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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb bis einschließlich 30.4.2001 ein
Ingenieurbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Im
Zusammenhang mit seiner Ingenieurtätigkeit entwickelte er eine
Verseilmaschine. Diese ließ er von einem Fremdunternehmen
fertigen, montieren und in Betrieb nehmen. Die in der empfangenen
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Kläger im
Streitjahr 2001 als Vorsteuer geltend.
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Mit Ablauf des 30.4.2001 stellte der
Kläger seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines
Einzelunternehmens ein. Ab dem 1.5.2001 setzte die zuvor
gegründete F-KG diese bisher vom Kläger ausgeübte
Tätigkeit fort. An der F-KG war der Kläger als
Komplementär beteiligt. Die bisher dem (Einzel-)Unternehmen
zugeordnete Verseilmaschine und Büroeinrichtung übertrug
der Kläger nicht in das Gesamthandsvermögen der F-KG. Er
überließ diese Gegenstände der Gesellschaft
unentgeltlich zur Nutzung.
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In der beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingereichten nicht
zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung 2001
erfasste der Kläger keine Umsätze im Zusammenhang mit der
Überlassung der Verseilmaschine und Büroeinrichtung an
die F-KG. Die angemeldete Umsatzsteuer betrug 456,10 DM (233,20
EUR).
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
beim Kläger ging das FA davon aus, die unentgeltliche
Überlassung der Gegenstände an die F-KG verwirkliche den
Tatbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Entnahme i.S. des § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der
für das Streitjahr geltenden Fassung. Diese Entnahmen seien
gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
grundsätzlich mit den (ertragsteuerlichen) Buchwerten in der
Aufgabebilanz des Einzelunternehmens (Büroeinrichtung 5.418 DM
und Verseilmaschine 43.659 DM) zu bemessen. Für die
Verseilmaschine müsse dieser Wert um einen erhaltenen Zuschuss
von 55.735,50 DM sowie die vorgenommene Sonderabschreibung von
11.147 DM erhöht werden. Dies führe zu einer
Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze im Streitjahr um
115.960 DM.
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Dementsprechend erließ das FA am
21.6.2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001, in dem
es die Umsatzsteuer um 18.553,60 DM erhöhte (16 % von 115.960
DM).
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil aus den in EFG
2012, 1505 = SIS 12 12 65 veröffentlichten Gründen ab.
Die unentgeltliche Überlassung des Sachanlagevermögens an
die F-KG sei ertragsteuerrechtlich eine Überführung
dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des
Klägers in sein Sonderbetriebsvermögen bei der F-KG.
Dieser Vorgang sei deshalb zugleich ein steuerbarer Umsatz i.S. des
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. Dieser sei entsprechend der
Auffassung des FA zu bemessen. Im Übrigen läge dem
Vorgang auch keine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen zu Grunde.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Das FG sei materiell fehlerhaft davon
ausgegangen, dass es sich nicht um eine
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
handle. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vom 10.11.2011 C-444/10, Schriever
(Slg. 2011, I-11071 = SIS 11 39 84) hindere die
Nutzungsüberlassung der Verseilmaschine und der
Büroeinrichtung nicht die Annahme einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Verfahrensfehlerhaft verstoße das FG zudem gegen den klaren
Inhalt der Akten. Es habe den Gesellschaftsvertrag, der den Akten
beiliege, unberücksichtigt gelassen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom
22.11.2011 4 K 1497/06 sowie den geänderten
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 21.6.2005 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 28.9.2006 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Das FA macht sich die Gründe der
Vorentscheidung zu eigen. Eine Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer komme nicht in Betracht, weil der
Kläger seinen Betrieb aufgegeben habe und keine
Gegenstände an die F-KG geliefert worden seien.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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Das FG geht im Ergebnis zu Recht von einer
Entnahme der Verseilmaschine sowie der Büroeinrichtung aus dem
Unternehmen des Klägers aus, bemisst diese Umsätze indes
mit den ertragsteuerrechtlichen Buchwerten im Zeitpunkt der
Entnahme unzutreffend. Die Feststellungen reichen nicht aus, um
abschließend über den Vorgang entscheiden zu
können.
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1. Das FG nimmt im Ergebnis zu Recht eine
Entnahme der Verseilmaschine sowie der Büroeinrichtung aus dem
Unternehmen des Klägers an.
