Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung ernstlich zweifelhaft

Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung ernstlich zweifelhaft: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8 c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 19.10.2011, IV C 2 - S 2741/10/10002, BStBl 2011 I S. 974 = SIS 11 34 29) - Urt.; BFH 26.8.2010, I B 49/10; SIS 10 33 11

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. BFH 26.08.2010, I B 49/10
    BStBl 2011 II S. 826
    DStR 2010 S. 2179
    NJW 2011 S. 638
    LEXinform 5010988

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.10.2011
    -/- in NWB 44/2010 S. 3514
    jh in StuB 21/2010 S. 832
    D.G. in BFH/PR 1/2011 S. 10
    JH in DStZ 23/2010 S. 850
    F.L. in BB 51-52/2010 S. 3133
    D.G.in StC 1/2011 S. 8
    K.B. in FR 2/2011 S. 79
    N.D. in FR 2/2011 S. 79
    KAM in Stbg 4/2011 S. M 20
    K.G. in NWB 48/2011 S. 4007
Normen
[EStG 2002 n.F.] § 10 d Abs. 2 Satz 1
[KStG 2002 n.F.] § 8 Abs. 1, § 8 c
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2023, SIS 23 19 87, Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell: 1. Steuerpflichtige können ge...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2023, SIS 23 19 88, Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell: 1. Steuerpflichtige können ge...
  • FG Bremen 16.2.2023, SIS 23 10 55, Bei doppelstöckigen Personengesellschaften vollständige gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der ...
  • FG Münster 22.5.2019, SIS 19 10 59, Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustvortrags nach § 10 a Satz 2 GewStG: 1. An der Begrenzung d...
  • FG Hamburg 31.1.2019, SIS 19 01 33, Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs....
  • FG Düsseldorf 15.10.2018, SIS 19 02 77, Verlustabzug bei Mantelkauf, Beschwer durch Null-Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, Anwendung der ...
  • FG Düsseldorf 18.9.2018, SIS 18 18 34, Mindestbesteuerung bei Insolvenz, Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 10 d Abs. 2 ...
  • FG Hamburg 11.4.2018, SIS 18 06 00, Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG: Mit Rücksich...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.2.2018, SIS 18 05 86, Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (keine Verre...
  • FG Hamburg 29.8.2017, SIS 17 20 39, Vereinbarkeit von § 8 c Satz 2 KStG 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfas...
  • BVerfG 29.3.2017, SIS 17 08 86, Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungs...
  • OFD Frankfurt 1.3.2017, SIS 17 07 81, Verrechenbarkeit von Verlusten, Verlustverrechnungskreise: Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahr...
  • FG Köln 16.6.2016, SIS 16 22 36, Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO: 1. Die Finanzbehörden dürfen für die...
  • OFD Frankfurt 30.3.2016, SIS 16 09 07, Mindestgewinnbesteuerung: In dem Verfahren I R 59/12 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht...
  • Niedersächsisches FG 22.9.2015, SIS 15 29 69, Solidaritätszuschlag, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV): 1. Der Senat ist von der Verfassungswid...
  • BFH 17.12.2014, SIS 15 08 28, Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung: Die abstrakte Möglichkeit, dass in späteren Veranlagun...
  • OFD Frankfurt 1.12.2014, SIS 15 08 85, Mindestgewinnbesteuerung: Im Revisionsverfahren I R 59/12 hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26.2....
  • FG Berlin-Brandenburg 26.8.2014, SIS 15 06 93, Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die Einkommensteuererlass beantragt wi...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 16 13, Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen, Verlustuntergang bei Aufwärtsverschmelzung: Nach st...
  • BFH 19.3.2014, SIS 14 15 77, Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011: Es ist nicht ernstlich z...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 22 37, Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten: Es wird eine Entscheidung des BVe...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 10 54, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 h EStG 2002 n.F.: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft,...
