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Verlustabzug des Erblassers, keine Übertragung auf Erben, Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung

Verlustabzug des Erblassers, keine Übertragung auf Erben, Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung: 1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. - 2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 24.7.2008, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl 2008 I S. 809 = SIS 08 31 30) - Urt.; BFH 17.12.2007, GrS 2/04; SIS 08 13 73

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 17.12.2007, GrS 2/04
    BStBl 2008 II S. 608
    LEXinform 0586011

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.7.2008
    F.D. in DStR 14/2008 S. 641
    M.F. in DStR 15/2008 S. 697
    erl in StuB 6/2008 S. 237
    P.F. in NWB 17/2008 F. 3 S. 15045
    C.F. in DStZ 8/2008 S. 234
    J.A.C.N. in StC 5/2008 S. 25
    U.H. in StC 5/2008 S. 9
    J.M. in AktStR 2/2008 S. 220
    C.H.W. in BB 23/2008 S. 1199
    E.D. in HFR 5/2008 S. 439
    KAM in Stbg 5/2008 S. M 20
    D.H. in StuB 9/2008 S. 353
    B.P. in FR 10/2008 S. 452
    H.J.K. in FR 10/2008 S. 465
    W.Sch./J.K. in DStR 20/2008 S. 1046
    K.G./J.P.W. in NWB 28/2008 F. 3 S. 15111
    O.H. in StC 10/008 S. 16
    F.D. in DStR 9/2009 S. 409
Normen
[EStG] § 10 d
[GG] Art. 20 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: BFH, 28.07.2004, SIS 05 03 66, Verlustabzug, Verlustvortrag, Erbe, Erbengemeinschaft, Sondererbfolge
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.12.2023, SIS 24 02 81, Wohnungswirtschaftliche Verwendung: 1. Unter dem Begriff der Anschaffung im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz ...
  • BVerfG 28.11.2023, SIS 24 01 44, Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ...
  • FG Köln 26.5.2023, SIS 23 19 81, Zurechnung des auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallenden kumulierten Entnahmeübe...
  • FG Köln 26.5.2023, SIS 23 19 82, Zurechnung des auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallenden kumulierten Entnahmeübe...
  • FG Baden-Württemberg 17.2.2023, SIS 23 10 10, Voraussetzungen einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz im Fall des Ausschlusses der Öffentlichke...
  • FG Münster 12.1.2023, SIS 23 03 89, Steuervergünstigung gemäß § 6 a GrEStG und Zurechnung der erforderlichen Vorbehaltensfrist bei Gesamtrech...
  • FG Münster 23.8.2022, SIS 23 00 55, GmbH-Beteiligung als SBV II: 1. Zum SBV eines Gesellschafters bei einer gewerblich tätigen PersG zählen d...
  • FG Düsseldorf 20.7.2022, SIS 22 19 99, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Begriff des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels"...
  • BFH 21.6.2022, SIS 22 18 90, Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben:...
  • FG Düsseldorf 13.6.2022, SIS 24 03 30, Geschäftsführerhaftung, Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist, Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids, E...
  • FG Hamburg 29.4.2022, SIS 22 11 81, Einkommensteuer, Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung: Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigu...
  • BFH 12.4.2022, SIS 22 11 54, Steuerermäßigung nach § 35 a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen: 1. Pflege- und Betreuu...
  • Hessisches FG 27.1.2022, SIS 22 06 53, Berücksichtigung der Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung allenfalls im Rahmen des nic...
  • Thüringer FG 23.11.2021, SIS 22 08 88, Kein nachträglicher Betriebsausgabenabzug des früheren Betriebsinhabers für unzutreffend vor der unentgel...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2021, SIS 23 12 23, Keine sachliche Unbilligkeit bei Ausschluss der Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit Sti...
  • FG Baden-Württemberg 14.10.2021, SIS 21 20 57, Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden: 1. Das besondere Kirchgeld, das i...
  • FG Düsseldorf 25.3.2021, SIS 21 09 51, Grunderwerbsteuer, Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung, mittelbare Anteilsvereinigung bei Zwisch...
  • BFH 10.2.2021, SIS 21 09 01, Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte, Antragsrecht der Erben, Feststellungsbescheid üb...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 09 30, Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes: Ha...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 94, Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 ...
  • BFH 10.11.2020, SIS 21 06 06, Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S...
  • BFH 27.5.2020, SIS 20 12 49, Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft: - 1. Die Recht...
  • BFH 10.12.2019, SIS 20 03 15, Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nach...
  • BFH 28.11.2019, SIS 20 00 97, Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters: Der Begriff des Ausscheidens in...
  • BFH 23.10.2019, SIS 20 06 77, Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2 a Abs. 1 EStG auf Erben: Verbliebene negative Einkünfte des Erbl...
  • FG Baden-Württemberg 18.10.2019, SIS 19 21 57, Antragsrecht auf die Kfz-Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach § 3 a KraftStG kein höchstpersönliches...
  • FG Baden-Württemberg 1.10.2019, SIS 19 19 63, Berechnungsgrundlagen für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente der Deuts...
  • FG Hamburg 26.9.2019, SIS 19 19 74, Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell: Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftu...
  • BFH 19.9.2019, SIS 19 18 54, Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch einen Fi...
  • BFH 2.7.2019, SIS 19 16 61, Auflösung einer Kapitalgesellschaft, eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen, Indizwirkung des fes...
  • BFH 12.6.2019, SIS 19 10 05, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden: ...
  • Niedersächsisches FG 20.5.2019, SIS 19 14 68, Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten, Ablehnung des ...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.12.2018, SIS 19 02 90, Keine Berücksichtigung verlorener Gesellschafterdarlehen als Anschaffungskosten nach Wegfall des Eigenkap...
  • FG Bremen 5.12.2018, SIS 20 07 91, Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt, Bind...
  • BFH 23.10.2018, SIS 18 20 64, Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs...
  • FG München 16.7.2018, SIS 18 15 09, Ausübung des Blockwahlrechts gem. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F.: 1. Die Regelung § 34 Abs. 7 Sa...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.4.2018, SIS 18 10 79, Keine nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund verlorener Gesellschafterdarlehen nach Inkrafttreten des...
  • BFH 18.4.2018, SIS 18 09 91, Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsn...
  • BFH 17.4.2018, SIS 18 10 56, Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31.12.2009 auf die Erben aus...
  • BFH 13.3.2018, SIS 18 10 55, Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82 b EStDV nach dessen Tod durch...
  • BFH 1.3.2018, SIS 18 08 27, Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15 a EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils e...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.2.2018, SIS 18 05 86, Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (keine Verre...
  • FG Hamburg 14.11.2017, SIS 18 01 40, Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen: 1. Es besteht die (widerlegbare) Verm...
  • BFH 27.9.2017, SIS 17 24 63, Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker"): 1. Be...
  • BFH 25.9.2017, SIS 17 19 21, Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82 b EStDV nach dessen T...
  • FG Hamburg 29.8.2017, SIS 17 20 39, Vereinbarkeit von § 8 c Satz 2 KStG 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfas...
  • BFH 29.8.2017, SIS 17 25 68, Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung eines Miterben: 1. Der Erbe tritt sowohl in ma...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.7.2017, SIS 17 17 15, Kein Übergang nicht verbrauchter Aufwendungen nach § 82 b EStDV auf den Rechtsnachfolger beim Tod des Rec...
  • BFH 11.7.2017, SIS 17 16 44, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Ei...
  • FG München 6.7.2017, SIS 17 20 96, Keine Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO im Zusammenhang mit der Übertragung eines für den Erblasse...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 13 85, Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch: Die Besteuerung der ...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.3.2017, SIS 17 09 21, Aussetzung der Vollziehung, Abzug von gem. § 82 b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchs...
  • BVerfG 29.3.2017, SIS 17 08 86, Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungs...
  • OFD Frankfurt 1.3.2017, SIS 17 07 81, Verrechenbarkeit von Verlusten, Verlustverrechnungskreise: Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahr...
  • BFH 25.1.2017, SIS 17 09 88, Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs: 1. Die Anwe...
  • FG Düsseldorf 20.12.2016, SIS 17 02 62, Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. § 2 a EStG, negative Einkünfte des Erblasser...
  • BFH 6.12.2016, SIS 16 28 02, Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien, Verfassun...
  • BFH 4.10.2016, SIS 17 05 83, Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erben: Der Erbe kann Verluste des Erblassers ...
  • BFH 21.7.2016, SIS 16 23 21, Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer: Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erb...
  • OFD Frankfurt 30.6.2016, SIS 16 15 47, Verlustabzug in Erbfällen: Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.1.2016 (EFG 2016 S. 719 = SIS 16 10 40) ents...
  • BFH 14.6.2016, SIS 16 25 54, Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG, zur Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Bela...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 15 06, Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen: 1. Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfälle...
  • FG Münster 15.4.2016, SIS 16 12 85, Abzug beim Eigentümer nach Nießbrauchsbeendigung: Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82 ...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 15 38, Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung: 1. Der Inanspruchnahme eines Investitio...
  • FG Köln 27.1.2016, SIS 16 10 40, Vererblichkeit von Verlusten: Ein in der Person des Erblassers entstandener aber nicht mehr ausgeglichene...
  • FG Hamburg 25.11.2015, SIS 16 04 17, Geltendmachung eines Verlustes bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, Einkünfteerziel...
  • FG Münster 4.11.2015, SIS 16 04 12, Wegfall der Verlustvorträge im Sinne von § 8 c KStG bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfo...
  • BFH 3.11.2015, SIS 16 04 65, Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgel...
  • BFH 27.10.2015, SIS 15 28 71, Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertr...
  • FG Köln 30.9.2015, SIS 15 27 41, Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit: Eine E...
  • FG Bremen 16.7.2015, SIS 15 22 38, Abzug des anteiligen für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs beim Miterben nach der vor 12.3.2008 ...
  • FG Köln 24.6.2015, SIS 15 24 96, Qualifizierung der Einkünfte nach dem Tod eines freiberuflichen Erfinders: 1. Der Erbe eines Freiberufler...
  • FG des Saarlandes 16.6.2015, SIS 15 27 79, GbR als Organträgerin nach Abschaffung der gesetzlichen Mehrmütterorganschaft, Übernahme aller GbR-Anteil...
  • FG Nürnberg 13.5.2015, SIS 15 24 89, Erbschaftsteuer-Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen als Nachlassverbindlichkeiten: 1. Erbschaftst...
  • FG München 15.12.2014, SIS 15 02 87, Waldgrundstück als forstwirtschaftlicher Betrieb, Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung einer...
  • FG München 1.12.2014, SIS 15 02 86, Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von Waldgrundstücken, Prämi...
  • FG München 25.11.2014, SIS 15 24 06, Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften ...
  • Sächsisches FG 5.11.2014, SIS 14 31 54, Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch di...
  • FG Münster 18.9.2014, SIS 14 31 13, Unentgeltliche Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Nießbrauchsvorbehalt an Grundbesitz: 1. Eine unentge...
  • BFH 25.6.2014, SIS 14 32 59, Formeller Bilanzenzusammenhang, fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Person...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 21 87, Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen i.S. des § 15 A...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 21 88, Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen i.S. des § 15 A...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 16 13, Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen, Verlustuntergang bei Aufwärtsverschmelzung: Nach st...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.3.2014, SIS 14 35 15, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2012: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Verfügung zur Einkommens...
  • BFH 6.3.2014, SIS 14 18 39, Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer: Die korrespondierende Bilanzie...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 22 37, Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten: Es wird eine Entscheidung des BVe...
  • BFH 10.12.2013, SIS 14 07 10, Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils: Es ist ernstlich zweif...
  • Hessisches FG 26.9.2013, SIS 14 02 63, Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer: 1. Übt ein Erbe ein Besteuerungswahlrechts ...
  • BFH 22.4.2013, SIS 13 16 98, Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauenssc...
  • FG Köln 10.4.2013, SIS 14 17 80, Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer KG-Beteiligung seitens d...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 27 36, BVerfG-Vorlage, fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Perso...
  • FG Baden-Württemberg 8.4.2013, SIS 14 12 02, Das Verlustverrechnungsverbot für Termingeschäfte einer KG nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist verfassungsge...
  • BFH 31.1.2013, SIS 13 08 30, Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen: Das Finanzamt ist im Rahme...
  • FG Nürnberg 7.11.2012, SIS 13 03 73, Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10 d EStG bei der Veranlagung ...
  • FG Hamburg 31.10.2012, SIS 13 03 63, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner: 1. Leistungen aus einer ...
  • Sächsisches FG 26.9.2012, SIS 13 00 82, Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, Konkurrenz zweier Umsatzsteue...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 30 99, Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig: Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonze...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 27 30, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten: 1. Die auf den ...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 27 31, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten: Die auf den Erb...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 27 32, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten: Die auf den Erb...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 27 33, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten: 1. Die auf den ...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 22 09, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten: 1. Die auf den ...
  • BFH 2.4.2012, SIS 12 15 54, Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung: 1. Eine Bindung der Familienkasse tritt nur im Hinblick...
  • FG Düsseldorf 12.3.2012, SIS 12 17 43, Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 im Liquidationszeitraum einer GmbH: 1. ...
  • BFH 29.2.2012, SIS 12 19 27, Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung: Ein bei der übertragenden Körperschaft vorhand...
  • BFH 16.2.2012, SIS 12 15 60, Betriebsaufspaltung: Das BFH-Urteil vom 26.5.1993, X R 78/91 (BFHE 171 S. 476, BStBl 1993 II S. 718 = SIS...
  • Niedersächsisches FG 2.1.2012, SIS 12 05 45, Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, Mindestbesteuerung nach § 10 d Abs. 2 EStG als sach...
  • LfSt Bayern 18.11.2011, SIS 11 39 31, Vererbbarkeit von Verlusten, besondere Verlustverrechnungskreise: Ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 24.7...
  • FG Münster 25.10.2011, SIS 12 02 82, Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichen Erwerb: 1. Erwerbsnebenkosten sind auch bei einem unentgeltli...
  • BFH 19.9.2011, SIS 12 00 86, An einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligte GmbH kann nicht Organgesellschaft der KG ...
  • OFD Koblenz 20.7.2011, SIS 12 18 51, Verrechenbarkeit von Verlusten, Verlustverrechnungskreise: Eine Verfügung der OFD Koblenz äußert sich zur...
  • FG Baden-Württemberg 30.3.2011, SIS 11 21 83, Gestaltungsmissbrauch bei der Gründung einer Stiftung, die den Stiftungszweck erst nach acht Jahren erfül...
  • FinMin Schleswig-Holstein 23.3.2011, SIS 11 13 39, Vererbbarkeit von Verlusten, Verlustverrechnungskreise: Eine Kurzinformation des Finanzministeriums Schle...
  • Sächsisches FG 16.3.2011, SIS 11 18 20, Entfallen des Verlustabzugs einer Körperschaft bei mehr als 50 %-igem Anteilseignerwechsel verfassungskon...
  • BFH 14.3.2011, SIS 11 19 47, Übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG (Ergänzung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG): 1. Ein V...
  • Niedersächsisches FG 10.3.2011, SIS 11 17 71, Pensionszahlungen an die zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH & Co...
  • Niedersächsisches FG 22.2.2011, SIS 11 17 83, Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwa...
  • FG München 7.2.2011, SIS 11 14 19, Übergang des gem. § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumen...
  • FG Düsseldorf 20.1.2011, SIS 12 01 97, Werbungskostenabzug für Schuldzinsen, Finanzierungszusammenhang mit Zugewinnausgleichsschulden: 1. Auch w...
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  • BFH 9.4.2008, SIS 08 27 43, Geländewagen über 2,8 t, Kfz-Steuer ab 1.5.2005: 1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO gilt ab 1.5.20...
Fachaufsätze
  • LIT 01 60 99 B. Paus, FR 10/2008 S. 452: Kein Verlustabzug beim Erben: Verfassungsfragen und Gestaltungsüberlegungen - Anmerkungen zu dem Beschlus...
  • LIT 01 61 09 D. Hallerbach, StuB 9/2008 S. 353: Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG - Anmerkungen zur Entscheidung des Großen Senats ...
  • LIT 01 62 05 K. Gragert/J.P. Wißborn, NWB 28/2008 F. 3 S. 15111: Keine Vererbbarkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG - Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats d...
  • LIT 01 64 71 E. Wälzholz, DStR 37/2008 S. 1769: Verlustnutzung nach dem Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007, GrS 2/04 = SIS 08 13 73 - Gestaltungs...
  • LIT 01 56 77 M. Birnbaum, DB 15/2008 S. 778: Keine Vererbung von Verlusten - Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, DB 2008 S. 675 = SI...
  • LIT 01 57 21 F. Dötsch, DStR 14/2008 S. 641: Zur (Nicht-)Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG - Anmerkungen zum Beschluss des Großen Sena...
  • LIT 01 58 42 J.A. Campos Nave, StC 5/2008 S. 25: Das Ende der steuerlichen Vererblichkeit von Verlusten - Reaktionsmöglichkeiten in der Beratungspraxis au...
  • LIT 01 59 49 P. Fischer, NWB 17/2008 F. 3 S. 15045: Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG - Zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17....

