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1
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I. Die
Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute,
die für das Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer
zusammenveranlagt werden.
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2
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Die Kläger
gründeten im Jahr 1991 die H-GmbH, deren Geschäftsanteile
der Kläger zu 45 % und die Klägerin zunächst zu 55 %
hielten. Zu späterer Zeit übertrug die Klägerin eine
10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der
Kläger war auch Geschäftsführer der
H-GmbH.
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3
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Die H-GmbH
betreibt an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte. Die
hierfür genutzten Immobilien vermietet der Kläger an die
H-GmbH.
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4
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Im Jahr 2001
errichtete die H-GmbH einen Online-Shop, da sie beabsichtigte, ihre
Produkte auch über das Internet zu verkaufen. Eine Umsetzung
dieses Projekts scheiterte allerdings, da der Einkaufsverband, dem
die H-GmbH seinerzeit angehörte, einen Internet-Produktabsatz
nicht gestattete und ein Ende der Lieferbeziehung
androhte.
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5
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In Anbetracht
dessen gründete der Kläger im September 2003 ein
Einzelunternehmen (X e.K.). Unternehmensgegenstand des X e.K. war
der Handel mit und der Versand von ... Geräten.
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6
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Der X e.K.
führte den von der H-GmbH aufgebauten Online-Shop fort. Das
hierfür erforderliche Personal überließ die H-GmbH
an den X e.K. gegen Entgelt.
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7
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Von September
2003 bis Juli 2004 bezog der X e.K. seine Waren nahezu
ausschließlich über die H-GmbH, zunächst zum
Selbstkostenpreis, ab Anfang des Jahres 2004 mit einem Aufschlag
von 5 %. Bis zur Fertigstellung eigener Betriebsräume und
Lagerhallen im Juli 2004 wickelte der X e.K. zudem die gesamte
Warenlogistik (Bestellung, Anlieferung, Lagerung und Versand)
über die Räumlichkeiten der H-GmbH ab.
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8
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Im Sommer 2004
trat die H-GmbH dem Einkaufsverband Y bei. Der X e.K. wurde als
Filialbetrieb der H-GmbH in den neuen Verband einbezogen. Auf diese
Weise konnte der X e.K. seine Wareneinkäufe hierüber
fortan unmittelbar selbst abwickeln. Die H-GmbH und der X e.K.
bildeten für ihre Einkäufe eine
Bonusgemeinschaft.
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9
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Der Anteil des
Wareneinkaufs des X e.K. über die H-GmbH bzw. Y entwickelte
sich wie folgt:
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2003
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2004
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2005
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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über
H-GmbH
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100 %
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51 %
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4 %
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3 %
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11 %
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43 %
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25 %
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28 %
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über
Y
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0 %
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45 %
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89 %
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72 %
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66 %
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4 %
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0 %
|
0 %
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10
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Nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wies der X e.K. zum
31.12.2004 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
gegenüber der H-GmbH von mehr als 1 Mio. EUR
aus.
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11
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Der Kläger
ordnete die Beteiligung an der H-GmbH zunächst seinem
Privatvermögen zu. Im Zuge einer für die Jahre 2003 bis
2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der
Prüfer die Auffassung, die Beteiligung gehöre zum
notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens X e.K. Zur
Begründung führte er insbesondere den bis Juli 2004 zu
verzeichnenden nahezu ausschließlichen Warenbezug von der
H-GmbH, die Vorbereitung des Geschäftsmodells
(Internet-Versandhandel) durch die H-GmbH, die Nutzung ihrer
Warenlogistik und Räumlichkeiten bis Sommer 2004 sowie die
Kreditbeziehungen und wechselseitigen Personalgestellungen an.
Demzufolge aktivierte der Prüfer die GmbH-Beteiligung zum
31.12.2003 mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von
umgerechnet 11.600 EUR.
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12
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Der Kläger
führte diese Bilanzierung in den der Prüfung
nachfolgenden Jahren ab 2007 fort. Zum 31.12.2008 korrigierte er
den Bilanzansatz infolge einer berichtigten DM-Euro-Umrechnung auf
11.504,07 EUR.
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13
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Mit Vertrag vom
15.12.2010 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der
H-GmbH unentgeltlich auf die Klägerin sowie die Tochter und
den Sohn. Ertragsteuerliche Folgerungen zog er hieraus
nicht.
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14
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Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ging nach einer weiteren
Außenprüfung von einer Entnahme der GmbH-Beteiligung zum
15.12.2010 aus. Hierbei legte das FA einen nach Maßgabe des
vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 ff. des
Bewertungsgesetzes - BewG - ) ermittelten Unternehmenswert der
H-GmbH zum Übertragungsstichtag von abgerundet ... EUR
zugrunde. Unter Berücksichtigung des
Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a,
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) setzte es
für den Kläger einen Entnahmegewinn von ... EUR
an.
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15
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Im
Einspruchsverfahren gegen die dementsprechend geänderten
Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide für das Jahr 2010
wandten sich die Kläger zum einen gegen die Zuordnung der
Beteiligung an der H-GmbH zum Betriebsvermögen. Zum anderen
beanstandeten sie die Höhe des Entnahmewerts. Unter Bezugnahme
auf ein nach den „Grundsätzen zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen“ des Instituts der
Wirtschaftsprüfer Standard 1 (IDW S 1) erstelltes Gutachten
eines Wirtschaftsprüfers vom 30.4.2013 sollte der
Unternehmenswert auf den 31.12.2010 lediglich (abgerundet) ... EUR
betragen. Ausgehend von der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der H-GmbH für die Jahre 2007 bis 2010 (sog.
Vergangenheitsanalyse) erstellte der Gutachter für die
nachfolgenden Jahre 2011 bis 2013 eine Detailplananalyse, in deren
Aufwandsstruktur er - jeweils bemessen am bereinigten Umsatz -
einen Materialaufwand von 70 % bzw. 71 % (2012 und 2013) sowie
einen Personalaufwand von durchgängig 18 % ansetzte. Für
die Jahre ab 2014 (sog. ewige Rente) legte er das Prognoseergebnis
des Jahres 2013 zugrunde. Der auf diese Weise ermittelte
Ertragswert der H-GmbH betrug ... EUR. Hinzu kam der Ansatz
für sog. nicht betriebsnotwendiges Vermögen von ... EUR.
Zu späterer Zeit erhöhte der Gutachter den
Unternehmenswert aufgrund eines Berechnungsfehlers um ...
EUR.
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16
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Der Einspruch war
nur insoweit erfolgreich, als das FA - in grundsätzlicher
Anerkennung der Methodik des Gutachtens - den Unternehmenswert der
H-GmbH auf abgerundet ... EUR und folglich dessen den
Entnahmegewinn auf ... EUR herabsetzte.
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17
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Die Klage hatte
lediglich hinsichtlich der Höhe des Entnahmegewinns teilweisen
Erfolg (EFG 2018, 649 = SIS 18 04 19). Auch das FG ordnete die
GmbH-Beteiligung dem Betriebsvermögen des Klägers zu.
