Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F
hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist
Gesamtrechtsnachfolger seines am 20.08.2012 verstorbenen Vaters
(V). V erzielte bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung
eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren 2002 bis 2005
tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch
mehrere, bis zu seinem Tode nicht zurückgeführte Darlehen
finanzierte. Zum 31.12.2011 betrugen die für V nach § 2a
Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der seinerzeit
geltenden Fassung (EStG) gesondert festgestellten verbleibenden
negativen Einkünfte 251.907 EUR. Der Kläger trat als
Gesamtrechtsnachfolger in die Darlehen ein und erzielte in den
Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) eigene (positive) Einkünfte
aus der Vermietung des Hauses, die der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) der Besteuerung
zugrunde legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen
Einkünfte des V mit den positiven Einkünften des
Klägers ließ das FA nicht zu. Über die deshalb
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre
eingelegten Einsprüche hat das FA noch nicht
entschieden.
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Am 06.01.2016 beantragten die Kläger
beim FA jeweils auf den 31. Dezember der Streitjahre den Erlass von
Bescheiden über die Feststellung der verbleibenden negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach
§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Dazu führten sie aus, die zum
31.12.2011 für V festgestellten verbleibenden negativen
Einkünfte seien um positive Einkünfte des V, die er bis
zu seinem Tod erzielt habe, zu mindern, so dass die verbleibenden
negativen Einkünfte des V zum Todeszeitpunkt noch 202.548 EUR
betragen hätten. Dieser Verlustvortrag sei mit dem Tode des V
auf den Kläger als Erben übergegangen. Im Hinblick auf
die positiven Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der
Kläger erzielt habe, ergäben sich verbleibende negative
Einkünfte i.S. des § 2a EStG zum 31.12.2012 in Höhe
von 174.630 EUR, zum 31.12.2013 in Höhe von 104.590 EUR und
zum 31.12.2014 in Höhe von 45.442 EUR.
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Das FA lehnte den Erlass der begehrten
Feststellungsbescheide gegenüber den Klägern mit
Bescheiden vom 18.01.2016 ab.
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Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben
die Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf,
welches dieser mit Urteil vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F (EFG 2017,
281 = SIS 17 02 62) in der Person des Klägers stattgab,
während es diese mangels Beschwer in der Person der
Klägerin als unzulässig abwies.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
das sich auf die Verletzung von Bundesrecht beruft.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F hin-sichtlich der
Person des Klägers aufzuheben und die Klage auch insoweit
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet und
führt - bezogen auf die Person des Klägers - zur
Aufhebung des FG-Urteils und (auch insoweit) zur Klageabweisung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die V entstandenen
und bis zu seinem Tod nicht verbrauchten Verluste aus der
Vermietung des Hauses in der Schweiz im Wege der Erbfolge auf den
Kläger übergegangen sind. Demgemäß waren
für den Kläger auch keine verbleibenden negativen
Einkünfte auf den jeweiligen 31. Dezember der Streitjahre nach
§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG festzustellen.
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1. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst.
a EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder
Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von
Sachinbegriffen, wenn diese - wie im Streitfall - in einem
ausländischen Staat (hier: Schweiz) belegen sind, nur mit
positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben
Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach §
10d EStG abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte
nicht ausgeglichen werden können, mindern sie nach § 2a
Abs. 1 Satz 3 EStG die positiven Einkünfte der jeweils selben
Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt. Nach
§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die am Schluss eines
Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte
gesondert festzustellen.
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2. Es besteht zwischen den Beteiligten
zunächst kein Streit darüber, dass V in den Jahren 2002
bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in
der Schweiz erzielte, die er nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Buchst. a EStG nicht ausgleichen konnte. Diese minderten in den
Folgejahren die positiven Einkünfte des V aus der Vermietung
des Objekts nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG und es wurden
gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG zuletzt zum
31.12.2011 verbleibende negative Einkünfte des V in Höhe
von 251.907 EUR festgestellt, die sodann wiederum nach § 2a
Abs. 1 Satz 3 EStG mit den vom 01.01.2012 bis zum Tode des V am
20.08.2012 von diesem erzielten positiven Einkünften aus der
Vermietung des Objekts in der Schweiz in Höhe von 49.359 EUR
zu verrechnen waren.
