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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Erbengemeinschaft
Gesamtrechtsnachfolgerin des am 21.6.1998 (vom Finanzgericht - FG -
versehentlich mit 21.7.1998 festgestellt) verstorbenen Erblassers.
Sie besteht aus dessen Ehefrau und den drei Kindern.
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Der Erblasser (A.K.) war Gesellschafter
einer Rechtsanwaltssozietät, die in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wurde. Unter
anderem für das Jahr 1998 (Streitjahr) wurde bei der
Rechtsanwaltssozietät eine Außenprüfung
durchgeführt, bei der der Prüfer u.a. feststellte, dass
sich im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers ein PKW befunden
hat. Diesen PKW hatte der Erblasser seinem
Unternehmensvermögen zugeordnet, an die GbR vermietet sowie
anschließend selbst für berufliche und private Zwecke
genutzt. Der Erblasser hatte den Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten des PKW sowie den laufenden Betriebskosten des
PKW geltend gemacht.
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Am 11.7.1998 verkauften die Erben den PKW
an einen Dritten zum Preis von 64.900 DM ohne Ausweis von
Umsatzsteuer.
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Mit Bescheid vom 30.11.2004 änderte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Umsatzsteuerfestsetzung für 1998, die bisher nur die vom
Erblasser bis zu seinem Tode ausgeführten Umsätze
erfasste, und setzte die Umsatzsteuer um 8.951,68 DM höher
fest, weil es für den Verkauf des PKW den
Eigenverbrauchstatbestand verwirklicht sah. Der Bescheid, der
sowohl die Umsatzsteuer für Leistungen des Erblassers, als
auch die Umsatzsteuer aufgrund der Veräußerung des PKW
durch die Erben erfasste, war an die Ehefrau des Erblassers
adressiert mit dem Zusatz, der „Bescheid ergeht an Sie als
Miterbin nach Herrn A.K. sowie zugleich als Zustellvertreterin mit
Wirkung für und gegen die anderen Miterben (A, B, C und D)
sowie zugleich als Zustellvertreterin mit Wirkung für und
gegen die Erbengemeinschaft ...“. Dabei ging das FA
irrtümlich davon aus, dass diese ihm gegenüber von der
Erbengemeinschaft als Empfangsbevollmächtigte benannt worden
sei.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das FG führte zur Begründung in seinem in EFG 2007, 965 =
SIS 07 11 68 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, der
Umsatzsteuerbescheid 1998 sei wirksam bekanntgegeben worden. Das FA
habe die einzelnen Miterben im Umsatzsteuerbescheid namentlich
aufgeführt und habe sich gemäß § 34 Abs. 2
Satz 2 und § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) an die Ehefrau
des Erblassers halten dürfen.
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Das FA habe die Veräußerung des
PKW durch die Erbengemeinschaft zu Recht der Umsatzsteuer
unterworfen. Zwar gehe mit dem Tod des Erblassers dessen
Unternehmereigenschaft nicht auf die Erben über, wenn diese
das Unternehmen des Erblassers nicht weiterführten; jedoch
verwirklichten diese mit Beendigung der Unternehmensbindung beim
Erblasser den Entnahmetatbestand, wenn sie einen einzelnen
Gegenstand veräußerten.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 - UStG - ).
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Im Wesentlichen führt sie aus, die
Regelung des Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) sei nicht ausdrücklich in das deutsche
Umsatzsteuergesetz übernommen worden. Der Richtliniengeber
habe der Bestimmung einen eigenständigen Charakter verliehen
und die Mitgliedstaaten damit ermächtigt, entsprechende
nationale Regelungen umzusetzen. Dies wäre
überflüssig, wenn derartige Tatbestände bereits
durch Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst
würden. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass es zu einem
unbesteuerten Letztverbrauch kommen könne, wenn der nationale
Gesetzgeber von der Ermächtigung keinen Gebrauch
mache.
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Für den Fall, dass der Gegenstand
für eigene oder fremde private Zwecke genutzt werde, sei eine
Entnahme nicht allein mit dem Gesetzesziel zu begründen, die
Gegenstände dürften nicht unversteuert in den
Letztverbrauch gelangen (vgl. z.B. Verfügung der
Oberfinanzdirektion Bremen vom 1.6.1984 S 7104 - St 2400 = SIS 84 10 19).
