Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom
11.5.2016 6 K 2122/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate
Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe der Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche
Körperschaftsteuer.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft. In den Jahren 2004, 2005 und 2007
(Streitjahre) erzielte sie u.a. Einkünfte aus
ausländischen Kapitalanlagen. Dabei handelte es sich um
portugiesische Anleihen mit fester Laufzeit und festem (Anleihe C
2001 und Anleihe P) sowie variablem (Anleihe C 2005 - erworben am
15.2.2005 zu einem Kaufkurs von 100,09 % - ) Zins. Der vereinbarte
Rückzahlungswert bei Fälligkeit betrug bei
sämtlichen Anleihen 100 % des Nominalwerts. Die Kurswerte von
einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31.12.2005
und 31.12.2007 unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen
sich bei den Anleihen C 2001 und P auf mehr und bei der Anleihe C
2005 auf weniger (31.12.2005: 95,82 %; 31.12.2007: 91,64 %) als 100
% des Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der
Quellensteuer.
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Die Anleihe C 2001 wurde bis zur
Fälligkeit am 27.6.2006 und die Anleihen P und C 2005 wurden
über das Ende der Streitjahre hinaus gehalten. Die
Klägerin nahm für die Anleihe C 2005
Teilwertabschreibungen in Höhe von ... EUR (31.12.2005) und
... EUR (31.12.2007) vor; für die Anleihe C 2001 in Höhe
von ... EUR (31.12.2005) und für die Anleihe P in Höhe
von ... EUR (31.12.2007).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) hat bei der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrages gemäß § 34c des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) - neben hier nicht streitiger Aufwendungen wie z.B.
die anteilige Berücksichtigung von Refinanzierungsaufwendungen
- die auf die portugiesischen Einkünfte entfallende
Gewerbesteuer, die Teilwertabschreibungen und einen
geschätzten Verwaltungskostenanteil in Höhe von
jährlich 500 EUR je Anleihe abgezogen. Der pauschale Ansatz
für Verwaltungskosten wurde den Schulungsunterlagen für
Betriebsprüfer von Kreditinstituten entnommen. Das FA wies die
Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2004,
2005 und 2007 jeweils vom 22.2.2010 mit Einspruchsentscheidung vom
10.7.2014 zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte
hinsichtlich der Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen
und des geschätzten Verwaltungskostenanteils Erfolg
(Finanzgericht - FG - München, Außensenate Augsburg,
Urteil vom 11.5.2016 6 K 2122/14, EFG 2016, 1363 = SIS 16 16 00).
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat im Rahmen der Gewinnermittlung
keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die von der
Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anleihen
zulässig waren und insoweit eine „voraussichtlich
dauernde“ Wertminderung vorlag.
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a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) i.V.m. § 4
Abs. 1 EStG. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach
§ 6 EStG vornehmen.
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b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die
nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
- u.a. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht
der Abnutzung unterliegen und Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens - grundsätzlich mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener
Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
angesetzt werden, wenn er auf Grund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Solche „Teilwertabschreibungen“ hat die
Klägerin für die Anleihen in den Streitjahren 2005 und
2007 vorgenommen.
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c) Den Feststellungen des FG lässt sich
nicht entnehmen, ob eine „voraussichtlich
dauernde“ Wertminderung der Anleihen vorlag. Das FG wird
im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen
dieser Teilwertabschreibungen gegeben waren. Dabei weist der Senat
für die Anleihe C 2005 auf Folgendes hin:
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aa) Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in
der Regel an einer „voraussichtlich dauernden“
Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den
Nominalwert abgesunken sind - so im Veranlagungszeitraum 2005 -
oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen -
so im Veranlagungszeitraum 2007 - (Senatsurteil vom 8.6.2011 I R
98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70).
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bb) Der Begriff „voraussichtlich
dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch
noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine
Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden
Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits
aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung
„voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter
Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden
Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27.11.1974 I R
123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73; in BFHE
234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70).
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cc) Im Zusammenhang mit verzinslichen
Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese
regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - eine
Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber
eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der
Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an
jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob
zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert
des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des
Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem
zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin
nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt,
als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft
(Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 6 Rz 373, m.w.N.). Das
schließt die Annahme einer „voraussichtlich
dauernden“ Wertminderung aus (Senatsurteil in BFHE 234,
137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70; diesem folgend nunmehr auch
das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 2.9.2016, BStBl I
2016, 995 = SIS 16 19 35, Rz 21).
