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Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers: 1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. - 2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. - Urt.; BFH 20.5.2010, VI R 53/09; SIS 10 33 17

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Arbeitsmittel, Berufskleidung
Fundstellen
  1. BFH 20.05.2010, VI R 53/09
    BStBl 2011 II S. 723
    NJW 2011 S. 799
    LEXinform 0927618

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.7.2011
    St.G. in NWB 44/2010 S. 3512
    St.G. in HFR 12/2010 S. 1284
    St.Sch. in BFH/PR 1/2011 S. 8
    AK in DStZ 23/2010 S. 856
    KAM in Stbg 4/2011 S. M 11
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 02.10.2008, SIS 10 03 50, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Lehrer, Berufliche Veranlassung, Private Lebensführung, Nachweis, Verwendung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 52, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bi...
  • BFH 14.1.2021, SIS 21 04 60, Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten: 1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können...
  • FG Düsseldorf 14.9.2018, SIS 19 02 75, Werbungskostenabzug für den "Schulhund" einer Lehrerin: 1. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehen...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.3.2018, SIS 18 04 06, Werbungskosten, Hund als Arbeitsmittel einer Lehrerin: Der Hund einer Lehrerin, der im Schulunterricht al...
  • FG Düsseldorf 14.9.2015, SIS 16 17 89, Werbungskostenabzug eines Lizenzfußballtrainers für das Pay-TV-Abonnement "Sky", Fehlen objektivierbarer ...
  • FG Münster 24.3.2015, SIS 15 11 69, Sky-Abonnement "Fußballpaket": Aufwendungen für das Abonnement des "Fußballpakets" des Pay-TV-Senders "Sk...
  • FG Münster 21.7.2014, SIS 14 29 13, Kein Abzug von Zeitschriftenkosten ohne Fachtitel ausweisenden Beleg: 1. Der Werbungskostenabzug mit der ...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.7.2014, SIS 14 29 27, Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballspielers für Pay-TV, Sportkleidung und Person...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.4.2012, SIS 12 17 12, Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten: Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehr...
  • FG Hamburg 23.5.2011, SIS 11 25 23, Werbungskosten, Koffer eines Piloten: 1. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche...
  • FG München 3.3.2011, SIS 11 25 37, Zeitschriften als Werbungskosten bei Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit: 1. Der Kläger hat in der m...
Fachaufsätze
  • LIT 02 06 08 St. Geserich, NWB 44/2010 S. 3513: Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers - Kommentar zum BFH-Urteil vom 20.5.2010, VI R 53/09 = SIS 10 33 1...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Lehrers für Bücher, Zeitschriften-Abonnements, die Fernleihe von Schriftwerken und Bürobedarf als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

 

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - zusammen veranlagte Eheleute—erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war bei der Stadt X im Bereich Stadtentwicklung beschäftigt. Der Kläger unterrichtete an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. Außerdem gehörte er der „American Anthropological Association“ an. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Kläger unter anderem die nachstehenden Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

 

 

 

 

Kosten für 37 Bücher:

1.535,35 EUR

 

4 Zeitschriftenabos/Aufbewahrungsbox

210,96 EUR

 

Fernleihkosten, Bürobedarf,

 

 

Kopierkosten, Bindekosten

405,60 EUR

 

von zusammen

2.151.91 EUR

 

3

Von diesen Aufwendungen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zunächst lediglich einen Betrag in Höhe von 102 EUR zum Werbungskostenabzug zu. Dem Einspruch der Kläger gab das FA teilweise statt und anerkannte weitere Werbungskosten in Höhe von 50 % der Aufwendungen für Bücher, der Fernleihkosten, des Bürobedarfs sowie der Kopierer- und Bindekosten an. Darüber hinaus sind das Zeitschriften-Abonnement mit dem Titel Sozialismus (62 EUR) sowie die Aufbewahrungsbox (23 EUR) in vollem Umfang als Erwerbsaufwand berücksichtigt worden. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

 

 

