Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 18.9.2014 13 K 724/11 E wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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A. Der Revisionskläger ist Alleinerbe
seiner Mutter (M), der im Laufe des Revisionsverfahrens
verstorbenen Klägerin und Revisionsklägerin. M ihrerseits
war Alleinerbin ihres im Streitjahr verstorbenen Ehemanns (E).
Dieser war Alleineigentümer des bebauten Grundstücks
B-Straße 57 in G (Grundstück). In dem Gebäude
befinden sich eine Gaststätte sowie vermietete Wohnungen und
Büros. Ab 1967 verpachtete E die Gaststätte, die er
zunächst selbst betrieb, an wechselnde Pächter. Er
behandelte Grundstück und Gebäude in vollem Umfang als
Betriebsvermögen und erklärte die aus der
(Betriebs-)Verpachtung bzw. Vermietung erzielten Einkünfte
auch nach der Verpachtung als solche aus Gewerbebetrieb
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
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Hinsichtlich des Grundstücks schlossen
E und sein Sohn W, der Revisionskläger, unter Beteiligung der
M am 10.3.1990 einen notariell beurkundeten
Übertragungsvertrag. Nach dessen § 2 übertrug E das
Grundstück - ohne Vereinbarung eines Entgelts (vgl. § 7
des Vertrages) - auf den Revisionskläger. Jedoch sollte es
erst nach dem Tod des E und der M aufgelassen werden (§ 3 des
Vertrages). Zur Sicherung seines Anspruchs wurde dem
Revisionskläger die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
bewilligt (§ 6 des Vertrages). Nach § 9 des Vertrages
sollten Besitz, Nutzen und Lasten des übertragenen
Grundstücks erst nach dem Tod des E und der M auf ihn
übergehen. Sollte E vor der M versterben, stand ihr bis zu
ihrem Tod ein uneingeschränktes, rechnungsfreies
Nießbrauchsrecht an dem Grundstück zu (§ 10 des
Vertrages).
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3
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Steuerliche Folgerungen wurden aus diesem
Vertrag nicht gezogen. E erklärte bezüglich der
(Betriebs-)Verpachtung bzw. Vermietung der sonstigen
Räumlichkeiten weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach dem Tode des E am 17.2.2005 ließen M und der
Revisionskläger am 4.5.2005 unter Bezugnahme auf den
Übertragungsvertrag vom 10.3.1990 folgende (auszugsweisen)
Erklärungen notariell beurkunden:
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„... § 1 Vorbemerkungen und
Grundbuchbestand
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... Die Erschienenen zu 1) und 2) sind
übereingekommen, daß die Auflassung des Grundbesitzes an
den Erschienenen zu 2) und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
bereits zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1) erfolgen soll, und zwar
unter gleichzeitiger Eintragung eines Nießbrauchsrechts
für diese.
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§ 2 Auflassung
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Aufgrund der zu § 3 des vorgenannten
Übertragungsvertrags erteilten Auflassungsvollmacht
erklärt der Erschienene zu 2) mit Zustimmung der Erschienenen
zu 1) die Auflassung nunmehr wie folgt:
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Es besteht Einigkeit darüber, dass der
im Grundbuch von G Blatt ... gebuchte Grundbesitz von dem
verstorbenen Vater des Erschienenen zu 2) nunmehr auf den
Erschienenen zu 2) als Alleineigentümer übergehen soll.
...
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§ 3 Nießbrauchsrecht
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Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in
§ 10 des vorgenannten Übertragungsvertrags bewilligen die
Erschienenen zu 1) und 2) die Eintragung des
Nießbrauchsrechts zugunsten der Erschienenen zu 1) ... mit
der Maßgabe, daß zur Löschung der Nachweis des
Todes der Berechtigten genügen soll. ...“
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4
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Eine Regelung zum Übergang von Nutzen
und Lasten enthält dieser Vertrag nicht. Die
Eigentumsumschreibung und das Nießbrauchsrecht wurden am
27.10.2005 im Grundbuch eingetragen.
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M erklärte für sich selbst und
für E bezüglich der Verpachtung der Gaststätte und
der Vermietung der sonstigen Räumlichkeiten für das
gesamte Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im
Einzelnen gab sie Einkünfte für E in Höhe von 13.681
EUR und für sich selbst in Höhe von 58.380 EUR an. Dem
folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
zunächst und setzte die Einkommensteuer
erklärungsgemäß fest.
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6
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Im Rahmen einer Außenprüfung
vertrat die Prüferin die Auffassung, es entstehe ein
Entnahmegewinn, wenn ein Einzelunternehmer unter dem Vorbehalt
eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts
Grundstücke des Betriebsvermögens auf seine Kinder
übertrage. Dementsprechend seien die Einkünfte aus der
Verpachtung der Gaststätte bzw. der Vermietung der sonstigen
Räumlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Entnahme als solche aus
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zu
behandeln. Es ergebe sich danach ein begünstigter
Aufgabegewinn gemäß § 16 EStG in Höhe von
1.075.500 EUR. Der laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb sei um 46.704
EUR zu mindern und in derselben Höhe seien Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung anzusetzen, von denen jedoch Absetzungen
für Abnutzung (AfA) in Höhe von 10.720 EUR abzuziehen
seien.
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7
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Das FA erließ dementsprechend einen
Änderungsbescheid für 2005, in dem laufende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des E in Höhe von 13.681
EUR, der M in Höhe von 11.676 EUR und ein Aufgabegewinn in
Höhe von 1.075.750 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.
Als Einkünfte der M aus Vermietung und Verpachtung setzte das
FA 35.984 EUR an. Auf den Aufgabegewinn wandte es § 34 Abs. 3
EStG an.
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M war der Meinung, sie habe den
Gewerbebetrieb nicht aufgegeben, er bestehe mangels Abgabe einer
Aufgabeerklärung fort. Sie habe ihn als ruhenden
Gewerbebetrieb mit Vertrag vom 4.5.2005 auf ihren Sohn
übertragen. Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht betreffe
den Gewerbebetrieb insgesamt und nicht nur das einzelne
Grundstück. Dementsprechend liege auch keine Entnahme vor.
