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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Alleinerbe seines am 20.12.2001 verstorbenen
Bruders. Im Nachlass befanden sich u.a. festverzinsliche
Wertpapiere, auf die bis zum Tod des Erblassers Stückzinsen in
Höhe von 190.354 DM entfielen. Die Zinsen wurden dem
Kläger im Jahr 2002 unter Einbehalt der Kapitalertragsteuer
von 30 v.H. ausbezahlt und führten bei ihm insoweit zu einer
Einkommensteuer von 49.798,30 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte gegen den Kläger zuletzt mit
Bescheid vom 20.9.2004 Erbschaftsteuer in Höhe von
2.450.388,84 EUR fest, wobei er die auf die Zinsen entfallende
Einkommensteuerschuld des Klägers nicht als
Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zuließ.
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Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA
erhöhte die Steuer in der Einspruchsentscheidung
geringfügig auf 2.451.255,99 EUR. Auch die Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte mit in EFG 2009, 946
= SIS 09 17 15 veröffentlichtem Urteil die Auffassung des FA,
dass die Einkommensteuerschuld des Klägers keine
Nachlassverbindlichkeit sei.
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Mit der Revision rügt der Kläger
fehlerhafte Anwendung von § 12 des Bewertungsgesetzes (BewG)
und § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das FG habe zu Unrecht die
Zinsforderung mit ihrem Nennwert angesetzt und die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht als „besonderen Umstand“ i.S.
des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BewG berücksichtigt.
Zumindest sei seine (latente) Einkommensteuerlast als
Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1
ErbStG abzuziehen; dies sei geboten, da nach der Aufhebung des
§ 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. und vor der
Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung der Zinsen
mit Einkommen- und Erbschaftsteuer nicht bei der Einkommensteuer
ausgeglichen werde.
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Zudem macht der Kläger eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
- GG - ) geltend. Hätte der Erblasser die Zinsen noch zu
dessen Lebzeiten vereinnahmt, könnte er als Erbe die dann beim
Erblasser angefallene Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
abziehen. Außerdem würden Kapitalanlageformen ungleich
behandelt, weil insbesondere Dividenden - anders als Zinsen - nicht
anteilig bis zum Tod des Erblassers dem Nachlass zugerechnet
würden. Die Besteuerung sowohl mit Erbschaftsteuer als auch
mit Einkommensteuer führe bei ihm zu einer erdrosselnden
Gesamtsteuerbelastung der Zinsen von 83,17 v.H., die gegen das
Übermaßverbot (Art. 14 Abs. 1 GG)
verstoße.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben sowie die Erbschaftsteuer unter
Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2007 herabzusetzen und (latente)
Einkommensteuer von 49.798,30 EUR als Nachlassverbindlichkeit
abzuziehen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht die
Zinsforderung des Erblassers mit ihrem Nennwert in den
steuerpflichtigen Erwerb einbezogen und die im Zusammenhang mit dem
Zufluss der Zinsen entstehende Einkommensteuerschuld des
Klägers nicht als Nachlassverbindlichkeit
berücksichtigt.
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1. Zum Vermögen des Erblassers
gehörte bei seinem Tod eine Forderung in Höhe von 190.354
DM über die bis zu diesem Zeitpunkt anteilig angefallenen
Zinserträge aus Wertpapieren.
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a) Der Anspruch auf Zinsen als
selbständiger Vermögensgegenstand neben den Wertpapieren
entsteht laufend für die Zeit der Nutzung des
überlassenen Kapitals, unabhängig von ihrer
Fälligkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.10.1984
II R 194/82, BFHE 142, 166, BStBl II 1985, 73 = SIS 85 02 02,
m.w.N.). Die fortlaufende Entstehung unterscheidet Zinsen von
Erträgen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere
Dividenden), die erst mit dem Wirksamwerden entsprechender
Gesellschafterbeschlüsse zu zivilrechtlich verfestigten
Rechtspositionen werden (Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008,
§ 58 Rz 28; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl.
2010, § 29 Rz 49). Da sich der Umfang des Nachlasses wegen der
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) nach diesen - verschiedenen -
bürgerlich-rechtlichen Vorgaben richtet, liegt die vom
Kläger insoweit gerügte Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor.
