Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16
aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger abgewiesen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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A. Die Beteiligten streiten über die
Zurechnung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz
3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2013 geltenden
Fassung (EStG).
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2
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Geschäftsgegenstand der im Jahr 2003
gegründeten und während des Revisionsverfahrens
vollbeendeten X-GmbH & Co. KG (KG) war u.a. der Erwerb und Betrieb
des Seeschiffs MS „X“. Zum 01.01.2007 optierte die KG
zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage
gemäß § 5a EStG. Im August 2013 (Streitjahr)
veräußerte sie das Schiff. Die Übergabe fand im
Oktober 2013 statt.
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3
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Herr A (Kläger zu 2. im Klageverfahren
und Revisionskläger zu 1.; im Folgenden Kläger zu 1.) war
zu Beginn des Streitjahres 2013 als Kommanditist mit einem
Kapitalanteil von 46.238,70 EUR an der KG beteiligt, Herr B
(Kläger zu 3. im Klageverfahren und Revisionskläger zu
2.; im Folgenden Kläger zu 2.) mit einem Kapitalanteil von
9.247,74 EUR. Beide Kläger waren als Kommanditisten im
Handelsregister eingetragen.
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4
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit Änderungsbescheid vom
02.04.2015 die Unterschiedsbeträge zwischen Buchwerten und
Teilwerten der Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen,
gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den 31.12.2006 gesondert
und einheitlich fest. Der Unterschiedsbetrag für das Schiff
wurde auf ... EUR und der Unterschiedsbetrag für die
Fremdwährungsverbindlichkeit in US-$ (FWV) auf ./. ... EUR
festgestellt. Die Zurechnung erfolgte nach dem Anteil am
gezeichneten Kapital der Gesellschaft am 31.12.2006 und wurde
für die Kläger wie folgt festgestellt:
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Name
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Kapital
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Unterschiedsbetrag
Seeschiff
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Unterschiedsbetrag FWV
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Kläger zu 1.
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40.000 EUR
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23.313 EUR
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./.
196 EUR
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Kläger zu 2.
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8.000 EUR
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4.656 EUR
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./.
39 EUR
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Diese Beträge wurden in dem von der KG
fortentwickelten Verzeichnis auf den 31.12.2012 wie folgt
ausgewiesen:
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Name
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Kapital
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Unterschiedsbetrag Seeschiff
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Unterschiedsbetrag FWV
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Kläger zu 1.
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46.238,70 EUR
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23.313,08 EUR
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./.
58,25 EUR
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Kläger zu 2.
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9.247,74 EUR
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4.655,87 EUR
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./.
11,65 EUR
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6
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Die Kläger gründeten mit
Gesellschaftsvertrag vom ...02.2013 die C-GmbH & Co. KG
(Beigeladene zu 2. im Klageverfahren; im Folgenden Beigeladene).
Das gezeichnete Kapital an der Beigeladenen beträgt 25.000
EUR. An ihr sind die C-GmbH als Komplementärin mit einem
festen Kapitalanteil in Höhe von 24.750 EUR (99 %) und die
Kläger jeweils mit einem festen Kapitalanteil von 125 EUR (0,5
%) beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt nach dem
Gesellschaftsvertrag im Verhältnis der Kapitalkonten I der
Gesellschafter, auf denen deren Kapitaleinlagen verbucht
werden.
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7
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Mit gleichlautenden Verträgen vom
...02.2013 brachten die Kläger u.a. ihre Anteile an der KG zum
...02.2013 in die Beigeladene ein. Die Einbringungen erfolgten
gemäß § 1 Abs. 2 der Einbringungsverträge
jeweils zum Verkehrswert. Soweit der Verkehrswert der
Kommanditanteile die Haftsumme überschreitet, sollte der die
Haftsumme übersteigende Betrag dem Kapitalkonto II der
Kläger gutgeschrieben werden. Die Einbringungen sollten
gemäß § 1 Abs. 3 der Einbringungsverträge nach
§ 24 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (UmwStG) für ertrag- und gewerbesteuerliche
Zwecke zu Buchwerten erfolgen; die Versteuerung eines
Einbringungsgewinns sollte durch die Bildung von negativen
Ergänzungsbilanzen vermieden werden.
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8
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Die Komplementärin der KG stimmte den
Einbringungen jeweils am ...07.2013 zu.
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9
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In ihrer Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung 2013 löste die KG die
Unterschiedsbeträge für das Schiff und die FWV aufgrund
des Verkaufs des Schiffs und der Rückführung der
Verbindlichkeit auf und rechnete sie - soweit hier
streitgegenständlich - nicht den Klägern zu, sondern der
Beigeladenen.
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10
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Mit Bescheid vom 28.10.2015 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2013 (Gewinnfeststellungsbescheid) stellte das FA u.a. einen nach
§ 5a EStG ermittelten laufenden Gesamthandsgewinn der KG fest.
