Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.9.2014 10 K 1310/12 K
= SIS 15 02 36 aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass bei der
Steuerermäßigung für ausländische
Einkünfte die auf die rechnungsmäßigen und
außerrechnungsmäßigen Zinsen entfallenden
Zuführungen zu den Rückstellungen bei der Ermittlung der
ausländischen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben oder
Betriebsvermögensminderungen berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), ein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (VVaG), betreibt das substitutive
Krankenversicherungsgeschäft. Die Klägerin bildete im
Streitjahr 2005 Alterungs- bzw. Deckungsrückstellungen i.S.
der §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 12a des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht
über Versicherungen vom 1.4.2015 (BGBl I 2015, 434) geltenden
Fassung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG a.F. - ) und des §
341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie Rückstellungen
für Beitragsrückerstattung (§ 341e Abs. 2 Nr. 2
HGB). Von den Zuführungen zu den Rückstellungen entfielen
217.031.871 EUR auf rechnungsmäßige Zinsen i.S. des
§ 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG a.F. i.V.m. § 4 der
Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur
Prämienkalkulation und zur Berechnung der
Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung
(Kalkulationsverordnung) sowie 103.556.111 EUR auf
außerrechnungsmäßige Zinsen i.S. des § 12a
Abs. 1 Satz 1 VAG a.F.
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Im Jahr 2005 erzielte die Klägerin
laufende Erträge aus Kapitalbeteiligungen in Höhe von
325.502.773 EUR. Davon entfielen 8.058.683 EUR auf
ausländische Kapitalanlagen, die der Klägerin aufgrund
der von ihr gehaltenen Anteile an inländischen, dem
Investmentsteuergesetz (InvStG) unterliegenden
Investmentvermögen zugerechnet wurden. Die von den
Erträgen aus ausländischen Kapitalanlagen einbehaltenen
und abgeführten ausländischen Quellensteuern in Höhe
von 1.040.145 EUR behandelte die Klägerin in ihrer
Körperschaftsteuererklärung 2005 in vollem Umfang als
abzugsfähig.
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Nach einer Betriebsprüfung
änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) den Bescheid über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag 2005 dahingehend, dass er lediglich von
ausländischen Einkünften in Höhe von 1.966.932 EUR
und anzurechnenden ausländischen Steuern in Höhe von
489.817 EUR ausging. Als in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen stehende
Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen seien Teile
der rechnungsmäßigen und der
außerrechnungsmäßigen Zinsen, welche die
Klägerin bei der Zuführung zu der Alterungs- bzw.
Deckungsrückstellung und der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung berücksichtigt habe, sowie ein
Teil der von der Klägerin für die Verwaltung von
Kapitalanlagen aufgewandten Kosten nach § 34c Abs. 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - ) vom 16.5.2003
(BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) - EStG - von den
ausländischen Einkünften abzuziehen.
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Die nach erfolglosem Einspruch gegen den
Bescheid über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag 2005 erhobene Klage blieb ohne Erfolg
(Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 17.9.2014 10 K
1310/12 K, EFG 2015, 303 = SIS 15 02 36).
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass die Körperschaftsteuer um 550.328 EUR
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ); es hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, der
Rechtsauffassung des FA angeschlossen.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zu einer
Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung für das
Streitjahr, als Teile der auf rechnungsmäßige und
außerrechnungsmäßige Zinsen entfallenden
Zuführungen zu den Deckungsrückstellungen und zu den
Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im
Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG von den ausländischen
Einkünften zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
abgezogen wurden. Im Übrigen bleibt die Revision ohne
Erfolg.
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1. Über die Höhe der nach § 34c
Abs. 1 EStG anzurechnenden ausländischen Steuer ist im
anhängigen Verfahren (Körperschaftsteuerfestsetzung 2005)
unabhängig davon zu entscheiden, ob - wozu die Vorinstanz sich
nicht geäußert hat - die ausländischen
Einkünfte über Anteile an einem inländischen
Spezial-Sondervermögen i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Investmentgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung bezogen
wurden und diese demnach gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1 InvStG i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO)
gesondert und einheitlich festzustellen sind.
