Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Bremen vom 11.11.2015 1 K 91/13 (5) wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) errichtete mit Gründungsurkunde vom ...12.2006
eine Stiftung (S) in ... Er stellte S mit Vertrag vom ...12.2006
ein Darlehen in Höhe von A EUR zu einem Zinssatz von 6,65 %
zur Verfügung. S beteiligte sich daraufhin mit einer
Kommanditeinlage von A EUR an der ebenfalls im Jahr 2006
gegründeten X-GmbH & Co. KG (KG). Die beiden weiteren
Kommanditisten, N und K, waren jeweils mit einer Kommanditeinlage
von 10 EUR beteiligt. Komplementärin wurde die X-GmbH ohne
Kapitalanteil. Gemäß § 2 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrages ist N geschäftsführende
Kommanditistin; die KG war ausschließlich
vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich
geprägt.
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Am ...12.2006 erwarb die KG von der M-Bank
(M) emittierte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von ...
EUR. Die Laufzeit betrug zehn Jahre, die Rückzahlung war am
...12.2016 fällig. Es wurde ein Zinssatz von 3,33 %
vereinbart. Die Zinsen waren jährlich nachschüssig
fällig. Ferner wurden ein fixer Bonuszins von 2,1176354 %
sowie ein variabler Bonuszins vereinbart, jeweils mit
Fälligkeit zum Laufzeitende. Zur Finanzierung des Erwerbs der
Wertpapiere nahm die KG bei der M ein Darlehen mit einem
anfänglichen Darlehensbetrag von ... EUR auf. Der Zinssatz
betrug 3,1337334 %. Die Zinsen waren jährlich vorschüssig
zu zahlen. Ferner wurden ein Disagio von 5 % sowie eine
Zinsvorauszahlung in Höhe von A EUR im Erstjahr 2006
vereinbart.
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Mit Vertrag vom ...12.2007 erwarb die KG
von der L-Bank (L) emittierte Schuldverschreibungen mit einem
Nennbetrag von ... EUR mit einem Zinssatz von 4 %. Mit Ausnahme des
ersten Jahres der Laufzeit sind die Zinsen jährlich
vorschüssig jeweils am 21. Dezember zu zahlen. Die
Rückzahlung hatte am 21.12.2016 zu erfolgen. Zu diesem
Zeitpunkt war ein einmaliger Betrag in Höhe von ... EUR zu
leisten. Ferner wurde ein variabler Bonuszins vereinbart, der dann
fällig war. Zur Finanzierung des Erwerbs der Wertpapiere nahm
die KG bei der L ein Darlehen mit einem anfänglichen
Darlehensbetrag von ... EUR auf. Es wurde ein Zinssatz von 3,8 %
vereinbart. Die Zinsen waren jährlich vorschüssig zu
zahlen. Ferner wurden ein Disagio in Höhe von 5 % sowie eine
Zinsvorauszahlung in Höhe von ... EUR im Erstjahr 2007
vereinbart.
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Am ...11.2008 wurde die C Ltd. (C)
errichtet. S ist alleinige Gesellschafterin der C und übertrug
mit „Einbringungsvertrag im Rahmen einer verdeckten
Einlage“ vom ...12.2008 ihre Kommanditbeteiligung an der KG
unentgeltlich mit Wirkung zum 31.12.2008, 24:00 Uhr, auf C.
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Die KG gab in ihren
Feststellungserklärungen für die Streitjahre negative
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... EUR
(2006) und ... EUR (2007) an. Sie wurden in den entsprechenden
Feststellungsbescheiden nicht berücksichtigt.
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In seinen Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre machte der Kläger jeweils ein
negatives Einkommen aus der S in der genannten Höhe
gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in
der in den Streitjahren geltenden Fassung (AStG) i.V.m. R 2 Abs. 1
Nr. 12 der Einkommensteuer-Richtlinien geltend. In den
Einkommensteuerbescheiden vom 11.4.2008 (2006) und vom 13.11.2009
(2007) wurde unter Verweis auf die die KG betreffenden
Feststellungsverfahren kein negatives Einkommen aus der S
angesetzt.
