Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2014 6 K
1543/13 = SIS 15 17 36 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom
28.11.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2013
wird dahin abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von 63.893 EUR berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden für das Streitjahr (2009) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war seit dem
1.4.2007 aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten
Arbeitsvertrags als Vorstandsmitglied bei der Sparkasse A
angestellt. Die Sparkasse A sagte dem Kläger eine betriebliche
Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Eine
Rückdeckungsversicherung für die nach der
Versorgungszusage von der Sparkasse A gegenüber dem
Kläger zu erbringenden Leistungen bestand nicht.
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Der Kläger schloss mit der Sparkasse A
im April des Streitjahres einen Auflösungsvertrag, weil er ab
dem 1.5.2009 eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der
Sparkasse B aufnehmen wollte. Der Anstellungsvertrag des
Klägers mit der Sparkasse B war wiederum auf fünf Jahre
vom 1.5.2009 bis zum 30.4.2014 befristet. Er konnte um jeweils
maximal fünf Jahre verlängert werden und sollte
spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem der Kläger
sein 65. Lebensjahr vollendete. § 3 des
Auflösungsvertrags mit der Sparkasse A lautete wie
folgt:
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“§ 3
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Versorgung
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Sofern Herrn ... [Kläger] die in der
Sparkasse A erbrachten Dienstzeiten auf eine mögliche
Versorgungsregelung nicht angerechnet werden, verpflichtet sich die
Sparkasse A eine Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und gegebenenfalls in der Zusatzversorgungskasse
vorzunehmen.
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Sollte Herr ... [Kläger] bzw. der neue
Arbeitgeber in die Versorgungsregelung der Sparkasse A eintreten
wollen und dies rechtlich möglich ist, verpflichtet sich die
Sparkasse A zur Übertragung der damit zum 31.12.2008
gebildeten Pensionsrückstellungen. Voraussetzung ist der
vollständige finanzielle Kostenausgleich vor
Übertragung.“
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Die Sparkasse A und die Sparkasse B
schlossen im Einverständnis mit dem Kläger eine
Vereinbarung über die Übertragung der bei der Sparkasse A
gebildeten Pensionsrückstellungen auf die Sparkasse B. Nach
dieser Vereinbarung gingen beide Sparkassen und der Kläger als
Geschäftsgrundlage übereinstimmend davon aus, dass mit
der Vereinbarung die Versorgungsansprüche des Klägers
aufgrund der Versorgungszusage der Sparkasse A in der Gestalt zum
1.5.2009 auf die Sparkasse B i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) übertragen wurden.
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Nach § 1 der
Übertragungsvereinbarung übertrug die Sparkasse A den
Wert der vom Kläger erworbenen Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung (Übertragungswert) vollständig auf die
Sparkasse B. Die Vertragsparteien bemaßen den
Übertragungswert der Höhe nach (§ 4 Abs. 5 BetrAVG)
auf 63.893 EUR gemäß einem Gutachten der B-GmbH. Die
Wertstellung sollte zum 1.5.2009 erfolgen. Gemäß §
2 der Vereinbarung verpflichtete sich die Sparkasse B, dem
Kläger im direkten Anschluss eine Versorgungszusage zu
erteilen, die der Struktur der Versorgungszusage der Sparkasse A
entsprach und jedenfalls wertgleich zu dem festgelegten
Übertragungswert war. Die neue Zusage der Sparkasse B sollte
als sofort unverfallbar erteilt werden.
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Der Kläger zahlte an die Sparkasse A
am 14. Juli des Streitjahres 63.893 EUR gemäß § 3
der Auflösungsvereinbarung. Die Sparkasse A zahlte aufgrund
der Übertragungsvereinbarung ihrerseits 63.893 EUR an die
Sparkasse B.
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Die Sparkasse B gewährte dem
Kläger nach § 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrags eine
Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für
Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte sind. Gemäß § 7
Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags lag den Regelungen zur
Versorgung „hinsichtlich des Anwartschaftsrechts der ersten
Vertragsperiode“ ein zwischen der Sparkasse B und der
Sparkasse A geschlossener Vertrag zum Zwecke der Übertragung
der Pensionsrückstellungen auf die Sparkasse B zu
Grunde.
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Das Sächsische Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz stellte mit Bescheid vom
4.3.2011 gegenüber der Sparkasse B fest, dass für den
Kläger ab dem 1.5.2009 eine Anwartschaft auf Versorgung
für seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der
Sparkasse B nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
gewährleistet und die Erfüllung dieser
Gewährleistung gesichert sei.
