1
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I. Streitig ist, ob Schuldzinsen für
den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abgezogen werden können. Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten im
Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH
(Stammkapital 51.000 DM) beteiligt. 1997 erwarb er die restlichen
50 % (Geschäftsanteile im Nennwert von 17.000 DM und 8.500 DM)
für 300.000 DM. Dafür nahm er ein Darlehen über
225.000 DM auf. Von den später hinzuerworbenen
Geschäftsanteilen veräußerte der Kläger im
Dezember 2000 den Geschäftsanteil im Nennwert von 17.000 DM
sowie einen durch Teilung neu gebildeten Geschäftsanteil im
Nennwert von 8.000 DM (zusammen 25.000 DM) an seinen Sohn zum Preis
von 5.000 DM. Den bei der Teilung des Geschäftsanteils
entstandenen Zwerganteil im Nennwert von 500 DM behielt der
Kläger ebenso wie seine hälftige Beteiligung am
Stammkapital der Gesellschaft. Danach waren der Kläger zu etwa
51 % und der Sohn des Klägers zu 49 % an der GmbH beteiligt.
Im Streitjahr (2001) erklärte der Kläger Schuldzinsen
für das Darlehen von 9.492,10 DM sowie sonstige Kosten in
Höhe von 100 DM, die er bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen geltend machte.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Zinszahlungen im
Einkommensteuerbescheid für 2001 nicht und wies den dagegen
gerichteten Einspruch zurück. Nach einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung änderte das FA den
Einkommensteuerbescheid für 2001 und erkannte Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von
200 DM an.
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4
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In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG) hat sich das FA bereit erklärt, 2 % der
streitigen Schuldzinsen anzuerkennen, da die mit Fremdmitteln
erworbene Beteiligung nicht vollständig, sondern nur zu 98 %
weiterveräußert worden sei. Danach hat das FG die Klage
insgesamt abgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe des
Urteil vom 17.4.2008 6 K 461/04 E sind in EFG 2008, 1283 = SIS 08 31 09 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
i.V.m. § 20 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
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Die Kläger haben ursprünglich
beantragt, das Urteil des FG Münster vom 17.4.2008 6 K 461/04
E = SIS 08 31 09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom
23.1.2004 dahingehend zu ändern, dass Zinsaufwendungen von
9.492,10 DM (4.853,23 EUR) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers
berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend
niedriger festzusetzen.
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Nach Einlegung der Revision hat das FA den
streitigen Einkommensteuerbescheid entsprechend seiner Zusage in
der mündlichen Verhandlung vor dem FG geändert und darin
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des
Klägers von nunmehr 290 DM anerkannt.
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Die Kläger beantragen danach nur noch,
den Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu ändern, dass
weitere Werbungskosten von 9.302,10 DM (4.756,09 EUR) bei den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zum Abzug
zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger
festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Vorentscheidung ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG hat über
den ursprünglich angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001
entschieden, an dessen Stelle während des Revisionsverfahrens
gemäß § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO der
geänderte Einkommensteuerbescheid vom 16.7.2008 getreten ist.
Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter
Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit
keinen Bestand mehr haben kann (ständige Rechtsprechung,
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.9.2007 VIII R 38/04,
BFH/NV 2008, 37 = SIS 08 04 60; vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE
216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10, m.w.N.). Die vom FG
verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen
bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des
Senats (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 37 = SIS 08 04 60, und in BFHE
216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10).
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2. Das FG hat zur Begründung seines
Urteils im Wesentlichen ausgeführt, nach nahezu
vollständiger Veräußerung der mit Fremdmitteln
erworbenen Geschäftsanteile seien die für ihre
Anschaffung anfallenden Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar;
insoweit sei die Veranlassung der Aufwendungen zur
Einkünfteerzielung entfallen. Das entspreche der
ständigen Rechtsprechung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus der Absenkung der Beteiligungsschwelle in § 17 EStG auf 1
%, denn dadurch werde eine im Privatvermögen gehaltene
Beteiligung nicht zu Betriebsvermögen. Auch der Zweck der
Absenkung der Beteiligungsgrenze gebiete keine Änderung der
Rechtsprechung. Eine Änderung der Rechtsprechung würde
außerdem zu unterschiedlicher Behandlung nachträglicher
Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
einerseits und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
andererseits sowie zu einem Bruch im System der
Überschusseinkünfte führen.
