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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine KG, bezog in den Jahren 1993 bis 1997 von der
T-GmbH Zeitschriften, denen CDs beigefügt waren. Die T-GmbH
erteilte Rechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die
Klägerin nahm den Vorsteuerabzug in Anspruch.
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Im Anschluss an eine bei der T-GmbH
durchgeführte Außenprüfung ging die für die
T-GmbH zuständige Finanzbehörde davon aus, dass die
Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) i.V.m. der Anlage Nr. 49 dem ermäßigten
Steuersatz unterlagen. Im September 2004 berichtigte die T-GmbH
daher die der Klägerin erteilten Rechnungen.
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Aufgrund dieser Rechnungsberichtigung ging
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon
aus, dass der Vorsteuerabzug bei der Klägerin nach § 17
UStG für das Jahr der Rechnungskorrektur zu berichtigen sei,
und änderte den für das Streitjahr 2004 ergangenen
Umsatzsteuerbescheid gemäß § 164 der Abgabenordnung
(AO) durch Bescheid vom 12.11.2009. Eine Änderung der
Vorsteuerbeträge in den Jahren des Leistungsbezugs (1993 bis
1997) erfolgte nicht. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber hatte die Klage zum
Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG ging davon aus, dass aufgrund der
Anwendung des Regelsteuersatzes ein unrichtiger Steuerausweis i.S.
von § 14 Abs. 2 des in den Jahren der Leistungsbezüge
(1993 bis 1997) anzuwendenden UStG vorliege. Nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.4.1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl
II 1998, 695 = SIS 98 17 31) sei die Klägerin in den Jahren
des jeweiligen Leistungsbezugs im Umfang des unrichtigen
Steuerausweises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, so
dass der Vorsteuerabzug für die Jahre 1993 bis 1997
rückgängig zu machen sei; die Rechnungsberichtigung im
Streitjahr 2004 rechtfertige dagegen keine Berichtigung. Die
rechtliche Beurteilung vor dem BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl
II 1998, 695 = SIS 98 17 31 sei unerheblich, da im Streitfall die
Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht vorlägen.
Maßgeblich sei insoweit, dass im Zeitpunkt der
Rechnungskorrektur (2004) für die Jahre des Leistungsbezugs
(1993 bis 1997) bereits Festsetzungsverjährung eingetreten
sei.
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Gegen dieses genau nach Datum und
Aktenzeichen bezeichnete und als Anlage beigefügte Urteil
wendet sich das FA mit der Revision, bei deren Einlegung nicht die
Klägerin, sondern Herr B als „Klägerin und
Revisionsbeklagte“ bezeichnet wurde. Das FA macht geltend,
das Urteil des FG verletze §§ 14c, 17 UStG. Im für
die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO maßgeblichen
Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 185,
536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31 sei für die Jahre 1993
bis 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten; der
Änderung dieser Bescheide sei allein § 176 Abs. 1 Nr. 3
AO entgegengestanden, weshalb die Voraussetzungen für eine
Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG in der Fassung des Streitjahrs 2004 vorgelegen
hätten.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unzulässig zu verwerfen.
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Das FA habe die Revision gegen eine nicht
am Verfahren beteiligte Person, nicht aber gegen die Klägerin
gerichtet.
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II. Die zulässige Revision des FA ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Steht der Änderung eines
Umsatzsteuerbescheids wegen der Rechtsprechungsänderung zum
Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis durch das BFH-Urteil
in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31§ 176 Abs.
1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie
er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.
Berichtigt der Leistende seine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers zu berichtigen, wenn im Zeitpunkt der
Rechtsprechungsänderung die Änderung des
Umsatzsteuerbescheids möglich gewesen wäre. Der Zeitpunkt
der Rechnungsberichtigung ist insoweit unmaßgeblich.
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Zu den Voraussetzungen für die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr sind weitere
Feststellungen zu treffen.
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1. Die Revision ist zulässig. Zwar hat
das FA bei der Einlegung der Revision die Person des Klägers
unzutreffend bezeichnet. Prozesserklärungen sind aber
auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen
Willen des Erklärenden zu erforschen (vgl. § 133 des
Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Auslegung darf aber nicht zu
einem Erklärungsinhalt führen, für den sich in der
Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen
(BFH-Beschlüsse vom 29.7.2009 VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822 =
SIS 09 32 70; vom 7.10.2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441 = SIS 10 05 85).
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a) Die Benennung eines falschen
Revisionsbeklagten ist nach der Rechtsprechung des BFH
unbeachtlich, wenn die für die Zulässigkeit des
Rechtsmittels erforderlichen Angaben - hier die Bezeichnung des
richtigen Revisionsbeklagten - noch innerhalb der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels aus sonstigen Umständen
festgestellt werden können (BFH-Urteile vom 26.4.2012 V R
2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 = SIS 12 13 66, unter
II.1.a aa; vom 12.1.1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692, unter
II.1.b).
