1
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) Organträgerin eines von ihr
geführten Industriekonzerns. Zu ihren Organgesellschaften
gehört die MM-GmbH, die an der K-AG zunächst zu 59 %
beteiligt war. Die weiteren Anteile an der K-AG hielten die A-GmbH
zu 40 % und die N-GmbH zu 1 %. Auch die K-AG war eine
Organgesellschaft der Klägerin.
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Die MM-GmbH erwarb die von der A-GmbH
gehaltene Beteiligung an der K-AG, so dass sich ihre Beteiligung an
der K-AG auf 99 % erhöhte. Sie veräußerte ihre
gesamte Beteiligung an der K-AG mit Vertrag vom 6.11.1996 an die in
den USA ansässige T-Inc. Nach § 22 des Vertrages war die
T-Inc. berechtigt, die Kaufberechtigung auf ein mit ihr verbundenes
Unternehmen zu übertragen. Die T-Inc. übte dieses Recht
aus, so dass die MM-GmbH die verkauften Anteile am 7.1.1997 auf die
im Inland ansässige T-GmbH übertrug.
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3
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Die MM-GmbH war weiter über mehrere
andere Gesellschaften Alleingesellschafterin der in den USA
ansässigen NA-Inc. („Urenkelgesellschaft“ der
MM-GmbH). Diese war wirtschaftlich (operativ) tätig und
Alleingesellschafterin zweier Gesellschaften, der in Kanada
ansässigen W-Corp. und der in Mexiko ansässigen P-SA
(„Ururenkelgesellschaften“ der MM-GmbH).
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Ebenfalls mit Vertrag vom 6.11.1996
verkaufte die NA-Inc. Vermögensgegenstände, zu denen auch
ihre Beteiligungen an der W-Corp. und der P-SA gehörten, an
die in den USA ansässige TA-Inc.
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5
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Für den Verkauf der
Gesellschaftsanteile durch die beiden Verträge vom 6.11.1996
bezog die MM-GmbH im Inland steuerpflichtige Beratungsleistungen
einer Investmentbank und einer Anwaltskanzlei. Aus den Rechnungen
der Investmentbank vom 13.1.1997 über „Beratungsleistung
bei der Veräußerung der ... [K-AG] und ihrer
assoziierten Gesellschaften“ und der Anwaltskanzlei vom
14.1.1997 über „Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit
der Veräußerung von Aktien an der ... [K-AG] sowie des
Geschäftsbetriebs der ... [NA-Inc.] an
Beteiligungsgesellschaften der ... [T-Inc.]“ machte die
Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
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Im Anschluss an mehrere
Außenprüfungen versagte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug aus
beiden Rechnungen, da die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit
der steuerfreien Übertragung von Gesellschaftsanteilen stehen.
Der gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid 1997 vom
21.11.2003 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
eingelegten Klage überwiegend statt. Der Klägerin stehe
der Vorsteuerabzug zu, da sie die Anteile an den verkauften
Gesellschaften aus unternehmerischen Gründen gehalten habe.
Bei der K-AG habe es sich um eine Organgesellschaft gehandelt;
hinsichtlich der W-Corp. und der P-SA sei die Zwischenschaltung
ausländischer Holdinggesellschaften unbeachtlich. Die
Anteilsübertragungen seien nicht steuerbar, da nur der
gewerbliche Wertpapierhandel eine (steuerfreie) wirtschaftliche
Tätigkeit sei. Die Leistungsbezüge ständen jedoch im
unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen unternehmerischen
Tätigkeiten der Klägerin, so dass sie nur unter
Berücksichtigung eines pro-rata-Satzes von 99,86 % zum
Vorsteuerabzug berechtigt sei.
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8
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Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 2070 =
SIS 09 35 21 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin sei nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Der Verkauf von Aktien stelle keine
wirtschaftliche Tätigkeit, zumindest aber eine steuerfreie
Leistung dar. Auch unter Berücksichtigung des Vorliegens einer
Organschaft liege keine Geschäftsveräußerung vor.