Zudem weist der Bescheid einen als „nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag i.S.d. § 5a
Abs. 4 Satz 1 bzw. nach § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG
hinzuzurechnender Betrag (nicht nach Quote verteilt)“
bezeichneten Betrag von ... EUR aus. Den Klägern wurden die
anteilig auf sie entfallenden Unterschiedsbeträge jeweils in
voller Höhe zugerechnet. In einer Anlage zu dem Bescheid wird
dazu ausgeführt, dass die Kläger ihre Kommanditanteile in
eine neu gegründete KG eingebracht hätten. Aufgrund des
Schiffsverkaufs sei der gesondert und einheitlich festgestellte
Unterschiedsbetrag aufzulösen und dem laufenden Gewinn
zuzurechnen; Letzteres den jetzt mittelbar beteiligten
Gesellschaftern, weil die seinerzeitige Feststellung des
Unterschiedsbetrags personenbezogen erfolgt sei und diese
Personenbindung bestehen bleibe. Der Bescheid stand unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1
der Abgabenordnung (AO).
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11
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Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch
wurde u.a. geltend gemacht, dass die aufgelösten
Unterschiedsbeträge nicht den Klägern, sondern der
Beigeladenen zuzurechnen seien. Aufgrund der Einbringungen zu
Buchwerten in die Beigeladene (§ 24 UmwStG) seien die
Unterschiedsbeträge nicht gemäß § 5a Abs. 4
Satz 3 Nr. 3 EStG aufzulösen, weil durch die Einbringungen
kein Ausscheiden der Gesellschafter erfolgt sei.
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12
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Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2016
stellte das FA aufgrund einer Anpassung an die Ergebnisse einer
Außenprüfung die Einkünfte der KG anderweitig fest.
Der Bescheid weist nun den als „nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag i.S.d. § 5a Abs. 4
Satz 1 bzw. nach § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG hinzuzurechnender
Betrag (nicht nach Quote verteilt)“ bezeichneten Betrag mit
... EUR aus. Den Klägern wurden nunmehr die aufgelösten
Unterschiedsbeträge jeweils nicht in voller Höhe, sondern
nur insoweit gewinnerhöhend zugerechnet, als ihnen als
Gesellschafter der Beigeladenen keine Gesellschaftsrechte
gegenüberstehen. Die restlichen Anteile an den
Unterschiedsbeträgen wurden der Beigeladenen zugerechnet. Die
Zurechnungen erfolgten danach in folgender Höhe:
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Name
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Kapital
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Unterschiedsbetrag gesamt
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Kläger zu 1.
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46.238,70 EUR
(bis
...02.2013)
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23.138,55 EUR
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Kläger zu 2.
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9.247,74 EUR
(bis
...02.2013)
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4.621,00 EUR
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Beigeladene
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55.486,44 EUR
(ab
...02.2013)
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139,50 EUR
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13
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Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2016
wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
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14
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Das Finanzgericht (FG) verband die
hiergegen gerichteten Klagen der Kläger mit einem weiteren
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud u.a.
die Beigeladene bei. Mit Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 wies es
die Klagen der Kläger als unbegründet ab.
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15
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Zur Begründung der Klageabweisung
führte das FG im Wesentlichen aus:
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Das FA habe den Klägern zu Recht die
streitigen Unterschiedsbeträge i.S. von § 5a Abs. 4 Satz
1 EStG bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb
gewinnerhöhend zugerechnet. Streitig sei zwischen den
Beteiligten insoweit allein, ob die Kläger bereits vor dem
Verkauf des Schiffs und der Rückführung der FWV aus der
KG i.S. von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ausgeschieden seien
und deshalb die auf sie entfallenden Anteile an den
Unterschiedsbeträgen ihnen ganz oder jedenfalls teilweise
gewinnerhöhend zuzurechnen oder auf die Beigeladene als ihre
Rechtsnachfolgerin übergegangen seien. Zu Recht gingen die
Beteiligten dabei davon aus, dass die Kläger jeweils mit
Ablauf des ...02.2013 aus der KG als Kommanditisten ausgeschieden
seien. Damit seien sie zu diesem Zeitpunkt auch i.S. des § 5a
Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ausgeschieden. Dies ergebe sich aus dem
Wortlaut, der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck des § 5a
Abs. 4 EStG. Die den Klägern im Zeitpunkt ihres Ausscheidens
zuzurechnenden Unterschiedsbeträge seien daher bei ihnen nach
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG in voller Höhe
aufzulösen gewesen. Die Kläger seien folglich durch die
entsprechende, sie betreffende Feststellung nicht in ihren Rechten
verletzt. Soweit die Unterschiedsbeträge nicht den
Klägern, sondern der Beigeladenen zugerechnet worden seien,
sei die Feststellung zwar rechtswidrig, verletze die Kläger
aber nicht in ihren Rechten.
