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Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten: Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. - Urt.; BFH 16.1.2019, VI R 24/16; SIS 19 05 56

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.01.2019, VI R 24/16 (ECLI:DE:BFH:2019:U.160119.VIR24.16.0)
    BStBl 2019 II S. 376
    DStR 2019 S. 974
    NJW 2019 S. 1631

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.6.2019
    S. Geserich in BFH/PR 8/2019 S. 173
    J. H. in StuB 11/2019 S. 447
    E. Hettler in StBB 7/2019 S. 6
    B. Kaminski in Stbg 11/2019 S. M 11
    H.-J. Kanzler in FR 16/2019 S. 776
    D. Krohn in AktStR 3/2019 S. 417
    B. Rätke in BBK 11/2019 S. 497
    J. Schiffers in DStZ 12/2019 S. 411
    M. Weiss in NWB 22/2019 S. 1576
    -/- in NWB 20/2019 S. 1434
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 14.09.2015, SIS 16 17 89, Veranlassungszusammenhang, Private Lebensführung, Berufliche Veranlassung, Werbungskosten, Aufteilung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.9.2023, SIS 23 21 10, Aufwendungen der GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat gen...
  • BFH 22.11.2022, SIS 23 03 63, Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaf...
  • BFH 8.3.2022, SIS 22 13 98, Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführer...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 52, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bi...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 60, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: 1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können...
  • Sächsisches FG 9.11.2020, SIS 21 00 53, Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 nicht verfassungswidrig: 1. Die...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 13 10, Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunte...
  • Sächsisches FG 27.4.2020, SIS 20 20 10, Berücksichtigung der für den Veranlagungszeitraum vereinbarten und nicht etwa nur der im Veranlagungszeit...
  • BFH 19.12.2019, SIS 20 02 86, Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Aufwendungen in Zusam...
  • FG Düsseldorf 5.11.2019, SIS 19 20 10, Pay-TV-Sportpaket als Werbungskosten eines Fußballtrainers, Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflic...
Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.9.2015 15 K 1712/15 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war Co-Trainer der U-23-Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ wandte er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte aus den in EFG 2016, 1416 = SIS 16 17 89 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

 

 

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14.9.2015 15 K 1712/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 2.3.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2015 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 322,80 EUR anerkannt werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.

 

 

8

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

 

 

9

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37; Senatsbeschluss vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500 = SIS 14 07 03; Senatsurteil vom 8.7.2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 = SIS 15 23 28).

 

 

10

2. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden (Senatsurteil vom 12.11.1982 VI R 193/79 = SIS 83 04 16, nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 7.4.2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 04).

 

 

11

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich (Senatsbeschluss vom 30.6.2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, m.w.N.). Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen (Senatsbeschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, m.w.N.).

 

 

12

3. Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des FG keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er habe das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.

 

 

13

Stattdessen stützt das FG seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 04), wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement - vorausgesetzt, das Vorbringen des Klägers ist zutreffend - in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des Klägers zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des Pakets - wie auch das FG zu Recht ausführt - nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.

 

 

14

4. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Insoweit kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in Betracht.

 

 

15

Sollte das FG danach eine berufliche Verwendung des Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen haben.

 

 

16

Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch festzustellen haben, ob insoweit eine private Nutzung vorliegt, und dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil vom Abzug als Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung wird das FG weiter zu berücksichtigen haben, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli 2012 als Torwarttrainer tätig war. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug für das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die Monate Januar bis Juni 2012 eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.

 

 

17

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Den konkreten Verwendungszweck gilt es in diesem und vergleichbaren Fällen nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher für den Steuerpflichtigen, die Verwendung im Einzelfall in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu dokumentieren, um FA und FG auf Anforderung etwas bieten zu können.