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Ist eine gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen in einem sog. Grundlagenbescheid vorgesehen,
so können aufgrund der in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO (im
Streitfall i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG)
angeordneten Bindungswirkung die hiervon betroffenen
Besteuerungsgrundlagen nur im Rahmen des Feststellungsverfahrens
geprüft werden. Eine eigenständige Ermittlung dieser
Besteuerungsgrundlagen innerhalb des dem Feststellungsverfahren
nachgeordneten (Folge-)Verfahrens ist ausgeschlossen (Senatsurteile
vom 24.5.2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019 = SIS 06 41 20; vom
25.11.2014 I R 78/12, BFH/NV 2015, 523 = SIS 15 05 61).
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Zu beachten ist hierbei allerdings, dass sich
nach ständiger Rechtsprechung zur Feststellung der von den
Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte
die hiervon erfassten Besteuerungsgrundlagen auf den Bereich der
gemeinschaftlich erzielten Tatbestandsmerkmale beschränken.
Abzugrenzen sind demnach solche Besteuerungsmerkmale, die im
Bereich der persönlichen Tatbestandsverwirklichung liegen; sie
gehen nicht in die bindenden Regelungen des Grundlagenbescheids
(Feststellungsbescheids) ein und sind demzufolge im Folgebescheid
eigenständig zu prüfen (Beschluss des Großen Senats
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399,
BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02).
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Gleiches muss auch im Falle einer Beteiligung
an einem Spezial-Sondervermögen gelten. Auch hier sind die
Fragen, ob der Anleger i.S. von § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG einen
inländischen Betrieb unterhält, zu dem die
ausländischen Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7
und 8 Buchst. c genannten Art gehören, und welche Aufwendungen
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den diesen Einkünften
zugrunde liegenden Einnahmen stehen, der Ebene des Anlegers
zugeordnet. Demgemäß ist über diese Merkmale - im
Gegensatz zur Höhe der gezahlten ausländischen Steuer
(vgl. dazu Senatsurteile vom 28.4.2010 I R 81/09, BFHE 229, 252,
BStBl II 2014, 754 = SIS 10 17 74; vom 18.7.1990 I R 115/88, BFHE
161, 499, BStBl II 1990, 951 = SIS 90 22 60) - nicht im
Feststellungsverfahren, sondern im Folgeverfahren
(Körperschaftsteuer 2005) zu entscheiden.
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2. Sind in den auf Investmentanteile
ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen
Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende
Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach §
26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf die
Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden,
so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InvStG bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Anlegern die ausländische Steuer auf den
Teil der Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese
ausländischen um die anteilige ausländische Steuer
erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der
Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu
versteuernden Einkommens - einschließlich der
ausländischen Einkünfte - nach § 23 KStG ergebende
Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser
ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte
aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anrechenbaren
ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten
sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen
Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen. Nach dem - im
Streitfall über § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG
sinngemäß anzuwendenden - § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
sind, wenn es sich u.a. - wie bei der Klägerin - um
ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des
§ 34d Nr. 6 EStG handelt, die zum Gewinn eines
inländischen Betriebs gehören, dabei Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen
Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob im
Verhältnis zu den Quellenstaaten der ausländischen
Einkünfte - zu denen das FG keine Feststellungen getroffen hat
- DBA bestehen, die eine Anrechnung der Steuer auf
Kapitaleinkünfte vorsehen, und insoweit über § 4
Abs. 2 Satz 4 InvStG die Regelung des § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG
Anwendung findet, oder ob sich die Anrechenbarkeit unmittelbar aus
§ 26 KStG ergibt. Auch im Falle einer aufgrund
abkommensrechtlicher Vorschriften angeordneten Anrechnung
ausländischer Steuern ist es allein Sache des innerstaatlichen
deutschen Steuerrechts zu beurteilen, welche Aufwendungen den
ausländischen Einkünften zuzuordnen sind; der
abkommensrechtliche Einkünftebegriff ist insoweit ohne
Bedeutung (Senatsurteile vom 9.4.1997 I R 178/94, BFHE 183, 114,
BStBl II 1997, 657 = SIS 97 19 99; vom 29.3.2000 I R 15/99, BFHE
191, 521, BStBl II 2000, 577 = SIS 00 11 79; vom 18.12.2013 I R
71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361 = SIS 14 08 59).
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3. Der Begriff des wirtschaftlichen
Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert.
Er bestimmt sich nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip.
