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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, Anforderungen an organisatorische Eingliederung

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, Anforderungen an organisatorische Eingliederung: 1. Die organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist. - 2. Offen bleibt, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die organisatorische Eingliederung ausreicht, dass bei der Organgesellschaft eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 218 auf BMF-Schreiben vom 7.3.2013 - IV D 2 - S 7105/11/10001 = SIS 13 07 88) - Urt.; BFH 7.7.2011, V R 53/10; SIS 11 34 10

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 07.07.2011, V R 53/10
    BStBl 2013 II S. 218
    DStR 2011 S. 2044
    LEXinform 0928319

    Anmerkungen:
    S.M. in BFH/PR 1/2012 S. 17
    K.L. in NWB 5/2012 S. 366
    jh in StuB 2/2012 S. 83
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
[UStG 1993/1999] § 2 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 27.01.2010, SIS 10 38 25, Organisatorische Eingliederung, Organschaft, Personelle Verflechtung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 11.5.2023, SIS 23 14 40, Umsatzsteuerliche Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung: Die wirtschaftliche Eingliederung kann nich...
  • FG Münster 23.3.2023, SIS 23 08 32, Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Eingliederungsmerkmale: 1. Nach höchstrichterlicher Recht...
  • BFH 18.1.2023, SIS 23 04 64, Organschaft, Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung: 1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergeben...
  • FG Baden-Württemberg 6.10.2022, SIS 23 08 74, Vorsteuerabzug der Organträgerin aus Eingangsrechnungen des Betreibers der Betriebskantine für einen Prod...
  • BFH 1.2.2022, SIS 22 15 86, Organschaft bei GmbH & Co. KG: 1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mü...
  • FG Münster 25.11.2021, SIS 22 00 86, Vorliegen einer Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung: 1. Die Frage der umsatzsteuerlich...
  • FG Baden-Württemberg 7.5.2021, SIS 22 01 17, Wirtschaftliche Eingliederung: 1. Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteue...
  • BFH 18.3.2021, SIS 21 10 29, Verfahrensfehler bei Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens: - Das FG verstößt gegen ...
  • FG Nürnberg 23.2.2021, SIS 21 11 43, Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung Grundsätzlich keine Gesc...
  • FG Düsseldorf 20.11.2020, SIS 21 19 83, Umsatzsteuerliche Organschaft, nicht steuerbare Innenumsätze der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH...
  • BFH 13.11.2019, SIS 19 19 21, Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht: 1. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederu...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.11.2019, SIS 19 19 69, Aussetzung der Vollziehung: 1. Die entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochter- und Enkelgesellschaften ...
  • BFH 15.10.2019, SIS 19 19 20, Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtige...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 03, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Orga...
  • BFH 31.1.2019, SIS 19 02 31, Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Das Nichtzulassungsbes...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.11.2018, SIS 18 21 74, Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen ihres Alleingesellschafter-Gesch...
  • FG München 13.9.2018, SIS 18 17 91, Umsatzsteuerliche Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung, Entgeltlichkeit der Leistungen des Organträ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 10 98, Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen GbR und GmbH, Anteilsbesitz an GmbH durch GbR-Gesellschafter: Eine...
  • FG Münster 7.9.2017, SIS 17 23 11, Frage der Beendigung einer Organschaft mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung: 1. Die Eingliederun...
  • FG Münster 13.6.2017, SIS 17 14 94, Mehrstufige Organschaft: 1. Für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist erforder...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 12 40, Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag: Unterstellt eine juristische Person gemäß oder...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 15.12.2016, SIS 17 03 81, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz: 1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des ...
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  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 30.5.2013, SIS 13 28 84, Umsatzsteuerliche Organschaft, wirtschaftliche Verflechtung, organisatorische Eingliederung, Ermessen bei...
  • FG Münster 25.4.2013, SIS 14 26 74, Frage des Vorliegens einer Organschaft: Eine Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn ...
  • FG München 21.3.2013, SIS 13 31 36, Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft: 1. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus,...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.3.2013, SIS 13 27 29, Eingliederung einer GmbH, Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung: 1. Für die organisatorische Ei...
  • FG München 13.3.2013, SIS 13 21 42, Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatz...
  • BMF 7.3.2013, SIS 13 07 88, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, organisatorische Eingliederung: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 7....
  • BFH 31.1.2013, SIS 13 10 92, Vorliegen von Scheinrechnungen, Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen Verstoßes gegen die richterlic...
  • BFH 4.10.2012, SIS 13 01 94, Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung: 1. Zu ...
  • BFH 28.9.2012, SIS 12 33 34, Sog. "Quad" keine Zugmaschine im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinn: 1. Bei einem "Quad" tritt die objektive ...
  • BFH 10.7.2012, SIS 12 33 35, Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem Auftraggeber/Herausgeber einer Schriftenreihe und d...
  • BFH 27.6.2012, SIS 12 24 60, Nichtberücksichtigung von Tatsachen als Verfahrensfehler: Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die ri...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 21 93, Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der Organträger von der Organgesellsch...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 11 01, Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: 1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsa...
Fachaufsätze
  • LIT 02 32 94 K. Löbe, NWB 5/2012 S. 366: Umsatzsteuerliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 7.7.2011, V ...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde am 21.7.1997 von der M-GmbH und RH gegründet. Die M-GmbH war zu 51 v.H. und RH zu 49 v.H. beteiligt. Die Stimmrechte entsprachen den Beteiligungsverhältnissen. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war RH; Geschäftsführer der M-GmbH waren BF und HH.

