Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer: Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. - Urt.; BFH 21.7.2016, X R 43/13; SIS 16 23 21

Kapitel:
Verschiedenes > Kirchensteuer
Fundstellen
  1. BFH 21.07.2016, X R 43/13 (ECLI:DE:BFH:2016:U.210716.XR43.13.0)
    BStBl 2017 II S. 256
    DStR 2016 S. 2695
    NJW 2017 S. 688 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.2.2017
    -/- in NWB 47/2016 S. 3506
    J. Förster in BFH/PR 2/2017 S. 43
    KAM in Stbg 3/2017 S. M20
Normen
[EStG] § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10 b Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 45 Abs. 1
[BGB] § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 26.09.2013, SIS 14 02 63, Sonderausgabe, Kirchensteuer, Erbe, Nachzahlung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 15.6.2023, SIS 23 18 60, Keine Ausnahme vom Abflussprinzip für Kirchensteuern, die aufgrund einer rückwirkenden Besteuerung nach §...
  • BFH 17.1.2022, SIS 22 04 71, Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens, Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht d...
  • FG Köln 14.8.2020, SIS 21 00 03, Kindergartenbeiträge als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen: 1. Es dürfen grund...
  • BFH 15.1.2019, SIS 19 01 81, Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten mit der Auflage, ihn an...
  • BFH 13.3.2018, SIS 18 14 47, Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge de...
Fachaufsätze
  • LIT 03 38 81 B. Paus, StBB 3/2017 S. 1: Kirchensteuer und Einkommensteuer des Erblassers - erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Gestaltungen mi...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.9.2013 8 K 649/13 = SIS 14 02 63 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird im Streitjahr 2011 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist zusammen mit ihren beiden Geschwistern Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater (V).

 

 

2

Dieser hatte sein Steuerberatungsbüro im Dezember 2007 veräußert und sollte als Gegenleistung ab Januar 2008 monatlich 4.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren erhalten. Falls V vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis in Höhe von 480.000 EUR vereinbart. Seine Erben sollten den Kaufpreis abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten erhalten. Eine andere Zahlungsweise konnte vereinbart werden.

 

 

3

V verstarb im Februar 2009. Die Erwerberin des Steuerberatungsbüros einigte sich im Laufe des Jahres 2009 mit den Erben darauf, den verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 424.000 EUR abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 7.500 EUR in einer Summe zu zahlen.

 

 

4

Im Streitjahr 2011 führte der erst von den Erben für 2007 erklärte Veräußerungsgewinn zu Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen des V. Folge waren eine Kirchensteuernachforderung für 2007 in Höhe von 9.207,27 EUR sowie Erstattungen in Höhe von 1.093,50 EUR und 166,00 EUR für 2008 bzw. 2009. Der Differenzbetrag in Höhe von 7.947,77 EUR wurde von den Erben des V im Streitjahr bezahlt.

 

 

5

Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2011 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erklärungsgemäß die von der Klägerin auf ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezahlte Kirchensteuer berücksichtigt. Im Einspruchsverfahren begehrte sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.4.2003 XI R 54/99 (BFHE 202, 284, BStBl II 2004, 400 = SIS 03 38 17) den zusätzlichen Ansatz weiterer Sonderausgaben in Höhe von einem Drittel der für das Jahr 2007 geleisteten Kirchensteuernachzahlung in Höhe von 9.207,27 EUR, mithin 3.069,09 EUR. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

6

Im Klageverfahren hat die Klägerin nach einem Hinweis des Finanzgerichts (FG) auf die Kirchensteuererstattungen für die Jahre 2008 und 2009, die mit der Nachforderung für 2007 verrechnet worden waren, ihr Begehren auf die zusätzliche Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe von 2.649 EUR (= gerundet ein Drittel von 7.947,77 EUR) beschränkt.

 

 

7

Das FG hat der Klage stattgegeben. Da eine Berücksichtigung der Kirchensteuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ausscheide, sei der Betrag schon nach dem Gesetzeswortlaut als Sonderausgabe abziehbar, weil er von der Klägerin tatsächlich gezahlt worden sei. Dies sei nach dem BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08 (BFH/NV 2010, 848 = SIS 10 11 78, Rz 17) auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des V im Zeitpunkt seines Todes Vermögen der Erben geworden und deshalb die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt worden sei.