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16
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Gegen das FG-Urteil haben sowohl das FA,
soweit das FG der weiteren Klage stattgegeben hat, als auch die
Kläger, soweit ihre Klagen abgewiesen wurden, Revision
eingelegt. Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren der
Kläger von dem des FA (IV R 4/18) mit Beschluss vom 24.10.2019
abgetrennt. Das vorliegende Revisionsverfahren betrifft nach der
Abtrennung nur noch das Verfahren der Kläger gegen das
FA.
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17
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger eine Verletzung des § 5a Abs. 4 EStG. Zudem beruft
sich der Kläger zu 1. im Hinblick auf Tz. 28 des Schreibens
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 - IV A 6-S
2133 a - 11/02 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55) i.d.F. des
Schreibens vom 31.08.2008 - IV C 6 - S 2133 - a/07/10001 (BStBl I
2008, 956 = SIS 08 40 81) auf Vertrauensschutz.
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18
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Unter dem 18.03.2019 hat das FA einen
weiteren Änderungsbescheid erlassen, der allerdings die hier
streitige Frage nicht betrifft.
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19
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Der Kläger zu 1. beantragt, das
FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es seine Klage abgewiesen hat,
und den Bescheid für 2013 über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.03.2019
dahingehend zu ändern, dass die bisher seinem Gewinnanteil
nach § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechneten
Unterschiedsbeträge dem Gewinnanteil der Beigeladenen
hinzugerechnet werden.
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20
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Der Kläger zu 2. beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es
seine Klage abgewiesen hat, und den Bescheid für 2013
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 18.03.2019 dahingehend zu ändern,
dass der ihm zugerechnete Anteil am Gesamthandsgewinn um 4.621 EUR
gemindert wird.
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21
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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22
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B. I. Das angegriffene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da während des
Revisionsverfahrens ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid
für 2013 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten
und nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Damit liegt dem
FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der
Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige
Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614 = SIS 19 13 28, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der
angefochtenen Feststellung in dem geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid lediglich eine wiederholende
Verfügung vorliegt, da sich die Änderung auf eine andere
Feststellung bezog. Denn § 68 FGO ist mit Rücksicht auf
den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen
anwendbar (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248,
57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71, m.w.N.).
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23
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II. Der Senat entscheidet aufgrund seiner
Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der
verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118
Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO in der Sache, da der Änderungsbescheid hinsichtlich des
streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die
Sache spruchreif ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II
2015, 483 = SIS 15 00 71, m.w.N.).
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24
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In der Sache hat die Revision der Kläger
keinen Erfolg. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
angegriffene Bescheid überwiegend rechtmäßig ist
und, soweit er rechtswidrig ist, die Kläger jedenfalls nicht
in ihren Rechten verletzt.
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25
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1. Nach § 5a Abs. 4 EStG ist zum Schluss
des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung des § 5a
Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), für jedes
Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen
Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen
(Satz 1). Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei
Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
einheitlich festzustellen (Satz 2). Satz 3 der Vorschrift bestimmt,
wann und in welchem Umfang der Unterschiedsbetrag dem Gewinn
hinzuzurechnen ist.
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26
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a) Danach ergeht zunächst zum Schluss des
Übergangsjahrs ein Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4
Satz 2 EStG, in dem für jedes einzelne Wirtschaftsgut nach
Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ein
Unterschiedsbetrag festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom
29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324 = SIS 13 02 23, Rz 45). Die entsprechende Feststellung dieser
Unterschiedsbeträge erfolgt nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG
gesondert und bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG einheitlich. Dabei wird der Unterschiedsbetrag für
das jeweilige Wirtschaftsgut nicht nur festgestellt, sondern auch
anteilig den zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft als
Mitunternehmer beteiligten Gesellschaftern zugerechnet. Der
Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG beinhaltet
nicht nur die Feststellung, dass für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut ein Unterschiedsbetrag festzustellen ist, sondern
auch die Feststellung von dessen Höhe sowie die Feststellung,
welchem Mitunternehmer welcher Anteil an dem jeweiligen
Unterschiedsbetrag zuzurechnen ist. Es erfolgt also eine
mitunternehmerbezogene Feststellung der jeweiligen
Unterschiedsbeträge. Insoweit entfaltet dieser Bescheid als
Grundlagenbescheid Bindungswirkung für spätere
Gewinnfeststellungsbescheide, in denen (ggf. anteilig)
aufgelöste Unterschiedsbeträge dem Gewinn hinzugerechnet
werden (ebenso Tz. 23 Ziff. 3 Buchst. c des BMF-Schreibens in BStBl
I 2002, 614 = SIS 02 09 55 i.d.F. des Schreibens in BStBl I 2008,
956 = SIS 08 40 81). Lediglich der Zeitpunkt und der Umfang, in dem
die Auflösung und Hinzurechnung erfolgt, sind noch offen.
