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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb gemeinsam mit seinem Bruder in einem
notariellen Übergabevertrag unter dem 18.12.1995 (im
Folgenden: Übergabevertrag) einen landwirtschaftlichen Betrieb
von seiner Mutter (im Folgenden: Übergeberin). Er
verpflichtete sich, mit seinem Bruder als Gesamtschuldner ab Januar
1996 an die Übergeberin Versorgungsleistungen in Höhe von
1.900 DM monatlich als dauernde Last gemäß § 323
der Zivilprozessordnung zu zahlen, die jeweils hälftig
geschuldet wurden (Abschn. I.4 und 3.4 des Übergabevertrags).
Hinzu traten weitere Altenteilsleistungen. Der landwirtschaftliche
Betrieb umfasste unter anderem die Grundstücke W, Flur 32,
Flurstücke 16 und 21.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.1995
(im Folgenden: Grundstückskaufvertrag) veräußerten
der Kläger und sein Bruder (im Folgenden: die Übernehmer)
das Grundstück W, Flur 32, Flurstück 21 zum Kaufpreis von
2.915.840 DM zur Ausbeute eines Sand- und Kiesvorkommens an ein
Abbauunternehmen. Hiervon entfielen nach den getrennt ausgewiesenen
Kaufpreisbestandteilen ein Betrag in Höhe von 16,50 DM x
145.792 qm = 2.405.568 DM auf den Bodenschatz und ein Betrag in
Höhe von 3,50 DM x 145.792 qm = 510.272 DM auf die Ackerkrume.
Der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine
Abgrabungsgenehmigung und verschiedene weitere Genehmigungen zum
Abbau des Sand- und Kiesvorkommens erteilt würden.
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Unter Abschn. 2.3 des Übergabevertrags
wurde vereinbart, die Versorgungsleistungen seien im Fall der
Veräußerung des Grundstücks W, Flur 32,
Flurstück 21 um 4.100 DM auf den Betrag von insgesamt 6.000 DM
monatlich zu erhöhen. Die erhöhten Versorgungsleistungen
waren ab dem auf den Eingang der ersten Kaufpreisrate folgenden
Monat fällig. Die Übergeberin erklärte unter Abschn.
5.2 des Übergabevertrags ihre Zustimmung zur Umschreibung des
Grundbuchs für das Bodenschatz-Grundstück auf die
Übernehmer, nicht aber für die übrigen betrieblichen
Grundstücke.
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Im Grundstückskaufvertrag wurde unter
Abschn. II.5 von den Übernehmern zudem versichert, die
Übergeberin werde einen umfassenden Einrede- und
Einwendungsverzicht im Rahmen der für die Ausbeutung des
Bodenschatzes erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsverfahren erklären.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte den Übergabevertrag als
Vereinbarung einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen. Der Kläger machte ab 1996 die
hälftige Versorgungsrente (950 DM monatlich) in seinen
Einkommensteuererklärungen bis Ende 2000 als dauernde Lasten
bei den Sonderausgaben geltend und wurde entsprechend
veranlagt.
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Die aufschiebenden Bedingungen des
Grundstückskaufvertrags waren im Dezember 2000 erfüllt.
Der Erwerber zahlte gemäß Abschn. III.2 des Vertrags im
Januar 2001 die erste Kaufpreisrate in Höhe von 874.752 DM.
Die weiteren sieben Kaufpreisraten in Höhe von jeweils 291.584
DM waren nach der vertraglichen Vereinbarung 24 Monate nach der
ersten Rate (zum 1.1.2003) und danach jeweils jährlich
fällig. Eine Vereinbarung über die Verzinsung der
Kaufpreissumme wurde im Grundstückskaufvertrag nicht
getroffen.
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Ab Februar 2001 leistete der Kläger
seinen Teil der erhöhten Versorgungsleistungen an die
Übergeberin. Er erwarb von der zugeflossenen ersten
Kaufpreisrate eine Eigentumswohnung, in der seine in Ausbildung
befindliche Tochter seitdem unentgeltlich wohnte und für die
er Eigenheimzulage erhielt.
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Für die Streitjahre 2001 und 2002
beanspruchte er auch wegen der höheren Altenteilszahlungen den
Sonderausgabenabzug. Das FA berücksichtigte weiterhin nur den
bisherigen Sonderausgabenabzug in Höhe von 11.400 DM (12 x 950
DM) sowie Altenteilsleistungen für Heizung und Beleuchtung in
Höhe von 988 DM.
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Der Kläger und die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erklärten für das
Streitjahr 2001 Kapitaleinkünfte in Höhe von 9.813 DM.