Vielmehr sei mit der Übertragung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebs auf den Revisionskläger
bei diesem ein neuer ruhender Gewerbebetrieb entstanden. Es liege
insoweit ein Fall vor, wie ihn der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem
Urteil vom 26.2.1987 IV R 325/84 (BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772
= SIS 87 19 21) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
entschieden habe. Danach unterfalle die unentgeltliche
Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
auch unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs
der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG.
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9
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Dem stehe das vom FA angeführte
BFH-Urteil vom 2.9.1992 XI R 26/91 (BFH/NV 1993, 161 = SIS 92 25 13) nicht entgegen, das für den streitgegenständlichen
ruhenden Gewerbebetrieb, der von der Tätigkeit her
Vermögensverwaltung sei, nicht gelten könne. Diesem sei
eine Tätigkeitskomponente bereits in dem Augenblick
abhandengekommen, in dem die eigene geschäftliche
Tätigkeit aufgegeben und zu einer Verpachtung des Betriebs
übergegangen worden sei.
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Aber selbst wenn auf die
Tätigkeitskomponente eines ruhenden Gewerbebetriebs abgestellt
werde, seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG
erfüllt. Denn für den ruhenden Gewerbebetrieb sei es
ausreichend, wenn der Verpächter die Absicht und die objektive
Möglichkeit habe, die bisherige gewerbliche Tätigkeit
wieder aufzunehmen, und zwar in eigener Person oder durch einen
Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen
Einzelrechtsnachfolger. Dabei sei die Absicht der Wiederaufnahme zu
bejahen, solange diese objektiv möglich sei und der
Verpächter dem Finanzamt gegenüber keine Betriebsaufgabe
erklärt habe.
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Der Einspruch der M hatte keinen Erfolg.
Das FA vertrat die Auffassung, M habe den ruhenden Gewerbebetrieb
aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchsrechts
fortgeführt und die hiermit verbundenen
Geschäftsbeziehungen weiter genutzt. Dies reiche nicht aus, um
die Rechtswirkungen des § 6 Abs. 3 EStG herbeizuführen
und infolgedessen die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden.
Auch die Klage der M war nicht erfolgreich. Das Finanzgericht (FG)
befand in dem in EFG 2014, 2133 = SIS 14 31 13
veröffentlichten Urteil, das FA habe zu Recht den
streitbefangenen Vorgang als (Zwangs-)Betriebsaufgabe
gemäß § 16 Abs. 3 EStG behandelt und das Vorliegen
der Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung
gemäß § 6 Abs. 3 EStG verneint.
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Der Revisionskläger stützt die
Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die
Besonderheiten eines ruhenden Gewerbebetriebs verkannt. Es habe mit
einem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff argumentiert, ohne
die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten besonderen
Grundsätze und Merkmale für eine Betriebsunterbrechung zu
berücksichtigen. Wie bei der Aufgabe erlösche auch bei
der Verpachtung der werbende Betrieb. Im Falle der Verpachtung sei
danach ein werbender Betrieb, an den insbesondere die
Gewerbesteuerpflicht knüpfe, beim Pächter gegeben, nicht
dagegen beim Verpächter. Es liege mithin ein Fall vor, in
welchem gerade ohne die Tätigkeitsmerkmale des § 15 Abs.
2 EStG weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt
würden.
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Dem Großen Senat des BFH komme es in
seinem grundlegenden Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/63 S (BFHE 78,
315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77) nicht auf die gewerbliche
Tätigkeit an. Maßgeblich sei vielmehr die weitere
steuerliche Verhaftung des Betriebsvermögens gewesen, wie sich
aus dem ersten Leitsatz des Urteils entnehmen lasse, in dem von
einer Fortführung des Betriebsvermögens und nicht von
einer Fortführung des Betriebs gesprochen werde.
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Würden die wesentlichen
Wirtschaftsgüter eines Betriebs nicht veräußert,
sondern insgesamt verpachtet, so bedeute die Verpachtung
grundsätzlich die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
des bisherigen Betriebsinhabers. Die Einstellung könne
allerdings entweder eine endgültige oder aber eine bloße
Betriebsunterbrechung sein. Die bloße Betriebsunterbrechung
lasse den Fortbestand des Betriebs unberührt. Sie werde
ausdrücklich anerkannt und mit ihr die Tatsache, dass die
Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven
Absichten des Steuerpflichtigen bzw. im Falle der Verpachtung von
der Aufgabeerklärung abhänge. Betriebsverpachtung
heiße dementsprechend die Beendigung der nach § 15 EStG
konstitutiven gewerblichen Tätigkeit, die Nutzung des
weiterhin bestehenden Betriebsvermögens in anderer Art sowie
die Abhängigkeit des Fortbestandes eines Betriebs und des
Betriebsvermögens von der Abgabe der
Betriebsaufgabeerklärung. Die Bezugnahme im
finanzgerichtlichen Urteil auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG gelte
mithin nur für den Regelfall, für den nicht zu bezweifeln
sei, dass grundsätzlich der Betriebsbegriff
tätigkeitsbezogen sei.
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Es gebe neben der Betriebsaufgabe und der
Veräußerung noch den ruhenden Gewerbebetrieb im engeren
Sinne (ohne Verpachtung) und im weiteren Sinne (mit Verpachtung).
Auch die Einstellung jedweder Tätigkeit, selbst einer
Verpachtungstätigkeit, lasse die Betriebseigenschaft des
verbliebenen Betriebsvermögens unberührt, wenn nach den
erkennbaren Umständen die Wirtschaftsgüter jederzeit die
Wiederaufnahme des Betriebs gestatteten und wahrscheinlich sei,
dass die werbende Tätigkeit innerhalb einer
überschaubaren Zeit wieder aufgenommen werde (Senatsurteil vom
26.2.1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 = SIS 97 15 18). Unbeschadet einer fehlenden gewerblichen Betätigung
räume die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht
ein und mache das Vorliegen der gewerblichen Einkünfte nicht
mehr von seiner Tätigkeit abhängig, sondern
ausschließlich von der persönlichen Entscheidung des
Steuerpflichtigen. Es entspreche deshalb nicht der
BFH-Rechtsprechung, wenn das Urteil des FG die Verpachtung des
Gaststättenbetriebs als gewerbliche Tätigkeit der M
qualifiziere, jedenfalls in der Weise, dass diese Tätigkeit
für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs konstitutiv sei. Es
sei eine Tätigkeit, die die gewerblichen Einkünfte
unberührt lasse, im Übrigen aber zu einem Ruhen des
Gewerbebetriebs führe, wie jedwede Unterlassung einer
Tätigkeit, wenn objektiv die Möglichkeit der
Wiederaufnahme bestehe.