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Der Kläger machte die an die Sparkasse
A geleistete Zahlung in Höhe von 63.893 EUR als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
erkannte die Zahlung auch im Einspruchsverfahren jedoch nicht als
Werbungskosten an.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Bei der vom Kläger an die Sparkasse A geleisteten Zahlung
handele es sich nicht um Werbungskosten. Sie bewirke vielmehr, dass
das dem Kläger zugesagte Ruhegeld bei seiner Auszahlung neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit teilweise auch
zu sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG)
führe. Zwar sei ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen regelmäßig als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Diese
Grundsätze seien im Streitfall aber zu modifizieren, da das
dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand gebührende
Ruhegehalt auch auf die streitgegenständliche Zahlung
zurückzuführen sei. Da die Sparkasse B die
Beschäftigungszeit des Klägers bei der Sparkasse A als
eigene Beschäftigungszeit anerkannt habe, sei für die
Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Pension diese
„Fremdbeschäftigung“ wertsteigernd
berücksichtigt worden. Die Anrechnung der Dienstzeit gehe
ausschließlich auf die streitgegenständliche Zahlung des
Klägers zurück. Die späteren Pensionsleistungen der
Sparkasse B würden daher zum Teil auch auf der Zahlung
beruhen. Der darauf zurückzuführende Mehrertrag sei
gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Daher könne der
Kläger die zur Bildung des Vermögensstamms
getätigten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
abziehen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des Sächsischen FG vom
11.11.2014 6 K 1543/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2009 vom 28.11.2011 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.9.2013 dahin zu ändern, dass
weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.893 EUR
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat die Zahlung des Klägers an die Sparkasse A
zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung sind
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die durch den
Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom
23.3.2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585 = SIS 01 11 31; vom 22.10.2015 VI R 22/14, BFHE 251, 344, BStBl II 2016, 179
= SIS 15 28 93, und Senatsbeschluss vom 2.2.2011 VI R 15/10, BFHE
232, 494, BStBl II 2011, 456 = SIS 11 08 88; Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.2009 GrS
1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter
C.III.1.a). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B.
Senatsurteil vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II
2003, 407 = SIS 03 07 75, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 30.6.2010
VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, und in
BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter
C.III.1.a).
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Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn
der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt,
die mit den Aufwendungen in Zusammenhang stehen. In diesem Fall
sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten
abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv
feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren
Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 17.6.2010 VI R 33/08, BFH/NV
2010, 2051 = SIS 10 32 14, und vom 8.3.2006 IX R 107/00, BFHE 212,
511, BStBl II 2006, 446 = SIS 06 16 49, jeweils m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Zahlung des Klägers an die Sparkasse A als Werbungskosten bei
dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Der Kläger leistete die Zahlung nach den
Feststellungen des FG, um die Anrechnung der bei der Sparkasse A
geleisteten Dienstzeiten im Rahmen der ihm von der Sparkasse B
zugesagten Versorgung nach dem BeamtVG für Beamte auf Zeit,
die Wahlbeamte sind, zu erreichen. Die Sparkassen A und B sind
gemäß § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des
Freistaates Sachsen rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts.
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Nach § 1 der zwischen den beteiligten
Sparkassen geschlossenen Übertragungsvereinbarung
übertrug die Sparkasse A den Wert der vom Kläger
erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf die
Sparkasse B. Voraussetzung hierfür war nach § 3 der
zwischen der Sparkasse A und dem Kläger getroffenen
Vereinbarung der „vollständige finanzielle
Kostenausgleich“ durch den Kläger. Die Zahlung des
Klägers sollte mithin rechtlich und wirtschaftlich der
Erhöhung der nachträglichen Einnahmen des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG) bei der Sparkasse B dienen. Denn durch die Übernahme der
Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Anrechnung der bei
der Sparkasse A abgeleisteten Dienstzeiten erhöhten sich die
ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers bei der
Sparkasse B. Da die Höhe des Ruhegehalts des Klägers bei
der Sparkasse B entsprechend §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG u.a. von der ruhegehaltsfähigen
Dienstzeit abhängt, führt deren Erhöhung auch zu
höheren (künftigen) Versorgungsbezügen des
Klägers. Damit stand die Zahlung in objektivem Zusammenhang
mit den künftigen Versorgungsbezügen des Klägers
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und diente auch
subjektiv der Erzielung dieser Einkünfte. Die Zahlung ist
folglich im Streitjahr, in dem sie geleistet wurde (§ 11 Abs.
2 EStG), als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar.
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3. Die Zahlung wurde - entgegen der Auffassung
des FA und des FG - demgegenüber nicht zur Begründung
einer Anwartschaft auf eine Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG geleistet. Sie stellt damit keine
Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs dar, die nach ständiger Rechtsprechung des
BFH jedenfalls nicht schon im Jahr der Zahlung steuerlich zu
berücksichtigen sind.
