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A. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war Insolvenzverwalter in dem am 28.7.2005
eröffneten und am 19.11.2012 nach vollzogener
Schlussverteilung aufgehobenen Insolvenzverfahren über das
Vermögen der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der 1992
errichteten B-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen aller
Art im Zusammenhang mit der Durchführung einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
einschließlich des An- und Verkaufs von bebauten und
unbebauten Grundstücken, der Erarbeitung von wirtschaftlichen
Nutzungskonzepten für Entwicklungsgebiete sowie deren
Umsetzung und die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung von
Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen.
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Die B-GmbH schloss am 16.10.1992 (mit einem
Nachtrag vom 1.1.1998) eine Kooperationsvereinbarung mit der
D-GmbH, die vom Land X mit der Durchführung der vorstehend
genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betraut
worden war. Die B-GmbH sollte die für die Aufgaben der D-GmbH
erforderlichen Grundstücke soweit wie möglich auf eigene
Rechnung erwerben. Die Planung ging dahin, dass sich die
Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme einschließlich
der der B-GmbH zustehenden Vergütung aus der Differenz
zwischen Ein- und Verkaufspreis der Grundstücke sowie
eventuellen Erlösen aus der Grundstücksbewirtschaftung
decken lassen würden. Im Übrigen sollte die B-GmbH die
Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei den
Grundstücksgeschäften unter Abzug der ihr entstandenen
Kosten an die D-GmbH abführen. In der Folgezeit kam es zu
langwierigen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen
der B-GmbH und der D-GmbH, die im Ergebnis mit einer
„Vereinbarung über die Abgeltung von
Ansprüchen“ endeten. Die D-GmbH hat danach „unter
Mithaftung des Landes X“ an den Kläger denjenigen Betrag
zu zahlen, der der Summe aller im Insolvenzverfahren über das
Vermögen der B-GmbH zu berücksichtigenden
Masseverbindlichkeiten (Massekosten und sonstige
Masseverbindlichkeiten) und Insolvenzforderungen entspricht. Dies
folge daraus, dass die B-GmbH zu keinem Zeitpunkt andere
wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt habe und keine
anderen Verbindlichkeiten eingegangen sei als solche, die der
Erfüllung der in der Kooperationsvereinbarung niedergelegten
Aufgaben dienten. Im Zuge der Auseinandersetzungen hatte die B-GmbH
eine von ihr (aktivierte) Ausgleichsforderung gegenüber der
D-GmbH in Höhe von 44.187.069 EUR zunächst - im
Jahresabschluss zum 31.12.2004 - wertberichtigt und
vollständig abgeschrieben. Daraus errechnete sich ein
Jahresfehlbetrag von 46.618.630 EUR. Im Jahresabschluss zum
31.12.2006 wurde diese Abschreibung infolge Wertaufholung
rückgängig gemacht, wodurch sich zum 31.12.2006 ein
Jahresüberschuss von 74.691.354 EUR ergab.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Körperschaftsteuer 2008 auf
Basis des hiernach ermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte von
78.162.546 EUR nach Maßgabe von § 11 Abs. 7 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) für den
Abwicklungszeitraum vom 28.7.2005 bis zum 31.7.2008
erklärungsgemäß fest. Die aufgelaufenen Verluste in
Höhe von 72.353.821 EUR berücksichtigte er dabei unter
Anwendung von § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - EStG 2002 n.F. -
nur in Höhe von 47.297.528 EUR. Den nach Maßgabe von
§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den
Streitjahren anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl
I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) - GewStG 2002 n.F. - ermittelten
Gewerbeertrag verteilte das FA nach § 16 Abs. 1 und 2 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 zeitanteilig auf
den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.7.2008. Es
berücksichtigte also in 2006 und in 2007 jeweils 26.054.182
EUR und in 2008 15.198.272 EUR, erhöht um die hälftige
Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte gemäß § 8
Nr. 1 GewStG 2002 a.F. (in Höhe von 6.005.861 EUR in 2006, von
5.560.866 EUR in 2007 und von 3.243.500 EUR in 2008) und setzte die
Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 entsprechend fest. Die
aus den Steuerbescheiden resultierenden Forderungen wurden von der
D-GmbH bezahlt.
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Die (u.a.) dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Sie wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg
durch Urteil vom 18.4.2012 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 abgewiesen;
das Urteil ist in DStRE 2013, 413 abgedruckt.
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Der Kläger rügt mit seiner
Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, unter
Aufhebung des FG-Urteils die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis
2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 dahingehend
abzuändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf
0 EUR und die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 EUR
festgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ); es hat sich, ohne einen Antrag zu
stellen, in der Sache dem FA angeschlossen.
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B. Die Aussetzung des Verfahrens und die
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht geboten. Der Senat ist zwar der Ansicht,
dass die sog. Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 KStG 2002
i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. und nach § 10a
Satz 2 GewStG 2002 n.F. in ihrer Grundkonzeption der zeitlichen
Streckung von Verlustvorträgen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Er ist aber davon überzeugt, dass die
Regelungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, soweit
sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich
einer Nettoertragsbesteuerung verletzen.
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I. Zulässigkeit der Revision
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Die Revision ist zulässig. Der
Kläger ist zur Prozessführung befugt; es handelt sich um
einen sog. Aktivprozess, den der Kläger mit Blick auf eine
mögliche Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 der
Insolvenzordnung - InsO - ) für die durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH auch nach einer
Schlussverteilung (§ 196 InsO) und der sich daran
anschließenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200
Abs. 1 InsO) fortführen kann. Der Senat verweist insoweit auf
die Gründe seines Urteils vom heutigen Tage in der
(abgetrennten) Sache I R 12/14.
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II. Anwendung der sog. Mindestbesteuerung im
Streitfall
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Die Revision ist aber nach der Maßgabe
einfachen Rechts nicht begründet und wäre daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Zum einen hat das FA bei der Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer 2008
(Abwicklungszeitraum 28.7.2005 bis 31.7.2008) sowie der
Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 ohne Rechtsfehler
berücksichtigt, dass die Einbuchung einer Forderung der B-GmbH
gegen die D-GmbH erfolgswirksam und nicht als ergebnisneutrale
Berichtigung eines früheren Bilanzierungsfehlers in der ersten
noch offenen Schlussbilanz zu berücksichtigen ist. Im
Einzelnen ergibt sich auch das aus dem Urteil des Senats vom
heutigen Tage über das Revisionsverfahren I R 12/14, auf das
insoweit verwiesen wird.