Für das Streitjahr 2002 erklärten sie keine
Kapitaleinkünfte. Für die Folgejahre ab 2003 hat das
Finanzgericht (FG) keine Feststellungen zu den erklärten und
veranlagten Zinseinkünften der Kläger getroffen.
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Im Einspruchsverfahren trugen die
Kläger vor, nach der Veräußerung des
Bodenschatz-Grundstücks könnten die Versorgungs- und
Altenteilsleistungen nach den Grundsätzen einer „Typus
2- Vermögensübertragung“ als dauernde Last
abgezogen werden, da der Wert des verbliebenen landwirtschaftlichen
Restbetriebs den Kapitalwert der erhöhten Versorgungs- und
Altenteilsleistungen übersteige. Sie beantragten, nach den
Grundsätzen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 26.8.2002 (BStBl I 2002, 893 = SIS 02 95 06) veranlagt zu
werden.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben
die Kläger Klage erhoben. Das FG hat die Klage mit in EFG
2007, 253 = SIS 07 13 86 veröffentlichten Gründen
abgewiesen.
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Die Kläger stützen ihre Revision
auf die Verletzung materiellen Rechts. Im Zeitpunkt der
Betriebsübergabe habe der drei Tage später unterzeichnete
Vertrag über die Veräußerung des
Bodenschatz-Grundstücks (W, Flur 32, Flurstück 21)
unterschriftsreif vorgelegen. Der Übergabevertrag sei mit dem
Grundstückskaufvertrag abgestimmt worden. Die Übergeberin
habe in Kenntnis der aufschiebenden Bedingungen des
Grundstückskaufvertrags den landwirtschaftlichen Betrieb mit
dem zur Veräußerung anstehenden Bodenschatz an die
Übernehmer gegen Versorgungsleistungen übertragen und
sich auch die Erträge aus der Veräußerung des
Bodenschatzes vorbehalten wollen. Die Übernehmer hätten
in Übereinstimmung mit den vom Großen Senat des
Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00 (BFHE
202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57) aufgestellten
Grundsätzen den ertraglosen Bodenschatz in die gestundete
Kaufpreisforderung umgeschichtet. Der steuerbare Zinsanteil aus der
Kaufpreisforderung zähle demzufolge zu den Nettoerträgen
des übergebenen Vermögens. Die Kaufpreisforderung sei
daneben teilweise in die der Tochter der Kläger unentgeltlich
zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung umgeschichtet worden.
Die im Zusammenhang hiermit ersparten Unterhaltsleistungen und die
zugeflossene Eigenheimzulage seien weitere Nettoerträge des
übergebenen Vermögens. Die gesamten Nettoerträge des
übergebenen Vermögens reichten aus, um die geschuldeten
Versorgungs- und Altenteilsleistungen zu erbringen.
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Die Kläger beantragen, unter Aufhebung
des FG-Urteils die Einkommensteuerbescheide 2001 vom 2.6.2003 und
2002 vom 26.1.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
26.11.2004 unter Berücksichtigung weiterer dauernder Lasten in
Höhe von jeweils 24.600 DM zu ändern.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das FG
hat zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen den erhöhten
Versorgungsleistungen, die nach Veräußerung des
Bodenschatz-Grundstücks zu leisten sind, und der Übergabe
des landwirtschaftlichen Betriebs verneint. Die Sache ist nicht
spruchreif. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, in
welcher Höhe die im Übergabevertrag vereinbarten
Versorgungs- und weiteren Altenteilsleistungen aus den
Nettoerträgen des übergebenen und umgeschichteten
Vermögens erbracht werden können. Das FG-Urteil ist daher
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den
Streitjahren geltenden Fassung sind auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als
Sonderausgaben abziehbar. Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang
abziehbaren dauernden Last und der steuerbaren wiederkehrenden
Bezüge sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem
Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag
vereinbart worden sind. Der Große Senat des BFH hat in seinen
Beschlüssen vom 5.7.1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II
1990, 847 = SIS 90 21 04), in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 =
SIS 03 42 57 und vom 12.5.2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II
2004, 100 = SIS 03 42 58) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
umfassend Stellung genommen (vgl. zur Schilderung der
Rechtsentwicklung auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats
vom 10.11.1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 = SIS 00 02 11). Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist im
„Vierten Rentenerlass“ (BMF-Schreiben vom
11.3.2010, BStBl I 2010, 227 = SIS 10 02 79)
veröffentlicht.
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2. Die erhöhten Versorgungsleistungen
werden der Übergeberin - entgegen der Auffassung des FG -
für die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs
geschuldet.