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte
der Kläger Berechnungen für die jeweils erworbenen
Schuldverschreibungen vor. Danach wurde bezogen auf die 2006
vorgenommene Investition für 2006 ein negatives Ergebnis in
Höhe von ... EUR, für 2007 bis 2015 ebenfalls negative
Ergebnisse, für 2016 ein positives Ergebnis in Höhe von
... EUR und für 2017 wiederum ein negatives Ergebnis, in der
Summe ein Ergebnis von + ... EUR erwartet. Für die 2007
vorgenommene Investition wurde für 2007 ein negatives Ergebnis
in Höhe von ... EUR, für 2008 bis 2015 jeweils ein
Ergebnis von 0 EUR und für 2016 ein positives Ergebnis in
Höhe von ... EUR, in der Summe + ... EUR erwartet.
Außerdem erklärte der Kläger, es sei bereits im
Jahr 2006 die Möglichkeit erwogen worden, die S als
Gesellschafterin durch eine Gesellschaft mit Sitz in einem niedrig
besteuerten Staat abzulösen. Ursprünglich sei die
verdeckte Einlage für das Jahr 2012 beabsichtigt gewesen. Auf
Grund der Einführung der Abgeltungsteuer sei die verdeckte
Einlage dann aber tatsächlich im Jahr 2008 getätigt
worden.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Nachdem während des Klageverfahrens die
Einkommensteuerbescheide am 5.11.2015 wegen in diesem Verfahren
nicht streitbefangener Punkte geändert wurden, wies das
Finanzgericht (FG) Bremen die Klage mit Urteil vom 11.11.2015 1 K
91/13 (5) ab; der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
FA - ) habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die
Streitjahre ein negatives Einkommen der S nach § 15 Abs. 1
Satz 1 AStG zuzurechnen. Das Urteil ist in EFG 2016, 182 = SIS 15 29 84 veröffentlicht.
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Mit der Revision beantragt der Kläger
sinngemäß, das Urteil des FG Bremen vom 11.11.2015 1 K
91/13 (5) aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom 5.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2013
dergestalt zu ändern, dass ihm das negative Einkommen der S im
Jahr 2006 in Höhe von ... EUR und im Jahr 2007 in Höhe
von ... EUR gemäß § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die hierbei vorgetragenen Einwände des
Klägers erachtet der Senat aus den nachfolgend dargelegten
Gründen (s. zu III.) nicht für durchgreifend.
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III. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass dem Kläger für die Streitjahre kein negatives
Einkommen der S nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG zuzurechnen
war.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG wird
für Zwecke der Einkommen-steuer das Einkommen einer
Familienstiftung i.S. des § 15 Abs. 2 AStG, die sowohl ihren
Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem
unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Es steht
insoweit nicht in Zweifel, dass es sich bei der S um eine
ausländische Familienstiftung i.S. von § 15 Abs. 2 AStG
handelt. S hat Sitz und Geschäftsleitung in ...; Anhaltspunkte
dafür, dass es sich bei ihr um eine sog. kontrollierte
Stiftung handeln könnte, hat das FG nicht festgestellt (vgl.
dazu Senatsurteil vom 22.12.2010 I R 84/09, BFHE 232, 352, BStBl II
2014, 361 = SIS 11 13 26). Auch das FA macht dies nicht
geltend.
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2. Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG
setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes
Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl. Senatsurteile vom
5.11.1992 I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 = SIS 93 14 79; in BFHE 232, 352, BStBl II 2014, 361 = SIS 11 13 26;
Senatsbeschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67). Die Vorschrift regelt nur die Zurechnung des Einkommens,
nicht aber die - vorgelagerte - Frage der Erzielung von
Einkünften (vgl. Senatsurteile vom 2.2.1994 I R 66/92, BFHE
173, 404, BStBl II 1994, 727 = SIS 94 16 77, und in BFHE 232, 352,
BStBl II 2014, 361 = SIS 11 13 26). Unter Einkommen i.S. des §
15 Abs. 1 AStG ist dabei dasjenige Einkommen zu verstehen, das sich
bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der
Familienstiftung ergeben würde. Dies entspricht der
Überlegung, dass das Einkommen der Familienstiftung dem
unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Bezugsberechtigten
zuzurechnen ist und dieser sodann nach den Grundsätzen der
unbeschränkten Steuerpflicht besteuert wird.