  • FG Nürnberg 10.12.2013, SIS 14 15 21, Verluste aus nicht autorisierten Devisentermingeschäften: Die Verlustausgleichsregelung des § 15 Abs. 4 S...
  • OFD Niedersachsen 11.11.2013, SIS 13 34 51, Gewerbesteuerrecht, BMF-Schreiben, Ländererlasse: Die OFD Niedersachsen hat eine Übersicht mit BMF-Schrei...
  • FG Düsseldorf 7.11.2013, SIS 14 12 47, Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages: 1. Die Finanzbehörde kann Billigk...
  • FG Köln 8.5.2013, SIS 13 26 30, Zeitliche Zuordnung nachträglicher Kaufpreisveränderung: 1. Nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises u...
  • FG Köln 11.4.2013, SIS 13 20 68, Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung: Bei einer Veranlagung, die unter Anwendung...
  • BFH 23.1.2013, SIS 13 08 24, Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10 d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitra...
  • Hessisches FG 17.10.2012, SIS 13 08 52, Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts i.S. des § 15 b EStG: 1. Ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15...
  • BFH 20.9.2012, SIS 12 32 50, Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom Steuerpflichtigen veranla...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 30 99, Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig: Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonze...
  • FG Köln 4.7.2012, SIS 12 26 80, Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteil...
  • FG Köln 4.7.2012, SIS 12 26 81, Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteil...
  • OFD Magdeburg 18.6.2012, SIS 12 21 31, Mindestgewinnbesteuerung, AdV: Mit dem BMF-Schreiben vom 19.10.2011 (SIS 11 34 29) wird ausschließlich zu...
  • FG Hamburg 10.5.2012, SIS 12 20 30, Körperschaftsteuer, Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 1 ...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.4.2012, SIS 12 28 63, Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht abgelehnten und erst vom Berufungs...
  • BFH 13.3.2012, SIS 12 12 74, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F.: Es ist erns...
  • FG Düsseldorf 12.3.2012, SIS 12 17 43, Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 im Liquidationszeitraum einer GmbH: 1. ...
  • OFD Niedersachsen 7.3.2012, SIS 12 34 31, KSt-Recht, UmwSt-Recht, BMF-Schreiben: Die OFD Niedersachsen hat eine Übersicht über BMF-Schreiben aus de...
  • FG Köln 6.3.2012, SIS 12 18 22, Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft: 1. Die verbindliche Auskunft gemäß § ...
  • Niedersächsisches FG 2.1.2012, SIS 12 05 45, Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, Mindestbesteuerung nach § 10 d Abs. 2 EStG als sach...
  • BFH 30.11.2011, SIS 12 06 76, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind: 1...
  • LfSt Bayern 18.11.2011, SIS 11 39 31, Vererbbarkeit von Verlusten, besondere Verlustverrechnungskreise: Ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 24.7...
  • FG Hamburg 2.11.2011, SIS 12 02 35, Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbet...
  • BMF 19.10.2011, SIS 11 34 29, Mindestgewinnbesteuerung, AdV: Im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 26.8.2010 (BFHE 230 S. 445 = SIS 10 ...
  • FG Münster 1.8.2011, SIS 11 31 94, Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8 c Abs. 1 a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8 c Abs. 1 K...
  • FG Baden-Württemberg 7.7.2011, SIS 11 31 78, § 15 b und § 52 Abs. 33 a EStG sind verfassungsgemäß, Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersp...
  • Niedersächsisches FG 18.5.2011, SIS 11 31 65, Auflösungsverlust nach § 17 EStG, Insolvenzeröffnung bei vermögensloser GmbH: 1. Die Realisation eines Au...
  • FG Hamburg 4.4.2011, SIS 11 20 94, Körperschaftsteuergesetz, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8 c KStG verfassungswidrig:...
  • BFH 30.3.2011, SIS 11 13 57, Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft: 1. AdV ist nicht schon allein ...
  • Sächsisches FG 16.3.2011, SIS 11 18 20, Entfallen des Verlustabzugs einer Körperschaft bei mehr als 50 %-igem Anteilseignerwechsel verfassungskon...
  • BFH 14.3.2011, SIS 11 19 47, Übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG (Ergänzung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG): 1. Ein V...

