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Lehrer, Snowboardkurs

Lehrer, Snowboardkurs: 1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. - 2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26.8.1988 VI R 175/85 (BFHE 154 S. 513, BStBl 1989 II S. 91 = SIS 89 03 45) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein. - Urt.; BFH 22.6.2006, VI R 61/02; SIS 06 31 52

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fortbildung
Fundstellen
  1. BFH 22.06.2006, VI R 61/02
    BStBl 2006 II S. 782

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.10.2006
    M.I.T. in INF 17/2006 S. 646
    W.B. in FR 20/2006 S. 938
    G.H. in INF 4/2007 S. 145
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 19.03.2002, SIS 02 99 83, Fortbildung, Lehrer, Skikurs, Kosten der Lebensführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 7.12.2017, SIS 18 03 98, Aufwendungen eines neugeweihten katholischen Priesters für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde kei...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 27 18, Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft: 1. Refinanzierungsaufwand für die Zahl...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 31 61, Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden ...
  • BFH 27.8.2013, SIS 13 34 24, Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen: 1. Zinsaufwendungen au...
  • Hessisches FG 23.4.2013, SIS 13 29 05, Aufwendungen für die dienstliche Ausstandsfeier eines Finanzbeamten als Werbungskosten: 1. Aufwendungen f...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.4.2012, SIS 12 17 12, Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten: Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehr...
  • BFH 24.2.2011, SIS 11 16 27, Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland: 1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnis...
  • BFH 21.9.2009, SIS 10 00 37, Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise: 1. Aufwendungen für die Hin- und Rückrei...
  • FG München 21.7.2009, SIS 09 34 85, Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit: 1. Die Kosten für...
  • FG Baden-Württemberg 17.6.2009, SIS 10 13 58, Werbungskostenabzug für Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in Südafrika: 1. Für die berufliche Veranla...
  • FG Rheinland-Pfalz 2.10.2008, SIS 10 03 50, Voraussetzung für die Anerkennung von Büchern als Arbeitsmittel: 1. Ob Bücher Arbeitsmittel i.S. des § 9 ...
  • BFH 28.8.2008, SIS 08 39 14, NLP-Kurs, Werbungskosten: 1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistisc...
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  • BFH 10.7.2008, SIS 08 38 03, Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten, Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 N...
  • FG des Saarlandes 9.7.2008, SIS 08 37 45, Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier, Auslandssprachkurs eines Französischlehrers: 1..Der Abzug von ...
  • Hessisches FG 19.6.2008, SIS 09 04 48, Steuerberater, FAZ: Bei den Kosten für den Bezug der FAZ handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, ...
  • FG Hamburg 4.6.2008, SIS 08 40 11, Fahrten zur Arbeit, Lebensmittelpunkt eines erwachsenen Steuerpflichtigen: 1. Bei einem knapp 40-jährigen...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 07, Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft: 1. Aufgabekosten sind en...
  • BFH 24.5.2007, SIS 07 23 56, Arbeitnehmer, Bewirtungskosten, Werbegeschenke: Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers fü...
  • BFH 12.4.2007, SIS 07 27 47, Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten: 1. Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungsk...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 21 30, Ausländer, Deutschkurs: Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutsc...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 15 75, Aufwendungen für Sprachkurs in Südafrika als Werbungskosten: Die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treff...
  • BFH 1.2.2007, SIS 07 10 42, Arbeitnehmer mit variablen Bezügen, Bewirtungskosten für Betriebsangehörige: Bewirtungsaufwendungen eines...
  • BFH 16.1.2007, SIS 07 62 05, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, tatrichterliche Würdigung der beruflichen Veranlassung eine...
  • BFH 11.1.2007, SIS 07 07 66, Fachkongress, WK-Abzug: Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus n...
  • BFH 11.1.2007, SIS 07 06 43, Aufwendungen anlässlich Eintritt in Ruhestand, WK-Abzug: 1. Die berufliche Veranlassung von Werbungskoste...
  • BFH 21.12.2006, SIS 07 09 35, Geldwerter Vorteil durch Zuwendung verbilligter Aktien: 1. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung ...
  • BFH 29.11.2006, SIS 07 09 24, Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Studienreise nach Israel keine Werbungskosten: Aufwendungen...
  • BFH 12.10.2006, SIS 06 48 21, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Verfahrensfehler, berufliche Veranlassung von Reiseaufwendu...
Fachaufsätze
  • LIT 01 37 20 G. Rößler, INF 4/2007 S. 145: Aufwendungen für einen Snowboardkurs: Werbungskosten oder nichtabziehbarer Aufwand i.S. des § 12 Nr. 1 Sa...