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27
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b) Diese Feststellungen zum Zeitpunkt und zum
Umfang der Auflösung der im Feststellungsbescheid nach §
5a Abs. 4 Satz 2 EStG festgestellten Unterschiedsbeträge
werden im Bescheid über die gesonderte und ggf. einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen getroffen, im Fall einer
Personengesellschaft wie der KG also in dem sie betreffenden
Gewinnfeststellungsbescheid. Insoweit wird mit diesem Bescheid
entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang welcher
Unterschiedsbetrag aufzulösen und wem der aufgelöste
Unterschiedsbetrag (ggf. anteilig) zuzurechnen ist, wobei insoweit
die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 5a Abs.
4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist.
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28
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c) Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut,
für das der festgestellte Unterschiedsbetrag nach § 5a
Abs. 4 Satz 3 EStG (ggf. anteilig) aufgelöst wurde - wie im
Regelfall, und so auch im Streitfall - um ein Wirtschaftsgut der
Gesamthand, so handelt es sich bei dem nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG „dem Gewinn“ hinzuzurechnenden Betrag dem
Grunde nach um laufenden Gesamthandsgewinn, und zwar um solchen,
der (noch) der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen ist. Es handelt sich
selbst im Fall der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
EStG infolge Veräußerung des Kommanditanteils nicht um
einen Veräußerungsgewinn. Denn durch die Feststellung
des Unterschiedsbetrags werden die stillen Reserven aufgedeckt, die
sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in
die Gewinnermittlung nach der Tonnage in den Wirtschaftsgütern
der Gesamthand gebildet haben; die Gewinnrealisierung wird
lediglich auf die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG
geregelten Zeitpunkte verschoben (BFH-Urteil vom 25.10.2018 - IV R
35/16, BFHE 263, 22 = SIS 18 22 13, Rz 53). Liegt in der Folgezeit
ein Auflösungsgrund vor, werden also im Umfang der
Auflösung die bereits zum Schluss des Übergangsjahrs
aufgedeckten stillen Reserven der Besteuerung zugeführt.
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29
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2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Kläger noch vor der Veräußerung des Schiffs und der
vollständigen Rückführung der FWV i.S. des § 5a
Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus der KG ausgeschieden sind mit der
Folge, dass die für sie im Feststellungsbescheid nach §
5a Abs. 4 Satz 2 EStG anteilig festgestellten und in der
Vergangenheit noch nicht hinzugerechneten Unterschiedsbeträge
zu diesem Zeitpunkt ihrem Gewinn hinzuzurechnen waren.
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30
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a) Die Kläger sind durch die Einbringung
ihrer Anteile an der KG in die Beigeladene mit Ablauf des
…02.2013, und damit vor der Veräußerung des
Schiffs und der vollständigen Rückführung der FWV,
mit steuerlicher Wirkung als Kommanditisten aus der KG
ausgeschieden. Da dies auch zwischen den Beteiligten unstreitig
ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
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31
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b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Kläger damit auch i.S. des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG
aus der KG ausgeschieden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Einbringungen in die Beigeladene nach § 24 UmwStG zum Buchwert
erfolgten. Denn der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4
Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters,
d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung,
unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder
entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge
ausscheidet (wie hier z.B. Barche in Herrmann/Heuer/ Raupach,
§ 5a EStG Rz 73; Gosch/Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl.,
§ 5a Rz 21b; anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2002,
614 = SIS 02 09 55 i.d.F. des Schreibens in BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81, Tz. 28; Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz
116; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 5a Rz 148; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a
EStG Rz 49; Blümich/Hofmeister, § 5a EStG Rz 88;
Dißars, in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 5a
Rz 75 f.; Schmidt/Seeger, EStG, 38. Aufl., § 5a Rz 27).
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32
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aa) Für diese Auslegung des Begriffs
spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Er stellt allein auf
das Ausscheiden eines Gesellschafters ab, ohne dass an das
Ausscheiden weitere Anforderungen gestellt werden. Anhaltspunkte
dafür, dass der Gesetzgeber, wie die Kläger geltend
machen, den Wechsel eines unmittelbar beteiligten Gesellschafters
in die Rolle eines mittelbar beteiligten Gesellschafters jedenfalls
dann nicht erfassen wollte, wenn es sich bei diesem Gesellschafter,
wie im Fall der Kläger, um eine natürliche Person
handelt, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
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33
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bb) Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte
ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine einschränkende
Auslegung des Wortlauts. Vielmehr spricht der Zusammenhang mit
anderen Regelungen des § 5a EStG für die hier vertretene
Auslegung des Begriffs „Ausscheiden“.