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a) Die Beteiligten sind bei Abschluss des
Übergabevertrags davon ausgegangen, zum übergebenen
Vermögen gehöre sowohl der landwirtschaftliche Betrieb
als auch der zur Veräußerung vorgesehene
Bodenschatz.
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aa) Die Auslegung von Willenserklärungen
gehört grundsätzlich zu den vom FG festzustellenden
Tatsachen. Es ist hierbei der wirkliche Wille des Erklärenden
zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so
auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter
Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen
musste (Empfängerhorizont). Die Auslegung des FG kann vom BFH
daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen
Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), die Denkgesetze und die gesetzlichen
Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Hierzu
gehört die Erforschung der für die Auslegung wesentlichen
Begleitumstände durch das FG (BFH-Urteil vom 4.12.1979 VII R
29/77, BFHE 130, 226, BStBl II 1980, 488 = SIS 80 02 55) und die
Interessenlage der Beteiligten (BFH-Urteil vom 25.7.1979 II R
105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11 = SIS 80 00 08). Ein vom
FG unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe gefundenes
Auslegungsergebnis ist für den BFH bindend, auch wenn es nicht
zwingend, aber möglich ist. Hat das FG eine (gebotene)
Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn
das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen getroffen hat und zwar selbst dann, wenn mehrere
Auslegungsmöglichkeiten bestehen (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 24).
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Das FG hat im Streitfall weder den
Übergabe- noch den Grundstückskaufvertrag ausgelegt. Es
hat aus rechtlichen Erwägungen einen Zusammenhang zwischen der
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs und der
Veräußerung des Bodenschatzes verneint. Diese
Rechtsauffassung des FG steht der Auslegung der Verträge durch
den Senat nicht entgegen, da darin keine bindende Feststellung
gemäß § 118 Abs. 2 FGO zu sehen ist.
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bb) Die Auslegung beider Verträge
führt nach Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, dass
der Übergabe- und der Grundstückskaufvertrag aus Sicht
der Übergeberin und der Übernehmer ein
„einheitliches Vertragswerk“ darstellen. Die
Regelungen beider Verträge sind erkennbar aufeinander
abgestimmt. Deutliches Kennzeichen der Verflechtung ist die
vertragliche Bezugnahme in Abschn. 2.3 des Übergabevertrags
auf die Zahlungsmodalitäten in Abschn. III.2 des
Grundstückskaufvertrags. Die Fälligkeit der erhöhten
Versorgungsleistungen korrespondiert mit dem Eingang der ersten
Kaufpreisrate für den Bodenschatz. Ins Auge fällt weiter,
dass in Abschn. 5.2 des Übergabevertrags die Übergeberin
nur einer Umschreibung des Grundbuchs für das
Bodenschatz-Grundstück, nicht aber für die übrigen
Hofgrundstücke zugestimmt hat. Die Übergeberin hat somit
bewusst nur das Bodenschatz-Grundstück für die
grundbuchrechtliche Umschreibung „freigegeben“.
Im Grundstückskaufvertrag versichern schließlich die
Übernehmer in Abschn. II.5, die Übergeberin werde
für Zwecke des Genehmigungsverfahrens einen Einredeverzicht
erklären. Die Haftungsübernahme für diesen von der
Übergeberin zu erklärenden Einredeverzicht können
die Übernehmer aber nur in Abstimmung mit der Übergeberin
im Grundstückskaufvertrag abgegeben haben. Die
Übergeberin und die Übernehmer haben somit den
landwirtschaftlichen Betrieb und den zur Veräußerung
vorgesehenen Bodenschatz als einheitliches Vermögen
betrachtet, das die Übergeberin an die Übernehmer gegen
Versorgungsleistungen übertragen wollte. Ungeachtet der im
Jahr 1995 bestehenden Unsicherheit, ob der aufschiebend bedingte
Grundstückskaufvertrag wirksam werden würde, haben sie
für den Fall der Ausbeutung des Bodenschatzes den
Veräußerungserlös als „Ertrag“
des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs betrachtet, aus
dem die Übergeberin versorgt werden sollte.
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b) Das übergebene Vermögen besteht
im Streitfall aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem im
Übergabezeitpunkt 1995 noch der Bodenschatz gehört hat.
Der Bodenschatz wurde erst nach der Vermögensübergabe zu
einem eigenständigen Wirtschaftsgut.