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b) Im Streitfall war die Bezeichnung des Herrn
B als „Klägerin und Revisionsbeklagte“
offensichtlich unzutreffend, denn das FA hat das angefochtene
Urteil nach Datum und Aktenzeichen bezeichnet und der
Revisionsschrift eine Abschrift des Urteils beigefügt. Da an
dem Verfahren außer dem FA und der Klägerin keine
anderen Personen und insbesondere nicht Herr B beteiligt waren,
konnte bei verständiger Würdigung des
Erklärungsinhalts unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.1990 VIII
R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 = SIS 91 01 22; vom
14.11.1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178 = SIS 87 08 53) allein die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin gemeint
sein.
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2. Die Revision des FA ist auch
begründet. Die im Streitjahr erfolgte Rechnungskorrektur
erfordert für dieses Jahr eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 14c Abs. 1 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG, wenn der Änderung der Umsatzsteuerbescheide für
1993 bis 1997 ausschließlich die Vertrauensschutzregelung des
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegenstand. Dies lässt sich
anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend
beurteilen.
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a) Hat ein Unternehmer in einer Rechnung
für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen,
als er nach dem Gesetz geschuldet wird (unrichtiger Steuerausweis)
schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG den Mehrbetrag. Nach
Satz 2 dieser Vorschrift ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend
anzuwenden, wenn der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber
dem Leistungsempfänger berichtigt. § 17 Abs. 1 Satz 1
UStG verpflichtet nicht nur den leistenden Unternehmer zur
Berichtigung des Steuerbetrags, sondern auch den Unternehmer, an
den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, zur Berichtigung des
Vorsteuerabzugs.
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b) Nach der - unionsrechtlich gebotenen -
Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 185, 536,
BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31 ist der Leistungsempfänger
im Umfang des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb eine Rechnungsberichtigung
für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers keine
rechtliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 3/06,
BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203 = SIS 08 17 96, Leitsatz).
Demgegenüber war der Rechnungsempfänger vor dieser
Rechtsprechungsänderung unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 15 UStG auch im Fall des unrichtigen Steuerausweises zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Rechtsprechung beruhte auf der
Überlegung, dass die in der Rechnung für eine Leistung
ausgewiesene Steuer auch gesetzlich (allerdings nur nach § 14
Abs. 2 UStG) für die Leistung geschuldet wurde. Der
Rechnungsempfänger hatte daher erst aufgrund einer
Rechnungskorrektur den ihm gewährten Vorsteuerabzug nach
§ 14 Abs. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG zu
berichtigen.
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c) Im Streitfall kann die Klägerin -
entgegen dem Urteil des FG - zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs
aufgrund der Rechnungskorrektur durch den Leistenden verpflichtet
sein, wenn eine Korrektur des zu Unrecht gewährten
Vorsteuerabzugs in den Jahren 1993 bis 1997 nur deswegen
unzulässig war, weil die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1
Nr. 3 AO vorlagen.
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aa) Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO darf bei
der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht
berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines
obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der
bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt
worden ist.
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bb) Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3
AO hat zur Folge, dass zugunsten des Steuerpflichtigen die
bisherige Rechtslage vor Änderung der Rechtsprechung weiterhin
maßgeblich ist. Der Steuerpflichtige ist daher so zu stellen,
wie er gestanden hätte, wenn sich die Rechtsprechung nicht
geändert hätte. Er ist deshalb hinsichtlich der
Berechtigung zum Vorsteuerabzug so zu behandeln, wie sich dies bei
Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung ergeben hätte.
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cc) Nach der bis zur
Rechtsprechungsänderung maßgeblichen Rechtsauffassung
war die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer abziehbar. Der
Leistungsempfänger hatte deshalb bei Berichtigung der Rechnung
durch den Leistenden den - nach früherer Auffassung zu Recht -
in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 3
UStG für den Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die
Rechnung berichtigt worden war (BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R
27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 = SIS 08 14 81, unter
II.4.).
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dd) Entscheidender Zeitpunkt für die
Frage, ob § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO eingreift, ist jedoch entgegen
der Auffassung des FG nicht der Zeitpunkt der
Rechnungsberichtigung, sondern der Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Urteils, durch das sich die
Rechtsprechung geändert hat.
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Das FG geht zwar zu Recht davon aus, dass sich
die Frage der Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176
Abs. 1 Nr. 3 AO nur dann stellt, wenn Steuerbescheide noch
änderbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn die
Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und deshalb eine
Änderung - selbst wenn die Voraussetzungen einer
Korrekturbefugnis nach §§ 172 ff. AO erfüllt sind -
nicht mehr zulässig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für
diese Beurteilung ist jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des FG
- der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils, durch das
sich die Rechtsprechung ändert (im Streitfall Jahr 1998). Denn
dem Leistungsempfänger ist Vertrauensschutz vor einem Verlust
des Vorsteuerabzugs aus einem unrichtigen Steuerausweis
entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695
= SIS 98 17 31, unabhängig von einer Rechnungsberichtigung
durch den Leistenden, zu gewähren. Auch die Frage der
Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus einer derartigen Rechnung ist
unabhängig von einer späteren Rechnungsberichtigung zu
prüfen. Entscheidend ist daher im Streitfall, ob für den
Fall einer unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung
des BFH-Urteils in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31
- z.B. aufgrund einer noch in 1998 erfolgten Prüfung durch das
FA - die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 hätten
geändert werden dürfen und das FA an einer Änderung
allein durch die Vertrauensschutzregelung nach § 176 AO
gehindert gewesen wäre. Dass sich im Streitfall die Frage nach
dem Vertrauensschutz für die Jahre 1993 bis 1997 erst aufgrund
der Rechnungsberichtigung durch den Leistenden gestellt hat, spielt
dagegen keine Rolle.
