1. Auf die Revision der Klägerin werden
das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016 - 6 K
2485/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.11.2013
sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012
aufgehoben.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Übertragungsstichtag war der
01.04.2005 (§ 4 des Übertragungsvertrages). Der Kaufpreis
für die Geschäftsanteile an der H-Beteiligungs-GmbH und
das Betriebsgrundstück betrug 20 Mio. EUR (§ 5 des
Übertragungsvertrages). Der auf das Betriebsgrundstück
entfallende Kaufpreisanteil (5 Mio. EUR) war gemäß
§ 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages fällig, der
übrige Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des
Übertragungsvertrages fünf Tage nach Eintritt der
aufschiebenden Bedingungen des § 14 des
Übertragungsvertrages.
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Der Vertrag stand außerdem
gemäß § 14 Abs. 2 des Übertragungsvertrages
u.a. unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung des
Aufsichtsrats der Muttergesellschaft der S-GmbH sowie der
Rechtswirksamkeit des Formwechsels der H-GmbH in eine GmbH & Co.
KG.
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Mit Wirkung zum 18.02.2005 wurde die H-GmbH
formwechselnd in die H-GmbH & Co. KG umgewandelt und später
umbenannt. Die Eintragung der formwechselnden Umwandlung im
Handelsregister erfolgte am 22.03.2005.
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13
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In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.08.2006 errechnete die
Klägerin (unter Einbeziehung der ihr noch zuzurechnenden
Umsätze der H-GmbH infolge der angenommenen Organschaft) eine
festzusetzende Umsatzsteuer von 192.000,99 EUR; es ergab sich ein
Erstattungsanspruch. Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung
zu.
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In den Jahren 2010 bis 2012 führte das
FA X bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der
Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Verkauf des
Betriebsgrundstücks mangels Option nach § 4 Nr. 9 Buchst.
a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sei. Er löse eine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 6 UStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung
(UStG a.F.) in Höhe von 243.047 EUR aus, da innerhalb des
Zehn-Jahres-Zeitraums (01.04.1995 bis 01.04.2005)
nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für
das Betriebsgebäude angefallen seien. Die Klägerin habe
insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht und erhalten.
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Eine Geschäftsveräußerung
liege nicht vor; es habe nur die Einzelveräußerung eines
Grundstücks stattgefunden. Die von der Klägerin
gehaltenen Anteile seien an einen anderen Erwerber verkauft worden.
Dem stehe die zwischen der Klägerin und der H-GmbH bestehende
Organschaft nicht entgegen; denn diese sei mit der Beendigung der
personellen Verflechtung, spätestens mit dem Verkauf der
Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH, entfallen. Eine
nachträgliche Option sei ebenfalls nicht möglich.
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Das FA folgte der Rechtsauffassung des
Prüfers im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das
Streitjahr vom 10.08.2012.
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Der Einspruch der Klägerin, mit dem
sie geltend machte, eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung könne auf mehreren
zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in
einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und
die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber
erfolge, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
15.11.2013).
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Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage, mit
der die Klägerin vortrug, der Verkauf des
Betriebsgrundstücks sei eingebettet gewesen in eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, mit seinem in EFG
2017, 343 veröffentlichten Urteil vom 08.12.2016 - 6 K 2485/13
ab. Es entschied, das FA habe die Vorsteuerberichtigung zu Recht
vorgenommen. Der von der Klägerin durchgeführte
Grundstücksverkauf sei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
steuerfrei und keine Geschäftsveräußerung i.S. des
§ 1 Abs. 1a UStG. Das Grundstück sei an den bisherigen
Mieter veräußert worden, der den Mietvertrag nicht
fortgeführt habe, sondern das Grundstück wie bisher
für die Erzielung seiner Umsätze aus dem Verkauf seiner
Produkte nutze. Die Annahme einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen über die
Konstruktion einer Organschaft zwischen der Klägerin als
Organträgerin und der Erwerberin als Organgesellschaft komme
nicht in Betracht.
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19
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Wegfall der
Organschaft dürfe im Rahmen eines Gesamtplans keine
Rechtswirkung entfalten, wenn er zu ungerechtfertigten Ergebnissen
führe. Das Grundstück sei zu steuerpflichtigen
Umsätzen genutzt worden und werde auch nach der
Übertragung weiterhin dafür verwendet. Der Gesamtplan
führe dazu, dass der Wegfall der Organschaft bis zum Abschluss
aller Transaktionen „fingiert“ werde.
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20
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, die
Einspruchsentscheidung vom 15.11.2013 sowie den
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012 ersatzlos
aufzuheben.