Für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens sprach nach
seiner Ansicht, dass die H-GmbH den X e.K. in dessen
Gründungs- und Anlaufphase in den Jahren 2003 und 2004 in
wirtschaftlicher, finanzieller und logistischer Hinsicht intensiv
und nachhaltig in verschiedenen Bereichen gefördert habe. Nur
hierdurch habe der X e.K. seine von Beginn an erfolgreiche
Geschäftstätigkeit entwickeln können. Fremden
Dritten wären solche „massiven und intensiven“
Förderungen nicht gewährt worden. Dies belege, dass der
Kläger seine jedenfalls faktisch bestehende Machtstellung in
der H-GmbH in den Dienst des X e.K. gestellt habe. Unerheblich sei,
dass der X e.K. eine spätere wirtschaftliche und personelle
Entkoppelung von der H-GmbH angestrebt habe; maßgebend sei
vielmehr die „sehr intensive
Starthilfe“.
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18
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Jedenfalls sei
die GmbH-Beteiligung - so das FG weiter - aber als
gewillkürtes Betriebsvermögen zu qualifizieren. Der
Kläger habe die Beteiligung in den der Vorprüfung
nachfolgenden Jahren selbst als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Die vorherige Aktivierung der Beteiligung durch den
Außenprüfer sei auch nicht irrtümlich oder
versehentlich erfolgt. Ferner habe der Kläger den Ansatz des
Prüfers nicht nur unverändert beibehalten, sondern zu
späterer Zeit aufgrund einer zuvor fehlerhaften
DM-Euro-Umrechnung sogar der Höhe nach
verändert.
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19
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Das FG setzte den
Unternehmenswert der H-GmbH auf ... EUR und folglich den
Entnahmegewinn auf ... EUR herab. Hierbei orientierte es sich
methodisch an dem von den Klägern vorgelegten Gutachten.
Abweichungen nahm es - ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen - im Wesentlichen bei den
Berechnungsparametern Materialeinsatz und Personalaufwand
vor.
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20
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Mit ihrer
Revision wenden sich die Kläger zunächst gegen die
Zuordnung der Beteiligung an der H-GmbH zum Betriebsvermögen
des Klägers. Das FG habe nicht abschließend
festgestellt, ob es sich insoweit um notwendiges
Betriebsvermögen gehandelt habe. Die Voraussetzungen
hierfür lägen zudem nicht vor. Der Kläger habe seine
Beteiligung an der H-GmbH nicht in den Dienst seines
Einzelunternehmens X e.K. gestellt. Der Beteiligungserwerb sei
ursprünglich privat veranlasst gewesen; hieran habe sich durch
die Gründung des X e.K. im Hinblick auf den unveränderten
Geschäftsbetrieb der H-GmbH nichts geändert. Der
Kläger habe mit der GmbH-Beteiligung in erheblichem Umfang
private Interessen verfolgt; dies werde u.a. durch die Vermietung
von Grundbesitz an die H-GmbH belegt. Dem Kläger habe auch
keine Machtposition zugestanden, kraft derer er die H-GmbH
hätte organisatorisch und finanziell beherrschen können.
Die vom FG unterstellte faktische Machtposition des Klägers
innerhalb der H-GmbH beruhe auf einem denklogischen Fehler; allein
wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den beiden Unternehmen
könnten diese nicht begründen. Die Zusammenarbeit
zwischen der H-GmbH und dem X e.K. enthalte keine
fremdunüblichen Elemente, insbesondere keine solchen zum
Nachteil der H-GmbH. Vielmehr profitierten beide Unternehmen. Das
FG habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die H-GmbH
über einen eigenen - erheblichen - Geschäftsbetrieb
verfüge, der die Annahme notwendigen Betriebsvermögens
hinsichtlich der Beteiligung hieran ausschlösse.
Schließlich sei die nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit erforderliche Branchengleichheit
beider Unternehmen nicht gegeben.
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21
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Auch die
Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen
lägen nicht vor. Es fehle an dem hierfür erforderlichen
Widmungsakt des Klägers, der durch die
„Zwangseinbuchung“ des Außenprüfers nicht
habe ersetzt werden können.
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22
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Sollte entgegen
dem Vorstehenden angenommen werden, dass die Beteiligung des
Klägers an der H-GmbH zu seinem Betriebsvermögen
gehört habe, wäre dennoch eine Entnahmebesteuerung nicht
geboten. Vielmehr sei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
1 Halbsatz 1 EStG vor dem Hintergrund teleologisch zu reduzieren,
dass die Beteiligung auch nach der Schenkung steuerlich nach §
17 EStG verstrickt geblieben sei und es daher zu einer
Doppelerfassung von stillen Reserven kommen
könne.
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23
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Ferner vertreten
die Kläger die Ansicht, das vom FG als sachgerecht und
nachvollziehbar angesehene IDW S 1-Gutachten sei sowohl
hinsichtlich der Methodenwahl als auch der vertretbaren
Berechnungsparameter bindend; der Kläger habe die
entsprechende Prognosekompetenz. Das FG sei daher nicht ohne
weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme befugt
gewesen, die plausiblen Wertansätze des Gutachtens durch
eigene Werte zu ersetzen.
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24
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Schließlich
rügen die Kläger Verfahrensfehler des FG.
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25
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Die Kläger beantragen, das FG-Urteil
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.2.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 4.8.2015 dahingehend abzuändern,
dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers
der bisher in Höhe von ... EUR angesetzte Gewinn aus der
Entnahme der Beteiligung an der H-GmbH außer Ansatz
bleibt.
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26
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Der Kläger beantragt zudem, das
FG-Urteil auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für
das Jahr 2010 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2010 vom
11.2.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2015
dahingehend abzuändern, dass beim Gewerbeertrag der bisher in
Höhe von ... EUR angesetzte Gewinn aus der Entnahme der
Beteiligung an der H-GmbH außer Ansatz bleibt.
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27
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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28
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Das FA hält
die angefochtene Entscheidung in verfahrens- und
materiell-rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
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29
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II. Die Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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30
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Die Beteiligung des
Klägers an der H-GmbH gehörte im Zeitpunkt der
unentgeltlichen Übertragung zum Betriebsvermögen seines
Einzelgewerbebetriebs X e.K. Die Feststellungen des FG erlauben dem
Senat die eigene Würdigung, dass die GmbH-Beteiligung
jedenfalls in der Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. zum
notwendigen Betriebsvermögen gehörte. Bis zur
Übertragung im Streitjahr 2010 blieb die Beteiligung
Betriebsvermögen, da sie vorher weder ausdrücklich
entnommen wurde noch wegen veränderter tatsächlicher
Umstände dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen war
(unter 1.). Der Entnahmegewinn ist nicht aus teleologischen
Erwägungen außer Ansatz zu lassen (unter 2.). Dem Senat
ist es nach den bisherigen Feststellungen des FG allerdings
verwehrt, über die Höhe des Teilwerts der entnommenen
Beteiligung an der H-GmbH und demnach über die Höhe des
Entnahmegewinns abschließend zu entscheiden, sodass die Sache
an das FG zurückzuverweisen ist (unter 3.).