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a) Dafür spricht zunächst die
Bedeutung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs in
anderen Rechtsnormen. Soweit im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG für die
Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zu inländischen Einkünften
erforderlich ist, müssen die Aufwendungen durch die
inländischen Einkünfte veranlasst sein. Auf einen
betriebsnotwendigen oder betriebswirtschaftlich notwendigen
Veranlassungszusammenhang kommt es insoweit nicht an (s. für
die Veranlassung durch eine inländische Betriebsstätte
Senatsurteil vom 20.7.1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989,
140 = SIS 89 05 57; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.11.1986 VI R
209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351 = SIS 87 07 60). Dies
entspricht auch der abkommensrechtlichen Zuordnung von Aufwendungen
im Rahmen des im Streitjahr maßgeblichen Art. 7 Abs. 3 des
Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development von 2005 ( - OECD-Musterabkommen -, s. Wassermeyer in
Wassermeyer MA Art. 7 Rz 271, 331; vgl. auch Hemmelrath in
Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 7 Rz 129).
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Ebenfalls i.S. eines
Veranlassungszusammenhangs ist der nach § 3c Abs. 2 Satz 1
EStG erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den dem §
3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden teilweise steuerbefreiten
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen auszulegen. Auch
für die Abgrenzung zu voll steuerpflichtigen Einnahmen ist im
Rahmen einer wertenden Betrachtung maßgebend, aus welchen
Gründen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt
(BFH-Urteile vom 17.7.2013 X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013,
817 = SIS 13 23 37; X R 6/12, BFH/NV 2014, 21 = SIS 13 32 85; vom
28.2.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802 = SIS 13 11 90; IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081 = SIS 13 16 76). Wurde der
angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden
Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und entsprechend dem
rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs
aufzuteilen (Senatsurteil vom 27.3.2013 I R 14/12, BFH/NV 2013,
1768 = SIS 13 27 90).
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b) Wird vor diesem Hintergrund in § 34c
Abs. 1 Satz 4 EStG eine gleichlautende Formulierung verwendet, ist
dieser gleichfalls das Verständnis des allgemeinen
Veranlassungszusammenhangs (§ 4 Abs. 4 EStG) zu Grunde zu
legen (so auch Lüdicke in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 34c EStG Rz 201, 204; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, §
34c EStG Rz 94; Endert in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 26 KStG Rz 73; vgl. auch Blümich/Pohl, § 26 KStG
Rz 92a). Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt danach von
den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die
Aufwendungen vornimmt. Maßgeblich ist die - wertende -
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“ (Beschlüsse des
Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37; vom 4.7.1990 GrS 2/88, BFHE 161,
290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11).
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Dabei ist der Veranlassungszusammenhang nicht
durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch
das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen
gekennzeichnet (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768 = SIS 13 27 90).
Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen, ist
zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgaben den
unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige
Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige
Veranlassungszusammenhang maßgeblich (Senatsurteile vom
15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713 = SIS 15 08 29; vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068 = SIS 06 21 00).
Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im
Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen
Einkünften verdrängt. Maßgebend sind insoweit die
Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile
vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93; vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012,
24 = SIS 11 05 27; vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II
2010, 48 = SIS 08 14 85; vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341,
BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10; vom 30.3.1999 VIII R 70/96,
BFH/NV 1999, 1323 = SIS 99 51 23).
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c) Im Unterschied zum unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG (s.
dazu BFH-Urteil vom 11.2.1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II
1993, 450 = SIS 93 14 49; vgl. auch zu § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr.
3 Satz 2 EStG i.d.F. vom 16.4.1997 Senatsurteile vom 27.7.2011 I R
56/10, BFH/NV 2012, 181 = SIS 12 00 23; vom 24.4.2007 I R 93/03,
BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132 = SIS 07 23 51) ist nach den
vorgenannten Grundsätzen des Veranlassungsprinzips für
§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ein ausschließlicher
Zusammenhang nicht erforderlich. Weisen die Aufwendungen einen
Veranlassungszusammenhang sowohl mit ausländischen
Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit
inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von
ausländischen Einkünften auf, so sind sie - ebenso wie
bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (s. zu
einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen
Veranlassungszusammenhang zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen,
BFH-Urteile vom 10.6.2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II
2008, 937 = SIS 08 33 18; vom 15.3.1994 X R 58/91, BFHE 174, 84,
BStBl II 1994, 516 = SIS 94 12 05; vom 23.1.1991 X R 37/86, BFHE
163, 376, BStBl II 1991, 398 = SIS 91 08 01; vom 4.10.1990 X R
150/88, BFH/NV 1991, 237) - aufzuteilen oder den Einkünften
zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Dies trägt
auch der Gesetzesbegründung Rechnung, nach der Aufwendungen
den im Ausland erzielten Einnahmen auch dann zugeordnet werden
sollen, wenn sie hierzu lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang
stehen (BTDrucks 15/119, S. 40).