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an einem Gymnasium. Er unterrichtet die Fächer Sport und Biologie. Außerdem leitet er die Wintersport Arbeitsgemeinschaft der Schule und organisiert und betreut Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.

 

Im Streitjahr 1997 nahm der Kläger an einem Lehrerfortbildungskurs „Snowboardfahren im Schulsport“ teil. Der Kurs wurde vom Deutschen Skilehrerverband, Landesverband Niedersachsen e.V., in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) durchgeführt. Die Veranstaltung, an der ausschließlich Sportlehrkräfte im Niedersächsischen Schuldienst teilnahmen, fand in den Herbstferien in der Zeit vom 18. bis zum 25.10.1997 in Österreich statt.

 

Der Fortbildungskurs wandte sich an Lehrer aller Schulformen und –stufen, die bisher wenig oder noch keine Erfahrungen mit dem Snowboardfahren gesammelt hatten, aber bereits relativ sicher mit dem alpinen Skilauf vertraut waren. Der Kurs sollte dazu dienen, Sportlehrkräfte zu qualifizieren, um das einschlägige Erfahrungs- und Lernfeld im Rahmen des Schulsports so umfassend wie möglich anbieten zu können. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grundfertigkeiten mit dem Snowboard im Rahmen alpiner Schulskikurse. Dazu wurden praktische Übungen durchgeführt, wie richtiges Fallen/Stürzen und Aufstehen, Bewegung in der Ebene, Gewöhnungsübungen und Gleichgewichtsentwicklung mit dem Snowboard, Seitrutschen, Schrägfahren, Fahren in der Falllinie und Grundformen verschiedener Schwungformen. Die theoretischen Kursinhalte umfassten unter anderem Snowboardausbildung mit Schülergruppen, Verhalten auf der Piste mit Schülergruppen, Sicherheitsaspekte und rechtliche Rahmenbedingungen. Der Kurs fand in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Am letzten Kurstag erfolgte eine Überprüfung der erlernten Techniken. Eine Bescheinigung hierüber wurde nicht erteilt.

 

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Fortbildungskurs in Höhe von insgesamt 1.134 DM, die sich aus der Kursgebühr von 730 DM, der Miete für ein Snowboard von 140 DM und den Kosten der Bahnfahrt von 264 DM zusammensetzten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte die Aufwendungen - auch im Einspruchsverfahren - nicht als Werbungskosten an.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2002, 1512 = SIS 02 99 83 veröffentlichten Gründen in dem hier interessierenden Streitpunkt statt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) notwendigen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen zum Erwerb einer Lizenz als Schulskileiter seien grundsätzlich auch auf eine Lehrerfortbildung im Snowboardfahren anzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese Kriterien unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Snowboardkurs als Ergänzungskurs für erfahrene alpine Skiläufer konzipiert gewesen sei, erfüllt. Der Kläger erteile einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung, die durch einen hierfür anerkannten Verband in Zusammenarbeit mit dem NLI durchgeführt worden sei, sei gleichartig (homogen) gewesen. Es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung zur Qualifizierung der teilnehmenden Lehrkräfte gehandelt. Die Bezirksregierung habe den Teilnahmeantrag des Klägers genehmigt. Nach der Bescheinigung der Schule habe die Teilnahme des Klägers den von ihm geleiteten, schulischen Wintersportangeboten gedient. Die Veranstaltung sei lehrgangsmäßig straff organisiert gewesen. Das formale Erfordernis der Ausstellung eines Zertifikats sei im vorliegenden Fall zwar nicht erfüllt. Die Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Wintersportreisen habe in dem hier zu beurteilenden Ergänzungskurs aber nicht vermittelt werden sollen und habe daher auch nicht bescheinigt werden können. Ein formales Erfordernis könne für die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen zudem nicht ausschlaggebend sein, wenn - wie im Streitfall - sichergestellt sei, dass der Kurs inhaltlich die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Lehrer erweitere. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greife nicht ein, da die Förderung des Berufs derartig überwiege, dass der Nutzen für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund trete. Der Kläger habe an dem Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler teilgenommen. Denn für eine erfolgreiche Leitung der Wintersport Arbeitsgemeinschaft habe er die Fähigkeit benötigt, auch zeitgemäße Wintersportarten im Unterricht vermitteln zu können.