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3. Indessen gingen die mit Ablauf des
20.08.2012 noch verbliebenen negativen Einkünfte aus der
Vermietung des Hauses in der Schweiz in Höhe von 202.548 EUR
nicht im Wege der Erbfolge auf den Kläger über (ebenso R
10d Abs. 9 Satz 9 der Einkommensteuer-Richtlinien 2015; Wacker,
Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 2012/
2013, 809, 811; Brandenberg, JbFSt 2012/2013, 815; Franz
Dötsch, DStR 2008, 641, 646; Riedel, Internationale
Steuer-Rundschau - ISR - 2017, 283, 285 f.; Hagemann, DStR
kurzgefasst 2017, 147; Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., §
2a Rz 42; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2a
EStG Rz 94; Naujok in Bordewin/Brandt, § 2a EStG Rz 114; a.A.
Pfützenreuter, EFG 2017, 281, 282 f.; Rickert, DStR 2010, 410,
411 f.; Pongs, DStR 2018, 2010, 2011 f.; Blümich/ Wagner,
§ 2a EStG Rz 132; Dreyer in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 2a Rz 182; Kaminski in
Korn, § 2a EStG Rz 149; Schmidt/Heinicke, EStG, 38. Aufl.,
§ 2a Rz 63).
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a) Nach § 1922 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geht mit dem Tode einer Person
(Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf deren
Erben über. Über diese zivilrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge hinaus tritt nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) der Erbe sowohl in materieller als auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung
des Erblassers ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht im
Hinblick auf Umstände, die die höchstpersönlichen
Verhältnisse des Erblassers betreffen und unlösbar mit
dessen Person verbunden sind. Welche steuerrechtlichen Positionen
in diesem Sinne „vererblich“ sind, ist unter
Heranziehung der materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des
jeweils maßgeblichen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS
2/04, BFHE 220, 129, 136, BStBl II 2008, 608, 611 = SIS 08 13 73,
m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.08.2010 - I R 13/09, BFHE 230, 436,
BStBl II 2011, 113 = SIS 10 33 12).
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b) Der Große Senat des BFH hat in seinem
Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73
insoweit erkannt, dass der in § 10d EStG vorgesehene
Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergehe. Diese
Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass § 10d EStG
der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser
erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des oder der Erben
mindere. Zugleich hat der Große Senat des BFH allerdings
ausgeführt, dass im Fall der „gespaltenen
Tatbestandsverwirklichung“ andere Regeln gelten
können (vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss in BFHE 230, 436,
BStBl II 2011, 113 = SIS 10 33 12). Eine solche
„gespaltene Tatbestandsverwirklichung“ hat er
u.a. dann für gegeben erachtet, wenn - wie z.B. im
Regelungsbereich des § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG - der
Erbe den vom Erblasser eingeleiteten Einkunftstatbestand
abschließt. In diesen und ähnlichen Fällen bestehe
eine „Verklammerung von sowohl in der Person des
Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise
verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“, die es
rechtfertige, die vom Erblasser verwirklichten Besteuerungsmerkmale
dem Erben zuzurechnen und ihn in diesem Sinne in die
steuerrechtliche Position des Erblassers eintreten zu lassen
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 142,
BStBl II 2008, 608, 614 = SIS 08 13 73).
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c) Das FG ist zwar von den vorstehenden
Rechtsgrundsätzen ausgegangen, es hat daraus aber bezogen auf
§ 2a Abs. 1 EStG rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen.
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aa) Es besteht aus Sicht des Senats
zunächst kein Zweifel daran, dass § 2a Abs. 1 EStG - so
wie auch § 10d EStG - der durch den Verlust verursachten
Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung
trägt und ein vom Erblasser erzielter Verlust dessen eigene
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des
oder der Erben mindert (vgl. Wacker, JbFSt 2012/2013, 809, 811;
Riedel, ISR 2017, 283, 285; Hagemann, a.a.O.; auch
Pfützenreuter, EFG 2017, 282, 283; a.A. Wagner, a.a.O.).
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aaa) Dies kommt bereits
unmissverständlich im Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 3
EStG zum Ausdruck, wonach die negativen Einkünfte, soweit sie
nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, die positiven
Einkünfte der jeweils selben Art, die „der
Steuerpflichtige“ in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt, mindern.