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2. Zum anderen - und vor allem - hat das FA
die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestbesteuerung (§ 8
Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.,
§ 10a Satz 1 und 2 GewStG 2002 n.F.) ohne Rechtsfehler
angewendet. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel
gezogen.
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a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
beseitigte der Gesetzgeber zwar die bestehenden
Einschränkungen des innerperiodischen Verlustausgleichs im
Rahmen von § 2 Abs. 3 EStG 2002. Er verschärfte aber die
Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach
§ 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.: Verluste, die weder im
Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des
Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 (§ 52 Abs. 25 Satz 3 EStG 2002 n.F.)
im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt
verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1
EStG 2002 n.F. können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag
der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen
werden. Darüber hinaus gehende negative Einkünfte aus
früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in
Höhe von 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags
der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 %
des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines
Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in
früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die
Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten.
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b) Diese Neuerungen im Bereich der
Einkommensteuer (sog. Mindestbesteuerung) sind auch bei der
Veranlagung der B-GmbH zur Körperschaftsteuer im Streitjahr zu
beachten (§ 8 Abs. 1 KStG 2002; § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1
und 6 KStG 2002), ebenso die eigenständige (aber in der Sache
gleichlautende) Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen
Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der
B-GmbH durch § 10a Satz 1 und 2 GewStG 2002 n.F. Dabei ist
auch im mehrjährigen körperschaftsteuerrechtlichen
Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 (im Streitfall: 28.7.2005 bis
31.7.2008) der sog. Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio.
EUR nur einmal und nicht mehrfach - für jedes Kalenderjahr des
verlängerten Besteuerungszeitraums - anzusetzen (Senatsurteil
vom 23.1.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508 = SIS 13 08 24).
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III. Verfassungsrechtliche Beurteilung
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Auf der Grundlage der vorstehenden
Auslegungsergebnisse müsste der erkennende Senat, die
Verfassungsmäßigkeit des § 10d Abs. 2 EStG 2002
n.F. und des § 10a Satz 2 GewStG 2002 n.F. unterstellt, die
Revision als unbegründet zurückweisen. Der Senat
hält in diesem Zusammenhang auch daran fest, dass die sog.
Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen
Streckung des Verlustvortrags ungeachtet von dadurch
ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteilen nicht gegen
Verfassungsrecht verstößt, da insoweit die
Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich
betroffen oder gänzlich ausgeschlossen wird. Dieser
Kernbereich wird nach Auffassung des Senats indessen durch §
10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. und § 10a Satz 2 GewStG 2002
n.F. dann verletzt, wenn ein sog. Definitiveffekt eintritt, d.h.
wenn es zu einer vollständigen Beseitigung der
Abzugsmöglichkeit oder zu einem Ausschluss des
Verlustausgleichs kommt. Der Senat ist deswegen davon
überzeugt, dass die Mindestbesteuerung in derartigen
Situationen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt.
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1. Die sog. Mindestbesteuerung in ihrer
Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags
verstößt ungeachtet von dadurch ausgelösten Zins-
und Liquiditätsnachteilen nicht gegen Verfassungsrecht.
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a) Die normative und systematische Grundlegung
sowie die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des
Bundesfinanzhofs (BFH) und die Auseinandersetzung im Schrifttum
stellen sich für den streitigen Gesamtkomplex der
Mindestbesteuerung wie folgt dar:
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aa) Aus dem generellen verfassungsrechtlichen
Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt
sich für die direkten Steuern sowohl ein systemtragendes
Prinzip ableiten - die Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts - als auch das Gebot,
dieses Prinzip bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts
folgerichtig umzusetzen (s. nur BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1
BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, Rz 50 f., m.w.N.). Zur
Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuersubjekts bedarf es eines Ausgleichs zwischen den vom ihm
erwirtschafteten besteuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung
dieser Einnahmen aufgewendeten Ausgaben. Das damit beschriebene
(„objektive“) Nettoprinzip ist jedenfalls
einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 EStG 2002 angelegt (s.
BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 = SIS 09 21 10, Rz 27 f.) und auf der Grundlage der Verweisung in §
8 Abs. 1 KStG 2002 auch im Bereich der Körperschaftsteuer
anzuwenden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, Rz
57 f.; s.a. Hey, DStR 2009, Beihefter zu Nr. 34, 109, 110; Heger,
ebenda, S. 117, 118; Heuermann, FR 2012, 435, 436). Für die
Gewerbesteuer gilt infolge der Verweisung in § 7 Satz 1 GewStG
2002 auf die Grundsätze der ertragsteuerrechtlichen
Gewinnermittlung als Grundlage für die Ermittlung des
Gewerbeertrags (vor Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) nichts
anderes (BFH-Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006,
1150 = SIS 06 21 73, zu II.2.a bb; Hey, DStR 2009, Beihefter zu Nr.
34, 109, 115; Kube, DStR 2011, 1781, 1789; Desens, FR 2011, 745,
746; Röder, Das System der Verlustverrechnung im deutschen
Steuerrecht, 2010, S. 232; s.a. FG Hamburg, [Vorlage-]Beschluss vom
29.2.2012 1 K 138/10, EFG 2012, 960 = SIS 12 08 75, Rz 99, 101);
allerdings hält das BFH-Urteil vom 20.9.2012 IV R 36/10 (BFHE
238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51) unter Hinweis auf den
„Charakter der Gewerbesteuer“ insoweit
Einschränkungen für möglich.
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bb) Das Periodizitätsprinzip des § 2
Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG 2002 (bzw. des § 7 Abs. 3 Satz 1 und
2 KStG 2002, § 14 Satz 2 GewStG 2002) beschränkt das
Nettoprinzip des § 2 Abs. 2 EStG 2002 nicht: Ein Abzug von
Erwerbsaufwendungen ist auch dann zuzulassen, wenn die
Erwerbsaufwendungen nicht im Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum
des Zugangs der Erwerbseinnahmen anfallen (BVerfG-Beschlüsse
vom 22.7.1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423; vom 30.9.1998 2 BvR
1818/91, BVerfGE 99, 88 = SIS 98 23 05). Dies kommt
einfachgesetzlich in Regelungen zum sog.