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Ein Bodenschatz bildet grundsätzlich
steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange er im
Boden lagert und nicht abgebaut wird (ständige Rechtsprechung,
vgl. Urteile des BFH vom 24.1.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl
II 2009, 449 = SIS 08 21 74, und vom 13.7.2006 IV R 51/05, BFH/NV
2006, 2064 = SIS 06 41 54). Er wird greifbar und zu einem
selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut, wenn mit der
Aufschließung - z.B. durch den Antrag auf Abbaugenehmigung -
oder der Verwertung - z.B. durch Veräußerung - begonnen
wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.12.2006 GrS
1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20). Für
die Verwertung in diesem Sinne reicht regelmäßig aus,
dass - wie im Streitfall - im Grundstückskaufvertrag mit dem
Abbauunternehmen ein gesonderter Kaufpreis für den Bodenschatz
ausgewiesen wird. Daraus ist erkennbar, dass der Abbauunternehmer
den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der
Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 4.9.1997 IV R 88/96, BFHE
184, 400, BStBl II 1998, 657 = SIS 98 06 19). Im Streitfall
könnte das Wirtschaftsgut Bodenschatz allerdings auch im
Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen des
Grundstückskaufvertrags entstanden sein (vgl. § 4 des
Bewertungsgesetzes). Ob für den Entstehungszeitpunkt des
Bodenschatzes vorrangig auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
oder des Bedingungseintritts abzustellen ist, bedarf hier indes
keiner Entscheidung. Beide der in Betracht kommenden Zeitpunkte
liegen nach der Übergabe des landwirtschaftlichen
Betriebs.
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3. Der Abzug der erhöhten
Versorgungsleistungen als dauernde Last kommt in Betracht, soweit
die Nettoerträge des übergebenen Vermögens die
Versorgungsleistungen decken (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl
II 2004, 95 = SIS 03 42 57). Zu prüfen ist im Streitfall
zunächst, ob nach Veräußerung des
Bodenschatz-Grundstücks die Nettoerträge des verbliebenen
landwirtschaftlichen Betriebs zur Zahlung der erhöhten
Versorgungsleistungen ausreichen.
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a) Zwar besteht im Fall der Übertragung
eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen wiederkehrende
Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine nur in
seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür,
dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen
haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne
erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57).
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b) Dennoch ist im Streitfall wegen der
Umschichtung eines wesentlichen Teils des übergebenen
Vermögens anhand einer neuen Ertragsprognose konkret zu
ermitteln, in welchem Umfang die Nettoerträge des verbliebenen
landwirtschaftlichen Betriebs ausreichend sind, um die zugesagten
Versorgungs- und Altenteilsleistungen erbringen zu können.
Werden Teile einer übernommenen Sachgesamtheit
veräußert, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung
(vgl. Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 16.9.2004, BStBl I 2004, 922 =
SIS 04 37 77, die nach Tz. 88 des „Vierten
Rentenerlasses“ insoweit weiterhin Anwendung findet) die
nach der Übertragung entrichteten wiederkehrenden Leistungen
an den Übergeber weiterhin Versorgungsleistungen, wenn die
erzielbaren Erträge des zurückbehaltenen Teils für
sich betrachtet eine ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit
bilden. Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. in diese Richtung
gehend bereits das Senatsurteil vom 13.12.2005 X R 61/01, BFHE 212,
195, BStBl II 2008, 16 = SIS 06 16 44). Die Ertragsprognose ist im
Streitfall auf den Zeitpunkt der in Absprache mit der
Übergeberin erfolgten Vermögensumschichtung, also auf das
Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags, vorzunehmen.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat
kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die
Ertragskraft des verbliebenen landwirtschaftlichen
Restbetriebsvermögens nicht ermitteln.
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a) Das FG wird die Ertragskraft des
landwirtschaftlichen Restbetriebsvermögens anhand einer neuen
Ertragsprognose zu prüfen haben, die im Streitfall auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags und
die Folgejahre abzustellen hat.
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In Umschichtungsfällen wird von der
Finanzverwaltung für das erworbene Vermögen generell der
durchschnittliche Ertrag aus dem Jahr der
Vermögensumschichtung und den beiden folgenden Jahren
herangezogen (vgl. Tz. 26 und 31 des BMF-Schreibens in BStBl I
2004, 922 = SIS 04 37 77). Der erkennende Senat hat für die
vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen
(Geld-)Vermögens in ertragbringendes Vermögen bisher
verlangt, dass für die Zukunft ausreichend hohe
Nettoerträge zu erwarten seien (Senatsurteile vom 16.6.2004 X
R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 = SIS 04 35 02, und X R
50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130 = SIS 04 39 92). Dieser
Nachweis gelingt nach den Aussagen im Senatsurteil in BFHE 206,
400, BStBl II 2004, 1053 = SIS 04 35 02, wenn die
durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der
beiden Folgejahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu
erbringen und die für eine Verbesserung der Ertragslage
sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Übergabe des
ertraglosen Vermögens konkret bestimmbar sind. Gleiches gilt
zudem, wenn landwirtschaftliches Vermögen nicht in eine andere
Wirtschaftseinheit umgeschichtet wird, sondern ein oder mehrere
einzelne Wirtschaftsgüter des übergebenen Betriebs von
erheblichem Gewicht veräußert werden.