Die der Klägerin entstandenen Kosten seien der
Anteilsübertragung zuzurechnen; unerheblich sei, ob eine
„Einpreisung“ dieser Kosten in den Kaufpreis für
die Anteile vorliege.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe ihre Berechtigung zum
Vorsteuerabzug zu Recht bejaht. Dabei beruft sie sich auch auf die
Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und auf die
hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf das EuGH-Urteil
vom 29.10.2009 C-29/08, SKF (Slg. 2009, I-10413 = SIS 09 37 71),
durch das der EuGH seine gegenteilige frühere Rechtsprechung
aufgegeben habe. Unter Berücksichtigung dieses Urteils habe
das FG zwar nicht in der Begründung, jedoch im Ergebnis ihre
Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu Recht bejaht. Die
Beratungskosten hätten trotz Vorliegens eines
tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den
Anteilsveräußerungen keinen Eingang in die Berechnung
des Kaufpreises für die Anteilsübertragungen gefunden.
Weiter sei sie aufgrund des Vorliegens einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung oder aber zumindest aufgrund
der Ansässigkeit ihrer Vertragspartner im Drittlandsgebiet zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit die Beratungsleistungen die
Veräußerung durch die NA-Inc. betroffen hätten,
seien diese Kosten an die zwischengeschaltete (und in den USA
ansässige) K-Corp. weiterberechnet worden. Es habe sich bei
den Beratungskosten für die Veräußerung der Anteile
um Geldbeschaffungskosten für ihren allgemeinen
Geschäftsbetrieb gehandelt, in dessen Rahmen sie
umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführe. Sie sei zum
Vorsteuerabzug berechtigt, da die Organschaft zur K-AG aufgrund der
Anteilsveräußerung geendet habe. Dies führe
umsatzsteuerrechtlich zu einer Veräußerung der
Wirtschaftsgüter der K-AG, ohne dass es auf die weiteren
Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung nach
§ 1 Abs. 1a UStG ankomme. Eine
Geschäftsveräußerung ergebe sich auch daraus, dass
sie ihren gesamten Geschäftsbereich
„Kraftstofftanks“ veräußert habe, gleich wie
dieser rechtlich organisiert sei. Im Übrigen habe sich die
Rechnung der Investmentbank aufgrund einer Bezugnahme auf das
Auftragsschreiben auch auf die Vorbereitung der
Börseneinführung und Sanierungsmaßnahmen
bezogen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem
Urteil des FG ist die Klägerin weder aus der steuerbaren und
steuerfreien Veräußerung der Beteiligung an der K-AG
noch aus der Veräußerung durch die NA-Inc. zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
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1. Die Veräußerung der Beteiligung
an der K-AG war steuerbar und steuerfrei.
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a) Entgegen der - durch die spätere
Rechtsprechung des EuGH überholten - Auffassung des FG handelt
es sich im Streitfall bei der Veräußerung der Anteile um
einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Zwar sind
der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße
Verkauf von Aktien für sich genommen keine wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die zu steuerbaren Umsätzen führen.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt jedoch vor, wenn die
finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet
der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als
Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder
mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft
einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit ein solcher
Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die der
Mehrwertsteuer unterliegen, wie z.B. die Erbringung von
Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen (EuGH-Urteil
SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 28 ff.). Liegen diese
Voraussetzungen vor, fällt die Veräußerung in den
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009,
I-10413 Rdnrn. 33, 34).
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Nach den Feststellungen des FG hat die
Klägerin im Streitfall mit entgeltlichen sonstigen Leistungen
in die Verwaltung der K-AG eingegriffen. Weiter handelte es sich
bei der K-AG um eine Organgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
der Klägerin. Daher bezog sich die Veräußerung auf
einen Unternehmensgegenstand und war somit nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 UStG steuerbar.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist die Veräußerung der Beteiligung an der K-AG keine
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a
UStG.
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aa) Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG
nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein
Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. §
1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist
entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen. Nach
Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die
Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder
Teilvermögens, die entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob
keine Lieferung vorliegt.