periodenübergreifenden Verlustausgleich zum Ausdruck (§
10d EStG 2002, § 10a GewStG 2002). Die Möglichkeit des
periodenübergreifenden Verlustausgleichs begründet aber
nicht ihrerseits eine Bedingung der (Ertrags-)Besteuerung in der
Weise, dass jene erst dann gerechtfertigt ist, wenn das
Steuersubjekt gemessen an der Gesamtdauer seines
einkommensbezogenen Tätigwerdens bzw. seiner wirtschaftlichen
Existenz tatsächlich einen Zuwachs wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit erzielt (s. Desens, FR 2011, 745, 746 f.;
s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS
2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73; Heuermann
in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 86;
derselbe, FR 2012, 435, 440 f.; Drüen, Periodengewinn und
Totalgewinn, 1999, S. 103 f.). Eine solche Bedingung würde
einem sachangemessenen Ausgleich der widerstreitenden Prinzipien
(im Sinne einer wechselseitigen Begrenzung von Periodizitäts-
und Nettoprinzip, s. insbesondere BVerfG-Beschluss in HFR 1992,
423) nicht entsprechen (Desens, FR 2011, 745, 747 f.; Heuermann, FR
2012, 435, 436 ff.; Drüen, a.a.O., S. 96 ff.).
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cc) Die sog. Mindestbesteuerung
beschränkt die Wirkung des periodenübergreifenden
Verlustausgleichs (nur) „der Höhe nach“.
Die Begründung zum Regierungsentwurf des § 10d Abs. 2
EStG 2002 n.F. (BTDrucks 15/1518, S. 13) weist darauf hin, dass
durch die sog. Mindestbesteuerung „keine Verluste
endgültig verloren“ gingen (zur „zeitlichen
Streckung des Verlustabzugs“ s.a. die Stellungnahme der
Bundesregierung, BTDrucks 17/4653, S. 2). Seine eigentlichen
Beweggründe für die Regelungsänderung offenbart der
Gesetzgeber dann aber darin, dass „der Grund für die
Beschränkung ... in dem gewaltigen Verlustvortragspotential
der Unternehmen zu sehen (sei), das diese vor sich herschieben. Um
das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte
kalkulierbar zu machen, ist es geboten, den Verlustvortrag zu
strecken. Nur so ist auf Dauer eine Verstetigung der
Staatseinnahmen gewährleistet“. Damit ist dem
Regierungsentwurf zu § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (ebenso zu
§ 10a GewStG 2002 n.F.: BTDrucks 15/1517, S. 19) eine
ausschließlich fiskalischen Interessen geschuldete
Begründung beigestellt worden (s.a. Dorenkamp, Systemgerechte
Neuordnung der Verlustverrechnung - Haushaltsverträglicher
Ausstieg aus der Mindestbesteuerung, in Institut „Finanzen
und Steuern“, Schrift Nr. 461, 2010, S. 27 ff.).
Später wird allerdings ergänzend in einer Antwort der
Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage ausgeführt,
die „zeitliche Streckung des Verlustabzugs soll(e) eine
Mindestgewinnbesteuerung aktiver Einkünfte sicherstellen. Die
Maßnahme dient der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage,
trifft dabei aber insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen, die
Steuervergünstigungen und Steuerschlupflöcher
ausnutzen“ (Bundesregierung, BTDrucks 17/4653, S. 2 [zu
Frage 1]).
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dd) Das BVerfG hat sich bereits mehrfach -
wenn auch noch nicht mit Blick auf § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.
- zu Einschränkungen des periodenübergreifenden
Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung geäußert.
Danach ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag
verfassungsrechtlich nicht garantiert. Die Beschränkung des
Verlustvortrags auf bestimmte Einkunftsarten und damit der
Ausschluss anderer Einkunftsarten von jeglichem Verlustvortrag ist
ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG-Beschluss
vom 8.3.1978 1 BvR 117/78, HFR 1978, 293) wie die Beschränkung
des Verlustvortrags auf bestimmte, durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsverluste
(BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom
30.10.1980 1 BvR 785/80, HFR 1981, 181). Nach der Rechtsprechung
des BVerfG bestehen ferner unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Bedenken gegen eine
Beschränkung des Verlustabzugs auf einen einjährigen
Verlustrücktrag und einen fünfjährigen
Verlustvortrag (BVerfG-Beschluss in HFR 1992, 423). Allerdings hat
das Gericht im Beschluss in BVerfGE 99, 88 = SIS 98 23 05 den
völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden
Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände
(§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1983) für verfassungswidrig
erklärt.
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ee) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu
insbesondere die Nachweise im Senatsurteil vom 22.8.2012 I R 9/11,
BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 = SIS 12 30 99) bestehen im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich insoweit keine
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer
Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht
versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine
Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere
Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu
beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung
grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet.
Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in
einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt
werden. Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene
bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen
zu können, nicht zu einer grundrechtlich geschützten
Vermögensposition (Art. 14 Abs. 1 GG; s. BVerfG-Beschluss in
HFR 1992, 423; dies relativierend Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, zu
D.II.2.). Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom
29.4.2005 XI B 127/04 (BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609 = SIS 05 25 19) eine Beschränkung des Verlustvortrags
grundsätzlich gebilligt, wenn der Vortrag zeitlich über
mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass damit nicht zugleich
über die Konstellation entschieden sei, dass
„negative Einkünfte aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen“ in einem solchen System
„nicht mehr vorgetragen werden können“.
Darüber hinaus hat der XI. Senat des BFH in seinem
Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 6.9.2006 XI R 26/04 (BFHE 214,
430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12) hervorgehoben, dass die
sog. Mindeststeuer durchaus den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG
berühre; auch wenn in mehreren summarischen Verfahren nach
§ 69 Abs. 2 und 3 FGO wegen der die Veranlagungszeiträume
übergreifenden Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG die Norm als
verfassungsgemäß angesehen worden sei, sei nicht zu
verkennen, dass die Begrenzung des vertikalen Verlustausgleichs (im
dortigen Streitfall durch § 2 Abs. 3 EStG 2002) trotz der
Streckung der Verlustverrechnung nicht nur bei einer kleinen Zahl
von Steuerpflichtigen mit gleicher wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu nennenswerten Belastungsunterschieden
führen könne. Auch bestehe naturgemäß keine
Gewissheit, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können.
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Der IV. Senat des BFH hat sich in seinem
Urteil in BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51 mit
Blick auf die Einschränkung der gewerbesteuerrechtlichen
Verlustverrechnung dem Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II
2013, 512 = SIS 12 30 99 ausdrücklich angeschlossen: Die
Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen
Gewerbeverlusten durch Einführung einer jährlichen
Höchstgrenze mit Wirkung ab 2004 sei mit dem Grundgesetz (Art.