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21
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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22
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Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung und bringt ergänzend vor, die Tatsache, dass
die bisher unselbständige H-GmbH wieder zur selbständigen
Unternehmerin geworden sei, führe nicht zu einer
Geschäftsveräußerung. Hierfür fehle es an der
notwendigen Übertragung eines Unternehmens im Ganzen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der
Einspruchsentscheidung und des angefochtenen
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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24
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Zwar bestand nach der geänderten
Rechtsprechung des BFH zwischen der Klägerin und der H-GmbH
keine Organschaft (II.1.). Jedoch ist der Klägerin
gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung
(AO) Vertrauensschutz zu gewähren (II.2.). Ist danach im
Festsetzungsverfahren davon auszugehen, dass zwischen der
Klägerin und der H-GmbH eine Organschaft bestand, hat das FG
unzutreffend angenommen, dass die Klägerin ein
Vermietungsunternehmen betrieben hat; die Klägerin hat
vielmehr ein Produktionsunternehmen betrieben (II.3.). Eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach dem im Streitfall
anwendbaren § 15a Abs. 6a UStG a.F. (II.4.) nicht vorzunehmen,
weil das übertragene Betriebsgrundstück ein
Teilvermögen bildet (II.5.), mit dem die Erwerberin dieses
Produktionsunternehmen - wie beabsichtigt - fortführen konnte,
weil es dazu der Anteile an der H-GmbH oder H-Beteiligungs-GmbH
nicht bedurfte (II.5.). Die auch bei Gewährung von
Vertrauensschutz zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der
Organschaft ändert daran nichts (II.6.).
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1. Das FG ist zunächst zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin bis zur Beendigung des
Mietvertrags mit der Erwerberin an sich als Vermieterin
umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin war, weil aus Sicht der
geänderten Rechtsprechung des BFH zwischen der Klägerin
und der H-GmbH keine Organschaft bestanden hat. Der Senat verweist
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die BFH-Urteile in
BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597 = SIS 10 18 70, in BFHE 232, 550,
BStBl II 2011, 600 = SIS 11 09 25, vom 02.12.2015 - V R 12/14
(BFH/NV 2016, 437 = SIS 16 02 74, Rz 22), vom 03.12.2015 - V R
36/13 (BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563 = SIS 16 00 92, Rz 27) und
vom 24.08.2016 - V R 36/15 (BFHE 255, 310, BStBl II 2017, 595 = SIS 16 25 44, Rz 14) sowie den BFH-Beschluss vom 19.09.2011 - XI B
85/10 (BFH/NV 2012, 283 = SIS 12 00 86, Rz 13). Die von den
Beteiligten und vom FG übereinstimmend bejahte
ertragsteuerrechtliche Bilanzierung der Anteile an der H-GmbH im
Sonderbetriebsvermögen ändert daran nichts (vgl. dazu
auch BFH-Urteil vom 18.01.2012 - XI R 13/10, BFH/NV 2012, 1012 =
SIS 12 13 61, Rz 32).
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26
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2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das
FG auch angenommen, dass aus dieser im Jahr 2010 erfolgten
Rechtsprechungsänderung des BFH in Bezug auf die hier zu
beurteilende Umsatzsteuer für das Jahr 2005 zu Lasten der
Klägerin keine nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden
dürfen. Der Klägerin ist insoweit Vertrauensschutz zu
gewähren. Dies folgt bereits, was das FG nicht erkannt hat,
aus § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
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a) Nach dieser Vorschrift darf bei Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die
Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes
geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der
Finanzbehörde angewandt worden ist.
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aa) Die Vorschrift greift ein, wenn sich die
Rechtsprechung in der Zeit zwischen dem Erlass des
ursprünglichen Bescheides und dem Erlass des
Änderungsbescheides geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom
11.04.2002 - V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317 = SIS 02 08 69, unter II.2., Rz 17). Der ursprüngliche Bescheid kann
auch eine Steueranmeldung sein, die gemäß § 168 AO
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 02.11.1989 - V R 56/84, BFHE 159,
266, BStBl II 1990, 253 = SIS 90 06 18, unter II.1.a, Rz 9; vom
17.12.2015 - V R 45/14, BFHE 252, 511, BStBl II 2017, 658 = SIS 16 04 62, Rz 20; s.a. BFH-Beschluss vom 20.03.1990 - V B 111/89,
BFH/NV 1991, 63, unter II.2.b, Rz 21, zu § 176 Abs. 2 AO).
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29
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bb) Liegt ein Anwendungsfall des § 176
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, ist der Steuerpflichtige so zu stellen,
wie er gestanden hätte, wenn sich die Rechtsprechung nicht
geändert hätte, so dass zugunsten des Steuerpflichtigen
die bisherige Rechtslage vor Änderung der Rechtsprechung
weiterhin maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 11.10.2007 - V R
27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 = SIS 08 14 81, unter
II.4., Rz 57; vom 25.04.2013 - V R 2/13, BFHE 241, 304, BStBl II
2013, 844 = SIS 13 23 10, Rz 10 und 20).
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30
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die
Klägerin so zu stellen, als habe trotz der Ausführungen
unter II.1. jedenfalls bis zum 17.02.2005 eine Organschaft mit der
Klägerin als Organträgerin und der H-GmbH als
Organgesellschaft bestanden.