 

 

2

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung bedurften der Zustimmung der beiden Gründungsgesellschafter.

 

 

3

Am Tag ihrer Gründung schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag ab, der in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin am 8.8.1997 bestätigt und notariell beurkundet wurde. Nach dem unter Bezugnahme auf das Aktiengesetz abgeschlossenen Vertrag hatte die Klägerin einen pauschalen Gewinnanteil an die M-GmbH abzuführen, die sich ihrerseits zu einer Verlustübernahme verpflichtete. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin, ihre Geschäfte nach den Weisungen der M-GmbH zu führen.

 

 

4

Am 28.11.1997 vereinbarten die Klägerin und die M-GmbH eine „einheitliche Gestaltungsrichtlinie“ („Konzernrichtlinien“) insbesondere für den Wareneinkauf nach Rahmenverträgen. Am 1.12.1997 verpflichtete sich die Klägerin, der M-GmbH wöchentlich den nach Handel und Service getrennten Umsatz, den Wareneinkauf und die Kontostände zu melden.

 

 

5

Nach einer am 16.12.1997 vereinbarten Geschäftsordnung bedurften insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Anlagevermögen von mehr als 10.000 DM sowie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als 1 Jahr oder einem Jahresgehalt von mehr als 75.000 DM der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin.

 

 

6

Am 9.1.1998 wurde RH zum Prokuristen der M-GmbH bestellt. Am 29.4.1999 warf die M-GmbH der Klägerin vor, Einkaufsverträge vor Abschluss der Zentralverhandlungen abgeschlossen zu haben, und mahnte die Zahlung von „Managementvergütungen“ für Leistungen der M-GmbH an die Klägerin an.

 

 

7

Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie umsatzsteuerrechtlich Organgesellschaft der M-GmbH sei. Die Organschaft endete unstreitig zum 30.6.1999. Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1997 und 1998 vom 19.4.2000 und für das Streitjahr 1999 vom 27.7.2000 davon aus, dass von Anfang an keine Organschaft bestanden habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

 

8

Das Finanzgericht (FG) bestätigte das FA. Es fehle an der für die Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung. Hierfür reichten weder Weisungsrechte der M-GmbH noch Berichtspflichten noch eine Geschäftsordnung aus, da der Mehrheitsgesellschafter ein Letztentscheidungsrecht nicht verwirklichen könne, wenn einziger Geschäftsführer der Organgesellschaft der Minderheitsgesellschafter sei. Hieran habe sich auch durch die Prokuraerteilung für RH bei der M-GmbH nichts geändert, da die Geschäftsführerstellung des RH bei der Klägerin nicht auf seiner Stellung als Prokurist bei der M-GmbH beruht habe. Es habe eine „Pattsituation“ zwischen den beiden Gesellschaftern der Klägerin bestanden, da die M-GmbH, selbst wenn sie RH als Geschäftsführer der Klägerin zumindest aus wichtigem Grund hätte abberufen können, einen neuen Geschäftsführer nur mit dessen Zustimmung habe bestellen können.

 

 

9

Das Urteil des FG ist in EFG 2011, 586 = SIS 10 38 25 veröffentlicht.