A. Vorgelegte Rechtsfragen, Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss des XI. Senats, Stellungnahme der Beteiligten

 

I. Vorgelegte Rechtsfragen

 

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 28.7.2004 XI R 54/99 (BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66) dem Großen Senat des BFH die folgenden Rechtsfragen zur Beantwortung vorgelegt:

 

1.

Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen?

 

 

2.

Falls die 1. Rechtsfrage bejaht wird: Steht im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zu, der die Einkunftsquelle(n) fortführt, die den Verlust verursacht hat (haben)?

 

 

 

Gelten für den Fall der Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten?

 

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

 

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Er ermittelt den Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der im Jahr 1983 verstorbene Vater des Klägers hatte diesen testamentarisch zum alleinigen Hoferben bestimmt. Der Erbteil des Klägers am hoffreien Vermögen betrug 10 v.H.; die restlichen Erbteile entfielen auf seine Mutter (50 v.H.) und seine vier Geschwister (je 10 v.H.). In den Veranlagungszeiträumen 1980 bis 1982 hatte der Erblasser Verluste in Höhe von insgesamt 107.165 DM erlitten, von denen er nach § 10d EStG im Veranlagungszeitraum 1983 lediglich 16.431 DM abziehen konnte.

 

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1983 bis 1986 beantragte der Kläger, die beim Erblasser nicht ausgeglichenen Verluste in Höhe von 90.734 DM bei ihm nach § 10d EStG abzuziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte erklärungsgemäß für die Jahre 1983 bis 1985 Verlustabzüge in Höhe von insgesamt 32.050 DM an.