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Nach dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413
Rdnr. 40 ist eine Aktienveräußerung, die auf die
Übertragung eines Gesamtvermögens hinausläuft, i.S.
von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch nach
§ 1 Abs. 1a UStG keine der Mehrwertsteuer unterliegende
wirtschaftliche Tätigkeit. Die zur
Geschäftsveräußerung i.S. von § 10 Abs. 3 UStG
a.F. ergangene Rechtsprechung, nach der eine
Anteilsübertragung keine Geschäftsveräußerung
nach dieser Vorschrift war (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
29.10.1987 X R 33-34/81, BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92 = SIS 88 02 57, Leitsatz 3), ist daher nicht auf § 1 Abs. 1a UStG zu
übertragen.
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bb) Die Veräußerung der Anteile an
einer Gesellschaft, die - wie vom EuGH im Urteil SKF in Slg. 2009,
I-10413 Rdnr. 35 vorausgesetzt - der Übertragung des
Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft gleichgesetzt werden
kann, ist nur dann als Geschäftsveräußerung im
Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG (Art. 5 Abs. 8 und Art. 6
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG) nichtsteuerbar, wenn alle Anteile
der Gesellschaft Gegenstand der Veräußerung sind.
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(1) Gegen die Auffassung der Klägerin,
jede Beteiligungsveräußerung könne als
Geschäftsveräußerung unberücksichtigt bleiben,
wenn der Veräußerer sich ganz von der Beteiligung
löse, sprechen bereits die Abgrenzungsschwierigkeiten, die
sich bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Übertragung
aller Gesellschaftsanteile ergeben. Dementsprechend ist der EuGH in
seinem Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 35 davon ausgegangen,
dass „der Verkauf sämtlicher Vermögenswerte
einer Gesellschaft und der Verkauf sämtlicher Aktien an dieser
Gesellschaft in funktioneller Hinsicht gleichwertig
sind“. Ohne Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung der Anteilsveräußerung ist, dass z.B. §
1 Abs. 2a und Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes eine
Anteilsübertragung von 95 % bei Gesellschaften mit Grundbesitz
dem Erwerb der sich im Gesellschaftsvermögen befindenden
Grundstücke gleichstellt oder eine Anteilsmehrheit von 95 %
bei einer Aktiengesellschaft (AG) nach § 320 des
Aktiengesetzes (AktG) zur Eingliederung der AG in eine andere AG
berechtigt oder dass nach § 327a AktG der
„Hauptaktionär“ von den übrigen
Aktionären die Übertragung ihrer Aktien verlangen kann
(„squeeze out“). Abgesehen davon, dass
hierfür andere Gesichtspunkte maßgebend sind, fehlt es
an vergleichbaren gesetzlichen Regelungen für die
Umsatzsteuer.
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(2) Nach den Feststellungen des FG hat die
Klägerin nicht alle, sondern nur 99 % der Anteile an der K-AG
gehalten und veräußert. Danach scheidet eine
Geschäftsveräußerung aus. Soweit die Klägerin
im Revisionsverfahren Unterlagen eingereicht hat, aus denen sich
ergeben soll, dass auch die N-GmbH ihre Beteiligung von 1 % an der
K-AG veräußert hat, war dies als neuer Sachvortrag im
Hinblick auf die Bindung an die Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 24/05, BFHE 219, 476, BStBl
II 2009, 490 = SIS 08 11 74, unter II.1.e dd).
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cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist die Übertragung von 99 % der Anteile an der K-AG auch
nicht unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin
und der K-AG bestehenden Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
als Geschäftsveräußerung anzusehen.
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(1) Zwar beendete die Anteilsübertragung
die finanzielle Eingliederung der K-AG, so dass die
Anteilsübertragung umsatzsteuerrechtlich zu einer
Übertragung des bisher beim Organträger zu erfassenden
Unternehmensvermögens der K-AG führte. Eine
Geschäftsveräußerung setzt jedoch voraus, dass der
Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte
Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest
beabsichtigt. Dabei ist auch das Bestehen einer Organschaft zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 26/09, BFHE 230,
256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Leitsätze 1 und 3).