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Im Urteil vom 17.4.1997 VIII R 2/95 (BFHE
183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17) unterscheide der BFH
zwischen gewerblichen Einkünften aus einer entfalteten
gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG und den
gewerblichen Einkünften aus einem verpachteten,
fortgeführten Betrieb. Dabei handele es sich um zwei
unterschiedliche Dinge. Aus den Rechtsfolgen bei dem einen
könne nicht auf die Rechtsfolgen bei dem anderen geschlossen
werden.
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Ebenso wenig sei der Hinweis darauf
tragend, dass für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG die
„Quelle“ übergehen müsse. Denn die Frage sei
doch gerade, was hier die Quelle der fortbestehenden gewerblichen
Einkünfte sei. Diese sei jedenfalls keine Tätigkeit, denn
die im Streitfall ausgeführte Tätigkeit führe allein
nur zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es gehe um
den „Eigentumsbetrieb“, um die Verhaftung der stillen
Reserven. Die Quelle der Einkünfte und damit tragend für
das Institut des ruhenden Gewerbebetriebs sei mithin das
wirtschaftliche Eigentum an dem - ohne Tätigkeit -
fortbestehenden Betriebsvermögen.
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Bei der Betriebsverpachtung sei nicht die
Tätigkeit prägend und qualifiziere diese als gewerblich.
Es sei gerade umgekehrt so, dass der verbleibende Charakter als
Betriebsvermögen (mangels Betriebsaufgabe) die aus dem
Betriebsvermögen erzielten Einkünfte zu gewerblichen
mache. Auf die Tätigkeit komme es - wie bei der echten
Betriebsunterbrechung - nicht an.
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Es gehe letztlich um die Abgrenzung zur
Betriebsaufgabe. Dann aber bestehe keine Veranlassung, eine
Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn - wie hier - ein Betrieb ohne
Tätigkeit im Ganzen übertragen werde und objektiv der
neue Inhaber in der Lage sei, kraft seiner zum bisherigen Inhaber
des ruhenden Gewerbebetriebs begründeten Rechtsbeziehungen die
unterbrochene gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und
fortzuführen.
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20
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Dem BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II
1998, 388 = SIS 98 01 17 könne entnommen werden, dass auch der
Inhaber eines ruhenden Gewerbebetriebs diesen trotz Einstellung
seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit gemäß
§ 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV) bzw. § 6 Abs. 3 EStG übertragen könne.
Für die Annahme einer Betriebsaufgabe bestehe dann aber keine
Veranlassung, wenn die „andere Tätigkeit“ im
Rahmen der unterbrochenen Betriebstätigkeit bei dem
Übertragenden verbleibe. In der Sache handele es sich um eine
Vermietungstätigkeit, da M über die
Nutzungsüberlassung hinaus weder erhebliche zusätzliche
Sonderleistungen erbracht habe noch die Tätigkeit nach Art und
Umfang ausnahmsweise bereits die Annahme eines Gewerbebetriebs
rechtfertige. Die Verpachtung stelle deshalb bezüglich der
verbliebenen Tätigkeit regelmäßig eine
Vermögensverwaltung dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 385,
BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17).
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Diese Tätigkeit müsse nicht
übergehen, um dennoch einen Betrieb und dementsprechend
Betriebsvermögen bejahen zu können. Sie könnte auch
ganz entfallen, z.B. wenn die Nießbraucherin den Pachtvertrag
beende und die Gaststätte im Einverständnis mit dem
Eigentümer bis zur Fortsetzung durch ihn schließe. Was
aber bei einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne gelte,
müsse auch bei der Übertragung des Betriebs auf einen im
Übrigen zur Fortsetzung bereiten und befähigten Dritten
gelten. Denn § 6 Abs. 3 EStG wäre sicher auch dann
anzuwenden, wenn eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne
vorliege und weder Übertragender noch Übernehmer
überhaupt eine Tätigkeit entfalteten.
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22
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Dementsprechend verkenne das FG den
Betriebsbegriff bei einem ruhenden Gewerbebetrieb und damit die
Möglichkeit der Übertragung dieses Betriebs unter
Nießbrauchsvorbehalt. Das von ihm zitierte Urteil des IV.
Senats des BFH vom 30.3.2006 IV R 31/03 (BFHE 212, 563, BStBl II
2006, 652 = SIS 06 30 02) stelle keine Abkehr von dessen bisheriger
Rechtsprechung dar, in welcher bei der Land- und Forstwirtschaft
explizit der Vorbehalt des Nießbrauchs für
unschädlich erklärt werde. Deshalb bleibe die
Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28.3.1985 IV R 88/81 (BFHE
143, 559, BStBl II 1985, 508 = SIS 85 16 16) für den Bereich
der Land- und Forstwirtschaft auch für diesen Fall von
Bedeutung.
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23
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Es sei - im Gegensatz zur Auffassung des FA
- nicht vornehmlicher Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG,
Umstrukturierungen zu erleichtern; dieser liege vielmehr vor allem
darin, den unentgeltlichen Betriebsübergang insbesondere in
der Generationennachfolge von steuerlichen Belastungen zu
verschonen. Insoweit diene diese Vorschrift zugleich der
Verwirklichung des durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG)
geschützten Erbrechts. Das bedinge geradezu die Anwendung des
§ 6 Abs. 3 EStG im Streitfall. Es liege praktisch eine
Umstrukturierung mit dem Ziel der Übergabe des Betriebs bzw.
der Möglichkeit der Wiederaufnahme des werbenden Betriebs in
zwei Stufen vor. Auf der ersten Stufe werde die werbende
Tätigkeit altersbedingt aufgegeben und verpachtet,
während auf der zweiten Stufe die Übertragung auf die
nächste Generation unter Zurückbehaltung von
Einkünften vollzogen werde, welche aus dem werbenden Objekt
finanziert würden.