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ee) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen; das Urteil war daher aufzuheben. Im Streitfall war im
Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 185,
536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31 - im August 1998 (vgl.
hierzu BFH-Urteil in BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203 = SIS 08 17 96, unter II.3.b) - entgegen der Auffassung des FG noch für
keines der Jahre der Rechnungserteilung (1993 bis 1997) die
reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt im Streitjahr (2004) nur in
Betracht, wenn der Klägerin im Hinblick auf den von ihr in den
Jahren 1993 bis 1997 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu
gewähren war (s. oben II.2.c). Hierzu sind im zweiten
Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
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a) Die Anwendung von § 176 Abs. 1 Nr. 3
AO setzt voraus, dass für die Aufhebung oder die Änderung
eines Steuerbescheids eine Korrekturgrundlage besteht. Die
Vorschrift ist dabei auch bei Änderungen nach § 164 Abs.
2 AO anwendbar (BFH-Urteile vom 14.7.2009 VIII R 10/07, BFH/NV
2009, 1815 = SIS 09 32 62, und vom 5.9.2000 IX R 33/97, BFHE 192,
559, 574, BStBl II 2000, 676 = SIS 00 13 60). Daher ist
festzustellen, ob die Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis
1997 im Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Rechtsprechungsänderung (s. oben II.2.c dd) noch nach §
164 Abs. 2 AO oder anderer Korrekturvorschriften änderbar
waren.
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b) Lag im Streitfall für die Jahre 1993
bis 1997 eine Korrekturmöglichkeit vor, die im Hinblick auf
die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr.
3 AO nicht ausgeübt werden konnte, kann die im Streitjahr 2004
erfolgte Rechnungsberichtigung entsprechend der rechtlichen
Beurteilung bis zur Rechtsprechungsänderung durch das
Senatsurteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31
zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 14c Abs. 1 Satz 2
UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG führen (s. oben unter II.2.c
cc). Dies setzt jedoch weiter voraus, dass die in den Jahren 1993
bis 1997 erteilten Rechnungen deshalb unrichtig i.S. von § 14
Abs. 2 UStG a.F. (jetzt § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) waren, weil
sie einen höheren Steuerbetrag auswiesen, als er gesetzlich
geschuldet war.
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Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich der
erkennende Senat dem Urteil des XI. Senats des BFH
anschließen könnte, nach dem die bloße
Erklärung eines Widerspruchs gegen eine Gutschrift deren
Rechtswirkung entfallen lässt (BFH-Urteil vom 23.1.2013 XI R
25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417 = SIS 13 08 03);
jedenfalls begründet die Berichtigung einer Rechnung, die sich
auf einen gesetzlich geschuldeten Steuerausweis bezieht, keine
Berichtigungspflicht nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m.
§ 17 Abs. 1 UStG; denn die Voraussetzungen des § 14c Abs.
1 UStG, der die sinngemäße Anwendung des § 17 Abs.
1 UStG anordnet, liegen bei einem zutreffenden Steuerausweis ebenso
wenig vor wie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 UStG, der
eine Änderung der Bemessungsgrundlage voraussetzt, oder einer
der in § 17 Abs. 2 UStG als Grundlage für eine
sinngemäße Anwendung bezeichneten Sachverhalte.
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Das FG hat daher Feststellungen zu den
Umständen der von der Klägerin bezogenen Lieferungen
nachzuholen. Denn ob der Steuerausweis in den ursprünglich
erteilten Rechnungen höher als gesetzlich geschuldet war,
lässt sich, da das FG - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt
- keine Feststellungen hierzu getroffen hat, nicht
abschließend beurteilen. Daher kann der Senat nicht
entscheiden, ob im Streitfall im Hinblick auf eine mögliche
Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. b
der Anlage auf die streitgegenständliche Lieferung von
Zeitschriften mit CDs ein unzutreffender Steuerausweis vorlag.
Insoweit ist zu entscheiden, ob der charakterbestimmende
Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung der Zeitschrift oder der
Lieferung der CDs besteht (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1998 VII R
36/97, BFHE 186, 188, BStBl II 1998, 739 = SIS 98 21 44; auch
Urteile des FG München vom 30.1.2003 14 K 3152/00, EFG 2003,
808 = SIS 03 26 42, und FG Hamburg vom 30.6.2005 VI 323/03, EFG
2005, 1812 = SIS 05 47 02).
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