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b) Die Zinsforderung hat das FG zutreffend
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG mit ihrem Nennwert
angesetzt und die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht als
„besonderen Umstand“ i.S. des § 12 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 BewG berücksichtigt. Ein solcher
„besonderer Umstand“ setzt voraus, dass es sich
um eine besondere Eigenschaft der Forderung selbst handelt, der der
Forderung innewohnt, d.h. ihr immanent ist (BFH-Urteile vom
15.12.1967 III 225/64, BFHE 91, 423, BStBl II 1968, 338 = SIS 68 02 19; vom 16.3.1984 III R 140/83, BFHE 140, 500, BStBl II 1984, 539 =
SIS 84 12 18). Das trifft zumindest auf die Kapitalertragsteuer vor
Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) nicht zu, weil sie wirtschaftlich nur eine bei Zufluss eines
Geldbetrages beim Schuldner der Kapitalerträge in einem
besonderen Verfahren erhobene Einkommensteuervorauszahlung des
Steuerpflichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 1 EStG). Die
endgültige Einkommensteuerschuld bemisst sich vielmehr nach
den persönlichen Verhältnissen und den sonstigen
Einkünften des Steuerpflichtigen. Hierauf wird die vom
Schuldner der Kapitalerträge entrichtete Kapitalertragsteuer
angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
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2. Das FG hat zu Recht die auf die Zinsen
entfallende Einkommensteuer des Klägers nicht als
Nachlassverbindlichkeit abgezogen.
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a) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1
ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser
herrührenden persönlichen (Steuer-)Schulden, die
gemäß § 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 der
Abgabenordnung auf den Erben übergegangen sind, als
Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der Abzug von
(Steuer-)Schulden setzt voraus, dass sie am Todestag des Erblassers
als dem gemäß § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG maßgebenden Stichtag rechtlich bestehen und den Erben
wirtschaftlich belasten (BFH-Urteile vom 24.3.1999 II R 34/97,
BFH/NV 1999, 1339 = SIS 99 51 43, m.w.N.; vom 14.11.2007 II R 3/06,
BFH/NV 2008, 574 = SIS 08 14 18).
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Sind Zinsen aus Wertpapieren zum
Todeszeitpunkt noch nicht zugeflossen, besteht am maßgebenden
Stichtag keine Einkommensteuerschuld des Erblassers. Zwar
mögen auch die bis zu seinem Tod angefallenen Stückzinsen
auf dem Kapital und der Anlageentscheidung des Erblassers beruhen.
Damit wird die Steuer auf die Zinsen aber nicht zu seiner
Einkommensteuerschuld. Denn der Einkommensteuertatbestand wird erst
nach dem erbschaftsteuerrechtlich maßgebenden Stichtag
(§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) mit Zufluss der
Zinsen in der Person des Erben verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Satz
1 EStG). Dem entspricht es, dass § 24 Nr. 2 EStG u.a.
Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG mit rechtsbegründender
Wirkung dem Erben zurechnet, wenn sie ihm als Rechtsnachfolger
zufließen (vgl. zur „gespaltenen
Tatbestandsverwirklichung“: BFH-Beschluss vom 17.12.2007
GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter
D.III.5.a). Zugeflossen sind die Zinsen in diesem Fall aber
ausschließlich dem Erben. Bei der Einkommensteuerschuld
handelt es sich mithin nicht um eine Steuerschuld des Erblassers,
sondern um eine des Erben.
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b) Die beim Erbfall (latent) auf der
Zinsforderung ruhende Einkommensteuerlast des Erben ist auch nicht
über die in § 10 Abs. 5 ErbStG geregelten Fälle
hinaus als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, denn Erbschaftsteuer
und Einkommensteuer greifen auf verschiedene Steuerobjekte zu und
folgen dabei ihrer jeweiligen Sachgerechtigkeit. Die
Erbschaftsteuer belastet den Vermögensanfall durch Erbschaft
und berücksichtigt hierbei bereicherungsmindernd nur
Verbindlichkeiten, die zum maßgebenden Stichtag (Tod des
Erblassers) tatsächlich bestehen. Die Einkommensteuer erfasst
demgegenüber das Einkommen beim Erben als Rechtsnachfolger des
Erblassers auch dann, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine
Ursache für diese Einkünfte gesetzt hat. Die
mögliche künftige Einkommensteuer trifft den Erben dabei
aber nicht in seiner Eigenschaft als Bedachter einer
unentgeltlichen Zuwendung, sondern als Einkommensbezieher und
richtet sich demgemäß allein nach den für ihn
geltenden Merkmalen, vor allem nach der Höhe des von ihm
erzielten steuerlichen Einkommens (BFH-Urteile vom 6.7.1956 III
33/56 S, BFHE 63, 145, BStBl III 1956, 253 = SIS 56 01 78; vom
22.12.1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420 = SIS 77 02 37; vom 5.7.1978 II R 64/73, BFHE 126, 55, BStBl II 1979, 23 =
SIS 79 00 12; vom 26.11.1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II
1987, 175 = SIS 87 05 12).
