat der Senat grundsätzlich
festgehalten (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 19.4.2012 VI
R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833 = SIS 12 18 70, und vom
26.6.2014 VI R 59/13, BFH/NV 2015, 10 = SIS 14 32 51). Er hat
entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort
dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder
Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte
täglich aufzusuchen, und hat dies bei Wegezeiten von etwa
einer Stunde bejaht (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012,
833 = SIS 12 18 70, und in BFH/NV 2015, 10 = SIS 14 32 51).
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bb) Dementsprechend haben auch die
Finanzgerichte, die Finanzverwaltung sowie die Kommentarliteratur
eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht, wenn der
Arbeitnehmer von dort üblicherweise täglich zu seiner
Arbeitsstätte fahren kann (z.B. FG des Saarlandes, Urteil vom
25.6.1993 1 K 189/92, EFG 1994, 201 = SIS 94 15 95; FG
Münster, Urteil vom 19.10.1999 13 K 2468/94 E, juris; FG
Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185 = SIS 14 15 09; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 7 K 7366/13,
EFG 2016, 1005 = SIS 16 10 19, Revision anhängig unter VI R
2/16; Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2013, H 9.11 (1-4)
„Zweitwohnung am Beschäftigungsort“;
Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 229; Wagner, in:
Heuermann/Wagner, LohnSt, F, Rz 313; Hartz/Meeßen/Wolf,
ABC-Führer Lohnsteuer, „Doppelte
Haushaltsführung“ Rz 47, 48; Oertel in Kirchhof,
a.a.O., § 9 Rz 109; Blümich/Thürmer, § 9 EStG
Rz 360; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9 Rz 1040;
Lochte in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 9 Rz 186;
Geserich, DStR 2012, 1737, 1740; kritisch aber Dürr, Deutsche
Steuerzeitung 2017, 323).
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c) Die Entscheidung darüber, ob die
fragliche Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der
Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine
Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn die Antwort
darauf kann nur aufgrund der Berücksichtigung und
Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls
gegeben werden und ist insbesondere von den individuellen
Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte abhängig; dabei ist naturgemäß
die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein
wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches
Merkmal (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833 = SIS 12 18 70, und in BFH/NV 2015, 10 = SIS 14 32 51).
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Denn eine Mindestentfernung zwischen Haupt-
und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das Einkommensteuergesetz
nicht (Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., §
9 Rz G 60). Sie können sich deshalb in Ausnahmefällen
sogar in derselben politischen Gemeinde befinden
(Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 229; HHR/Bergkemper,
§ 9 EStG Rz 496; Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz
361; Küttner/Thomas, Personalbuch 2017, Stichwort: Doppelte
Haushaltsführung, Rz 11; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.,
§ 9 Rz 1040; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 111.2; s.a.
die Vereinfachungsregelung im Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 101;
wenn ausnahmsweise ein tägliches Fahren nicht zumutbar
erscheint, Geserich, DStR 2012, 1737, 1738).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
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a) Nach den nicht angegriffenen und den Senat
bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs.
2 FGO) unterhielt der Kläger im Streitjahr zusammen mit der
Klägerin und deren beiden Kindern einen eigenen Hausstand in
B. Das FG hat weiter festgestellt, dass sich die
regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers im
Streitjahr unter der Anschrift C in A befand und der Kläger
diese an 42 Tagen mit dem PKW von B und an 178 Tagen von seiner
Wohnung in A mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchte.
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b) Die Vorinstanz hat darüber hinaus
festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass der einfache Arbeitsweg
des Klägers von B zu seiner regelmäßigen
Arbeitsstätte in A 36 km betrug. Es hat die Fahrzeit für
diese Wegstrecke mit dem PKW einschließlich eines
Zeitzuschlags aufgrund von Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten
„im Bereich von einer Stunde“ geschätzt
(§ 162 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat das FG mit
durchschnittlich 1:05 bis 1:11 Stunden festgestellt.
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c) Bei dieser Sachlage ist die
tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe seine
regelmäßige Arbeitsstätte in A von seiner Wohnung
in B aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können,
zumindest möglich und damit revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das FG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,
unter den Bedingungen einer Großstadt und deren
Einzugsbereich seien solche Fahrzeiten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte üblich und ohne
weiteres zumutbar. Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang neben
der reinen Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte sowie der benötigten Fahrzeiten von etwa
einer Stunde auch auf das gut ausgebaute Straßennetz und den
gut erreichbaren öffentlichen Personennahverkehr im
Großraum A abgestellt. Das FG hat daher zu Recht entschieden,
dass (auch) die Wohnung des Klägers in B am
Beschäftigungsort belegen war.
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3. Die Aufwendungen des Klägers für
die Zweitwohnung in A können auch nicht gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind als Kosten der
Lebensführung grundsätzlich nicht beruflich
veranlasst.
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Aus dem Umstand, dass der Kläger die
Zweitwohnung in A nach den Feststellungen des FG aus beruflichen
Gründen gemietet hat, um seine Arbeitsstelle besser und
schneller erreichen zu können, ergibt sich für den
Streitfall nichts anderes. Denn die vom Kläger für die
Zweitwohnung geltend gemachten Unterkunftskosten dienten jedenfalls
auch dem der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre
zuzurechnenden Wohnen. Aufwendungen hierfür sind auch nach
Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots (Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.2009 GrS
1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37) - jenseits
der vorrangigen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG -
grundsätzlich als nicht abziehbare und nicht aufteilbare
Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen (Zimmer in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9 Rz 1002).
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Dies gilt hinsichtlich von Unterkunftskosten
nach der Rechtsprechung des BFH - wenn der Regelungsgegenstand des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG betroffen ist - insbesondere
dann, wenn die Voraussetzungen für eine steuerlich
anzuerkennende doppelte Haushaltsführung - wie vorliegend -
nicht erfüllt sind (BFH-Urteile vom 13.3.1996 VI R 58/95, BFHE
180, 136, BStBl II 1996, 315 = SIS 96 12 34; vom 22.4.1998 XI R
59/97, BFH/NV 1998, 1216 = SIS 98 17 41, und vom 28.8.2014 V R
22/14, BFH/NV 2015, 17 = SIS 14 32 55; jeweils m.w.N.; a.A.
HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 490, m.w.N.). Denn § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
(Geserich, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 9 Rz
G 7; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 326; jeweils
m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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