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31
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aa) Die Umsatzsteuererklärung der
Klägerin vom 25.08.2006 stand nach Zustimmung des FA einer
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich
(§ 168 Satz 1 und 2 AO). Die unter II.1. dargestellte
Rechtsprechungsänderung ist erst im Jahr 2010 erfolgt.
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32
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bb) Ist danach die Klägerin so zu
stellen, als sei die Rechtsprechungsänderung nicht erfolgt,
reicht gemäß der früheren Rechtsprechung des BFH
für eine finanzielle Eingliederung zwischen der H-GmbH als
Organgesellschaft und der Klägerin als Personengesellschaft
aus, dass die Mehrheit der Anteile an der H-GmbH von den
Gesellschaftern der Klägerin gehalten wurden, so dass in
beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über
die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten (vgl.
BFH-Urteile vom 20.01.1999 - XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46, unter II.2., Rz 12; vom 22.11.2001 - V R 50/00, BFHE 197,
319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a, Rz 14; vom
19.05.2005 - V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a ee, Rz 28, und vom 14.02.2008 - V R 12, 13/06,
BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d, Rz 22). Da auch die
organisatorische Eingliederung (vgl. dazu BFH-Urteile vom
28.10.2010 - V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 = SIS 11 02 55, Rz 23; vom 07.07.2011 - V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II
2013, 218 = SIS 11 34 10, Rz 24; vom 08.08.2013 - V R 18/13, BFHE
242, 433, BStBl II 2017, 543 = SIS 13 23 09, Rz 26) und
wirtschaftliche Eingliederung (aufgrund der Verpachtung des
Betriebsgrundstücks, vgl. dazu BFH-Urteile vom 16.08.2001 - V
R 34/01, BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83, unter II.2., Rz 21; vom
06.05.2010 - V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Rz 29) vorlagen, ist jedenfalls bis zum 17.02.2005 vom
Vorliegen einer Organschaft auszugehen. Die am 17.02.2005
beschlossene „Zwischenschaltung“ der
H-Beteiligungs-GmbH (durch Einbringung der Anteile der H-GmbH) hat
daran nichts geändert.
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33
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c) Eines Rückgriffs auf die
unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Kreuzmayr vom 21.02.2018 -
C-628/16, EU:C:2018:84, HFR 2018, 337 = SIS 18 06 58, m. Anm.
Klenk, Rz 46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 - C-495/17,
EU:C:2018:887, HFR 2018, 1000 = SIS 18 17 24, m. Anm. Klenk, Rz 55
f.) bedarf es deshalb vorliegend nicht.
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3. Ausgehend vom Bestehen einer Organschaft
hat das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe ein
Vermietungsunternehmen betrieben, das die Erwerberin nicht habe
fortführen können. Die Klägerin hat bis zum Wegfall
der angenommenen Organschaft ein Produktionsunternehmen
betrieben.
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a) In diesem Zusammenhang trifft es zwar an
sich zu, dass - wie das FG angenommen hat - die Voraussetzungen
einer Geschäftsveräußerung nicht vorliegen, soweit
die Erwerberin eines Verpachtungsunternehmens das erworbene Gesamt-
oder Teilvermögen nicht weiterhin verpachtet, sondern für
ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst nutzt (vgl.
BFH-Urteile vom 24.09.2009 - V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II
2010, 315 = SIS 10 02 28, Rz 24; vom 06.07.2016 - XI R 1/15, BFHE
254, 283, BStBl II 2016, 909 = SIS 16 19 53, Rz 33; s.a. BFH-Urteil
vom 22.11.2007 - V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448 = SIS 08 11 76, unter II.3., Rz 17 ff., bei
Geschäftsveräußerung an eine
Bruchteilsgemeinschaft), weil sich ein Verpachtungsunternehmen und
ein Produktionsunternehmen nicht hinreichend ähneln (vgl.
BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306 = SIS 16 16 80, Rz 29). Die Lieferung eines weder vermieteten noch
verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine
Geschäftsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom
11.10.2007 - V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56).
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36
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b) Allerdings hat die Erwerberin mit Vertrag
vom 17.02.2005 von der Klägerin kein Verpachtungsunternehmen
erworben, sondern einen unselbständigen Teil eines
einheitlichen Produktionsunternehmens (Maschinen- und
Anlagenbau).
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aa) Bei Bestehen einer Organschaft sind
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG die
Organträgerin (hier: die Klägerin) und die
Organgesellschaft (hier: die H-GmbH) als ein Unternehmen (hier: zum
Verkauf der von der H-GmbH auf dem Grundstück der
Klägerin hergestellten Produkte) zu behandeln.
