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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Der Kläger schloss im Jahr 2008 mit
der Klägerin und den volljährigen Kindern schriftliche
Verträge über die Gewährung festverzinslicher
Darlehen in Höhe von 113.000 EUR (Klägerin), 105.000 EUR
(Sohn) und 20.000 EUR (Tochter) ab. Die Darlehen dienten der
Anschaffung eines an fremde Dritte vermieteten Gebäudes. Der
Erwerb und die Vermietung des Gebäudes erfolgte durch eine von
den Darlehensnehmern gegründete GbR. Zur Sicherung der
Darlehen traten die Darlehensnehmer dem Kläger die
Mietüberschüsse aus dem finanzierten Objekt ab. Eine
Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung
bei vorzeitiger Tilgung der Darlehen wurde nicht getroffen. Im
gleichen Jahr gewährte der Kläger der Klägerin ein
weiteres Darlehen für den Erwerb des Anteils an einer von der
GbR vermieteten Eigentumswohnung in Höhe von 57.500 EUR. Auf
die Besicherung des Darlehens wurde in dem schriftlichen
Darlehensvertrag verzichtet, da das Objekt nicht mit
Grundpfandrechten belastet war. Der Kläger erzielte im
Streitjahr 2009 aus den Darlehen Kapitalerträge in Höhe
von insgesamt 10.392 EUR, die der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) nicht mit dem gesonderten Steuertarif
für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG),
sondern mit dem tariflichen Einkommensteuersatz nach § 32a
EStG besteuerte.
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Die hiergegen erhobene Sprungklage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2013, 1764 = SIS 13 26 45
veröffentlichten Urteil vom 26.2.2013 11 K 2365/10 ab.
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Am 6.3.2014 erging ein nach § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderter
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der die
Streitfragen dieses Revisionsverfahrens nicht berührt.
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Die Kläger tragen zur Begründung
ihrer Revision im Wesentlichen vor, der Ausschluss des
Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG verstoße sowohl gegen das Gebot der Belastungsgleichheit
(Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) als auch gegen das
Diskriminierungsverbot von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1
GG).
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG München vom 26.2.2013 11 K 2635/10 aufzuheben und unter
Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom
6.3.2014 die tariflich besteuerten Einkünfte aus
Kapitalvermögen um 10.392 EUR zu verringern, die nach §
32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte um diesen Betrag zu
erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen sei
gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
ausgeschlossen, da Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge einander nahestehende Personen seien. Hierdurch
würden Familienangehörige nicht gleichheitswidrig
benachteiligt, wenn die Darlehensbedingungen aufgrund des Fehlens
einer Besicherung und mangels Regelung einer
Vorfälligkeitsentschädigung auf ein besonderes
Näheverhältnis schließen ließen. Der
Gesetzgeber habe in der Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG die Ausnutzung des Gefälles zwischen dem
Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer beim Schuldner und dem
Abgeltungsteuersatz beim Gläubiger bei einander nahestehenden
Personen typisierend unterstellt, sodass der Abgeltungsteuersatz
auch dann ausgeschlossen sei, wenn ein Gesamtbelastungsvorteil
tatsächlich nicht entstanden sei.
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II. Die Revision ist begründet und der
Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abänderung des
Einkommensteueränderungsbescheids für 2009 vom 6.3.2014
mit der Maßgabe, dass die tariflich besteuerten
Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 10.392
EUR verringert und die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten
Einkünfte um diesen Betrag erhöht werden und die
Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der
festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§
100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (II.1.). Die
Revision, die sich nach § 68 Satz 1 FGO gegen den
geänderten Einkommensteuerbescheid vom 6.3.2014 richtet, hat
aber auch in der Sache Erfolg. Der während des
Revisionsverfahrens erlassene Einkommensteueränderungsbescheid
ist rechtswidrig und dementsprechend zu ändern (§ 100
Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO). Die vom Kläger
gewährten Darlehen halten einem Fremdvergleich stand, sodass
seine daraus erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (II.2.). Jedoch ist der in
§ 32d Abs. 1 EStG geregelte gesonderte Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gemäß
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, da
zwischen dem Kläger und den Darlehensnehmern kein
Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift vorlag (II.3.).