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b) Einzubeziehen in die Ertragsprognose sind
die laufenden durchschnittlichen Nettoerträge (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57)
des zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Restbetriebs.
Unabhängig von der Art der Ermittlung der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft ist der Veräußerungserlös
für den Grund und Boden (die Ackerkrume) nicht in die
Ertragsprognose einzubeziehen. Nach Abschn. 99 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003, auf die der Große Senat des
BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57
Bezug nimmt, sind außerordentliche Ereignisse nicht bei der
Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags zu
berücksichtigen.
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5. Für den Fall, dass die Erträge
des zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Betriebs nicht
ausreichen, um hieraus die Versorgungsleistungen zu erwirtschaften,
hat das FG weiter zu prüfen, ob die Erträge aus dem
zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit den
Erträgen aus der gestundeten Kaufpreisforderung für den
Bodenschatz ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen.
Maßgeblicher Ertrag ist insoweit der Zinsanteil der
gestundeten Kaufpreisforderung. Nicht zu den Erträgen des
übergebenen Vermögens zählen die von den
Klägern angeführten ersparten Unterhaltsaufwendungen und
die zugeflossene Eigenheimzulage.
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a) Die Übernehmer haben den Bodenschatz
mit Zustimmung der Übergeberin in die gestundete
Kaufpreisforderung umgeschichtet.
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aa) Das im Streitfall entstandene
Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ gehört zum
Privatvermögen der Übernehmer und nicht zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, obwohl der Bodenschatz
in einem dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zuzuordnenden Grundstück liegt (vgl. BFH-Urteile vom
28.10.1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106 = SIS 83 01 11; in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74).
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bb) Der Bodenschatz ist in der Hand der
Übernehmer ertragloses Vermögen, da er von vornherein nur
zur Veräußerung und nicht zum Abbau durch die
Übernehmer selbst vorgesehen war. Ertragloses Vermögen
kann zur Begründung einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen mit Zustimmung des Übergebers in
ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57).
Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im
Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des
übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte
ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57;
Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 = SIS 04 35 02;
vom 1.3.2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 = SIS 05 30 35). Bei Vereinbarungen, die - wie im Streitfall - vor dem
Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202,
464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57 getroffen worden sind, gelten
niedrigere Anforderungen. Ausreichend ist, dass die
Vertragsparteien anlässlich der Übergabe außerhalb
der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden
Willen erklären, die Versorgungsleistungen seien aus einem zu
beschaffenden Vermögensgegenstand zu erbringen, der der Art
nach bestimmt und ausreichend ertragbringend sein muss. Diese
Anforderungen sind im Streitfall erfüllt, da die
Übergeberin und die Übernehmer den Übergabe- und
Grundstückskaufvertrag aufeinander abgestimmt haben. Die
Übergeberin war damit einverstanden, dass der Bodenschatz
veräußert wird.
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cc) Die gestundete Kaufpreisforderung für
den Bodenschatz ist eine der Art nach ertragbringende
Wirtschaftseinheit, da sie einen steuerbaren und steuerpflichtigen
Zinsanteil enthält.
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aaa) In Bezug auf den Bodenschatz ist der
Grundstückskaufvertrag im Streitfall steuerrechtlich weder als
Substanzausbeutevertrag den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 21 EStG zuzuordnen (vgl. z.B.
Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 115; Kulosa in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 21 EStG Rz 64 f., m.w.N.),
noch handelt es sich um die Veräußerung einer bestimmten
Abbaumenge des Bodenschatzes (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6.5.2003
IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175 = SIS 03 37 08). Die
Veräußerung des gesamten Wirtschaftsguts
„Bodenschatz“ ist nicht steuerbar (vgl. hierzu
und zu den Ausnahmen den BFH-Beschluss vom 16.12.2004 III R 8/98,
BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278 = SIS 05 08 80).
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bbb) Der Kaufpreisanteil für den
Bodenschatz (82,5 %) enthält einen steuerbaren und
-pflichtigen Zinsanteil.
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Wegen der bestimmten
Fälligkeitszeitpunkte und des zinslosen Stundungszeitraums,
den die Übernehmer mit dem Erwerber im
Grundstückskaufvertrag vereinbart haben, ist der auf den
Bodenschatz entfallende Anteil an der Kaufpreisforderung in einen
Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom
26.11.1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298 = SIS 93 05 01). Auch in nicht steuerbaren wiederkehrenden Leistungen
enthaltene Zinsanteile führen zu steuerpflichtigen
Zinseinkünften, wenn sich - wie im Streitfall - der
Lebenssachverhalt als darlehensähnliche
Kapitalüberlassung darstellt (Senatsurteile vom 26.11.2008 X R
31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651 = SIS 09 03 34; in BFHE
170, 98, BStBl II 1993, 298 = SIS 93 05 01).
