Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.9.2015 15 K
1712/15 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des
Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden für das Streitjahr (2012) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war Co-Trainer
der U-23-Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der
Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders
„Sky“ wandte er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag
setzte sich zusammen aus den Paketen „Fußball
Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“.
In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den
Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte den Werbungskostenabzug auch im
Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte aus den in EFG 2016, 1416 =
SIS 16 17 89 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen
Erfolg.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Düsseldorf vom 14.9.2015 15 K 1712/15 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 2.3.2015 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 5.5.2015 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe
von 322,80 EUR anerkannt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Feststellungen des FG tragen
nicht dessen Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien
privat veranlasst.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten
vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen
Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist
auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung
objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt
sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht,
ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden
Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum
anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den
Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das
auslösende Moment.
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Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen
nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der
Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden
Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als
Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht
oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen
Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37). Ist der erwerbsbezogene Anteil
nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein
Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht
kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen
sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht
nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 =
SIS 10 00 37; Senatsbeschluss vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV
2014, 500 = SIS 14 07 03; Senatsurteil vom 8.7.2015 VI R 46/14,
BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 = SIS 15 23 28).
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2. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher
Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die
Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr.
1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn
sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen getätigt werden (Senatsurteil vom 12.11.1982
VI R 193/79 = SIS 83 04 16, nicht veröffentlicht;
Senatsbeschluss vom 7.4.2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 04).
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Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der
allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist
für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche
Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich (Senatsbeschluss
vom 30.6.2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, m.w.N.). Die Güter müssen ausschließlich
oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller
Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall
festzustellen (Senatsbeschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45
= SIS 10 31 10, m.w.N.).
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3. Nach diesen Maßstäben kann das
Urteil des FG keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen
Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des
Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung
gibt insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er
habe das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich
genutzt, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für
seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das FG hat jedoch
keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser
Vortrag zutrifft.
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Stattdessen stützt das FG seine
Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den
Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem Bezug von
allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften
vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das
Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass
Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über
Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und
anderen Bereichen berichten (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005,
1300 = SIS 05 32 04), wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement -
vorausgesetzt, das Vorbringen des Klägers ist zutreffend - in
seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des Klägers
zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport
allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des
Pakets - wie auch das FG zu Recht ausführt - nicht nach Art
einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies
steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen
Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein
auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht
auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem
allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen
konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.
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4. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen
zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements
nachholen müssen. Insoweit kommt auch die Vernehmung von
Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in
Betracht.
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Sollte das FG danach eine berufliche
Verwendung des Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die
hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen
haben.
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Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls
geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch
festzustellen haben, ob insoweit eine private Nutzung vorliegt, und
dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil vom Abzug als
Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung
wird das FG weiter zu berücksichtigen haben, dass der
Kläger erst ab dem Monat Juli 2012 als Torwarttrainer
tätig war. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug
für das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die
Monate Januar bis Juni 2012 eine berufliche Nutzung im Rahmen der
vorangegangenen Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer
vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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