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31
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1. Das FG ist im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die unentgeltliche
Übertragung der Anteile des Klägers an der H-GmbH auf
seine Ehefrau und die beiden Kinder am 15.12.2010 zu ihrer Entnahme
aus dem Betriebsvermögen des Klägers beim X e.K.
geführt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Beteiligung,
die zwar bei Erwerb im Jahr 1991 und in den nachfolgenden Jahren
zum Privatvermögen des Klägers gehört hatte, war mit
der Gründung des X e.K. im Jahr 2003 dem dortigen notwendigen
Betriebsvermögen zuzuordnen (unter a). Bis zum Zeitpunkt der
Anteilsübertragung im Streitjahr verlor die Beteiligung ihre
Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht (unter b).
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32
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a) Notwendiges
Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind diejenigen
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar
dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 4.2.1998 - XI R
45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301 = SIS 98 09 30, unter
II.1., m.w.N.; vom 31.5.2001 - IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II
2001, 828 = SIS 01 11 27, unter 1. vor a; vom 26.1.2011 - VIII R
19/08, BFH/NV 2011, 1311 = SIS 11 23 21, Rz 18, und vom 27.6.2018 -
X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255 = SIS 18 16 82, Rz 28).
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33
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aa) Hiervon
ausgehend haben die für die Besteuerung von
Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig
gewesenen BFH-Senate den Rechtssatz entwickelt, die Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft stelle dann notwendiges
Betriebsvermögen dar, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die
gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen
entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz
von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten
(BFH-Entscheidungen vom 20.9.1995 - X R 46/94, BFH/NV 1996, 393,
unter 1.a, m.w.N.; vom 6.3.2003 - XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl
II 2003, 658 = SIS 03 31 88, unter II.2.d; vom 13.6.2002 - III B
13/01, BFH/NV 2002, 1301 = SIS 02 93 94, unter 1.; vom 20.4.2005 -
X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694 = SIS 05 36 32, unter
II.1.a, und vom 12.6.2013 - X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013,
907 = SIS 13 27 34, Rz 18).
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34
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Die Formulierung
dieses Rechtssatzes belegt, dass notwendiges Betriebsvermögen
nicht nur in Betracht kommt, wenn über die Kapitalgesellschaft
der Produktabsatz des Steuerpflichtigen gewährleistet werden
soll. Durch das Wort „oder“ ergibt sich
notwendiges Betriebsvermögen ebenso, wenn die Beteiligung dazu
bestimmt ist, die branchengleiche gewerbliche Betätigung des
Steuerpflichtigen „entscheidend zu
fördern“.
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35
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(1) Während die
Rechtsprechung der für die Besteuerung von
Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig
gewesenen BFH-Senate mehrfach Sachverhalte zu entscheiden hatte, in
denen über die Kapitalgesellschaft Produkte oder
Dienstleistungen des Steuerpflichtigen vertrieben wurden (vgl. u.a.
BFH-Entscheidungen vom 9.9.1986 - VIII R 159/85, BFHE 148, 246,
BStBl II 1987, 257 = SIS 87 05 22; in BFHE 202, 128, BStBl II 2003,
658 = SIS 03 31 88; vom 31.5.2005 - X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl
II 2005, 707 = SIS 05 33 25; vom 2.9.2008 - X R 32/05, BFHE 224,
217, BStBl II 2009, 634 = SIS 09 15 21; vom 25.11.2008 - X B
268/07, BFH/NV 2009, 162 = SIS 09 02 57, sowie vom 5.5.2015 - X R
48/13, BFH/NV 2015, 1358 = SIS 15 20 70), fehlen bislang - soweit
ersichtlich - Konkretisierungen zu der vom Definitionsansatz weiter
gefassten Förderungsalternative.
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36
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Bereits die
Abgrenzung zum gewillkürten Betriebsvermögen, das
ebenfalls eine gewisse betriebliche Förderung durch das
Wirtschaftsgut voraussetzt (vgl. statt vieler Senatsurteil vom
10.10.2017 - X R 1/16, BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181 = SIS 17 24 61, Rz 31, m.w.N.), gebietet es, dass sich die von der
Kapitalgesellschaft ausgehende Förderung des
Einzelgewerbetreibenden im Falle notwendigen Betriebsvermögens
nicht in einer auch zwischen fremden Dritten üblichen
Geschäftsbeziehung erschöpft, sondern deutlich intensiver
ist. Eine „entscheidende Förderung“ i.S.
des oben genannten Rechtssatzes setzt daher voraus, dass der
Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum
Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist
regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der
Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbetreibenden eine intensive
und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für
den Einzelgewerbetreibenden als erheblich vorteilhaft erweist und
dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die
Kapitalbeteiligung erst Recht zum Zwecke der Förderung des
Einzelgewerbetreibenden eingesetzt, wenn diesem hierdurch
fremdunübliche Vorteile verschafft werden.
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37
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(2) Die Zuordnung
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen
Betriebsvermögen und die hierbei zu treffende Feststellung, ob
der Steuerpflichtige die Beteiligung in den Dienst seines
Einzelgewerbebetriebs stellt, setzt weder eine rechtliche noch
faktische Beherrschung der Kapitalgesellschaft voraus. Die für
die Besteuerung von Einzelunternehmen zuständigen BFH-Senate
haben Beteiligungen seit jeher losgelöst von der
Beteiligungshöhe des Steuerpflichtigen dessen notwendigem
Betriebsvermögen zugeordnet, sofern die Beteiligung nach
Maßgabe des oben genannten Rechtssatzes bestimmende bzw.
dienende Funktion für das Einzelunternehmen hatte (vgl. u.a.
BFH-Urteile vom 8.12.1993 - XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II
1994, 296 = SIS 94 25 04, unter II.1. [ca. 5 % Beteiligung]; in
BFH/NV 1996, 393, unter 1.a [3,3 %]; in BFHE 195, 386, BStBl II
2001, 828 [16 %] = SIS 01 11 27; in BFHE 210, 124, BStBl II 2005,
707 = SIS 05 33 25, unter II.2.b [49 %]; in BFHE 224, 217, BStBl II
2009, 634 = SIS 09 15 21, unter II.2.a und b aa [50 %], sowie vom
12.1.2010 - VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612 [12,5
%] = SIS 10 11 58), wobei sämtliche der genannten
Entscheidungen zur „Produktabsatzalternative“
ergingen. Nichts anderes kann nach Auffassung des erkennenden
Senats für die vorliegend relevante
„Förderungsalternative“ gelten. Ebenso
wenig ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen davon
abhängig zu machen, dass die Kapitalgesellschaft keinen
über die Geschäftsbeziehung zum Einzelgewerbetreibenden
hinausgehenden erheblichen Geschäftsbetrieb unterhält
(vgl. ausführlich Senatsurteil vom 10.4.2019 - X R 28/16 = SIS 19 09 49, www.bundesfinanzhof.de/Entscheidungen online).
