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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Vertrag vom
16.4.2004 durch Ausgliederung zweier Teilbetriebe zur
Neugründung aus der R-GmbH hervorgegangene GmbH. Die
Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2004 und wurde am
24.6.2004 ins Handelsregister eingetragen. Die R-GmbH war nach der
Ausgliederung zunächst Alleingesellschafterin der
Klägerin. Darüber hinaus hielt sie sämtliche Anteile
an der Beigeladenen, ebenfalls einer GmbH. Mit
Gesellschafterbeschluss vom 16.4.2004 brachte die R-GmbH ihre
Beteiligung an der Klägerin im Rahmen einer
Kapitalerhöhung bei der Beigeladenen in diese ein. Die
Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2004 und
wurde am 8.10.2004 ins Handelsregister eingetragen.
Alleingesellschafterin der Klägerin war seitdem die
Beigeladene. Ebenfalls am 16.4.2004 schlossen die Klägerin und
die Beigeladene einen Gewinnabführungsvertrag, der am
25.10.2004 ins Handelsregister eingetragen wurde.
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Die Klägerin legte ihrer
Steuererklärung für das Streitjahr 2004 eine
körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen ihr und der
Beigeladenen zugrunde. Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht. Er bezog sich auf
das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
26.8.2003 (BStBl I 2003, 437 = SIS 03 37 70 Tz. 12) und ging davon
aus, es fehle die erforderliche finanzielle Eingliederung.
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Die Klage gegen die hiernach festgesetzte
Körperschaftsteuer blieb erfolglos. Das Sächsische
Finanzgericht (FG) wies sie durch Urteil vom 26.8.2009 6 K 2295/06
als unbegründet ab; das Urteil ist in EFG 2010, 1160 = SIS 10 14 40 abgedruckt.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid
dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 2004
mit 0 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene unterstützt in der
Sache die Klägerin, das dem Verfahren beigetretene BMF
unterstützt das FA. Beide haben jedoch keine Anträge
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Die
Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei im
Streitjahr nicht in die Beigeladene finanziell eingegliedert
gewesen und es fehle infolgedessen an einer Voraussetzung für
das Vorliegen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.
Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben und der Klage ist
stattzugeben.
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1. Verpflichtet sich eine GmbH mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
einen Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes
gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) nichts anderes ergibt,
dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen.
Das folgt für die Eingliederung in eine GmbH aus § 14
Abs. 1 Satz 1 erster Satzteil und § 17 KStG 2002. Erforderlich
ist weiterhin, dass die Eingliederungsvoraussetzungen des § 14
Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil Nr. 1 bis 5 KStG 2002 erfüllt
sind. Das ist nach den Feststellungen des FG, die den erkennenden
Senat binden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
), der Fall und ist unter den Beteiligten im Grundsatz auch nicht
streitig.
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2. Da der Beigeladenen als Organträgerin
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Klägerin
als Organgesellschaft zustand, gilt Letzteres prinzipiell auch
für das Erfordernis der finanziellen Eingliederung i.S. des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002. Umstritten ist allerdings,
ob diese Eingliederung - wie hiernach ebenfalls erforderlich -
infolge der umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung nach
Maßgabe des § 20 Abs. 7 und 8 Satz 1 i.V.m. § 2
Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) „vom
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ bestand.
Die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 437 = SIS 03 37 70 Tz. 12; Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom
21.11.2005, Deutsches Steuer-Recht - DStR - 2006, 41; anders noch
im sog. Umwandlungssteuererlass, BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl
I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. Org. 05) und ihm folgend das FG
verneinen das, weil es sich bei der gebotenen finanziellen
Eingliederung um ein tatsächliches Merkmal handele, das einer
fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Die
rückwirkende Begründung eines
Organschaftsverhältnisses sei deswegen nicht zulässig.