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d) Die dargelegten Zurechnungskriterien
verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG).
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Soweit durch die Zuordnung von in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen eine Schlechterstellung
betrieblicher Einkünfte gegenüber den im
Privatvermögen erzielten Einkünften gesehen wird (so
Müller-Dott, DB 2003, 1468, 1469; derselbe in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 26 KStG
Rz 89.1; vgl. auch Blümich/Wagner, § 34c EStG Rz 60;
Lüdicke, IStR 2003, 433, 434), steht einer Verletzung des
Gleichheitssatzes bereits entgegen, dass es im Bereich der
Einkunftsarten, die sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr.
2 EStG mit dem Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten bestimmen, - schon im rein innerstaatlichen Fall -
an einer rechtlichen Grundlage für die Berücksichtigung
von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen fehlt.
Damit beruht eine mögliche Schlechterstellung von
betrieblichen Einkünften (Einkünften i.S. des § 2
Abs. 2 Nr. 1 EStG) im Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG -
insbesondere in Bezug auf die den Vermögensstamm betreffenden
Betriebsvermögensminderungen - ausschließlich auf dem
Unterschied zwischen den Einkunftsermittlungsvorschriften. Die
unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von
Wertsteigerungen im Betriebs- und Privatvermögen - und damit
auch von Wertverlusten -, bei der Zuwächse und Minderungen des
Vermögensstamms im Privatvermögen auf Grundlage des
Dualismus der Einkunftsarten grundsätzlich außer
Betracht bleiben, beim Betriebsvermögen hingegen in die
steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen, ist indes mit dem
Gleichheitssatz vereinbar (s. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2
BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 = SIS 10 22 45). Liegt diese Grundentscheidung im Bereich der
Bemessungsgrundlage innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem
Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 9.7.1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302,
BStBl II 1970, 156 = SIS 70 00 87), muss dies auch für die
Einkünfteermittlung für Zwecke der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags gelten (vgl. Siegers in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 26 KStG Rz 168).
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Soweit überhaupt - wie die Klägerin
meint - in der Berücksichtigung von in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Anrechnungsmethode
eine Schlechterstellung im Verhältnis zur abkommensrechtlich
angeordneten Freistellungsmethode zu sehen ist (vgl. auch Prokisch
in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34c Rz B 123, B
126; Wassermeyer in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.],
Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der
Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 439,
445), ist diese jedenfalls ebenso vom Gestaltungsspielraum umfasst,
der dem Verhandlungsführer und in Einklang damit dem
Gesetzgeber bei der Umsetzung eines geschlossenen Abkommens in
nationales Recht zukommt. Insbesondere kann sich die Klägerin
nicht i.S. einer Meistbegünstigung auf Abkommen mit
Drittstaaten berufen, die - abweichend von der gesetzlichen
Grundregel des § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 26 Abs. 1 KStG
- eine Freistellung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG vorsehen
(vgl. Senatsurteil vom 20.5.2015 I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II
2015, 808 = SIS 15 18 61).
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4. Nach diesen Maßgaben hat das FG
teilweise zu Unrecht, teilweise im Ergebnis zutreffend
Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen von den
ausländischen Einkünften der Klägerin zur Ermittlung
des Anrechnungshöchstbetrags abgezogen.
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a) Die Verpflichtung der Klägerin zur
Bildung einer Deckungsrückstellung und damit auch die darauf
entfallenden Zuführungen von rechnungsmäßigen und
außerrechnungsmäßigen Zinsen sind nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt vorrangig dem Bereich des inländischen
Versicherungsgeschäfts zugewiesen. Dies gilt auch, soweit sich
die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen
gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 VAG a.F. prozentual nach
den über die rechnungsmäßige Verzinsung
hinausgehenden Kapitalerträgen bestimmt. Der Umstand, dass
bereits aus dem Geschäftsgegenstand der Klägerin, dem
substitutiven Krankenversicherungsgeschäft, nach § 12
Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. die Verpflichtung zur Bildung einer
Deckungsrückstellung als Alterungsrückstellung i.S. des
§ 341f Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGB folgt, bildet
gegenüber der rechnungsmäßigen Verknüpfung mit
der Höhe der Kapitalerträge den vorrangigen
Veranlassungszusammenhang.