 

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1986 vertrat das FA die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr vorzunehmen sei, weil der Kläger nur 10 v.H. der vom Erblasser nicht verbrauchten Verluste habe abziehen dürfen.

 

Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit seiner Klage geltend, das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlange, dass der Verlustvortrag allein ihm als dem nach der Höfeordnung (HöfeO) bestimmten Hoferben zustehe, zumal der wesentliche Teil des Nachlasses aus dem Hof bestanden habe. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge stehe dem zumindest im Bereich der Landwirtschaft nicht entgegen.

 

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen (EFG 1999, 1221). Es hat die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 45 der Abgabenordnung (AO) sowie des § 10d EStG.

 

III. Begründung des Vorlagebeschlusses

 

1. Der XI. Senat verneint entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH die 1. Vorlagefrage. Er beabsichtigt daher, die Vorentscheidung zu bestätigen und die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Er hält die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang des vom Erblasser nicht verbrauchten Verlustabzugs auf den Erben für so schwerwiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung des BFH aufgeben möchte. Die Annahme der Vererblichkeit des vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzugs stelle eine Durchbrechung des in der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellten allgemeinen Grundsatzes dar, nach dem nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste steuermindernd geltend machen könne, der sie getragen habe.

 

Folge man hingegen dieser Auffassung nicht und gehe man im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des BFH von der Vererblichkeit des Verlustvortrages aus, so stelle sich im Ausgangsverfahren die 2. Vorlagefrage, ob der Abzug in voller Höhe dem Kläger als alleinigem Hoferben zustehe oder ob er den Verlust, da er nur einer von mehreren (Mit-)Erben des hoffreien Vermögens geworden sei, nur anteilig abziehen könne. Im letzteren Fall sei zudem die Frage zu beantworten, wie dieser Anteil zu berechnen sei.

 

Im Streitfall seien die vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verluste im landwirtschaftlichen Betrieb entstanden. Allein der Kläger führe als Hoferbe den Betrieb fort und trage auch den Kapitaldienst für die landwirtschaftlichen Verbindlichkeiten. Dies spreche dafür, den Verlustabzug ausschließlich dem Kläger zu gewähren. Dem stehe allerdings entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Übergang des Verlustvortrages auf den Erben nicht voraussetze, dass dieser den Betrieb des Erblassers fortführe (vgl. Urteile vom 22.6.1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 = SIS 62 02 53; vom 5.5.1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653 = SIS 99 17 09).

 

Wegen der Begründung der Vorlage im Einzelnen wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66 Bezug genommen.

 

2. Der XI. Senat sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung zur 1. Vorlagefrage durch Urteile des I. und des VIII. Senats des BFH gehindert. Danach kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen (Urteile vom 25.4.1974 VIII R 61/69, nicht veröffentlicht, sowie vom 13.11.1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188 = SIS 80 01 05, und vom 16.5.2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27).

 

Der I. und der VIII. Senat des BFH haben auf Anfrage des vorlegenden Senats mitgeteilt, dass sie einer Abweichung von ihren o.a. Urteilen nicht zustimmen.

 

Der XI. Senat hat deshalb gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Großen Senat des BFH angerufen. Er stützt seine Vorlage außerdem auf § 11 Abs. 4 FGO. Eine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die unter A.I. bezeichnete zweite Rechtsfrage diene der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

 

IV. Stellungnahme der Beteiligten

 

1. Der Kläger und das FA haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

2. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Vorlageverfahren beigetreten und vertritt zur 1. Vorlagefrage im Wesentlichen die folgende Rechtsauffassung:

 

Die bisherige, auch von der Finanzverwaltung (vgl. H 10d des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs - EStH - 2006, „Verlustabzug im Erbfall“) gebilligte Rechtsprechung des BFH, nach der vom Erblasser nicht ausgeglichene Verluste auf den Erben übergingen, solle aufgegeben werden. Die Einkommensteuer sei als Personensteuer ausgestaltet und stelle auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen ab. Die Leistungsfähigkeit sei untrennbar mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden. Bei der Person des Erblassers und der des Erben handele es sich um verschiedene Rechtssubjekte. Infolgedessen könne die „Leistungsfähigkeit des Erblassers nicht über dessen Tod hinaus fortgesetzt“ und damit nicht auf den Erben übertragen werden. Auch entspreche es allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen und Verluste anderer Personen nicht geltend machen könne.

 

Das Einkommensteuergesetz folge nicht der „Leitidee“ eines Totalitätsprinzips, d.h. des Prinzips einer auf die Lebenszeit eines Steuerpflichtigen bezogenen vollständigen Verrechnung aller positiven und negativen Einkünfte. Eine Übertragung des Verlustabzugs auf den Erben könne überdies nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, der Verlustabzug sei derart eng mit der einzelnen, den Verlust verursachenden Einkunftsquelle verbunden, dass er zusammen mit dieser Einkunftsquelle auf den Erben übergehen müsse. Dies ergebe sich bereits aus der Art und Weise, wie der Verlustabzug in die Reihenfolge der bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzenden Positionen eingeordnet sei. Ferner stelle der Verlust keine steuerrechtlich aktivierbare Rechtsposition dar. Ohne nachfolgende positive Einkünfte habe er keinerlei Auswirkungen. Ob in der Zukunft positive Einkünfte anfielen, sei grundsätzlich nicht vorhersehbar. Schließlich ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Überbesteuerung nichts anderes. Im Hinblick auf den Charakter der Einkommensteuer als Personensteuer könne eine eventuelle Überbesteuerung des Erblassers nicht in der Weise vermieden werden, dass die beim Erblasser nicht aufgezehrten Verluste beim Erben berücksichtigt würden.

 

Zur zweiten Rechtsfrage hat sich das BMF nicht geäußert.

 

B. Entscheidung des Großen Senats des BFH zu den Verfahrensfragen

 

I. Keine mündliche Verhandlung

 

Der Große Senat des BFH entscheidet gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Eine weitere Förderung der Sache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den Vorlagefragen Stellung zu nehmen, und haben keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

II. Zulässigkeit der Vorlage

 

1. Erste Vorlagefrage

 

a) Die Vorlage ist gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FGO zulässig. Die Auffassung des vorlegenden Senats weicht hinsichtlich dieser Rechtsfrage von der oben (A.III.2.) zitierten Rechtsprechung anderer Senate des BFH ab. Der I. und der VIII. Senat haben auf Anfrage des vorlegenden Senats der Abweichung nicht zugestimmt. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Zulässigkeit der Vorlage auch aus § 11 Abs. 4 FGO ergibt.

 

b) Die erste Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.

 

Verneint man sie, ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen; die Entscheidung der Vorinstanz, nach der der Kläger nicht zum Abzug der vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verluste berechtigt ist, erweist sich in diesem Fall als rechtmäßig.

 

Bejaht man hingegen die erste Vorlagefrage, kommt es für den Erfolg der Revision des Klägers auf die Beantwortung der vom XI. Senat vorgelegten zweiten, dann entscheidungserheblichen (siehe dazu unten 2.b) Rechtsfrage an.

 

2. Zweite Vorlagefrage

 

a) Die Vorlage ist gemäß § 11 Abs. 4 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Zutreffend hat der vorlegende Senat die Frage für grundsätzlich bedeutsam gehalten, wie der Anteil eines Miterben am Verlustvortrag bei einem Zusammentreffen von Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922 Abs. 1, § 2032 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) und Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Hof i.S. des § 4 HöfeO oder Personengesellschaftsanteil im Falle einer Nachfolgeklausel) zu berechnen ist. Mit diesem Problem hat sich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang noch nicht befassen müssen.

 

b) Auch die zweite Vorlagefrage ist für die Entscheidung des XI. Senats rechtserheblich. Ist diese zweite Rechtsfrage entgegen der Ansicht des vorlegenden Senats (vgl. Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66, unter B.III.5.) so zu beantworten, dass der Kläger den vom Erblasser nicht verbrauchten Verlustabzug entsprechend seiner quotalen Beteiligung an der Erbengemeinschaft lediglich in Höhe von 10 v.H. beanspruchen kann, so ist die Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

 

Auf der Grundlage der vom vorlegenden Senat zur zweiten Rechtsfrage vertretenen Rechtsauffassung ist die Revision hingegen begründet. In diesem Fall ist das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und der Klage entweder stattzugeben (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

C. Auffassungen in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur

 

I. Höchstrichterliche Rechtsprechung

 

1. Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH)

 

Der RFH knüpfte den Verlustabzug an die Person dessen, der den Verlust erlitten hatte (vgl. insbesondere RFH-Urteil vom 7.11.1934 VI A 875/34, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935, Teil II, Sp. 47; vgl. ferner die allerdings Umwandlungsfälle betreffenden RFH-Urteile vom 12.5.1936 I A 84/36, RStBl 1936, 789; vom 19.5.1936 I A 107/36, RStBl 1936, 790, und vom 2.7.1941 VI 433/40, RStBl 1941, 658).

