Auf die Revision der Klägerin werden -
insoweit unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6.9.2016 - 6 K 6066/13 - der geänderte
Gewerbesteuermessbescheid 2009 und der geänderte Bescheid
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, beide vom 5.2.2013 und in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.2.2013, dahin
geändert, dass bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags 2009 und der Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 von einem
um 391.415,58 EUR geminderten Gewerbeertrag ausgegangen wird.
Die Berechnung wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1982 als
geschlossener Immobilienfonds gegründete KG, die als
Erbbauberechtigte eines Grundstücks in W eine hierauf von ihr
errichtete Wohnanlage vermietet. Komplementärin der
Klägerin ist eine GmbH. Außerdem waren 32 Kommanditisten
an der Klägerin beteiligt. Das Einlagekapital der
Klägerin betrug ursprünglich 2.632.000 DM. § 22 des
Gesellschaftsvertrags in der im Streitfall maßgeblichen
Fassung lautet wie folgt:
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“Stirbt ein Treugeber oder
Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder
Vermächtnisnehmern, auf die die Beteiligung übertragen
wird, fortgesetzt.
Führt der Erbfall zu Beteiligungen, die unter DM 20.000, -
liegen, haben sich die Erben/Vermächtnisnehmer so
auszugleichen/auseinanderzusetzen, dass nur Beteiligungen in
Höhe von wenigstens DM 20.000, - verbleiben. Bis dahin ruhen
die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes.
Bis zum Nachweis des Erbrechtes und der Erteilung der
Handelsregistervollmacht gilt Abs. 1 letzter Satz.“
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Einer der Kommanditisten war X, der mit
122.710,05 EUR beteiligt war und am ...03.2006 verstarb. Das Land X
wurde als gesetzlicher Erbe festgestellt. Vertreten durch die
Bezirksregierung (B) erteilte dieses mit Schreiben vom 27.4.2009
die von ihm geforderte Handelsregistervollmacht. Zugleich
kündigte es die Kommanditbeteiligung mit sofortiger Wirkung,
spätestens aber zum 31.12.2009, unter der Bedingung der
Haftungsfreistellung. Diese wurde unter dem 18.5.2009 durch die von
der Klägerin eingesetzte Verwalterin der Beteiligungen
erteilt.
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3
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Am ...03.2008 verstarb der mit
ursprünglich 80.000 DM beteiligte Kommanditist Y. Das Land Y
wurde als gesetzlicher Erbe festgestellt. Vertreten durch die
Oberfinanzdirektion C kündigte dieses mit Schreiben vom
27.04.2009 die Kommanditbeteiligung unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten zum 31.12.2009 und erteilte unter dem 15.02.2010
die von ihm geforderte Handelsregistervollmacht.
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4
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Am ...01.2010 wurde der Übergang der
Kommanditbeteiligung des X auf das Land X und am ...04.2010 der
Übergang der Beteiligung des Y auf das Land Y im
Handelsregister eingetragen. Jeweils am gleichen Tag wurde
anschließend das Ausscheiden der beiden Bundesländer als
Kommanditisten im Handelsregister eingetragen.
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Die Klägerin erklärte in ihrer
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
für das Streitjahr (2009) einen Verlust in Höhe von
27.437,54 EUR (laufender Verlust 30.406,18 EUR zuzüglich
Sonderbetriebseinkünfte 2.968,64 EUR); dabei führte sie
sowohl B als auch C als Feststellungsbeteiligte bis zum
Austrittsdatum des 31.12.2009 auf und rechnete ihnen einen
Verlustanteil von 2.966,46 EUR (B) bzw. 988,82 EUR (C) zu.
Außerdem erklärte die Klägerin Aufgabegewinne in
Höhe von 293.561,68 EUR für B und 97.853,90 EUR für
C aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten vor
Berücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste,
die 39.218,77 EUR (B) und 13.072,92 EUR (C) betrugen. In ihrer
Gewerbesteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin
einen Verlust in Höhe von 27.437 EUR.
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Mit geändertem Bescheid über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2008 vom 6.7.2010 hatte das ursprünglich
zuständige Finanzamt R, an dessen Stelle im Laufe des
Klageverfahrens der Beklagte und Revisionsbeklagte - das Finanzamt
S - getreten ist (im Folgenden einheitlich Finanzamt - FA - ), den
vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den
31.12.2008 auf 227.638 EUR festgestellt.