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dd) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere
zum Umlaufvermögen gehören. Denn in einem solchen Fall
sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu
dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. -
bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten - vor dem
Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne
„vorzeitigen“ Veräußerung nur ein
unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann.
Ob - und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen - hieraus auf
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG geschlossen werden kann, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung, da im Streitfall an den Bilanzstichtagen der
Streitjahre keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass die Klägerin beabsichtigt hätte, die in Frage
stehenden Anteile zu veräußern.
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ee) Im Übrigen fehlen Feststellungen des
FG zum Bonitätsrisiko des Schuldners der Anleihe C 2005.
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2. Gleichfalls unzureichend sind die
vorinstanzlichen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob
und in welcher Höhe von den ausländischen Einkünften
der Klägerin zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsausgaben
abzuziehen sind.
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a) Für die im Streitfall zu beurteilenden
portugiesischen Zinseinkünfte der im Inland mit ihrem
Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sieht das einschlägige Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15.7.1980 -
DBA-Portugal 1980 - (BGBl II 1982, 130, BStBl I 1982, 348) bei
einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
ansässigen Person die Anrechnung der in Portugal einbehaltenen
Quellensteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf
die betreffenden Einkünfte entfällt, vor (Art. 24 Abs. 2
Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DBA-Portugal
1980).
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b) Aus dem Abkommen ergibt sich allerdings
nicht, in welcher Weise und in welchem Umfang die gezahlten
ausländischen Quellensteuern auf die deutsche
Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden
ausländischen Einkünfte entfällt, anzurechnen sind.
Die Anrechnung und deren Modalitäten richten sich deshalb
allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (vgl. § 26 Abs.
6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) und damit
für Genossenschaften, die - wie die Klägerin - in
Deutschland ansässig sind, nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG
i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG (vgl. Senatsurteile
vom 16.3.1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799 = SIS 94 21 06; vom 9.4.1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657 =
SIS 97 19 99; vom 29.3.2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II
2000, 577 = SIS 00 11 79; vom 18.12.2013 I R 71/10, BFHE 244, 331,
BStBl II 2015, 361 = SIS 14 08 59). Danach ist bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen
Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen,
zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden
Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um
einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte
ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind - wovon
die Beteiligten zu Recht ausgehen - erfüllt.
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c) Streitig ist hingegen die Höhe der
nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnenden Steuer. Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen
Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen,
zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte
ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die auf diese
ausländischen Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ist nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in der Weise
zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu
versteuernden Einkommens - einschließlich der
ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b,
32c, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe
der Einkünfte aufgeteilt wird. Gemäß § 34c
Abs. 1 Satz 4 EStG sind, wenn es sich - wie bei der Klägerin -
um ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
des § 34d Nr. 6 EStG handelt, die zum Gewinn eines
inländischen Betriebs gehören, Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen
Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
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d) Der Begriff des wirtschaftlichen
Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert.
Er bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. Hierfür
spricht die Bedeutung des Begriffs des wirtschaftlichen
Zusammenhangs in § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 6.4.2016 I R 61/14, BFHE 253, 348,
BStBl II 2017, 48 = SIS 16 13 90).
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aa) Ob und inwieweit Aufwendungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen,
hängt danach von den Gründen ab, aus denen der
Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Maßgeblich ist
die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“ (Beschlüsse des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.2009 GrS
1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37; vom 4.7.1990
GrS 2/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11).
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Der Veranlassungszusammenhang ist mithin nicht
durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch
das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen
gekennzeichnet (Senatsurteil vom 27.3.2013 I R 14/12, BFH/NV 2013,
1768 = SIS 13 27 90). Stehen Ausgaben in mehreren
Veranlassungszusammenhängen, ist zunächst zu prüfen,
ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen
lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der
vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich
(Senatsurteile vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II
2015, 713 = SIS 15 08 29; vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006,
1068 = SIS 06 21 00). Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart
zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den
anderen Einkünften verdrängt. Maßgebend sind
insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B.
BFH-Urteile vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012,
343 = SIS 12 00 93; vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl
II 2012, 24 = SIS 11 05 27; vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407,
BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85; vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE
213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10; vom 30.3.1999 VIII R
70/96, BFH/NV 1999, 1323 = SIS 99 51 23).