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Da sie, die Klägerin, die
Unternehmereigenschaft nicht „ererbt“ habe, könne
sie die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Unternehmen des
Erblassers erlangten Gegenstände auch unbelastet
veräußern (Erlass des Hessischen Ministeriums der
Finanzen vom 26.3.1996 S 7104 A - 35 - II A 42, USt-Kartei § 2
UStG S-7104 Karte 13 = SIS 97 01 27).
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Sie, die Klägerin, habe willentlich
einen tatsächlichen Veräußerungsvorgang
vorgenommen. Damit schieden die Eigenverbrauchsvorschriften des
UStG aus.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die
Einspruchsentscheidung vom 3.5.2005 aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 30.11.2004 dahingehend
abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1998 um 4.576,53 EUR
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG
solle sicherstellen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen
Gegenstand aus seinem Unternehmen entnehme, und ein Verbraucher,
der einen Gegenstand gleicher Art kaufe, gleich behandelt
würden. Dies müsse systemgerecht auch für den Erben
gelten, der ansonsten einen ungerechtfertigten Vorteil durch den
Erbfall erlange. Eine potentielle Umsatzsteuerschuld gehe als
unfertige Rechtslage nach § 1922 i.V.m. § 1967 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf den Rechtsnachfolger
über. Es handele sich um eine potentielle Verpflichtung, die
erst durch anschließendes Hinzutreten weiterer Umstände
in der Person des Erben entstehe bzw. konkretisiert werde. §
45 AO bestätige für das Steuerrecht, dass mit dem Erbfall
die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis
auf den Rechtsnachfolger übergehen.
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Auch wenn die Unternehmereigenschaft
beendet sei, schließe dies nicht aus, dass an diese oder an
die vormalige Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen
Rechtsfolgen zu knüpfen seien. Gegenstände, die
zurückbehalten worden seien, blieben weiterhin
umsatzsteuerlich verhaftet, sofern für sie - ggf. auch nur
anteilig - ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Mit Vorsteuer
behaftete Gegenstände könnten nur über § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG oder § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG in den Letztverbrauch
gelangen. Nichts anderes könne übereinstimmend mit Art. 5
Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG für den Weg eines
vorsteuerbehafteten Gegenstandes in den Letztverbrauch über
den Erben gelten.
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II. Die Revision ist im Ergebnis
unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Umsatzsteuerbescheid 1998 der Klägerin wirksam bekanntgegeben
wurde.
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Gemäß § 122 Abs. 1 Sätze
1 und 2 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten
bekanntzugeben, für den er bestimmt ist; § 34 Abs. 2 AO
ist entsprechend anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO
haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer
nichtrechtsfähigen Personenvereinigung - wie hier der
Erbengemeinschaft - die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu
erfüllen, soweit die Vereinigung - wie im Streitfall - ohne
Geschäftsführer ist. Die Entgegennahme von
Steuerbescheiden gehört zu den steuerlichen Pflichten einer
Erbengemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
8.11.1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256 = SIS 96 10 30). Deshalb reichte es zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass der
Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Ehefrau des Erblassers in
ihrer Eigenschaft als Miterbin der Klägerin bekanntgegeben
wurde. Unerheblich ist daher, ob das FA bei der Bekanntgabe des
Umsatzsteuerbescheides irrtümlich - zusätzlich - davon
ausging, dass die Ehefrau des Erblassers
Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO
war.
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2. Das FG ist zwar unzutreffend davon
ausgegangen, dass die Erbengemeinschaft durch die
Veräußerung des PKW den Eigenverbrauchstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG verwirklicht hat. Die
Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Die Klägerin hat als
Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Veräußerung des zum
Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden PKW eine
steuerbare und steuerpflichtige Lieferung erbracht (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG i.V.m. § 45 AO, § 1922 Abs. 1 BGB).
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Klägerin bereits durch den Eintritt in den Mietvertrag im Wege
des Erbganges Unternehmerin geworden ist oder ob der Mietvertrag
eine Regelung über die Beendigung für den Erbfall
vorgesehen hat.
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b) Die Klägerin war jedenfalls mit der
Verwertung des Unternehmensvermögens des Erblassers
unternehmerisch tätig. Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1
UStG ist, „... wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird“.
