Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige: 1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. - 2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in seiner Person vorliegen. - 3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. - Urt.; BFH 15.12.2016, VI R 86/13; SIS 16 28 16

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Arbeitszimmer
Fundstellen
  1. BFH 15.12.2016, VI R 86/13 (ECLI:DE:BFH:2016:U.151216.VIR86.13.0)
    BStBl 2017 II S. 941
    DStR 2017 S. 442
    NJW 2017 S. 1055
    BFH/NV 2017 S. 530

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.9.2017
    -/- in NWB 9/2017 S. 628
    S. Geserich in BFH/PR 5/2017 S. 138
    L. Hilbert in BB 31/2017 S. 1768
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 25.03.2013, SIS 14 09 17, Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Objekt, Nutzung, Lebensgefährte, Aufteilungsmaßstab
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 15.8.2023, SIS 23 13 12, Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach...
  • FG München 2.3.2021, SIS 21 10 38, Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.12.2020, SIS 21 03 85, Häusliches Arbeitszimmer einer Oberamtsanwältin mit einem für die meisten anfallenden Tätigkeiten, nicht ...
  • FinMin Schleswig-Holstein 8.1.2020, SIS 20 01 44, Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum, Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegat...
  • OFD Frankfurt 5.12.2019, SIS 20 00 25, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Die OFD Frankfurt a.M....
  • BFH 3.4.2019, SIS 22 04 32, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Der Begriff des häuslichen Arbeitszi...
  • BFH 3.4.2019, SIS 19 10 22, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Der Begriff des häuslichen Arbeitszi...
  • BMF 6.10.2017, SIS 17 18 31, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Bundesfinanzminist...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.5.2017, SIS 17 15 22, Mindestens 10%ige Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindun...
  • BFH 9.5.2017, SIS 17 12 42, Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010: ...
  • FG Düsseldorf 4.5.2017, SIS 17 25 58, Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin, Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes, Erforderlichk...
  • BFH 27.4.2017, SIS 17 14 20, Verlegung von Erdwärmesonden: Ein Betrieb, der Bohrlöcher abteuft und darin Erdwärmesonden verlegt, ist a...
  • FG Düsseldorf 24.4.2017, SIS 17 11 12, Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin, Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes, Erforderlichk...
  • OFD Niedersachsen 27.3.2017, SIS 17 06 75, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, allgemeiner Überblick: Eine Verfügung der OFD Niedersachse...
  • BFH 8.3.2017, SIS 17 11 95, Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimme...
Fachaufsätze
  • LIT 03 38 43 S, Geserich, NWB 12/2017 S. 848: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Lit.; S, Geser...
Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.3.2013 3 K 406/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2007) als Mitarbeiter eines Landkreises Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seinen primären Aufgaben nahm er (freiwillig) im Rahmen von Bereitschaftsdiensten für den Landkreis Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke wahr und erhielt dafür Überstundenvergütungen sowie Reisekostenentschädigungen. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes hatte der Kläger u.a. auf Anfrage vorläufige Einweisungen in die Psychiatrie zu verfügen, dazu handschriftlich Eintragungen in Vordrucke vorzunehmen und ggf. den Betroffenen bzw. die psychiatrische Klinik aufzusuchen.

 

 

 

2

Das Personal des Landkreises, das diese Bereitschaftsdienste übernahm, wurde mehrfach im Jahr für jeweils eine zusammenhängende Woche für den Bereitschaftsdienst eingeteilt. Der Bereitschaftsdienst war außerhalb der Diensträume zu versehen. Der Dienstherr stellte die Erreichbarkeit über ein dem Diensttuenden ausgehändigtes Mobiltelefon sicher. Der Bereitschaftsdienst dauerte jeweils vom regulären Dienstende beim Landkreis bis zum nächsten regulären Dienstbeginn um 08:00 Uhr. Im Einzelnen fand der Bereitschaftsdienst zu folgenden Zeiten statt:

 

 

 

 

 

 

Montag bis Donnerstag

16:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages

 

 

Freitag

13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

 

 

Samstag

ganztägig

 

 

Sonntag

ganztägig bis Montag 08:00 Uhr.

 

 

 

3

Der Kläger leistete im Streitjahr fünf Wochen Bereitschaftsdienst.

 

 

 

 

4

Der Kläger und seine Lebensgefährtin nutzten das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer gemeinsam. In vorangegangenen Klageverfahren wurde Einigkeit darüber erzielt, dass der Nutzungsanteil des Klägers 25 % betrug. Laut Angaben des Klägers hat sich der Umfang der Nutzung nicht verändert.

 

 

 

 

5

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Abzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 31,25 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit an.

 

 

 

 

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

7

Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25.3.2013 3 K 406/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 4.5.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.8.2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 625 EUR berücksichtigt werden.

 

 

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

 

 

9

II. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

 

 

 

10

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar sein muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185 = SIS 02 87 33, und vom 31.10.2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328 = SIS 03 14 29). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 16.10.1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501 = SIS 98 54 37; vom 27.11.2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521 = SIS 04 11 41, und vom 20.4.2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691 = SIS 10 14 82; BFH-Urteil vom 16.3.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700 = SIS 00 10 26). Aus der Revisionsbegründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18.12.1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329 = SIS 71 01 82; vom 25.6.2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19 = SIS 03 52 44, und vom 28.11.2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774 = SIS 08 17 38).