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bb) Daraus folgt nach der Rechtsprechung des
BFH, dass ein Organträger, der ein an seine Organgesellschaft
vermietetes Gebäude erwirbt, das Gebäude
umsatzsteuerrechtlich nicht an die Organgesellschaft vermietet,
sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens
eigenunternehmerisch nutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 256, BStBl
II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Rz 32). Der erkennende Senat hat
deshalb das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung in
einem Fall verneint, in dem ein Organträger ein an die
Organgesellschaft verpachtetes Grundstück an eine Dritte
veräußert hat, die das Grundstück weiterhin an die
Organgesellschaft verpachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2015 -
XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852 = SIS 15 28 85, Rz
63). Der V. Senat des BFH hat eine
Geschäftsveräußerung im umgekehrten Fall (bei
Erwerb des vermieteten Grundstücks durch den Organträger)
ebenfalls verneint (BFH-Urteil in BFHE 230, 256, BStBl II 2010,
1114 = SIS 10 31 62).
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39
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cc) Dieser Sichtweise liegt der Gedanke
zugrunde, dass die Organschaft über § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz
3 UStG (auch) die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der vom
Organträger erbrachten Leistungen beeinflusst (vgl.
BFH-Urteile vom 29.10.2008 - XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II
2009, 256 = SIS 08 43 30, unter II.2.d, Rz 31; vom 10.08.2017 - V R
64/16, BFHE 259, 166, BStBl II 2019, 455 = SIS 17 20 11, Rz 16; vom
01.03.2018 - V R 23/17, BFHE 261, 369, BStBl II 2018, 503 = SIS 18 08 75, Rz 17; a.A. Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 305 ff.,
312 ff.).
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40
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dd) Das nationale Recht widerspricht insoweit
nicht dem Unionsrecht; denn es kommt unionsrechtlich zu einer
Verschmelzung der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe (hier: der
Klägerin und der H-GmbH) zu einem einzigen Steuerpflichtigen
(vgl. EuGH-Urteil Skandia America [USA] vom 17.09.2014 - C-7/13,
EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031 = SIS 14 27 90, Rz 29; BFH-Urteil
vom 22.02.2017 - XI R 13/15, BFHE 257, 160, BFH/NV 2017, 1001 = SIS 17 08 40, Rz 50).
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41
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4. Im Ergebnis zutreffend hat das FG wiederum
erkannt, dass für die Frage, ob eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, entscheidungserheblich ist, ob die
Übertragung des Betriebsgrundstücks eine
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a
UStG, Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
ist.
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42
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a) Im Streitfall findet, was das FG auf Seite
28 seines Urteils (juris, Rz 152 f.) mit seinem Gesetzeszitat nicht
hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, § 15a UStG a.F.
Anwendung; denn der zum 01.01.2005 in Kraft getretene § 15a
UStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in
nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(BGBl I 2004, 3310) ist gemäß § 27 Abs. 11 UStG nur
auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende
Umsätze erst nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909 = SIS 16 19 53, Rz
24 f.). Hieran fehlt es im Streitfall; denn die Klägerin hat
die Eingangsleistungen zur Errichtung des Geschäftshauses
gemäß den Feststellungen des FA in der
Einspruchsentscheidung, auf die das FG gemäß § 105
Abs. 5 FGO verwiesen hat, in den Jahren 1999 bis 2003 bezogen.
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43
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Entsprechend hat das FA in der
Einspruchsentscheidung - wie sich aus den zutreffenden
Gesetzeszitaten ergibt - § 15a UStG a.F. angewendet, ohne dies
allerdings durch den Zusatz „a.F.“ kenntlich zu
machen.
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44
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b) Auch auf Basis des alten Rechts ist das FG
indes zutreffend davon ausgegangen, dass die - steuerfreie -
Veräußerung des Betriebsgrundstücks innerhalb des
10jährigen Berichtigungszeitraums (§ 15a Abs. 1 Satz 2
UStG a.F.) zu einer Änderung der Verhältnisse i.S. des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 UStG a.F. geführt
hätte (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 12/13, BFH/NV
2014, 1603 = SIS 14 24 83, Rz 10; in BFHE 254, 283, BStBl II 2016,
909 = SIS 16 19 53, Rz 26), falls keine
Geschäftsveräußerung vorläge. Dies gilt auch,
soweit es im Streitfall um nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten geht (§ 15a Abs. 3 UStG a.F.). Die
Klägerin hätte dann ein zuvor ausschließlich zur
Ausführung steuerpflichtiger Umsätze aus dem Verkauf der
von ihr hergestellten Produkte verwendetes Grundstück nebst
Gebäude nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei an die
Erwerberin veräußert. Die Berichtigung für das
Streitjahr und die folgenden Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG
a.F.) wäre im Streitjahr vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der für das
Streitjahr geltenden Fassung). Hierüber sowie über deren
Höhe besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein
Streit.
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45
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c) Bei einer
Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG)
hingegen wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt:
§ 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirtschaftsgut
maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Dadurch
werden Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1
Abs. 1a UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG
ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 - V R 41/05, BFHE 217,
338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.1., Rz 30; s.a.