 

1

I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2007 ein Verlustvortrag, der im Folgejahr von einem weiteren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage endgültig ausgeschlossen wurde, nur zu einem Teil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einkommensmindernd zum Ansatz kam (sog. Mindestbesteuerung).

 

 

2

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H-GmbH, für die zum 31.12.2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 35.303.643 EUR festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der H-GmbH für das Streitjahr betrug 4.361.627 EUR. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA - ) setzte insoweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - EStG 2002 n.F. - eine Körperschaftsteuer in Höhe von 331.273 EUR fest. In 2008 kam es zu einem Gesellschafterwechsel bei der H-GmbH und einer Verschmelzung; in der Folge entfiel gemäß § 8c KStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - KStG 2002 n.F. - bzw. gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2008 vollständig.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des Steuerbescheids des Streitjahres wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt (FG Nürnberg, Beschluss vom 17.3.2010 1 V 1379/2009).

 

 

4

Das FA beantragt mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV des Körperschaftsteuerbescheides 2007 abzulehnen.

 

 

5

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

 

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung des Streitjahres ist - wie auch das FG entschieden hat - insoweit ernstlich zweifelhaft, als bei der Einkommensermittlung nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung ein Verlustabzug nur eingeschränkt zugelassen wurde.

 

 

7

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll - u.a. und soweit hier einschlägig - erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06, seitdem ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6.3.2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523 = SIS 03 23 68, unter II.1. der Gründe, m.w.N.). An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10.2.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454 = SIS 84 04 01).

 

 

8

2. Es bestehen nach dieser Maßgabe bei einer wortlautgetreuen Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.

 

 

9

a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ließ der Gesetzgeber den innerperiodischen Verlustausgleich im Rahmen von § 2 Abs. 3 EStG 2002 n.F. wieder uneingeschränkt zu, während die Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. beibehalten und verschärft wurde: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten. Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer sind auch bei der Veranlagung der Antragstellerin im Streitjahr zu beachten (§ 8 Abs. 1 KStG 2002), was unter den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig ist.

 

 

10

b) Die Begründung zum Regierungsentwurf des § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (BTDrucks 15/1518, S. 13) führt an, dass „der Grund für die Beschränkung ... in dem gewaltigen Verlustvortragspotenzial der Unternehmen zu sehen (sei), das diese vor sich herschieben. Um das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte kalkulierbarer zu machen, ist es geboten, den Verlustvortrag zu strecken. Nur so ist auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen gewährleistet.“ Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass durch die sog. Mindestbesteuerung „keine Verluste endgültig verloren“ gehen würden. Damit ist dem Regierungsentwurf eine ausschließlich fiskalischen Interessen geschuldete Begründung beigestellt worden (so auch die systematisierende Zuordnung durch Dorenkamp, Systemgerechte Neuordnung der Verlustverrechnung - Haushaltsverträglicher Ausstieg aus der Mindestbesteuerung, in Institut „Finanzen und Steuern“ - FiSt -, Schrift Nr. 461, 2010, S. 27 ff.).

 

 

11

c) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits mehrfach - wenn auch noch nicht zu § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. - zu Einschränkungen des Verlustvortrags geäußert. Danach ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert. Die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte Einkunftsarten und damit der Ausschluss anderer Einkunftsarten von jeglichem Verlustvortrag war ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 8.3.1978 1 BvR 117/78, HFR 1978, 293) wie die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsverluste (BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 30.10.1980 1 BvR 785/80, HFR 1981, 181). Nach der Rechtsprechung des BVerfG bestanden ferner unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Beschränkung des Verlustabzugs auf einen einjährigen Verlustrücktrag und einen fünfjährigen Verlustvortrag (BVerfG-Beschluss vom 22.7.1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423). Allerdings hat das BVerfG im Beschluss vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88 = SIS 98 23 05) den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1983) für verfassungswidrig erklärt.