 

 

 

 

11

b) Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, welche Rechtsnorm - nämlich §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - der Kläger für verletzt hält. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Beispielsweise hat er mit dem Vorbringen, der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen, weil diese Vorschrift die ganzjährige Nutzung nicht voraussetze, dargetan, weshalb er die Vorentscheidung für rechtsfehlerhaft hält.

 

 

 

 

12

2. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

 

 

 

13

a) Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch für das Streitjahr zur Anwendung. Denn nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

 

 

 

 

14

b) Das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin genutzte Zimmer ist nach den Feststellungen des FG ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Da der Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume zu versehen war, stand dem Kläger für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (vgl. Senatsurteile vom 9.12.2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204 = SIS 04 05 73; vom 7.8.2003 VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80 = SIS 03 45 02, und VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78 = SIS 03 45 01). Das FG ist ferner davon ausgegangen, dass der Kläger den Raum zur Erzielung von Einkünften aus den Bereitschaftsdiensten vorgehalten und tatsächlich genutzt hat.

 

 

 

 

15

c) Nutzt der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen, so sind die gesamten auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten.

 

 

 

 

16

Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26.2.2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570 = SIS 14 15 53, und vom 15.12.2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

 

 

17

d) Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres - etwa wegen Eintritts in den Ruhestand - die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist hingegen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, Krankheit, Wochenenden oder mangels Aufträgen. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden (Senatsurteil vom 26.3.2009 VI R 15/07, BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598 = SIS 09 16 13; BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; vom 5.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 = SIS 03 19 04).

 

 

 

 

18

e) Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (BFH-Urteil vom 23.9.2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 = SIS 10 00 79; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.2.). Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 = SIS 10 00 79; vgl. auch Söffing, BB 2000, 381, 392, zur Anwendung der für Ehegatten geltenden Rechtsgrundsätze auf Nicht-Ehegatten). Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an.

 

 

 

 

19

f) Die betragsmäßige Begrenzung des Aufwands eines Steuerpflichtigen wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht zu Lasten eines anderen Steuerpflichtigen aus. Der Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ist personenbezogen zu verstehen. Mithin kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in seiner Person vorliegen (Senatsurteil vom 15.12.2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Der Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen (BFH-Urteil vom 3.8.2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504 = SIS 06 11 55).

 

 

 

 

20

g) Diese Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steht mit der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, nach der der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, in Einklang. Denn die ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch zwei Steuerpflichtige ist keine gemischte betriebliche/berufliche und private Nutzung. Sie ist mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Die betriebliche/ berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar (Senatsurteil vom 5.12.2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

 

 

21

3. Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen vom 20.11.2003 IV R 30/03 (BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09) und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 = SIS 10 00 79 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG könne für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält. Der IV. Senat ist nunmehr - wie der erkennende Senat - der Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat.

 

 

 

 

22

4. Die Vorentscheidung beruht teilweise auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie ist daher aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif.

 

 

 

 

23

Das FG hat nicht aufgeklärt, welche Arbeiten der Kläger im Zusammenhang mit seinen Bereitschaftsdiensten in dem als häusliches Arbeitszimmer deklarierten Raum verrichtet hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn nur auf diese Weise kann das FG beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und ob der Umfang der im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Kläger hierfür im Streitjahr ein Arbeitszimmer vorgehalten hat (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012 3 K 308/11). Der Kläger wird daher im zweiten Rechtszug umfassend darzulegen und nachzuweisen haben (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter C.III.4.d), in welcher Weise er das häusliche Zimmer im Zusammenhang mit den Bereitschaftsdiensten genutzt hat.

 

 

 

 

24

Gelangt danach das FG zu der Überzeugung, dass der Kläger das Arbeitszimmer zur Erzielung von Einnahmen aus den Bereitschaftsdiensten vorgehalten hat, kann er - wie unter II.2.e ausgeführt - die von ihm getragenen Aufwendungen insgesamt und nicht nur, soweit sie auf die Zeiten der tatsächlichen Nutzung entfallen, als Werbungskosten abziehen.

 

 

 

 

25

Das FG wird auch festzustellen haben, ob dem Kläger und seiner Lebensgefährtin in dem häuslichen Arbeitszimmer jeweils ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand, also das Arbeitszimmer so ausgestattet ist, dass jeder seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang nachgehen konnte.

 

 

 

 

26

5. Die mit Schriftsatz vom ... 2016 vorgenommene Erweiterung des Revisionsantrags auf 1.250 EUR war nicht zu berücksichtigen, da sie nicht von der Revisionsbegründung vom ... 2013 gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 26.7.1985 VI R 97/78, BFH/NV 1987, 514).

 

 

 

 

27

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

 

Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Die nur sporadische Nutzung eines Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften berechtigt zwar grundsätzlich zum vollen Werbungskostenabzug, wenn es das ganze Jahr vorgehalten wird. Aber dann braucht das FA „Butter bei die Fische“, um zu der Überzeugung gelangen zu können, dass tatsächlich ein dauerhaft als solches vorgehaltenes Arbeitszimmer vorliegt. Zudem ist auf eine Einrichtung des Zimmers mit zwei Arbeitsplätzen zu achten, wenn zwei Personen das Zimmer nutzen. Da noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen zwei Arbeitsplätze vorliegen, empfiehlt sich zunächst ein eher großzügiges Bestücken mit Mobiliar und Arbeitsmitteln.