3 Abs. 1 GG) vereinbar; insbesondere sei mit dieser Regelung den
Anforderungen, die an die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zu
stellen sind, entsprochen worden. Das gelte auch, soweit es im
Einzelfall wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr
verrechenbaren Verlust komme (s. insoweit auch BFH-Urteile vom
20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505 = SIS 12 32 50; vom 20.9.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408 = SIS 13 04 43; vom
20.9.2012 IV R 60/11, BFH/NV 2013, 410 = SIS 13 04 44). Dabei hat
der IV. Senat auch auf die Besonderheit des Gewerbesteuerrechts
abgestellt, dass ein Verlustrücktrag ausgeschlossen ist
(§ 10a GewStG 2002 erwähnt nur einen Verlustvortrag):
Komme es zur Definitivbelastung, weil einem beschränkten
Verlustabzug keine weiteren positiven Gewerbeerträge folgen,
lasse sich im Jahr der Mindestbesteuerung nicht erkennen, ob und
aus welchen Gründen kein weiteres Potenzial für die
Verrechnung des gestreckten Verlusts entstehen werde. Würde
sich rückwirkend die beschränkte Verlustverrechnung als
Ursache für die Definitivbelastung erweisen, könnte die
Belastung nur durch eine Korrektur der seinerzeitigen Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrags beseitigt werden. Dies käme aber
einem Verlustrücktrag nahe, der in dem System der
Gewerbesteuer bewusst nicht vorgesehen sei. Im Übrigen
könnten im Einzelfall bei unverhältnismäßigen
und unzumutbaren Benachteiligungen Billigkeitsmaßnahmen
eingreifen; eine ungerechtfertigte Härte liege allerdings
nicht vor, wenn der Unternehmer durch eigenes Verhalten (dort: das
Hinwirken auf einen Forderungsverzicht des Gläubigers) einen
Gewerbeertrag ausgelöst habe, der nicht vollständig mit
vortragsfähigen Gewerbeverlusten verrechnet werden
könne.
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ff) In der Literatur wird die sog.
Mindestbesteuerung teilweise für verfassungskonform gehalten
(z.B. Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., §
10d Rz A 85, 88; derselbe, FR 2012, 435, 439 ff.; Lambrecht in
Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 10d Rz 4; Seiler in Hey [Hrsg.],
Einkünfteermittlung, Veröffentlichungen der Deutschen
Steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Band 34 [2011], S. 61,
82; Gassen in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §
10d Rz 6; Müller-Gatermann, Die Wirtschaftsprüfung 2004,
467, 468): Die im Einzelfall eintretende Einschränkung des
objektiven Nettoprinzips habe der Gesetzgeber ohne Verstoß
gegen das allgemeine Willkürverbot in vertretbarer Weise
ausgestaltet, da sich Beschränkungen des Verlustvortrags in
betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht jedenfalls im
Grundsatz als verfassungskonform erwiesen hätten.
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Dem wird von anderer Seite entgegengehalten,
die durch die „Deckelung“ des Abzugsbetrags
bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrags sei schon
„als solche“ verfassungswidrig (z.B.
Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2005, 3, 21 ff.;
Röder, a.a.O., S. 263 ff., 355 ff., und derselbe, StuW 2012,
18, 22 ff.; Mönikes, Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes
im Lichte der Verfassung, 2006, S. 223 ff.; Hey, StuW 2011, 131,
140 f.; dieselbe in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 8 Rz
68; Dorenkamp, a.a.O., S. 12; derselbe, FR 2011, 733, 736 ff.;
Raupach in Lehner [Hrsg.], Verluste im nationalen und
internationalen Steuerrecht, 2004, S. 53, 60 f.; Eckhoff in von
Groll [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, DStJG Band 28 [2005], S.
11, 34; Jü. Lüdicke, DStZ 2010, 434, 436; Kaminski in
Korn, § 10d EStG Rz 30.9; Wissenschaftlicher Beirat Steuern
der Ernst & Young GmbH, DB 2012, 1704, 1707; Esterer/Bartelt,
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2012, 383, 392; Bareis, DB 2013,
144; Gens, Unternehmensverluste/Verlustabzug und
Mindestbesteuerung, 2014, S. 158 ff.; s.a. die Stellungnahme des
Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, BTDrucks 15/1665, S. 2).
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26
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Wiederum andere Literaturstimmen nehmen einen
Verfassungsverstoß der sog. Mindestbesteuerung nur in den
Fällen an, in denen ein Verlust nicht nur zeitlich gestreckt,
sondern von einer Wirkung auf die Ermittlung des Einkommens
endgültig ausgeschlossen wird
(„Definitiveffekte“, z.B. Hallerbach in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 13; Schmidt/Heinicke,
EStG, 33. Aufl., § 10d Rz 10; Wendt, DStJG Band 28, S. 41, 74
ff.; Fischer, FR 2007, 281, 283 ff.; Desens, FR 2011, 745, 748 ff.;
Klomp, GmbHR 2012, 675, 676 f.; Schaumburg/Schaumburg, StuW 2013,
61, 65 f.; wohl auch Kempf/Vogel in Lüdicke/Kempf/Brink
[Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 81;
Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 6, 24; Drüen,
ebenda, § 10a GewStG Rz 21, 112; derselbe, FR 2013, 393, 402;
Kube, DStR 2011, 1781, 1789 ff.; Buciek, FR 2011, 79; Schmieszek in
Bordewin/Brandt, § 10d EStG Rz 147; s.a. BMF-Schreiben vom
19.10.2011, BStBl I 2011, 974 = SIS 11 34 29, Tz. 1), wobei
insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion des Wortlauts des
§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. für möglich
gehalten wird (z.B. Wendt, DStJG Band 28, S. 41, 78). Solche
Definitiveffekte können sowohl auf tatsächlichen als auch
auf rechtlichen Gründen beruhen (s. nur das BMF-Schreiben in
BStBl I 2011, 974 = SIS 11 34 29, Tz. 1); im Unternehmensbereich
können sie insbesondere bei der Liquidation
körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen auftreten, aber
ebenso bei Umstrukturierungen und rechtlichen Hindernissen für
eine (weitere) Verlustnutzung (z.B. § 8c KStG 2002 i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007,
1912, BStBl I 2007, 630 - KStG 2002 n.F. - ), darüber hinaus
aber auch dann, wenn es um zeitlich begrenzt bestehende
Projektgesellschaften geht, ebenfalls aber auch etwa um bestimmte
Unternehmensgegenstände (z.B. bei langfristiger Fertigung) und
in Sanierungsfällen (s. Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 21 ff.;
s.a. Dorenkamp, a.a.O., S. 33 f.; Orth, FR 2005, 515, 530;
Küspert, BB 2013, 1949, 1951 f.; BMF-Bericht der
Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und
Gruppenbesteuerung“ vom 15.9.2011, S. 52 mit Fußn.
57; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 974 = SIS 11 34 29, Tz. 1).
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b) Dem Maßstab, dass die
Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich
betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein darf (s. zu dieser
Grenzbestimmung bereits Senatsurteile vom 11.2.1998 I R 81/97, BFHE
185, 393, BStBl II 1998, 485 = SIS 98 16 36; vom 5.6.2002 I R
115/00, BFH/NV 2002, 1549 = SIS 03 02 22; Senatsbeschluss vom
26.8.2010 I B 49/10, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826 = SIS 10 33 11), werden § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. und § 10a
Satz 2 GewStG 2002 n.F. nach Ansicht des Senats unter
Berücksichtigung der beschriebenen Ausgangslage und vor dem
Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und des
einschlägigen Meinungsbildes im Schrifttum jedenfalls dann
gerecht, wenn nicht ein sog. Definitiveffekt eintritt.
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aa) Die Grundkonzeption der zeitlichen
Streckung des Verlustvortrags entspricht auch angesichts des Zins-
bzw. Liquiditätsnachteils den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Insoweit entnimmt der Senat der neueren
Rechtsprechung des BVerfG eine Unterscheidung zwischen
temporären und endgültigen Steuereffekten (s.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111 = SIS 09 21 10; s.a.
BFH-Urteil vom 25.2.2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010,
784 = SIS 10 15 76; zustimmend Dorenkamp, a.a.O., S. 61 f.; Desens,
FR 2011, 745, 747; Heuermann, FR 2012, 435, 439; Lang, GmbHR 2012,
57, 61; ablehnend z.B. Röder, StuW 2012, 18, 24 f.;
Schaumburg/Schaumburg, StuW 2013, 61, 62 f., m.w.N.). Wenn sich
danach der maßgebliche Zeitpunkt der
einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines
gewinnmindernden Aufwands, also das Wann, nicht das Ob der
Besteuerung, nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmen
lässt, ist eine „Verluststreckung“
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Maßgabe, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
abzubilden, entspricht daher einerseits nur eine Konzeption, die
die Möglichkeit eines vom jährlichen
Abschnittsteuerprinzip suspendierenden Verlustausgleichs vorsieht,
schließt aber andererseits eine Begrenzung dieser
Möglichkeit (im Sinne der Ermittlung einer
„durchschnittlichen mehrjährigen
Leistungsfähigkeit“ – s. Bundesregierung,
BTDrucks 17/4653, S. 7 [zu Frage 6]) nicht aus. Dabei liegt es auch
innerhalb der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis (zu dieser
z.B. BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1
= SIS 10 02 74, BGBl I 2010, 326), dass die zeitliche Streckung des
Verlustvortrags das Risiko für den einkommenswirksamen Abzug
des Verlusts erhöht, da „naturgemäß keine
Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu
können“ (Senatsurteil vom 1.7.2009 I R 76/08, BFHE
225, 566, BStBl II 2010, 1061 = SIS 09 28 67; BFH-Beschluss in BFHE
214, 430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12). Diesem Ergebnis steht
auch die Existenz verschiedener gesetzlicher Regelungen nicht
entgegen, die als Rechtsfolge eine „Vernichtung“
von Verlustvorträgen in bestimmten Fallsituationen vorsehen
(z.B. im Zuge einer Anteilsübertragung: § 8c KStG 2002
n.F.). Dies gilt sinnentsprechend z.B. auch für die Situation
der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht angesichts der
fehlenden Möglichkeit der
„Verlustvererbung“ (BFH-Beschluss in BFHE 220,
129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73).
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bb) Der Gesetzgeber hat durch das Grundkonzept
der Mindestbesteuerung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht
willkürlich überschritten; er kann sich für diese
Ausgestaltung des Verlustabzugs vielmehr auf den im
Gesetzgebungsverfahren erteilten Hinweis auf eine Verstetigung des
Steueraufkommens (s.a. BMF-Bericht der Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, vom
15.9.2011, S. 18) infolge der Dämpfung der Steuerauswirkungen
konjunktureller Schwankungen berufen (s. oben zu III.1.a cc; zur
Steueraufkommenswirkung s. BTDrucks 17/4653, S. 17, bzw.
BMF-Bericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und
Gruppenbesteuerung“, vom 15.9.2011, S. 43 f.). Denn damit
hat der Gesetzgeber nicht nur auf den (nicht in ausreichender Weise
rechtfertigenden) Einnahmezweck (Erzielung von
Steuermehreinnahmen), sondern auf einen in der Konzeption der
Regelung angelegten „qualifizierten Fiskalzweck“
(Desens, FR 2011, 745, 749; s.a. Kube, DStR 2011, 1781, 1789 und
1790) verwiesen (s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1150 = SIS 06 21 73; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., §
10d Rz A 85; ablehnend z.B. Hey, StuW 2011, 131, 141 f.;
Röder, StuW 2012, 18, 25 f.; Wissenschaftlicher Beirat Steuern
der Ernst & Young GmbH, DB 2012, 1704, 1707). Daher kann
insoweit - mit Blick auf § 10a Satz 2 GewStG 2002 n.F. -
offenbleiben, ob die dortige Beschränkung (auch) dadurch
gerechtfertigt werden kann, dass auf diese Weise die kommunale
Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) sichergestellt werden
konnte (so FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2011 1 K 208/10, EFG 2012,
434 = SIS 12 02 35 - als Vorinstanz zum BFH-Urteil in BFHE 238,
429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51 - ; s.a. BFH-Beschluss in
BFH/NV 2006, 1150 = SIS 06 21 73) bzw. dass die besondere
Ausgestaltung der gewerbesteuerrechtlichen
Verlustberücksichtigung (kein Verlustrücktrag) zu
berücksichtigen war (BFH-Urteil in BFHE 238, 429, BStBl II
2013, 498 = SIS 12 32 51).