 

 

12

d) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 1.7.2009 I R 76/08, BFHE 225, 566 = SIS 09 28 67 und - zu der ebenfalls eine Mindestbesteuerung vorsehenden Regelung des § 10a des Gewerbesteuergesetzes [GewStG 2002] - in dem BFH-Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 = SIS 06 21 73) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden. Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundrechtlich geschützten Vermögensposition (Art. 14 Abs. 1 GG - dies relativierend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, zu D.II.2.). Immerhin hat der BFH in seinem Beschluss vom 29.4.2005 XI B 127/04 (BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609 = SIS 05 25 19), in dem eine Beschränkung des Verlustvortrags, wenn der Vortrag zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, grundsätzlich gebilligt wurde, ausgeführt, dass damit nicht zugleich über die Konstellation entschieden sei, dass „negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen“ in einem solchen System „nicht mehr vorgetragen werden können“. Darüber hinaus hat der XI. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 6.9.2006 XI R 26/04 (BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12) hervorgehoben, dass die sog. Mindeststeuer durchaus den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berühre; auch wenn in mehreren summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO wegen der die Veranlagungszeiträume übergreifenden Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG die Norm als verfassungsgemäß angesehen worden sei, sei nicht zu verkennen, dass die Begrenzung des vertikalen Verlustausgleichs (im dortigen Streitfall durch § 2 Abs. 3 EStG 2002) trotz der Streckung der Verlustverrechnung nicht nur bei einer kleinen Zahl von Steuerpflichtigen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu nennenswerten Belastungsunterschieden führen könne. Auch bestehe naturgemäß keine Gewissheit, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können.

 

 

13

e) In der Literatur wird die sog. Mindestbesteuerung teilweise für verfassungskonform gehalten (z.B. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10d Rz 4; Schlenker in Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 10d EStG Rz 6; Schneider/Krammer in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10d Rz 6; Müller-Gatermann, Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 2004, 467, 468): Die im Einzelfall eintretende Einschränkung des objektiven Nettoprinzips habe der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot in vertretbarer Weise ausgestaltet, da sich Beschränkungen des Verlustvortrags in betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht jedenfalls im Grundsatz als verfassungskonform erwiesen hätten. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, die durch die „Deckelung“ des Abzugsbetrages bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrages sei schon „als solche“ verfassungswidrig (s. z.B. Röder, Das System der Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, 2010, S. 263 ff., 355 ff.; Mönikes, Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes im Lichte der Verfassung, 2006, S. 223 ff.; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz 66; Lang/ Englisch, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2005, 3, 21 ff.; Lindauer, BB 2004, 2720, 2723 f.; Raupach in Lehner [Hrsg.], Verluste im nationalen und Internationalen Steuerrecht, 2004, S. 53, 60 f.; Eckhoff in von Groll [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Bd. 28 [2005], S. 11, 34; Kaminski in Korn, EStG, § 10d Rz 84.28). Andere Literaturstimmen nehmen einen Verfassungsverstoß der sog. Mindestbesteuerung nur in den Fällen an, in denen ein Verlust nicht nur zeitlich gestreckt, sondern von einer Wirkung auf die Ermittlung des Einkommens endgültig ausgeschlossen wird („Definitiveffekte“, s. z.B. Hallerbach in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 10d EStG Rz 13; Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 74 ff.; Fischer, FR 2007, 281, 283 ff.; wohl auch Herzig/Wagner, WPg 2004, 53, 63 f.; Kempf/Vogel in Lüdicke/Kempf/Brink [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 81), wobei insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion des Wortlauts des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. für möglich gehalten wird (z.B. Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 78; Fischer, FR 2007, 281, 285 f.). Solche Effekte können im Unternehmensbereich insbesondere auftreten bei der Liquidation körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen, soweit es sich um zeitlich begrenzt bestehende Projektgesellschaften handelt, aber auch etwa bei bestimmten Unternehmensgegenständen (z.B. bei langfristiger Fertigung) und in Sanierungsfällen (s. Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 21 ff.; s.a. Dorenkamp, FiSt Nr. 461, S. 33 f.; Orth, FR 2005, 515, 530; Herzig/Wagner, Wpg 2004, 53, 58 ff.; Lindauer, BB 2004, 2720, 2722 f.).