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34
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(1) Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des
Ausscheidens eines Gesellschafters im Rahmen der Neufassung des
§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG durch Art. 1 Nr. 5 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) vom 22.12.1999
(BGBl I 1999, 2601) mit Wirkung zum 01.01.2000 eingefügt. Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs stellt die neue Nr. 3 klar,
dass der Unterschiedsbetrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters
in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils aufzulösen ist
(BTDrucks 14/1514, S. 29). Anhaltspunkte dafür, dass in
bestimmten Fallkonstellationen des Ausscheidens eines
Gesellschafters die Auflösung der auf ihn entfallenden Anteile
an festgestellten Unterschiedsbeträgen unterbleiben und diese
auf einen Rechtsnachfolger übergehen sollten, lassen sich
dieser Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen.
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35
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(2) Vielmehr spricht der Vergleich der
Regelung für das Ausscheiden eines Gesellschafters mit der
Regelung für ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient - weil es aus
dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist
oder jedenfalls dem Betrieb von Handelsschiffen nicht mehr
unmittelbar dient -, für die hier vertretene Auslegung des
Begriffs „Ausscheiden eines Gesellschafters“. So
knüpfte für die Auflösung und Hinzurechnung des
für ein Wirtschaftsgut festgestellten Unterschiedsbetrags
bereits § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 1. Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes in der bis Ende 1999 gültigen Fassung
(EStG a.F.) - ebenso wie seither § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG
- an das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem
Betriebsvermögen bzw. alternativ daran an, dass das
Wirtschaftsgut nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient. Der Gesetzgeber
stellt insoweit also allein darauf ab, ob das Wirtschaftsgut
weiterhin dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr des Steuerpflichtigen dient. Ist das nicht der Fall, ist
der für dieses Wirtschaftsgut festgestellte Unterschiedsbetrag
aufzulösen und dem Gewinn hinzuzurechnen, ohne dass es darauf
ankommt, aus welchem Grund die Nutzung des Wirtschaftsguts beendet
wird. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 5a
Abs. 4 Satz 3 EStG durch das StBereinG 1999 für den Fall des
Ausscheidens eines Gesellschafters die Auflösung und
Hinzurechnung der für ihn anteilig festgestellten
Unterschiedsbeträge ebenfalls allein an das Ausscheiden
knüpft, spricht diese identische Wortwahl
(„ausscheiden“) dafür, dass er - ebenso wie
im Fall des Wirtschaftsguts - mit § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
EStG jegliches Ausscheiden eines Gesellschafters erfassen will.
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36
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Für diese Auslegung des Begriffs
„Ausscheiden“ in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
EStG spricht zudem § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 2. Halbsatz
EStG a.F. Dieser sah vor, dass eine Auflösung und
Hinzurechnung des für ein Schiff festgestellten
Unterschiedsbetrags unterblieb, wenn ein ausgeschiedenes bzw. nicht
mehr dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dienendes Schiff unter bestimmten Voraussetzungen durch ein anderes
Schiff ersetzt wurde. Der Gesetzgeber regelte also
ausdrücklich den Fall, in dem die Übertragung eines
festgestellten Unterschiedsbetrags zulässig sein sollte. Das
spricht dafür, dass eine solche Übertragung von
Unterschiedsbeträgen nicht zulässig ist, wenn sie
gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
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37
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Zudem wurde diese in § 5a Abs. 4 Satz 3
Buchst. b 2. Halbsatz EStG a.F. enthaltene Regelung im Zuge der
Neuregelung des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG durch das StBereinG
1999 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung heißt es in
der Begründung des Gesetzentwurfs insoweit u.a., dass dies
sachlich geboten sei, da die Regelung zu einer erheblichen
Komplizierung führe. Auch dies spricht dafür, dass der
Gesetzgeber mit dem Begriff „Ausscheiden“ in
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines
Gesellschafters erfassen will.
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(3) Hätte der Gesetzgeber im Fall des
Ausscheidens eines Gesellschafters eine Übertragung der
anteilig für diesen Gesellschafter festgestellten
Unterschiedsbeträge für bestimmte Fallkonstellationen
gewollt, so hätte er dies angesichts der dargestellten
Gesetzgebungshistorie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. So
hatte das BMF in seinem Schreiben vom 24.09.1999 - IV C 2 - S 1900
- 65/99 (BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Tz. 24) noch
ausgeführt, § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 1. Halbsatz EStG
(a.F.) gelte entsprechend für den Fall, dass ein
Gesellschafter i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seinen
Anteil an der Personengesellschaft veräußere. Wenn der
Gesetzgeber gleichwohl die Auflösung und Hinzurechnung der
anteilig für einen Gesellschafter festgestellten
Unterschiedsbeträge in der Folgezeit im StBereinG 1999
für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters nicht auf
die Fälle beschränkt, dass der Gesellschafter seinen
Anteil veräußert, sondern - wie in § 5a Abs. 4 Satz
3 Buchst. b 1. Halbsatz EStG a.F. und § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2
EStG für den Fall des Wirtschaftsguts - insoweit
ausdrücklich an das Ausscheiden des Gesellschafters
anknüpft und in der Begründung des Gesetzentwurfs diese
Regelung als Klarstellung bezeichnet, so spricht nicht zuletzt auch
dieser Umstand dafür, dass er die Auflösung und
Hinzurechnung der anteiligen Unterschiedsbeträge im Fall des
Ausscheidens eines Gesellschafters nicht, wie vom BMF vertreten,
auf den Fall des Ausscheidens durch Veräußerung des
Anteils beschränken wollte.