 

 

8

Zudem sei unabhängig von einer etwaigen Einordnung der streitigen Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) diese nicht bereits mit dem Erbfall entstanden. Vielmehr beruhe sie auf der im Streitfall von den Erben getroffenen Vereinbarung mit der Erwerberin des Steuerberatungsbüros und somit auf einer eigenen Entscheidung der Erben. Erst durch die Änderung der ursprünglichen Verkaufsvereinbarung sei die Möglichkeit einer abweichenden Ausübung des sog. Veräußererwahlrechts mit der Folge der Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Jahr 2007 entstanden.

 

 

9

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe übersehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abziehbarkeit der Kirchen- und Vermögensteuer beim Erben ihren Ursprung in der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs hätten. Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73) sei der Berücksichtigung der Kirchensteuer beim Erben die Grundlage entzogen.

 

 

10

Das FG habe das Prinzip der Individualbesteuerung verkannt. Kirchensteuer sei als Sonderausgabe nur dann abziehbar, wenn der Steuerpflichtige sie aufgrund seiner individuellen Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft selbst schulde. Die Anknüpfung der Abziehbarkeit von Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an den reinen Zahlungsvorgang würde zudem die Berücksichtigung von Drittaufwand ermöglichen. Dem habe das FG Düsseldorf im Urteil vom 28.2.2007 7 K 6571/04 E (EFG 2007, 1503 = SIS 08 03 15, Rz 30) eine Absage erteilt. Auch im Streitfall habe die Klägerin nicht eine eigene Kirchensteuerschuld, sondern die Schuld des Erblassers beglichen. Dieser habe den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Heranziehung zur Kirchensteuer knüpfe.

 

 

11

Die Änderung des Veräußererwahlrechts sei ein rückwirkendes Ereignis und habe den Entstehungszeitpunkt der Kirchensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 nicht verändert. Durch die geänderte Wahlrechtsausübung sei lediglich die Höhe der Kirchensteuerschuld neu definiert worden. Damit sei die Kirchensteuer eine Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB. Der vom FG herangezogene Vergleich mit der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2010, 848 = SIS 10 11 78 trage nicht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall (Steuerberatungskosten des Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung) sei das Rechtsverhältnis, das die Zahlungspflicht des Erben ausgelöst habe, erst nach Eintritt des Erbfalls begründet worden. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, (Rz 71) seien noch in der Person des Erblassers begründete Verbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten, die beim Übergang des Vermögens auf den Erben dessen erbschaftsteuerrechtliche Bereicherung schmälerten. Einkommensteuerrechtlich sei die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit ohne Bedeutung.

 

 

12

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

13

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

 

 

14

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG erkannt, dass der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein weiterer Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.649 EUR zusteht.

 

 

15

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bestimmte im Einzelnen aufgeführte „Aufwendungen“ als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06, unter 3.a, m.w.N.; s. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.1988 1 BvR 930/86, HFR 1989, 271, unter 1.b).

 

 

16

2. Da im Streitfall die Berücksichtigung der von der Klägerin - zwischen den Beteiligten unstreitig - gezahlten Kirchensteuer als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten nicht in Betracht kommt, ist sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar (so auch Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 674; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 42; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 38; Lindermann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 14 f.; Meier, FR 1987, 31; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 26; a.A. Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 10 Rz 15c; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz B 183 und G 41; Ring, DStZ 1981, 24; Ruppe, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 10 [1987], 45, 93).

 

 

17

3. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist angesichts der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Kirchensteuerzahlung nicht angemessen und kommt deshalb nicht in Betracht.

 

 

18

Nach § 1922 Abs. 1 BGB ging mit dem Tod des V dessen Vermögen als Ganzes auf dessen Erben, die Klägerin und ihre Geschwister, über. § 1967 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Erben, somit also auch die Klägerin, für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Als Erbin ist die Klägerin damit mit dem Erbfall in die steuerschuldrechtliche Position des Erblassers eingetreten (§ 45 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ) und sie wurde selbst Steuerschuldnerin hinsichtlich der von V hinterlassenen Steuerrückstände. Da im Streitfall weder Nachlassverwaltung angeordnet noch das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Klägerin weder die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) noch die Einrede der Überbeschwerung (§ 1992 BGB) zusteht, hatte sie für die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen.

 

 

19

4. Der BFH hat bereits im Urteil vom 5.2.1960 VI 204/59 U (BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 = SIS 60 00 81) erkannt, dass die Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, als Sonderausgabe abziehbar ist, und damit das BFH-Urteil vom 1.3.1957 VI 57/55 U (BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 = SIS 57 00 96) die Vermögensteuer betreffend bestätigt.

