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§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt

§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 561: Das Urteil bezieht sich auf die Fassung des Einkommensteuergesetzes vor der klarstellend rückwirkenden Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - vom 7.12.2011 (BGBl I S. 2592, BStBl I S. 1171) zum Abzugsverbot von Ausbildungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG). - Urt.; BFH 28.7.2011, VI R 38/10; SIS 11 26 71

Kapitel:
Privatbereich > Sonderausgaben
Fundstellen
  1. BFH 28.07.2011, VI R 38/10
    BStBl 2012 II S. 561
    NJW 2011 S. 2909
    LEXinform 0928083

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.7.2012
    St.Sch. in NWB 34/2011 S. 2840
    W.B. in DB 35/2011 S. 1947
    jh in StuB 17/2011 S. 681
    St.Sch. in BFH/PR 10/2011 S. 377
    AK in DStZ 18/2011 S. 663
    R.I. in FR 18/2011 S. 846
    B.N./M.N. in StB 10/2011 S. 350
    W.R. in FR 18/2011 S. 863
    H.J.K. in FR 18/2011 S. 862
    H.O. in Stbg 12/2011 S. 552
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 04.05.2010, SIS 10 25 67, Ausbildungskosten, Pilot, Verkehrsflugzeugführer, Ausbildungsdienstverhältnis, Verfassungsmäßigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 41, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 42, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • FG München 20.6.2014, SIS 15 01 62, Dreijährige Anlaufhemmung für Verlustfeststellung, Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten ist verfa...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.5.2014, SIS 14 20 27, Rückwirkendes Werbungskostenabzugsverbot für nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen stattfindende Erstau...
  • FG Köln 20.2.2014, SIS 14 12 60, Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar: Aufwendungen zur ...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.1.2014, SIS 14 12 82, Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Kosten der nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfol...
  • Hessisches FG 21.11.2013, SIS 14 05 67, Kindergeld bei dualer Ausbildung: 1. Bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches...
  • BFH 5.11.2013, SIS 13 34 23, Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und n...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 4.9.2013, SIS 13 31 27, Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer: Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung ...
  • FG Köln 17.7.2013, SIS 13 26 96, Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit: Der rückwirkend für V...
  • FG Köln 17.7.2013, SIS 13 26 97, Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit: Der rückwirkend für V...
  • Niedersächsisches FG 14.5.2013, SIS 14 01 70, Kein Werbungskosten-Abzug für Kosten des Erststudiums: 1. Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsric...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 48, Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG: Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12...
  • FG Baden-Württemberg 26.11.2012, SIS 13 06 02, Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten, W...
  • BFH 6.11.2012, SIS 13 02 76, Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes: 1. Aufwendungen eines Fac...
  • FG Rheinland-Pfalz 20.6.2012, SIS 12 25 75, Aufwendungen für Theologiestudium eines Arztes als Werbungskosten: Ein Facharzt für Nuklearmedizin kann A...
  • FG Köln 22.5.2012, SIS 12 20 67, § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß, Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen: 1. Die durch...
  • FG Münster 18.4.2012, SIS 12 18 18, Kosten der erstmaligen Berufsausbildung: § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG...
  • FG des Saarlandes 4.4.2012, SIS 13 05 71, Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu ei...
  • FG München 15.3.2012, SIS 12 32 34, Kosten für erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten: Aufwendungen für die erstmalig...
  • FG Düsseldorf 18.1.2012, SIS 12 17 66, Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerb...
  • BFH 10.1.2012, SIS 12 10 70, Jägerprüfung: 1. Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein Abzug ...
  • FG Münster 20.12.2011, SIS 12 08 11, Kosten für Erststudium keine vorweggenommenen Werbungskosten: 1. Die gesetzliche Neuregelung in § 9 Abs. ...
  • FG Düsseldorf 14.12.2011, SIS 12 14 79, Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung: 1. Die Aufwendungen für die - nicht im Rahmen eines ...
  • FG Hamburg 5.12.2011, SIS 12 05 90, Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten: 1. Aufwendungen für eine erstma...
  • FG Düsseldorf 25.11.2011, SIS 13 09 65, Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10 d Abs. 4 EStG berücksichtigun...
  • BFH 16.11.2011, SIS 12 04 54, Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des...
  • FG Düsseldorf 28.10.2011, SIS 12 07 98, Kindergeld, Einkünfte- und Bezügegrenze, Beiträge des Berechtigten zur privaten Krankenversicherung im Ra...
  • BFH 27.10.2011, SIS 11 39 73, Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung: 1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 ...
  • FG Köln 19.10.2011, SIS 12 26 45, Vorab entstandene Werbungskosten durch dreijähriges Forschungsstipendium in Kanada: Aufwendungen, die ein...
  • BFH 15.9.2011, SIS 11 38 84, Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung: Aufwendungen für eine erstmalige Beru...
  • BFH 15.9.2011, SIS 11 38 85, Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung: Aufwendungen für eine erstmalige Beru...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.9.2011, SIS 12 17 29, Doppelte Haushaltsführung, Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt...
  • BFH 28.7.2011, SIS 11 38 80, Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung: Aufwendungen für eine erstmalige Beru...
  • BFH 28.7.2011, SIS 11 36 45, Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung: Aufwendungen für eine erstmalige Beru...
  • FG des Saarlandes 20.4.2011, SIS 11 28 66, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommenes Erststudium...
Fachaufsätze
  • LIT 02 31 77 H. Olgemöller, Stbg 12/2011 S. 552: Erstausbildungskosten sind steuerlich abziehbar - BFH vom 28.7.2011, VI R 38/10 (BFH/NV 2011 S. 1782) = S...
  • LIT 02 23 43 W. Bergkemper, DB 35/2011 S. 1947: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höh...
  • LIT 02 24 10 St. Schneider, NWB 34/2011 S. 2840: Werbungskostenabzug auch für Erstausbildung und Erststudium durch § 12 Nr. 5 EStG nicht ausgeschlossen - ...
  • LIT 02 25 57 R. Ismer, FR 18/2011 S. 846: Wieder eine Revolution bei den Bildungsaufwendungen? - Zugleich Besprechung der Entscheidungen des BFH vo...
  • LIT 02 27 54 B. Neufang/M. Neufang, StB 10/2011 S. 350: Kosten der Aus- und Fortbildung im Lichte der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28.7.2011, VI R 3...
  • LIT 02 28 25 St. Greil, DStZ 21/2011 S. 796: Die Behandlung der Kosten des Erststudiums im Steuerrecht - BFH-Urteile vom 28.7.2011, VI R 38/10 = SIS 1...
  • LIT 02 29 95 L. Hilbert, NWB 46/2011 S. 3835: Gesetzgebungsverfahren zu Erstausbildungskosten - Nichtanwendungs-Gesetzgebung zu BFH-Urteilen vom 28.7.2...