BFH-Urteil vom 19.12.2012 - XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II
2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2, 15a.2 Abs. 3 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
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5. Zu Unrecht hat das FG allerdings die
Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung
verneint; denn in Bezug auf das unter II.3. genannte
Produktionsunternehmen der Klägerin liegt eine im Vertrag vom
17.02.2005 vereinbarte, nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung vor, obwohl - insoweit
entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Gesamtbetrachtung
(i.S. eines „Gesamtplans“) anzustellen ist. Die
Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
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a) Voraussetzung für das Vorliegen einer
Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1
Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine
Gesellschaft eingebracht wird.
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48
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Diese Vorschrift beruhte im Streitjahr
unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 23/14,
BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561 = SIS 17 15 39, Rz 73). Nach Art.
5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 19 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ) können die
Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder
eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder
durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als
ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des
Übertragenden ansehen. § 1 Abs. 1a UStG ist deshalb
richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 - V
R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730 = SIS 05 17 51, unter
II.2.a., Rz 24; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 31 und 32). Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 19
MwStSystRL kann ergänzend herangezogen werden (vgl. z.B. zum
umgekehrten Fall EuGH-Urteil SKF vom 29.10.2009 - C-29/08,
EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 36 ff.;
BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II
2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 25).
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b) Der Tatbestand der
Geschäftsveräußerung erfasst die Übertragung
von Geschäftsbetrieben und von selbständigen
Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und
immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen
Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann
(EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003 - C-497/01, EU:C:2003:644,
UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 40; SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009,
2099 = SIS 09 37 71, Rz 37; Schriever vom 10.11.2011 - C-444/10,
EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 25;
BFH-Urteile vom 18.01.2012 - XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II
2012, 842 = SIS 12 06 30, und vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE
262, 286, BStBl II 2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 22).
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50
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c) Übertragen werden muss ein Gesamt-
oder „Teilvermögen“. Bei Letzterem handelt
es sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine
einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche
Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu
verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004,
19 = SIS 04 01 39, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724,
BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 22).
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51
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aa) Er bezieht sich auf eine Kombination von
Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese
Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist,
von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366,
BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 35; vom 04.02.2015 - XI R
14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 26; zum
Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 - V B 37/09, BFH/NV
2010, 450 = SIS 10 05 96, Rz 8). Dies ist aus der Sicht des
Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - XI R
10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 27; in
BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 45). Die
organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind
unmaßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 472, BStBl II
2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 20). Beim Veräußerer
notwendige Gegenstände, über die der Erwerber bereits
selbst verfügt, müssen deshalb z.B. nicht mit
übertragen werden (vgl. zum Ladenlokal EuGH-Urteil Schriever,
EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 29; BFH-Urteil
in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 35,
38).
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52
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bb) Eine Geschäftsveräußerung
kann auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt
sein, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit
ausmacht (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2008 - V R 23/06, BFH/NV 2009,
426 = SIS 09 06 40, unter II.1.b cc, Rz 29), wobei die
Übertragung einzelner Kunden, Mandanten oder Vertragspartner
nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2009 - V B 46/09 =
SIS 10 06 19, Zeitschrift für Steuern und Recht 2010, R165,
unter 1., Rz 4; BFH-Urteil in BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561 =
SIS 17 15 39, Rz 75). Die Übertragung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur
Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand
ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 01.08.2002 - V R 17/01,
BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626 = SIS 03 07 23; vom 28.11.2002 - V
R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665 = SIS 03 10 92; vom
06.05.2010 - V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873 = SIS 10 27 76, Rz 15; in
BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 22). Die
Frage, ob ein Teilvermögen vorliegt, kann nicht nach
nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter
Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden
werden (vgl. BFH-Urteile vom 04.07.2002 - V R 10/01, BFHE 199, 66,
BStBl II 2004, 662 = SIS 03 01 75, unter II.3., Rz 20; in BFHE 240,
366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 51). Nur wenn es an
einer Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des
Unternehmens gänzlich fehlt, scheidet eine
Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil Mailat
vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72 = SIS 18 20 90, Rz 23; BFH-Urteil vom 21.05.2014 - V R 20/13, BFHE 246, 226,
BStBl II 2014, 1029 = SIS 14 23 85, Rz 21).
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53
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d) Der Erwerber muss außerdem
beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder
Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die
sofortige Abwicklung der übernommenen
Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes,
EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 44; BFH-Urteile vom
18.09.2008 - V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 = SIS 08 43 34, unter II.1.a, Rz 20; vom 30.04.2009 - V R 4/07, BFHE 226,
138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.2.a, Rz 25). Der
Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb
z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen
Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren
(vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl
II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359,
BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 22). Auch der Name des
Unternehmens darf, wie im Streitfall durch eine Umbenennung
möglicherweise geschehen, geändert werden (vgl.
BFH-Urteil vom 29.08.2012 - XI R 1/11, BFHE 239, 175, BStBl II
2013, 301 = SIS 13 04 59, Rz 24).
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54
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e) Ob das übertragene
Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung
ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich
hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl.