 

 

14

3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11.2.1998 I R 81/97 (BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 = SIS 98 16 36) hervorgehoben, dass die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein dürfe (s.a. Senatsurteil vom 5.6.2002 I R 115/00, BFH/NV 2002, 1549 = SIS 03 02 22). Diesem Maßstab wird § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. - bei der im Verfahren auf Gewährung von AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - dann nicht gerecht, wenn ein sog. Definitiveffekt eintritt.

 

 

15

a) Die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrages dürfte auch angesichts des Zins- bzw. Liquiditätsnachteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch entsprechen. Insoweit entnimmt der Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Unterscheidung zwischen temporären und endgültigen Steuereffekten (s. den BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 = SIS 09 21 10; s.a. das BFH-Urteil vom 25.2.2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784 = SIS 10 15 76). Wenn sich danach der maßgebliche Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines gewinnmindernden Aufwands, also das Wann, nicht das Ob der Besteuerung, nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmen lässt, dürfte eine „Verluststreckung“ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei wird es auch innerhalb der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis (z.B. BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05 = SIS 10 02 74, BGBl I 2010, 326) liegen, dass die zeitliche Streckung des Verlustvortrags das Risiko für den einkommenswirksamen Abzug des Verlustes erhöht, da „naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können“ (Senatsurteil in BFHE 225, 566 = SIS 09 28 67; BFH-Beschluss in BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12). Diesem Ergebnis dürfte auch die Existenz verschiedener gesetzlicher Regelungen („abstrakt“) nicht entgegenstehen, die als Rechtsfolge eine „Vernichtung“ von Verlustvorträgen in bestimmten Fallsituationen vorsehen (z.B. im Zuge einer Anteilsübertragung: § 8c KStG 2002 n.F.); eher dürfte (umgekehrt) die Existenz der sog. Mindestbesteuerung dazu geeignet sein, den belastenden Effekt jener Regelungen aufzuzeigen (z.B. Hey, BB 2007, 1303, 1306). Dies gilt sinnentsprechend z.B. auch für die Situation der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht angesichts der fehlenden Möglichkeit der „Verlustvererbung“ (BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73).

 

 

16

b) Diese Grenze zum Kernbereich der Gewährleistung eines Verlustausgleichs könnte aber überschritten sein, wenn auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität der sog. Mindestbesteuerung („konkret“) die Wirkung zukommt, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen.

 

 

17

In diesem Zusammenhang hat das FG München in seinem (AdV-)Beschluss vom 31.7.2008 8 V 1588/08 (EFG 2008, 1736 = SIS 08 37 37) bei der Anwendung des § 10a GewStG 2002 auf eine „Übermaßbesteuerung“ und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt, soweit durch einen Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft zwar einerseits ein außerordentlicher Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG 2002 besteuert, andererseits der zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nur eingeschränkt zum Ausgleich zugelassen wurde; der Steuerpflichtige werde auf die Möglichkeit des späteren Verlustausgleichs verwiesen, obgleich feststehe, dass dieser infolge der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht mehr in Betracht komme. Die Finanzverwaltung zieht aus diesem Beschluss keine weitergehenden Folgerungen (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5.1.2009, DB 2009, 877). Auch sie verzichtet in Sanierungsfällen aber - allerdings antragsgebunden und aus Billigkeits-, nicht aus Rechtsgründen (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.6.2010 6 K 6216/06 B, nicht veröffentlicht) - bis zur Höhe des (durch den Erlass von Schulden veranlassten) Sanierungsgewinns auf die Beschränkung der Verlustverrechnung durch die sog. Mindestbesteuerung (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23 Tz. 8; zur Rechtsverbindlichkeit dieses Schreibens bei unternehmensbezogenen Sanierungen s. BFH-Urteil vom 14.7.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502 = SIS 10 22 93).