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte ab 5.7.2004 seine erstmalige Berufsausbildung, eine Ausbildung als Verkehrspilot, bei der C, einer Tochtergesellschaft der Y. Dem Kläger entstanden dafür nach seinen eigenen Angaben im Streitjahr (2004) Ausbildungskosten in Höhe von 27.879 EUR. Die Y stellte den Kläger im Anschluss an dessen Ausbildung ab März 2006 als Verkehrsflugzeugführer an, nachdem sie ihm bereits im Jahr 2005 eine dementsprechende Zusage erteilt hatte. Daneben war der Kläger vom 1.9.2004 bis zum 1.10.2005 bei C im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.

 

 

2

Der Kläger beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 27.879 EUR auf den 31.12.2004 festzustellen. Er sah in den von ihm in dieser Höhe getragenen und darlehensfinanzierten Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte das mit Hinweis auf die Neuregelung in § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.

 

 

4

Die dagegen erhobene und auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 in Höhe von 27.879 EUR gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2010, 1686 = SIS 10 25 67 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der dagegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 4.5.2010 aufzuheben und den Ablehnungsbescheid vom 25.7.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 dahingehend abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag um Werbungskosten in Höhe von 27.879 EUR erhöht wird.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schriftsatz vom 6.5.2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.

 

 

9

II. Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für dessen Ausbildung als Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat zur Höhe der dem Kläger im Einzelnen entstandenen Kosten keine Feststellungen getroffen.

 

 

10

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.3.1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373 = SIS 86 10 14) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9.12.2008 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42; BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75; jeweils m.w.N.).

 

 

11

a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18.4.1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449 = SIS 96 16 43; vom 19.4.1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452 = SIS 96 18 03).

 

 

12

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.

 

 

13

c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“.

 

 

14

Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, „wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“. Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18.6.2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 = SIS 09 28 99, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.

 

 

15

d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 = SIS 09 28 99), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

 

 

16

aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als „in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist“. § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr - wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG - unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits - wie dargelegt - unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.

 

 

17

bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 = SIS 09 28 99, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37).

 

 

18

In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

 

 

19

e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.

 

 

20

aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75; vom 27.5.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 = SIS 03 29 58), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine - nach abgebrochenem Studium - erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre - so die Begründung - auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.

 

 

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bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).

 

 

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cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 - StändG 2007 - vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.

 

 

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dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, C.I.3.c, m.w.N.).

 

 

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Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie - etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.

 

 

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f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18.6.2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 = SIS 09 28 99; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 = SIS 09 32 46; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung - von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen - noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.

 

 

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2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger geleisteten Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten. Denn es besteht ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen zur Ausbildung als Pilot und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als Pilot und den daraus erzielten Einkünften.

 

 

27

3. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen noch keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.