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3. Diese Ausführungen halten
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat
hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausschluss des
nachträglichen Werbungskostenabzugs nach
Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen
gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz
1 und Satz 4 EStG a.F. für die ab 1999 geltenden
Gesetzesfassungen nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die
Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung
i.S. von § 17 EStG anfallen, können danach unter den
gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach
Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der
Gesellschaft entfallen.
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a) Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
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aa) Nach dem Regelungsziel des EStG sind
Aufwendungen als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn
sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn sie
objektiv mit einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr
subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II
1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2., m.w.N.). Maßgeblich
dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die
- wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“, zum anderen dessen
Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1 = SIS 10 00 37, unter
C.III.1.a).
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bb) Im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 4
EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen
auf Betriebsschulden auch nach Aufgabe oder Veräußerung
des Betriebs grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Das
gilt aber nur, soweit sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen,
die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von
zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten
getilgt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.3.2007 X R
15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642 = SIS 07 23 48;
Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 371, m.w.N.).
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cc) Demgegenüber hat der Senat für
die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger
Rechtsprechung einen solchen Zusammenhang grundsätzlich
verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen)
Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im
Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie
auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der
Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27.3.2007
VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639 = SIS 07 23 57;
VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699 = SIS 07 25 22,
jeweils m.w.N.). Daran hat er auch für den Fall festgehalten,
dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern -
ausnahmsweise - auch Wertsteigerungen auf der privaten
Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteile
vom 9.8.1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29 = SIS 83 23 03; vom 8.12.1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).
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(1) Die Besteuerung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen in der bis zur Einführung der
Abgeltungssteuer geltenden Fassung wurde von dem Grundsatz
beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und
dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist;
grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der
Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten
Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl.
BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II
2001, 97 = SIS 01 01 04, m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat der
Senat einen steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen
Zusammenhang der für die Anschaffung einer Kapitalanlage
aufgewandten Zinsen mit der Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht die
Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im
Vordergrund stand (vgl. BFH-Urteile vom 21.7.1981 VIII R 154/76,
BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 = SIS 81 23 51; vom 23.3.1982 VIII
R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463 = SIS 82 13 01; vom
7.12.1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825 = SIS 00 56 10). Hat der
Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen
Überschuss der Einnahmen zu erzielen, auch die Erwartung oder
Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile
zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der
Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, sofern die Absicht,
steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich
für die Anschaffung der Ertrag bringenden Kapitalanlage ist
(vgl. BFH-Urteil vom 8.7.2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II
2003, 937 = SIS 03 45 03, m.w.N.).
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(2) Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit
nachträglicher Schuldzinsen bei den
Überschusseinkünften beruht letztlich auf der rechtlichen
Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen zur nicht steuerbaren,
privaten Vermögensebene (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.9.2000 IX
R 44/97, BFH/NV 2001, 310 = SIS 01 03 80 zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung). Mit Veräußerung oder
Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche
Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart. die
Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die
Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von
steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25.4.1995 IX R
114/92, BFH/NV 1995, 966 = SIS 95 17 12; vom 21.12.1982 VIII R
48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373 = SIS 83 08 06; vom
7.8.1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48 = SIS 90 24 01).
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(3) Trotz des für Betriebsausgaben wie
für Werbungskosten in gleicher Weise geltenden
Veranlassungsprinzips (vgl. nur Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9
Rz 7, m.w.N.) hat der Senat in der Vergangenheit eine
Gleichstellung nachträglicher Werbungskosten mit
nachträglichen Betriebsausgaben wegen der unterschiedlichen
rechtlichen Ausgangslage (d.h. wegen rechtlicher Besonderheiten der
Einkünfte aus § 17 EStG) stets abgelehnt (vgl. BFH-Urteil
vom 19.1.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714). Zur Begründung
hat er im Wesentlichen ausgeführt, bei den Einkünften aus
§ 17 EStG bestehe kein vom Privatvermögen getrenntes
Betriebsvermögen, das nach Veräußerung der
Beteiligung zurückbleiben könne. Und auch die anderen
Besonderheiten der Einkünfte aus § 17 EStG rechtfertigten
keine vollständige Gleichstellung der wesentlichen Beteiligung
mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen (vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 1993, 714, m.w.N.).
