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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden.
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In den Jahren 2007 und 2008 schlossen sie
mit ihrem Sohn (S) und ihren volljährigen Enkeln (E 1 und E 2)
schriftliche Verträge über die Gewährung
festverzinslicher Darlehen in Höhe von 650.000 EUR (S),
110.000 EUR (E 1) und 100.000 EUR (E 2) ab. Die unbesicherten
Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die
Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine
Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Die
Kläger erzielten im Streitjahr 2009 aus den Darlehen
Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 28.812 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr diese Zinserträge als
Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer
unterliegen. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend,
dass der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 25 % Anwendung finde (§
32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres -
EStG - ). Das FA wies den Einspruch zurück, da
gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG die
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sei, wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander
nahestehende Personen seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2012, 2009 = SIS 12 26 66
veröffentlichten Urteil vom 18.6.2012 15 K 417/10 ab.
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Am 21.10.2013 erging aufgrund der
Mitteilung über Beteiligungseinkünfte ein nach § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderter
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der die
Streitfrage dieses Revisionsverfahrens nicht berührt.
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5
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Die Kläger tragen zur Begründung
ihrer Revision vor, dass allein aus dem
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Darlehensgeber und
Darlehensnehmer nicht auf ein Näheverhältnis i.S. des
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG geschlossen werden
könne. Hielten die Darlehensverträge einem Fremdvergleich
stand, dürfe die Anwendung des gesonderten Steuertarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versagt
werden.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 18.6.2012 15 K 417/10 aufzuheben und
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom
21.10.2013 die tariflich besteuerten Einkünfte aus
Kapitalvermögen um 28.812 EUR zu verringern, die nach §
32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte um diesen Betrag zu
erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der gesonderte Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen komme gemäß
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegend nicht zur
Anwendung, da Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
einander nahestehende Personen seien. Hierdurch würden
Familienangehörige nicht gleichheitswidrig benachteiligt, da
sich der Ausnahmetatbestand nicht auf Angehörige
beschränke, sondern für alle einander nahestehenden
Personen gelte. Eine missbräuchliche Gestaltung sei nicht
bereits deshalb auszuschließen, weil die
Darlehensverträge steuerlich anzuerkennen seien. Die fehlende
Besicherung lege als Motiv für die Vertragsgestaltung eine
Vermögensverlagerung innerhalb der Familie nahe.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten und schließt sich der
Argumentation des FA an. Das gesetzgeberische Grundanliegen, dem
Abfluss von Kapital in das Ausland durch die Schaffung von
Anonymität entgegenzuwirken, werde verfehlt, wenn die
Erfassung der Erträge des Darlehensgebers aufgrund des
Schuldzinsenabzugs des Darlehensnehmers gesichert sei. Der
Unterschied von Darlehensverträgen zwischen fremden Dritten
und Familienangehörigen werde deutlich, wenn man die Familie
als einheitlichen „Bilanzraum“ begreife, in dem der
Darlehensnehmer den niedrigeren Steuersatz der Abgeltungsteuer beim
Darlehensgeber auch für sich als Vorteil empfinde. Danach
stelle der Fremdvergleich hinsichtlich der Darlehensbedingungen
kein wirksames Mittel dar, um eine missbräuchliche Ausnutzung
der Steuersatzspreizung auszuschließen. Zudem sei es aus
fiskalischen Gründen geboten gewesen, den Abgeltungsteuersatz
für Familienangehörige auszuschließen.
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II. Die Revision ist begründet und der
Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abänderung des
Einkommensteueränderungsbescheids für 2009 vom 21.10.2013
mit der Maßgabe, dass die tariflich besteuerten
Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen jeweils um
14.406 EUR verringert und die nach § 32d Abs. 1 EStG
besteuerten Einkünfte um diesen Betrag erhöht werden und
die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung
der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen
(§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (II.1.). Die
Revision, die sich nach § 68 Satz 1 FGO gegen den
geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.10.2013 richtet, hat
aber auch in der Sache Erfolg. Der während des
Revisionsverfahrens erlassene Einkommensteueränderungsbescheid
ist rechtswidrig und dementsprechend zu ändern (§ 100
Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO). Die von den Klägern
gewährten Darlehen halten einem Fremdvergleich stand, sodass
ihre daraus erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (II.2.). Jedoch ist der in
§ 32d Abs. 1 EStG geregelte gesonderte Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gemäß
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, da
zwischen den Klägern und den Darlehensnehmern kein
Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift vorlag (II.3.).