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38
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Wenn die Kläger
in diesem Zusammenhang anführen, eben diese beiden
Erfordernisse würden von den für die Besteuerung der
Personengesellschaften zuständigen BFH-Senaten aufgestellt,
ist zu bedenken, dass dies ausschließlich für die
Zuordnung der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer
Kapitalgesellschaft zu dessen notwendigem
Sonderbetriebsvermögen II entschieden worden ist (BFH-Urteile
vom 16.4.2015 - IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705 = SIS 15 12 92, Rz 11 ff.; vom 17.11.2011 - IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723
= SIS 12 10 23, Rz 18 ff., sowie vom 23.1.2001 - VIII R 12/99, BFHE
194, 397, BStBl II 2001, 825 = SIS 01 06 58, unter 1.a aa).
Insoweit sind bereits die steuerrechtlichen Ausgangslagen nicht
vergleichbar. Während für die Bestimmung des Umfangs des
(notwendigen) Betriebsvermögens eines Einzelgewerbetreibenden
auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden kann,
gilt dies nicht für Wirtschaftsgüter, die nicht zum
Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft zählen,
sondern im Eigentum eines Mitunternehmers stehen.
Wirtschaftsgüter, die nicht der Gesamthand zur Nutzung
überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I), sind durch
richterliche Rechtsfortbildung und Auslegung von § 2 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. §§ 4 ff. und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
dann - erweiternd - als Sonderbetriebsvermögen II Bestandteil
des steuerlichen Betriebsvermögens der Gesellschaft, wenn sie
zur Begründung oder Stärkung der Mitunternehmerstellung
eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705
= SIS 15 12 92, Rz 10 f., m.w.N.).
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39
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Gerade deshalb
müssen die Voraussetzungen für die Annahme, ob das
Wirtschaftsgut eines Mitunternehmers dessen Beteiligung an der
Personengesellschaft stärkt, nicht zwingend gleichlaufen mit
denen für die Beurteilung, ob ein solches Wirtschaftsgut
unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke eines
Einzelgewerbetreibenden genutzt wird. Handelt es sich hierbei um
die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, mit der die
Personengesellschaft zu ihrem Vorteil eng wirtschaftlich
verflochten ist, ist ein anderer Maßstab für eine
Zuordnung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II anzulegen.
Denn die Stärkung der Mitunternehmerstellung ist u.a.
abhängig von den gesellschaftsrechtlichen Strukturen der
Mitunternehmerschaft und der Kapitalgesellschaft, deren Anteil der
Mitunternehmer hält.
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40
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bb) Ob die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe
vorgenannter Grundsätze notwendiges Betriebsvermögen
eines Einzelgewerbetreibenden darstellt, ist im Wesentlichen
Tatfrage und somit in erster Linie vom FG festzustellen. Dessen
Tatsachenwürdigung ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO
revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich
einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder
durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist
(vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl
II 2014, 275 = SIS 14 01 53, Rz 14, m.w.N.). Fehlt es dagegen an
einer Würdigung des FG, ist der BFH grundsätzlich daran
gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen.
Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn das FG alle für
die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und
diese - verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen - Feststellungen
nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen
für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG
jedoch nicht gezogen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 243, 481,
BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53, Rz 16; ebenso
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118
Rz 57).
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41
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cc) Im Streitfall
fehlt - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - eine
abschließende Würdigung des FG, ob die Beteiligung des
Klägers an der H-GmbH notwendiges Betriebsvermögen des
Einzelgewerbebetriebs X e.K. darstellte. Zwar mag die
einführende Formulierung unter 1. der Gründe (Bl. 15 des
Urteils) noch dahingehend verstanden werden können, das FG
habe lediglich für den Zeitpunkt des
Übertragungsstichtags (15.12.2010) die Zuordnung der
Beteiligung zum notwendigen oder aber gewillkürten
Betriebsvermögen offenlassen wollen. Allerdings zeigen die
nachfolgenden Ausführungen - eingeleitet mit der Formulierung
„Nach Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür
...“ (vgl. 1.1. der Gründe) -, dass das FG auch
für die Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. in den
Jahren 2003 und 2004 zwar (wenn auch deutlich) zur Annahme
notwendigen Betriebsvermögens tendierte (Bl. 16 ff. des
Urteils), sich aber auch insoweit nicht abschließend
festlegen wollte. Belegt wird dies zum einen dadurch, dass es unter
1.2. der Gründe dahinstehen ließ, ob die Beteiligung dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen gewesen sei, da
zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen vorgelegen habe
(Bl. 22 des Urteils). Zum anderen ergibt sich dieser Befund aus der
Formulierung unter 1.2.1., es könne dahinstehen, ob die
Aktivierung der GmbH-Beteiligung durch den vorherigen
Außenprüfer unrichtig gewesen sei; irrtümlich oder
versehentlich sei sie jedenfalls nicht erfolgt (Bl. 23 des
Urteils).
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42
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dd) Das FG hat alle
erforderlichen Tatsachen festgestellt, die dem Senat ausnahmsweise
selbst die Würdigung erlauben, dass jedenfalls in der
Gründungs- und Anlaufphase des Einzelgewerbebetriebs X e.K.
die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH unter
Berücksichtigung oben genannter Rechtsgrundsätze dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen war.
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43
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(1) Das FG hat zum
einen festgestellt, die H-GmbH habe dem X e.K. für den
Zeitraum zwischen der Betriebseröffnung (September 2003) und
der Fertigstellung eigener Lagerhallen im Sommer 2004 die gesamte
Warenlogistik (Einkauf, Lagerung, Versand) zur Verfügung
gestellt. Hierbei handelte es sich um eine elementare, nachhaltige
und für den Geschäftsbetrieb des X e.K. erheblich
vorteilhafte Förderung, die in Anbetracht des
beträchtlichen Umschlagvolumens und der Dauer von etwa einem
3/4-Jahr ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zum
Kläger hatte. Zudem behaupten selbst die Kläger in diesem
Zusammenhang nicht, dass der X e.K. hierfür ein Entgelt zu
entrichten hatte, sodass sich diese Art der Förderung als
fremdunüblich erwies. Allein aus dieser - in der
Gründungs- und Anlaufphase äußerst intensiven -
Fördermaßnahme rechtfertigt sich der Schluss, dass der
Kläger seine Beteiligung an der H-GmbH in den Dienst des X
e.K. gestellt hat. Unerheblich ist, dass diese Unterstützung
im Hinblick auf die von Anfang an beabsichtigte Errichtung eigener
Betriebsräume und Lagerhallen nicht von Dauer war.