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Mit Bescheid für 2009 über den
Gewerbesteuermessbetrag vom 3.3.2011 setzte das FA den
Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf ... EUR fest. Dabei legte es einen
Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 363.978 EUR zu Grunde,
den es um Hinzurechnungen in Höhe von ... EUR erhöhte und
um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes auf ... EUR
kürzte. Diesen Betrag minderte es um einen Verlustvortrag in
Höhe von 207.962 EUR auf abgerundet ... EUR. Den zum
31.12.2008 festgestellten Verlust (227.638 EUR) hatte es um 19.676
EUR gekürzt, weil er insoweit auf ausgeschiedene
Gesellschafter entfallen sei. Den vortragsfähigen
Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12.2009 stellte das FA
mit Bescheid vom gleichen Tag auf 0 EUR fest.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch
machte die Klägerin (u.a.) geltend, mit der Anwendung des
§ 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr
gültigen Fassung (GewStG) auf die streitbefangenen
Aufgabegewinne, die den ehemaligen Kommanditisten X und Y als
natürlichen Personen zuzurechnen seien, werde der Zweck der
Vorschrift verfehlt.
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9
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Auch in seinen nachfolgend mehrfach
geänderten - hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen
nicht streitigen - Gewerbesteuermessbescheiden 2009 und Bescheiden
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, zuletzt vom 5.2.2013,
berücksichtigte das FA weiterhin die streitbefangenen
Aufgabegewinne. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013 wies das
FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet
zurück. Ihre Klage wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(FG) mit Urteil vom 6.9.2016 - 6 K 6066/13 - soweit sie gegen den
geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2009 und den
geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, beide vom
05.02.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung, gerichtet war
- als unbegründet ab. Beide Fiskalerben hätten
Mitunternehmerinitiative ausüben können und
Mitunternehmerrisiko getragen. Eine einschränkende Auslegung
des § 7 Satz 2 GewStG sei nicht geboten. Über die
Anwendbarkeit des § 163 der Abgabenordnung (AO) sei in einem
gesonderten Verfahren zu entscheiden.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie macht geltend, bereits der Wortlaut des
§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sei nicht erfüllt, jedenfalls sei
die Vorschrift der einschränkenden Auslegung
zugänglich.
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12
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Die beiden Fiskalerben seien zwar
Gesellschafter der Klägerin, aber nicht Mitunternehmer i.S.
von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG geworden. Ein Mitunternehmerrisiko
habe nicht bestanden, denn aus den Beteiligungen sei (vorhersehbar)
lediglich ein laufender Verlust angefallen und der negative Wert
der ererbten Beteiligung habe sich erhöht. Beides habe jedoch
keine wirtschaftliche Belastung der Fiskalerben zur Folge gehabt,
denn die Kommanditeinlagen der Erblasser seien längst durch
Verluste aufgezehrt gewesen und eine Nachschusspflicht oder
Außenhaftung habe nicht bestanden. Andererseits sei mit einer
Wertsteigerung bei den Fondseinlagen nicht zu rechnen gewesen.
Insoweit habe die interne Haftungsfreistellung des Landes X - wie
es auch das FG gesehen habe - wirtschaftlich keine Bedeutung
gehabt. Zudem hätten die Fiskalerben keine
Gewinnerzielungsabsicht gehabt und auch nicht die Absicht,
Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Vielmehr sei es ihnen allein
um die Abwicklung der Beteiligungen gegangen. Zudem habe sich das
Land X in seiner Gesellschafterstellung über mehrere Jahre
registerrechtlich blockiert, indem es sich zunächst geweigert
habe, eine Handelsregistervollmacht zu erteilen.
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Außerdem sei § 7 Satz 2 GewStG
einschränkend dahin auszulegen, dass die Norm als
Missbrauchsbekämpfungsvorschrift auf die Fälle zu
beschränken sei, in denen objektiv eine
Steuerumgehungsmöglichkeit bestehe. Nach dem Gesetzeszweck sei
kein Aufgabegewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, den der
Fiskus als gesetzlicher Erbe bei der Aufgabe eines
Gesellschaftsanteils erziele. Denn der Fiskus, der sich der
Erbschaft nicht entziehen könne und gezwungen sei, in die
Gesellschafterstellung des Erblassers einzurücken, habe nicht
die Möglichkeit zu einer missbräuchlichen Gestaltung.