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Beamte können und müssen
regelmäßig keine Aufwendungen tätigen, um sich
ruhegehaltsfähige Dienstzeiten „zu
erkaufen“. Die Berechnung, Berücksichtigung und
Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist im
BeamtVG (§§ 6 ff. BeamtVG) gesetzlich geregelt. Sie
bemisst sich grundsätzlich u.a. nach der Dienstzeit, die der
Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz
1 BeamtVG). Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst und sonstige Zeiten bestimmter
Berufstätigkeiten und Ausbildungszeiten können nach
Maßgabe des Gesetzes als ruhegehaltsfähig
berücksichtigt werden (§§ 10, 11, 12 BeamtVG). Eine
Regelung, nach der Beamte ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit
durch eine Geldleistung erhöhen können, kennt das Gesetz
nicht.
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Ein Beamter zahlt nur
„fiktive“ Beiträge für seine
Altersversorgung. Für ihn werden keine Beiträge
abgeführt. Stattdessen zahlt der Dienstherr entsprechend
geringere Bezüge aus. Obschon der Beamte als Gegenleistung
für seine Dienst- und Treuepflicht lebenslang alimentiert wird
und er deshalb während seiner Tätigkeit ein rechtlich
geschütztes Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen im
Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erwirbt, ist ihm dieses
Anwartschaftsrecht einkommensteuerrechtlich nicht zuzurechnen,
sondern vermittelt ihm erst nach Abschluss der Erwerbsphase eine
geldwerte Rechtsposition (BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II
2006, 446 = SIS 06 16 49). Der Beamte wendet aus seinem
Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen
des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes
Kapital zurück (s. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93, unter C.II.2.a aa, C.V.1.; Söhn, Steuer und Wirtschaft -
StuW - 2003, 332 ff.; Weber-Grellet, DStR 2004, 1721, 1723; Musil,
StuW 2005, 278, 279 f.).
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Aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige -
wie im Streitfall der Kläger - eine Zahlung leistet, um die
bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigenden
ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erhöhen, erwirbt er
damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch kein ihm
steuerrechtlich zuordenbares Wirtschaftsgut
(Rentenanwartschaftsrecht), das (teilweise) zu sonstigen
Einkünften aus Leibrenten führt. Hierdurch unterscheidet
sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom
7.2.1990 X R 36/86 (BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 = SIS 90 19 43) und vom 21.10.1996 VI R 46/96 (BFHE 181, 318, BStBl II 1997,
127 = SIS 97 03 01) zugrunde lagen. Es kommt bei Einkünften
aus einer beamtenrechtlichen Versorgung weder in der Phase des
aktiven Dienstes noch bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge
zu einem bloßen Vermögenstausch; Umschichtungen
vollziehen sich vielmehr allein innerhalb des öffentlichen
Haushalts (so BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93,
unter C.II.2.a aa). Selbst wenn ein Beamter an seinen Dienstherrn
(ausnahmsweise) etwas leistet, um seine (volle) Pension zu
erhalten, fließt ihm dieser Betrag nach seiner Pensionierung
nicht wieder zurück (BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II
2006, 446 = SIS 06 16 49).
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Nichts anderes gilt im Streitfall für die
dem Kläger zugesagte Pension nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen. Die vom Kläger geleistete Zahlung diente
rechtlich und wirtschaftlich dazu, mit der Übertragung der vom
Kläger bei der Sparkasse A nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen erworbenen, entsprechend §§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 BeamtVG mangels Ableistung der
Mindestdienstzeit von fünf Jahren noch verfallbaren
Versorgungsanwartschaften die Anrechnung der bei der Sparkasse A
geleisteten Dienstzeiten durch die Sparkasse B zu erreichen.
Hierdurch sollten sich die dem Kläger später
zufließenden Versorgungsbezüge bei der Sparkasse B
erhöhen. Das Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen ist
aber auch bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen dem Versorgungsberechtigten
einkommensteuerrechtlich nicht als ein eigenes Wirtschaftsgut
zuzurechnen, sondern vermittelt erst nach Abschluss der
Erwerbsphase eine geldwerte Rechtsposition. Folglich kann die
Zahlung eines Geldbetrags für die Übertragung eines
solchen - während der Erwerbsphase steuerrechtlich
irrelevanten - Anwartschaftsrechts ebenfalls keine Anwartschaft auf
eine Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG begründen.
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4. Es handelt sich bei der fraglichen Zahlung
des Klägers nach alledem um eine Aufwendung zur Erwerbung von
Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,
mithin um (vorab entstandene) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.
1 Satz 1 EStG. Ließe man die Zahlung unberücksichtigt,
würde sie doppelt besteuert. Denn der Kläger wendet aus
versteuertem Einkommen etwas auf, was später voll der
Besteuerung unterliegt. Eine Besteuerung der (späteren)
Versorgungsbezüge lediglich mit dem Ertragsanteil nach §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG kommt - wie zuvor
dargelegt wurde - mangels Vorliegens eines verrenteten Kapitals bei
der dem Kläger von der Sparkasse B zugesagten Versorgung nach
dem BeamtVG für Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte sind, auch
nicht teilweise in Betracht.
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5. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem
FA übertragen (§§ 100 Abs. 2 Satz 2, 121 Satz 1
FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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