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24
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Dies sei bei der Übertragung des
ruhenden Betriebs gegen Versorgungsleistungen nicht anders. Wenn
sich hier der Übertragende von der den Gewerbebetrieb
prägenden Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 und Abs. 2
EStG bereits getrennt habe und nur noch eine Tätigkeit
ausübe, welche den Rahmen privater Vermögensverwaltung
nicht überschreite, sei kein Grund ersichtlich, beide
Fälle unterschiedlich zu behandeln. Weder in dem einen noch in
dem anderen Fall entfalte der Übertragende eine gewerbliche
Tätigkeit.
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Der Revisionskläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil, den
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 27.5.2010 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 16.2.2011 aufzuheben,
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hilfsweise,
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ihm die beschränkte Erbenhaftung
vorzubehalten.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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27
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Das FG sei zu Recht zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Übertragung eines ins Betriebsvermögen
eingelegten Grundstücks durch eine Einzelunternehmerin unter
dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts als
Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu behandeln
sei und dementsprechend die Voraussetzungen einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht gegeben
seien.
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B. I. Die Revision ist unbegründet und
nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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29
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Es kann dahinstehen, ob M im Streitjahr dem
Revisionskläger einen Betrieb oder lediglich ein
Grundstück übertragen hat (unter 1.). Auch bei einer
unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs (unter 2.)
hätte das FG zu Recht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3
EStG als nicht erfüllt angesehen (unter 3.). Der erkennende
Senat kann es wegen des Verböserungsverbotes dahingestellt
sein lassen, ob das FG - dem FA folgend - zu Recht eine
tarifbegünstigte Betriebsaufgabe gemäß § 16
Abs. 3 EStG bejaht hat oder ob es sich um eine Entnahme handelt.
Aus demselben Grunde ist die Höhe der Einkünfte der M aus
Vermietung und Verpachtung nicht zu ändern (unter 4.).
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1. Nicht eindeutig ist, ob durch die
Auflassung vom 4.5.2005 in Folge des nicht vollzogenen
Übertragungsvertrages vom 10.3.1990 der Verpachtungsbetrieb
von M auf ihren Sohn, den Revisionskläger, übertragen
wurde oder ob nicht vielmehr lediglich das Grundstück der
Übertragungsgegenstand war.
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Werden die Vereinbarungen aufgrund ihres
Wortlauts dahingehend ausgelegt, dass lediglich das Grundstück
übertragen wurde, während M ihren Verpachtungsbetrieb -
nunmehr mittels des vorbehaltenen Nießbrauchs am
Grundstück - fortsetzte, sei es als Gewerbebetrieb, sei es im
Wege der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, liegt eine
Entnahme des Grundstücks vor, die gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist, oder
aber, der Prüferin folgend, eine Betriebsaufgabe. Damit
hätte die Revision des Revisionsklägers bereits aus
diesem Grund keinen Erfolg (zu den Berechnungen des Entnahmegewinns
im Einzelnen s. unter B.I.4.).
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2. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass sich
die Übertragung nicht auf das Grundstück allein
beschränkte, sondern sich vielmehr - da es dessen einzige
wesentliche Betriebsgrundlage war - auf den ruhenden verpachteten
Betrieb bezog (zur Behandlung der Verpachtung eines
Grundstücks, das die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage
darstellt, als Betriebsverpachtung s. Senatsurteil vom 7.11.2013 X
R 21/11, BFH/NV 2014, 676 = SIS 14 10 73, Rz 16, m.w.N.),
hätte M dem Revisionskläger im Streitjahr einen
Gewerbebetrieb unentgeltlich übertragen.
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33
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a) Es ist zunächst unstreitig, dass M mit
dem Tode ihres Ehemanns E als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin
Inhaberin eines verpachteten Gewerbebetriebs wurde.
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34
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b) Mit der Eintragung des
Eigentumsübergangs am Grundstück sowie der gleichzeitigen
Bestellung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch am 27.10.2005
(vgl. zur Zulässigkeit der Koppelung der unentgeltlichen
Grundstücksübergabe mit dem vorbehaltenen
Nießbrauch BFH-Urteil vom 28.7.1981 VIII R 124/76, BFHE 134,
130, BStBl II 1982, 378 = SIS 82 16 02; Götz/ Hülsmann,
Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 11. Aufl., 2017, Rz
106) wurde der Revisionskläger nicht nur rechtlicher, sondern
auch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks. Das
vorbehaltene „uneingeschränkte und
rechnungsfreie“ Nießbrauchsrecht führte nicht
dazu, dass M das wirtschaftliche Eigentum gemäß §
39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) weiterhin innehatte.
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35
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aa) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum
abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht
kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der
rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft
ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten
(durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen)
für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der
Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Vorbehaltsnießbraucher nur dann wirtschaftlicher
Eigentümer, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche
Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer des
Grundstücks von der normalen - lediglich eine Nutzungsbefugnis
vermittelnden - Position eines Nießbrauchers so deutlich
unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über
das nießbrauchsbelastete Grundstück ausübt (s. z.B.
Senatsurteil vom 28.7.1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000,
653 = SIS 99 21 29, unter II.2.a und b, m.w.N.). Entscheidend ist
der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der
Einwirkung auf die Sache, den die Rechtsprechung dann annimmt, wenn
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch
besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen
Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Dies
gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht,
insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung,
beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt (z.B. Senatsurteile
vom 12.4.2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9 = SIS 01 50 83, unter
II.2.c, und vom 18.9.2003 X R 21/01, BFH/NV 2004, 306 = SIS 04 09 35, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).
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36
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bb) Der Streitfall weist keine Besonderheiten
auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Unerheblich ist, dass der Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit
der Nießbraucherin M bestellt wurde, da damit bei einem
Wirtschaftsgut mit längerer Lebensdauer nicht der Ausschluss
des Eigentümers für die gewöhnliche Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das Objekt verbunden ist (vgl. BFH-Urteile
in BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653 = SIS 99 21 29, unter II.2.c;
vom 24.6.2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80 = SIS 04 39 18, unter II.2.a, und vom 27.6.2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006,
2225 = SIS 06 44 52, unter II.1.d). Weitere Vereinbarungen, die auf
ein wirtschaftliches Eigentum hindeuten könnten, sind nicht
erkennbar.
