Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.4.2012 4 K
210/11 = SIS 12 20 92 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Den
Gewinn ermittelte er für das abweichende Wirtschaftsjahr vom
1. Mai bis 30. April durch Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG)
2008 vom 14.8.2007 - BGBl I 2007, 1912 - (EStG).
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Der Kläger übertrug seinem Sohn
den Betrieb durch notariellen Vertrag vom ... 2007 unentgeltlich im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Besitz ging am 1.12.2007
über.
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Am 31.3.2009 reichten die Kläger
für das Streitjahr ihre Einkommensteuererklärung bei dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ein. Der
Erklärung war der Jahresabschluss auf den 30.11.2007
einschließlich einer Anlage über die Inanspruchnahme von
Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG in
Höhe von insgesamt ... EUR beigefügt.
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Das FA veranlagte die Kläger mit
Einkommensteuerbescheid vom 6.7.2009 zunächst
erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung
erkannte es die Investitionsabzugsbeträge allerdings nicht
mehr an. Diese hätten nicht mehr in Anspruch genommen werden
dürfen, da bereits festgestanden habe, dass der Kläger
die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des
Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können.
Dementsprechend erließ das FA unter dem 30.5.2011 einen
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Der Einspruch der Kläger blieb ausweislich der
Einspruchsentscheidung vom 22.7.2011 erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
erhobene Klage mit Urteil vom 11.4.2012 ab. Ein
Investitionsabzugsbetrag könne nur in Anspruch genommen
werden, wenn die beabsichtigte Investition noch objektiv
durchführbar sei. Daran fehle es, wenn der Steuerpflichtige
den Betrieb bereits veräußert oder bei Abgabe der
Steuererklärung den Entschluss gefasst habe, seinen Betrieb zu
veräußern oder aufzugeben. Gleiches sei für den
Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge anzunehmen. Denn die Inanspruchnahme
eines Investitionsabzugsbetrags durch den Betriebsübergeber im
zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten oder
durchgeführten Betriebsübergabe führe zu einer
Aufwandsverlagerung auf ein anderes Steuersubjekt, was dem
Normzweck des § 7g EStG widerspreche.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 3,
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).
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Sie beantragen sinngemäß, das
Urteil des FG und den Änderungsbescheid betreffend die
Einkommensteuer 2007 vom 30.5.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.7.2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Das FG habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Der nötige Finanzierungszusammenhang bestehe nicht, wenn
feststehe, dass der Steuerpflichtige die Investition selbst nicht
mehr durchführen könne.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung von FA und
FG steht der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge
nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein unentgeltlicher
Betriebsübergang stattgefunden hat (dazu unter 2.). Das FG hat
allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger
zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag, dem 30.11.2007, die
erforderliche Investitionsabsicht hatte (dazu unter 3.).
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1. Steuerpflichtige können für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 %
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Die Inanspruchnahme eines solchen
Investitionsabzugsbetrags setzt gemäß § 7g Abs. 1
Satz 2 EStG weiter voraus, dass der Betrieb bestimmte
Größenmerkmale nicht überschreitet, dass der
Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut
voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden
drei Wirtschaftsjahren (Investitionszeitraum) anzuschaffen oder
herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) sowie mindestens bis zum Ende des
dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und dass er das
begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden
Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr.
3).
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2. Der Inanspruchnahme eines
Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im
Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags feststeht, dass
die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst,
sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder
feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem
Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zu § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG
2008 geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) ist geklärt, dass
die Bildung einer Ansparabschreibung ausgeschlossen ist, wenn die
notwendige Prognose, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in
Zukunft voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird, negativ
ausfällt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die
Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung
oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist.
Genauso verhält es sich, wenn eine solche
Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht
vollzogen ist, aber etwa durch Abschluss entsprechender
schuldrechtlicher Verträge bereits in die Wege geleitet wurde.