Demgemäß besteht das Einkommen i.S. von § 15 Abs. 1
AStG aus den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) und den in § 2 Abs. 3 und 4 EStG genannten
Abzugsbeträgen; eine Einkommenszurechnung gemäß
§ 15 Abs. 1 AStG kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die
Familienstiftung Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG
erzielt (Senatsurteil in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 = SIS 93 14 79).
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3. Im Streitfall sind der S als Kommanditistin
der nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen des FG rein vermögensverwaltend tätigen
und nicht gewerblich geprägten KG die von dieser gehaltenen
Kapitalanlagen sowie die daraus erzielten Kapitaleinkünfte
nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung zuzurechnen (vgl.
allgemein Dornheim, DStZ 2013, 306, 312; zur Bruchteilsbetrachtung
bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften vgl. etwa
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.4.2012 IV R 44/09, BFHE
237, 453, BStBl II 2013, 142 = SIS 12 19 66). Deshalb müssen
die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht auf der
Ebene der S geprüft werden (vgl. Dornheim, DStZ 2013, 306,
311; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld,
Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 201 ff.).
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4. Abzustellen ist hierbei mit dem FG darauf,
welche Einkünfte diese erzielt hat (vgl. BFH-Urteil vom
29.3.2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791 = SIS 01 08 98). Es steht insoweit zwischen den Beteiligten nicht im Streit,
dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Einkünften
der S aus den erworbenen Schuldverschreibungen um solche aus
Kapitalvermögen gehandelt hat. Aus § 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung ergibt sich deshalb nichts anderes, weil die Norm
auf die in ... ansässige S nicht anwendbar ist (Dornheim, DStZ
2013, 306, 312; Wassermeyer in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 15 AStG
Rz 203).
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5. Die Absicht zur Erzielung von
Kapitaleinkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen
voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis,
d.h. einen (Total-)Überschuss der (steuerpflichtigen)
Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen
Vermögensnutzung; nichtsteuerbare und steuerfreie
Veräußerungsgewinne bleiben allerdings außer
Betracht (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c aa der Gründe, m.w.N.). Die Absicht zur
Erzielung von Einnahmeüberschüssen ist eine innere
Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt
werden kann. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist
daher aus nach außen erkennbaren - objektiven -
Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen
(vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c bb der
Gründe, m.w.N.). Maßgebend ist insoweit die unter
Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffende Prognose
über erstens die voraussichtliche Dauer der
Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des
Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, zweitens die in dieser
Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge
und drittens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden
Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 28.10.1999 VIII R 7/97, BFH/NV
2000, 564 = SIS 00 54 37). Dabei ist die
Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne
Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14.5.2014 VIII
R 37/12, BFH/NV 2014, 1883 = SIS 14 29 95). Ist aufgrund einer
solchen Prognose nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige das
Anlageobjekt längerfristig nutzen wird und auf die Dauer der
Vermögensnutzung gesehen ein - wenn auch bescheidenes -
positives Gesamtergebnis erzielen kann, so ist die
Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 14.9.1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116 = SIS 95 02 09).
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6. Der Senat geht mit dem Kläger davon
aus, dass S ihre Beteiligung an der KG ohne Erhalt einer
Gegenleistung (unentgeltlich) in die C (verdeckt) eingelegt hat;
auch war § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG 2002 i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912, BStBl I 2007, 630) in den Streitjahren noch nicht anwendbar
(zutreffend Podewils, DStZ 2014, 480, 486; a.A. Dornheim, DStZ
2013, 306, 313). Dementsprechend ist der Prognosezeitraum nicht
schon deshalb zu begrenzen, weil sich S die Möglichkeit
verschafft hätte, den Gegenstand der Einkünfteerzielung
innerhalb einer bestimmten Frist entgeltlich zu übertragen
(vgl. dazu BFH-Urteile vom 31.3.1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7,
BStBl II 1987, 668 = SIS 87 16 10; in BFHE 175, 416, BStBl II 1995,
116 = SIS 95 02 09; vom 5.9.2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl
II 2000, 676 = SIS 00 13 60; vom 9.7.2002 IX R 47/99, BFHE 199,
417, BStBl II 2003, 580 = SIS 02 93 34, und IX R 57/00, BFHE 199,
422, BStBl II 2003, 695 = SIS 02 93 35; vom 31.7.2002 X R 48/99,
BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282 = SIS 03 13 45).