 

 

18

c) Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass dieser Fallgruppe (s. zu b) gleichzustellen ist, wenn eine Verlustverrechnung aufgrund der Eigenheiten der Einkunftserzielung (z.B. zeitlich begrenzt tätige Objektgesellschaften) oder eines anderen „tatsächlichen oder rechtlichen Grundes“ (s. insoweit BFH-Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609 = SIS 05 25 19) zum endgültigen Ausschluss der Verlustnutzungsmöglichkeit führt.

 

 

19

aa) Für die zuletzt genannte Situation ist dabei die Prüfung nicht isoliert auf § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. zu beziehen, vielmehr kann diese Wirkung auch auf einer im konkreten Streitfall verwirklichten Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften beruhen. In diesem Zusammenhang wird man es jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht als entscheidungserheblich ansehen müssen, dass eine solche Rechtsfolge auf dem eigenständigen Willen des Steuerpflichtigen beruht (im Streitfall: Umstrukturierung; so aber offenbar FG München, Urteil vom 4.8.2010 1 K 608/07, nicht veröffentlicht); man wird allerdings Regelungen auszuschließen haben, die der Missbrauchsvermeidung dienen. Letzteres ist bei der im Streitfall einschlägigen Regelung des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. (jedenfalls vor der für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 vollzogenen Einfügung der Sätze 6 und 7 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950, BStBl I 2010, 2) allerdings (und abweichend von der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F., vgl. Senatsurteil vom 27.8.2008 I R 78/01, BFHE 222, 568 = SIS 09 00 44) nicht ohne weiteres anzunehmen.

 

 

20

bb) Insoweit geht es in der Sache um die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitjahr (z.B. Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 78; Fischer, FR 2007, 281, 285 f.; ablehnend z.B. Röder, a.a.O., S. 357; Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 14; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10d EStG Rz 13), die aufgrund der im Folgejahr eintretenden Rechtsfolge der „Verlustvernichtung“ erforderlich wird.

 

 

21

Dieser möglichen Auslegung steht das gesetzgeberische Konzept der „Verluststreckung“ nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der sog. Mindestbesteuerung deren überschießende Wirkung in einer Vielzahl von Fallsituationen (z.B. bei einer nachfolgenden Anteilsübertragung) bewusst in Kauf genommen hat (zweifelnd Wüllenkemper, EFG 2008, 1738, 1739). Die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs dürfte allein unter dem Gesichtspunkt einer „Verstetigung der Steuereinnahmen“ - als Ausprägung des allgemeinen Fiskalzwecks jeder Steuer (Röder, a.a.O., S. 274) - nicht ausreichend sein (s. zum „Ziel der Einnahmenvermehrung“ BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563 = SIS 10 19 16; s.a. Röder, a.a.O., S. 269 ff., 273 ff., 278 f., 356; Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 10 f.; Mönikes, a.a.O., S. 226 ff.; Fischer, FR 2007, 281, 285). Auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung dürfte in dieser Restriktion des Regelungswortlauts entgegen der Ansicht des FA nicht liegen, da - was die Existenz des Verlustvor- und -rücktrags (§ 10d EStG 2002 n.F.) anzeigt - die ertragsteuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen insoweit durchaus abschnittsübergreifend ermittelt wird. Verfahrensrechtlich ließe sich dieses Auslegungsergebnis durch die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in den Fällen einer Besteuerung auf der Grundlage der sog. Mindestbesteuerung absichern. Denkbar wäre es auch, in der verlustabzugsschädlichen Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ein auf den Veranlagungszeitraum des Eingreifens der Mindestbesteuerung rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu sehen (so Kempf/Vogel in Lüdicke/Kempf/Brink, a.a.O., S. 81).

 

 

22

4. Das FG hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine AdV für das Streitjahr angeordnet. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, den belastenden Eingriff im konkreten Fall auf das Jahr des endgültigen Ausschlusses des Verlustvortrags (das Folgejahr) zu beziehen und damit ausschließlich der - nach einer häufig in der Literatur vertretenen Ansicht (stellvertretend Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 26, m.w.N.) durchaus ebenfalls mit verfassungsrechtlichen Zweifeln behafteten - Rechtswirkung des § 8c KStG 2002 n.F. zuzuordnen.