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c) Einen nachträglichen Abzug der
Einkommensteuerschuld des Erben ermöglicht auch nicht § 6
Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (vgl. dazu Keuk, DB 1973, 634,
636). Die Regelung enthält keinen den § 10 Abs. 5 ErbStG
ergänzenden, weiteren Abzugstatbestand. Sie betrifft
überdies nur rechtsgeschäftliche Bedingungen und erfasst
damit nicht Steuerschulden, die kraft Gesetzes entstehen
(BFH-Entscheidungen vom 11.1.1961 II 272/58 U, BFHE 72, 440, BStBl
III 1961, 162 = SIS 61 01 14, und in BFHE 126, 55, BStBl II 1979,
23 = SIS 79 00 12, sowie vom 6.12.1989 II B 70/89, BFH/NV 1990,
643).
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d) Der Gesetzgeber hat die Doppelbelastung mit
Einkommensteuer und Erbschaftsteuer einschließlich der damit
verbundenen Härten in Kauf genommen. Vom Veranlagungszeitraum
1925 bis einschließlich 1974 beseitigten § 31 Satz 1
EStG 1925 und später § 16 Abs. 5 EStG 1934 die
Doppelbelastung bei der Einkommensteuer „aus
Billigkeit“ (RTDrucks III. Wahlperiode 1924/25, Nr. 795,
S. 57) lediglich für den hier nicht gegebenen Fall, dass der
Erbe innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb durch
Veräußerung des Betriebs vom Erblasser geschaffene
stille Reserven bei den Wirtschaftsgütern aufdeckte (vgl.
BFH-Urteil vom 9.9.1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989,
9 = SIS 89 04 15). Für geerbte, bei Zufluss der
Einkommensteuer unterliegende Forderungen berücksichtigte
§ 35 EStG a.F. die Doppelbelastung durch eine
Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer „zur Milderung
besonderer Härten“ (BTDrucks 7/2180, S. 21) erst ab
dem Veranlagungszeitraum 1975. Die Vorschrift wurde durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402) zum Veranlagungszeitraum 1999 „aus
Vereinfachungsgründen“ (BTDrucks 14/23, S. 183)
wieder aufgehoben und ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mit §
35b EStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl
I 2008, 3018) nahezu wortgleich wieder eingeführt. Zu keiner
Zeit berücksichtigte das Gesetz damit die Doppelbelastung bei
der Erbschaftsteuer durch Abzug der (latenten) Einkommensteuerlast
von der Bereicherung. Es spricht daher nichts für einen Willen
des Gesetzgebers, in dem hier zu beurteilenden Zeitraum zwischen
der Streichung des § 35 EStG a.F. und der Einführung des
§ 35b EStG die Doppelbelastung auf der Ebene der
Erbschaftsteuer zu beseitigen.
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3. Der vom Kläger begehrte Abzug der
Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit ist auch nicht aus
Verfassungsgründen geboten.
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a) Einen Verfassungsrechtssatz des Inhalts,
dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von
Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten, gibt
es nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.1.1999 1
BvL 14/98, BStBl II 1999, 152 = SIS 99 06 19). In einem
Vielsteuersystem lassen sich Doppelbelastungen selbst dann nicht
vermeiden, wenn jede Einzelsteuer für sich genommen
folgerichtig ausgestaltet ist. Der hier in Rede stehende doppelte
Steuerzugriff auf die Zinsforderung beruht letztlich auf der
Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Erbschaftsteuer neben der
Einkommensteuer zu erheben, wobei die Erfassung nachträglicher
Einkünfte beim Erben (Realisationsprinzip) und die Bemessung
der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils
folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze
entsprechen.