Die Einkommensteuer für die streitigen Kapitalerträge
beträgt danach 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
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1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG hat über
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 19.8.2011
entschieden. Das FA hat im Anschluss an das Urteil einen nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten
Einkommensteuerbescheid erlassen, der an die Stelle des
ursprünglich mit der Klage angefochtenen
Einkommensteuerbescheids getreten ist. Damit liegt dem Urteil des
FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass es keinen
Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
20.11.2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, m.w.N.).
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Da sich durch die Änderung des Bescheids
hinsichtlich der streitigen Punkte keine Änderungen ergaben
und die Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt
haben, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache
gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren
leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung
des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor
die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil vom
23.1.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11).
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2. Die Feststellung des FG, dass die zwischen
dem Kläger und der Klägerin und den Kindern
abgeschlossenen Darlehensverträge der Besteuerung zugrunde zu
legen sind, sodass die aufgrund der Darlehensgewährung
erzielten Kapitalerträge der Besteuerung nach § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG unterliegen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es ist bei seiner Gesamtwürdigung von den
höchstrichterlichen Maßstäben des Fremdvergleichs
bei sogenannten Anschaffungsdarlehen (hierzu im Einzelnen
BFH-Urteile vom 22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014,
374 = SIS 13 32 60; vom 17.7.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl
II 2013, 1015 = SIS 13 28 34) ausgegangen, hat alle
maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (BFH-Urteil
vom 23.4.2009 IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427 = SIS 09 26 59).
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Die Darlehen dienten der Finanzierung des
Erwerbs von Immobilien zur Erzielung von Vermietungseinkünften
durch die von den Darlehensnehmern gegründete GbR. Die
schriftlich fixierten Vereinbarungen waren tatsächlich gewollt
und wurden der Abrede gemäß durchgeführt. Es ist
daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG bei
einer Gesamtwürdigung die Darlehen der Besteuerung zugrunde
gelegt hat, obwohl sie nicht besichert waren und keine Regelung
über eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart
worden war (BFH-Urteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374 = SIS 13 32 60).
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3. Jedoch ist im Streitfall der gesonderte
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht nach § 32d Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, da keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger als
Gläubiger und die Klägerin und Kinder als Schuldner der
Kapitalerträge einander nahestehende Personen im Sinne dieser
Vorschrift waren.
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a) Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d
Abs. 1 EStG nicht für Kapitaleinkünfte i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Anwendung dieses
Ausnahmetatbestandes in seinen Schreiben vom 22.12.2009 IV C 1-S
2252/08/10004 (BStBl I 2010, 94 = SIS 09 37 93) und vom 9.10.2012
IV C 1-S 2252/10/10013 (BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48) - jeweils
Rz 134 - für das Streitjahr in verfassungskonformer
Rechtsfortbildung dahingehend eingeschränkt, dass der
Abgeltungsteuersatz nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die den
Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit
Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung
unterliegen.
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Dies ist vorliegend der Fall. Die
Klägerin und die Kinder des Klägers haben die Darlehen
bei dem Kläger aufgenommen, um Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung zu erzielen. Zu diesem Zweck gründeten sie eine
GbR, die die fremdfinanzierten Immobilien vermietete, sodass sie
gemeinschaftlich den Tatbestand des § 21 EStG erfüllten
(BFH-Urteile vom 8.4.2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442 = SIS 14 13 88;
vom 7.4.1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 48 ff.). Die
Vermietungseinkünfte wurden nach § 179 Abs. 1, Abs. 2
Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und
einheitlich festgestellt und den Darlehensnehmern entsprechend
ihrer Beteiligung an der GbR zugerechnet. Dabei waren die an den
Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl.
BFH-Urteile vom 31.3.1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II
1992, 890 = SIS 92 20 06; in BFHE 244, 442 = SIS 14 13 88). Es ist
somit entscheidungserheblich, ob der Kläger als Darlehensgeber
und die Klägerin und deren Abkömmlinge als
Darlehensnehmer einander nahestehende Personen im Sinne der
gesetzlichen Regelung waren.
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b) Bei dem Begriff „einander
nahestehende Personen“ handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Dies
steht dem rechtsstaatlichen Erfordernis nach Normenbestimmtheit
nicht entgegen, da unüberwindliche Auslegungsprobleme nicht
ersichtlich sind.