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ccc) Die Kaufpreisforderung bildet wegen des
Zinsanteils eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit.
Sollte die Finanzverwaltung nur verbriefte Forderungen (einem
Wertpapier vergleichbare Forderungen) in Tz. 10 des insoweit im
Streitfall anwendbaren BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 = SIS 04 37 77 als ertragbringendes Vermögen ansehen und die
vorliegende Kaufpreisforderung dem ertraglosen Vermögen
zuordnen, könnte der Senat dem nicht folgen. Der Senat kann
keinen Unterschied zwischen der hier vorliegenden
Kaufpreisforderung mit Zinsanteil und einem verzinslichen
Festgeldkonto erkennen, der eine unterschiedliche Behandlung der
Kapitalforderungen verlangen würde.
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ddd) Um aus dem Zinsanteil der
Kaufpreisforderung für die Streitjahre einen
durchschnittlichen jährlichen Ertrag zu ermitteln, kann auf
die Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre
abgestellt werden (vgl. oben unter II.4.a und Tz. 26 und 31 des
insoweit einschlägigen BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 =
SIS 04 37 77). Da im Streitfall die aufschiebenden Bedingungen des
Grundstückskaufvertrags im Dezember 2000 erfüllt waren
und im Umschichtungsjahr folglich keine Erträge aus dem
umgeschichteten Vermögen erzielt werden konnten, ist nach
Auffassung des Senats auf den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember
2003 abzustellen. Einen Zinsanteil enthält erst die im Jahr
2003 zufließende zweite Kaufpreisrate. Der auf den
Bodenschatzverkauf entfallende Zinsanteil aus dieser Rate (82,5 %)
muss auf die Streitjahre 2001, 2002 und das Jahr 2003 linear
verteilt werden, um den durchschnittlichen jährlichen
Zinsertrag jeden Jahres zu bestimmen. Für die Zeiträume
ab 2004 ist der durchschnittliche jährliche Ertrag
(Zinsanteil) konkret aus der jeweils zufließenden
Kaufpreisrate zu bestimmen. Die Kläger müssen diesen
ohnehin für die Einkünfte aus Kapitalvermögen
ermitteln.
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b) Soweit der Kläger die im Streitjahr
2001 zugeflossene Kaufpreisrate zum Kauf einer Eigentumswohnung
verwendet hat, die seine Tochter unentgeltlich zu Wohnzwecken
nutzt, sind weder der vom Kläger geltend gemachte ersparte
Barunterhalt noch die vereinnahmte Eigenheimzulage Erträge des
übergebenen und später umgeschichteten
Vermögens.
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aa) Neben der bislang von der Rechtsprechung
anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in
Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes
Vermögen umzuschichten (vgl. oben unter II.4.a), hält der
Senat auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden
Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes
Vermögen grundsätzlich für zulässig (vgl. die
Andeutungen in den Senatsurteilen vom 31.3.2004 X R 66/98, BFHE
205, 285, BStBl II 2004, 830 = SIS 04 17 28; vom 26.7.2006 X R
1/04, BFH/NV 2007, 19 = SIS 06 47 96; vom 31.5.2005 X R 26/04,
BFH/NV 2005, 1789 = SIS 05 40 44, und Tz. 28 ff. des BMF-Schreibens
in BStBl I 2004, 922 = SIS 04 37 77). Diese Form der Umschichtung
ist nicht an die Zustimmung des Vermögensübergebers, sei
es in Form einer generellen Gestattung im Übergabevertrag oder
in einer späteren ergänzenden Regelung, gebunden. Dem
Prinzip der generationenübergreifenden
„Perpetuierung“ des Übergebervermögens
als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in
BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 = SIS 05 30 35) ist genügt,
wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten
Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des
Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.
Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist nur, dass mit dem
Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet
werden, um die Versorgungsleistungen zu decken. Auch in diesem Fall
hält der Senat für die erforderliche Ertragsprognose die
Vorgehensweise der Finanzverwaltung für sachgerecht, auf den
durchschnittlichen jährlichen Ertrag des Umschichtungsjahres
und der beiden Folgejahre abzustellen (vgl. Tz. 31 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 = SIS 04 37 77), wenn nicht -
wie im Streitfall hinsichtlich des Zinsanteils aus der
Kaufpreisforderung - konkret absehbar ist, dass sich die
Nettoerträge regelmäßig verringern.