Im Ausgangspunkt regeln sowohl § 10d EStG als auch § 2a
Abs. 1 EStG den Verlustausgleich und -abzug. § 2a Abs. 1 EStG
begründet als lex specialis zu § 10d EStG lediglich einen
eigenen Verlustkreislauf (Herkenroth/Striegel, a.a.O., § 2a
EStG Rz 17; auch Kaminski, a.a.O.), indem die vorgetragenen
Verluste in späteren Veranlagungszeiträumen mit positiven
Einkünften derselben Art aus demselben Staat bereits bei der
Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG - und nicht
erst bei der Ermittlung des Einkommens - verrechnet werden. Auch
§ 2a Abs. 1 EStG dient damit - in den von ihm gezogenen
tatbestandlichen Grenzen - der Verwirklichung des
Leistungsfähigkeitsprinzips (Riedel, ISR 2017, 283, 285;
Hagemann, a.a.O.; a.A. aber wohl Kaminski, a.a.O.).
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bbb) Der Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit erlaubt insoweit die Beschränkung des
Ausgleichs von Verlusten, die mit dem Ziel der Steuerersparnis
eingegangen wurden (vgl. Senatsurteile vom 17.10.1990 - I R 177/87,
BFH/NV 1992, 174, und I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136
= SIS 91 02 55), selbst wenn die der Norm zugrunde liegende
typisierende Betrachtung auch andere Verluste erfasst (vgl.
BFH-Urteil vom 26.03.1991 - IX R 162/85, BFHE 164, 327, BStBl II
1991, 704 = SIS 91 16 86).
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ccc) Dementsprechend schlagen die
Erwägungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss
in BFHE 220, 129, 142, BStBl II 2008, 608, 614 = SIS 08 13 73
prinzipiell auf § 2a Abs. 1 EStG durch (Wacker, JbFSt
2012/2013, 809, 811; Gosch, a.a.O.).
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bb) § 2a Abs. 1 EStG begründet
ferner - entgegen der insoweit vom FG vertretenen Rechtsauffassung
- auch keine „gespaltene
Tatbestandsverwirklichung“ i.S. der Ausführungen des
Großen Senats des BFH in seinem Beschluss in BFHE 220, 129,
142, BStBl II 2008, 608, 614 = SIS 08 13 73, die ausnahmsweise den
Übergang der in der Person des V erlittenen Verluste auf den
Kläger rechtfertigen könnte.
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aaa) Die „personelle
Aufspaltung“ eines Steuertatbestands, wie sie etwa §
24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG vorsieht, besteht
regelmäßig darin, dass zwei Personen Handlungen
vornehmen oder bei ihnen Umstände eintreten, die für sich
genommen - d.h. personenbezogen - nach dem materiellen Steuerrecht
keine Besteuerung auslösen würden, wohl aber bei
Anwendung einer personenübergreifenden Betrachtung. Hierin
unterscheidet sich etwa die „Verklammerung“ von
Besteuerungsmerkmalen nach § 24 Nr. 2 EStG von der
bloßen Zurechnung von Positionen aus dem
Steuerschuldverhältnis i.S. des § 45 der Abgabenordnung,
die zunächst die Entstehung einer Steuerschuld beim
Rechtsvorgänger voraussetzt und diese sodann auf den
Rechtsnachfolger überleitet (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 24
Rz 51).
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bbb) Auf der Grundlage dieser Erwägungen
hat der erkennende Senat eine „Verklammerung“
von Merkmalen, die einerseits vom Erblasser und andererseits vom
Erben verwirklicht worden sind, im Regelungsbereich des § 2
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18.08.1969 -
AuslInvG - (BGBl I 1969, 1211, 1214, BStBl I 1969, 477, 480)
bejaht. Nach Auffassung des Senats besteht diese darin, dass es
zunächst zu einem Verlustabzug gemäß § 2 Abs.
1 Satz 1 AuslInvG gekommen sein muss, der sodann gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG ausgeglichen wird. Dabei werden,
wenn in der Zeit zwischen der Gewährung des Verlustabzugs und
dessen späterem Ausgleich der Abzugsberechtigte verstorben
ist, die Voraussetzungen für den Verlustabzug selbst vom
Abzugsberechtigten (Erblasser) und diejenigen für den
Ausgleich des Verlustabzugs von seinem Gesamtrechtsnachfolger
(Erbe) verwirklicht. Damit liegt eine „gespaltene
Tatbestandsverwirklichung“ in dem vom Großen Senat
des BFH angesprochenen Sinne vor, die es rechtfertigt, das vom
Erblasser verwirklichte Besteuerungsmerkmal
„Verlustabzug“ dem Erben zuzurechnen. Bei §
2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bzw. dessen Nachfolgebestimmung § 2a
Abs. 3 EStG a.F. handelt es sich in der Sache um
Nachversteuerungsregelungen (vgl. Wacker, JbFSt 2012/2013, 809,
811) auf der Ebene der Einkünfteermittlung und mithin um eine
Aufspaltung des (materiellen) Steuertatbestandes zwischen Erblasser
und Erbe (Riedel, ISR 2017, 283, 285; Brandenberg, JbFSt 2012/2013,
815).
