Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.3.2014 1 K
3541/12 = SIS 14 34 05 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob die Aufwendungen
für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und
der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar
sind.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für
die X in Y. Im Streitjahr war er in Z wohnhaft. Am ... 2009 wurde
er zum Steuerberater bestellt. Am ... 2009 war sein XX. Geburtstag.
Er lud für den ... 2009 Kollegen, Verwandte und Bekannte zu
einer Feier in die ZZ ein. In der Einladungskarte sprach er eine
Einladung zur Feier seiner bestandenen Steuerberaterprüfung
und zu seinem XX. Geburtstag aus. In der Benutzungserlaubnis der
Stadt Z wurde die Veranstaltung als Geburtstagsfeier und der
Kläger als Veranstalter bezeichnet. Die Feier begann um 18:30
Uhr. Sie wurde von einem 21-köpfigen Posaunenchor umrahmt. Die
Menükarte war mit „XX & StB“
überschrieben. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46
Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte.
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In seiner Einkommensteuererklärung
2009 vom 13.8.2010 machte der Kläger die Aufwendungen für
die Feier zunächst nicht geltend. Die Einkommensteuer wurde
erklärungsgemäß festgesetzt. Mit dem Einspruch
begehrte der Kläger nunmehr den teilweisen Abzug der
Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Gesamtaufwendungen von 3.413,69 EUR (für Hallenmiete und
Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.9.2009 GrS
1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37) und das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.7.2010 (BStBl I
2010, 614 = SIS 10 19 10) nach Köpfen auf, wobei er 46
Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen
Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich
Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete. Hieraus ergab sich
ein Betrag in Höhe von 1.586,34 EUR (3.413,69 EUR x 46,47 %),
den der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Während des
Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier
nicht streitigen Gründen geändert. Mit
Einspruchsentscheidung vom 2.10.2012 wies der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den Einspruch als
unbegründet zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2015, 370 = SIS 14 34 05
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG Baden-Württemberg vom 19.3.2014 1 K 3541/12 aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung
vom 2.10.2012 dahingehend zu ändern, dass für den
beruflich veranlassten Anteil der Feier Werbungskosten in Höhe
von 1.586,34 EUR anerkannt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Feststellungen des FG tragen
nicht dessen Würdigung, die Aufwendungen für die Feier in
der ZZ seien insgesamt privat veranlasst.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den
Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die
Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv
zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h.
wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür,
ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende -
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“, zum anderen dessen
Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den
Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das
auslösende Moment.
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Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen
nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der
Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden
Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als
Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht
oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen
Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 =
SIS 10 00 37). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von
untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des
beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern
der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach
objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht
nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 =
SIS 10 00 37; Senatsbeschluss vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV
2014, 500 = SIS 14 07 03).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu
klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer
für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier
getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden
können.
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a) Für die danach erforderliche
Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst
sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf
den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier
nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende
Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten
Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines
herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den
übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die
Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen
Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für
eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich
veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen
eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen
begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand
weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als
Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich
bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder
Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um
Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um
Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des
Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist
außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob
sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer
betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter
einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist
(Senatsurteile vom 11.1.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II
2007, 317 = SIS 07 06 43; vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522,
BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42; vom 10.7.2008 VI R 26/07, BFH/NV
2008, 1831 = SIS 08 38 03; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500 =
SIS 14 07 03).
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Da Personen, die zusammen arbeiten,
häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann
für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder
privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte
Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach
allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen
Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer
Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle
Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt
dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese
Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind,
und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser
nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen
freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber
nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht
nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für
diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb
ausscheiden.
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b) Sind Aufwendungen für eine Feier
gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten
als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die
Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 =
SIS 10 00 37). Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind
aber bei einer Feier wie unter den im Streitfall gegebenen
Umständen mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs
entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten
Sphäre zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH
in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, Rz 125).
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c) Dabei obliegt die Beurteilung, ob
Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie
der tatrichterlichen Würdigung des FG. Das FG hat anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem
Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein
ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen
(Senatsentscheidungen vom 26.1.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 =
SIS 10 11 97; vom 19.6.2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II
2009, 11 = SIS 08 36 22; in BFH/NV 2014, 500 = SIS 14 07 03).
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben. Zum einen hat es seiner Würdigung die
unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Bestellung
zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis
sei. Zum anderen hat es bei seiner Würdigung nicht
geprüft, ob die eingeladenen Kollegen nach abstrakten
berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden.
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Die Bestellung zum Steuerberater ist
Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers als
Steuerberater und stellt gleichsam den ersten Akt im Rahmen dieser
Tätigkeit dar. Diesem Ereignis kann ungeachtet der Tatsache,
dass es auch ein persönliches Ereignis im Leben des
Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene
Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216,
320, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43, zur Zurruhesetzung).
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut
prüfen, ob die allein streitigen Aufwendungen für die
Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich
beruflich veranlasst sind. Diese Annahme wird auch unter
Berücksichtigung der Gestaltung der Feier im Streitfall
insbesondere dann naheliegen, wenn die Einladung der Kollegen
primär in der bestandenen Steuerberaterprüfung
gründete und nicht von privaten Neigungen bestimmt war. Der
Schluss auf rein berufliche Erwägungen für die Einladung
einzelner oder aller Arbeitskollegen wird insbesondere dann in
Betracht kommen, wenn und soweit diese nach abstrakten
berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden, z.B. wenn der
Kläger sämtliche Steuerberater des Unternehmens oder der
Niederlassung, bei der er tätig ist, eingeladen haben
sollte.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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