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Vermietetes, noch zu bebauendes Grundstück, Abgrenzung zu Geschäftsveräußerung

Vermietetes, noch zu bebauendes Grundstück, Abgrenzung zu Geschäftsveräußerung: Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG 1999 vor. - Urt.; BFH 18.9.2008, V R 21/07; SIS 08 43 34

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 18.09.2008, V R 21/07
    BStBl 2009 II S. 254
    LEXinform 0588226

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.2.2009
    S.M. in BFH/PR 2/2009 S. 64
    erl in StuB 2/2009 S. 81
    D.G. in DStZ 4/2009 S. 99
    wt in UVR 7/2009 S. 196
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 5 Abs. 8
[UStG 1999] § 1 Abs. 1 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 16.12.2004, SIS 06 04 38, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Vorsteuerabzug, Berichtigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 21.3.2022, SIS 24 04 30, Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem steuerbefreiten Verkauf eines ve...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.3.2022, SIS 22 06 46, Vorsteuerberichtigung nach (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks bei Erzielung von Hil...
  • OFD Karlsruhe 3.3.2021, SIS 21 03 69, Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die OFD Karlsruhe hat Abschn. 3 (Fortführung des Unternehmens) ihrer Verf...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 11 53, Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und teilweise untervermieteten ...
  • FG Düsseldorf 16.9.2020, SIS 20 18 29, Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner, nicht steuerbare Geschäftsveräußerung durch Bauträger, Verm...
  • BFH 18.9.2019, SIS 20 00 15, Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der Anteile an einer GmbH, mögli...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 03, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Orga...
  • FG Nürnberg 30.4.2019, SIS 19 21 79, Umsatzsteuerpflicht des Mitverkaufs von Inventar bei Grundstücksveräußerung im Rahmen eines Finanzierungs...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.3.2019, SIS 21 13 23, Keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bezüglich eines vermieteten und vom Mieter te...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 25.11.2015, SIS 16 01 13, Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung: 1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilg...
  • BFH 12.8.2015, SIS 15 28 84, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträg...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 05 24, Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu den Voraussetzungen einer nicht u...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.11.2014, SIS 15 02 23, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefert...
  • FG des Saarlandes 5.3.2014, SIS 14 15 44, Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger in Sanie...
  • BMF 12.12.2013, SIS 13 34 37, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2013: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 11 26, Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu den Voraussetzungen einer nicht u...
  • FG Baden-Württemberg 10.2.2012, SIS 12 14 42, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung von Anlagevermögen einer Klinik ohne Überlassung der P...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • BFH 28.10.2010, SIS 11 12 97, Anforderungen an Geschäftsveräußerung: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, wenn die unternehmerische...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 10.12.2009, SIS 10 21 67, Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig macht: 1. Ma...
  • BFH 24.9.2009, SIS 10 02 28, Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht ...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.9.2009, SIS 09 38 27, Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Ban...
  • OFD Karlsruhe 3.8.2009, SIS 09 33 33, Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu den Voraussetzungen einer nicht u...
  • FG Düsseldorf 29.4.2009, SIS 09 30 73, Geschäftsveräußerung, Grundstücke, Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf ...
  • Thüringer FG 25.3.2009, SIS 10 20 72, Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung allein des Kundenstamms einer Bäckerei: Beabsichtigt...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 23.12.1996 ein Grundstück von der Veräußerin, bei der es sich gleichfalls um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, erwarb. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung dieses Grundstücks.

 

Die Veräußerin hatte das Grundstück ihrerseits im Dezember 1995 in Bebauungsabsicht erworben und am 1.9.1996 vorbehaltlich der Fertigstellung des Bauvorhabens mit Frau W als Mieterin einen Mietvorvertrag über die Vermietung des Grundstücks abgeschlossen. Nach dem Vertrag beabsichtigte die Veräußerin, auf dem Grundstück eine gastronomische Einrichtung mit Bowlinganlage zu errichten. Als Mietzeit wurden zehn Jahre vereinbart, die Vermietung sollte zwei Wochen nach Fertigstellung und Übergabe an die Veräußerin beginnen.

 

Die Veräußerin hatte zunächst beabsichtigt, den Gastronomiekomplex nach Errichtung im eigenen Bestand zu halten. Im Laufe des Jahres 1996 fasste sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere weil die Finanzierung nicht gesichert war, den Entschluss, das Grundstück zu veräußern.