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bb) Die nicht selbst vom Kläger genutzte
Eigentumswohnung stellt trotz der generellen
Umschichtungsmöglichkeit keine ertragbringende
Wirtschaftseinheit dar.
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aaa) Anerkannt ist in der Rechtsprechung des
BFH und von der Finanzverwaltung, dass der maßgebliche
Nettoertrag nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch
sein muss und deshalb auch ein Nutzungsvorteil berücksichtigt
werden kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57, unter C.II.6.b bb).
Deshalb kann die ersparte Nettokaltmiete einer übergebenen,
vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung zu einem Ertrag im Sinne
des Rechts der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen führen (vgl. auch Tz. 21 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 = SIS 04 37 77).
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bbb) Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Nr. 37
Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I
2007, 3150) eine Übergangsregelung für
Vermögensübergabeverträge vorgesehen, die vor dem
1.1.2008 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), nach
der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Auffassung der
Finanzverwaltung kodifiziert wird.
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Danach wird die Übertragung
selbstgenutzten Wohneigentums im Rahmen einer
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab 2008
für Altverträge nur noch gebilligt, wenn die
Versorgungsleistungen aus der ersparten Nettokaltmiete geleistet
werden können. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe lehnt es
der Senat ab, den Begriff „selbstgenutztes
Wohneigentum“ weiter zu verstehen als bisher. Der
Große Senat des BFH und der erkennende Senat haben unter dem
Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils nur das nach der
Vermögensübergabe vom Übernehmer
selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl. BFH-Entscheidungen in
BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57, und in BFHE 209,
302, BStBl II 2007, 103 = SIS 05 30 35). Der Rechtsprechung und der
Regelung durch den Gesetzgeber liegt die Annahme zugrunde, dass die
Versorgungsleistungen vom Übernehmer aus der ersparten
Nettokaltmiete erbracht werden müssen. Dies verlangt eine
unmittelbare Nutzung des übergebenen oder durch eine
Umschichtung erworbenen Wohneigentums durch den Übernehmer.
Die nicht selbst vom Übernehmer genutzte Wohnung ist demnach
keine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, selbst wenn
sich dadurch eine Unterhaltsverpflichtung des
Vermögensübernehmers mindert. Dass in anderen
steuerlichen Vorschriften wie § 10e EStG (vgl. Senatsurteil
vom 8.3.1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352 = SIS 95 17 16) und § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG)
die Nutzung einer Wohnung durch einen unterhaltsberechtigten
Angehörigen als Nutzung des Steuer- oder Zulagenberechtigten
zu eigenen Wohnzwecken beurteilt wird, steht dem nicht entgegen.
Diese weiter gehende Auslegung ist in dem abweichenden
Regelungszweck jener Vorschriften begründet, die den privaten
Wohnungsbau fördern sollten, und lässt sich nicht auf die
im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage übertragen.
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cc) Die Einnahmen aus der Eigenheimzulage
können überdies schon dem Grunde nach keine Erträge
selbstgenutzten Wohneigentums im Sinne einer
Vermögensübergabe sein. Es handelt sich gemäß
§ 16 Satz 1 EigZulG um eine steuerfreie Vermögensmehrung.
Steuerfreie Vermögensmehrungen aufgrund von Zulagen bilden
allenfalls dann durchschnittliche Erträge einer
Wirtschaftseinheit, soweit für diese Wirtschaftseinheit in
Zukunft mit weiteren steuerfreien Zulagen derselben Art zu rechnen
ist. Dies lässt sich aus den Grundsätzen zur
Ertragswertermittlung nach den Regeln des „Stuttgarter
Verfahrens“ ableiten, die insoweit ebenfalls
sinngemäß auf den Streitfall übertragbar sind (vgl.
beispielhaft für die Investitionszulage R 99 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. f der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003). Die mehrfache
Förderung eines Objekts durch die Eigenheimzulage ist aber
bereits wegen des Objektverbrauchs gemäß § 6 Abs. 1
EigZulG ausgeschlossen.
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6. Ergeben die weiteren Ermittlungen des FG,
dass die Erträge des verbliebenen landwirtschaftlichen
Vermögens zusammen mit den Erträgen der gestundeten
Kaufpreisforderung nach überschlägiger Berechnung nicht
zur Deckung der erhöhten Versorgungsleistungen ausreichen,
kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
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a) Bei einer einvernehmlichen Änderung
des Versorgungskonzeptes aufgrund des gestiegenen
Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten sind die durch die
Nettoerträge des übergebenen Vermögens gedeckten
Versorgungsleistungen abziehbar, auch wenn darüber
hinausgehende Zahlungen freiwillige Leistungen i.S. des § 12
Nr. 2 EStG sind (Senatsurteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 =
SIS 06 16 44).