BFH-Urteil vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II
2012, 68 = SIS 11 06 16, Rz 53) im Rahmen einer
Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 - V R 10/13,
BFH/NV 2014, 1600 = SIS 14 24 81, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II
2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 27) zu entscheiden. Dabei ist der Art
der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant
ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever,
EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 32; BFH-Urteil
vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346 = SIS 15 28 84, Rz 25). Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende
Gesamtwürdigung ist im Revisionsverfahren nur in den Grenzen
des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (vgl. BFH-Urteile
in BFH/NV 2014, 1603 = SIS 14 24 83, Rz 15; in BFHE 251, 275,
BFH/NV 2016, 346 = SIS 15 28 84, Rz 32).
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55
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Im Rahmen der Prüfung ist - insoweit
entgegen der Auffassung der Klägerin - jeder Vorgang einzeln
und selbständig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen
dürfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH-Urteil X vom
30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64,
Rz 47; BFH-Urteile in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 29 f.; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54,
Rz 25 f.; in BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563 = SIS 16 00 92, Rz
26). Das bedeutet, dass das FG im Streitfall zu Recht angenommen
hat, dass die Übertragung der Anteile an der H-GmbH & Co. KG
durch die Gesellschafter der Klägerin bei der vorliegenden
Beurteilung außer Betracht bleiben muss. Gleiches gilt
für die anderen Leistungen zwischen P, R, der S-GmbH und der
H-Beteiligungs-GmbH.
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56
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f) Im Streitfall hat die Erwerberin - entgegen
der Auffassung des FG - die unternehmerische Tätigkeit der
Klägerin fortgeführt.
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57
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aa) Das FG hat auf Seite 27 seines Urteils
(juris, Rz 140) das Vorliegen einer
Geschäftsveräußerung mit der Begründung
verneint, die Klägerin habe ein Vermietungsunternehmen gehabt,
das die Erwerberin nicht habe fortführen können.
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58
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bb) Dies ist, wie unter II.3. ausgeführt,
bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Die Klägerin hat
(aufgrund der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) als
Organträgerin ein Produktionsunternehmen betrieben; die H-GmbH
und die Klägerin waren insoweit als ein Unternehmen zu
behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG).
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59
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cc) Dieses Unternehmen hat die Erwerberin (in
der Rechtsform als KG) absichtsgemäß tatsächlich
völlig unverändert fortgeführt.
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60
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(1) Falls keine neue Organschaft mit der
S-GmbH bestand, was vom Senat nach Aktenlage nicht völlig
ausgeschlossen werden kann, aber von keinem Beteiligten geltend
gemacht wird, tat sie dies seit dem Wegfall der Voraussetzungen der
Organschaft als selbständige Unternehmerin.
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61
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(2) Sofern eine neue Organschaft zur S-GmbH
bestünde, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt
wären (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, vgl. dazu BFH-Urteil
vom 22.02.2017 - XI R 13/15, BFHE 257, 160, BFH/NV 2017, 1001 = SIS 17 08 40), gälte der wirtschaftlich bedeutendste
Unternehmensteil im Inland als Unternehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 2
Satz 4 UStG). Dieser hätte das Unternehmen
absichtsgemäß als Unternehmer fortgeführt.
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62
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(3) Einer Zurückverweisung bedarf es
deshalb insoweit nicht.
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g) Außerdem bildete im Streitfall das
Betriebsgrundstück ein für die Fortführung der
Tätigkeit ausreichendes Teilvermögen.
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aa) Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die
Klägerin ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit in
wesentlichen Teilen mit Hilfe der Erwerberin ausgeübt hat.
Diese verfügte während des Bestehens der Organschaft -
mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks - ohnehin schon
zivilrechtlich über sämtliche für die
Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit
erforderlichen Gegenstände. Einzig das Betriebsgrundstück
wurde ihr von der Klägerin zur Nutzung überlassen und
musste im Streitfall zur Fortführung von ihr hinzuerworben
werden.
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65
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bb) In einer solchen Situation
(Übertragung des Betriebsgrundstücks von der bisherigen
Organträgerin auf die bisherige Organgesellschaft bei
Beendigung der Organschaft) bildet das Betriebsgrundstück ein
hinreichendes Ganzes, mit dem die bisherige Organgesellschaft nach
Beendigung der Organschaft die unternehmerische Tätigkeit als
selbständige Unternehmerin unverändert fortführen
kann, wenn sie über die übrigen erforderlichen
Gegenstände bereits während der Organschaft selbst
verfügt hat.
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66
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cc) Der Annahme einer
Geschäftsveräußerung in einem solchen Fall steht
auch nicht entgegen, dass im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Geschäftsaufgabe durch den Veräußerer und
der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den
Erwerber einzelne Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen
werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2008 - XI B 192/07, BFH/NV
2008, 2065 = SIS 08 41 68, unter 1.b und c, Rz 9 f.; BFH-Urteil in
BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.3., Rz
31). Die Erwerberin musste insbesondere nicht zur Fortführung
des Unternehmens ihre eigenen Anteile bzw. Anteile der
H-Beteiligungs-GmbH erwerben. Die bei Erwerb des
Betriebsgrundstücks beabsichtigte Fortführung der
unternehmerischen Tätigkeit ist auch dann möglich, wenn
Gesellschafterin der Erwerberin eine Dritte ist.