 

Im Urteil in StuW 1935, Teil II, Sp. 47 begründete der RFH seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass „der Verlustvortrag ... grundsätzlich eine Vorschrift zur Berechnung des persönlichen Einkommens desjenigen Steuerpflichtigen (sei), der in früheren Jahren einen Verlust gehabt (habe). Die öffentlich-rechtliche Befugnis zum Verlustausgleich (könne) nicht bürgerlich-rechtlich auf andere übertragen werden. Das Recht auf den Verlustausgleich (sei) ... ein Recht, das an die Persönlichkeit desjenigen geknüpft (sei), der den Verlust erlitten (habe), und weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, noch von Todes wegen auf einen anderen übergehen (könne)“.

 

2. Rechtsprechung des BFH

 

In seinen grundlegenden Urteilen in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 = SIS 62 02 53 und vom 15.3.1962 IV 177/60 (Höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung - HFR - 1963, 8) rückte der BFH von der Rechtsprechung des RFH ab und ging fortan von der Vererblichkeit des Verlustvortrages aus. Zur Begründung dieser Ansicht führte er in seinem Urteil in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 = SIS 62 02 53 im Wesentlichen aus:

 

„Der Erbe (trete) bürgerlich-rechtlich (§ 1922 BGB) in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Erblassers. Dies (gelte) grundsätzlich auch steuerrechtlich ... Dieser Stellung des Erben (entspreche) es, auch das Recht des Verlustabzugs auf ihn übergehen zu lassen“, da sich in dessen Person die Einkunftsgrundlagen des Erblassers fortsetzten.

 

Im Urteil in HFR 1963, 8 (9) weist der BFH darauf hin, dass der RFH „in zu geringem Maße dem Umstand Rechnung getragen (habe), dass steuerrechtlich der Gesamtrechtsnachfolger anders als der Einzelrechtsnachfolger zu beurteilen (sei). Aus den erbrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (ergebe) sich, dass der Nachlass in allen seinen rechtlichen Beziehungen zum Erben kraft Gesetzes als Ganzes auf den Rechtsnachfolger (übergehe). ... Das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs (sei) kein höchstpersönliches. Es (ergebe) sich vielmehr aus dem Zweck der Vorschrift (meint: § 10d EStG),..., dass sie in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung (stehe). Wenn Erblasser und Erbe bei der Gewinnermittlung wie ein und dieselbe Person behandelt (würden), so (sei) diese Folgerung auch bei der Anwendung des Verlustabzugs gerechtfertigt. Dies (werde) besonders bei der Behandlung der stillen Reserven deutlich. Denn der Gesamtrechtsnachfolger, der die Buchwerte (weiterführe, müsse) stille Reserven, die sich bei seinem Rechtsvorgänger gebildet (hätten), bei der späteren Auflösung versteuern. Dieser Belastung (müsse) die Entlastung durch das Recht zur Vornahme des Verlustabzugs entsprechen“.

 

An dieser Rechtsprechung hat der BFH in der Folgezeit festgehalten (vgl. z.B. Urteile vom 17.5.1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621 = SIS 72 03 62; vom 10.4.1973 VIII R 132/70, BFHE 109, 342, BStBl II 1973, 679 = SIS 73 03 62; in BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188 = SIS 80 01 05; in BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27; Beschluss vom 22.10.2003 I ER -S- 1/03, BFHE 203, 496, BStBl II 2004, 414 = SIS 03 53 41).

 

Ergänzend wird auf die Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66 (unter B.I.2.) Bezug genommen.

 

II. Äußerungen im Schrifttum

 

Ein Teil der Literatur pflichtet der bisherigen Rechtsprechung des BFH bei. Der überwiegende Teil des Schrifttums steht ihr indessen kritisch und ablehnend gegenüber. Insoweit wird auf die zahlreichen Nachweise (pro und contra) im Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66 (unter B.II.) verwiesen.

 

D. Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorgelegte erste Rechtsfrage

 

Der Große Senat des BFH schließt sich der Auffassung des XI. Senats an und verneint die vorgelegte erste Rechtsfrage. Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH kann der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden.

 

I. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts. Es erstreckt sich vielmehr auch auf das öffentliche Recht und damit auch auf das Steuerrecht. So ordnet § 45 Abs. 1 Satz 1 AO an, dass bei der Gesamtrechtsnachfolge „die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über(gehen)“.

 

1. Ungeachtet des restriktiv gehaltenen Wortlauts des § 45 Abs. 1 Satz 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintrete (vgl. z.B. Urteile vom 17.6.1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 = SIS 97 22 13, unter 2.; vom 20.3.2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 = SIS 02 08 24, unter II.1.a).

 

2. Der Große Senat des BFH kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die von Teilen der Literatur (vgl. z.B. Ruppe, DStJG 10 (1987), S. 45, 55) geäußerte Kritik an dieser vom BFH und von der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 45 Rz 1) befürworteten weiten Auslegung des § 45 AO berechtigt ist. Denn im Kern besteht zwischen den Vertretern einer weiten und einer engen Interpretation des § 45 AO Einigkeit darüber, dass jedenfalls höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.11.1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972, 80 = SIS 72 00 48, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 15.3.2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530 = SIS 00 08 65, unter II.4.a; in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 = SIS 02 08 24, unter II.1.a; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 12, m.w.N.).

 

Des Weiteren besteht ungeachtet des Meinungsstreits über die Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs von § 45 AO auch Einigkeit darüber, dass die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind oder wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, nicht allein durch eine isolierte Auslegung der allgemeinen und für alle Steuerarten geltenden Vorschrift des § 45 AO, sondern nur unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gefunden werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 = SIS 02 08 24, unter II.1.a).

 

II. Bestimmt sich danach die Vererblichkeit steuerrechtlicher Rechtspositionen vorrangig nach den maßgeblichen Regelungen und Grundsätzen des jeweils einschlägigen (Einzel)Steuergesetzes, so ist die Frage nach dem Übergang des vom Erblasser nicht aufgezehrten Verlustabzugs i.S. von § 10d EStG auf seine(n) Erben in erster Linie durch Auslegung dieser Norm sowie unter Heranziehung der das Einkommensteuerrecht beherrschenden Prinzipien zu beantworten.

 

1. § 10d EStG ermöglicht unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine interperiodische Verrechnung von Verlusten, die im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgeglichen werden konnten. Auf diese Weise trägt die Regelung - wenn auch nur in begrenztem Maße - zur Milderung der Härten bei, die sich durch die Anwendung des dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegenden Abschnittsprinzips (Periodizitätsprinzip; Jahresprinzip; s. § 25 Abs. 1 EStG) ergeben (vgl. hierzu z.B. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 758 ff.).

 

2. § 10d EStG gewährt dem Steuerpflichtigen unter den dort statuierten Voraussetzungen eine subjektiv-öffentliche Berechtigung zum Verlustabzug, d.h. zur Verrechnung der im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften vorangegangener (Verlustrücktrag) oder nachfolgender Veranlagungszeiträume (Verlustvortrag). Sieht man vom Verlustrücktrag ab, so hat der Verlustabzug den Rechtscharakter eines aufschiebend, durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte bedingten Einkommensteuerminderungsanspruchs. Einem solchen potenziellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach ein wirtschaftlicher (Vermögens-)Wert zu.

 

Allerdings kann nicht schon allein aus der potenziellen Vermögensqualität der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Verlustabzug auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Denn eine solche Folgerung würde in unzulässiger Weise das Ergebnis der Prüfung der Vererblichkeit des Verlustabzugs vorwegnehmen.

 

III. Obwohl § 10d EStG einerseits detaillierte Regelungen über Inhalt und Umfang des interperiodischen Verlustausgleichs trifft, enthält er sich andererseits jeder (ausdrücklichen) Aussage zur Frage der Zulässigkeit des interpersonellen Verlustausgleichs. Daher kann die Antwort auf die streitige Rechtsfrage nicht allein durch eine isolierte Interpretation dieser Norm gefunden werden. Nach der systematischen und teleologischen Auslegungsmethode sind hierfür vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass der vom Erblasser nicht verbrauchte Verlustabzug nicht auf den Erben übergeht.

 

1. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie erfasst die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person. Sie wird daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz A 6; Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66, unter B.III.2. a). Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden.

 

2. Diese Grundsätze sprechen dagegen, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt - und sei es auch nur auf seinen Erben (Gesamtrechtsnachfolger) - zu übertragen und diesem zu gestatten, die „Verluste“ mit eigenen - positiven - Einkünften zu verrechnen.

 

Der Verlustvortrag i.S. von § 10d EStG beruht auf einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Er resultiert aus einem Überschuss der in einem bestimmten Veranlagungszeitraum angefallenen Erwerbsaufwendungen über die im selben Besteuerungsabschnitt erzielten Erwerbsbezüge. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der einkommensteuerlichen Lastengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) Rechnung tragend, bemisst der Einkommensteuergesetzgeber die im Einkommen einer bestimmten natürlichen Person dokumentierte finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip (vgl. hierzu z.B. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, a.a.O., S. 762 ff. und S. 784 ff.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 9 Rz 54 f. und Rz 68 ff.). Abziehbar ist nach Maßgabe des sog. Kostentragungsprinzips (vgl. dazu z.B. Tipke/Lang, Steuerrecht, a.a.O., § 9 Rz 223) nur der vom Steuerpflichtigen selbst erbrachte Aufwand. Es entspricht demnach allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen und Verluste eines Dritten nicht abziehen kann (Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66, unter B.III.2.b, m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54, und GrS 3/97, BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787 = SIS 99 20 56). Auf eine nach diesen Maßstäben unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand liefe es indessen im wirtschaftlichen Ergebnis hinaus, wenn der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen könnte.