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(4) In zwei neueren Entscheidungen hat der
Senat ausdrücklich offengelassen, ob er an dieser
Rechtsprechung für die Zeit nach Absenkung der
maßgeblichen Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG auf
1 % festhalte (vgl. Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007,
639 = SIS 07 23 57; in BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699 = SIS 07 25 22). Gleiches gelte für die Frage, ob möglicherweise
bereits für die Zeit nach Absenkung der
Wesentlichkeitsschwelle auf 10 % eine Änderung der
Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug in
Betracht zu ziehen sei.
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b) Nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle
von mehr als 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402, BStBl I 1999, 304) für Veranlagungszeiträume ab 1999
und erst recht für die Zeit nach Absenkung der für die
Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen
Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das Gesetz zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428)
für Veranlagungszeiträume ab 2001 und der damit,
vorbehaltlich der „Bagatellgrenze“,
einhergehenden konzeptionellen Gleichbehandlung von
Gewinnausschüttung und Veräußerung besteht für
die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls bei einer
Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung
mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen
Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren
Vermögensebene.
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aa) Die Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle
in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999 auf
zunächst 10 % diente in erster Linie der Verbreiterung der
Besteuerungsgrundlage (BTDrucks 14/23, S. 178). Bereits damit hat
der Gesetzgeber ungeachtet dessen, dass er an dem Begriff der
„wesentlichen Beteiligung“ zunächst
festgehalten hat, zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich der
steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen
durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen Paradigmenwechsel
eingeleitet hat. Denn er hat gleichzeitig die Voraussetzungen
für die steuerliche Erfassung von Gewinnen aus
Veräußerungsgeschäften von sonstigen
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erweitert, was
durch die Änderung der bisherigen Überschrift des §
23 EStG von „Spekulationsgeschäfte“ in
„Private Veräußerungsgeschäfte“
durch das StEntlG 1999/2000/2002 besonders augenscheinlich wird.
Der Gesetzgeber hat den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung
von Wertsteigerungen im Privatvermögen auch fortgesetzt, indem
er durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht von
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat (vgl. Senatsurteil vom
1.3.2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398 = SIS 05 18 68).
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bb) Für die Konzeption der Einkünfte
aus § 17 EStG bedeutet dies zumindest eine Abkehr vom Leitbild
des Mitunternehmers. Auf die Frage, ob und inwieweit die
maßgebliche Beteiligung der steuerlichen Behandlung von
Mitunternehmeranteilen gleichzustellen ist, kommt es danach nicht
mehr an. Mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung der
Besteuerung im Privatvermögen erzielter
Vermögenszuwächse hat der Gesetzgeber der bisherigen
Senatsrechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher
Finanzierungsaufwendungen die Grundlage entzogen.
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cc) Vor diesem Hintergrund ist der
Veranlassungszusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen mit
den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Aufgabe oder
Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG
nicht mehr anders zu beurteilen als im Anwendungsbereich des §
4 Abs. 4 EStG bei den Gewinneinkünften. Denn ebenso wie
nachträgliche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, wenn
sie nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs
weiterhin der Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen
Verbindlichkeiten dienen, sind nachträgliche Schuldzinsen nach
der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen
Beteiligung i.S. von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden
Fassungen durch die früheren Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veranlasst.
Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus
Kapitalvermögen ist der ursprüngliche
Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die
nachträglichen Schuldzinsen nach wie vor durch die zur
Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen
aufgenommenen Schulden ausgelöst sind, die bei
Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht
abgelöst werden konnten. Die nachträglichen Schuldzinsen
dienen mithin - ebenso wie im betrieblichen Bereich - der
Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen
Veräußerungs- oder Aufgabeverlusts.