Das Schrifttum - ihm hat sich das FG Baden-Württemberg (Urteil
vom 25.11.2009 3 K 157/06, EFG 2010, 820 = SIS 10 10 52) für
den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung angeschlossen -
ist demgegenüber einhellig anderer Auffassung: Die finanzielle
Eingliederung sei rechtlicher, nicht tatsächlicher Natur und
könne deshalb auch auf den fiktiven Übertragungsstichtag
rückbezogen werden (z.B. Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl.,
§ 14 Rz 159 f.; Dötsch, Der Konzern 2004, 273; 2005, 695,
697; derselbe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, UmwStG Anh. [SEStEG] Rz 16 ff.; Patt,
daselbst, § 20 UmwStG [SEStEG] Rz 33; Blumenberg in Herzig
[Hrsg.], Organschaft, S. 250, 255; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, Anh. 3 Rz 36 ff., Rz
39; van Lishaut, daselbst, § 2 Rz 40; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz 116; Walter in
Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 351.1, 357.1, 366; Sinewe,
GmbHR 2002, 481, 483; Frotscher in Frotscher/Maas,
KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 88a; Hörtnagl in
Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 5. Aufl., § 2
UmwStG Rz 86; Schmitt, daselbst, § 23 UmwStG Rz 33; Bilitewski
in Haritz/ Menner, UmwStG, 3. Aufl., § 23 Rz 28; Slabon,
daselbst, § 2 Rz 85; Erle/Heurung in Erle/Sauter, KStG, 3.
Aufl., § 14 Rz 700 ff., 704; Schumacher, DStR 2006, 124; Orth,
Der Konzern 2005, 79, 93; Gosch, Steuerberater-Jahrbuch 2004/2005,
325, 327 f.; Plewka/Schienke, DB 2005, 1703). Der Senat lässt
im Ergebnis (abermals, s. bereits Senatsurteil vom 17.9.2003 I R
55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534 = SIS 03 49 14)
dahinstehen, welche Auffassung er für richtig hält. Er
gibt der Klägerin schon aus anderen Gründen Recht:
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a) Die Klägerin ist infolge einer
Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs.
3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes aus der R-GmbH mit Eintragung in
das Handelsregister am 24.6.2004 entstanden. Steuerlich lag die
Einbringung zweier Teilbetriebe gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 1995 vor, welche nach § 20 Abs. 7 und 8 Satz 1
UmwStG 1995 auf den 1.1.2004 rückbezogen wurde. Auf diesen
Übertragungsstichtag und in diesem Zusammenhang wurden im
Rahmen einer Kapitalerhöhung die Anteile an der Klägerin
von der R-GmbH in die Beigeladene (gemäß § 20 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 und 8 UmwStG 1995) eingebracht, und es wurde
sodann zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Damit wurden die
organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen in die Beigeladene
von der Klägerin nicht erst ab dem 24.6.2004, sondern
„vom Beginn des Wirtschaftsjahres“ an
erfüllt.
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b) Grund hierfür ist § 12 Abs. 3
Satz 1 (i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3) UmwStG
1995, wonach im Falle der Kapitaleinbringung die übernehmende
Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der
übertragenden Körperschaft eintritt. Das gilt für
jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch (vgl. §
15 KStG 2002) für die körperschaftsteuerlichen
Organschaftsvoraussetzungen: Die Ausgliederung einer
Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung
einer Organschaft ist möglich, wenn seit dem Beginn des
Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum
übertragenden Rechtsträger und anschließend zum
übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt. Sind
diese Voraussetzungen bei der übertragenden Körperschaft
(hier: der R-GmbH) erfüllt, setzt sich dies für die
übernehmende Körperschaft (hier: die Beigeladene als
nunmehriger Organträgerin) fort. Das betrifft auch und gerade
den im Streitfall in Rede stehenden Übergang eines
Teilbetriebes der Überträgerin auf eine neu
gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder
Ausgliederung. Das übergehende Vermögen war hier bereits
vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert
(Teilbetriebseigenschaft als „stärkste Form der
Eingliederung“, vgl. Erle/Heurung in Erle/Sauter, a.a.O.,
§ 14 Rz 708; ebenso z.B. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O.,
§ 14 KStG Rz 88a; Bilitewski in Haritz/Menner, a.a.O., §
23 Rz 28; Slabon, daselbst, § 2 Rz 85; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 14 KStG Rz 116; Neumann in
Gosch, a.a.O., § 14 Rz 281; Dötsch, Der Konzern 2004,
273, 275; derselbe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., UmwStG
Anh. [SEStEG] Rz 11 und 21/6; Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 23 UmwStG Rz 33), ohne
dass es auf die Frage danach, ob die einzelnen
Organschaftsvoraussetzungen - hier diejenige der finanziellen
Eingliederung - bei isolierter Betrachtung einer Rückwirkung
zugänglich sind, noch ankäme. Insbesondere bedarf es
keiner Begründung eines Organschaftsverhältnisses zur
übertragenden Gesellschaft. Die Rechtsnachfolge der
übernehmenden Körperschaft in die Position der
übertragenden Körperschaft ist vielmehr eine umfassende
(sog. Fußstapfentheorie).