 

3. Die durch die Annahme der Vererblichkeit des Verlustabzugs ermöglichte, dem Einkommensteuerrecht ansonsten aber fremde Abziehbarkeit von Drittaufwand und der dadurch zugleich bewirkte Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung des Erben nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit lassen sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Erbe gemäß § 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 AO - von Sonderfällen abgesehen - uneingeschränkt für die vom Erblasser herrührenden Schulden hafte und eine solche wirtschaftliche Belastung des Erben mit den Nachlassverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 17.2.1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230 = SIS 61 01 59; in HFR 1963, 8; in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 = SIS 62 02 53; in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653 = SIS 99 17 09) eine unerlässliche Voraussetzung für den Übergang der vom Erblasser nicht aufgezehrten „Verluste“ auf den Erben darstelle.

 

Die vom Erblasser erzielten negativen Einkünfte und seine Verbindlichkeiten sind strikt voneinander zu unterscheiden und getrennt zu beurteilen. Negative Einkünfte verkörpern unlösbar mit der Person des Einkünftebeziehers verbundene Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 157 Abs. 2, § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Schulden sind hingegen im Grundsatz verkehrsfähige negative Wirtschaftsgüter (vgl. z.B. § 414 ff., § 1967 Abs. 1 BGB).

 

a) Ebenso wie positive Einkünfte des Erblassers dessen einkommensteuerrechtliche Leistungsfähigkeit erhöht haben, ist diese umgekehrt durch seine negativen Einkünfte gemindert oder gar beseitigt worden. Die durch Verluste und Werbungskostenüberschüsse verursachte „negative Leistungsfähigkeit“ kann als personenbezogene und mithin nicht fungible Eigenschaft des betreffenden Einkommensteuerrechtssubjekts genauso wenig auf eine andere Person übergehen, wie dies in der entgegengesetzten Situation der durch Gewinne und Einnahmenüberschüsse vermittelten „positiven Leistungsfähigkeit“ in Betracht kommt. Demgemäß entspricht es einhelliger Ansicht, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle (z.B. Betrieb) durch (unentgeltliches) Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden kann. Dies gilt mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung in gleicher Weise für die im Erbfall eintretende Gesamtrechtsnachfolge, und zwar gleichviel, ob die Erbfolge auf Gesetz, auf einseitigem Rechtsgeschäft des Erblassers (Testament) oder auf einem (Erb-)Vertrag beruht.

 

b) Grundlegend anders verhält es sich dagegen bei den Erblasserschulden. Sie gehen gemäß § 1967 BGB mit dem Erbfall ohne Weiteres - ipso iure - auf den Erben über. Diese noch in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten haben naturgemäß dessen (Rein-)Vermögen gemindert. Beim Übergang auf den Erben schmälern sie dessen erbschaftsteuerrechtliche Bereicherung (vgl. § 10 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - ). Allerdings ist diese Reduzierung des Vermögens in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung; denn sie wirkt sich ebenso wie die umgekehrt durch den im Erbwege vollzogenen Übergang aktiver Wirtschaftsgüter hervorgerufene Steigerung des Vermögens lediglich auf die Höhe der Erbschaftsteuer aus.

 

4. Der Übergang des vom Erblasser nicht verbrauchten Verlustabzugs auf seine(n) Erben kann nicht aus der vorgeblichen „Leitidee“ eines sog. Totalitätsprinzips gefolgert werden. Der Große Senat des BFH kann dahinstehen lassen, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Abschnittsprinzip und dem - verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Leistungsfähigkeitsprinzips geschützten - abschnittsübergreifenden Nettoprinzip zu lösen ist. Denn jedenfalls können aus den für einen interperiodischen Verlustausgleich sprechenden Grundsätzen keine Anhaltspunkte für einen interpersonellen Verlustausgleich gewonnen werden. Selbst wenn man gestützt auf ein Totalitätsprinzip davon ausgehen würde, dass es bei einem im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintretenden Wegfall des von ihm nicht verbrauchten Verlustabzugs im Hinblick auf das Fehlen eines zeitlich unbegrenzten Verlustrücktrags sowie einer Schlussbesteuerung in Form der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven zu einer Überbesteuerung des Erblassers käme (so der Beschluss des I. Senats des BFH in BFHE 203, 496, BStBl II 2004, 414 = SIS 03 53 41, unter 3.b bb), so lieferte auch dies keine hinreichende Legitimation für eine Gesetzesinterpretation in Richtung auf die Vererblichkeit des Verlustabzugs. Wie schon dargelegt (oben D.III.1.), beruht das Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen, auf die einzelne natürliche Person bezogenen Leistungsfähigkeit. Diese individuelle einkommensteuerrechtliche Leistungsfähigkeit des Erben wird durch die vom Erblasser erlittenen Verluste nicht beeinträchtigt (vgl. oben D.III.3.). Gemindert wird insoweit lediglich die im Rahmen der Einkommensbesteuerung belanglose erbschaftsteuerliche Leistungsfähigkeit des Erben. Von daher kann es verfassungsrechtlich nicht geboten sein, die (vorgeblich) durch einen ersatzlosen „Untergang“ der nicht verrechneten Verluste ausgelöste „Überbesteuerung“ des Erblassers durch eine - gemessen an der eigenen einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit des Erben nicht gerechtfertigte - „Unterbesteuerung“ des Erben auszugleichen. Hierdurch würde selbst unter Zugrundelegung des beschriebenen Besteuerungsideals, nämlich der Erfassung des gesamten Lebens- bzw. Erwerbseinkommens des Individuums, der unrichtigen Einkommensbesteuerung des Erblassers - wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen - eine ebenso fehlerhafte Besteuerung des Erben hinzugefügt (vgl. auch Schmitt-Homann, Die Vererbung einkommensteuerlicher Rechtspositionen, 2005, S. 102 f.).

 

5. Für die Vererblichkeit des Verlustabzugs spricht nicht die § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG zugrunde liegende Wertung (a.A. jedoch z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27, unter II.4.a bb).

 

a) § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG regelt nach herrschender und zutreffender Auffassung (vgl. z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 24 Rz 70; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 64) mit rechtsbegründender Wirkung die persönliche Zurechnung der Einkünfte beim Rechtsnachfolger. Sein sachlicher Anwendungsbereich beschränkt sich auf solche Fälle, in denen die Einkünfte nach Maßgabe des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) ermittelt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen sind die Einkünfte derjenigen Person zuzurechnen, die sie erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG), d.h. den Einkünfteerzielungstatbestand erfüllt hat (vgl. hierzu Tipke, StuW 1977, 293, 298; Ruppe, DStJG 1 (1978), S. 7, 18 f.).

 

Stirbt der „Überschussrechner“, bevor er die von ihm durch eine Erwerbstätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 EStG erlangten Forderungen eingezogen (= Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG) oder die von ihm begründeten und bei ihrer Erfüllung zu Erwerbsaufwand führenden Verbindlichkeiten beglichen hat (= Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 EStG), so hat er den Tatbestand der Einkünfteerzielung insoweit (noch) nicht vollständig verwirklicht. Auch der Erbe erfüllt den Einkünfteerzielungstatbestand in diesen Fällen nur fragmentarisch; denn seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Einziehung der bereits in der Person des Erblassers begründeten Forderungen sowie auf die Begleichung der entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten (vgl. z.B. Schmidt/ Seeger, EStG, 26. Aufl., § 24 Rz 51; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 24 Rz 70). Nur für diese - nicht verallgemeinerungsfähige - Sonderkonstellation der sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung (vgl. Rodin, Disagio, Diskont und Damnum im Einkommensteuerrecht, 1988, S. 64 f.; Staats, Einkommensteuer und Erbenhaftung, 2006, S. 82 ff; Raupach/Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 133), in welcher der Einkünfteerzielungstatbestand teils durch den Rechtsvorgänger und teils durch den Rechtsnachfolger verwirklicht wird, regelt § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG in der Weise zur Schließung einer sonst bestehenden Besteuerungslücke konstitutiv, dass die vom Rechtsvorgänger erfüllten Tatbestandsmerkmale dem Rechtsnachfolger zugerechnet werden (vgl. z.B. Schmidt/Seeger, a.a.O., § 24 Rz 51; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 24 Rz 70). Aus dieser speziellen Zwecksetzung des § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG folgt zugleich dessen Subsidiarität gegenüber den allgemeinen Prinzipien der Tatbestandsverwirklichung sowie dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung (vgl. z.B. Schmidt/Seeger, a.a.O., § 24 Rz 52; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 24 Rz 70).

 

b) Daran wird deutlich, dass der dem § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG zugrunde liegende Rechtsgedanke für die hier zu beantwortende Frage der Vererblichkeit des Verlustabzugs nichts hergibt. Der vom Erblasser nicht aufgezehrte Verlustabzug ist auf dessen (negative) Einkünfte zurückzuführen, wobei die entsprechenden Einkünfteerzielungstatbestände bereits in vollem Umfang vom Erblasser erfüllt wurden. Die in § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG angeordnete „Tatbestandsverklammerung“ ist hier nicht gegeben (vgl. z.B. auch Blümich/Stuhrmann, § 24 EStG Rz 68).