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c) Was unter dem Begriff der
„nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im
Einkommensteuergesetz selbst nicht geregelt. Zwar ist der Begriff
in § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) und §
138 der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich definiert. Eine analoge
Anwendung ist jedoch aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der
Regelungen ausgeschlossen. Während es Ziel des § 1 Abs. 2
AStG ist, das ertragsteuerliche Ergebnis am Maßstab des
Fremdvergleichs zu korrigieren, ist nach dem Wortlaut des §
32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG die Marktüblichkeit der
Zinsvereinbarung für den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes
ohne Bedeutung. Gegen eine analoge Anwendung der Definition des
§ 138 InsO spricht, dass diese auf einen anderen
Regelungsbereich zugeschnitten ist (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.2.2011 IX ZR 131/10, BGHZ 188, 363).
Gleiches gilt für den von der Rechtsprechung des BFH
entwickelten Begriff der „nahestehenden Person“
bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (Worgulla, Der
Erbschaft-Steuer-Berater - ErbStB - 2010, 151, 154; Behrens/
Renner, BB 2008, 2319, 2321; a.A. Blümich/Treiber, § 32d
EStG Rz 69; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 32d Rz
11) und für die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes.
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d) Nach dem Wortsinn fallen unter den Begriff
der „nahestehenden Person“ alle natürlichen
und juristischen Personen, die zueinander in enger Beziehung
stehen. Hierzu gehören auch Angehörige i.S. des § 15
AO, da bei diesem Personenkreis bereits das auf der Verwandtschaft,
dem Verlöbnis oder der Eheschließung beruhende
Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen
lässt (so das BMF in seinen Schreiben in BStBl I 2010, 94 =
SIS 09 37 93, und in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, jeweils Rz
136; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 32d Rz 8;
Boochs in Lademann, EStG, § 32d EStG Rz 18a; a.A. Storg in
Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 32d Rz 20a;
Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32d EStG Rz
20; Worgulla, ErbStB 2010, 151, 154; Behrens/ Renner, BB 2008,
2319, 2321; Schulz/Vogt, DStR 2008, 2189, 2191 ff.;
Blümich/Treiber, a.a.O., § 32d Rz 69; Lambrecht in
Kirchhof, a.a.O., § 32d Rz 11; Fischer, DStR 2007, 1898 f.;
Harenberg/Zöller, Abgeltungsteuer 2011, 3. Aufl., S. 124;
Griesel/Mertes, Die neue Abgeltungsteuer, Rz 200 ff.).
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Diese weite Auslegung des gesetzlichen
Tatbestands widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, den er
in der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG zum Ausdruck gebracht hat. Danach soll ein
Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn die Person auf
den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person
auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die
Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung
der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den
Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen
außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten
Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hat (BTDrucks 16/4841, S. 61). Danach ist ein lediglich aus
der Familienangehörigkeit oder Ehe abgeleitetes
persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein
Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG zu begründen.
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Legt man der Auslegung des § 32d Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG diese vom Gesetzgeber intendierte
Definition des Begriffs der „nahestehenden
Person“ zugrunde, ist der Ausschlusstatbestand vorliegend
nicht erfüllt. Es lag zwischen dem Kläger und den
Darlehensnehmern kein Beherrschungsverhältnis vor. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass grundsätzlich jede - also auch eine
natürliche - Person beherrscht werden kann, setzt dies voraus,
dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten
Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener
Entscheidungsspielraum verbleibt. Dies gilt auch für
Beziehungen zwischen Eheleuten untereinander und zwischen Eltern
und Kindern (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/
Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 Rz 841 f.). Dass
dies bei dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen
Abkömmlingen der Fall war, ist nicht ersichtlich. Es gibt
weder Anhaltspunkte dafür, dass diese auf den jeweils anderen
einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten
Einfluss ausübten, noch dass die Vertragsparteien ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hatten. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung
des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus
Kapitalvermögen liegt danach nicht vor.
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e) Diese nach dem Willen des Gesetzgebers
erforderliche Einschränkung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten.
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aa) Zwar bestehen gegen die Ungleichbehandlung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem
Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG
besteuert werden, gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach
dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a Abs. 1 EStG
besteuert werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die ihrer
Natur nach nicht einer bestimmten Person zugeordnete und
geographisch nicht gebundene Erwerbsgrundlage
„Finanzkapital“ dadurch zu erfassen, dass er
alle Kapitaleinkünfte - unabhängig von ihrer Anlageform
und buchungstechnischen Erfassung - an der Quelle besteuert und mit
einer Definitivsteuer belastet, die in einem linearen Satz den
absetzbaren Aufwand und den Progressionssatz in Durchschnittswerten
typisiert (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01).