 

 

20

Im Urteil vom 16.5.2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487 = SIS 01 12 27) hat der I. Senat des BFH die Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 = SIS 60 00 81 und in BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135 = SIS 57 00 96 zum Sonderausgabenabzug des Erben für den Erblasser treffende Vermögen- und Kirchensteuer bestätigt und ausgeführt, Besteuerungsmerkmale, die (nur) in der Person des Erblassers begründet seien, würden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anweisung bei der Besteuerung des Erben berücksichtigt.

 

 

21

Auch der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73, Rz 77 nach der Änderung der Rechtsprechung zum Eintritt des Erben in den Verlustabzug nach § 10d EStG ausdrücklich an der Rechtsprechung in BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140 = SIS 60 00 81 festgehalten.

 

 

22

5. Aus den Einwendungen des FA gegen das Urteil des FG ergibt sich nichts anderes:

 

a) Zutreffend weist das FA zwar darauf hin, das vom FG angeführte Senatsurteil in BFH/NV 2010, 848 = SIS 10 11 78 könne kein Beleg dafür sein, dass die Klägerin im Streitfall die den Erblasser betreffende Kirchensteuerlast als Sonderausgabe abziehen könne, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerberatungskosten auf einer eigenen Entscheidung des Erben und auf einem von ihm selbst begründeten Vertragsverhältnis beruhe. Der Erbfall sei nur der Anlass, nicht aber der Grund der Verpflichtung. Doch lässt sich dieser Entscheidung inhaltlich nichts für oder gegen den Sonderausgabenabzug im Streitfall entnehmen.

 

b) Auch aus dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 1503 = SIS 08 03 15 kann keine Absage an den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuerzahlung eines Erben abgeleitet werden. Hier hat der Kläger als Haftungsschuldner nach § 42d EStG auf eine fremde Steuerschuld geleistet. Im Streitfall war die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des V (Mit-)Schuldnerin der Kirchensteuer.

 

c) Die Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlichen Umstand (Senatsurteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375 = SIS 09 05 93) kann - wie das FG zutreffend erkannt hat - nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden. Denn im Gegensatz zur maßgeblichen tatsächlichen Zahlung bei § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG knüpft § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG mit den „Zuwendungen“ nach der Senatsrechtsprechung über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an. Im Übrigen hat die Klägerin als Erbin des V - anders als im Senatsurteil in BFH/NV 2009, 375 = SIS 09 05 93 - die Zahlung der Kirchensteuer selbst geleistet.

 

 

23

6. Im Gegenzug wären auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen und würden dessen Sonderausgabenabzug schmälern.

 

 

24

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Der BFH wendet sich in seiner Entscheidung gegen eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts, weil eine solche Auslegung der wirtschaftlichen Belastung des Erben, der die Kirchensteuerbelastung trägt, nicht angemessen gerecht wird. Denn nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf dessen Erben über. § 1967 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Der Erbe tritt damit mit dem Erbfall in die steuerschuldrechtliche Position des Erblassers ein (vgl. § 45 Abs. 1 AO), sodass er selbst Steuerschuldner hinsichtlich der vom Erblasser hinterlassenen Steuerrückstände wird. Ist – wie im Streitfall – aber weder eine Nachlassverwaltung angeordnet noch das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden und steht dem Erben weder die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) noch die Einrede der Überbeschwerung (§ 1992 BGB) zu, hat der Erbe für die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt einzustehen, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Diese wirtschaftliche Belastung des Erben in seiner eigenen Person rechtfertigt ein eigenes Abzugsrecht bei den Sonderausgaben.

 

2. Zu beachten ist, dass eine abweichende Rechtslage beim Spendenabzug besteht:

Die Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlichen Umstand (vgl. BFH, Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375 = SIS 09 05 93: kein Übergang des nicht genutzten Spendenvolumens auf den Erben) kann nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden. Denn im Gegensatz zur maßgeblichen tatsächlichen Zahlung bei § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG knüpft § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG mit den „Zuwendungen“ nach der Rechtsprechung des BFH über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an.

 

3. Überdies sind die Rechtsgrundsätze zur Vererblichkeit eines Verlustabzugs (BFH, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608 = SIS 08 13 73), wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann, nicht auf den Abzug von Kirchensteuerzahlungen als Sonderausgaben übertragbar, da der Erbe die Kirchensteuer als eigene Aufwendungen tätigt, die Berücksichtigung eines Verlustabzugs beim Erben hingegen nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auf eine unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinausliefe.

 

4. Rechtslage bei Erstattung der vom Erblasser gezahlten Kirchensteuer:

Nach den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung sind Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen, sodass der Sonderausgabenabzug insoweit zu verringern ist.