Denn der Förderzweck des § 7g EStG a.F., die
Liquidität und Eigenkapitalausstattung und damit die
Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe
dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein
Wirtschaftsjahr vor Anschaffung und Herstellung eines
begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird, kann in
derartigen Fällen nicht mehr erreicht werden (vgl. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 14.4.2015 GrS 2/12, BFHE 250,
338, BStBl II 2015, 1007 = SIS 15 23 32, Rz 57, m.w.N.). Dies gilt
ebenso in dem Fall der Buchwerteinbringung eines Betriebs in eine
Kapitalgesellschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes,
da die Einbringung eines Betriebs gegen Gesellschaftsrechte einen
veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang
darstellt. Auch in diesem Fall kann die Förderung des
ursprünglichen Betriebsinhabers keinen Finanzierungsbeitrag
(Liquiditätshilfe) mehr zu der Investition leisten. Es kann
nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche
Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur
Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 = SIS 15 23 32).
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b) Diese Rechtsprechung zum sog.
Finanzierungszusammenhang steht der Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrags im Fall einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung nicht entgegen.
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aa) Es kann im Streitfall dahingestellt
bleiben, ob an dem von der Rechtsprechung entwickelten
ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal
„Finanzierungszusammenhang“ auch nach
Änderung des § 7g EStG durch das UntStRefG 2008
festzuhalten ist (vgl. dazu kritisch BFH-Urteil vom 17.1.2012 VIII
R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37). Denn
anders als bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe
wird der Zweck des § 7g EStG, zu dessen Sicherung die
Rechtsprechung den Finanzierungszusammenhang in der Vergangenheit
gefordert hat, jedenfalls bei einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG
erfüllt (so auch Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz
60; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 30 Rz
87; anderer Ansicht Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach § 7g EStG
Rz 5).
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bb) Die bei einer unentgeltlichen
Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder
Mitunternehmeranteils durch § 6 Abs. 3 EStG bewirkte
Buchwertfortführung dient der ertragsteuerrechtlich
unbelasteten Vermögensübertragung zur Sicherung der
Liquidität der nach dem Rechtsträgerwechsel
fortgeführten betrieblichen Einheit und damit typischerweise
der Erleichterung der Generationennachfolge (vgl. BFH-Urteil vom
9.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449 = SIS 15 00 52). Die Norm
durchbricht den Grundsatz der Individualbesteuerung, indem sie die
Übertragung der bei dem Rechtsvorgänger gebildeten
stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger anordnet (vgl. BFH-Urteil
vom 6.5.2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261 = SIS 10 19 12, Rz 18). Allerdings ist die hier ausnahmsweise angeordnete
Buchwertfortführung durch eine andere Person an die
Fortführung des Betriebs gebunden, in dessen
Wirtschaftsgütern die stillen Reserven ruhen (vgl. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220,
129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.III.6.a cc).
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cc) Es entspricht sowohl dem Förderzweck
des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung
bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen
Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die
beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer
durchgeführt werden kann. Denn der Zweck des
Investitionsabzugsbetrags, die Liquidität des Betriebs im
Hinblick auf zukünftige Investitionen zu erhalten, wird bei
der unentgeltlichen Übertragung gemäß § 6 Abs.
3 EStG regelmäßig erreicht. Typischerweise erfolgt die
unentgeltliche Betriebsübergabe, wie auch im Streitfall, im
Rahmen der Generationennachfolge. Der Rechtsvorgänger wird die
durch die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags gewonnene
Liquidität weiterhin in Gestalt geringerer Entnahmen zur
Finanzierung der Einkommensteuer im Betrieb belassen. Der
Liquiditätsvorteil kommt daher regelmäßig dem
Betriebsübernehmer, der die Investition tätigen soll, zu
Gute. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Einbringung
eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall nicht
unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche
Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur
Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 = SIS 15 23 32).
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Dass eine unentgeltliche
Betriebsübertragung einer investitionsbezogenen
Steuervergünstigung nicht wegen des Wechsels in der Person des
die Förderung Begehrenden und des Investierenden
entgegensteht, zeigt auch ein Vergleich mit der
Steuervergünstigung nach § 6b EStG: Das spezielle
Regelungsziel des § 6 Abs. 3 EStG, die unentgeltliche
Betriebsübertragung nicht ertragsteuerrechtlich zu belasten,
rechtfertigt die Anwendung des § 6b EStG auch in diesem Fall
(vgl. BFH-Urteil vom 22.9.1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II
1995, 367 = SIS 95 09 22, unter II.2.).