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67
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dd) Der Senat weicht damit weder vom
EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64) noch von
den Senatsurteilen in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94 und in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54 ab, an
denen er festhält (vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil in BFHE
262, 286, BStBl II 2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 40 ff.). Einer
Zusammenschau mehrerer Erwerbe bedarf es in einer solchen Situation
gerade nicht.
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68
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ee) Nichts anderes ergäbe sich, wenn -
was vom Senat nicht beurteilt werden kann - zwischen der in
Österreich ansässigen S-GmbH und der Erwerberin eine
Organschaft bestünde, deren Wirkungen auf das Inland
beschränkt wären (vgl. dazu oben unter II.5.f cc). Dass
ggf. der neue Organträger und nicht die Erwerberin
Unternehmerin wäre, änderte nichts daran, dass in jedem
Fall der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG genannte
Organträger aufgrund der Übertragung des
Betriebsgrundstücks über das für eine
Fortführung erforderliche Vermögen verfügen
würde. Statt der Erwerberin würden dann der
wirtschaftlich bedeutendste Betriebsteil im Inland mit dem
Vermögen der Erwerberin (einschließlich des
zivilrechtlich hinzuerworbenen Betriebsgrundstücks) über
ein hinreichendes Ganzes verfügen, mit dem er die
Tätigkeit fortsetzen könnte.
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69
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6. Dass zwischen dem schuldrechtlichen
Abschluss des Vertrags vom 17.02.2005 und der Lieferung des
Grundstücks am 02.04.2005 die Organschaft endete, ändert
an dieser Beurteilung nichts.
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70
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a) Das FG hat sich auf den Seiten 16 ff.
seiner Entscheidung (juris, Rz 75 ff.) ausführlich mit der
Frage auseinandergesetzt, wann die Organschaft, von deren Bestehen
aus Vertrauensschutzgründen am 17.02.2005 auszugehen ist, nach
Auffassung des V. und XI. Senats des BFH geendet habe. Es hat dazu
die Meinung vertreten, dass nach Auffassung beider
Umsatzsteuersenate des BFH am 22.03.2005 die Organschaft geendet
habe, und zwar entweder (juris, Rz 90) durch die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine KG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 02.12.2015 -
V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 = SIS 16 00 91) oder
(juris, Rz 106) aufgrund eines fehlenden
Unterordnungsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V
R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553 = SIS 16 00 90).
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71
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b) Der Senat lässt mangels
Entscheidungserheblichkeit offen, ob er dieser Begründung
folgen könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R
38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 = SIS 16 04 58; vom
01.06.2016 - XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 = SIS 16 14 50).
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72
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des
BFH konnte eine KG - als Personengesellschaft - nicht als
juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG
angesehen werden und mithin umsatzsteuerrechtlich nicht als
Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein
(vgl. BFH-Urteile vom 07.12.1978 - V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl
II 1979, 356 = SIS 79 01 75, unter I.5.; vom 08.02.1979 - V R
101/78, BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362 = SIS 79 01 77, unter 5.
und 6.; vom 26.06.1986 - V R 57/77, juris; vom 19.05.2005 - V R
31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter
II.2.b cc). Soweit der BFH diese Rechtsprechung mittlerweile
geändert hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II
2017, 547 = SIS 16 00 91, und in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567
= SIS 16 04 58), dürfte dies wegen § 176 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AO nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt
werden.
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73
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bb) Aber auch soweit die BFH-Urteile in BFHE
251, 534, BStBl II 2017, 547 = SIS 16 00 91 und in BFHE 252, 516,
BStBl II 2017, 567 = SIS 16 04 58 für die Klägerin
günstig sind, hat die Organschaft im Streitfall vor dem
02.04.2005 geendet. Spätestens am 01.04.2005 haben P und R
ihre Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH an die S-GmbH
übertragen. Davon ist auch das FG ausgegangen (juris, Rz 108).
Auch nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG bestand deshalb seit dem 01.04.2005 keine
Organschaft mehr. Es bestanden zwischen (aufgrund von § 176
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO: den Gesellschaftern) der Klägerin und
der Erwerberin keine gegenseitigen finanziellen Beziehungen mehr.
Die Klägerin und die Erwerberin waren nicht mehr
Schwestergesellschaften.