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bb) Hiervon ausgehend ist - anders als im
Rahmen von § 3c Abs. 1 EStG („in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang“, s. dazu BFH-Urteil vom
11.2.1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 = SIS 93 14 49; vgl. auch zu § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F.
vom 16.4.1997 Senatsurteile vom 27.7.2011 I R 56/10, BFH/NV 2012,
181 = SIS 12 00 23; vom 24.4.2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II
2008, 132 = SIS 07 23 51) - für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
ein ausschließlicher Zurechnungszusammenhang nicht
erforderlich. Weisen die Aufwendungen einen
Veranlassungszusammenhang sowohl mit ausländischen
Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit
inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von
ausländischen Einkünften auf, so sind sie - ebenso wie
bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (s. zu
einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen
Veranlassungszusammenhang zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen,
BFH-Urteile vom 10.6.2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II
2008, 937 = SIS 08 33 18; vom 15.3.1994 X R 58/91, BFHE 174, 84,
BStBl II 1994, 516 = SIS 94 12 05; vom 23.1.1991 X R 37/86, BFHE
163, 376, BStBl II 1991, 398 = SIS 91 08 01; vom 4.10.1990 X R
150/88, BFH/NV 1991, 237) - aufzuteilen oder den Einkünften
zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Dies trägt
auch der Gesetzesbegründung Rechnung, nach der Aufwendungen
den im Ausland erzielten Einnahmen auch dann zugeordnet werden
sollen, wenn sie hierzu lediglich in einem
„mittelbaren“ Zusammenhang stehen (BTDrucks
15/119, S. 40).
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cc) Die dargelegten Zurechnungskriterien
verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes und auch nicht gegen das Unionsrecht (vgl.
ausführlich Senatsurteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48 =
SIS 16 13 90).
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e) Nach diesen Maßgaben hat das FG
zutreffend die auf die ausländischen Einkünfte der
Klägerin entfallende Gewerbesteuer zur Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags abgezogen. Die Klägerin unterlag
in den Streitjahren noch der als Betriebsausgabe abzugsfähigen
Gewerbesteuer, deren Höhe sich u.a. nach dem Gewerbeertrag
richtete. Auslösendes Moment waren insoweit sowohl die
inländischen Einkünfte als auch die - im Gewerbeertrag
ebenfalls enthaltenen - ausländischen
(Kapital-)Einkünfte. Ein vorrangiger Zusammenhang besteht
nicht (zustimmend Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst &
Young GmbH, IStR 2016, 922, 928; a.A. Hierstetter in Erle/Sauter,
KStG, 3. Aufl., § 26 KStG Rz 31; Jochimsen/ Schnitger in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 26 Rz 217; wohl auch Lieber in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 26).
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f) Zu Recht hat das FG auch die
Depotgebühren im Rahmen der
Anrechnungshöchstbetragsermittlung abgezogen. Nach den nicht
angegriffenen und bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs.
2 FGO) sind bei der Klägerin Gebühren dieser Art für
ihre portugiesischen Anleihen angefallen, die sich als
Betriebsausgaben gewinnmindernd ausgewirkt haben. Auslösendes
Moment dieser Betriebsausgaben sind allein die ausländischen
Kapitalerträge.
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g) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das FG
die Schätzung von Verwaltungskosten in Höhe von
pauschalen 500 EUR je Anleihe durch das FA abgelehnt.
Schätzungen haben allgemeine Schätzungsgrundsätze
und Erfahrungssätze sowie Denkgesetze zu beachten. Die
gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig,
wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl.
BFH-Urteile vom 23.4.2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106 = SIS 15 15 31; vom 24.6.2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501 = SIS 14 24 29;
vom 17.6.2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618 = SIS 04 40 24). Eine
pauschale Schätzung der Verwaltungskosten allein bezogen auf
die Anzahl der gehaltenen Anleihen und ohne Berücksichtigung
des Umfangs der Erträge oder der Art der Investitionen
entspricht dem nicht.
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h) Allerdings hat das FG keine Feststellungen
dazu getroffen, ob neben den Depotgebühren weitere
Verwaltungskosten bei der Klägerin angefallen sind, die ggf.
im Rahmen der Anrechnungshöchstbetragsermittlung zu
berücksichtigen sind. Das FG hat insofern auch nicht
berücksichtigt, dass es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) eine eigene,
selbständige Schätzungsbefugnis besitzt.
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3. Das FG ist von einer anderen rechtlichen
Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die
Sache ist nicht entscheidungsreif.
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a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang anhand
ggf. nachzuholender Feststellungen zu prüfen haben, ob die
Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zulässig waren und -
im Zusammenhang mit der Anleihe C 2005 - ob an den Bilanzstichtagen
31.12.2005 und 31.12.2007 ein Bonitätsrisiko des Schuldners
der Anleihe C 2005 bestand.