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7. Der Senat teilt indessen die Auffassung des
FG, dass sich nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung die
Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung
einer Einkunftsquelle regelmäßig an der Nutzung des
Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu
orientieren hat (ebenso Dornheim, DStZ 2013, 306, 314; kritisch
Stöber, FR 2017, 801, 809 f.). Die Einkommensteuer ist eine
Personensteuer. Sie erfasst die im Einkommen zu Tage tretende
Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person und
wird daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung sowie demjenigen
der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit
beherrscht. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer
garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten
Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit; demgemäß ist grundsätzlich
die einzelne natürliche Person Zurechnungssubjekt der von ihr
erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG; Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.III.1.).
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8. Soweit die Rechtsprechung den Grundsatz der
Individualbesteuerung durchbrochen und bei der Prognose
ausnahmsweise auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen)
Rechtsnachfolger berücksichtigt hat, handelt es sich um
begrenzte Ausnahmefälle und kommt den entsprechenden Aussagen
- entgegen der Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom
20.3.2018 - deshalb keine allgemeine Bedeutung zu. Der Senat weicht
auch nicht von der im Folgenden wiedergegebenen Rechtsprechung
anderer BFH-Senate ab. Er stützt sich hierbei - entgegen der
Interpretation des Klägers - auch nicht auf den
Rechtsgrundsatz, das Tatbestandsmerkmal der
Einkünfteerzielungsabsicht diene der Durchsetzung des
Subjektsteuerprinzips. Vielmehr entscheidet der Senat lediglich
über den Streitfall.
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die
Prognose des Totalgewinns bei sog. Generationenbetrieben in der
Land- und Forstwirtschaft auch auf den Rechtsnachfolger zu
erstrecken, weil die Besonderheiten der entsprechenden Betriebe
(etwa Umtriebszeiten) eine Ausdehnung der Totalgewinnperiode auf
mehr als nur eine Generation gebieten (BFH-Urteil vom 24.8.2000 IV
R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674 = SIS 00 14 20). Diese
Rechtsprechung soll insbesondere den in der Land- und
Forstwirtschaft üblichen Hofübergabeverträgen (sog.
Generationenfolge) Rechnung tragen (vgl. in Einzelheiten BFH-Urteil
vom 11.10.2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465 = SIS 08 17 92).
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b) Soweit der BFH bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung die mögliche Nutzung durch
unentgeltliche Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen in die
Überschussprognose miteinbezieht (BFH-Urteil vom 6.11.2001 IX
R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 = SIS 02 03 94), hat er
dies damit gerechtfertigt, dass der Prognosezeitraum bei Immobilien
- allerdings nur dann, wenn sich nicht aus objektiven
Umständen eine Befristung der Nutzung (z.B. wegen eines
bereits im Streitjahr beabsichtigten späteren Verkaufs; vgl.
auch BFH-Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116 = SIS 95 02 09) und damit ein kürzerer Zeitraum ergibt - typisierend mit
30 Jahren zugrunde zu legen sei.
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c) Soweit die unter Ehegatten übliche
Vereinbarung von Hinterbliebenenversorgungen bei der
Begründung von Rentenansprüchen eines Ehegatten
(BFH-Urteil vom 16.9.2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006,
234 = SIS 05 12 83; ebenso für die gesetzlich vorgesehene
Hinterbliebenenversorgung BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 50/06, BFHE
223, 7, BStBl II 2009, 243 = SIS 08 44 53) eine erweiterte
Totalüberschussprognose gebietet, hat der BFH dies darauf
gestützt, dass der gegenständliche Charakter der
Einkunftsquelle bei den Einkünften aus einer Leibrente, die
durch eine einmalige Zahlung erworben wurde, in gleicher Weise im
Vordergrund stehe wie bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung oder den Generationenbetrieben in der Land- und
Forstwirtschaft.