 

c) Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich des für die Vererblichkeit des Verlustabzugs herangezogenen Arguments, der BFH (vgl. Urteile vom 1.3.1957 VI 57/55 U, BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 = SIS 57 00 96; vom 5.2.1960 VI 204/59, BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 = SIS 60 00 81) habe wiederholt entschieden, „dass vom Erben nachträglich gezahlte Vermögensteuer oder Kirchensteuer Sonderausgaben des Erben darstellen, wenn und soweit dem Erblasser für einen entsprechenden von ihm selbst gezahlten Betrag der Sonderausgabenabzug zugestanden hätte“ (BFH-Urteil in BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27, unter II.4.a bb). Auch diese Rechtsprechung lässt sich allein unter dem Aspekt der besonderen Konstellation der „Tatbestandsspaltung“ und „Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“ erklären, wobei die in § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG für die Einkünfteerzielungsebene getroffene Wertung auf den Bereich der Sonderausgaben ausgedehnt wird.

 

6. Die entsprechenden Erwägungen treffen darüber hinaus auch auf eine Vielzahl weiterer Konstellationen zu, in denen die Rechtsprechung bereits beim Rechtsvorgänger (hier: Erblasser) vorliegende objektbezogene Tatumstände nach dem (unentgeltlichen) Übergang der betreffenden Gegenstände auf den Rechtsnachfolger (hier: Erben) diesem zugerechnet hat. Auch die dort angenommenen, im Übrigen nicht einmal auf die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge begrenzten Perpetuierungen lassen sich im weiteren Sinne als Fälle der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“ begreifen.

 

a) Dies gilt zunächst für die in § 6 Abs. 3 EStG bzw. § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV a.F.) geregelten Tatbestände der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

 

aa) So hat bereits der Rechtsvorgänger mit der Anschaffung der (aktiven) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sowie der Bildung der in deren Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven den Grundstein dafür gelegt, dass der die Buchwerte fortführende unentgeltliche Betriebsübernehmer im Fall der späteren Erfüllung eines Realisationstatbestandes (Veräußerung, Betriebsveräußerung) oder Ersatzrealisationstatbestandes (Entnahme, Betriebsaufgabe) oder über die Minder-AfA betriebliche Einkünfte erzielt. Die in § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) für die unentgeltliche Übertragung der dort bezeichneten Organisationseinheiten (Betriebe etc.) getroffene Regelung ähnelt deshalb, soweit sie den Erbfall betrifft, trotz der ansonsten bestehenden Unterschiede unter dem Aspekt der „Tatbestandsspaltung“ der auf die „Überschussrechner“ zugeschnittenen Vorschrift des § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG.

 

bb) § 6 Abs. 3 EStG und sein im Streitfall noch einschlägiger Vorläufer - § 7 Abs. 1 EStDV a.F. - nehmen im Übrigen insoweit eine Sonderstellung im System des vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägten Einkommensteuerrechts ein, als sie ausnahmsweise und im Widerstreit zur personalen Struktur des Einkommensteuerrechts eine interpersonelle Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger anordnen (vgl. auch Reiß, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 16 Rz B 80, m.w.N.). Dies gilt aber nur für den Sonderfall der unentgeltlichen Übertragung ganzer Betriebe und vergleichbarer Organisationseinheiten. Bei der unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, welche das Gesetz grundsätzlich als Entnahme beurteilt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), verbleibt es hingegen bei der systemkonformen Besteuerung des Rechtsvorgängers sowie des Rechtsnachfolgers nach ihrer jeweiligen individuellen Leistungsfähigkeit.

 

cc) Im Gegensatz zur Regelung des § 10d EStG liegt § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) eine streng objekt- und einkunftsquellenbezogene Konzeption zugrunde. Die stillen Reserven sind unlösbar mit denjenigen Wirtschaftsgütern verknüpft, in deren Buchwertansätzen sie ruhen. Dementsprechend gehen die stillen Reserven im Falle des § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) zusammen mit den übertragenen Wirtschaftsgütern ausschließlich und allein auf den unentgeltlichen Betriebserwerber über. Dieser muss beim unentgeltlichen Betriebsübergang von Todes wegen nicht zwingend mit dem Erben als derjenigen Person identisch sein, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH den vom Erblasser nicht aufgezehrten Verlustabzug - entsprechend der auf sie entfallenden Erbquote - geltend machen konnte. So kann der Erblasser etwa durch Vermächtnis oder Vorausvermächtnis verfügt haben, dass ein anderer als der Erbe oder nur einer von mehreren Miterben den Betrieb erhalten soll. Wirtschaftlich wie ein (gesetzliches) Vorausvermächtnis wirkt überdies der im vorliegenden Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt, in dem der Erblasser einen von mehreren Miterben zum Hofnachfolger bestimmt hat.

 

dd) Schon diese Beispiele belegen, dass mit dem Argument, der Verlustabzug sei derart eng mit der einzelnen Einkunftsquelle, aus der er resultiere, verbunden, dass er zusammen mit dieser Quelle auf den Erben übergehen müsse, die Vererblichkeit des Verlustabzugs nicht zu rechtfertigen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, wie der Verlustabzug in die Reihenfolge der bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzenden Positionen eingeordnet ist.

 

Bis zum Veranlagungszeitraum 1998 und damit auch im hier zu beurteilenden Streitzeitraum waren Verlustabzüge „wie Sonderausgaben“ zu berücksichtigen. Seither sind sie vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen - aber ebenfalls erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte - abzuziehen. Bereits auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte sowie des Gesamtbetrags der Einkünfte wird nicht nach einzelnen Einkunftsquellen unterschieden, sondern ein zusammengefasster Betrag je Einkunftsart gebildet. Deshalb kann schon auf dieser Ebene nicht von einer „gegenstandsbezogenen“ Ermittlung der Einkünfte gesprochen werden. Dies gilt umso mehr für Beträge, die - wie der Verlustabzug - erst nach Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Auf dieser Ebene ist die Beziehung der Aufwandsüberschüsse zu einer bestimmten - einzelnen - Einkunftsquelle vollends gelöst, weil hier die Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen zusammengefasst sind. Der Verlustabzug stellt mithin lediglich eine Rechengröße auf dem Weg zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, nicht hingegen ein Merkmal dar, welches einer konkreten einzelnen Einkunftsquelle anhaftet. Die im BFH-Urteil in HFR 1963, 8, 9 enthaltene Aussage, der Verlustabzug stehe „in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung“, kann jedenfalls seit der Ausdehnung des Verlustabzugs auf alle Einkunftsarten durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20.4.1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

ee) Die fehlende Eignung der These, die Vererblichkeit des Verlustabzugs sei mit dem in § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) angeordneten Übergang der stillen Reserven zu rechtfertigen, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass das Gesetz den Übergang der stillen Reserven auch bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Lebenden vorsieht. Für diesen Fall entspricht es jedoch einhelliger Ansicht, dass ein etwaiger Verlustvortrag des Rechtsvorgängers, und mag jener auch aus der übertragenen Einkunftsquelle herrühren, nicht auf den (Einzel-)Rechtsnachfolger übergeht (vgl. z.B. Ruppe, DStJG 10 (1987), S. 45, 95).

 

ff) Schließlich geht das zur Begründung der Vererblichkeit des Verlustabzugs benutzte Argument des § 6 Abs. 3 EStG von vorneherein dann ins Leere, wenn der Erblasser gar keine betrieblichen Einkünfte erzielte und schon deswegen seinen Erben auch keinen Betrieb hinterlassen konnte.

 

b) Entsprechende Erwägungen gelten auch für andere - atypische - Regelungen und Tatbestände des Einkommensteuerrechts, in denen ausnahmsweise bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken (vgl. insbesondere § 11d Abs. 1 EStDV; ferner BFH-Urteil vom 13.12.1957 VI 234/56 U, BFHE 66, 182, BStBl III 1958, 72 = SIS 58 00 41, betreffend Fortführung der vom Rechtsvorgänger begonnenen Sonderabschreibungen nach § 7b EStG a.F. durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger; BFH-Urteil in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 = SIS 97 22 13, unter 2., betreffend die Bestimmung anschaffungsnahen Aufwands beim Erben unter Einbeziehung von Verhältnissen beim Erblasser; BFH-Urteil vom 21.3.1969 VI R 208/67, BFHE 96, 19, BStBl II 1969, 520 = SIS 69 03 29, betreffend Zurechnung der vom Erblasser vorgenommenen Anschaffung einer Immobilie beim Erben im Rahmen des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG; § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG 1986). Auch diese Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zum Verlustabzug nach § 10d EStG einer streng objekt- oder einkunftsquellenbezogenen Konzeption folgen sowie großenteils der besonderen Konstellation der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“ (vgl. hierzu schon oben D.III.5.a) Rechnung tragen.

 

7. Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument, dass Verluste des übertragenden Unternehmens gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 - SEStEG - (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) von dem übernehmenden Unternehmen abgezogen werden konnten (vgl. aber BFH-Beschluss in BFHE 203, 496, BStBl II 2004, 414 = SIS 03 53 41; unter 3.b cc).