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bb) Jedoch läge eine mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbare Diskriminierung der Familie vor (vgl.
BVerfG-Entscheidung vom 18.3.1970 1 BvR 498/66, BVerfGE 28, 104),
wenn der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs für
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG ausschließlich an bestimmte enge familienrechtliche
Beziehungen i.S. des § 15 AO geknüpft und - anders als
bei fremden Dritten - auch dann eintreten würde, wenn der
Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält (so aber das
BMF in seinen Schreiben in BStBl I 2010, 94 = SIS 09 37 93 und in
BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, jeweils Rz 136).
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cc) Eine solche Benachteiligung von
Familienangehörigen wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
Verträge zwischen Familienangehörigen wegen der
grundsätzlich gleichgerichteten Interessen nur dann der
Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn zu Beginn der
Vertragsbeziehungen eine bürgerlich-rechtlich wirksame, klare
und eindeutige Vereinbarung abgeschlossen wird, die inhaltlich wie
unter Fremden ausgestaltet ist und auch tatsächlich so
vollzogen wird (s. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7.8.1985 1 BvR 707/85,
Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277). Ist dies aber - wie
vorliegend - der Fall, ist es verfassungsrechtlich unzulässig,
eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes
durch Ehegatten und Familienangehörigen in jedem Fall
unwiderlegbar zu vermuten (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 24.1.1962 1
BvL 32/57, BVerfGE 13, 290; BVerfG-Beschlüsse vom 15.7.1969 1
BvL 22/65, BVerfGE 26, 321 = SIS 69 03 26; vom 12.3.1985 1 BvR
571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188 = SIS 85 12 15).
Dies gilt auch dann, wenn einzelne Sachverhaltsmerkmale der
Darlehensgewährung vom Üblichen abweichen
(BVerfG-Beschluss vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 =
SIS 96 01 13, unter B.I.2.; BFH-Urteil in BFHE 242, 516, BStBl II
2014, 374 = SIS 13 32 60), sodass nicht bereits aufgrund der
fehlenden Besicherung und Regelung über eine
Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche
Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden kann.
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Eine sachliche Rechtfertigung für den
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes für Angehörige i.S.
des § 15 AO ergibt sich auch nicht aus einem
Gesamtbelastungsvorteil, der entstehen kann, wenn die Entlastung
des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als
die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Eine solche
Vorstellung von der Familie als einheitlichem
„Bilanzraum“ beruht auf unzutreffenden
Voraussetzungen; denn abgesehen von der durch die Regelung der
Unterhaltspflichten (§§ 1360 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) bedingten „Unterhaltsgemeinschaft“
begründen Ehe und Familie als solche bei der
Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft (vgl.
BVerfG-Entscheidungen in BVerGE 13, 290; vom 20.3.1963 1 BvL 20/61,
BVerfGE 15, 328; in BVerfGE 26, 321 = SIS 69 03 26). Das
„nahe persönliche Verhältnis“
führt nicht notwendig oder typischerweise zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit, durch die Familienangehörige in die Rolle
unselbständiger „Strohmänner“
gedrängt würden (BVerfG-Beschluss vom 10.6.1963 1 BvR
345/61, BVerfGE 16, 203, 208 f.).
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dd) Auch bei Personen, die nicht unter den
Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, sodass Maßstab für
die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
Ausschlusses des Abgeltungsteuersatzes der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist, kann ein solcher
Gesamtbelastungsvorteil allein nicht zum Ausschluss des in §
32d Abs. 1 EStG geregelten Abgeltungsteuersatzes führen.
Dieser Vorteil ist keine Tatsachenbasis für die Feststellung,
dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung der
Steuersatzspreizung vorliegt, da die unterschiedliche steuerliche
Belastung von Kapitalerträgen im Vergleich zu den mit dem
progressiven Steuersatz besteuerten Einkünften im System der
mit der Abgeltungsteuer eingeführten Schedule angelegt ist.
Zudem wird die Einkommensteuer vom Grundsatz der
Individualbesteuerung beherrscht (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608
= SIS 08 13 73), sodass eine Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung
und Steuerentlastung verschiedener Steuerpflichtiger in der Regel
allenfalls dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein
Missbrauchstatbestand erfüllt ist. Es liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass dies vorliegend der Fall
war.
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