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b) Diese Rechtsprechung kann nicht auf den
Streitfall übertragen werden. Denn anders als in dem in BFHE
212, 195, BStBl II 2008, 16 = SIS 06 16 44 entschiedenen Fall ist
Grund für die erhöhten Zahlungen an die Mutter des
Klägers nicht ein im Laufe des Vollzugs des
Übergabevertrags gestiegenes Versorgungsbedürfnis der
versorgungsberechtigten Vermögensübergeberin. Vielmehr
hat sich die Mutter des Klägers von Beginn an unabhängig
von der Entwicklung ihrer Versorgungslage höhere
Versorgungsleistungen ausbedungen. Dadurch wollte sie sich ihren
Anteil an dem Verkaufserlös des Kiesvorkommens sichern und
zwar unabhängig davon, welche laufenden Erträge die
Vermögensübernehmer aus dem Erlös erzielen konnten.
Damit hat sich die Vermögensübergeberin im Ergebnis an
der Substanz des übergebenen Vermögens beteiligt. In
einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass
Versorgungsleistungen insgesamt nur als Sonderausgaben abziehbar
sind, wenn der Ertrag des übergebenen bzw. umgeschichteten
Vermögens nach überschlägiger Berechnung (vgl. Tz.
27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 227 = SIS 10 02 79) die
Versorgungsleistungen abdeckt. Reichen die Erträge hingegen
nicht aus, greift insgesamt § 12 EStG. An dieser Beurteilung
hat sich auch durch den Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1 = SIS 10 00 37) nichts
geändert. Zum einen betrifft diese Entscheidung nur die
Aufteilung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht
abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung.
Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last ist hingegen eine
private Ausgabe (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rz
1). Zum anderen ist die Nichtabziehbarkeit der gesamten
Versorgungsleistung bei mangelnder Ertragskraft des
übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens die Konsequenz
aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202,
464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57, mit der dem bis dahin
zugelassenen sog. „Typus 2“ der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine Absage
erteilt wurde. Danach ist maßgeblich für die
Abziehbarkeit der dauernden Last die Ertragskraft und nicht die
Werthaltigkeit des übergebenen Vermögens. Für das
Streitjahr ist allerdings das finanzgerichtliche
Verböserungsverbot zu beachten und dem Kläger der
bisherige Sonderausgabenabzug zu belassen.
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c) Allerdings muss der Sonderausgabenabzug
nicht daran scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die
Summe der versprochenen Versorgungsleistungen geringfügig
unterschreiten. Im Steuerrecht ist eine Geringfügigkeitsgrenze
von 10 % allgemein anerkannt (Senatsurteil vom 16.6.2004 X R 50/01,
BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130 = SIS 04 39 92).
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7. Für den Zeitraum ab 2003 bis zum
Zeitpunkt, in dem die Kaufpreisforderung erfüllt ist, wird das
FA zu prüfen haben, ob der Kläger den nichtsteuerbaren
Kapitalanteil ganz oder teilweise verwendet hat, um ertragbringende
Wirtschaftseinheiten zu erwerben. Ist dies der Fall, hat es auch
die Nettoerträge dieser neuen Wirtschaftseinheiten bei der
Prüfung zu berücksichtigen, ob die Versorgungsleistungen
aus den Erträgen des übergebenen und umgeschichteten
Vermögens erbracht werden können. Ob ab dem
Veranlagungszeitraum 2008 in die Prüfung nur noch Erträge
der Wirtschaftseinheiten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in
der ab diesem Veranlagungszeitraum geltenden Fassung einbezogen
werden können, lässt der Senat offen.
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8. Im Einspruchsverfahren hat der Kläger
den Antrag gestellt, nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens
in BStBl I 2002, 893 = SIS 02 95 06 behandelt zu werden (vgl. Tz.
74 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 = SIS 04 37 77) und
geltend gemacht, der verbliebene landwirtschaftliche Betrieb sei
nach den Grundsätzen des „sog. Typus 2“
geeignet, die vollen Versorgungs- und Altenteilsleistungen zu
erwirtschaften. Auf Billigkeitsgründen beruhende
Übergangsregelungen der Finanzverwaltung können nicht im
Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide und damit auch nicht im
vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden (vgl. z.B.
Senatsbeschluss vom 15.11.2006 X B 11/06, BFH/NV 2007, 209 = SIS 07 03 52). Über diesen Antrag wird deshalb das FA im
Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 der
Abgabenordnung noch zu entscheiden haben.
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