 

Einer Entlehnung von Rechtsgedanken des Umwandlungssteuerrechts oder gar einer entsprechenden Heranziehung der Regelungen und Wertungen des Umwandlungssteuergesetzes bei der Beurteilung der durch den Erbfall ausgelösten Rechtsfolgen stehen bereits generelle und grundsätzliche Erwägungen entgegen. In Parallele zum Erbfall erfassen zwar auch die im Umwandlungssteuergesetz geregelten Tatbestände zumeist Sachverhalte der (gänzlichen oder zumindest partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Jedoch weisen die erbrechtliche und die umwandlungssteuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge den in der Rechtsprechung des BFH mehrfach als gravierend herausgestellten Unterschied auf, dass der Erbfall einen unentgeltlichen Vorgang darstellt, „während die Umwandlung wesentliche Elemente eines entgeltlichen Tauschgeschäfts enthält“ (Urteil vom 8.4.1964 VI 205/61 S, BFHE 79, 203, 207, BStBl III 1964, 306, 307 = SIS 64 01 84; vgl. auch Urteile vom 5.11.1969 I R 60/67, BFHE 97, 360, BStBl II 1970, 149 = SIS 70 00 83, unter 2., und in BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27, unter II.4.b aa).

 

IV. Der Große Senat des BFH gibt die bisherige Rechtsprechung des BFH mit Wirkung für alle Erbfälle auf, die nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (vgl. unten 2.b). Er ist an einer solchen Abkehr von der alten Rechtsprechung weder unter dem Aspekt des Gewohnheitsrechts (unten 1.) noch im Hinblick auf das Gebot zur Wahrung der Rechtsprechungskontinuität gehindert (unten 2.a).

 

1. Entgegen einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Laule/Bott, DStR 2005, 497, 500 ff.) hat die 1962 begründete und seither von der Finanzverwaltung in ständiger Übung befolgte Rechtsprechung des BFH über die Vererblichkeit des Verlustabzugs nicht dazu geführt, dass sich ein entsprechender gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz herausgebildet hat.

 

Als Gewohnheitsrecht wird solches Recht bezeichnet, „das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist ... und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird“ (BVerfG-Beschluss vom 28.6.1967 2 BvR 143/61, BVerfGE 22, 114, 121, m.w.N.). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Rechtsfrage lässt sich zwar eine lang andauernde, über vier Jahrzehnte währende tatsächliche Übung feststellen. Es fehlt indes an der zweiten Voraussetzung für die Anerkennung eines entsprechenden Rechtssatzes als Gewohnheitsrecht, nämlich an dem Bestehen einer allgemeinen Überzeugung der beteiligten Kreise davon, dass diese Übung auch rechtmäßig ist (so zutreffend z.B. Müller-Franken, StuW 2004, 109, 114 f.). Zu den beteiligten Kreisen in diesem Sinne gehören neben den betroffenen Steuerpflichtigen, der Finanzverwaltung und den (Fach-)Gerichten auch die „anerkannten Autoren der einschlägigen Literatur“ (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.7.1972 V R 33/68, BFHE 107, 60, unter 4.; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 AO Rz 157; Müller-Franken, StuW 2004, 109, 114, unten f.).

 

Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, eine ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis als Gewohnheitsrecht zu qualifizieren, wenn sich gegen diese Übung im Schrifttum nicht nur vereinzelte Gegenstimmen, sondern eine hinreichend große Zahl namhafter Autoren ausgesprochen hat (vgl. Urteil in BFHE 107, 60, unter 4.). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der vom BFH im Jahr 1962 begründeten Rechtsprechung von der Vererblichkeit des Verlustabzugs ist in der Literatur schon frühzeitig widersprochen worden (vgl. z.B. Trzaskalik, StuW 1979, 97; Ring, DStZ 1981, 24; Ruppe, DStJG 10 (1987), S. 45, 94, m.w.N.; vgl. im Übrigen die Nachweise bei Müller-Franken, StuW 2004, 109, in Fn. 3, und im Vorlagebeschluss in BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262 = SIS 05 03 66, unter B.II.). Unter diesen Umständen konnte Gewohnheitsrecht nicht entstehen (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.b cc, und BFH-Urteil in BFHE 107, 60, unter 4.; vgl. ferner z.B. Müller-Franken, StuW 2004, 109, 115).

 

2. Unabhängig davon hat der Große Senat des BFH erwogen, ob eine Aufrechterhaltung der von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit rd. 46 Jahre akzeptierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu Gunsten der betroffenen Steuerpflichtigen geboten ist.

 

a) Der Große Senat des BFH verneint dies, soweit es die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung für die Zeit ab Veröffentlichung dieses Beschlusses betrifft.

 

Zwar hat der Große Senat des BFH schon in früheren Entscheidungen immer wieder betont, dass der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung als wesentliches Element der Rechtssicherheit im Sinne einer Voraussehbarkeit der Beurteilung bestimmter Vorgänge durch die Steuerpflichtigen, die Finanzbehörden und die Steuergerichte ein hoher Stellenwert zukommt. Jedoch hat er - um eine „Versteinerung“ der Rechtsprechung zu vermeiden - stets hervorgehoben, dass der Gesichtspunkt der Kontinuität der Änderung einer selbst langjährigen ständigen Rechtsprechung aufgrund besserer Rechtserkenntnisse dann nicht entgegensteht, wenn für einen solchen Rechtsprechungswandel gewichtige sachliche Erwägungen sprechen (vgl. z.B. Entscheidungen des Großen Senats des BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, 319 = SIS 64 00 77, unten f., BStBl III 1964, 124, 126 = SIS 64 00 77, li.Sp.; vom 15.7.1968 GrS 2/67, BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666 = SIS 68 04 55, unter III.2. f.; vom 5.7.1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 = SIS 90 21 12, unter C.III.1.). Solche gewichtigen sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall - wie unter D.III. näher dargelegt - gegeben. Im Übrigen weist der vorlegende Senat zu Recht auf die einschneidenden Änderungen hin, die das Regelungsgefüge des § 10d EStG seit dem Erlass der BFH-Urteile in HFR 1963, 8 und in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 = SIS 62 02 53 erfahren hat. Seinerzeit beschränkte § 10d EStG den Verlustabzug noch auf die negativen betrieblichen Einkünfte, welche durch (ordnungsgemäßen) Bestandsvergleich ermittelt worden waren, und sah lediglich einen zeitlich (auf fünf Jahre) begrenzten Verlustvortrag vor. Inzwischen ist sowohl die sachliche Beschränkung des Verlustabzugs auf die betrieblichen Einkünfte als auch die zeitliche Begrenzung des Verlustvortrages entfallen. Hierdurch ist nicht nur dem im BFH-Urteil in HFR 1963, 8 (9) für die dort eingeleitete Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs verwendeten Argument, § 10d EStG stehe „in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung“, der Boden entzogen (vgl. oben D.III.6.a dd), sondern auch der praktische Anwendungsbereich des Verlustabzugs erheblich ausgeweitet worden (zur Änderung der Gesetzeslage als wichtiger Grund für die Einleitung eines Rechtsprechungswandels vgl. z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 = SIS 74 00 73, unter C.II.4.a, und in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.5 a).

 

b) Der Große Senat des BFH hält es jedoch aufgrund des Rechtsstaatsprinzips für geboten, eine typisierende, nicht als abschließend zu verstehende Übergangsregelung des Inhalts zu treffen, dass die neue Rechtsprechung zur (Nicht-)Vererblichkeit des Verlustabzugs erst mit Wirkung für die Zukunft angewendet wird.

 

aa) Wie alle Träger hoheitlicher Gewalt sind auch die Gerichte dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet. „Legt der Richter offene Rechtsbegriffe in einem Gesetz aus oder bildet er das Recht fort, stehen die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur mit der Verfassung im Einklang, wenn sie den Grundentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen“ (BVerfG-Beschluss vom 14.1.1987 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 152, m.w.N.). Wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips „verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit“ (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 74, 129, 152, m.w.N.).

 

bb) Die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung von Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung) an Gesetz und Recht - das Rechtsstaatsgebot - verpflichtet diese Hoheitsträger nicht nur zur Wahrung des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit („Rechtsrichtigkeit“), sondern ebenso und gleichrangig zur Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Beide genannten Subprinzipien des Rechtsstaatsgebots stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander und müssen vom Rechtsanwender im Wege der Konkretisierung und Abwägung zum Ausgleich (zu einer „praktischen Konkordanz“; vgl. hierzu K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., S. 142 f., Rz 317 ff.) geführt werden.

 

cc) Diesen Grundsätzen Rechnung tragend ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vielfach darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs eines höchstrichterlichen Rechtsprechungswandels die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in gebührender Weise beachtet werden müssen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18.1.1996 IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11; vom 29.2.1996 IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 ff.; vom 7.3.2007 VIII ZR 125/06, juris, Rz 28 ff.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 21.9.2006 2 AZR 284/06, juris, Rz 28 f.; vom 1.2.2007 2 AZR 15/06, juris, Rz 9 f.; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28.9.2005 B 6 KA 71/04 R, juris, Rz 48 f.).

 

dd) Zwar erzeugen höchstrichterliche Entscheidungen keine dem Gesetzesrecht vergleichbaren Rechtsbindungen. Sie stellen lediglich die Rechtslage in einem konkreten Fall fest. Das schließt es freilich nicht aus, auf einen Wandel der Rechtsprechung diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden, die bei rückwirkenden Gesetzen zu beachten sind, vorausgesetzt, dass eine solche Analogie nach Lage der Sache geboten ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 8.10.1969 I ZR 7/68, BGHZ 52, 365, 369; BAG-Urteil vom 21.9.2006 2 AZR 284/06, juris, Rz 28 f.).