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c) Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
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3. Die Sache ist indes nicht spruchreif und
deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG
hat es - vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht konsequent -
unterlassen, Feststellungen zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals
der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffen.
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a) Der Steuerpflichtige muss nach § 7g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG die Absicht haben, das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums
anzuschaffen oder herzustellen und es danach für einen
Mindestzeitraum betrieblich zu nutzen (s. oben unter II.1.). Die
Begünstigung wird damit an eine in diesem Jahr zu
erfüllende Bedingung - die Absicht, voraussichtlich zu
investieren - geknüpft. Ob diese Absicht zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur
durch eine Prognose des künftigen Investitionsverhaltens
ermitteln (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum UntStRefG
2008, BTDrucks 16/4841, S. 52). Grundlage dieser Prüfung sind
objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten (vgl. BFH-Urteil vom
8.6.2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 = SIS 11 25 91).
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b) Auf die Investitionsabsicht als innere
Tatsache kann lediglich anhand von äußeren
Umständen (Indizien) geschlossen werden; sie darf nicht
unterstellt werden. Die Erklärung des Steuerpflichtigen, er
wolle das Wirtschaftsgut anschaffen, reicht insoweit nicht aus.
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven
Umstände des Einzelfalls. Bei einem bereits aufgenommenen
Betrieb werden dabei geringere Anforderungen zu stellen sein als
bei einem in Gründung befindlichen Betrieb (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 4.3.2015 IV R 38/12 = SIS 15 13 49). Die Vorlage
eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten
Wirtschaftsguts sind nicht erforderlich (s. Begründung des
Gesetzentwurfs zum UntStRefG 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52).
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Wird die Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts geltend gemacht, das sich innerhalb des Gegenstands
des bereits bestehenden Betriebs hält und drängen sich
auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls keine Zweifel
an der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zum
maßgebenden Stichtag auf, so können diese Umstände
den Schluss auf die Investitionsabsicht rechtfertigen. Erforderlich
ist in jedem Fall aber eine Gesamtwürdigung der Umstände
des Einzelfalls. Bei dieser tatrichterlichen Würdigung kann in
Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn daraus
Schlüsse auf die Investitionsabsicht zum maßgeblichen
Zeitpunkt gezogen werden können. Eine im Investitionszeitraum
tatsächlich vorgenommene Investition kann deshalb ein
Beweisanzeichen für die bereits zum Bilanzstichtag
erforderliche Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen sein.
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Die Feststellungslast für die objektiven
Umstände, aus denen auf das Vorhandensein einer
Investitionsabsicht geschlossen werden soll, trägt der
Steuerpflichtige. Kann sich das FG unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht mit der
dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass
die Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorlag, geht
dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der sich darauf beruft.
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c) Steht, wie auch im Streitfall, zum
maßgeblichen Bilanzstichtag bereits fest, dass der
Steuerpflichtige seinen Betrieb unentgeltlich gemäß
§ 6 Abs. 3 EStG auf seinen Rechtsnachfolger übertragen
wird, ist die Investitionsabsicht unter Heranziehung des auch dem
§ 6 Abs. 3 EStG innewohnenden Zwecks, die Liquidität des
nach einem Rechtsträgerwechsel fortgeführten Betriebs zu
sichern (u.a. BFH-Urteil vom 2.8.2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135 =
SIS 12 27 74, Rz 36), betriebsbezogen festzustellen. Ein
Investitionsabzugsbetrag kann in diesem Fall daher auch dann in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei
Fortführung des Betriebs die von ihm benannten
Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt
hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand
objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach
Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem
Rechtsnachfolger, hier dem Sohn des Klägers, zur Nutzung in
dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde. Auch
hier kommt nach dem oben unter II.3.a Ausgeführten in
Betracht, aus der später tatsächlich in dem Betrieb
erfolgten Anschaffung auf die schon zum Ende des Wirtschaftsjahres
der Bildung des Investitionsabzugsbetrags vorhandene
Investitionsabsicht zu schließen.
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4. Die Kostenentscheidung wird nach § 143
Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
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