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c) Aus gleichem Grund ist auch dem Einwand des
dem Revisionsverfahren beigetretenen BMF, die in § 12 Abs. 3
Satz 1 UmwStG 1995 angeordnete Rechtsnachfolge verlange im Hinblick
auf die Organschaftsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG 2002
und hierbei namentlich im Hinblick auf das Merkmal der finanziellen
Eingliederung ein einschränkendes Rechtsverständnis, weil
jenes Eingliederungsmerkmal ein personenbezogenes, als solches
nachfolgefeindliches Merkmal sei, nicht beizupflichten. Es trifft
zwar zu, dass die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
eine systematische Durchbrechung des steuerlichen Subjektprinzips
darstellt und deswegen von besonderen tatbestandlichen
Voraussetzungen abhängt (vgl. auch Senatsurteil vom 3.3.2010 I
R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 = SIS 10 15 61). Indem das
Umwandlungssteuerrecht für seinen Regelungsbereich jedoch eine
letztlich vorbehaltlose Rechtsnachfolge in die Position des
Rechtsvorgängers gewährt, wird diese Durchbrechung und
werden deren Voraussetzungen einbezogen. Dadurch, dass Umwandlungen
in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorgaben und abweichend von
den tatsächlichen Gegebenheiten zudem auch steuerlich
prinzipiell rückwirkend beschlossen werden können, wird
dies bestärkt. In beidem liegt gerade der Unterschied zu jener
Situation der sog. Verlustvererbung nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes, über welche der Große Senat des
BFH in seinem Beschluss GrS 2/04 vom 17.12.2007 (BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73) zu entscheiden hatte und auf
welchen sich das BMF deshalb zu Unrecht bezieht.
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d) Auch dass die Rückwirkungsfiktion des
§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995 beim
Anteilstausch seit der Novellierung des Umwandlungssteuergesetzes
durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom
7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) gänzlich
ausgeschlossen ist (vgl. § 21 UmwStG 2006; Rabback in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 21 Rz 52),
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es handelt sich hierbei um eine
konstitutive Neuregelung, die im Streitjahr noch nicht galt.
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e) Die daraus abzuleitenden Konsequenzen
entsprechen gleichermaßen der (ursprünglichen)
Verwaltungspraxis (im sog. Umwandlungssteuererlass in BStBl I 1998,
268 = SIS 98 09 38, dort Tz. Org. 08 i.V.m. Org. 04) wie der
zwischenzeitlich geänderten Regelungslage in § 23 Abs. 1
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 UmwStG 2006 (im
Ergebnis ebenso z.B. Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van
Lishaut, a.a.O., Anh. 3 Rz 39 und 48 f.; Ritzer, daselbst, §
23 Rz 54; Dötsch, Der Konzern 2005, 695, 698; derselbe in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., UmwStG Anh. [SEStEG] Rz 11 und
Rz 21/6; Bilitewski in Haritz/Menner, a.a.O., § 23 Rz 28;
Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 14 KStG Rz 89;
Mutscher, daselbst, § 23 UmwStG Rz 79 ff.; Plewka/Schienke, DB
2005, 1703; Schumacher, DStR 2006, 124; Erle/Heurung in
Erle/Sauter, a.a.O., § 14 Rz 708; Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 23 UmwStG Rz 33;
Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 281; s. auch Widmann in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 23 UmwStG Rz 46). Sie sind
auch im Streitfall zugrunde zu legen und bedeuten für die hier
zu beurteilende Situation, dass die Klägerin wie vordem in die
R-GmbH - vor der Einbringung der Kapitalbeteiligung im Zuge der
Kapitalerhöhung - fortan in die Beigeladene - nach jener
Einbringung - i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002
finanziell eingegliedert war. Das körperschaftsteuerrechtliche
Organschaftsverhältnis zu der Beigeladenen als
Organträgerin bestand mithin am 1.1.2004 und dauerte
während des gesamten Wirtschaftsjahres an.
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3. Die Vorinstanz hat eine abweichende
Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif: Der angefochtene Steuerbescheid ist dahin
abzuändern, dass die Körperschaftsteuer 2004 auf 0 EUR
festgesetzt wird.
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