 

ee) Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die hier zu beantwortende erste Vorlagefrage erfüllt.

 

Mit der vorstehenden Entscheidung kehrt der Große Senat des BFH von einer mehr als vier Jahrzehnte währenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, auf deren Fortbestand die Steuerpflichtigen trotz der im Schrifttum erhobenen Gegenstimmen umso mehr vertrauen durften, als sie von den Finanzbehörden ungeachtet der für den Fiskus nachteiligen Wirkung in steter, ebenfalls Jahrzehnte andauernder Verwaltungsübung praktiziert wurde. Ein nicht unerhebliches Gewicht kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand zu, dass diese Verwaltungspraxis schon kurz nach Begründung der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung in den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Einkommensteuer-Richtlinien niedergelegt und sodann bis heute in den Einkommensteuer-Handbüchern fortgeführt wurde. Solche Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) begründen nicht zuletzt deswegen einen besonderen Vertrauensschutz, weil sie infolge ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und als selbstständige, vom BMF herausgegebene Schriften eine große Publizität und Breitenwirkung erfahren (zur wesentlichen Bedeutung des „Richtlinien-Arguments“ vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BVerwGE 39, 355, 371 ff.; vgl. ferner auch BFH-Urteile vom 26.1.1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529 = SIS 94 07 39, und vom 6.10.1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184 = SIS 95 02 28).

 

Entscheidend für die typisierende Gewährung von Vertrauensschutz in „Altfällen“ durch den Großen Senat des BFH spricht darüber hinaus, dass sich die Antwort auf die erste Vorlagefrage angesichts der lückenhaften gesetzlichen Regelungen nicht im Wege einer einfachen Subsumtion des Sachverhalts unter einen gesetzlichen Tatbestand und durch eine schlichte Deduktion aus den einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere aus § 10d EStG, erschließt. Vielmehr kann die Beantwortung dieser Rechtsfrage - wie die vorstehenden Ausführungen unter D.II. und III. dokumentieren - nur unter Zuhilfenahme abstrakter Rechtsprinzipien, Wertungen und Abwägungen gefunden werden. De facto wird der Große Senat des BFH bei einem derartigen Rechtsfindungsprozess ähnlich einem Normgeber tätig. Dann aber ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auch ein dem Schutz vor einer „verschärfenden“ Gesetzesänderung entsprechender oder jedenfalls angenäherter Vertrauensschutz geboten. Die von dem für sie nachteiligen Rechtsprechungswandel betroffenen Bürger haben hierauf einen von „Billigkeit und Ermessen“ unabhängigen, aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Anspruch (vgl. auch Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Aufl., S. 174). Mit Recht hat das BAG in seinem Urteil vom 7.3.1995 3 AZR 282/94 (BAGE 79, 236, 250) betont, „(d)er sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Vertrauensschutz (gewinne) jedenfalls um so größere Bedeutung, je mehr die Rechtsprechung sich der Rechtssetzung (nähere)“. Ähnlich hebt Buchner (in: Gedächtnisschrift für Rolf Dietz, 1973, S. 175, 192) hervor, „(j)e mehr der Gesetzgeber in einem Rechtsbereich Abstinenz (übe), desto mehr (würden) auch das Bedürfnis und die verfassungsrechtliche Notwendigkeit bejaht werden müssen, das Vertrauen auf die in der Rechtsprechung entwickelten Verhaltensmaßstäbe zu schützen“.

 

In diesen Fällen darf der Bürger auf die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierte Rechtslage und deren Bestand vertrauen. „Er wird nicht unterscheiden müssen - und auch nicht können -, ob sich die Rechtslage direkt aus der Norm erschließt oder sich aus den Konkretisierungen der Rechtsprechung ergibt“ (BAG-Urteil vom 21.9.2006 2 AZR 284/06, juris, Rz 28).

 

ff) Wer dennoch die Befugnis und Verpflichtung der obersten Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz gegen einen „verschärfenden“ Rechtsprechungswandel unter Hinweis darauf in Abrede stellt, das Gericht entscheide immer nur den konkreten Einzelfall, sein Urteil entfalte Rechtskraft nur zwischen den Verfahrensbeteiligten und die Beschränkung der Rechtsprechungsänderung entwerte die gerichtliche Entscheidung (vgl. z.B. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 2. Aufl., § 60 Rz 106 ff.), beachtet vor allem die vom Gesetzgeber in den einschlägigen Verfahrensordnungen den höchstrichterlichen Entscheidungen beigemessene Wirkung für die Allgemeinheit (vgl. für den BFH insbesondere § 11 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO) nicht hinreichend. Rechtssoziologische Realität ist vielmehr: Nahezu sämtliche Entscheidungen des BFH entfalten de facto eine mehr oder minder große Breitenwirkung (plastisch hierzu Kruse, in: Festschrift 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof, 1993, S. 239). Das trifft in besonderem Maße auf solche höchstrichterlichen Entscheidungen - zumal des Großen Senats - zu, die im Bundessteuerblatt und in den Steuerrichtlinien veröffentlicht werden.

 

Solche Entscheidungen tragen überdies häufig zu einer Konkretisierung und Konstituierung der „Rechtslage“ bei (vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, a.a.O., S. 175; Flume, in: Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1985/1986, S. 277, 299 ff.: „Rechtszustand kraft Rechtsanwendung“). Bei der Abkehr von einer bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert sich daher faktisch die „Rechtslage“ und damit die Vertrauensbasis (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I., a.a.O., S. 175).

 

Des Weiteren nicht zu überzeugen vermag die gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachte These, bei einer Nichtanwendung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf „Altfälle“ müssten die Gerichte „sehenden Auges - wenigstens partiell - rechtswidrig entscheiden“ (so aber Maurer, in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 60 Rz 109, m.w.N.). Dieser Einwand betont zu einseitig das Prinzip der „materiellen Rechtsrichtigkeit“ und vernachlässigt damit das gleichrangige (vgl. z.B. auch BGH-Urteil in BGHZ 132, 119, 130, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG), ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip gründende, von allen Trägern hoheitlicher Gewalt und folglich auch von den Gerichten zu beachtende Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. schon oben unter bb und cc).

 

Dem gebotenen Vertrauensschutz gegenüber einer uneingeschränkten rückwirkenden Anwendung einer verschärfenden Rechtsprechung tragen auch nicht die Regelungen in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO hinreichend Rechnung (vgl. hierzu auch Vogel, Juristenzeitung - JZ - 1988, 833, 835; Tipke/Lang, Steuerrecht, a.a.O., § 4 Rz 182). Denn sie schützen die Bürger nur in denjenigen „Altfällen“, in denen bereits Steuerbescheide ergangen sind.

 

gg) Nach diesen Maßstäben sieht sich der Große Senat des BFH wegen der hier gegebenen besonderen Konstellation gehalten, in typisierender Weise Vertrauensschutz gegenüber der nunmehr zu Lasten der Steuerpflichtigen geänderten Rechtsprechung in allen Erbfällen zu gewähren, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor: Die gebotene Vertrauensgrundlage wurde durch eine jahrzehntelange, von allen befassten Senaten des BFH (mit-)getragene Rechtsprechung sowie eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis geschaffen. Auf deren Aufrechterhaltung mit Wirkung für die Vergangenheit und bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung durften sich die betroffenen Steuerbürger verlassen, ohne dass insoweit in jedem Einzelfall untersucht werden müsste, ob die nämlichen Steuerpflichtigen bei der Erwirtschaftung der negativen Einkünfte tatsächlich auf den Fortbestand deren Verrechenbarkeit beim Erben vertraut haben. Letzterem stehen schon Praktikabilitätsgründe und vor allem der Umstand entgegen, dass sich solche inneren Tatsachen, zumal wenn sie weiter zurückliegende Ereignisse und bereits verstorbene Personen (Erblasser) betreffen, kaum je zuverlässig ermitteln lassen. Im Übrigen kann sich eine vertrauensgeschützte Disposition schon daraus ergeben, dass für die Steuerpflichtigen aufgrund der langjährigen Rechtsprechung kein Anlass zu anderweitigen Gestaltungen bestand, etwa zur Veräußerung eines verlustbehafteten Betriebes oder zur sonstigen Aufdeckung von stillen Reserven noch zu Lebzeiten des Erblassers.

 

Der Große Senat des BFH weist des Weiteren darauf hin, dass die von ihm im Hinblick auf die Besonderheiten der hier zu beurteilenden Sachlage ausnahmsweise getroffene enge Übergangsregelung keinen abschließenden Charakter besitzt. Der Finanzverwaltung bleibt es deshalb unbenommen, auf der Grundlage der §§ 163 und 227 AO einen weitergehenden typisierenden Vertrauensschutz zu gewähren.

 

Darüber hinaus kann auch künftig in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den entsprechenden Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder ein Steuererlass (§ 227 AO) in Betracht kommen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29.3.2000 I R 76/99, BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 = SIS 00 09 18, unter III.2.d).

 

V. Der Große Senat des BFH beantwortet die erste Rechtsfrage daher wie folgt:

 

 

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.

 

E. Keine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorgelegte zweite Rechtsfrage

 

Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage.

 

Nach Beantwortung der ersten Vorlagefrage durch den Großen Senat des BFH kommt der Klärung der zweiten Rechtsfrage eine rechtliche Relevanz nur mehr für die Vergangenheit zu. Deren grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 11 Abs. 4 FGO ist damit entfallen.