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37
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c) Die Betriebsübertragung erfolgte
unentgeltlich, da die Bestellung des Nießbrauchs keine
Gegenleistung des Revisionsklägers als Erwerber darstellt
(ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 134,
130, BStBl II 1982, 378 = SIS 82 16 02; in BFHE 150, 321, BStBl II
1987, 772 = SIS 87 19 21, unter 1.; vom 12.4.1989 I R 105/85, BFHE
157, 93, BStBl II 1989, 653 = SIS 89 16 17; vom 10.4.1991 XI R 7,
8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791 = SIS 91 16 07, und vom
24.4.1991 XI R 5/83, BFHE 164, 352, BStBl II 1991, 793 = SIS 91 16 08, unter 4.; s.a. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom
30.9.2013 IV C 1-S 2253/07/10004, BStBl I 2013, 1184 = SIS 13 25 99, Rz 40).
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38
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3. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
übertragen, so sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1
EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers
die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach
den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
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39
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Zweifelsfrei kann auch ein ruhender,
verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb
Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (vgl.
z.B. jüngst Senatsurteil vom 6.4.2016 X R 52/13, BFHE 253,
359, BStBl II 2016, 710 = SIS 16 14 15, Rz 27, das die Frage zum
Inhalt hatte, ob das Verpächterwahlrecht bei einer
teilentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Betriebs
fortbesteht; s.a. z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1222,
m.w.N.).
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40
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Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG
setzt aber zusätzlich voraus, dass der Übertragende seine
bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es
hier, da M die einzige wesentliche Betriebsgrundlage, das
Grundstück, aufgrund des ihr vorbehaltenen Nießbrauchs
weiterhin selbst vermietet und verpachtet hat.
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41
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung,
die zu § 7 Abs. 1 EStDV ergangen ist, gilt auch für die
unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs
gemäß § 6 Abs. 3 EStG (unter a bis c). Die insoweit
abweichende Rechtsprechung des IV. Senats des BFH bezüglich
des unentgeltlichen Übergangs eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
kann nicht auf den unentgeltlichen Übergang eines
Gewerbebetriebs übertragen werden (unter d). Es macht für
die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG keinen Unterschied, ob der
übertragende Betrieb aktiv betrieben wird oder ob es sich um
einen ruhenden Betrieb in Form eines Verpachtungsbetriebs handelt
(unter e). Die dadurch bewirkte steuerpflichtige Aufdeckung stiller
Reserven verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 GG (unter f).
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42
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH zur
Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 3 EStG setzt die
unentgeltliche Übertragung eines Betriebs i.S. des § 7
Abs. 1 Satz 1 EStDV voraus, dass das (wirtschaftliche) Eigentum an
den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang
und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf
einen Erwerber übertragen wird. Dabei ist der Begriff des
Betriebs nicht allein gegenstands-, sondern zugleich
tätigkeitsbezogen zu verstehen. Voraussetzung einer
Betriebsübertragung sei deshalb, dass der Gewerbetreibende die
im Rahmen des übertragenen Betriebs ausgeübte gewerbliche
Tätigkeit aufgebe. Für die Auslegung der Begriffe
„Betrieb“ und „Teilbetrieb“
in § 7 Abs. 1 EStDV könne insoweit nichts anderes gelten
als für die entsprechenden Begriffe in § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG. Hier wie dort gelte es, die Veräußerung bzw.
Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensteils von der
Veräußerung bzw. Übertragung der einzelnen
Wirtschaftsgüter dieses Unternehmens oder Unternehmensteils,
also der Betriebsmittel, zu unterscheiden. Unerheblich sei, dass
ein Eigentum an der betrieblichen Betätigung nicht bestehen
und dass diese Betätigung deshalb streng genommen auch nicht
veräußert und übertragen werden könne. Denn
auch wenn - sachenrechtlich - Gegenstand der Veräußerung
bzw. der Übertragung lediglich die einzelnen Betriebsmittel
seien, so ändere dies doch nichts daran, dass der
Übertragende schuldrechtlich verpflichtet sei, dem Erwerber
die Fortsetzung der bislang von ihm ausgeübten Tätigkeit
zu ermöglichen. Damit verbunden sei, dass der
Übertragende sich einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des
übertragenen Gewerbebetriebs endgültig enthalte und seine
bisherige Tätigkeit einstelle. Anderenfalls würden
lediglich einzelne oder alle Betriebsmittel, nicht aber der Betrieb
als solcher übertragen (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 161 = SIS 92 25 13, unter II.2., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung, und vom
12.6.1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527 = SIS 96 19 14, unter II.2.; im Ergebnis ebenso der I. Senat des BFH in
seinem Urteil in BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653 = SIS 89 16 17,
unter II.4.a).
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43
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b) Die bisherige höchstrichterliche
Rechtsprechung gilt auch für die unentgeltliche
Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Regime des §
6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Es bestehen keine Bedenken, diese
Rechtsprechung auf den durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304)
eingeführten wortgleichen § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
EStG zu übertragen, da ausweislich der Begründung des
Gesetzentwurfes (s. BTDrucks 14/265, S. 174) die bisherige Regelung
des § 7 Abs. 1 EStDV übernommen werden sollte.
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44
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c) Der erkennende Senat sieht keine
Veranlassung, trotz der in einem Teil des Schrifttums vertretenen
gegenteiligen Ansicht auf die Einstellung der Tätigkeit des
Übertragenden als Voraussetzung für eine steuerneutrale
unentgeltliche Betriebsübertragung zu verzichten und die
Anforderungen an eine Übertragung gemäß § 6
Abs. 3 EStG normenspezifisch dergestalt einzuschränken, dass
die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs unter dem
Vorbehalt eines Nießbrauchs steuerneutral möglich ist
(so aber Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 474.3.2 und Rz 474.0;
Gosch, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 2.9.1992 XI R 26/91, Die
steuerliche Betriebsprüfung 1993, 20; Tiedtke/Wälzholz,
DStR 1999, 217; Geck/Messner, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge - ZEV - 2015, 91; Hörger/Rapp in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16
Rz 41; im Ergebnis wohl ebenso Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust,
§ 6 Rz 1023 durch Verweisung auf Hörger/Rapp in
Littmann/Bitz/Pust, und Gratz/ Uhl-Ludäscher in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG Rz 1251; für
einen Ertragsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche
Übertragung bejahend El Mourabit, ZEV 2016, 14).