Werden deshalb Anteile an einer Gesellschaft übertragen, die
im Zeitpunkt der Veräußerung beim Veräußerer
umsatzsteuerrechtlich als Organgesellschaft eingegliedert war,
liegen die Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
allenfalls vor, wenn eine Anteilsmehrheit übertragen wird, die
eine finanzielle Eingliederung begründet und wenn der neue
Mehrheitsgesellschafter seinerseits - für den
Veräußerer objektiv erkennbar - beabsichtigt, eine
Organschaft zu der Gesellschaft, an der die übertragenen
Anteile bestehen, zu begründen. Erst die Begründung einer
Organschaft zum Erwerber der Anteile kann aufgrund der damit
verbundenen Zurechnung des Unternehmensvermögens der
Gesellschaft, an der die übertragenen Anteile bestehen, die
Annahme rechtfertigen, dass die Übertragung der
Gesellschaftsanteile der Übertragung des
Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile
bestehen, gleichsteht. Eine Anteilsübertragung, durch die
lediglich die finanzielle Eingliederung beim bisherigen
Organträger beendet wird, ohne dass es zugleich zu einer
Organschaft zum neuen Mehrheitsgesellschafter kommt, reicht nicht
aus.
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(2) Im Streitfall bestehen keine objektiv
erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerber der
Mehrheitsbeteiligung an der K-AG die Begründung einer
Organschaft zur K-AG beabsichtigte. Der Vertragspartner der
Klägerin, die im Ausland ansässige T-Inc., konnte im
Hinblick auf die Beschränkung der Organschaft auf das Inland
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG) nicht Organträger sein.
Für eine etwaige Absicht der erst später als Erwerber
benannten T-GmbH, eine Organschaft zur K-AG zu begründen,
bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, so dass insoweit auch
keine weitere Sachaufklärung in Betracht kommt.
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c) Die steuerbare Veräußerung der
Beteiligung an der K-AG ist nach dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009,
I-10413 als Übertragung von Aktien und damit als
Übertragung von Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e
UStG (Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG)
steuerfrei (vgl. hierzu EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413
Rdnrn. 45 ff.).
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2. Aufgrund der Steuerfreiheit der
Übertragung der Anteile an der K-AG ist die Klägerin
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, wonach der
Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht
werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
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b) Der Unternehmer ist nach diesen
Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen
für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der
Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen
(wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt
(EuGH-Urteil vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597 =
SIS 08 16 67, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 29/09, BFHE
230, 263, BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34, unter II.1.). Dies
setzt voraus, dass die Eingangsleistung mit dieser wirtschaftlichen
Tätigkeit direkt und unmittelbar zusammenhängt.
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aa) Besteht der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtig oder
Umsätze i.S. von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG) sind, kann der Unternehmer den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug
getätigten Aufwendungen gehören dann zu den
Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr.
57; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34,
unter II.2.a aa (1), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
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bb) Bei einem direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zu einem Umsatz, der mangels wirtschaftlicher
Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt
oder der steuerfrei ist, ohne dass § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17
Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) gilt, besteht keine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597
Rdnr. 30; SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil in
BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34, unter II.2.a aa
(2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
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32
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Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine
Leistung z.B. - wie hier - für einen steuerfreien
Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug
berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken,
da „der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige
Zweck unerheblich ist“ (EuGH-Urteile vom 6.4.1995 C-4/94,
BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27 Rdnr. 19; vom 8.6.2000
C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 = SIS 00 09 97 Rdnr. 20,
und vom 22.2.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 = SIS 01 05 49 Rdnr. 25).
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cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die
Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören
und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten
Leistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und
unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
zusammen (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 58;
BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34,
unter II.2.a bb, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die
wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH-Urteil Midland Bank in
Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG - § 15 Abs. 4 UStG - ; BFH-Urteil in BFHE 230, 263,
BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34, unter II.2.a bb). Geht der
Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug
nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art.