 

 

10

Ihre Revision stützt die Klägerin auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie sei Organgesellschaft der M-GmbH gewesen, da sie in diese auch organisatorisch eingegliedert sei. Hierfür komme es nicht zwingend auf eine vollständige Personenidentität der Vertretungsorgane an. Ihr Geschäftsführer RH sei Prokurist der M-GmbH gewesen. Es sei nur theoretisch möglich gewesen, dass RH seinen Interessen als Minderheitsgesellschafter Vorrang vor dem Willen des Organträgers einräumen konnte. Eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung sei auch durch die „Gestaltung der Beziehungen“ verhindert worden. So sei der M-GmbH ein umfangreiches Informationsrecht eingeräumt worden. Sie sei teils zur wöchentlichen, teils sogar zur täglichen Berichterstattung verpflichtet gewesen und sei dem auch nachgekommen. Darüber hinaus habe zugunsten der M-GmbH ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestanden. Die organisatorische Eingliederung sei rechtlich abgesichert und betriebswirtschaftlich durchsetzbar gewesen, wie sich aus dem Gewinnabführungsvertrag, den Gestaltungs- und Konzernrichtlinien, den zugunsten ihrer Gesellschafterversammlung bestehenden Zustimmungsvorbehalten und der Geschäftsordnung ergebe. RH habe als Geschäftsführer zumindest aus wichtigem Grund abberufen werden können. Es habe eine für die organisatorische Eingliederung ausreichende „Pattsituation“ bestanden. Das FG habe schließlich gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, da sich aus ihrem Klagevortrag ergeben habe, „in welchem Umfang die Klägerin und der Organträger organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer abweichenden Willensbildung getroffen haben“ und das FG sich bei seiner Beurteilung „auf einen verzerrten Sachverhalt, der von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht“, gestützt habe.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 19.4.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2003 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 27.7.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 40.648,88 EUR herabgesetzt wird.

 

 

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

13

Das FG habe die Organschaft zu Recht verneint. Die gegenüber einem Prokuristen bestehende Weisungsbefugnis reiche zur Begründung der organisatorischen Eingliederung nicht aus. Diese folge auch nicht aus der Geschäftsordnung, die für den Geschäftsführer „weite Spielräume“ gelassen habe.

 

 

14

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, ist die Klägerin mangels organisatorischer Eingliederung nicht Organgesellschaft ihres Mehrheitsgesellschafters.

 

 

15

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft).

 

 

16

Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

 

 

17

Die Ausübung der Ermächtigung, „Personen ... als einen Steuerpflichtigen zu behandeln“, führt zu einer „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen[, die] es ausschließt, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb und außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben“ (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.5.2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019 = SIS 08 27 52 Rdnr. 19). Dementsprechend setzt die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person“ und dem sog. Organträger voraus (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.12.1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56, unter II.1.; vom 19.5.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a aa; vom 3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.1., und vom 22.4.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 = SIS 10 18 70, unter II.3.b aa).

 

 

18

2. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.

 

 

19

a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22.11.2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a dd; vom 30.4.2009 V R 3/08, BFHE 226, 144, BFH/NV 2009, 1734 = SIS 09 26 36, unter II.2.b aa; in BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 = SIS 10 18 70, unter II.2., und vom 1.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 = SIS 11 09 25, unter II.2.).

 

 

20

b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.2.; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.f aa; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.b, und die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 = SIS 11 02 55, unter II.2., m.w.N.).

 

 

21

c) Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, unter II.3.b bb (3)). Es ist dann im Regelfall davon auszugehen, dass der Organträger aufgrund derartiger Leistungen auf die Organgesellschaft Einfluss nehmen kann, für ihn auch aufgrund der Möglichkeit zur Beendigung dieser Leistungsbeziehung eine „beherrschende Stellung“ besteht (BFH-Urteil vom 9.9.1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129 = SIS 94 07 29, unter II.1.b) und somit für ihn „besondere Einwirkungsmöglichkeiten“ vorliegen (BFH-Urteil vom 25.6.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.c).

 

 

22

3. Im Streitfall war die Klägerin nur finanziell, nicht aber auch organisatorisch in die M-GmbH eingegliedert.

 

 

23

a) Die M-GmbH war nicht in der Lage, die für sie aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung bestehende Beherrschungsmöglichkeit in der Geschäftsführung der Klägerin auszuüben.

 

 

24

aa) Die organisatorische Eingliederung besteht zwischen zwei GmbHs insbesondere bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der beiden Gesellschaften (BFH-Urteile vom 17.1.2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373 = SIS 02 06 40, unter II.1.c bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.3.). Darüber hinaus kann sich die organisatorische Eingliederung auch aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über diese Geschäftsführungsorgane ergeben (BFH-Urteile in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373 = SIS 02 06 40, unter II.1.c bb; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.b), wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist. Sind für die Organ-GmbH z.B. mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt (vgl. § 37 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - ) und - anders als in der dem BFH-Urteil in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75 zugrunde liegenden Fallgestaltung - zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG).

 

 

25

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwischen den Geschäftsführungsorganen der Klägerin, einer GmbH, und der M-GmbH bestand keine Personalunion, da der einzige Geschäftsführer der Klägerin, RH, nicht auch bei der M-GmbH geschäftsführungsbefugt war. Dass die M-GmbH als Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Klägerin gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin weisungsbefugt war, reicht ohne zusätzliche personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Klägerin nicht aus.