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b) Gleiches gilt für die Zuführungen
der Klägerin zu den Rückstellungen wegen
Beitragsrückerstattung. Die Verpflichtung der Klägerin,
versicherungstechnische Rückstellungen, zu denen nach §
341e Abs. 2 Nr. 2 HGB auch die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zählt, zu bilden, ergibt sich
bereits aus ihrer Eigenschaft als Versicherungsunternehmen. Zudem
bezieht sich nach dem für die Klägerin maßgeblichen
§ 28 der Verordnung über die Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen
(Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) der Anspruch
des Versicherungsnehmers auf erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung auf den Schadensverlauf des einzelnen
Versicherungsvertrags und somit auf das inländische
Versicherungsgeschäft. Demgegenüber tritt der allein im
Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung, die
sich auf einen Teil des vom Versicherer insgesamt erzielten
Ergebnisses bezieht, bestehende Zusammenhang zu den
ausländischen Kapitalerträgen als untergeordneter Teil
des insgesamt erzielten Ergebnisses zurück.
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c) Dies gilt auch vor dem Hintergrund des
§ 66 VAG a.F. Zwar besteht danach die Verpflichtung,
Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen
zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es
dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs entspricht, zu
dem nach § 66 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 VAG
a.F. auch die Bilanzwerte der Deckungsrückstellung und der
Rückstellung für Beitragsrückerstattungen
zählen. Allein aus dem Umstand aber, dass die Bestände
des Sicherungsvermögens - zu deren Umfang und Zusammensetzung
das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen hat - nach
§ 54 Abs. 2 VAG a.F. als gebundenes Vermögen nur in
bestimmten Anlageformen angelegt werden dürfen, kann kein
vorrangiger Zusammenhang der den Rückstellungen
zugeführten rechnungsmäßigen und
außerrechnungsmäßigen Zinsen zu den
ausländischen Kapitalanlagen hergestellt werden. Die
kalkulatorischen Zinsen bestimmen im Rahmen einer Rechenoperation
lediglich die Mindesthöhe des Sicherungsvermögens, das
der bevorrechtigten Befriedigung der Versicherten im Insolvenzfall
dient (§ 77a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F.).
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d) Die vom FA bei der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigten
Verwaltungsaufwendungen wurden hingegen nach den nicht
angegriffenen und bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs.
2 FGO) für die Verwaltung sämtlicher Kapitalanlagen der
Klägerin aufgewandt. Auslösendes Moment sind sowohl die
inländischen als auch die ausländischen
Kapitalerträge; ein vorrangiger Zusammenhang besteht
nicht.
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Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren
geltend macht, für die Verwaltung der den ausländischen
Einkünften zu Grunde liegenden Beteiligungen seien im
Gegensatz zu inländischen Kapitaleinkünften weit
geringere Aufwendungen angefallen, steht dem die - nicht mit
Verfahrensrügen angegriffene - Schätzungsbefugnis des FG
nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO
entgegen. Die nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG erforderliche
Zuordnung von Betriebsausgaben, die in mehreren
Veranlassungszusammenhängen stehen, ist mangels unmittelbarer
Zurechnungskriterien zu schätzen oder zu quoteln (vgl. Gosch
in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34c Rz 15; Senatsurteil in
BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657 = SIS 97 19 99; BFH-Urteil in
BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937 = SIS 08 33 18). Die vom FG
vorgenommene Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten
Aufwendungen für Kapitalanlagen zu den gesamten laufenden
Erträgen ist nicht zu beanstanden. Dass diese Form der
Zuordnung nur einen möglichen Anhaltspunkt für die
Bestimmung des allgemein auf Kapitalanlagen entfallenden Rohgewinns
bietet, stellt ihre Eignung als Schätzungsmaßstab nicht
in Frage.
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5. Die (anteilige) Berücksichtigung der
Verwaltungskosten verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza
zur Änderung des Vertrags über die Europäische
Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte - EG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der
Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47). Demgemäß
kann es auch im Streitfall nicht in Betracht kommen, den Begriff
des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung (dazu Senatsurteil
vom 9.5.2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08) dahingehend abzumildern, dass er den auf ausländische
Kapitalanlagen entfallenden Anteil der gesamten Kosten für die
Verwaltung von Kapitalanlagen nicht erfasst.
