Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2013 10 K 734/11
E = SIS 13 26 35 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als
selbständige Lebensberaterin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
Sie übt ihre Tätigkeit ausschließlich in einem
Zimmer ihrer Mietwohnung aus, in dem sie nach eigener Angabe Kunden
telefonisch berät, Arbeitsvorbereitungen trifft, Fachliteratur
sichtet und Berechnungen im Rahmen astrologischer Faktoren
durchführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für dieses
Zimmer nach Maßgabe dessen Flächenanteils an der
gesamten Wohnung als Betriebsausgaben. Diese stehen nicht mehr im
Streit.
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Mit Einspruch und Klage machte die
Klägerin erfolglos außerdem die hälftigen Kosten
für die Küche, das Bad und den Flur geltend. Das
Finanzgericht (FG) ist mit seinem in EFG 2013, 1023
veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass Küche,
Bad und Flur ihrer Ausstattung nach keine Arbeitszimmer seien.
Vielmehr handele es sich bei den Aufwendungen hierfür um
solche für den Haushalt des Steuerpflichtigen i.S. des §
12 Nr. 1 EStG und damit für die Lebensführung. Auch ein
teilweiser Abzug sei nicht möglich. Die Nutzung von Küche
und Bad habe mit der Berufsausübung nichts zu tun. Die
berufliche Mitnutzung des Flurs liege allenfalls darin, das
Arbeitszimmer zu erreichen. Dafür fehle jedoch ein
verlässlicher Aufteilungsmaßstab. Auch der Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.9.2009 GrS
1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37) erlaube die
Aufteilung gemischter Aufwendungen dann nicht, wenn private und
berufliche Gründe so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht
möglich ist.
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Mit der Revision vertritt die Klägerin
unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.2.2011 VI R 12/10 (BFHE
233, 123, BStBl II 2011, 796 = SIS 11 16 27) sowie das Urteil des
FG Köln vom 19.5.2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410 = SIS 11 25 61) die Auffassung, Schwierigkeiten der Aufteilung stünden der
Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und
Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen
Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen
sei. Hätte sie zusätzlich zu ihrer Wohnung
Büroräume für ihre Tätigkeit angemietet,
wären die Kosten für die darin enthaltenen
Nebenräume ohne Weiteres vollen Umfangs als Betriebsausgaben
abziehbar.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 8.10.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.2.2011 dahin zu ändern, dass
weitere Raumkosten in Höhe von 1.162 EUR als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen und schließt sich dem FG an.
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Mit Beschluss vom 24.3.2014 hat der Senat
nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251
der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf
das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS
1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21.11.2013 IX R
23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312 = SIS 14 01 54)
angeordnet. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom
27.7.2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408 = SIS 16 00 96) über die
Vorlagefrage entschieden.
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II. Nach der Entscheidung des Großen
Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe
beendet und das Verfahren fortzusetzen. Die Revision ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen. Die anteiligen Aufwendungen für
Küche, Bad und Flur sind keine Betriebsausgaben.
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1. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre
des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung
von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem
Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind jedoch insgesamt
auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 = SIS 16 00 96, unter D.).
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2. Nach diesen Maßstäben
können anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und
Flur der Wohnung der Klägerin nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Sie hat diese Räume, deren Natur
sowie den nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG entsprechend, jedenfalls auch zu einem nicht unerheblichen
Anteil privat genutzt.
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a) Das gilt unabhängig davon, ob diese
Räume als unselbständige Nebenräume der Wohnung oder
von vornherein für sich zu betrachten sind. In beiden
Fällen fehlt es an der Voraussetzung (nahezu)
ausschließlicher betrieblicher Nutzung. Selbst bei Einstufung
als Nebenraum (auch) zu dem Arbeitszimmer könnte auf die
Nutzungsvoraussetzung nicht verzichtet werden, auch dann nicht,
wenn, wie hier, das eigentliche Arbeitszimmer dieser entspricht. Ob
der Nutzungsvoraussetzung genügt ist, ist für jeden
abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden. Der Große
Senat des BFH hat in seinem Beschluss (in BFHE 251, 408 = SIS 16 00 96, unter D.2.b cc (3) zur „Arbeitsecke“)
verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende
Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind. Im
Übrigen wäre die Klägerin mit einer solchen
Einbeziehung sogar schlechter gestellt. Wenn Arbeitszimmer,
Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln
wären, wäre die unzweifelhafte nicht unerhebliche private
Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex
schädlich, das Arbeitszimmer dadurch
„infiziert“. Im Ergebnis entfiele damit der
Betriebsausgabenabzug auch für das eigentliche Arbeitszimmer.
Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die Nutzung dieser
Nebenräume, insbesondere der Küche, durch einen
Steuerpflichtigen, der seine Arbeit im häuslichen
Arbeitszimmer erledigt, überhaupt einen ausreichenden
betrieblichen oder beruflichen Bezug haben kann, ob nicht vielmehr
das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffee-/ Teepause
den Zusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
unterbricht und stets als privat zu bewerten ist.
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b) Im Streitfall ist lediglich zu beurteilen,
ob der der Fläche der streitigen Räume entsprechende
Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten steuerlich zu
berücksichtigen ist. Offenbleiben kann hier daher die davon zu
unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die
sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in
die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu
berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen
Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG
Münster vom 18.3.2015 11 K 829/14
E, EFG 2015, 1073 = SIS 15 12 14;
Revision eingelegt unter VIII R 16/15).
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c) Die Überlegung der Klägerin,
entsprechende Nebenräume in einem gesondert angemieteten
Bürotrakt wären steuerlich zu berücksichtigen,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Derartige Räume
würden schon aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der
eigenen Wohnung tatsächlich lediglich betrieblich oder
beruflich genutzt. Das Problem der gemischten Nutzung stellt sich
dort nicht.
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d) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung
nicht von der Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 233, 123,
BStBl II 2011, 796 = SIS 11 16 27 ab. In jener Entscheidung ging es
um den Aufteilungsmaßstab für Aufwendungen, die dem
Grunde nach aufteilbar sind (Reisekosten). Wie der Große
Senat des BFH erkannt hat, unterliegen die Aufwendungen für
Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind,
davon abweichenden Rechtsgrundsätzen. Das nicht
rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 = SIS 11 25 61 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem
Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 251, 408 = SIS 16 00 96 die Grundlage
entzogen hat.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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