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cc) Aus Sinn und Zweck der Regelung des §
5a Abs. 4 EStG ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Gesetzgeber für bestimmte
Fallkonstellationen eine interpersonelle Übertragung von
festgestellten Unterschiedsbeträgen zulassen wollte.
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Bei der Gewinnermittlung nach der Tonnage
gemäß § 5a Abs. 1 EStG handelt es sich um eine
eigenständige Gewinnermittlung, die in der Zeit ihrer
Anwendung die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ersetzt. Der Wechsel des
Besteuerungsregimes stellt eine Zäsur dar, die wie eine
fiktive Entnahme der von dem Wechsel betroffenen
Wirtschaftsgüter wirkt. Lediglich die dadurch
grundsätzlich bedingte sofortige Gewinnrealisierung wird durch
die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG normierte
Gewinnhinzurechnung vergleichbar einer Stundung auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Die stillen Reserven, die sich
während der Zeit der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in
die Gewinnermittlung nach der Tonnage gebildet haben, werden also
bei Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung bereits
endgültig aufgedeckt und lediglich zeitversetzt besteuert
(BFH-Urteil in BFHE 263, 22 = SIS 18 22 13, Rz 31). Im Zeitpunkt
des (Rück-)Wechsels zur allgemeinen Gewinnermittlung werden
die vom (Rück-)Wechsel betroffenen Wirtschaftsgüter als
eingelegt behandelt und dementsprechend, wie in § 5a Abs. 6
EStG ausdrücklich vorgesehen, mit dem Teilwert angesetzt. Auf
diese Weise werden die bis zum Wechsel zur Gewinnermittlung nach
der Tonnage angesammelten stillen Reserven in Gestalt der
festgestellten Unterschiedsbeträge aufgedeckt und
(später) besteuert, die im Zeitraum der Gewinnermittlung nach
der Tonnage während der Schattengewinnermittlung gebildeten
stillen Reserven bzw. stillen Lasten neutralisiert, und der in der
Steuerbilanz beim (Rück-)Wechsel zur allgemeinen
Gewinnermittlung anzusetzende Teilwert bildet nunmehr die
Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung.
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Zweck der Feststellung der
Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2
EStG ist es danach, die stillen Reserven, die sich noch
während der Zeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1,
§ 5 EStG gebildet haben und die nicht der nachfolgenden
Abgeltungswirkung der Besteuerung nach der Tonnage nach § 5a
Abs. 1 EStG unterfallen sollen, festzuhalten, um ihre spätere
Besteuerung sicherzustellen. Für den Zeitpunkt dieser
Gewinnrealisierung enthält § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis
3 EStG eine detaillierte Regelung. Diese spricht, wie oben bereits
dargelegt, dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des
Ausscheidens eines Gesellschafters nicht weiter nach den
Umständen des Ausscheidens differenzieren wollte, etwa danach,
ob der Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich, durch Einzel-
oder Gesamtrechtsnachfolge ausgeschieden ist. Auch der dargestellte
Gesetzeszweck fordert eine solche weiter gehende Differenzierung
nicht.
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dd) Für die hier vertretene Auffassung
spricht schließlich auch das verfahrensrechtliche
Verhältnis zwischen Feststellungsbescheid nach § 5a Abs.
4 Satz 2 EStG und Gewinnfeststellungsbescheid.
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Wie bereits oben (B.II.1.) ausgeführt,
ist im Gewinnfeststellungsbescheid des Hinzurechnungsjahrs die
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 5a Abs. 4
Satz 2 EStG zu beachten. Dementsprechend können im
Gewinnfeststellungsbescheid nur solchen Mitunternehmern
aufgelöste Unterschiedsbeträge zugerechnet werden,
für die im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2
EStG auch entsprechende Unterschiedsbeträge festgestellt
wurden. Zudem können einem Mitunternehmer insgesamt nicht
höhere Unterschiedsbeträge zugerechnet werden, als
für ihn im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2
EStG festgestellt sind. Ist für einen Mitunternehmer in diesem
Bescheid kein Unterschiedsbetrag festgestellt, kann ihm
dementsprechend in einem späteren Gewinnfeststellungsbescheid
auch kein Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags
zugerechnet werden.