Auch könne der Fiskus nicht durch die Verwirklichung einer
Missbrauchsbekämpfungsnorm die Steuerpflicht von Dritten
begründen.
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Die Klägerin beantragt, unter
teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung den geänderten
Gewerbesteuermessbescheid 2009 und den geänderten Bescheid
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, beide vom 5.2.2013 und in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.2.2013, dahin zu
ändern, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
2009 und der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2009 von einem um 391.415,58 EUR geminderten
Gewerbeertrag ausgegangen wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor, das FG
habe die beiden Bundesländer zutreffend als Mitunternehmer
angesehen. Die Verwirklichung des Mitunternehmerrisikos bei den
Erblassern sei deren Fiskalerben zuzurechnen. Hinsichtlich der
Gewinnerzielungsabsicht komme es auf die Absicht der Gesellschaft
an. Auch die Möglichkeit zur Entfaltung von
Mitunternehmerinitiative habe weiter bestanden, denn nicht alle
Gesellschafterrechte hätten geruht. Die Gewinnbezugsrechte
hätten weiter bestanden. Die beiden Länder seien zudem
jederzeit in der Lage gewesen, das Ruhen von Gesellschafterrechten
zu beenden. Das FG habe zu Recht von einer einschränkenden
Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG abgesehen.
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In der mündlichen Verhandlung haben
die Beteiligten auch zu den steuerlichen Folgen des Wegfalls eines
negativen Kapitalkontos bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus
einer KG Stellung genommen.
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B. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt in dem beantragten Umfang zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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19
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
Gewinne aus der Aufgabe der streitbefangenen Kommanditanteile, die
nicht den beiden Erblassern, sondern deren Gesamtrechtsnachfolgern
(dem Land X bzw. dem Land Y) als Mitunternehmern der Klägerin
zuzuordnen waren, gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum
Gewerbeertrag der Klägerin als Mitunternehmerschaft
gehören (B.I.). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass
die von der Klägerin erklärten Aufgabegewinne in
Höhe von insgesamt 391.415,58 EUR - wie das FG festgestellt
hat und wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - aus dem
Wegfall der negativen Kapitalkonten der beiden im Streitjahr aus
der Klägerin ohne Abfindung ausgeschiedenen Gesellschafter
resultieren und deshalb die verbleibenden Gesellschafter der
Klägerin mit der Übernahme der negativen Kapitalkonten
der Ausgeschiedenen im Streitjahr - auch steuerrechtlich - einen
Verlust in gleicher Höhe erlitten haben (B.II.). Demnach
wirken sich im Streitjahr die streitbefangenen Aufgabegewinne im
Ergebnis auf den Gewerbeertrag der Klägerin nicht aus.
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I. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die streitbefangenen Aufgabegewinne (dazu B.II.2.a)
gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der
Klägerin gehören.
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1. Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der
Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine
natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer
entfällt. Die Vorschrift enthält eine gewerbesteuerliche
Sonderregelung für Mitunternehmerschaften, wonach Gewinne, die
nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder
Veräußerung zuzuordnen sind, ausnahmsweise nicht aus dem
Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen sind
(näher Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.7.2018 - IV
R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 22 f.;
vom 19.7.2018 - IV R 31/15 = SIS 18 16 94, Rz 14). Ihre
Einführung sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die
durch einkommen- und körperschaftsteuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten entsteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
18.12.2014 - IV R 59/11, Rz 14, m.w.N.). Es sollte vermieden
werden, dass die breitere, schon bisher
Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche
Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen
wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine
Personengesellschaft übertragen werden und anschließend
die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei
veräußert wird (z.B. BFH-Urteil in BFHE 262, 149, BStBl
II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 25, unter Hinweis auf BTDrucks
14/6882, S. 41; zur Entstehungsgeschichte und Begründung der
Norm ausführlich Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72,
Rz 11 ff.). Die mit der Vorschrift verbundene gewerbesteuerliche
Besserstellung der Mitunternehmerschaften im Hinblick auf
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne durch unmittelbar an
ihnen beteiligte natürliche Personen ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt (im Einzelnen
BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72, Rz 119 ff.).