Führt der Gesamtrechtsnachfolger die wirtschaftliche
Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern verkauft er im
Rahmen der Liquidation des Unternehmens die Gegenstände des
ererbten Unternehmensvermögens, handelt er insoweit als
Unternehmer.
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aa) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht
deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über
(§ 1922 Abs. 1 BGB). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO gehen bei
der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem
Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über.
Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als
Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in
materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die
abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom
20.3.2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 = SIS 02 08 24, unter II.1.a, jeweils m.w.N.). Ausgenommen davon sind lediglich
höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit
der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände
(z.B. BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.I.2., m.w.N.). Ob und in welchem Umfang der Erbe in
steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres
höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren
Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den
Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter
Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung
einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des
jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. BFH-Beschluss
in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.I.1.;
BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 = SIS 02 08 24,
unter II.1.a).
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bb) Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen
Unternehmereigenschaft. Der Erbe kann nur durch eigene
Tätigkeit selbst Unternehmer werden. Davon zu unterscheiden
ist jedoch die Frage, ob und welche umsatzsteuerrechtlichen
Rechtspositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit des
Erblassers, insbesondere auch dessen Zuordnung von
Gegenständen (Wirtschaftsgütern) zum
Unternehmensvermögen beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger
nachwirken und bei diesem zu berücksichtigen sind. Denn nach
§ 1922 BGB und § 45 AO muss sich der
Gesamtrechtsnachfolger steuerschuldbegründende
Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers
entgegenhalten lassen und kann sich auf
steuerschuldausschließende oder -mindernde Umstände aus
der Person des Rechtsvorgängers berufen. Der
Gesamtrechtsnachfolger tritt daher in die umsatzsteuerrechtlich
noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse
seines Rechtsvorgängers ein (vgl. Reiß, Steuerliche
Vierteljahresschrift - StVj - 1989, 103; derselbe,
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz 93; Tehler, Die
Umsatzsteuer als angewandte Verkehrs- und/oder Verbrauchsteuer,
124f; Probst, UR 1988, 272; derselbe, UR 1992, 221; Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 583;
derselbe, Umsatzsteuerrecht 2005, Rz 5.171; Vogt, DStR 2007, 1373,
1374).
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Ausgenommen sind nur
höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach
Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift
unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers
verknüpft sind und die in der Person des Rechtsnachfolgers
selbst verwirklicht sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
11.11.1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972, 80 = SIS 72 00 48, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 19.5.1981 VIII R
143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665 = SIS 81 21 23; vom
27.5.2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 = SIS 09 29 04).
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cc) Unternehmen und Unternehmereigenschaft
erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen
abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb
zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2009 V R 16/08,
BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319 = SIS 09 39 24; vom 21.4.1993 XI
R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696 = SIS 93 19 27, unter
II.1., m.w.N.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - vom 3.3.2005 Rs. C-32/03, Fini H,
Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179 = SIS 05 17 73). Als
Gesamtrechtsnachfolger hat der Erbe deshalb für die Abwicklung
aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge zu sorgen.
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(1) Dem Gesamtrechtsnachfolger obliegt die
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen; dies
gilt z.B. auch für Berichtigungen i.S. des § 17 UStG
(vgl. z.B. Georgy in Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG,
Kommentar, § 2 Abs. 1 Rz 526 f.).
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(2) Der Erbe schuldet nach ständiger
Rechtsprechung auch - unbeschadet des Entstehungszeitpunkts der
Umsatzsteuer - die auf einer unternehmerischen Tätigkeit des
Erblassers beruhende Umsatzsteuer. Dies gilt insbesondere wegen der
Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in
derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten
Besteuerungsmerkmalen, wenn erst er als Gesamtrechtsnachfolger das
vereinbarte Entgelt vereinnahmt (z.B. BFH-Urteile vom 30.7.1986 V R
101/79, BFH/NV 1986, 771, unter II.1., m.w.N.; vom 26.9.1968 V
196/65, BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210 = SIS 69 01 35).
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(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4
Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 77/388/EWG wirkt die
Unternehmereigenschaft auch nach Aufgabe der wirtschaftlichen
Tätigkeit fort. Dies hat z.B. die Folge, dass derjenige, der
seine wirtschaftliche Tätigkeit einstellt, aber für die
Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hat, wegen
einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag aber weiterhin
Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden
Beträge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten
Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine
betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt
(EuGH-Urteil Fini H in Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179,
Leitsatz). Auf diese durch die unternehmerische Tätigkeit des
Erblassers begründeten steuermindernden Umstände kann
sich nach § 1922 BGB i.V.m. § 45 AO auch der
Gesamtrechtsnachfolger berufen.