2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil
Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1).
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34
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c) Aufgrund der Steuerfreiheit der
Übertragung der Anteile an der K-AG ist die Klägerin im
Streitfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UStG und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der maßgebliche direkte
und unmittelbare Zusammenhang der bezogenen Beratungsleistungen
besteht zu dieser Anteilsübertragung, nicht aber zur
wirtschaftlichen Gesamttätigkeit.
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aa) Zu welchem Ausgangsumsatz der für den
Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare
Zusammenhang besteht und ob insoweit Kostenelemente eines Umsatzes
vorliegen, richtet sich - wie der EuGH in seinem Urteil Midland
Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 32 und Leitsatz 2 ausdrücklich
entschieden hat - nach den „objektiven
Umständen“. Dementsprechend ist auf die
„objektive Natur des betreffenden Umsatzes“
abzustellen (EuGH-Urteil BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 24).
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36
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(1) Maßgeblich ist daher, ob der
Verkäufer nach den objektiven Umständen Leistungen
speziell für die Beteiligungsveräußerung oder
für allgemeine Zwecke seines Unternehmens bezieht, wobei auf
die mit der bezogenen Leistung objektiv verfolgte
Verwendungsabsicht abzustellen ist. Dient die Leistung zur Beratung
des Verkäufers bei einer (steuerfreien)
Beteiligungsveräußerung, besteht - wie auch die
Klägerin einräumt - nach den objektiven Umständen
zwischen dieser Eingangsleistung und der
Beteiligungsveräußerung ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang, so dass die Beratung zu den Kostenelementen der
Anteilsübertragung gehört.
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(2) Im Streitfall handelte es sich nach den
vom FG in Bezug genommenen Rechnungen bei den bezogenen Leistungen
um die Leistungen einer Anwaltskanzlei, die
auftragsgemäß Rechtsrat für Zwecke einer
Beteiligungsveräußerung erteilte und dabei bei der
Abfassung des Kaufvertrages und den Vertragsverhandlungen
mitwirkte. Diese Leistungen hängen mit der durch diesen
Kaufvertrag bewirkten Beteiligungsveräußerung direkt und
unmittelbar zusammen. Im Hinblick auf die Anknüpfung an diesen
Ausgangsumsatz kommt ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der
wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin nicht in
Betracht. Gleiches gilt für die Leistungen der Investmentbank,
die sich nach der von ihr erteilten Rechnung ausdrücklich auf
die Beratung bei der Veräußerung der Beteiligung bezog.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Bank habe aufgrund
einer Bezugnahme auf den der Leistung zugrunde liegenden Vertrag
auch andere Leistungen erbracht. Im Hinblick auf die
ausdrückliche Leistungsbeschreibung in der Rechnung
„Beratungsleistungen bei der
Veräußerung“ und die Vereinbarung als
Erfolgshonorar, kann die allenfalls ergänzende Bezugnahme auf
ein anderes Dokument die Leistungsbeschreibung nicht erweitern.
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bb) Abweichendes ergibt sich im Streitfall
auch nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG (Art. 17 Abs.
3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Unternehmer bei
Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei
wären, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der
Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
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(1) Im Streitfall hat die Klägerin die
Beteiligung an der K-AG auf die T-GmbH und damit auf eine im Inland
ansässige Person übertragen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH bestimmt sich die Person des
Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.9.2009 XI R
14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243 = SIS 09 37 59, unter
II.2.a) und damit im Streitfall nach dem Kaufvertrag vom 6.11.1996.
Danach ist die T-GmbH Leistungsempfänger und Erwerber der
Gesellschaftsanteile an der K-AG. Zwar hat die T-Inc. diesen
Vertrag als Vertragspartei abgeschlossen. Die T-Inc. hat jedoch das
im Vertrag vorbehaltene Recht zur Benennung eines Erwerbers noch
innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist zugunsten der T-GmbH
ausgeübt, so dass die T-GmbH die Anteile an der K-AG
unmittelbar von der dem Organkreis der Klägerin
angehörenden MM-GmbH erworben hat.