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44
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(2) Zum anderen
erwarb der X e.K. nach den Feststellungen des FG jedenfalls bis
Ende des Jahres 2003 die Waren für seinen eigenen
Geschäftsbetrieb aufschlagsfrei von der H-GmbH. Auch diese
Förderung wäre ohne die Gesellschafterstellung des
Klägers nicht vorstellbar gewesen; sie stellte sich
insbesondere wegen der Unentgeltlichkeit zudem als nicht
fremdüblich dar. Auch der ab Anfang des Jahres 2004
vereinbarte Aufschlag von 5 % auf den Wareneinkaufspreis der H-GmbH
lässt nicht auf eine zwischen fremden Dritten gewöhnliche
Geschäftsbeziehung schließen. Andernfalls bliebe -
unabhängig von der Frage der Marktüblichkeit einer Marge
von nur 5 % - der Umstand unberücksichtigt, dass der
Geschäftsbetrieb der H-GmbH auf den Warenverkauf
gegenüber Endverbrauchern ausgerichtet war, nicht aber auf den
Weiterverkauf an branchengleiche Händler. Gegen die
seinerzeitige Fremdüblichkeit der Ausgestaltung des
Warenbezugs sprechen zudem die vom FG festgestellten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf den 31.12.2004
gegenüber der H-GmbH von mehr als 1 Mio. EUR. Der Warenbezug
über die H-GmbH endete bereits Mitte des Jahres 2004 (Aufnahme
in den Einkaufsverband Y); ein derart langfristiges Zahlungsziel
für den Wareneinkauf wäre einem gesellschaftsfremden
Dritten nicht gewährt worden.
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45
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(3) Darüber
hinaus trägt auch die Feststellung des FG, die H-GmbH habe dem
X e.K. den Online-Shop „...“ zur Nutzung im
eigenen Geschäftsbetrieb überlassen, die Annahme, dass
die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH notwendiges
Betriebsvermögen seines Einzelgewerbebetriebs war. Der X e.K.
wurde hierdurch und ebenso durch die - wenn auch entgeltliche -
Überlassung des hiermit betrauten Personals in die Lage
versetzt, ohne weitere Vorlaufzeiten seinen Geschäftsbetrieb
aufzunehmen. Eine solche Unterstützung in der Start- und
Anlaufphase wäre zwischen Unternehmen, die
gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, nicht
denkbar.
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ee) Die von den
Klägern gegen die Feststellungen des FG erhobenen
Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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47
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(1) Soweit die
Kläger anführen, das FG habe seine
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) deshalb
verletzt, da es die angebotenen Beweise zum Bestehen einer
fremdüblichen Geschäftsbeziehung zwischen der H-GmbH und
dem X e.K. nicht erhoben hat (vgl. Bl. 33 der
Revisionsbegründung), fehlt es bereits an der Erheblichkeit
dieser Beweisanträge. Die für die Annahme notwendigen
Betriebsvermögens erforderlichen Feststellungen ergeben sich
nicht vordergründig aus den engen und langfristigen
wirtschaftlichen Verflechtungen beider Unternehmen, sondern aus den
oben dargelegten intensiven Förderungen des X e.K. seitens der
H-GmbH in der Gründungs- und Anlaufphase der Jahre 2003 und
2004. Nicht entscheidungserheblich und damit nicht beweiserheblich
ist dagegen die Frage, ob die Geschäftsbeziehung zu
späterer Zeit fremdüblich und für beide Unternehmen
vorteilhaft ausgestaltet war (s. dazu auch unten unter
II.1.b).
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48
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(2) Die von den
Klägern gerügte unterbliebene Sachaufklärung des FG
zu der Frage, ob die Aufnahme in den Einkaufsverband Y
überhaupt mit wirtschaftlichen Vorteilen für den X e.K.
verbunden gewesen sei oder ob nicht vielmehr die H-GmbH hiervon
profitiert habe (Bl. 33 f. der Revisionsbegründung), erweist
sich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich. Zwar hat das FG
auch diesen Umstand in seine Würdigung einbezogen, die H-GmbH
habe den X e.K. in der Gründungs- und Anlaufphase intensiv und
nachhaltig in wirtschaftlicher, finanzieller und logistischer
Hinsicht gefördert (vgl. 1.1.1.4. der Urteilsgründe).
Selbst wenn aber eine Sachaufklärung und Beweisaufnahme zu dem
Ergebnis gekommen wären, dass die Verschaffung des Beitritts
zum Einkaufsverband kein geeignetes Kriterium für die
Förderung des Geschäftsbetriebs des X e.K. gewesen
wäre, ließe allein dies die Annahme notwendigen
Betriebsvermögens in Bezug auf die Beteiligung des
Klägers an der H-GmbH aus den oben genannten Gründen
nicht entfallen. Unabhängig hiervon gibt der Senat allerdings
zu bedenken, dass der X e.K. nach den Feststellungen des FG seine
Waren in den Jahren 2004 bis 2006 in erheblichem Umfang
tatsächlich über den Einkaufsverband Y bezog und die
Mitgliedschaft infolgedessen jedenfalls nicht wirtschaftlich
nachteilig gewesen sein dürfte.
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49
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(3)
Verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist die Feststellung des FG,
die H-GmbH habe dem X e.K. mit der Überlassung des
Online-Shops „...“ nebst Personal einen
wirtschaftlichen Vorteil übertragen. Eine Beweisaufnahme zur
Frage des „know-how“-Transfers sowie zur
Werthaltigkeit der aus der Nutzung des Online-Shops
herrührenden Geschäftschance (vgl. Bl. 35 f. der
Revisionsbegründung), bedurfte es nicht. Der Einwand der
Kläger, die H-GmbH sei aufgrund des angedrohten
Belieferungsstopps durch den vorherigen Einkaufsverband letztlich
gezwungen gewesen, das Online-Geschäftsmodell aufzugeben, mag
zutreffen, belegt aber nicht, dass die hierin enthaltene
Geschäftschance - unabhängig von der Höhe deren
damaligen wirtschaftlichen Werts - ohne Gegenleistung auf einen
fremden Dritten übertragen worden wäre. Bereits der
Umstand, dass der Kläger ein auf den Online-Handel
ausgerichtetes Einzelunternehmen gründete und insoweit
erheblichen Investitionsaufwand betrieb (u.a. Errichtung von
Lagerhallen), zeigt, dass er dieses Vertriebsmodell zumindest als
Geschäftschance qualifizierte und für sich nutzen wollte.
Der von den Klägern in diesem Zusammenhang hervorgehobene
Vorteil für die H-GmbH, die Personalüberlassung an den X
e.K. habe betriebsbedingte Kündigungen und Abfindungszahlungen
erspart, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher - im
Übrigen nicht belegter - Vorteil wäre als bloßer
positiver Begleiteffekt zu werten.