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d) Aus den vorgenannten Erwägungen der
Rechtsprechung lässt sich indessen nicht folgern, dass bei
unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle der Zeitraum
der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bei der Prognose generell zu
berücksichtigen (so aber Podewils, DStZ 2014, 480, 486;
Valentin, DStR 2001, 505 ff.) oder der Rechtsnachfolger jedenfalls
dann in die Prognose miteinzubeziehen sei, wenn das
Einkommensteuerrecht eine Fortsetzung des Engagements des
Steuerpflichtigen durch den Rechtsnachfolger in der Weise
anerkenne, dass auf eine Gewinnrealisation bei der Rechtsnachfolge
verzichtet werde (so Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG
Rz 387). Dazu hat der Große Senat des BFH zutreffend - mit
Blick auf § 6 Abs. 3 EStG bzw. § 7 Abs. 1, § 11d der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - darauf hingewiesen,
dass es sich insoweit um „atypische“ Regelungen
und Tatbestände des Einkommensteuerrechts handelt, in denen
„ausnahmsweise“ bereits in der Person des
Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und
Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken
(vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.III.6.b der Gründe,
m.w.N.).
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9. Im Streitfall ist hiernach die vom
Kläger angestrebte personenübergreifende Prognose
ausgeschlossen; die Übertragung der KG-Anteile von der S auf C
ist mit keiner der vorgenannten Ausnahmekonstellationen
vergleichbar. Die Wertpapiergeschäfte waren lediglich auf
maximal zehn Jahre angelegt. Vor allem aber war nach den den Senat
bindenden Feststellungen des FG bereits bei Eingehung des
jeweiligen Investments durch S geplant, die Einkunftsquelle vor dem
Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf die im niedrig
besteuerten Ausland ansässige C zu übertragen (vgl. zum
Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei derartigen Konstellationen
Urteile des FG Niedersachsen vom 9.11.2004 12 K 383/98, EFG 2005,
770 = SIS 05 23 05, sowie des FG Düsseldorf vom 10.10.2007 7 K
2177/04 F, EFG 2008, 377 = SIS 08 12 62). Es ist ferner nicht
erkennbar, dass sich aus einer im Streitfall einschlägigen
Bestimmung des deutschen Steuerrechts die vom Kläger begehrte
personenübergreifende Prognosebetrachtung ableiten ließe
(ebenso V. Wendt, EFG 2016, 185); insbesondere hat das FG dazu
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Frage der
Fortführung der Buchwerte im Sinne des deutschen Steuerrechts
nicht stellt. Zum einen waren weder S noch C im Inland
steuerpflichtig. Zum anderen hat auch keine unentgeltliche,
steuerrechtlich privilegierte Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung
der S - einschließlich ihrer Steuersubjekteigenschaft -
stattgefunden (gl.A. Dornheim, DStZ 2013, 306, 314; zum Fall der
fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei verlustträchtigem
Betrieb einer Steuerberaterkanzlei zur Ermöglichung der
späteren Übertragung auf den noch in Ausbildung
befindlichen Sohn vgl. auch BFH-Urteil vom 31.5.2001 IV R 81/99,
BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276 = SIS 01 11 26).
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10. Nichts anderes folgt aus den Vorschriften
zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff.
AStG. Denn die Hinzurechnungsbesteuerung kann bezogen auf die
Einkünfte der C auf der Ebene der im Inland nicht
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen S nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften führen. Außerdem
würde die Anwendung der genannten Normen im Verhältnis
der C zum Kläger nichts daran ändern, dass S selbst
Subjekt der Einkünfteerzielung und Einkommensermittlung nach
§ 15 AStG ist (Dornheim, DStZ 2013, 306, 314), auch wenn es
nach Ansicht des Klägers „wirtschaftlich“
um seine Besteuerung geht. Hieraus folgt des Weiteren: Selbst wenn
bei der sog. Schattenveranlagung der S nach § 15 Abs. 1 AStG
ab 2008 - dem Jahr der Übertragung der KG-Anteile - S die
Einkünfte der C zuzurechnen gewesen sein sollten, wäre
insoweit der Prognosezeitraum für die Prüfung der Absicht
der S, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nicht
zu verlängern. Die Hinzurechnung dient insoweit lediglich der
Kompensation der Abschirmwirkung einer ausländischen
Zwischengesellschaft, sie kann aber nicht dazu führen, bei der
unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle auf eine
ausländische Zwischengesellschaft den Prognosezeitraum auf den
Zeitraum der Nutzung der Einkunftsquelle durch den Rechtsnachfolger
auszudehnen.