 

Das Urteil des FG wurde dem FA am 30.4.2002 zugestellt. Das FA legte am 17.6.2002 die vom FG zugelassene Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die an den BFH adressierte Revisionsschrift vom 21.5.2002 sei von dem zuständigen Mitarbeiter der Rechtsbehelfsstelle, der mit allen dort anfallenden Aufgaben vertraut sei und auch den Entwurf der Revisionsschrift gefertigt habe, versehentlich in einen mit der Anschrift des FG beschrifteten Briefumschlag eingelegt worden. Am 4.6.2002 habe das FA diese Unterlagen vom FG kommentarlos zurück erhalten. In der Sache rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

 

II. 1. Die Revision des FA ist zulässig. Das FA hat zwar die Frist zur Revisionseinlegung versäumt; ihm ist jedoch gemäß § 121 i.V.m. § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Das FG hat die Revision in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Sie war deshalb nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Revision des FA gegen das am 30.4.2002 zugestellte Urteil ging beim BFH aber erst am 17.6.2002 und damit verspätet ein. Dem FA ist allerdings gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es war ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO einzuhalten. Das FA hat glaubhaft gemacht, dass der zuständige Bedienstete der Rechtsbehelfsstelle die mit der Adresse des BFH versehene Revisionsschrift irrtümlich in einen Briefumschlag eingelegt hatte, der mit der Anschrift des FG beschriftet war. Bei dem betreffenden Bediensteten des FA handelte es sich weder um dessen gesetzlichen Vertreter noch um einen Mitarbeiter, der hinsichtlich des konkreten Vorgangs der Revisionseinlegung bevollmächtigt war, das FA zu vertreten. Dementsprechend ist dem FA ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12.9.2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880 = SIS 05 46 01, m.w.N.). Bei der Einkuvertierung der Revisionsschrift und der Beschriftung des Briefumschlags handelte es sich um einfache mechanische Tätigkeiten, bei denen sich der Vorsteher des FA auf den geschulten und im Übrigen zuverlässigen Bediensteten der Rechtsbehelfsstelle verlassen durfte (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz. 20 „Büroorganisation“).

 

2. Die Revision des FA ist jedoch unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an dem Snowboardkurs zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

 

a) Bildungsaufwendungen können nach der Rechtsprechung des BFH Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75; vom 22.7.2003 VI R 7/01, BFH/NV 2004, 174 = SIS 04 04 58, und vom 4.11.2003 VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483 = SIS 04 11 07). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 = SIS 81 09 56; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; vom 19.2.2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958 = SIS 04 17 33, und vom 5.8.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81, jeweils m.w.N.).

 

aa) Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 10.4.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 = SIS 02 09 93, m.w.N. in Bezug auf die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Sprachkurs).

 

bb) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der - wie im Streitfall - nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730 = SIS 06 15 10; und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 = SIS 06 17 31). Der vollständige Abzug dieser Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 27.8.2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369 = SIS 03 07 26, und vom 19.12.2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 = SIS 06 15 09, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730 = SIS 06 15 10, und in BFH/NV 2006, 934 = SIS 06 17 31, jeweils m.w.N.).