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a) Die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen, wird nach § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1b Satz 2 UStG einer Lieferung gegen Entgelt
gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum
vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift
ist für das Streitjahr Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -
Richtlinie 77/388/EWG - (nunmehr Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ). Danach wird einer Lieferung
gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch
einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen
privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als
unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem
vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt
haben.
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b) Die unentgeltliche Überlassung der
Verseilmaschine und der Büroeinrichtung an die F-KG
führte zu einer Entnahme i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr.
1 UStG, weil die Unternehmereigenschaft des Klägers zugleich
endete.
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aa) Der Kläger war bis
einschließlich 30.4.2001 wegen seiner im Rahmen eines
Einzelunternehmens ausgeübten Ingenieurtätigkeit
Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
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bb) Die Beendigung der Unternehmereigenschaft
hat zur Folge, dass die dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstände aus diesem Unternehmen für Zwecke entnommen
werden, die außerhalb des Unternehmens liegen. Im Streitfall
hatte der Kläger seine wirtschaftliche Ingenieurtätigkeit
im Rahmen seines (Einzel-)Unternehmens mit Ablauf des 30.4.2001
beendet. Damit endete die Unternehmereigenschaft des Klägers
zu diesem Zeitpunkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich
nach dem 30.4.2001 darauf, diese Gegenstände unentgeltlich der
F-KG zu überlassen. Sie ist nicht geeignet, eine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG
zu begründen oder fortzuführen. Die unentgeltliche
Überlassung fällt weder in den Anwendungsbereich des Art.
2 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der nur entgeltliche
Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, noch in den von Art. 4
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG, der die Nutzung
körperlicher Gegenstände zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen erfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-204/13,
Malburg, UR 2014, 353 = SIS 14 08 07, Rdnr. 35 f.).
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2. Entgegen der Ansicht der Revision sind im
Streitfall die Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG
i.V.m. Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
nicht gegeben.
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Eine Geschäftsveräußerung
liegt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dabei
kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei
richtlinienkonformer Auslegung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2010
V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 = SIS 11 12 97, unter II.1.a) auch dann
vorliegen, wenn - wie im Streitfall - einzelne für die
Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige
Gegenstände von der Übereignung oder Einbringung
ausgenommen sind, diese dem Erwerber aber entgeltlich oder
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und sich daraus
kein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der
wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil
Schriever in Slg. 2011, I-11071, Rdnrn. 28 f.). Werden aber - wie
im Streitfall - gar keine Gegenstände des Unternehmens in die
Gesellschaft (F-KG) eingebracht, fehlt es bereits an der
tatbestandlichen Voraussetzung einer
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz
2 UStG.
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3. Zu Recht bemisst das FG den Umsatz mit dem
Einkaufspreis der entnommenen Gegenstände. Das Urteil des FG
ist gleichwohl aufzuheben, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgeht,
dass sich der Einkaufspreis ausschließlich nach den
ertragsteuerlichen Buchwerten (teils zuzüglich
Sonderabschreibung und gewährten Zuschüssen) im Zeitpunkt
der Entnahme richtet, ohne einen etwaigen geringeren Verkehrswert
in Betracht zu ziehen.
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a) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in
der für das Streitjahr geltenden Fassung wird der Umsatz bei
Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des
Umsatzes, bemessen.
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Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift
ist für das Streitjahr Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 74 der MwStSystRL). Danach ist
die Steuerbemessungsgrundlage bei den in Art. 5 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG genannten Umsätzen (z.B. Entnahme
für außerunternehmerische Zwecke) der Einkaufspreis
für die Gegenstände oder für gleichartige
Gegenstände oder mangels Einkaufspreis der Selbstkostenpreis,
und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung
dieser Umsätze festgestellt werden. Nach Art. 11 Teil A Abs. 2
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 78 der
MwStSystRL) sind in die Bemessungsgrundlage u.a. die Nebenkosten
einzubeziehen.
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b) Der EuGH hat im Urteil vom 17.5.2001
C-322/99 und C-323/99, Fischer und Brandenstein (Slg. 2001, I-4049
= SIS 01 08 79, Rdnr. 80) entschieden, dass unter dem „im
Zeitpunkt der Entnahme festgestellten Einkaufspreis“ i.S.
des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG
„der Restwert des Gegenstands im Zeitpunkt der Entnahme zu
verstehen“ sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.10.2001 V R
106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551 = SIS 02 02 57, unter
II.3.d). Unter Verweis darauf hat der EuGH mit Urteil vom 8.5.2013
C-142/12, Marinov (UR 2013, 503 = SIS 13 20 17, Rdnrn. 32 f.) - zu
einem Umsatz i.S. des Art. 18 Buchst. c der MwStSystRL (zuvor Art.