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40
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(2) Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ergibt
sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus,
dass sie aufgrund der mit der T-Inc. geführten
Vertragsverhandlungen eine für den Vorsteuerabzug nach §
15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG unschädliche
Veräußerung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen
Erwerber beabsichtigt habe.
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Maßgeblich ist für den
Vorsteuerabzug, ob der Steuerpflichtige die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, mit den Leistungsbezügen
Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug
zugelassen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2004 V R 38/03, BFHE
208, 84, BStBl II 2005, 414 = SIS 05 08 86, unter II.2.b). Aufgrund
der im Hinblick auf die Person des Erwerbers bestehenden
Unvollständigkeit des am 6.11.1996 abgeschlossenen
Kaufvertrages hätten objektive Anhaltspunkte, die für
eine Verkaufsabsicht an eine im Drittlandsgebiet ansässige
Person sprächen, aber nur vorgelegen, wenn das der T-Inc.
eingeräumte Benennungsrecht sich darauf beschränkt
hätte, an ihrer Stelle eine andere im Drittlandsgebiet
ansässige Person zu benennen. Da dies nicht der Fall war,
fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
nur an eine im Drittlandsgebiet ansässige Person verkaufen
wollte, zumal sie gegen die spätere Benennung einer im Inland
ansässigen GmbH keine Einwendungen hatte.
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d) Die weiteren Einwendungen der Klägerin
greifen nicht durch.
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aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin
für den Vorsteuerabzug darauf, sie habe mit der steuerfreien
Anteilsübertragung Kapital für ihre zum Vorsteuerabzug
berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit beschaffen
wollen. Denn nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung richtet
sich der Vorsteuerabzug nach einem direkten und unmittelbaren,
nicht aber nach einem nur indirekten und nur mittelbaren
Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung.
Dementsprechend ist „der vom Steuerpflichtigen verfolgte
endgültige Zweck unerheblich“ (EuGH-Urteile BLP in
Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr.
20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat
sich hieran durch das EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 nichts
geändert, da der EuGH auch in diesem Urteil nochmals
ausdrücklich entschieden hat, dass die wirtschaftliche
Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und
Ausgangsumsatz „fehlt“ (EuGH auch im Urteil SKF
in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59) und der EuGH weiter in dieser
Entscheidung auf seine früheren Urteile BLP in Slg. 1995,
I-983, Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 und Abbey National in Slg.
2001, I-1361 - wenn auch in anderem Zusammenhang -
ausdrücklich Bezug nimmt.
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bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin
geltend, selbst wenn die Aufwendungen ausschließlich und
unmittelbar mit der Anteilsveräußerung zusammenhingen,
sei der Vorsteuerabzug nach Rdnrn. 66 und 68 f. des EuGH-Urteils
SKF in Slg. 2009, I-10413 gegeben, wonach die steuerfreie
Anteilsübertragung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug ebenso
zu behandeln sein könne, wie eine nichtsteuerbare
Kapitalerhöhung durch ein Industrieunternehmen (vgl.
EuGH-Urteil vom 26.5.2005 C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-4357
= SIS 05 30 12, Leitsätze 1 und 2).
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Denn wie der EuGH weiter auch
ausdrücklich entschieden hat, eröffnet trotz dieser
Gleichbehandlung eine von der Mehrwertsteuer befreite
Aktienveräußerung kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei
es „hierauf nur dann ankommt, wenn ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen
Eingangsdienstleistungen und der befreiten
Ausgangsveräußerung von Aktien belegt wird. Fehlt es
hingegen an einem derartigen Zusammenhang und gehen die Kosten der
Eingangsumsätze in die Preise der Produkte von SKF ein,
müsste die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die
Eingangsdienstleistungen zugelassen werden“ (EuGH-Urteil
SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 71). Danach steht die
Gleichbehandlung zwischen nichtsteuerbarer und steuerfreier
Anteilsübertragung unter dem Vorbehalt eines fehlenden
unmittelbaren Zusammenhangs zur steuerfreien
Anteilsübertragung. Die Klägerin lässt
unberücksichtigt, dass es in dieser Rechtssache um den
Vorsteuerabzug aus unterschiedlichen Eingangsleistungen wie z.B.