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50
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(4) Soweit die
Kläger schließlich rügen, die Feststellung einer
faktischen Beherrschung der H-GmbH durch den Kläger sei eine
gemäß § 96 Abs. 2 FGO unzulässige
Überraschungsentscheidung und beruhe zudem auf einem
Sachaufklärungsdefizit, wären diese Verfahrensfehler -
lägen sie denn vor - für die vom erkennenden Senat zu
treffende Würdigung aus den unter II.1.a aa (2) dargelegten
Erwägungen nicht erheblich.
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51
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ff) Auch die
weiteren, von den Klägern gegen die Zuordnung der Beteiligung
an der H-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen vorgebrachten
Erwägungen greifen nicht durch.
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52
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(1) Das Argument der
Kläger, die Zuordnung einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines
Einzelgewerbetreibenden setze voraus, dass die Beteiligung
ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich in
den Dienst des Einzelgewerbetreibenden gestellt werde und dies im
Streitfall aufgrund der Nutzung der Beteiligung für weitere
Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen,
nichtselbständige Arbeit) nicht erfüllt sei, teilt der
Senat nicht. Ob eine derartige Beteiligung ein Wirtschaftsgut des
notwendigen Betriebsvermögens darstellt, beurteilt sich nach
dessen konkreter Verwendung und dem sich hieraus ergebenden
betrieblichen Nutzen. Maßgebend ist insoweit die Perspektive
des Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als
Einzelgewerbetreibender und nicht diejenige als Anteilseigner der
Kapitalgesellschaft. Es kommt auf die tatsächliche
Zweckbestimmung und damit auf den Umstand an, ob die Beteiligung
eine konkrete betriebliche Funktion im Einzelgewerbebetrieb hat
(vgl. Senatsurteil in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907 = SIS 13 27 34, unter II.2.). Bringt die Beteiligung - wie im Streitfall
zumindest in der Gründungs- und Anlaufphase - für den
Einzelgewerbetreibenden erhebliche und im Übrigen
fremdunübliche Vorteile mit sich, werden die weiteren Motive
für den Erwerb und das Halten der Beteiligung - jedenfalls in
dieser Phase - durch die betriebliche Nützlichkeit
überlagert. Unerheblich ist hierbei, dass die Beteiligung des
Klägers an der H-GmbH vor der Gründung des X e.K. eine
ausschließlich dem Privatvermögen dienende Funktion
hatte und nach Ende der Gründungs- und Anlaufphase an
betrieblicher Förderungsintensität verlor. Letzteres
hätte den Kläger lediglich berechtigt, die Beteiligung ab
jenem Zeitpunkt zu entnehmen.
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53
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(2) Der weitere
Einwand der Kläger, die Förderung des
Einzelgewerbebetriebs müsse sich zwingend zum Nachteil der
fördernden Kapitalgesellschaft auswirken, was vorliegend wegen
gegenseitigen Profits aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
ausgeschlossen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Auch insoweit
ist ausschließlich auf die Binnensicht des
Einzelgewerbebetriebs abzustellen. Etwaige
Positiv(-begleit-)effekte für die Kapitalgesellschaft sind
hierbei ohne Belang. Unabhängig hiervon bestehen erhebliche
Zweifel, dass die Gesamtheit der in der Gründungs- und
Anlaufphase des X e.K. gewährten Unterstützungen für
die H-GmbH wirtschaftlich profitabel war.
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54
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(3) Deutlich zu hohe
Anforderungen stellt die Revision an die Branchengleichheit
zwischen Kapitalgesellschaft und Einzelgewerbebetrieb.
Maßgebend ist - wie das FG zu Recht anführt - der
vorliegend im weitesten Sinne identische Handelsgegenstand beider
Unternehmen. Die Unterschiede im Warenvertriebsweg sind
unerheblich.
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55
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(4) Zweifel an der
Nachhaltigkeit der Förderung des Einzelgewerbebetriebs X e.K.
durch die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH bestehen
für den Senat nicht. Soweit der BFH die Zuordnung einer
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen
Betriebsvermögen verneint hat, sofern diese nur für einen
einzigen Geschäftsvorfall für den Einzelgewerbebetrieb
nützlich war (vgl. Urteil vom 15.10.2003 - XI R 39/01, BFH/NV
2004, 622 = SIS 04 17 56, unter II.2.a), ist dies auf den
vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Die vorgenannten
Förderungsmaßnahmen zu Gunsten des X e.K.
erschöpften sich keinesfalls in einem einzigen
Geschäftsvorfall, sondern erstreckten sich auf dessen gesamte
Gründungs- und Anlaufphase.
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56
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b) Gehörte die
Beteiligung des Klägers an der H-GmbH demnach in der
Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. zum notwendigen
Betriebsvermögen, blieb sie es bis zum Zeitpunkt der
schenkungsbedingten Entnahme (unten aa und bb). Insofern bedarf es
keiner Entscheidung des Senats, ob die vom Kläger ab dem Jahr
2007 fortgeführte Aktivierung der Beteiligung den
Anforderungen an die Bildung gewillkürten
Betriebsvermögens genügte, insbesondere ob - wie zwischen
den Beteiligten streitig beurteilt - ein hierfür
erforderlicher Widmungsakt des Klägers vorlag (vgl. insoweit
Senatsurteil in BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181 = SIS 17 24 61,
Rz 32).
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57
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aa) Nach der
Rechtsprechung des BFH verliert ein Wirtschaftsgut, das im
Zeitpunkt seines Erwerbs zum notwendigen Betriebsvermögen
gehörte, diese Eigenschaft nicht durch eine Änderung in
den Umständen, die die Eigenschaft als notwendiges
Betriebsvermögen begründet haben, sondern erst durch eine
Entnahme (BFH-Urteil vom 20.3.1980 - IV R 22/77, BFHE 130, 312,
BStBl II 1980, 439 = SIS 80 02 35, unter a). Gleiches gilt, wenn -
wie im Streitfall - das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seines Erwerbs
(noch) Privatvermögen und erst zu späterer Zeit dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen war. Einer Entnahme
gleichgestellt wäre zudem der Eintritt tatsächlicher
Umstände, aufgrund derer das Wirtschaftsgut fortan zwingend
zum notwendigen Privatvermögen gehörte.
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58
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bb) Eine zeitlich
vor der Übertragung am 15.12.2010 vollzogene Zuordnung der
Beteiligung des Klägers an der H-GmbH zum notwendigen
Privatvermögen ist im Streitfall ausgeschlossen. Weder wurde
vorgetragen, der Kläger habe die Beteiligung zuvor
ausdrücklich entnommen noch sind Umstände ersichtlich,
denen zufolge die GmbH-Beteiligung bereits vor der Übertragung
zwingend endgültig aus dem betrieblichen Zusammenhang
gelöst worden wäre. Hiergegen sprechen die vom FG
festgestellten und zwischen den Beteiligten zudem unstreitigen
wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der H-GmbH und dem X e.K.,
die bis ins Streitjahr hineinreichten.