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74
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c) Rechtsfolge des Wegfalls der Organschaft
war zwar, dass die Klägerin bei Lieferung des Grundstücks
am 02.04.2005 nicht mehr mit Hilfe der Erwerberin ein
Produktionsunternehmen betrieb, die Umsätze der Erwerberin
nicht mehr der Klägerin zuzurechnen waren und die Lieferung
des Grundstücks kein Innenumsatz mehr war. Die Erwerberin
(oder die neue Organträgerin der Erwerberin) war aber an
diesem Tag selbständige Unternehmerin. Die Erwerberin
führte daher bereits spätestens seit dem 01.04.2005 das
Produktionsunternehmen tatsächlich fort (II.5.f cc).
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75
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d) Dass die Fortführung des
Produktionsunternehmens durch die Erwerberin vor der
Übertragung des Grundstücks erfolgte, so dass bei
Übertragung die Produktionstätigkeit der Klägerin
schon beendet war, ist indes für die Fortführung
unschädlich.
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76
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aa) Für diese Beurteilung spricht, dass
nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2005 -
V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69, unter
II.1.a, Rz 20; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 = SIS 08 43 34,
unter II.1.c, Rz 22; vom 28.10.2010 - V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 =
SIS 11 12 97, Rz 22; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346 = SIS 15 28 84, Rz 27) die Klägerin nach dem Wegfall der Organschaft bis
zur Übertragung des Betriebsgrundstücks am 02.04.2005
kein Vermietungsunternehmen betrieb; denn eine Vermietung für
allenfalls wenige Tage ist nicht nachhaltig. Es stand aufgrund von
§ 6 Abs. 3 des Übertragungsvertrages vom 17.02.2005 fest,
dass die Vermietung mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und
Lasten am Betriebsgrundstück endet. Die unternehmerische
Produktionstätigkeit der Klägerin war folglich beendet,
ohne dass sie in der Zwischenzeit ein Verpachtungsunternehmen
betrieben hätte, das nunmehr hätte Gegenstand einer
Geschäftsveräußerung sein können.
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Dies entspricht im Übrigen auch der
Auffassung des FG auf den Seiten 11 und 28 seines Urteils (juris,
Rz 42, 143 ff.); denn das FG geht nicht davon aus, dass eine
(erste) Berichtigung vor dem 02.04.2005 zu erfolgen hat, weil die
Klägerin ein früher umsatzsteuerpflichtig verwendetes
Betriebsgrundstück nach Wegfall der Organschaft für die
Zwecke einer (mangels Option) nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG
umsatzsteuerfreien Vermietungstätigkeit genutzt hätte,
sondern sieht erst die Veräußerung am 02.04.2005 als
schädlich an.
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bb) Bestätigt wird die
Unschädlichkeit der Fortführung vor der Übertragung
durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1873 = SIS 10 27 76 (Rz 19 f.)
zur kurzfristigen Unterbrechung der Verpachtungstätigkeit,
durch die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit von
Durchgangserwerben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25.11.2015 - V R
66/14, BFHE 251, 526, BFH/NV 2016, 497 = SIS 16 01 13, Rz 29; in
BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909 = SIS 16 19 53, Rz 41 f.;
BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1306 = SIS 16 16 80, Rz 21), die
umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung des BFH zu leer stehenden
Ferienwohnungen und Gebäudeteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE
226, 138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.3., Rz 30; in
BFH/NV 2014, 1600 = SIS 14 24 81, Rz 12), sowie die BFH-Urteile in
BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626 = SIS 03 07 23 und vom 30.01.2014
- V R 33/13 (BFH/NV 2014, 1238 = SIS 14 19 23) und den
BFH-Beschluss vom 06.06.2006 - V B 142/05 (BFH/NV 2006, 2088 = SIS 06 41 75). Berücksichtigt werden darf auch, dass sich an der
tatsächlichen Nutzung des Grundstücks für die
Produktionstätigkeit durch den Wegfall der Organschaft nichts
geändert hat (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Mydibel vom
27.03.2019 - C-201/18, EU:C:2019:254, DStR 2019, 792 = SIS 19 05 98, Rz 28 f., zu Art. 184 f. MwStSystRL) und durch den Vertrag vom
17.02.2005 sichergestellt war, dass das Grundstück auf Dauer
weiter für das bisherige Unternehmen verwendet wird.
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cc) Ist danach unschädlich, dass - wie
nach dem Vertrag vom 17.02.2005 von vornherein vereinbart -
zwischen der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit
„Produktion“ durch die Klägerin nebst
Fortführung durch die Erwerberin (in ihrer neuen Rechtsform
als KG bzw. durch die neue Organträgerin der Erwerberin) und
der Übertragung des Grundstücks ein Zeitraum von einem
oder mehreren Tagen liegen kann, muss der Senat nicht entscheiden,
wann genau im Streitfall die Voraussetzungen der Organschaft
weggefallen sind.
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7. Die Sache ist spruchreif. Liegt ein Fall
des § 15a Abs. 6a UStG a.F. vor, ist keine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Vorentscheidung, die
Einspruchsentscheidung und der angefochtene Änderungsbescheid
sind aufzuheben, da infolge der Außenprüfung keine
weiteren Änderungen erfolgt sind.
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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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9. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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