Dem steht - anders als die Klägerin mit ihrer Forderung nach
einer einschränkenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift
nur auf Missbrauchsfälle meint - auch nicht entgegen, dass die
Norm tatbestandlich nicht auf Umgehungsfälle begrenzt ist und
deshalb auch Veräußerungsvorgänge in die mit der
Norm neu geschaffene Gewerbesteuerpflicht einbezieht, die in keinem
Zusammenhang mit einem Umgehungsgeschäft stehen (vgl.
BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72, Rz 130).
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2. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist der
Begriff „entfallen auf“ in § 7 Satz 2 Halbsatz 2
GewStG dahin auszulegen, dass der Gewinn aus der
Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an einer
Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) in vollem
Umfang auf den Mitunternehmer entfällt, der den
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erzielt, d.h. in dessen
Person er entsteht (BFH-Urteil vom 19.7.2018 - IV R 31/15 = SIS 18 16 94, Rz 19). Die Differenzierung in § 7 Satz 2 Halbsatz 2
GewStG danach, ob es sich bei dem Mitunternehmer, der den
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt, um eine
natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer
handelt oder um einen Mitunternehmer, der diese Eigenschaft nicht
aufweist, führt dazu, dass ein von letzterem Mitunternehmer
erzielter Gewinn in vollem Umfang, ein von ersterem erzielter
Gewinn hingegen überhaupt nicht gewerbesteuerbar ist. Genau
dies wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Satz 2
GewStG erreichen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15 = SIS 18 16 94, Rz 19). Indem mit dem Begriff „entfallen“ in
§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG an den Mitunternehmer
angeknüpft wird, der den streitigen
Veräußerungsgewinn erzielt, d.h. in dessen Person er
entsteht, wird der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
nicht dem betreffenden Gesellschafter zugeordnet. Vielmehr wird
lediglich der Gewerbeertrag, nach dem sich die vom
Gewerbesteuerschuldner - hier nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft
- geschuldete Gewerbesteuer bemisst, der Höhe nach um
bestimmte Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne erweitert
(BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15 = SIS 18 16 94, Rz 22).
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3. Nach diesen Maßstäben sind die
streitbefangenen Aufgabegewinne nicht in der Person der beiden
Erblasser als an der Klägerin unmittelbar beteiligte
natürliche Personen entstanden, sondern sie sind von den
Ländern X und Y als Fiskalerben erzielt worden.
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a) Liegen zur Zeit des Erbfalls die
Voraussetzungen des § 1936 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) vor, so erwirbt der Staat - im Streitfall zwei
Bundesländer - die Stellung eines gesetzlichen Erben. Im
Gegensatz zu anderen gesetzlichen Erben darf der Staat die ihm als
gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§
1942 Abs. 2 BGB) und auch nicht darauf verzichten (§ 2346
BGB). Er ist damit gesetzlicher „Zwangserbe“ (z.B.
MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rz 11; M. Schmidt
in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1936 BGB Rz 11). Als
gesetzlicher Erbe wird der Staat gemäß §§
1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO
Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Er tritt
damit in einem umfassenden Sinne materiell- und verfahrensrechtlich
in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein
(z.B. BFH-Urteile vom 18.11.2004 - V R 66/03, BFH/NV 2005, 710 =
SIS 05 18 41, unter II.1.; vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212,
388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2.b aa (1);
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS
2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter
D.I.1.). Dies rechtfertigt indes bei Anwendung des § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG nicht die Annahme, dass ein Gewinn aus der Aufgabe
eines Mitunternehmeranteils noch vom Erblasser als natürlicher
Person und nicht von dessen Fiskalerben in dem vorgenannten Sinne
(B.I.2.) erzielt wird, wenn dieser als Gesamtrechtsnachfolger in
die Mitunternehmerstellung des Erblassers (§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 EStG) eingetreten ist. Auch führt der von der
Klägerin hervorgehobene Umstand, dass bei einem Fiskalerben
das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts eher fernliegt, nach
den genannten Maßstäben im Streitfall zu keiner
einschränkenden Auslegung des § 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG.
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b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
im Streitfall die beiden Fiskalerben jeweils in die
Mitunternehmerstellung der beiden Erblasser eingetreten sind und
mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben.