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59
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2. Die Entnahme der
Beteiligung des Klägers an der H-GmbH aus dem
Betriebsvermögen ist nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem
Teilwert zu bewerten. Die von den Klägern im Wege
teleologischer Reduktion erwogene Nichtanwendbarkeit der Vorschrift
in den Fällen, in denen die Beteiligung nach der
Überführung ins Privatvermögen nach § 17 EStG
steuerverhaftet bleibt, wird vom Senat nicht geteilt. Zum einen
besteht hierfür kein praktisches Bedürfnis. Zum anderen
führte dies zu ertragsteuerlichen
Systeminkonsequenzen.
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60
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a) Nach § 17
Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Differenz zwischen dem
Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Die
Vorschrift trifft keine ausdrückliche Regelung für den
Fall einer vorherigen Entnahme der Beteiligung aus dem
Betriebsvermögen. Allerdings entspricht es allgemeiner
Meinung, dass die Entnahme einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft insoweit als anschaffungsähnlicher Vorgang
zu werten ist (vgl. statt vieler Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 38.
Aufl., § 17 Rz 179, m.w.N.). Für Zwecke der
Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG tritt folglich an die
Stelle der „historischen“ Anschaffungskosten der
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in Ansatz
gebrachte Entnahmewert (Teilwert); eine doppelte Versteuerung der
im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven ist daher
ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 13.4.2010 - IX R 22/09, BFHE
229, 189, BStBl II 2010, 790 = SIS 10 19 28, Rz 15; vom 24.6.2008 -
IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47, unter
II.3.c; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 179; Schmidt in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 207; Gosch/Oertel in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 17 Rz 89; Blümich/Vogt,
§ 17 EStG Rz 732). Dies gilt gleichermaßen in
Fällen der Rechtsnachfolge (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG). Zur
Vermeidung einer Doppelbegünstigung ist die Entnahme aus dem
Betriebsvermögen im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG jedoch
dann nicht als anschaffungsähnlicher Vorgang zu werten, wenn
hierdurch - aus welchem Grund auch immer - die stillen Reserven
tatsächlich nicht aufgedeckt wurden (BFH-Urteil in BFHE 229,
189, BStBl II 2010, 790 = SIS 10 19 28, Rz 16 f.; vgl. auch
Heuermann, HFR 2010, 928).
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61
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b) Eine
Fortführung des bisherigen Buchwertansatzes trotz Wechsels
eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- ins Privatvermögen
widerspräche zudem allgemeinen ertragsteuerlichen
Grundsätzen, wonach die stillen Reserven grundsätzlich
immer dann aufzudecken sind, wenn das Wirtschaftsgut seine
betriebliche Zugehörigkeit verliert; die Entnahme ist
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ein
Gewinnrealisierungstatbestand (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschluss vom
2.7.1992 - IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909 = SIS 92 19 09, unter 1.b; Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 4 Rz
89; Kirchhof/Bode, EStG, 18. Aufl., § 4 Rz 31). Dies gilt
unabhängig davon, ob das ins Privatvermögen
überführte Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung
steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird.
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62
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c) Ferner
führte die von den Klägern vertretene teleologische
Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zu einer
interpersonellen Übertragung stiller Reserven auf den
Rechtsnachfolger und wäre ohne ausdrückliche gesetzliche
Anordnung hierfür - wie z.B. in § 6 Abs. 3 und 5 EStG
vorgesehen - mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der
individuellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar (vgl. hierzu
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS
2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter
D.III.6.a bb).
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63
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d) Darüber
hinaus würden Wertungswidersprüche ausgelöst zu der
Konstellation, in der die entnommene Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft die Relevanzgrenze von 1 % des Nennkapitals
nicht erreichte und eine spätere - aus dem Privatvermögen
vorgenommene - Veräußerung zur Steuerbarkeit nach §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führte. In diesem Fall träte
gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG für die
Gewinnermittlung der angesetzte Entnahmewert an die Stelle der
Anschaffungskosten, was wiederum voraussetzte, dass die Entnahme
aus dem Betriebsvermögen auch tatsächlich mit dem
Teilwert berücksichtigt worden wäre. Nichts anderes kann
gelten, wenn - wie im Streitfall - die relevante Beteiligungsgrenze
des § 17 EStG erreicht wird und gewährleistet ist, dass
über den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungsbereich des
§ 17 Abs. 2 EStG hinaus die bereits über die Entnahme
aufgedeckten stillen Reserven aus der Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft nicht nochmals im Rahmen der Gewinnermittlung
nach § 17 EStG der Besteuerung zugeführt
werden.
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64
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e) Schließlich
hätte der Verzicht auf die Aufdeckung der im
Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven zur Folge, dass
diese auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz
1 des Gewerbesteuergesetzes unberücksichtigt blieben.
Gehörte die übertragene Beteiligung beim Rechtsnachfolger
nicht zu einem Betriebsvermögen, führte dies zum
endgültigen Verlust des gewerbesteuerlichen Zugriffs auf die
stillen Reserven.
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65
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3. Der Senat kann
nicht abschließend über die Höhe des Teilwerts der
entnommenen Beteiligung an der H-GmbH und demzufolge auch nicht
über die Höhe des im Streitjahr bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb bzw. dem Gewerbeertrag des Klägers zu
berücksichtigenden Entnahmegewinns entscheiden. Der vom FG
zugrunde gelegte Unternehmenswert der H-GmbH auf den 31.12.2010 in
Höhe von ... EUR ist nicht durch hinreichende
tatsächliche Feststellungen gedeckt. Das FG hat - wie von den
Klägern mit der Revision auch gerügt - seine
Sachaufklärungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 FGO dadurch
verletzt, dass es ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne
Hinzuziehung eines Sachverständigen von einzelnen im Gutachten
des Wirtschaftsprüfers vom 30.4.2013 angesetzten
Berechnungsparametern für den Unternehmenswert abgewichen
ist.
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66
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a) Der gemeine Wert
nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften, der
sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger
als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, ist nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der
Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen
anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu
ermitteln. Die Schätzung des Werts der Beteiligung kann u.a. -
wie im Streitfall - durch eine individuelle Unternehmensbewertung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen,
insbesondere aus einer solchen nach IDW S 1 (vgl. statt vieler
Schiffers, DStZ 2009, 548, 550).
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67
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b) Ein
Sachverständigengutachten, das von einem Beteiligten
außergerichtlich eingeholt und in das finanzgerichtliche
Verfahren als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag eingebracht
wird, bindet das FG nicht (BFH-Urteile vom 6.2.2014 - VI R 61/12,
BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458 = SIS 14 10 30, Rz 25, sowie vom
21.9.2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 = SIS 17 01 75, Rz 39).
Allerdings kann es vom FG seiner Entscheidung unter der
Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass keiner der Beteiligten
substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl.
BFH-Beschluss vom 7.1.2015 - I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093 = SIS 15 15 22, Rz 15, m.w.N.). Besteht dagegen Streit über die
Richtigkeit der Methodik eines (Unternehmensbewertungs-)Gutachtens
oder streiten sich die Beteiligten - wie vorliegend - über den
Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch
beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung
durch das FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO.