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b) Falls und soweit die Voraussetzungen
für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, wird das FG
bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass diese
von den ausländischen Einkünften der Klägerin zur
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen sind.
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aa) Durch den ausdrücklichen Bezug in
§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen werden nicht mehr lediglich
solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigt, die bei einer
Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als
Werbungskosten angesetzt werden könnten (so Senatsurteile in
BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577 = SIS 00 11 79; in BFHE 183, 114,
BStBl II 1997, 657 = SIS 97 19 99; in BFHE 174, 509, BStBl II 1994,
799 = SIS 94 21 06– zur früheren Gesetzesfassung).
Insbesondere können damit auch Wertveränderungen des
Vermögensstamms in die Bemessung des
Anrechnungshöchstbetrags eingehen (in diesem Sinne auch
Blümich/Wagner, § 34c EStG Rz 60; Geurts in Ernst &
Young, KStG, § 26 Rz 84.6; Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl.,
§ 34c Rz 15; Gosch/Roser, KStG, 3. Aufl., § 26 Rz 61;
Jochimsen/Schnitger in Schnitger/ Fehrenbacher, a.a.O., § 26
Rz 213; Lieber in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 26 KStG Rz 26;
Müller-Dott in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff/Schönfeld,
Außensteuerrecht, § 26 KStG Rz 89.4).
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bb) Ob und inwieweit die
Teilwertabschreibungen auf die Anleihen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den Zinseinnahmen der Klägerin stehen,
hängt somit wiederum von der wertenden Beurteilung des die
Teilwertabschreibungen auslösenden Moments ab.
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Insofern hat das FG zunächst zutreffend
festgestellt, dass die Klägerin keine Zinsen hätte
erzielen können, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft
hätte. Es besteht deshalb - auch nach Ansicht des FG - ein
(kausaler) Zusammenhang zwischen der Anschaffung des
Vermögensstamms und den Zinsen. Da der
Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion
der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin die Anleihen mit
festem bzw. variablem Zins vorrangig mit dem Ziel angeschafft
hatte, Zinserträge zu erzielen und nicht um an
Wertveränderungen teilzuhaben. Demgemäß stehen auch
die Teilwertabschreibungen - bei wertender Betrachtung - im
Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalerträge zu
erwirtschaften (a.A. Kudert, Steuer und Wirtschaft 2018, 75, 79
ff.). Offen bleiben kann demgegenüber, ob etwas anderes
für solche Wertpapiere gilt, die vorrangig zu dem Zweck
erworben werden, um an deren Wertveränderungen teilzuhaben
(vgl. insofern Geurts in Frotscher, EStG, Freiburg 2018, § 34c
Rz 44, der zwischen
„ausschüttungsbedingten“ und
„substanzmindernden“ Teilwertabschreibungen
unterscheidet).
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c) Schließlich wird das FG zu
prüfen haben, ob und in welcher Höhe bei der
Klägerin neben den Depotgebühren weitere
Verwaltungskosten angefallen sind, die bei der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen sind. Dabei ist -
ausgehend von vorgenannten Grundsätzen - für
Verwaltungskosten, die sowohl durch inländische als auch durch
ausländische (Kapital-) Erträge ausgelöst wurden,
zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Zusammenhang
besteht.
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Ist Letzteres zu verneinen - wie dies
beispielsweise für Personalaufwendungen vertreten wird, die
mit der Verwaltung sowohl des mit den inländischen
Einkünften als auch des mit den ausländischen
Einkünften verbundenen operativen Geschäfts im
Zusammenhang stehen (Urteil des FG Münster vom 17.9.2014 10 K
1310/12 K, EFG 2015, 303 = SIS 15 02 36; vgl. auch Endert in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 26 KStG Rz 73;
Geurts in Ernst & Young, a.a.O., § 26 Rz 84.5;
Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 26 Rz
212; Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 25;
Mössner/Seeger/Mössner, Körperschaftsteuergesetz,
§ 26 Rz 196; Müller-Dott in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 26 KStG
Rz 89.3; Siegers in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 26 Rz 168; Staats in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 26 Rz 80;
Streck/Binnewies, KStG, 8. Aufl., § 26 Rz 27) - sind die nach
§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzuordnenden Betriebsausgaben zu
schätzen (Senatsurteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48 =
SIS 16 13 90). Auch kann hierbei eine Aufteilung nach dem
Verhältnis der gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen
zu den gesamten laufenden Erträgen nicht zu beanstanden sein
(vgl. Urteil des FG Münster in EFG 2015, 303 = SIS 15 02 36).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO.
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