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Da ein Gewinnfeststellungsbescheid
andererseits Feststellungen nur für solche Gesellschafter
treffen kann, die in dem Zeitraum, für den der Bescheid
ergeht, an der Gesellschaft beteiligt waren, können umgekehrt
aufgelöste Unterschiedsbeträge nur solchen
Gesellschaftern zugerechnet werden, die im Jahr der Hinzurechnung
an der Gesellschaft als Mitunternehmer auch beteiligt waren. Ist
danach ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausgeschieden, ohne
dass im Jahr seines Ausscheidens der für ihn im
Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG
festgestellte Anteil am Unterschiedsbetrag für ein
Wirtschaftsgut aufgelöst und seinem Gewinn hinzugerechnet
wurde, kann die unterbliebene Auflösung und Zurechnung nicht
in einem späteren Jahr nachgeholt werden.
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Abweichendes ergibt sich nicht aus dem in
§ 5a Abs. 4 Satz 1 EStG genannten „besonderen
Verzeichnis“. Diesem kommt, auch im Zusammenhang mit dem
Gewinnfeststellungsbescheid des Hinzurechnungsjahrs, keine
Bindungswirkung zu; es dient lediglich Dokumentationszwecken. Aus
dem Umstand, dass das Verzeichnis nach § 60 Abs. 3 Satz 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der
Steuererklärung beizufügen ist, ergibt sich zwar, dass es
hinsichtlich der in ihm festgehaltenen Umstände vom
Steuerpflichtigen fortzuführen ist. Der Steuerpflichtige hat
darin festzuhalten, in welchem Umfang und aus welchem der in §
5a Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Gründe die in das
Verzeichnis aufgenommenen Unterschiedsbeträge seiner Ansicht
nach aufzulösen sind. Über diese Dokumentation
hinausgehende Bedeutung kommt diesem Verzeichnis jedoch nicht
zu.
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ee) Die gegen die hier vertretene Auffassung
gerichteten Einwände greifen nicht durch.
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(1) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz
etwa des Inhalts, dass eine Aufdeckung und Besteuerung stiller
Reserven beim Rechtsvorgänger immer dann zu unterbleiben habe,
wenn ihre Besteuerung beim Rechtsnachfolger sichergestellt ist.
Zwar ermöglicht der Gesetzgeber im Fall der Einbringung eines
Mitunternehmeranteils in eine Kapital- oder in eine
Personengesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 bzw. nach §
24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens zu Buchwerten, wenn die Besteuerung der
stillen Reserven beim Rechtsnachfolger sichergestellt ist. Ebenso
sieht das Gesetz in § 6 Abs. 3 EStG im Fall der
unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im
Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge die Bewertung des
übertragenen Betriebsvermögens mit den Buchwerten vor,
sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Auch aus derartigen Rechtsvorschriften ergibt sich allerdings kein
allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Aufdeckung und
Besteuerung stiller Reserven beim Rechtsvorgänger immer dann
zu unterbleiben habe, wenn ihre Besteuerung beim Rechtsnachfolger
sichergestellt ist. Vielmehr steht es dem Gesetzgeber
grundsätzlich frei, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen stille Reserven noch vom Rechtsvorgänger aufzudecken und
zu versteuern sind, oder auf den Rechtsnachfolger übergehen
und später von ihm aufzudecken und zu versteuern sind.
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Abgesehen davon geht es im Streitfall nicht um
die Frage, ob anlässlich der Übertragung oder Einbringung
eines Mitunternehmeranteils die zu diesem Zeitpunkt im
übertragenen Betriebsvermögen enthaltenen stillen
Reserven aufzudecken und noch vom Rechtsvorgänger zu
versteuern sind, oder ihre Aufdeckung und Versteuerung unterbleibt
und erst später beim Rechtsnachfolger erfolgt. Denn bei den
festgestellten Unterschiedsbeträgen handelt es sich um die
bereits aufgedeckten und lediglich noch nicht besteuerten stillen
Reserven, die sich am Ende des Übergangsjahrs im
Betriebsvermögen befunden haben.
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Für den Fall der späteren
Versteuerung festgestellter nachversteuerungspflichtiger
Beträge nach § 34a EStG enthält dessen Absatz 7 eine
ausdrückliche Regelung, der zufolge in den Fällen der
unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG der
Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag
fortzuführen hat, und in den Fällen der Einbringung eines
Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24
UmwStG der für den eingebrachten Betrieb oder
Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige
Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil übergeht. Statt
einer solchen Regelung hat der Gesetzgeber in § 5a Abs. 4 Satz
3 EStG für später zu versteuernde festgestellte
Unterschiedsbeträge jedoch eine andere Regelung getroffen, die
für die Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge in ihrer
Nr. 3 ausdrücklich an das Ausscheiden eines Gesellschafters
anknüpft, ohne insoweit eine besondere Regelung für
Fälle des § 6 Abs. 3 EStG oder des § 24 UmwStG zu
treffen.