Anteilsbewertung und anwaltliche Beratung ging und der EuGH
ausdrücklich darauf hinwies, dass nach den Akten eine
Beurteilung des maßgeblichen Verwendungszusammenhangs nicht
möglich war (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 21
und 62).
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cc) Dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413
Rdnr. 62 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht
zu entnehmen, dass eine Beratungsleistung nur dann Eingang in den
Preis der veräußerten Aktien findet, wenn die
Beratungskosten an den Erwerber der Beteiligung konkret
weiterbelastet werden, was im Streitfall nicht der Fall sei, da die
Höhe der Beratungskosten erst nach Abschluss des Kaufvertrages
festgestanden habe und nach § 22 des von der MM-GmbH
abgeschlossenen Kaufvertrages jede Vertragspartei die Kosten der
eigenen Berater zu tragen gehabt habe.
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Gegen die Auffassung der Klägerin
spricht, dass der EuGH im Urteil BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnrn. 17
ff. einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den von
Handelsbanken, Rechtsanwälten und Steuerberatern beim Verkauf
von Gesellschaftsanteilen bezogenen Leistungen und der nach Art. 13
Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien
Übertragung dieser Gesellschaftsanteile bejaht hat, ohne dies
davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer der Anteile
seine Beratungskosten an den Erwerber weiterbelasten konnte. Diese
Rechtsprechung hat der EuGH im Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413
nicht aufgegeben. Unerheblich ist daher - wie stets -, ob die
Kosten der vom Unternehmer bezogenen Eingangsleistung
gegenüber dem Empfänger der durch den Unternehmer
erbrachten Ausgangsleistung gesondert berechnet oder ausgewiesen
werden. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus den objektiven
Umständen ergebende Verwendungszusammenhang.
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3. Die Klägerin ist auch nicht aus den
Leistungen für die Anteilsveräußerung durch die
NA-Inc. zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der
Unternehmer Leistungen „für sein
Unternehmen“ und damit „für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze“ bezieht. Ein Vorsteuerabzug
für Leistungsbezüge, die den Umsätzen eines anderen
Unternehmens dienen, hier der Veräußerung von
Vermögensgegenständen durch die NA-Inc., ist damit nicht
zu vereinbaren. Der Vortrag der Klägerin, dass die
Veräußerung durch die NA-Inc. aufgrund einer Weitergabe
der hierdurch erzielten Einnahmen an die Klägerin mittelbar
der Stärkung ihrer Kapitalbasis dienen sollte, rechtfertigt
keine andere Beurteilung, da „der vom Steuerpflichtigen
verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist“ (s. oben
II.1.b bb) und EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19,
Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20 und Abbey National in
Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
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Soweit die Klägerin vorträgt, sie
sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie die für diese
Veräußerung anteilig entstandenen Kosten an ein anderes
Unternehmen weiterbelastet habe, handelt es sich um einen neuen
Sachvortrag, der im Revisionsverfahren bereits im Hinblick auf die
Bindung an die Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht
zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 219, 476, BStBl II
2009, 490 = SIS 08 11 74, unter II.1.e dd).
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4. Das Urteil des FG, dem bei seiner
Entscheidung das EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 nicht
bekannt war, entspricht nicht diesen Grundsätzen und war daher
aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, war die Klage
abzuweisen.
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5. Der Senat hält ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für
erforderlich. Nach dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn.
40 und 63 haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine
Anteilsveräußerung der Übertragung eines Gesamt-
oder Teilvermögens gleichgestellt werden kann, und das
Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs anzuwenden.
Hinsichtlich der im Streitfall zu berücksichtigenden
Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG selbst bestehen keine
Zweifelsfragen, die eine Vorlage an den EuGH rechtfertigen.
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