 

 

26

bb) Am Fehlen der für die organisatorische Eingliederung erforderlichen Beherrschungsmöglichkeit hat sich durch die Bestellung des einzigen Geschäftsführers der Klägerin, RH, zum Prokuristen der M-GmbH ab 9.1.1998 nichts geändert. Zwar reicht es für die eine organisatorische Eingliederung begründende personelle Verflechtung aus, dass der oder die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 = SIS 09 33 08, Leitsatz 2).

 

 

27

Die nach dieser Rechtsprechung mögliche Berücksichtigung leitender Mitarbeiter des Organträgers bei der organisatorischen Eingliederung beruht jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft abberufen werden kann.

 

 

28

Im Streitfall begründete die Erteilung einer Prokura bei der M-GmbH für RH, den Geschäftsführer der Klägerin, danach keine organisatorische Eingliederung. Denn die M-GmbH konnte nach den besonderen Verhältnissen des Streitfalls ihren Willen gegenüber ihrem Prokuristen RH bei der Geschäftsführung der Klägerin bereits deshalb nicht durchsetzen, weil RH als Gründungsgesellschafter der Klägerin nach deren Satzung - und damit entgegen § 46 Nr. 5 GmbHG - nicht gegen seinen Willen als Geschäftsführer der Klägerin durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung abberufen werden konnte. Ohne Bedeutung für die organisatorische Eingliederung ist, ob gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG gleichwohl zumindest eine Abberufung aus wichtigem Grund möglich war (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20.12.1982 II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, unter I.1.; zu § 47 Abs. 4 GmbHG vgl. BGH-Urteile vom 27.4.2009 II ZR 167/07, NJW 2009, 2300, unter II.3.a, und vom 21.6.2010 II ZR 230/08, NJW 2010, 3027, unter II.1.). Denn die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung voraus. Dies erfordert ein uneingeschränktes Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht. Im Übrigen spricht auch der Umfang der Beteiligung des RH an der Klägerin gegen dessen Abhängigkeit vom Mehrheitsgesellschafter.

 

 

29

cc) Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, aus denen sich für die M-GmbH eine Möglichkeit zur Willensdurchsetzung ergab.

 

 

30

So begründen bereits nach bisheriger Rechtsprechung weder das mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung die organisatorische Eingliederung (BFH-Urteile in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.4., und in BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 = SIS 11 02 55, unter II.2.). Dies gilt auch für die von der Klägerin behauptete Pflicht zur sogar täglichen Berichterstattung. Auch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung z.B. aufgrund einer Geschäftsführungsordnung sind als bloße Verpflichtung zur Einholung von Weisungen unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 20.2.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a cc, und in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.4.). Ebenso reicht das bloße Recht zur Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ohne weiter gehende personelle Verflechtung über das Geschäftsführungsorgan nicht aus (s. oben II.3.a).

 

 

31

Im Streitfall war die M-GmbH daher auch nicht aufgrund der ihr als GmbH-Mehrheitsgesellschafter zustehenden Weisungsrechte, der Berichtspflichten und der darüber hinaus bestehenden Zustimmungsvorbehalte in der Lage, die Geschäftsführung der Klägerin zu beherrschen.

 

 

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b) Der Senat hat im Streitfall nicht zu entscheiden, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, nach der sich die organisatorische Eingliederung - ohne Möglichkeit zur Willensdurchsetzung - auch daraus ergeben kann, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.f aa; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.b, und die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend in BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 = SIS 11 02 55, unter II.2., m.w.N.).

 

 

33

Denn auch nach dieser Rechtsprechung reichten die von der Klägerin angeführten Rechte zur Erteilung von Weisungen, zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Berichtspflichten nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen (s. oben II.3.a cc). Aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls war RH schließlich trotz seiner Stellung als Prokurist nicht als leitender Mitarbeiter der M-GmbH anzusehen (s. oben II.3.a bb).

 

 

34

c) Auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung kam es nicht mehr an.

 

 

35

4. Das FG hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

 

 

36

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt insbesondere dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.5.2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458 = SIS 00 61 11; vom 17.3.2010 X B 95/09, BFH/NV 2010, 1827 = SIS 10 27 38, und vom 22.3.2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165 = SIS 11 19 26). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

 

37

Demgegenüber wird § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht verletzt, wenn das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt - wie im Streitfall - nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt. Insoweit handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler, der im Übrigen im Streitfall nicht vorliegt (s. oben 3.), nicht aber um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.9.1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 24.4.2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521 = SIS 07 24 29, und vom 23.7.2010 IV B 12/09, BFH/NV 2010, 2063 = SIS 10 32 22).