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Dahinstehen kann, ob die Einbringung der
Anteile der Kläger an der KG in die Beigeladene die
Voraussetzungen einer steuerneutralen Buchwertübertragung nach
§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt. Denn im Streitfall
geht es nicht um die Frage, ob die Beigeladene das eingebrachte
Betriebsvermögen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG mit den
Buchwerten ansetzen kann und diese Werte dementsprechend nach
§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG als Veräußerungspreis der
Kläger anzusetzen sind, also eine steuerneutrale
Übertragung zu Buchwerten, ohne Aufdeckung stiller Reserven,
erfolgen konnte. Im Streit ist vielmehr, ob die Kläger bereits
aufgedeckte stille Reserven aus der Zeit vor Übergang zur
Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr.
3 EStG anlässlich der Einbringung ihrer KG-Anteile in die
Beigeladene versteuern müssen, weil § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 3 EStG die Versteuerung dieser stillen Reserven an das
„Ausscheiden des Gesellschafters“
knüpft.
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(2) Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz, demzufolge der Rechtsnachfolger generell in die
Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt. Vielmehr bedarf
es auch insoweit jeweils einer gesetzlichen Regelung, die - wie
etwa § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 UmwStG - eine solche
Wirkung ausdrücklich anordnet (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II
2008, 608 = SIS 08 13 73, Rz 59, zur Frage der Übertragbarkeit
eines Verlustvortrags im Fall der Gesamtrechtsnachfolge).
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(3) Aus § 82f EStDV ergibt sich ebenfalls
keine einschränkende Auslegung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr.
3 EStG. Zwar werden die in den Unterschiedsbeträgen
festgestellten stillen Reserven häufig maßgeblich auf
der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82f Abs. 1
EStDV beruhen, so dass die Auflösung und Hinzurechnung von
Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG
wirtschaftlich einer Rückabwicklung dieser
Sonderabschreibungen gleichkommt, die § 82f Abs. 3 EStDV nur
für den Fall vorsieht, dass das Schiff innerhalb von acht
Jahren veräußert wird, nicht aber auch für
Fälle der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge. Es gibt aber
keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Subventionsnormen - zu
solchen gehört auch § 5a EStG (z.B. BFH-Urteil vom
13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413 = SIS 17 10 22) - so
aufeinander abzustimmen sind, dass eine möglichst weitgehende
Begünstigung des Steuerpflichtigen erreicht wird.
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(4) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zu
1. schließlich auf Tz. 28 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002,
614 = SIS 02 09 55 i.d.F. des Schreibens in BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81. Soweit es dort heißt, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
EStG finde „in den Fällen der Übertragung oder
Einbringung zu Buchwerten (z.B. § 6 Abs. 3 EStG und § 24
UmwStG)“ keine Anwendung, handelt es sich um eine
norminterpretierende - das Merkmal des
„Ausscheidens“ konkretisierende -
Verwaltungsvorschrift, welche die gleichmäßige Auslegung
und Anwendung des Rechts sichern soll. Norminterpretierende
Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger
BFH-Rechtsprechung jedoch keine Bindungswirkung im gerichtlichen
Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden
Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt
zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die
Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom
23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232 = SIS 17 18 94, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II
2015, 300 = SIS 14 21 67, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15 = SIS 17 01 89, Rz 26). Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO
sind, worauf bereits das FG zutreffend hingewiesen hat, nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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3. Zwischen den Beteiligten ist nicht
streitig, dass die im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4
Satz 2 EStG für die Kläger festgestellten anteiligen
Unterschiedsbeträge im Zeitpunkt ihres Ausscheidens mit Ablauf
des …02.2013 in Höhe von (23.313,08 ./. 58,25 =)
23.254,83 EUR (Kläger zu 1.) bzw. (4.655,87 ./. 11,65 =)
4.644,22 EUR (Kläger zu 2.) noch nicht aufgelöst und
ihrem Gewinn hinzugerechnet worden waren. Sie waren danach nach
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG mit dem Ausscheiden der
Kläger in vollem Umfang aufzulösen und ihrem Gewinn
hinzuzurechnen. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der
Gewinnfeststellungsbescheid daher jedenfalls insoweit
rechtmäßig ist, als dem Kläger zu 1. darin ein
Gewinn aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen in
Höhe von 23.138,55 EUR und dem Kläger zu 2. ein solcher
in Höhe von 4.621 EUR zugerechnet wird, und er insoweit, als
darin ein Gewinn in Höhe von 139,50 EUR nicht den
Klägern, sondern der Beigeladenen zugerechnet wird, zwar
rechtswidrig ist, die Kläger aber insoweit nicht in ihren
Rechten verletzt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO.
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