5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) - seine
Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass „die
Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz im Fall der Aufgabe
der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Wert der
betreffenden Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe ist, der
somit die Wertentwicklung der genannten Gegenstände zwischen
ihrer Anschaffung und der Aufgabe
berücksichtigt“.
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Diese Maßstäbe sind auch der
Bemessung des Umsatzes einer Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 1 UStG (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG) zu
Grunde zu legen. Denn Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 74 der MwStSystRL) sieht sowohl
für den Entnahmeumsatz nach Art. 5 Abs. 6 (nunmehr Art. 16 der
MwStSystRL) als auch für einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang
nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr
Art. 18 Buchst. c der MwStSystRL) dieselbe
Steuerbemessungsgrundlage vor. Unerheblich ist dabei, dass die
Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigungsvorschrift des
Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht in
nationales Recht umgesetzt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.1.2010
V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241 = SIS 10 15 77, unter
II.2.b cc (5)).
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c) Das FG hat diese Maßstäbe seinem
Urteil zwar zu Grunde gelegt, gleichwohl die Möglichkeit des
Ansatzes eines geringeren Marktwerts - insbesondere bei der
Verseilmaschine - rechtsfehlerhaft außer Betracht
gelassen.
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aa) Zu Recht geht das FG bei der Bemessung der
Entnahme der Verseilmaschine und der Büroeinrichtung vom
(fiktiven) Einkaufspreis zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus (vgl.
BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377 = SIS 13 06 24,
unter Rz 24). Richtigerweise versteht das FG das Tatbestandsmerkmal
„Einkaufspreis“ auch richtlinienkonform unter
Berücksichtigung der zeitlichen Konkretisierung in § 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG („zum Zeitpunkt des
Umsatzes“). Danach ist die Wertentwicklung des
entnommenen Gegenstands im Zeitraum zwischen seiner Anschaffung und
seiner Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu
berücksichtigen.
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bb) Der Einkaufspreis „zum Zeitpunkt
des Umsatzes“ ist aber nicht stets der Restwert im Sinne
eines historischen Einkaufspreises (Herstellungs- oder
Anschaffungskosten) abzüglich der Absetzung für Abnutzung
bis zum Zeitpunkt der Entnahme. Ein solches Verständnis kann
den EuGH-Urteilen Fischer und Brandenstein (Slg. 2001, I-4049,
Rdnr. 80) und Marinov (UR 2013, 503 = SIS 13 20 17, Rdnrn. 32 f.)
nicht entnommen werden.
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Vielmehr ist auf den tatsächlichen
Restwert der entnommenen Gegenstände abzustellen. Dies
schließt nicht aus, dass die Entnahme eines hergestellten
oder angeschafften Gegenstands auch unter Heranziehung des
ertragsteuerrechtlichen Buchwerts im Zeitpunkt der Entnahme
bemessen werden kann. Dabei müssen aber stets die
Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Daher
muss - entgegen dem FG - bei der Restwertbestimmung
einzelfallbezogen auch eine zwischenzeitlich eingetretene -
objektiv feststellbare - Wertminderung berücksichtigt werden.
Andernfalls bliebe die Auslegung der zeitlichen Komponente im Sinne
einer Wertentwicklung zwischen Herstellung oder Anschaffung und
Entnahme nur unzureichend berücksichtigt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche
Restwert der entnommenen Gegenstände ist. Unter
Berücksichtigung des klägerischen Vortrags könnte
dieser - insbesondere bei der Verseilmaschine - niedriger sein als
der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert.
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Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere
objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz
möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen
Gegenstände zu berücksichtigen haben. Solche
Anhaltspunkte können z.B. die zeitnahe Entsorgung des
entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive)
Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.
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5. Da die Sache bereits aus anderen
Gründen an das FG zurückzuverweisen ist, braucht der
Senat über die Verfahrensrüge des Klägers nicht zu
entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07, BFHE 222,
189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.4.).
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