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Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland: 1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden. - 2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein. - Urt.; BFH 24.2.2011, VI R 12/10; SIS 11 16 27

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fortbildung
Fundstellen
  1. BFH 24.02.2011, VI R 12/10
    BStBl 2011 II S. 796
    DStR 2011 S. 968
    NJW 2011 S. 2543
    LEXinform 0927860

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.9.2011
    jh in StuB 10/2011 S. 389
    St.G. in NWB 21/2011 S. 1760
    AK in DStZ 12/2011 S. 424
    H.J.K. in FR 14/2011 S. 680
    St.Sch. in BFH/PR 8/2011 S. 301
    St.Sch. in StC 8/2011 S. 7
    H.M.K. in AktStR 3/2011 S. 375
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 17.06.2009, SIS 10 13 58, Kurs, Sprachkurs, Reise, Auslandsreise
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 1.3.2023, SIS 23 13 27, Kein eigener Hausstand des volljährigen Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Baue...
  • FG Köln 19.2.2020, SIS 20 13 40, Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei VuV: 1. Für die Frage der ersten Tätigkeitsstätte im Rah...
  • FG Hamburg 16.8.2017, SIS 17 19 59, Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten: Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind a...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 27.10.2016, SIS 17 04 35, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat die Kurzinfo...
  • BFH 17.2.2016, SIS 16 11 73, Gemischt genutzte Nebenräume: Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebund...
  • BFH 17.2.2016, SIS 16 12 24, Gemischt genutztes Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der ...
  • Niedersächsisches FG 30.10.2015, SIS 16 06 19, Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten, Mitnahme von Familienang...
  • FG München 8.4.2014, SIS 14 22 79, Festsetzungsverjährung, Ermittlungspflicht des FA, Mietverträge unter nahen Angehörigen: 1. An der Rechtm...
  • FG Köln 15.5.2013, SIS 13 24 21, Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind au...
  • FG Köln 15.5.2013, SIS 13 24 22, Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind au...
  • BFH 9.1.2013, SIS 13 07 10, Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland: Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache i...
  • BFH 24.8.2012, SIS 12 29 91, Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung, Gewinnerzielungsabsicht...
  • BFH 2.7.2012, SIS 12 24 36, Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen, die auf eine in der Wohnung eingerichtete PC-Ecke entfallen: Eine...
  • FG Köln 30.5.2012, SIS 12 26 44, Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs: 1. Aufwendungen für ei...
  • Sächsisches FG 16.5.2012, SIS 12 23 88, Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2012, SIS 12 31 40, Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häus...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.4.2012, SIS 12 17 12, Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten: Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehr...
  • FG Düsseldorf 1.2.2012, SIS 12 23 71, Betriebsausgabenabzug für Kosten der privaten Unterkunft, Aufteilung bei teilweiser betrieblicher Nutzung...
  • FG München 24.10.2011, SIS 12 02 81, Wirtschaftliche Einheit mehrerer Betriebe, Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, Af...
  • OFD Koblenz 19.9.2011, SIS 11 41 57, Häusliches Arbeitszimmer: Eine Kurzinfo der OFD Koblenz weist auf drei FG-Urteile zur Frage der Aufwendun...
  • FG Köln 16.6.2011, SIS 11 31 68, Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Golfclubmitgliedschaft: 1. Bei den Einkünften aus Gewerb...
  • FG Köln 19.5.2011, SIS 11 25 61, Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: 1. Aufwendungen für - nic...
  • Sächsisches FG 13.5.2011, SIS 11 21 59, Kein Werbungskostenabzug für eine vierwöchige Survival-Reise eines Sportredakteurs ins Ausland: Aufwendun...
Fachaufsätze
  • LIT 02 19 79 St. Geserich, NWB 21/2011 S. 1761: Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Kommentar zum BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10 = SIS...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischsprachkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in X Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig.

 

 

3

In der Zeit vom 14. August bis 8.9.2000 nahm der Kläger an einem Englischsprachkurs in Y (Südafrika) teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos Aufwendungen in Höhe von 7.844 DM als Werbungskosten geltend.