4

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 477 = SIS 10 03 50 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.10.2008 4 K 2895/04 und die Einspruchsentscheidung vom 22.11.2004 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 15.5.2003 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.096,96 EUR berücksichtigt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 = SIS 81 09 56, m.w.N.). Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH-Urteile vom 7.10.1954 IV 630/53 U, BFHE 59, 395, BStBl III 1954, 362 = SIS 54 02 17, und vom 18.2.1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464 = SIS 77 02 59). Zu den Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

 

 

10

a) Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH-Urteile vom 19.2.2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958 = SIS 04 17 33, und vom 20.7.2005 VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185 = SIS 05 48 23). Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1 = SIS 10 00 37) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

 

 

11

b) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind (BFH-Urteile vom 16.10.1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67 = SIS 82 06 38; vom 21.2.1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401; vom 2.2.1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564 = SIS 90 16 35). Nach der Entscheidung des Senats vom 28.4.1972 VI R 305/69 (BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723 = SIS 72 04 21) sind pauschale Feststellungen hierzu nicht ausreichend. Um Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt es nicht, dass das FG für die Gesamtheit der angeschafften Bücher feststellt, es handele sich um Bücher, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten (Zu dieser Argumentation auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, 24). Es muss nach dieser Entscheidung vielmehr für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Dabei kommt es auf die Verwendung des Buches gerade im Streitfall an (BFH-Urteile in BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723 = SIS 72 04 21; in BFH/NV 1990, 564 = SIS 90 16 35; vom 19.4.1991 VI R 164/87, BFH/NV 1991, 598 = SIS 91 18 24). Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke, der vom FG im Einzelnen darzustellen und zu würdigen ist, den Ausschlag geben.

 

 

12

2. Im Streitfall ist das FG bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung der hier zu untersuchenden Aufwendungen teilweise von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Zwar obliegt die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall hat die Vorinstanz jedoch nicht alle maßgeblichen Umstände in ihre Überzeugungsbildung einbezogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Die Gesamtwürdigung des FG bindet den Senat deshalb nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43).

 

 

13

Vorliegend hat das FG allein auf die tatsächliche Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt. Es hat insoweit die Auffassung vertreten, dass nur Literatur, die auch in nennenswertem Umfang Eingang in den Unterricht gefunden hat, den erforderlichen beruflichen Veranlassungszusammenhang aufweist. Damit hat die Vorinstanz den Erwerbsbezug unzulässig verengt.

 

 

14

Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Es hat nochmals zu prüfen, ob die strittigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwendungen erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung wird die Vorinstanz insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen ist, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit zu Unterrichtszwecken eingesetzt wurde. Im Übrigen kann auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Weiter weist der Senat darauf hin, dass das außerschulische Interesse des Klägers an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung der streitgegenständlichen Kosten nicht entgegensteht. Lassen die objektiv festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und Maßstäbe die rechtliche Würdigung zu, dass Aufwendungen für ein Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, stehen private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. (vgl. BFH-Urteil vom 24.6.2009 IV R 20/07, BFH/NV 2010, 20 = SIS 09 37 00).

 

 

15

3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut für jedes einzelne Buch zu untersuchen haben, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dabei kommt es auf die beabsichtigte tatsächliche Verwendung des Buches im Einzelfall an.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hebt ausdrücklich hervor, dass private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen stehen, wenn der betreffende Gegenstand nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei entsprechender beruflicher Nutzung kann dem Werbungskostenabzug daher nicht entgegen gehalten werden, die Literatur sei auch aus eigenem Bildungsinteresse angeschafft worden. Für den Streitfall ist es somit – bei einer weitaus überwiegenden beruflichen Nutzung – unschädlich, dass der Kläger auch ein außerschulisches Interesse an den betreffenden anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen hatte. Bei der Vielzahl der von Lehrern, Schriftstellern und Wissenschaftlern erfahrungsgemäß angeschafften Literatur dürfte es allerdings im Einzelfall nur mit hohem Arbeitsaufwand möglich sein, für jedes Buch entsprechend den Anforderungen des BFH konkret die berufliche Nutzung darzulegen und zu untersuchen. Die Praxis wird sich daher – wie schon bisher – mit einer plausiblen Schätzung behelfen müssen.