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b) Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kann entgegen der Auffassung
des Klägers nicht daraus hergeleitet werden, dass seine
Gesamtbelastung aus Erbschaftsteuer und Einkommensteuer niedriger
gewesen wäre, wenn der Erblasser die bis zu dessen Tod
entstandenen Zinsen noch zu dessen Lebzeiten vereinnahmt
hätte. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass dann der
Nachlass um die bereits bezahlte Einkommensteuer gemindert oder
jedenfalls die Einkommensteuerschuld des Erblassers als
Erblasserschuld abzuziehen wäre. Das „Mehr“
der Gesamtbelastung des Klägers besteht rechnerisch in
Höhe der Erbschaftsteuer auf die nicht zum Abzug zugelassene
(latente) Einkommensteuerlast. Die Überlegung des Klägers
zielt jedoch darauf ab, eine fiktive Einkommensteuer des
Erblassers, nicht des Erben, von der Bereicherung des Erben
abzuziehen. Das liefe im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine
Schlussbesteuerung beim Erblasser hinaus, die das
Einkommensteuergesetz gerade nicht vorsieht (vgl. § 24 Nr. 2
EStG). Zudem übernimmt der Erbe nach dem im
Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG)
das Vermögen in dem Zustand, in dem es beim Tod des Erblassers
vorhanden war. Dies schließt die Berücksichtigung sowohl
von fiktiven Verbindlichkeiten des Erblassers als auch von
zukünftigen Verbindlichkeiten des Erben aus. Das
Stichtagsprinzip belastet keineswegs einseitig den
Steuerpflichtigen. Die Einkommensbesteuerung beim Erben kann sich
auch positiv auswirken, wenn der anzuwendende Einkommensteuersatz
des Erben deutlich niedriger als der des Erblassers ist oder wenn
beim Erben aufgrund des Grundfreibetrags oder anderweitigen
Verlusten überhaupt keine Einkommensteuer anfällt.
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c) Schließlich ergibt sich auch unter
dem Gesichtspunkt einer sonst drohenden
Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) keine
Notwendigkeit zu einem Abzug der (latenten) Einkommensteuerlast als
Nachlassverbindlichkeit. Dem steht bereits entgegen, dass die
Einkommensteuerbelastung des Erben unter dem Gesichtspunkt einer
Übermaßbesteuerung im Rahmen der
Erbschaftsteuerfestsetzung nicht geprüft werden kann. Ob und
in welcher Höhe der Forderungsbetrag überhaupt
zufließt und dabei Einkommensteuer anfällt, ist aus der
Sicht des für die Erbschaftsteuer maßgebenden
Stichtagsprinzips offen, denn dies hängt unter anderem von dem
weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die
Besteuerung maßgebenden Merkmalen (z.B. Verheiratung) in dem
betreffenden Veranlagungszeitraum ab. Der Gesetzgeber hat sich,
nachdem die Einkommensteuer erst nach der Erbschaftsteuer entsteht,
bei der Einführung des § 35 EStG a.F. im Jahr 1975
für eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer
entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.1990 X R 72/89, BFHE 163,
137, BStBl II 1991, 350 = SIS 91 08 11). Aus diesem Grund kann der
Erbe eine sich aus der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer
und Einkommensteuer etwaig ergebende Übermaßbesteuerung
allenfalls im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung geltend machen.
Erst mit der Einkommensteuerfestsetzung zeigt sich das Ausmaß
der Doppelbelastung. Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall -
die Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt ist,
während die Festsetzung der Erbschaftsteuer noch offen ist.
Dies ändert nichts daran, dass bei der Entstehung der
Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers die später aufgrund
des Zuflusses der Forderung entstehende Einkommensteuer des Erben
dem Grund und der Höhe nach noch nicht absehbar ist und unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf den Erbfall zurückbezogen
werden kann.
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Die in diesem Verfahren lediglich zu
prüfende Erbschaftsteuerbelastung begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger ist bei einer
Bereicherung von etwa 7,5 Mio. EUR mit knapp 2,5 Mio. EUR
Erbschaftsteuer belastet.
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