 

cc) Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26.8.1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91 = SIS 89 03 45) Umstände genannt, unter denen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz bei Lehrern als Werbungskosten anerkannt werden können. Danach setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass der betreffende Lehrer tatsächlich Sportunterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist, dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist, dass Sonderurlaub erteilt oder das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist, dass der Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern beim Skilaufen betreffen, dass Programm und Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind, die tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht, der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden. Im Übrigen hat es der BFH als schädlich angesehen, wenn der Teilnehmer bei Antritt des Kurses das Skifahren noch nicht beherrscht (vgl. auch BFH-Urteile vom 21.9.1990 VI R 116/86, BFH/NV 1991, 315; vom 27.3.1991 VI R 103/86, BFH/NV 1991, 596; vom 26.7.1991 VI R 93/87, BFH/NV 1991, 815; vom 31.7.1992 VI R 161/88, BFH/NV 1993, 93, und vom 22.1.1993 VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416 = SIS 93 17 15).

 

Soweit dieser Rechtsprechung zu entnehmen sein sollte, dass Aufwendungen eines Lehrers für einen Ski- oder Snowboardkurs nur dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Ob die Teilnahme an einem Lehrgang im Einzelfall beruflich oder privat veranlasst ist, kann zwar nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Dies rechtfertigt es, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung heranzuziehen. Als derartige Indizien haben die von der Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs herangezogenen Umstände auch weiterhin ihre Berechtigung. Ein einzelnes Indizmerkmal darf indessen dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung herangezogen werden, wenn schon aus anderen Indizmerkmalen mit hinreichender Sicherheit ein bestimmter Veranlassungszusammenhang festgestellt werden kann (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13). Dann darf z.B. auch das Erfordernis, dass der Teilnehmer bei Antritt des Kurses das Skifahren schon beherrscht oder dass der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird, nicht zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden, bei dessen Nichtvorliegen schon für sich genommen der Werbungskostenabzug ausscheidet.

 

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sowohl die Kosten für den Snowboardkurs als auch die Reisekosten zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32; und BFH-Beschluss vom 8.6.2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406 = SIS 04 35 99). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Davon ist hier auszugehen.

 

Das FG ist aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an dem Snowboardkurs und der Berufstätigkeit bestand. Es ist zum einen davon ausgegangen, dass der Kläger einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilte, der Lehrgang nach dem Kursinhalt darauf ausgerichtet war, den Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten. Es hat ferner in vertretbarer Weise in seine Würdigung einbezogen, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung, an der nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teilnahmen, homogen war, der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband war und die Veranstaltung lehrgangsmäßig straff organisiert war. Das FG konnte sich auch davon überzeugen, dass der Kläger an dem gesamten Programm des Lehrgangs teilgenommen und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet hat. Bei dieser Sachlage brauchte das FG dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat ausgestellt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beizumessen.

 

c) Einem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ebenfalls nicht entgegen. Die aus beruflichen Gründen entstandenen Kosten stellen nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung dar, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das FG hat - ebenfalls bindend - festgestellt, dass bei der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang die Förderung des Berufs derartig überwog, dass der Nutzen für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund trat. Es hat hierzu ausgeführt, der ganztägig in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführte Kurs habe dem Kläger kaum Zeit für Erholung gelassen. Diese Würdigung begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Das FG hat angenommen, der Kläger habe den Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler besucht, da er für die erfolgreiche Leitung der Wintersport Arbeitsgemeinschaft die Fähigkeit benötigt habe, auch zeitgemäße Wintersportarten im Unterricht vermitteln zu können. Auch diese Würdigung des FG hat revisionsrechtlich Bestand, sie ist möglich (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32, und vom 14.7.2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37 = SIS 05 04 03, jeweils m.w.N.).