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a) Lässt sich ein steuerlicher Nachteil
einer grenzüberschreitenden Betätigung auf die
Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen des
Ansässigkeitsstaates und des Quellenstaates
zurückführen, scheidet eine beschränkende Wirkung
aus (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - Gilly vom 12.5.1998 C-336/96, EU:C:1998:221 = SIS 98 16 93,
Rz 47; de Groot vom 12.12.2002 C-385/00, EU:C:2002:750 = SIS 03 11 76, Rz 85; s. auch EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28.2.2008
C-293/06, EU:C:2008:129 = SIS 08 16 64, Rz 43, BStBl II 2009, 976 =
SIS 08 16 64). Die allein den Mitgliedsstaaten obliegende
Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es aber nicht, eine gegen
Unionsrecht verstoßende Beschränkung einzuführen
(s. nur EuGH-Urteil Bouanich vom 19.1.2006 C-265/04, EU:C:2006:51,
Rz 50; de Groot, EU:C:2002:750 = SIS 03 11 76, Rz 94; vgl. auch
Senatsurteile vom 29.1.2008 I R 85/06, BFHE 220, 398, BStBl II
2008, 671 = SIS 08 18 02; vom 9.11.2005 I R 27/03, BFHE 211, 493,
BStBl II 2006, 564 = SIS 06 16 45).
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Die für das Vorliegen einer solchen
Beschränkung erforderliche objektive Vergleichbarkeit zu einem
Steuerpflichtigen mit ausschließlich inländischen
Einkünften (vgl. EuGH-Urteil Gschwind vom 14.9.1999 C-391/97,
EU:C:1999:409, Rz 26) besteht aber lediglich hinsichtlich der
Aufwendungen, die ausschließlich mit der wirtschaftlichen
Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat im Zusammenhang stehen
(Urteil des Gerichtshofs der European Free Trade Association - EFTA
- Seabrokers AS vom 7.5.2008 E-7/07, IStR 2009, 315, Rz 56 f.; vgl.
für die beschränkte Steuerpflicht EuGH-Urteile Gerritse
vom 12.6.2003 C-234/01, EU:C:2003:340 = SIS 03 29 10, Rz 27; Centro
Equestre vom 15.2.2007 C-345/04, EU:C:2007:96 = SIS 07 08 92, Rz
23). Die streitgegenständlichen Verwaltungsausgaben wurden
hingegen für die Kapitalanlagen insgesamt aufgewendet und
weisen sowohl einen Zusammenhang zu Einnahmen aus
ausländischen Kapitalanlagen als auch zu im Inland
getätigten Anlagen auf. Wurden sie nach Maßgabe des
allgemein geltenden Veranlassungsprinzips aufgeteilt, kommt ein
Verstoß gegen die Grundfreiheiten nicht in Betracht.
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b) Der Senat erachtet diese Rechtslage
für eindeutig. Sie entspricht den Aussagen des zu den
gleichlautenden Freiheiten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ergangenen Urteils
des Gerichtshofs der EFTA in IStR 2009, 315 (s. zur
gleichförmigen Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit des
EWR-Vertrags und des AEUV Urteil des Gerichtshofs der EFTA Fokus
Bank ASA vom 23.11.2004 E-1/04, IStR
2005, 55, Rz 23; EuGH-Urteil Ospelt
und Schlössle Weissenberg vom 23.9.2003 C-452/01,
EU:C:2003:493, Rz 29). Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV
bedarf es nicht (vgl. EuGH-Urteile Da Costa vom 27.3.1963 28-30/62,
EU:C:1963:6; CILFIT vom 6.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335).
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6. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berechnung der
geänderten Steuerfestsetzung wird gemäß § 100
Abs. 2 Satz 2 FGO (i.V.m. § 121 Satz 1 FGO) dem FA
übertragen.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136
Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Klägerin ist lediglich hinsichtlich der
für die Verwaltung der Kapitalanlagen aufgewendeten Kosten
unterlegen. Diese fallen im Verhältnis zu den auf die
rechnungsmäßigen und
außerrechnungsmäßigen Zinsen entfallenden
Zuführungen zu den Rückstellungen wirtschaftlich nicht
ins Gewicht.
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Hinweis: Die im Text enthaltenen
EUR-Beträge wurden neutralisiert.
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