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Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, nach
denen die beiden Fiskalerben als Gesamtrechtsnachfolger (B.II.3.a)
nicht in gleicher Weise wie zuvor ihre beiden Rechtsvorgänger,
deren Stellung als Mitunternehmer zwischen den Beteiligten
unstreitig ist, Mitunternehmerrisiko getragen haben und
Mitunternehmerinitiative entfalten konnten. Umstände, nach
denen die Mitunternehmerstellung, in die beide Fiskalerben
eingetreten sind, später weggefallen sein könnte, hat das
FG nicht festgestellt. Insbesondere waren die beiden Fiskalerben -
wie das FG zutreffend ausgeführt hat - jederzeit in der Lage,
ein in § 22 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin
vorgesehenes Ruhen der Gesellschafterrechte (mit Ausnahme des
Gewinnbezugsrechts) durch Erteilung einer Handelsregistervollmacht
zu beenden. Auch soweit die beiden Erblasser unstreitig mit
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben, tritt der
Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die abgabenrechtliche
Stellung des Erblassers ein. Selbst wenn man davon ausginge, dass
ein gesetzlicher „Zwangserbe“ sich
regelmäßig von der angefallenen Erbschaft trennen will,
schlösse dies nicht aus, dass dieser seine
Mitunternehmerstellung mit der Erwartung von Gewinnen auch aus der
Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils
verbindet.
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II. Gleichwohl führt die Revision zum
Erfolg. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die
Aufgabegewinne der aus der Klägerin ausgeschiedenen
Gesellschafter durch betragsmäßig gleiche hohe Verluste
der verbleibenden Gesellschafter ausgeglichen werden.
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1. Der erkennende Senat ist nicht daran
gebunden, dass das FA in seinem - hier nicht
streitgegenständlichen, sondern bestandskräftigen -
Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren
Verlustes nach § 15a EStG vom 3.3.2011 die von der
Klägerin erklärten Aufgabegewinne in Höhe von
insgesamt 391.415,58 EUR bei der Feststellung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vollständig gewinnwirksam
berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht
nämlich bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags keine
Bindung an die Gewinnfeststellung (z.B. BFH-Urteile vom 3.4.2008 -
IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 = SIS 08 21 95, unter
II.2.b bb (2); vom 1.7.2010 - IV R 34/07 = SIS 10 35 62, Rz 41).
Gleiches gilt für die Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes, hier auf den 31.12.2009.
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2. Die streitbefangenen Aufgabegewinne in
Höhe von insgesamt 391.415,58 EUR werden durch
betragsmäßig gleich hohe Verluste der nach dem
Ausscheiden der beiden Fiskalerben als Mitunternehmer verbliebenen
Gesellschafter der Klägerin ausgeglichen. Im Ergebnis wirken
sich deshalb diese Aufgabegewinne auf den Gewerbeertrag der
Klägerin im Streitjahr nicht aus.
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a) Scheidet ein Kommanditist mit negativem
Kapitalkonto ohne Abfindung - also unentgeltlich (vgl. BFH-Urteil
vom 14.1.2010 - IV R 13/06 = SIS 10 21 60, Rz 17, m.w.N.) - aus
einer KG aus, ergibt sich in Höhe dieses Kapitalkontos ein
steuerpflichtiger Aufgabegewinn, wenn der Kommanditist das negative
Kapitalkonto nicht ausgleichen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
30.3.2017 - IV R 3/15 = SIS 17 11 96, Rz 35 und 41, dort u.a.
anknüpfend an den Wortlaut des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG
in der gegenwärtig geltenden Fassung im übergeordneten
Sinne als „Veräußerungsgewinn i.S. des §
16 EStG“ bezeichnet; näher zur Abgrenzung von
„Veräußerung“ und
„Aufgabe“ eines Mitunternehmeranteils bei
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft
BFH-Urteile vom 9.7.2015 - IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II
2015, 954 = SIS 15 18 41, Rz 16; vom 17.9.2015 - III R 49/13, BFHE
252, 17, BStBl II 2017, 37 = SIS 16 02 86, Rz 26 und 35; vom
30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29 = SIS 17 10 21, Rz 35). Ein solcher Gewinn entsteht unabhängig davon,
aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist
(vgl. - dort für einen Veräußerungsgewinn bei
Ausscheiden eines Kommanditisten gegen Entgelt - BFH-Urteil in BFHE
249, 555, BStBl II 2015, 954 = SIS 15 18 41, Rz 19).