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2. Der Senat ist aber davon überzeugt,
dass § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. und § 10a Satz 2
GewStG 2002 n.F. den benannten Kernbereich einer
Ausgleichsfähigkeit von Verlusten dann verletzen, wenn - wie
im Streitfall - auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs
bzw. einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn der
sog. Mindestbesteuerung im Einzelfall
(„konkret“) die Wirkung zukommt, den
Verlustabzug gänzlich auszuschließen (s. dazu bereits
Senatsbeschluss in BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826 = SIS 10 33 11) und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung
auszulösen. Diese Grundrechtsverletzung kann nicht durch
einzelfallbezogene sachliche Billigkeitsmaßnahmen im
Verwaltungswege kompensiert werden.
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31
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a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet,
dass der (im Grundsatz) ausgleichsfähige Verlust aus der
stichtagsbezogenen (31.12.2004) Teilwertabschreibung einer
Forderung herrührt, und der Ertrag aus der zeitlich
nachfolgenden ebenfalls stichtagsbezogenen (31.12.2006)
Teilwertzuschreibung eben dieser Forderung folgt. Insoweit beruhen
Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund (der
Kooperationsvereinbarung) und sie entsprechen sich der Höhe
nach: Der Ertrag erscheint dabei nur als zeitverschobener actus
contrarius zum Aufwand. Teilwertabschreibung und Werterholung eines
Bilanzpostens lösen daher wegen der unterschiedlichen
Ermittlungsperioden im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung eine
Steuerschuld aus („Besteuerung von per Saldo nicht
erzielten Gewinnen“ – so Oberfinanzdirektion
Frankfurt a.M. vom 20.6.2013, DB 2013, 1696). Die in der
Besteuerungspraxis der Auflösung von Kapitalgesellschaften
(Liquidation, Insolvenzverfahren) häufig auftretenden
bilanzsteuerrechtlichen „Umkehreffekte“ (z.B.
auch die Auflösung von zunächst gewinnmindernd
berücksichtigten Rückstellungen) haben allerdings weder
einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zuwachs an
besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge (s.a.
Farle/Schmitt, DB 2013, 1746, 1747 f.).
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b) Typisierungs- oder
Vereinfachungserfordernisse können nicht rechtfertigen, dass
der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Normen eine
Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen
mit der Gewinnentstehung vollständig unterlassen hat.
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aa) Auch wenn in der Begründung des
Gesetzentwurfs davon die Rede ist, Zielpunkt der Normen sei nur
eine Verluststreckung, nicht aber ein Verlustausschluss (s. zu
§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.: BTDrucks 15/1518, S. 13),
lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass die an der
Gesetzgebung beteiligten Organe die Möglichkeit einer
zweckwidrigen Definitivbesteuerung infolge der Mindeststeuer
erkannt haben (s. dazu die Nachweise zur
Sachverständigen-Anhörung im maßgebenden
Gesetzgebungsverfahren im BFH-Urteil in BFHE 238, 429, BStBl II
2013, 498 = SIS 12 32 51). Der Gesetzgeber hat sich allerdings
angesichts der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten
(sachverständigen) Bedenken damit begnügt, angesichts der
in bestimmten Situationen drohenden Substanzbesteuerung den sog.
Sockelbetrag von 100.000 EUR auf 1 Mio. EUR zu verzehnfachen und
den Prozentsatz für den Restbetrag von 50 % auf 60 %
anzuheben. Damit wurde erreicht, dass „eine große
Zahl kritischer Fälle nun von einer Definitivbesteuerung
verschont“ bleiben würde (BFH-Urteil in BFHE 238,
429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51); zugleich wurde dem Umstand
Rechnung getragen, „dass durch eine gesetzliche Regelung
eine Definitivbelastung in allen verbleibenden denkbaren
Einzelfällen (nicht) hätte ausgeschlossen werden
können, ohne das System der Mindestbesteuerung insgesamt
aufzugeben und ohne zugleich weitere Verletzungen des
Gleichheitssatzes zu bewirken“ (so BFH-Urteil in BFHE
238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51). Auch wenn der
Gesetzgeber nicht gehalten ist, allen Besonderheiten im sachlichen
Anwendungsbereich von Normen Rechnung zu tragen: Es wird deutlich,
dass der Gesetzgeber allenfalls die Anzahl der Streitfälle
reduziert hat, ohne aber auch nur im Ansatz zu versuchen, einen
Ausgleich zwischen den widerstreitenden Gesichtspunkten der
verfassungsrechtlich durchaus zulässigen überperiodischen
Verluststreckung und dem Kernbereich der Verlustverrechnung als
Grundprinzip einer Ertragsbesteuerung herzustellen (gl.A.
Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 13). Der
sog. Sockelbetrag ist auch, wie in der Literatur hervorgehoben
wird, in unternehmensteuerrechtlichen Zusammenhängen bei
großen Gesellschaften und Konzernen
„regelmäßig völlig
bedeutungslos“ (Esterer/Bartelt, Ubg 2012, 383, 390; s.a.
Roser, Der GmbH-Steuerberater - GmbH-StB - 2013, 53, 57). Im
Übrigen hätte der Gesetzgeber in Rechnung stellen
müssen, dass „Definitiveffekte“ im
Zusammenhang insbesondere mit stetig anwachsenden gesetzlichen
Einschränkungen der interperiodischen Verlustkompensation
stehen (z.B. Desens, FR 2011, 745, 750; Drüen, FR 2013, 393,
402; Schaumburg/Schaumburg, StuW 2013, 61, 66).
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bb) Die auch Definitiveffekte
einschränkungslos erfassenden Regelungen sind nicht im Sinne
eines Missbrauchsverhinderungszwecks oder einer Begrenzung von
übermäßiger Subventionsinanspruchnahme
gerechtfertigt (ausführlich Gens, a.a.O., S. 156 ff.). Zwar
wird von der Bundesregierung angeführt, getroffen würden
„insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen, die
Steuervergünstigungen und Steuerschlupflöcher
ausnutzen“ (Bundesregierung, BTDrucks 17/4653, S. 2 [zu
Frage 1]). Diese Einschätzung ist aber nicht substantiiert und
erscheint angesichts der in der Fachliteratur diskutierten und dem
Senat bisher bekannt gewordenen Streitfälle als
unbegründet (im Ergebnis ebenso Hallerbach in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 13; Esterer/Bartelt, Ubg
2012, 383, 392). Auch der hier zu entscheidende Streitfall bietet
keinen Anlass für eine entsprechende Würdigung.