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45
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Vielmehr ist es konsequent, weiterhin zu
fordern, dass der übertragende Betriebsinhaber auch bei einer
unentgeltlichen Betriebsübertragung seine bisherige
gewerbliche Tätigkeit einstellt, ebenso wie er sie bei einer
entgeltlichen Betriebsübergabe, der
Betriebsveräußerung gemäß § 16 Abs. 1
EStG, zu beenden hat. Die von der bisherigen BFH-Rechtsprechung
sowie der Vorinstanz herausgearbeiteten Argumente (s. dazu B.I.3.a)
sind überzeugend und werden vom erkennenden Senat aus den
folgenden Gründen geteilt.
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46
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aa) Die durch § 6 Abs. 3 EStG (zwingend)
angeordnete Buchwertfortführung durch den unentgeltlichen
Rechtsnachfolger führt zu einer interpersonellen Verlagerung
der stillen Reserven. Anders als bei der unentgeltlichen
Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern räumt der
Gesetz- und Verordnungsgeber im Interesse einer ertragsteuerlich
unbelasteten Vermögensübertragung und der Erhaltung der
wirtschaftlichen Einheit in der Hand des Erwerbers hier
ausnahmsweise dem Realisationsprinzip (verstanden im Sinne eines
Umsatzakts) den Vorrang vor dem Subjektsteuerprinzip ein (so
Senatsurteil vom 20.7.2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006,
457 = SIS 05 41 64, unter II.3.e bb, m.w.N.). Dies gilt aber nur
für den Sonderfall der unentgeltlichen Übertragung ganzer
Betriebe und vergleichbarer Organisationseinheiten. Bei der
unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
des Betriebsvermögens, welche das Gesetz grundsätzlich
als Entnahme beurteilt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), verbleibt es hingegen bei der
systemkonformen Besteuerung des Rechtsvorgängers sowie des
Rechtsnachfolgers nach ihrer jeweiligen individuellen
Leistungsfähigkeit (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.III.6.a bb).
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47
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bb) Damit ist der eigentliche Zweck der
Steuerverschonung des § 6 Abs. 3 EStG die Bewahrung der
wirtschaftlichen Einheit, also des übertragenen Betriebs, an
dem sich die Auslegung dieser Ausnahmeregelung zu messen hat.
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48
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Diese wirtschaftliche Einheit ist untrennbar
mit der Tätigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers für
diesen Betrieb verbunden. Wird der neue Betriebsinhaber nicht in
die Lage versetzt, die gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen,
weil der frühere Betriebsinhaber weiterhin unter Einsatz des
übertragenen Betriebsvermögens gewerblich tätig ist,
kann eine wirtschaftliche Einheit nicht übergegangen sein.
Behält sich ein Eigentümer den Nießbrauch an einem
Gewerbebetrieb bei dessen Übergabe vor und übt er
weiterhin seine bisherige gewerbliche Tätigkeit aus, erfolgt
eine zeitlich gestaffelte Betriebsübergabe. Zunächst wird
das Eigentum an dem Betrieb übertragen und später
aufgrund der Beendigung des Nießbrauchs die eigene
gewerbliche Tätigkeit des Übernehmers ermöglicht.
Die notwendige wirtschaftliche Einheit, die es zu bewahren gilt,
ist damit - jedenfalls solange der Nießbrauch besteht - nicht
gegeben, so dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale
Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG
nicht erfüllt sind.
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49
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d) Die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH
in Bezug auf die Übertragung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch ist
auf die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs mit
vorbehaltenem Nießbrauch nicht übertragbar.
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50
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aa) In inzwischen ständiger
Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH im Wege einer
bereichsspezifischen Auslegung entschieden, dass ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge auch dann gemäß § 6 Abs.
3 EStG bzw. § 7 Abs. 1 EStDV ohne Aufdeckung stiller Reserven
übertragen werden kann, wenn sich der Übertragende den
Nießbrauch an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
vorbehält (Urteil vom 26.2.1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321,
BStBl II 1987, 772 = SIS 87 19 21; s.a. Urteil in BFHE 143, 559,
BStBl II 1985, 508 = SIS 85 16 16, unter c zur
Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs mit Rückpacht durch den bisherigen
Betriebsinhaber).
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51
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Im Gegensatz zur Auffassung des FG hat der IV.
Senat des BFH diese Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern sie
vielmehr jüngst in Bezug auf die unentgeltliche
Übertragung eines Forstbetriebs unter
Nießbrauchsvorbehalt bestätigt. Er ist dabei zum
Ergebnis gelangt, dass die Eigentumsübertragung im Hinblick
auf einen wirtschaftenden Forstbetrieb steuerlich weitgehend
irrelevant sei. Steuerrechtlich mache es nämlich keinen
Unterschied, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem
Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen werde. Im
Ergebnis werde der während des Nießbrauchs in zwei
Betriebe (ruhender Eigentümerbetrieb und aktiver
Nießbrauchsbetrieb) aufgespaltene Forstbetrieb in der Person
des Rechtsnachfolgers wiedervereinigt. Diese Vorgänge
führten indes nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer
steuerneutralen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
(Urteil vom 7.4.2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765
= SIS 16 14 17, Rz 28).
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52
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bb) Die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH
zum Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltlichen
Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
kann jedoch nicht auf den unentgeltlichen Übergang eines
Gewerbebetriebs gemäß § 6 Abs. 3 EStG
übertragen werden.
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53
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(1) Die Judikatur des IV. Senats des BFH
beruht auf seiner Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung
gemäß § 14 EStG. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift sieht er stets dann als gegeben an, wenn das
(wirtschaftliche) Eigentum an den Gegenständen bzw.
Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögens entgeltlich in einem einheitlichen Vorgang
auf den Erwerber übertragen wird. Die Einstellung oder
Beendigung der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung
durch den Veräußerer ist demzufolge grundsätzlich
kein Kriterium für eine Betriebsveräußerung.
Wesentlich ist danach allein, dass das Eigentum an allen
wesentlichen Betriebsgrundlagen übergeht.
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54
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Nach der Zwecksetzung der §§ 14, 16
EStG werde der Veräußerungsgewinn steuerlich
begünstigt, weil alle stillen Reserven eines Betriebs
aufgedeckt und in einem Veranlagungszeitraum versteuert würden
und damit in voller Schärfe der Steuerprogression
unterlägen. Die Veräußerung des gesamten
Betriebsvermögens und die damit verbundene geballte
Realisierung der stillen Reserven rechtfertige die Gewährung
der Tarifvergünstigung des § 34 EStG ohne Rücksicht
darauf, ob der Veräußernde die land- und
forstwirtschaftliche Betätigung als Pächter
„fortsetze“ oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 143,
559, BStBl II 1985, 508 = SIS 85 16 16, unter c).
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55
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Da die Einstellung der land- und
forstwirtschaftlichen Betätigung des bisherigen
Betriebsinhabers nach dieser auch von der Finanzverwaltung
anerkannten Rechtsprechung (vgl. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
2015, H 14 Stichwort Rückverpachtung) keine notwendige
Voraussetzung für eine Veräußerung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 14 EStG
darstellt (s. dazu auch HHR/Paul, § 14 EStG Rz 26), ist die
Rechtsprechung des IV. Senats des BFH konsequent, auch bei einer
unentgeltlichen Übertragung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs auf dieses Erfordernis zu verzichten
und den vorbehaltenen Nießbrauch für die steuerneutrale
Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG nicht als
schädlich anzusehen. Die Gleichbehandlung der entgeltlichen
und unentgeltlichen Übergabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs bedingt damit für die Land- und
Forstwirtschaft insoweit eine bereichsspezifische Auslegung des
§ 6 Abs. 3 EStG.
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56
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(2) Diese kann indes auf den Übergang
eines Gewerbebetriebs nicht übertragen werden (so bereits der
XI. Senat des BFH in BFH/NV 1993, 161, unter II.3., sowie im Ansatz
ebenso zweifelnd der IV. Senat des BFH in BFHE 143, 559, BStBl II
1985, 508 = SIS 85 16 16, unter c).
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57
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Die Beendigung der bisherigen gewerblichen
Tätigkeit ist als selbständiges Merkmal der
Tatbestandsverwirklichung des § 16 Abs. 1 EStG und
losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen. Denn bereits der Begriff
des Gewerbebetriebs i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
EStG ist tätigkeitsbezogen definiert. Er wird begründet
durch eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbständige und
nachhaltige Tätigkeit, die sich u.a. als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Da der Begriff
„Gewerbebetrieb“ eine tätigkeitsbezogene
Komponente aufweist, ist Voraussetzung einer
Betriebsveräußerung, dass der Gewerbetreibende nicht nur
die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch
den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit
aufgibt (Senatsurteile vom 16.12.1992 X R 52/90, BFHE 170, 363,
BStBl II 1994, 838 = SIS 93 12 23, unter 4., und vom 17.7.2008 X R
40/07, BFHE 222, 433, BStBl II 2009, 43 = SIS 08 40 94, unter
II.3., m.w.N.; s.a. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 16
Rz 97 ff.; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 49; HHR/Geissler,
§ 16 EStG Rz 135 und Rz 136 unter Stichwort
Vorbehaltsnießbrauch). Die notwendige Gleichbehandlung der
entgeltlichen und der unentgeltlichen Übertragung (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653 = SIS 89 16 17,
unter II.4.a) führt demzufolge bei dem Übergang eines
Gewerbebetriebs dazu, dass - wie oben dargestellt - ein weiteres
Tätigwerden aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs die
Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG hindert (im Ergebnis ebenso
Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 6 Rz 646; Schießl,
DStZ 2007, 113; Knobbe, EFG 2014, 2133 = SIS 14 31 13; wohl auch
Lederle/Wanner, DStR 2015, 2270; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG
Rz 1222 f.; Mutscher in Frotscher, EStG, Freiburg 2015, § 6 Rz
479; ebenso für die Veräußerung unter
Vorbehaltsnießbrauch Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl.,
§ 16 EStG Rz 47; HHR/Geissler, § 16 EStG Rz 136
a.E.).
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58
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e) Es ist für die Frage der Anwendbarkeit
des § 6 Abs. 3 EStG unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder
ein verpachteter und insofern ruhender Betrieb unter
Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird. Nach der auch vom
Revisionskläger zitierten Entscheidung des Großen Senats
des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77 gilt im
Falle der Betriebsverpachtung und Aufgabeerklärung der
bisherige Betrieb als fortbestehend. Der bisher aktiv
bewirtschaftete Betrieb wird nur in anderer Form als bisher genutzt
(s.a. BFH-Urteil vom 12.12.2013 IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II
2014, 316 = SIS 14 01 47, Rz 21). Da die verpachteten
Wirtschaftsgüter Gegenstand des Betriebsvermögens des
Steuerpflichtigen bleiben, solange dieser nicht erklärt, den
Betrieb aufgeben zu wollen, ist auch ihre Übertragung nur dann
steuerneutral möglich, wenn die Voraussetzungen des § 6
Abs. 3 EStG erfüllt sind. Auf das Erfordernis einer
Tätigkeitseinstellung - bei einem verpachteten Betrieb die
Einstellung der Verpachtung - zu verzichten, würde bedeuten,
den Verpachtungsbetrieb im Vergleich zu einem operativ tätigen
Betrieb zu privilegieren, ohne dass dafür ein Grund erkennbar
wäre.