Die Einkommensteuer für die streitigen Kapitalerträge
beträgt danach 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
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1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG hat über
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7.10.2010 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2010 entschieden. Das FA hat
im Anschluss an das Urteil aufgrund von Mitteilungen über
Beteiligungseinkünfte einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, der an die
Stelle des ursprünglich mit der Klage angefochtenen
Einkommensteuerbescheids getreten ist. Damit liegt dem Urteil des
FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass es keinen
Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
20.11.2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, m.w.N.).
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Da sich durch die Änderung des Bescheids
hinsichtlich der streitigen Punkte keine Änderungen ergaben
und die Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt
haben, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache
gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren
leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung
des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor
die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil vom
23.1.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11).
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2. Die Feststellung des FG, dass die zwischen
den Klägern und S, E 1 und E 2 abgeschlossenen
Darlehensverträge der Besteuerung zugrunde zu legen sind,
sodass die von den Klägern erzielten Kapitalerträge der
Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bei seiner
Gesamtwürdigung von den höchstrichterlichen
Maßstäben des Fremdvergleichs bei sog.
Anschaffungsdarlehen (hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom
22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374 = SIS 13 32 60; vom 17.7.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015 =
SIS 13 28 34) ausgegangen, hat alle maßgeblichen
Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen (BFH-Urteil vom 23.4.2009 IV R
24/08, BFH/NV 2009, 1427 = SIS 09 26 59).
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Die Darlehen dienten der Finanzierung des
Erwerbs von Immobilien zur Erzielung von Vermietungseinkünften
durch die Darlehensnehmer. Diese waren nach den Feststellungen des
FG volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Die
schriftlich fixierten Vereinbarungen waren tatsächlich gewollt
und wurden der Abrede gemäß durchgeführt. Es ist
daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG bei
einer Gesamtwürdigung die Darlehen der Besteuerung zugrunde
gelegt hat, obwohl sie nicht besichert waren und keine Regelung
über eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart
worden war (BFH-Urteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374 = SIS 13 32 60).
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3. Jedoch ist im Streitfall der gesonderte
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht nach § 32d Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, da keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger als
Gläubiger und S, E 1 und E 2 als Schuldner der
Kapitalerträge einander nahestehende Personen im Sinne dieser
Vorschrift waren.
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a) Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d
Abs. 1 EStG nicht für Kapitaleinkünfte i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Das BMF
hat die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands in seinen Schreiben
vom 22.12.2009 IV C 1-S 2252/08/10004 (BStBl I 2010, 94 = SIS 09 37 93) und vom 9.10.2012 IV C 1-S 2252/10/10013 (BStBl I 2012, 953 =
SIS 12 30 48) - jeweils Rz 134 - für das Streitjahr in
verfassungskonformer Rechtsfortbildung dahingehend
eingeschränkt, dass der Abgeltungsteuersatz nur dann
ausgeschlossen sein soll, wenn die den Kapitalerträgen
entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der
inländischen Besteuerung unterliegen. Dies ist vorliegend der
Fall, sodass entscheidungserheblich ist, ob die Kläger als
Darlehensgeber und deren Abkömmlinge als Darlehensnehmer
einander nahestehende Personen im Sinne der gesetzlichen Regelung
sind.
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b) Bei dem Begriff „einander
nahestehende Personen“ handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Dies
steht dem rechtsstaatlichen Erfordernis nach Normenbestimmtheit
nicht entgegen, da unüberwindliche Auslegungsprobleme nicht
ersichtlich sind.
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c) Was unter dem Begriff der
„nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im
Einkommensteuergesetz selbst nicht geregelt. Zwar ist der Begriff
in § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) und §
138 der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich definiert. Eine analoge
Anwendung ist jedoch aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der
Regelungen ausgeschlossen. Während es Ziel des § 1 Abs. 2
AStG ist, das ertragsteuerliche Ergebnis am Maßstab des
Fremdvergleichs zu korrigieren, ist nach dem Wortlaut des §
32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG die Marktüblichkeit der
Zinsvereinbarung für den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes
ohne Bedeutung. Gegen eine analoge Anwendung der Definition des
§ 138 InsO spricht, dass diese auf einen anderen
Regelungsbereich zugeschnitten ist (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.2.2011 IX ZR 131/10, BGHZ 188, 363).