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68
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aa) Fehlt dem FG
für eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung die
eigene Sachkunde, ist es grundsätzlich gehalten,
gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 FGO i.V.m.
§§ 402 ff. der Zivilprozessordnung das Gutachten eines
unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen.
Dies gilt insbesondere, wenn die Bewertung eines Unternehmens
streitig ist und sich daher die Notwendigkeit einer solchen
Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl.
BFH-Beschluss vom 5.10.2018 - IX B 48/18, BFH/NV 2019, 39 = SIS 18 17 76, Rz 4, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Rz 56). Entscheidet das FG
dagegen aufgrund eigener Sachkunde, muss es im Urteil darlegen,
worauf diese Sachkunde beruht (BFH-Entscheidungen vom 14.12.1976 -
VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474 = SIS 77 02 63,
unter 3., sowie vom 21.12.2011 - VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600 =
SIS 12 06 94, Rz 4, m.w.N.; Schallmoser in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 143).
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bb) Nach diesen
Grundsätzen erweist sich das Vorgehen des FG, einzelne
Wertansätze des eingereichten - und von ihm als methodisch
ordnungsgemäß angesehenen -
Unternehmensbewertungsgutachtens ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen und ohne Darlegung eigener Sachkunde durch
eigene Werte zu ersetzen, als verfahrensfehlerhaft.
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(1) Dies gilt zwar
nicht hinsichtlich des rein rechnerischen - und offenbar auch
unstreitigen - Irrtums im Gutachten, wonach bei der Ermittlung des
Ertragswerts der Barwert des letzten Jahres der Detailplanphase
(Jahr 2013) nicht berücksichtigt wurde und sich hierdurch -
gemessen an den dort zugrunde gelegten Parametern - ein um ... EUR
zu geringer Unternehmenswert der H-GmbH ergab. Ebenso wenig
bedurfte es für die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen
Vermögens eines Sachverständigenbeweises. Dieses
Vermögen wurde vom Gutachter mit einem Gesamtwert von ... EUR
erfasst, wobei er für das Grundstück ... einen Wert von
... EUR veranschlagte. Zutreffend war dagegen der Wertansatz von
... EUR, der dem Ergebnis der tatsächlichen Verständigung
im parallel geführten FG-Klageverfahren ...
entspricht.
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(2) Soweit das FG
dagegen für die Detailplanphase der Jahre 2011 bis 2013 eine
vom bereinigten Umsatz abzuziehende Materialaufwandsquote von
lediglich 69,5 % (2011), 70 % (2012) bzw. 70,5 % (2013)
berücksichtigte und hierbei 0,5 Prozentpunkte (2011 und 2013)
bzw. einen Prozentpunkt unter den Wertansätzen des Gutachters
blieb, war diese Abweichung ohne Sachverständigenbeweis oder
Darlegung eigener Sachkunde nicht möglich. Trotz der nur
geringfügigen Abweichungen von den relativen Werten des
Gutachtens zeigen sich im absoluten Bereich erhebliche
Auswirkungen. Denn sowohl die Höhe der Umsätze, die
Bemessungsgrundlage für den Abzug des quotalen
Materialaufwands ist, als auch die Kapitalisierung der
Nettoeinnahmen führen selbst bei geringfügigsten
Relativabweichungen zu beträchtlichen Hebelwirkungen bei der
Ermittlung der (absoluten) Höhe des Ertragswerts.
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Die Ermittlung der
Materialaufwandsquote durch den Gutachter beruhte - aufbauend auf
der Vergangenheitsanalyse - auf Rohgewinnprognosen der
Geschäftsführung der H-GmbH für die Jahre ab 2011,
die sowohl den Verkauf von ... als auch denjenigen von ... betrafen
(Bl. 19 des Gutachtens). Zwar mag die jeweilige Aufwandsquote aus
den in der Stellungnahme der Finanzverwaltung vom 4.5.2015
genannten Gründen nicht hinreichend belegt und folglich
unvertretbar gewesen sein. Dies berechtigte das FG allerdings nicht
dazu, ohne weitere Sachaufklärung und insbesondere ohne
Sachverständigenbeweis im Wege
„sachgerechter“ Schätzung abweichende
(letztlich zwischen den Beteiligten vermittelnde) Quoten
anzusetzen. Eine eigene diesbezügliche Sachkunde hat das FG
nicht dargelegt. Unzutreffend war es in jedem Fall, für diese
Werte die „historische Unternehmensentwicklung“
der H-GmbH anzuführen, da das Ertragswertverfahren nach IDW S
1 - anders als das vereinfachte Verfahren nach §§ 199 ff.
BewG - zukunftsbezogen ausgestaltet ist (zur Abgrenzung vgl. Kohl
in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch der
Unternehmensbewertung, 2015, § 26 Rz 46, 50 f., 171). Die
Prognosebetrachtung umfasst insbesondere die leistungs- und
finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter
Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen
(vgl. IDW S 1, Rz 75).
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(3) Mangels
dargelegter eigener Sachkunde war es dem FG zudem verwehrt, ohne
Sachverständigenbeweis über die zwischen den Beteiligten
streitige Höhe der Personaleinsatzquote (vermittelnd) zu
befinden. Maßgebend sind auch insoweit die
Prognosebeurteilungen der H-GmbH auf den Bewertungsstichtag des
31.12.2010, die das FG nicht ohne die entsprechende
Sachaufklärung als noch zu unkonkret
(„vage“) zurückweisen durfte. Hinzu kommt,
dass die vom FG angesetzten Schätzwerte für die Jahre
2011 und 2012 mit jeweils 17,5 % noch unter dem belegbaren Wert des
Jahres 2010 von 17,67 % liegen, sich für den Rückgang der
Personaleinsatzquote aber keine Begründung in der Entscheidung
findet. Nicht ausreichend ist es, dass sich das FG für die
eigenen Schätzwerte auf den - geringeren - Durchschnitt der
Jahre 2007 bis 2010 von 17,23 % bezieht. Dies berücksichtigt
insbesondere den Umstand nicht, dass sich die Personalkosten im
...bereich vom Jahr 2009 zum Jahr 2010 um ... EUR
erhöhten.
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cc) Das FG wird im
zweiten Rechtsgang den Teilwert der zum 15.12.2010 aus dem
Betriebsvermögen entnommenen Beteiligung des Klägers an
der H-GmbH unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen
erneut festzustellen haben. Bleibt das FG dabei, den
Unternehmenswert der H-GmbH nach den Grundsätzen von IDW S 1
zu bestimmen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die
nachzuholende Sachaufklärung nicht isoliert auf die beiden
streitigen Parameter „Materialaufwand“ und
„Personalaufwand“ beschränken darf. Ebenso
sind mögliche Wechselwirkungen zu anderen Größen,
die nach der IDW S 1-Methodik relevant sind bzw. sein können,
einzubeziehen.
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4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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