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59
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f) Im Gegensatz zur Auffassung des
Revisionsklägers verstößt die steuerpflichtige
Aufdeckung der stillen Reserven bei einer Betriebsübertragung
unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs nicht gegen Art. 3 GG,
obwohl bei der steuerneutralen Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen die Fortführung der stillen Reserven
möglich ist und der Übertragende lediglich die
wiederkehrenden Leistungen gemäß § 22 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der
Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014,
2417, BStBl I 2015, 58) - EStG n.F. - zu versteuern hat.
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60
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aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind (ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. Beschluss
vom 29.9.2015 2 BvR 2683/11, DStR 2015, 2757 = SIS 16 01 28, unter
B.II.1.a; s.a. Senatsurteil vom 27.1.2016 X R 33/13, BFH/NV 2016,
1002 = SIS 16 11 29, Rz 33).
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61
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bb) Die Differenzierung zwischen der
steuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Betriebsübergabe
ohne Einstellung der bisherigen Tätigkeit durch den bisherigen
Betriebsinhaber mit der Aufdeckung der stillen Reserven und der
steuerneutralen Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen ist sachlich gerechtfertigt.
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62
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Den jeweiligen Übergaben ist zwar gemein,
dass sie unentgeltlich sind, oft aus familiären Gründen
zur Ermöglichung des Generationswechsels erfolgen und der
vorweggenommenen Erbfolge dienen. Der entscheidende Unterschied
zwischen den beiden Übertragungen ist aber, dass bei der
Betriebsübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt die
betriebliche Tätigkeit vom Übergeber fortgesetzt wird,
während sie bei der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen endet.
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(1) Der bisherige Betriebsinhaber führt
bei der Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch seine
gewerbliche Tätigkeit fort. Er ist mit dem Ergebnis seiner
wirtschaftlichen Betätigung, im Streitfall den von Dritten
erhaltenen Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen, steuerpflichtig.
Ihm sind die wirtschaftlichen Chancen und Risiken seiner
gewerblichen Aktivitäten aufgrund des vorbehaltenen
Nießbrauchs zuzurechnen, durch die er gewerbliche
Einkünfte gemäß § 15 EStG erzielt.
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(2) Die Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen ist demgegenüber geprägt durch das
Versorgungsbedürfnis des Übertragenden als typischerweise
notwendige Folge der Übertragung von existenzsicherndem
Vermögen sowie die aus dem übertragenen Wirtschaftsgut
resultierende Leistungsfähigkeit des zur Zahlung
Verpflichteten, des neuen Betriebsinhabers (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.12.2005 X R 61/01,
BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 = SIS 06 16 44, unter II.3.). Nur
diesem stehen die wirtschaftlichen Erträge sowie die Chancen
und Risiken aus der Bewirtschaftung des übertragenen Betriebs
zu.
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Demzufolge endet bei der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die
betriebliche Tätigkeit des bisherigen Betriebsinhabers, er
kann keinen Einfluss mehr auf die unternehmerischen Entscheidungen
des übergebenen Betriebs nehmen. Ihm werden vielmehr
lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen vom
Übernehmer eingeräumt. Die erhaltene private
Versorgungsrente hat der Vermögensübergeber
gemäß § 22 Nr. 1a EStG n.F. zu versteuern.
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66
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Die unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen
der unentgeltlichen Betriebsübergabe und der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowie die
daraus resultierende unterschiedliche steuerliche Qualifizierung
der nach der Übergabe erzielten Einkünfte rechtfertigen
es, die Übertragungen selbst ebenfalls steuerlich ungleich zu
behandeln.
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4. Da die Voraussetzungen für eine
steuerneutrale Übertragung des Verpachtungsbetriebs
gemäß § 6 Abs. 3 EStG nicht erfüllt sind,
stellt die Übertragung des Grundstücks eine
gewinnrealisierende Entnahme dar, die zur Aufdeckung der stillen
Reserven führt.
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68
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a) M hat das Grundstück dem
Betriebsvermögen entnommen (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Nr. 4 EStG), da die unentgeltliche Übertragung aus
persönlichen Gründen ein privater Vorgang ist, der nur im
außerbetrieblichen Bereich vollzogen werden kann. Der
Vorbehalt des Nießbrauchs hat nicht zur Folge, dass nur ein
Teil der ideellen Grundstückshälfte aus dem
Betriebsvermögen entnommen worden ist. Eigentum und
Nießbrauch sind auch nicht teilweise identisch. Das
Nießbrauchsrecht ist vielmehr mit der Bestellung im privaten
Vermögensbereich neu entstanden (vgl. zu dem Vorstehenden
BFH-Urteil vom 2.8.1983 VIII R 170/78, BFHE 139, 76, BStBl II 1983,
735 = SIS 83 19 17, unter 1. und 3.; und Senatsurteil vom 20.9.1989
X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368 = SIS 90 01 13, unter
2.a).
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69
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b) Die Werte des entnommenen Grundstücks
(316.000 EUR) und des Gebäudes (804.000 EUR) sind zwischen den
Beteiligten unstreitig. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob
das FA und das FG den Entnahmegewinn zu Recht als
steuerbegünstigten Aufgabegewinn behandelt und die
Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährt
haben. Ihm ist eine Verböserung der Steuerfestsetzung
versagt.
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70
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Aus den gleichen Gründen kann
dahinstehen, ob das FA bei der Ermittlung der Einkünfte der M
aus Vermietung und Verpachtung die AfA rechtsfehlerfrei ermittelt
hat, da eine Änderung insoweit für M auch nur nachteilig
wäre.
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71
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II. Der vom Revisionskläger gestellte
Hilfsantrag, den der erkennende Senat als Dürftigkeitseinrede
nach § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches versteht, hat
ebenfalls keinen Erfolg.
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72
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Die Beschränkung der Erbenhaftung ist vom
Erben nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das
Leistungsgebot, sondern gemäß § 265 AO i.V.m.
§ 781 der Zivilprozessordnung allein im
Zwangsvollstreckungsverfahren einredeweise geltend zu machen
(ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen vom
24.6.1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729 = SIS 81 23 44, und vom 17.1.2008 VI R 45/04, BFHE 220, 204, BStBl II 2008, 418
= SIS 08 16 96, unter II.2.b; s.a. Klein/Werth, AO, 13. Aufl.,
§ 265 Rz 13, m.w.N.).
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73
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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