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11. Die für die Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu
treffenden Prognosen beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen
tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen
Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören (vgl.
BFH-Urteil vom 9.5.2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000,
660 = SIS 00 12 18) und deshalb das Revisionsgericht
grundsätzlich binden. Der BFH kann solche
Tatsachenwürdigungen nur daraufhin überprüfen, ob
sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den
Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang
stehen. Ist das zu bejahen, so ist die Tatsachenwürdigung auch
dann für den BFH bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur
möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000,
660 = SIS 00 12 18). So liegt der Streitfall.
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a) Das FG hat das von ihm gefundene Ergebnis,
wonach der Prognosezeitraum bei der Prüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht der S längstens auf den
Zeitraum bis zum Jahr 2012 zu erstrecken ist, auf die Feststellung
gestützt, dass nach der von vornherein bestehenden Planung der
Beteiligten die KG-Anteile spätestens in diesem Jahr auf eine
Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland übertragen werden
sollten. Dies hat das FG zunächst aus den Einlassungen des
Klägers im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 13.6.2013)
gefolgert, in dem dieser ausgeführt hatte, ursprünglich
sei die verdeckte Einlage für das Jahr 2012 geplant gewesen.
Zusätzlich hat das FG auf die vom Kläger für die von
der KG in den Jahren 2006 und 2007 erworbenen Schuldverschreibungen
vorgelegten „Liquiditäts- und
Ergebnisprognosen“ abgestellt. Daraus ergibt sich jeweils
die Absicht der Übertragung der KG-Anteile von S auf eine
Kapitalgesellschaft vor dem Zeitraum der Erzielung eines positiven
Ergebnisses auf der Ebene der KG.
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b) Insbesondere enthält danach die
für die im Jahr 2006 erworbene Schuldverschreibung vorgelegte
„Berechnung für ... - Liquiditäts- und
Ertragsprognose für die Jahre 2006 bis 2016“ in
Zeile 26 die Angabe „Ergebniszuweisung an S von KG (ab
2012 über zwischengeschaltetes Offshore-SPV)“ und
sind dort für die Jahre 2006 bis 2011 negative Beträge,
für die Jahre 2012 bis 2015 „0“ und erst
für das Jahr 2016 ein positiver Betrag angegeben. Für die
im Jahr 2007 erworbene Schuldverschreibung war bereits für
2009 die Übertragung geplant, denn es heißt in Zeile 22
der entsprechenden Liquiditäts- und Ertragsprognose
„Steuerliches Ergebnis der KG (der S/ab 2009 dem
Offshore-SPV zuweisen)“ und wird auch dort für den
Zeitraum 2007 bis 2015 insgesamt ein negatives Ergebnis und erst
für 2016 ein positives Ergebnis ausgewiesen.
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c) Der daraus vom FG gezogene Schluss, dass in
der Person der S und bezogen auf die Zeit vom Erwerb der
Schuldverschreibungen bis 2012 kein Totalüberschuss zu
erwarten gewesen sei, ist nicht nur möglich, sondern zwingend;
er bindet den Senat.
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12. Einer Auseinandersetzung mit den von den
Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob steuerfreie Einnahmen bei der
Totalüberschussprognose zu berücksichtigen sind, ob der
Ausschluss der Zurechnung eines negativen Einkommens nach § 15
Abs. 7 Satz 2 AStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 (vom
19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), der
gemäß § 21 Abs. 18 Satz 2 AStG i.d.F. des JStG 2009
in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, wegen eines
Verbotes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist
bzw. ob im Streitfall eine modellhafte Gestaltung i.S. von §
15b Abs. 2 EStG vorliegt, bedarf es nach den vorstehenden
Erläuterungen nicht.
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13. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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