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(4) Die beim Erblasser vorliegenden
objektbezogenen Tatumstände werden nach dem (unentgeltlichen)
Übergang der betreffenden Gegenstände den
Rechtsnachfolgern (hier: den Erben) zugerechnet. Denn die
Eigenschaft als Unternehmensvermögen geht nicht allein deshalb
verloren, weil die Unternehmereigenschaft des Erblassers als solche
nicht vererblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl
II 2009, 852 = SIS 09 29 04, unter II.2.b aa, zur Eigenschaft als
Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes a.F.). Aufgrund dessen
wird auch das Unternehmensvermögen nicht zwangsläufig mit
dem Tod des Erblassers in das Privatvermögen der Erben
überführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II
2009, 852 = SIS 09 29 04; Nieskens in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1194; Stadie, Umsatzsteuergesetz,
§ 2 Rz 172f; Probst, UR 1992, 221, 222; a.A. Birkenfeld,
Umsatzsteuer-Handbuch, I Rz 147 Stand 2010,
Ergänzungslieferung 1992; wohl auch Heinrichshofen, Der
Erbschaft-Steuer-Berater - ErbStB - 2007, 132, 133).
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Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger muss und
darf sich aber hinsichtlich der noch nicht abgewickelten
umsatzsteuerrechtlichen Rechtspositionen als Unternehmer behandeln
lassen (vgl. Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 1 UStG Rz
286 ff.; Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz
1194; Tehler in Reiß/ Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Rz 496;
Bülow in Vogel/Schwarz, UStG, § 1 Rz 173; Probst, UR
1988, 272, 274 f.; derselbe, UR 1992, 221 f.; Reiß in
Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 2 Rz 93; derselbe, StVj
1989, 103, 125 f.). Hat der Erblasser einen Gegenstand dem
Unternehmen zugeordnet, entscheidet die Verwendung des Gegenstandes
durch den Erben über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der
Verwendung des ererbten Unternehmensvermögens. Wäre eine
Lieferung durch den Erblasser steuerbar (vgl. EuGH-Urteil vom
8.3.2001 C-415/98, Bakcsi, UR 2001, 149 = SIS 01 06 82), gilt das
auch für eine Lieferung durch den Erben. Veräußert
deshalb der Gesamtrechtsnachfolger - wie im Streitfall die
Erbengemeinschaft - im Rahmen der Liquidation des ererbten
Unternehmensvermögens einen Unternehmensgegenstand, handelt er
mit dieser Lieferung insoweit als Unternehmer und die Lieferung
unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
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(5) Entgegen einer z.T. (z.B. Klenk in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 480; Nieskens in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 1194; zweifelnd auch
Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 101) vertretenen Auffassung
ergibt sich aus Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
nichts anderes. Nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG können die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Art.
5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Fälle den
Besitz von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder
dessen Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner der Steuer
unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit einer Lieferung
gegen Entgelt gleichstellen, wenn diese Gegenstände bei ihrer
Anschaffung oder bei ihrer Zuordnung nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. a
der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben (nunmehr Art. 18 Buchst. c der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem). Die Vorschrift ermächtigt danach die
Mitgliedstaaten zum Erlass einer Sondervorschrift für die
Fälle, in denen der Steuerpflichtige (oder dessen
Rechtsnachfolger) seine berufliche Tätigkeit beendet (vgl.
EuGH-Urteil vom 17.5.2001 C-322/99 und C-323/99, Fischer und
Brandenstein, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177 = SIS 01 08 79 Rdnr. 86). Von dieser Ermächtigung, allein aufgrund der
Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den
Steuerpflichtigen bereits den bloßen Besitz von
Gegenständen einer Lieferung gleichzustellen, hat die
Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht (vgl.
EuGH-Urteil Fischer und Brandenstein in Slg. 2001, I-4049, BFH/NV
Beilage 2001, 177 = SIS 01 08 79 Rdnr. 87). Deshalb richtet sich
die Besteuerung nach der allgemeinen für die
Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht geltenden Regelung nach §
45 AO.
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