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b) Andererseits ergibt sich in der Situation,
dass die Gesellschaftsbeteiligung des ausgeschiedenen
Kommanditisten mit der Folge untergeht, dass die vorhandenen Rechte
und Verpflichtungen durch Anwachsung (§ 161 Abs. 2 und §
105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1
BGB) auf die verbleibenden Gesellschafter übergehen, für
diese Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des
Ausgeschiedenen zu verteilen ist, - auch steuerrechtlich - ein dem
Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos
korrespondierender Verlust (vgl. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 10.11.1980 - GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981,
164 = SIS 81 05 55, unter C.II.2.; weiterhin z.B. BFH-Urteile vom
10.12.1991 - VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 = SIS 92 16 21, unter 1.; vom 12.10.1993 - VIII R 86/90, BFHE 172, 388,
BStBl II 1994, 174 = SIS 94 02 21, unter 1.a; vom 21.04.1994 - IV R
70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26, unter 5.c;
vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 =
SIS 10 02 61, unter B.I.2.b aa und B.II.2.b). Dieser Verlust ist
den verbleibenden Gesellschaftern im Zeitpunkt des Ausscheidens des
Gesellschafters auch mit steuerrechtlicher Wirkung zuzuweisen
(BFH-Urteil vom 14.06.1994 - VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II
1995, 246 = SIS 95 05 18, unter 3.c aa; zustimmend Seer in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 16 Rz 143). Denn es steht dann
fest, dass die verbleibenden Gesellschafter den Verlust
endgültig zu tragen haben. Diese Rechtsfolgen sind auch §
52 Abs. 33 Sätze 4 und 5 EStG in der im Streitjahr
gültigen Fassung (jetzt § 52 Abs. 24 Sätze 3 und 4
EStG) zu entnehmen (vgl. auch z.B. BFH-Urteile in BFHE 174, 413,
BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26, unter 5.c, für § 52
Abs. 20a Satz 5 EStG a.F.; in BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246 =
SIS 95 05 18, unter 3.c aa, für § 52 Abs. 19 Sätze 4
und 5 EStG a.F.). Anders als beim Erwerber im Fall der -
entgeltlichen - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
durch den ausscheidenden Gesellschafter ist beim Wegfall eines
negativen Kapitalkontos eines ohne Abfindung - also unentgeltlich -
ausscheidenden Gesellschafters bei den verbleibenden
Gesellschaftern keine (positive) Ergänzungsbilanz zu bilden
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26, unter 5.c). Eine solche Ergänzungsbilanz soll nämlich
Zahlungen, die den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden
Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft
übersteigen, als Mehranschaffungskosten des Erwerbers für
stille Reserven abbilden, die nach Maßgabe der prozentualen
Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen in
den einzelnen Wirtschaftsgütern des
Gesellschaftsvermögens enthalten sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in
BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246 = SIS 95 05 18, unter 1., m.w.N.).
Scheidet hingegen ein Gesellschafter mit negativem Kapitalkonto
unentgeltlich aus einer Personengesellschaft aus, ohne dass er sein
negatives Kapitalkonto ausgleichen muss, werden von den
verbleibenden Gesellschaftern keine stillen Reserven vergütet;
sie sind keine Erwerber (vgl. auch Seer in Kirchhof, a.a.O., §
16 Rz 143).
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3. Demnach führen zwar die
streitbefangenen Aufgabegewinne unter Anwendung des § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags der
Klägerin um 391.415,58 EUR. Der sich danach ergebende
Gewerbeertrag ist jedoch im Streitjahr um in der Summe gleich hohe
Verluste der verbleibenden Gesellschafter zu mindern. Deshalb sind
die angefochtenen Bescheide wie beantragt dahin zu ändern,
dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 und der
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2009 von einem um 391.415,58 EUR geminderten Gewerbeertrag
ausgegangen wird.
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III. Die Berechnung des festzusetzenden
Gewerbesteuermessbetrags 2009 und des festzustellenden
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 wird dem
FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz
2 FGO).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem
FA aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil
(Gewerbesteuer 2009) unterlegen ist.
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