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c) Der erkennende Senat folgt dem IV. Senat
des BFH (in seinem Urteil in BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 =
SIS 12 32 51) für Körperschaften als Gewerbebetriebe
kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG 2002) nicht darin,
dass die Besonderheiten der Gewerbesteuer eine weitere und zugleich
ausreichende Rechtfertigung für die Mindestbesteuerung in
§ 10a Satz 2 GewStG 2002 n.F. rechtfertigen können.
Während für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
eine Unternehmensidentität und eine Unternehmeridentität
für den Verlustabzug nach § 10a GewStG 2002 n.F.
vorausgesetzt wird und es auf den Zeitraum der „werbenden
Tätigkeit“ des Gewerbebetriebs ankommt, ist für
Körperschaften einheitlich sowohl für die
Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer auf die
Maßgaben der wirtschaftlichen Identität in § 8 Abs.
4 KStG 2002 (§ 10a Satz 4 GewStG 2002) bzw. § 8c KStG
2002 n.F. (§ 10a Satz 10 GewStG 2002 n.F.) während ihrer
rechtlichen Existenz verwiesen. Eine besondere objektsteuerbezogene
Komponente folgt daraus für den Gewerbeverlust der
Körperschaft nicht; insoweit besteht kein abweichender
Maßstab zur allgemeinen Ertragsteuer (so im Ergebnis auch
Kube, DStR 2011, 1781, 1789; Kessler/Hinz, BB 2012, 555, 556;
Klomp, GmbHR 2012, 675, 679; Esterer/Bartelt, Ubg 2012, 383, 386).
Darüber hinaus lässt sich der Ausschluss des
gewerbesteuerrechtlichen Verlustrücktrags in einem System, das
den gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag ohne zeitliche
Einschränkung anerkennt (s. dazu die Darlegungen des IV.
Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 238, 429, BStBl II 2013,
498 = SIS 12 32 51), weniger mit einem objektsteuerartigen Bezug
als vielmehr im Wesentlichen mit dem Interesse der Gemeinden an
einer funktionierenden Haushaltspolitik begründen (s.a.
Bundesregierung, BTDrucks 17/4653, S. 10 [zu Frage 17]). Im
Übrigen könnte zwar in Situationen, in denen die
beschränkte Verlustverrechnung (in Vorjahren) als Ursache
für die Definitivbelastung zu identifizieren ist, die
Belastung nur durch eine Korrektur der seinerzeitigen Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrags beseitigt werden, was „einem
Verlustrücktrag nahe (käme), der in dem System der
Gewerbesteuer bewusst nicht vorgesehen ist“ (BFH-Urteil
in BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51). Dabei mag
bezweifelt werden, ob die für eine solche Konstellation
diskutierte Möglichkeit einer verfahrensrechtlichen
Änderung kraft rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -, dazu insbesondere Klomp,
GmbHR 2012, 675, 681; FG Köln, Urteil vom 11.4.2013 13 K
889/12, EFG 2013, 1374 = SIS 13 20 68; Graw, EFG 2013, 1377, 1378)
unter Hinweis auf gewerbesteuerrechtliche Besonderheiten
ausgeschlossen sein kann. Jedenfalls für die
streitgegenständliche Situation der Anwendung der
Mindestbesteuerung in einem Gewinnjahr kommt es darauf aber nicht
an.
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d) Die verfassungsrechtliche Bewertung wird
nicht dadurch beeinflusst, dass auf der Grundlage der §§
163, 227 AO bei sog. Definitiveffekten die verfahrensrechtliche
Möglichkeit besteht, im Einzelfall im Wege der Billigkeit eine
Steuerfestsetzung in einer Höhe zu erreichen, die einer
Nichtanwendung der Mindestbesteuerung entspricht.
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aa) Die Festsetzung einer Steuer ist aus
sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des
Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes
zuwiderläuft (z.B. Senatsurteil vom 21.10.2009 I R 112/08,
BFH/NV 2010, 606 = SIS 10 08 45; BFH-Urteil vom 23.7.2013 VIII R
17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820 = SIS 13 24 88). Das setzt
voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die
Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt
hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als
regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den
Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber
bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen
keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 606 =
SIS 10 08 45; BFH-Urteil in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820 = SIS 13 24 88).
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bb) Zwar hat der IV. Senat des BFH in seinen
Urteilen in BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51 und in
BFH/NV 2013, 410 = SIS 13 04 44 ausgeführt, die
Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen in besonderen
Einzelfällen flankiere die Typisierungsbefugnis des
Gesetzgebers und gestatte ihm, eine typisierende Regelung zu
treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität
der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen
Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden
könnten (dies offenlassend der Senatsbeschluss vom 28.3.2011 I
B 152/10, BFH/NV 2011, 1284 = SIS 11 23 06). Darauf baut auch der
Hilfsantrag des Klägers im hier anhängigen
Revisionsverfahren auf. Allerdings ist nach dem gerade
Ausgeführten im Rahmen der „sachlichen
Unbilligkeit“ als Voraussetzung einer
Billigkeitsmaßnahme eine strukturelle Gesetzeskorrektur
ausgeschlossen (z.B. Drüen, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb -
2012/2013, S. 123, 160; s.a. Wendt, DStJG Band 28, S. 41, 78;
Küspert, BB 2013, 1949, 1953; Hallerbach in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 13). Von einer solchen
Korrektur wäre aber zu sprechen, wenn man - wie der Senat -
davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen eine Wirkung der Mindestbesteuerung als
Verlustnutzungsausschluss ausschließlich durch eine Anhebung
des Sockelbetrags und des Prozentsatzes für den Restbetrag
Rechnung tragen wollte.
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IV. Verfassungskonforme Auslegung
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Eine die Verfassungswidrigkeit vermeidende
verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich.
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1. Die verfassungskonforme Gesetzesauslegung
gebietet es, bei mehreren Möglichkeiten der Normauslegung
diejenige maßgeblich sein zu lassen, bei der die Regelung mit
der Verfassung konform geht. Der Grundsatz verbindet somit die
Normtextauslegung mit einer Normenkontrolle
(Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band I, 10. Aufl.,
Rz 100) und findet als Auslegungskriterium seine Grenze dort, wo er
mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 27.3.2012 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372). Im
Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut
und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn
verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht
grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in
einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG-Beschluss vom
26.4.1994 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263).