Gleiches gilt für den von der Rechtsprechung des BFH
entwickelten Begriff der „nahestehenden Person“
bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (Worgulla, Der
Erbschaft-Steuer-Berater - ErbStB - 2010, 151, 154; Behrens/
Renner, BB 2008, 2319, 2321; a.A. Blümich/Treiber, § 32d
EStG Rz 69; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 32d Rz
11) und für die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes.
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d) Nach dem Wortsinn fallen unter den Begriff
der „nahestehenden Person“ alle natürlichen
und juristischen Personen, die zueinander in enger Beziehung
stehen. Hierzu gehören auch Angehörige i.S. des § 15
AO, da bei diesem Personenkreis bereits das auf der Verwandtschaft,
dem Verlöbnis oder der Eheschließung beruhende
Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen
lässt (so das BMF in seinen Schreiben in BStBl I 2010, 94 =
SIS 09 37 93, und in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, jeweils Rz
136; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 32d Rz 8;
Boochs in Lademann, EStG, § 32d EStG Rz 18a; a.A. Storg in
Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 32d Rz 20a;
Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32d EStG Rz
20; Worgulla, ErbStB 2010, 151, 154; Behrens/ Renner, BB 2008,
2319, 2321; Schulz/Vogt, DStR 2008, 2189, 2191 ff.;
Blümich/Treiber, a.a.O., § 32d Rz 69; Lambrecht in
Kirchhof, a.a.O., § 32d Rz 11; Fischer, DStR 2007, 1898 f.;
Harenberg/Zöller, Abgeltungsteuer 2011, 3. Aufl., S. 124;
Griesel/Mertes, Die neue Abgeltungsteuer, Rz 200 ff.).
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Diese weite Auslegung des gesetzlichen
Tatbestands widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, den er
in der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG zum Ausdruck gebracht hat. Danach soll ein
Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn die Person auf
den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person
auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die
Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung
der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den
Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen
außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten
Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hat (BTDrucks 16/4841, S. 61). Danach ist ein lediglich aus
der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches
Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.
des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu
begründen.
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Legt man der Auslegung des § 32d Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG diese vom Gesetzgeber intendierte
Definition des Begriffs der „nahestehenden
Person“ zugrunde, ist der Ausschlusstatbestand vorliegend
nicht erfüllt. Es lag zwischen den Klägern und den
Darlehensnehmern kein Beherrschungsverhältnis vor. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass grundsätzlich jede - also auch eine
natürliche - Person beherrscht werden kann, setzt dies voraus,
dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten
Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener
Entscheidungsspielraum verbleibt. Dies gilt auch für
Beziehungen zwischen Eheleuten untereinander und zwischen Eltern
und Kindern (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/
Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 Rz 841 f.). Dass
dies bei den Klägern und deren wirtschaftlich
unabhängigen Abkömmlingen der Fall war, ist nicht
ersichtlich. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass die
Kläger und die Darlehensnehmer S, E 1 und E 2 auf den jeweils
anderen einen außerhalb der Geschäftsbeziehung
begründeten Einfluss ausübten, noch dass die
Vertragsparteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Erzielung der Einkünfte des anderen hatten. Eine
missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten
Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt
danach nicht vor.
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e) Diese nach dem Willen des Gesetzgebers
erforderliche Einschränkung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten.
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aa) Zwar bestehen gegen die Ungleichbehandlung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem
Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG
besteuert werden, gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach
dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a Abs. 1 EStG
besteuert werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die ihrer
Natur nach nicht einer bestimmten Person zugeordnete und
geographisch nicht gebundene Erwerbsgrundlage
„Finanzkapital“ dadurch zu erfassen, dass er
alle Kapitaleinkünfte - unabhängig von ihrer Anlageform
und buchungstechnischen Erfassung - an der Quelle besteuert und mit
einer Definitivsteuer belastet, die in einem linearen Satz den
absetzbaren Aufwand und den Progressionssatz in Durchschnittswerten
typisiert (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01).