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ccc) Die vorstehenden Erwägungen lassen
sich indessen nicht auf § 2a Abs. 1 EStG übertragen. Die
Vorschrift betrifft die Feststellung negativer Einkünfte. Auf
jener der Einkommensermittlung nachgelagerten Ebene ist aber die
Annahme einer tatbestandlichen „Verklammerung“
ausgeschlossen (Riedel, ISR 2017, 283, 285; Brandenberg, JbFSt
2012/2013, 815). In der Sache geht es vielmehr um die Zurechnung
von negativen Einkünften, da die beim Erblasser festgestellten
negativen Einkünfte alleine darauf beruhen, dass dieser in
eigener Person sämtliche materiellen Voraussetzungen des
Tatbestands nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG
verwirklicht hat. Dass die Geltendmachung von
Verlustüberhängen aus der Vergangenheit das Erzielen
positiver Einkünfte in der Gegenwart voraussetzt, liegt
insoweit in der Natur der interperiodischen Verlustverrechnung und
ist keine systematische Besonderheit des § 2a EStG (Riedel,
ISR 2017, 283, 285).
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ddd) Würde man der Auffassung des FG
folgen, so würden negative Einkünfte nach § 2a EStG
anders behandelt als im Inland erzielte negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit
anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können.
Nach Auffassung des FG würde auch ein Erbe, der eine
vermietete inländische Immobilie erwirbt und die
Vermietungstätigkeit des Erblassers fortführt, an die vom
Erblasser begonnene Erwerbstätigkeit anknüpfen.
Allerdings würden diese negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung beim Erblasser aufgrund der
Einkünftesaldierung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht gesondert
festgestellt, sondern fänden ggf. Eingang in seinen
Verlustvortrag i.S. des § 10d Abs. 2 EStG, für den eine
Rechtsnachfolge aber gerade ausgeschlossen ist. Weshalb bei §
2a Abs. 1 EStG eine davon abweichende Handhabung geboten sein soll,
erschließt sich dem Senat nicht (Riedel, ISR 2017, 283,
285).
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eee) Den vorgenannten Erwägungen steht
das zu § 15a EStG ergangene BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R
16/15 (BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527 = SIS 18 08 27) nicht
entgegen. Zwar geht danach der verrechenbare Verlust in dem Fall,
dass ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung
an der KG überträgt, anteilig auf den Übernehmer
über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte
Gewinnbezugsrecht übertragen wird. Letzteres beruht indessen
darauf, dass verrechenbare Verluste i.S. von § 15a EStG erst
dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kommanditisten
mindern, wenn dieser aus seiner Beteiligung Gewinne erzielt, die er
zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos zu verwenden hat
(§ 169 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs). Die im
Streitfall zu beurteilenden Verluste haben hingegen nicht die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers, sondern des V
gemindert.
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fff) Die Kläger können sich
schließlich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte
stützen, weil die
Finanzverwaltung bis zum Ergehen des Beschlusses des Großen
Senats des BFH in BFHE 220, 129, 142, BStBl II 2008, 608, 614 =
SIS 08 13 73 noch vom Übergang
der verbliebenen negativen Einkünfte aus der Vermietung i.S.
des § 2a Abs. 1 EStG ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass
ein entsprechender Vertrauensschutztatbestand sich nur auf die
Person des V beziehen könnte, gab es zu § 2a Abs. 1 Satz
3 EStG - anders als zu § 10d EStG - keine ständige
höchstrichterliche Rechtsprechung, von der der Senat nunmehr
abweichen würde. Deshalb kann auch nicht von der
„faktischen“ Änderung der
„Rechtslage“ und einer zuvor bestehenden
Vertrauensbasis ausgegangen werden.
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4. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil bezogen auf
die Person des Klägers aufzuheben. Die Sache ist spruchreif,
denn nach den vorstehenden Ausführungen gingen die von V
erlittenen und in seiner Person angefallenen und festgestellten
Verluste aus der Vermietungstätigkeit in der Schweiz nicht auf
den Kläger über. Eine Feststellung verbleibender
negativer Einkünfte gegenüber dem Kläger zum
jeweiligen 31. Dezember der Streitjahre ist damit ausgeschlossen
und die Klage (auch) insoweit abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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