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dd) Dem steht nicht entgegen, dass bei §
17 EStG kein Betriebsvermögen gebildet wird, das nach
Beendigung der Einkunftserzielung zurückbehalten werden kann
(a.A. FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1283 = SIS 08 31 09); an
dem entsprechenden Begründungsansatz hält der Senat nicht
mehr fest. Ein Darlehen, das zur Finanzierung von
Anschaffungskosten für eine wesentliche Beteiligung
aufgenommen wird, ist stets, auch während der Erzielung
laufender Einkünfte, dem Privatvermögen zuzurechnen.
Gleichwohl können die Zinsen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen
sein. Das ist der Fall, soweit sie (noch) durch die Erzielung von
Einkünften veranlasst sind. Die Veräußerung oder
Aufgabe der Einkunftsquelle lässt den
Veranlassungszusammenhang - wie bei den Gewinneinkünften -
nicht ohne weiteres entfallen. Ein den ursprünglichen
Veranlassungszusammenhang überlagerndes nachträgliches
Ereignis kann nach dem Vorstehenden auch nicht darin gesehen
werden, dass das zur Einkünfteerzielung eingesetzte
Vermögen privat war, jedenfalls soweit es - wie bei § 17
EStG - wie Betriebsvermögen dem Besteuerungszugriff
unterliegt.
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c) Unerheblich ist entgegen der Auffassung des
FG auch, dass durch die Änderung der Rechtsprechung nur
für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen die
bisher geltende steuerrechtliche Gleichbehandlung nachlaufender
Finanzierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung einerseits und den Einkünften aus
Kapitalvermögen andererseits möglicherweise
entfällt. Dies beruht auf den Entscheidungen des Gesetzgebers,
den Besteuerungszugriff auf die im Privatvermögen erzielten
Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der
ab 1999 geltenden Fassung in systemverändernder Weise
auszudehnen.
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Der Gesetzgeber hat im Übrigen mit der
Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken
von zwei auf zehn Jahre in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
zumindest für einen Teilbereich auch bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung die Besteuerung von im
Privatvermögen erzielten Wertzuwächsen erheblich
ausgedehnt. Es bedarf hier keiner Entscheidung - für die der
erkennende Senat auch nicht zuständig wäre -, ob und
inwieweit die Ausdehnung der Steuerbarkeit von privaten
Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von
Grundstücken zu einer anderen Beurteilung des Abzugs
nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zwingt (vgl. Spindler in
Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und
Steuerrecht, Köln 2008, S. 681 f.). Die bisherige
Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit
nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der
ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach
Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende
(Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten
Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren
Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966
= SIS 95 17 12; BFH-Beschluss vom 28.7.2009 IX B 37/09, Zeitschrift
für Steuern und Recht 2009, R 1019). Dies ist bei
nachträglichen Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer
Beteiligung gemäß § 17 EStG gerade nicht der Fall.
Insofern weicht der erkennende Senat mit dem vorliegenden Urteil
nicht von der Rechtsprechung des IX. Senats ab.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG
zur Höhe der geltend gemachten Zinsaufwendungen von seinem
Standpunkt aus zu Recht keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen hat, kann der Senat nicht in der Sache selbst
entscheiden. Die Sache wird deshalb zur Nachholung der
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das FG
zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
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Ohne Bindungswirkung weist der Senat darauf
hin, dass sich aus den bisherigen Feststellungen des FG weder
positiv noch negativ ergibt, ob die streitgegenständlichen
Anteilsveräußerungen einem Fremdvergleich vor allem
hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung standhalten. Sollte es
sich, worauf das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner
hindeuten könnte, um eine gemischte Schenkung gehandelt haben,
hätte das FG diesen Umstand ebenfalls in tatsächlicher
Hinsicht noch aufzuklären und das Ergebnis bei Anwendung der
Grundsätze zur Abziehbarkeit nachträglicher
Betriebsausgaben nach Maßgabe der dazu ergangenen
Rechtsprechung zu berücksichtigen. Rein vorsorglich weist der
Senat auch noch auf § 3c Abs. 2 EStG hin.
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