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bb) Jedoch läge eine mit Art. 6 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) unvereinbare Diskriminierung der Familie vor
(vgl. BVerfG–Entscheidung vom 18.3.1970 1 BvR 498/66, BVerfGE
28, 104), wenn der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs für
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG ausschließlich an bestimmte enge familienrechtliche
Beziehungen i.S. des § 15 AO geknüpft und - anders als
bei fremden Dritten - auch dann eintreten würde, wenn der
Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält (so aber das
BMF in seinen Schreiben in BStBl I 2010, 94 = SIS 09 37 93, und in
BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, jeweils Rz 136).
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cc) Eine solche Benachteiligung von
Familienangehörigen wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
Verträge zwischen Familienangehörigen wegen der
grundsätzlich gleichgerichteten Interessen nur dann der
Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn zu Beginn der
Vertragsbeziehungen eine bürgerlich-rechtlich wirksame, klare
und eindeutige Vereinbarung abgeschlossen wird, die inhaltlich wie
unter Fremden ausgestaltet ist und auch tatsächlich so
vollzogen wird (s. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7.8.1985 1 BvR 707/85,
Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277). Ist dies aber - wie
vorliegend - der Fall, ist es verfassungsrechtlich unzulässig,
eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes
durch Ehegatten und Familienangehörige in jedem Fall
unwiderlegbar zu vermuten (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 24.1.1962 1
BvL 32/57, BVerfGE 13, 290; BVerfG-Beschlüsse vom 15.7.1969 1
BvL 22/65, BVerfGE 26, 321 = SIS 69 03 26; vom 12.3.1985 1 BvR
571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188 = SIS 85 12 15).
Dies gilt auch dann, wenn einzelne Sachverhaltsmerkmale der
Darlehensgewährung vom Üblichen abweichen
(BVerfG-Beschluss vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 =
SIS 96 01 13, unter B.I.2.; BFH-Urteil in BFHE 242, 516, BStBl II
2014, 374 = SIS 13 32 60), sodass nicht bereits aufgrund der
fehlenden Besicherung und Regelung über eine
Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche
Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden kann.
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Eine sachliche Rechtfertigung für den
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes für Angehörige i.S.
des § 15 AO ergibt sich auch nicht aus einem
Gesamtbelastungsvorteil, der entstehen kann, wenn die Entlastung
des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als
die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Eine solche
Vorstellung von der Familie als einheitlichem
„Bilanzraum“ beruht auf unzutreffenden
Voraussetzungen; denn abgesehen von der durch die Regelung der
Unterhaltspflichten (§§ 1360 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) bedingten „Unterhaltsgemeinschaft“,
begründen Ehe und Familie als solche bei der
Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft (vgl.
BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 13, 290; vom 20.3.1963 1 BvL
20/61, BVerfGE 15, 328; in BVerfGE 26, 321 = SIS 69 03 26). Das
„nahe persönliche Verhältnis“
führt nicht notwendig oder typischerweise zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit, durch die Familienangehörige in die Rolle
unselbständiger „Strohmänner“
gedrängt würden (BVerfG-Beschluss vom 10.6.1963 1 BvR
345/61, BVerfGE 16, 203, 208 f.).
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dd) Auch bei Personen, die nicht unter den
Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, sodass Maßstab für
die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
Ausschlusses des Abgeltungsteuersatzes der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist, kann ein solcher
Gesamtbelastungsvorteil allein nicht zum Ausschluss des in §
32d Abs. 1 EStG geregelten Abgeltungsteuersatzes führen.
Dieser Vorteil ist keine Tatsachenbasis für die Feststellung,
dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung der
Steuersatzspreizung vorliegt, da die unterschiedliche steuerliche
Belastung von Kapitalerträgen im Vergleich zu den mit dem
progressiven Steuersatz besteuerten Einkünften im System der
mit der Abgeltungsteuer eingeführten Schedule angelegt ist.
Zudem wird die Einkommensteuer vom Grundsatz der
Individualbesteuerung beherrscht (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608
= SIS 08 13 73), sodass eine Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung
und Steuerentlastung verschiedener Steuerpflichtiger in der Regel
allenfalls dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein
Missbrauchstatbestand erfüllt ist. Es liegen jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dies vorliegend der
Fall war.
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ee) Schließlich sind auch fiskalische
Erwägungen, die nach den Ausführungen des BMF zur
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Abgeltungsteuer
geführt haben, für sich genommen nicht geeignet, eine
Ungleichbehandlung von Angehörigen i.S. des § 15 AO bei
der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zu rechtfertigen (vgl.
BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2
BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42).
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