 

 

4

Die Klage, mit der der Kläger den Abzug von 5.294 DM begehrte, war im Wesentlichen erfolgreich (EFG 2005, 29). Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte Aufwendungen (Gebühren für den Sprachkurs, Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von insgesamt 5.013 DM.

 

 

5

Auf die Revision des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132 = SIS 07 15 75).

 

 

6

Das FG wies daraufhin die Klage aus den in EFG 2010, 1100 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 5.013 DM herabgesetzt wird.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

 

 

11

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42, m.w.N.).

 

 

12

Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 21.4.2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687 = SIS 10 15 79; vom 22.6.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; jeweils m.w.N).

 

 

13

a) Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 14.4.2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544 = SIS 05 36 97; vom 10.4.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 = SIS 02 09 93).

 

 

14

b) Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27.8.2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369 = SIS 03 07 26; vom 27.7.2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42 = SIS 05 04 07; in BFH/NV 2005, 1544 = SIS 05 36 97; vom 19.12.2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730 = SIS 06 15 10; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 = SIS 06 17 31).

 

 

15

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

 

 

16

2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif.

 

 

17

a) Die Vorinstanz wird erneut zunächst die berufliche Veranlassung des streitigen Sprachkurses festzustellen haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH-Urteile in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 = SIS 02 09 93; vom 13.6.2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 = SIS 02 94 76). Soweit das FG trotz des Vortrags des Klägers und der Bescheinigung der Kommandospezialkräfte vom 9.10.2002 nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger zur Ausübung seines Berufs (nur) auf die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache angewiesen war, wird zu prüfen sein, ob insoweit die Ermittlungsmaßnahmen des FG bereits erschöpft sind. Die Annahme des FG, dass der Kläger für seinen Einsatz in multilateralen Stäben mehr auf ein spezifisches militärisches Fachvokabular als auf die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache angewiesen gewesen sei, wird jedenfalls durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt.

 

 

18

b) Im Fall der Aufteilung der mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten ist Folgendes zu beachten:

 

 

19

aa) Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687 = SIS 10 15 79). Dieser Maßstab hat jedoch zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die - wie im Streitfall - gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein.

 

 

20

bb) Bei der angesprochenen Aufteilung ist das FG im Übrigen ebenfalls zur Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls berufen. Dabei hat es einerseits zu berücksichtigen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie - gegebenenfalls neben anderen - gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein wird. Das gilt insbesondere, wenn sich der Steuerpflichtige mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen will (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 = SIS 02 94 76). Es darf zudem nicht darauf abgestellt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 934 = SIS 06 17 31).

 

 

21

cc) Andererseits darf bei Sprachreisen der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Davon ist insbesondere auch im Streitfall auszugehen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.

 

 

22

Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Mit dem Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009, GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672 = SIS 10 00 37) zum „Las-Vegas-Fall“ hat der BFH das bisher geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben. An seine Stelle ist das Aufteilungsgebot getreten. Bei unterschiedlich veranlassten zeitlichen Abschnitten der Reise ist eine zeitanteilige Aufteilung sachgerecht. Im Streitfall verwirklichten sich jedoch die Veranlassungsbeiträge gleichzeitig, da der Kläger arbeitstäglich Unterricht hatte und nur die Wochenenden unterrichtsfrei waren. Hier ergibt sich ein Abwägungsproblem, das anhand der „Gesamtumstände des Einzelfalles“ zu lösen ist. Könnte man sagen, bei einer Sprachreise z.B. nach England sei das touristische Element weniger gewichtig als bei einer Reise nach Südafrika? Dem BFH ist jedenfalls zuzustimmen, dass in Zweifelsfällen, wenn anderweitige Anknüpfungspunkte fehlen, eine hälftige Aufteilung sachgerecht sein dürfte. Allerdings bleibt letztlich die Antwort auf die Frage offen, warum eigentlich die Kosten einer aus eindeutig beruflichem Anlass durchgeführten Reise nur zum Teil abziehbar sind, bloß weil die Veranstaltung an einem außergewöhnlichen Ort stattfand oder eine Urlaubswoche angehängt wurde.