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2. Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. und des § 10a GewStG 2002
n.F. in der Situation sog. Definitiveffekte - die der Senat im
Beschluss in BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826 = SIS 10 33 11 bei
summarischer Prüfung der Rechtslage noch für möglich
erachtete - ist nach der nunmehr gebildeten Überzeugung des
Senats ausgeschlossen (a.A. z.B. Wendt, DStJG Band 28, S. 41, 78;
Fischer, FR 2007, 281, 285 f.; wohl auch Schaumburg/Schaumburg,
StuW 2013, 61, 66; Drüen, FR 2013, 393, 402; derselbe, StbJb
2012/2013, S. 123, 158 f.). Der Gesetzgeber hat - wie bereits oben
ausgeführt - auf der Rechtsfolgenseite der Normen eine
Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen
mit der Gewinnentstehung nicht vorgesehen; es kommt auch nicht in
Betracht, den Begriff der „negativen
Einkünfte“ so auszulegen, dass Definitiveffekte ein
Anwendungshindernis darstellen würden. Wenn damit aber der
„Untergang von Verlustvorträgen“ in
entsprechenden Sachsituationen vom gesetzgeberischen Willen gedeckt
ist, ist „eine Gesetzesreparatur im Wege telelogischer
Reduktion verbaut“ (so Hey, StuW 2011, 131, 141; im
Ergebnis übereinstimmend z.B. Desens, FR 2011, 745, 750 f.;
Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 13).
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Jedenfalls lässt sich den Regelungen zur
Mindestbesteuerung auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen,
nach welchen Kriterien bei einer verfassungskonformen Auslegung
wiederum begrenzend zu differenzieren sein könnte. So
dürfte allein der Umstand, dass ein
„Definitiveffekt“ eintritt, keine ausreichende
Rechtfertigung für eine Einschränkung der Rechtsfolge
darstellen. Es könnte in Betracht kommen, in Fällen, in
denen der endgültige Wegfall der gestreckten
Verlustvorträge vom Steuerpflichtigen (anders als im
Streitfall, einem Insolvenzfall) durch eigenen Willensentschluss
veranlasst ist (z.B. bei Kapitalgesellschaften in
Liquidationsfällen), eine
„schützenswerte“ Definitivsituation
abzulehnen (s.a. BFH-Urteil in BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505 =
SIS 12 32 50; Gosch, BFH/PR 2011, 10, 11; Roser, GmbH-StB 2013, 53,
55 f.; z.T. abweichend wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 974 =
SIS 11 34 29, Tz. 1; s.a. Farle/Schmitt, DB 2013, 1746, 1749;
Braun/Geist, BB 2013, 351, 354): Es hätte sich dann eventuell
(nur) das steuerrechtliche Risiko einer Grenze der Verlustnutzung
realisiert, das im systemtragenden Subjektsteuerprinzip angelegt
ist. Dies könnte auch die einkommensteuerrechtliche Situation
des Versterbens des Steuerpflichtigen betreffen („keine
Vererbung des Verlustvortrags“, s. BFH-Beschluss in BFHE
220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73). Im Übrigen
könnten Sachsituationen auszusparen sein, in denen eine solche
Wirkung auf ein Zusammenspiel der Mindestbesteuerung mit einer
Regelung zurückzuführen ist, die einem
Missbrauchsverhinderungszweck dient (s. bereits Senatsbeschluss in
BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826 = SIS 10 33 11; insoweit
zustimmend BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 974 = SIS 11 34 29, Tz.
1). Nicht zuletzt lässt sich aus der Norm die Frage nicht
eindeutig beantworten, in welchem Veranlagungs- oder
Erhebungszeitraum der infolge des Definitiveffekts nicht mehr
vortragsfähige Verlust zu berücksichtigen ist: In
Betracht kommt sowohl das Jahr des Eintritts des Definitiveffekts,
wobei es aber, wenn der Effekt auf rechtliche Gründe
zurückzuführen ist (z.B. im Falle des sog.
schädlichen Beteiligungserwerbs in § 8c KStG 2002 n.F.
oder der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger nach
§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes 2002/2006), auch nicht
auszuschließen ist, eine unverhältnismäßige
Rechtsfolge (nämlich die von der Mindestbesteuerung
verursachten Verlustvorträge nicht auszusparen) jener Norm
zuzuweisen (s. insoweit auch Buciek, FR 2011, 79; Desens, FR 2011,
745, 751; Möhlenbrock, Ubg 2010, 256, 258). In Betracht kommt
(kommen) allerdings auch das frühere Jahr (die früheren
Jahre) einer Steuerfestsetzung infolge der Mindestbesteuerung (s.a.
BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 974 = SIS 11 34 29, Tz. 2; Desens,
ebenda; Klomp, GmbHR 2012, 675, 678). Im Streitfall käme
allerdings durch das Fehlen einer mindestbesteuerungsbedingten
Belastung in Vorjahren ausschließlich die erste Lösung
zur Anwendung.
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V. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage
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Die dem BVerfG gestellte Vorlagefrage ist auch
entscheidungserheblich: Ist die sog. Mindestbesteuerung in §
10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. und § 10a Satz 2 GewStG 2002
n.F. auch bei Eintritt eines Definitiveffekts
verfassungsgemäß, ist die Revision des Klägers
unbegründet (s. insoweit zu II. der Gründe). Hält
sie das BVerfG hingegen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
hätte die Revision jedenfalls teilweisen Erfolg: Die
festgesetzte Körperschaftsteuer 2008 wäre herabzusetzen.
Gleiches gälte für die festgesetzten
Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008, und das
unabhängig davon, ob die insoweit weitere unter den
Beteiligten streitige Rechtsfrage danach, ob dem Gewinn der
betreffenden Erhebungszeiträume bei der Ermittlung der
Gewerbeerträge sog. Dauerschuldentgelte nach Maßgabe von
§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 hinzuzurechnen sind, bejaht wird oder
nicht; die Antwort auf diese Rechtsfrage kann im Rahmen des
Vorabentscheidungsersuchens also vorerst unbeantwortet bleiben.
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VI. Entscheidung des Senats
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In Anbetracht der vom Senat angenommenen
Verfassungswidrigkeit von § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.
und § 10a Satz 2 GewStG 2002 n.F. beim Eintreten sog.
Definitiveffekte war das Revisionsverfahren gemäß Art.
100 Abs. 1 GG auszusetzen und ist die Entscheidung des BVerfG
über die im Leitsatz formulierte Frage zur
Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften
einzuholen.
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