 

Nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23.12.1996 verpflichtete sich die Veräußerin gegenüber der Klägerin, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude abzureißen und eine neue Gaststättenanlage mit 600 qm Nutzfläche, 100 Plätzen, 16 Stellplätzen und vier Bowlingbahnen schlüsselfertig und betriebsbereit zu errichten. Angestrebt wurde eine Fertigstellung und Eröffnung der Gaststätte zum 17.5.1997. Der Besitz sollte mit der Abnahme auf die Klägerin übergehen. Der im September 1996 abgeschlossene Mietvorvertrag war als Anlage Bestandteil des Kaufvertrages. Die Veräußerin hatte für die Rechtswirksamkeit des Mietvorvertrages und den zivilrechtlichen Übergang dieses Vertrages mit Eigentumsüberschreibung auf die Klägerin einzustehen.

 

Der Kaufpreis belief sich auf 2,4 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer von 15 % in Höhe von 360.000 DM und somit auf insgesamt 2,76 Mio. DM.

 

Am 14.7.1997 schloss die Klägerin mit Frau W einen mit dem Vertrag vom 1.9.1996 inhaltlich weitgehend identischen Vertrag über die Vermietung des bebauten Grundstücks. Die Abnahme des Bauvorhabens sowie die Besitzübergabe an die Klägerin erfolgte am 5.8.1997. Die Gaststätte wurde im August 1997 durch die Mieterin W eröffnet. Die Eigentumseintragung der Klägerin in das Grundbuch erfolgte am 17.12.1998.

 

Die Klägerin zahlte an die Veräußerin vertragsgemäß zunächst 96,5 % des Kaufpreises (2.316.000 DM). Im Rahmen von Nachverhandlungen im Jahr 1998 einigten sich die Veräußerin und die Klägerin auf einen Gesamtkaufpreis von 2.326.000 DM. Streitig war in der Folgezeit, ob es sich hierbei um einen Netto- oder um einen Bruttokaufpreis einschließlich Umsatzsteuer handelte.

 

Mit der Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 5.5.1998 machte die Klägerin aufgrund des Erwerbs des Grundstücks einen Vergütungsanspruch in Höhe von zunächst 360.000 DM geltend. Nach einer berichtigten Erklärung beschränkte sich für 1996 der Vergütungsanspruch auf 348.960,84 DM, während sich für 1997 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 12.656,61 DM ergab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stimmte dem zu und zahlte die Vergütungsbeträge an die Klägerin aus.

 

Eine von der Veräußerin berichtigte Rechnung über einen Gesamtkaufpreis von 2.326.000 DM ohne Ausweis von Umsatzsteuer vom 15.3.2000 ging der Klägerin am 16.3.2000 (Streitjahr) zu. Im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid März 2000 vom 15.5.2000 berücksichtigte das FA daher als abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen „./. 360.000,00“ DM. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.5.2000 Einspruch ein. Am 29.8.2001 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 ohne Vorsteuerberichtigung ein und erklärte nach Abzug von Vorsteuerbeträgen (4.209,89 DM) Umsatzsteuer in Höhe von 25.146,97 DM. Gegenstand des Einspruchsverfahrens war der Jahresumsatzsteuerbescheid 2000 vom 13.11.2001, in dem das FA die Angaben der Klägerin und zusätzlich eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe von 360.000 DM erfasste.

 

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. SIS 06 04 38). Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vorliege. Insoweit sei unerheblich, dass das Bauträgerunternehmen der Veräußerin von der Klägerin als Vermietungsunternehmen fortgeführt worden sei. Weiter sei der ursprüngliche Steuerausweis unzutreffend, so dass die von der Veräußerin im Streitjahr 2000 vorgenommene Rechnungsberichtigung im Jahr der Rechnungsberichtigung zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG führe.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts und stützt sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.2.2005 V R 45/02 (BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69). Es handele sich nicht um eine Geschäftsveräußerung. Die Veräußerin habe von Anfang an keine finanziellen Mittel gehabt und auch die Bankfinanzierung sei der Veräußerin nur für den Fall eines rechtswirksam abgeschlossenen Bauträgervertrages zugesagt gewesen. Sie habe deshalb vor dem ersten Spatenstich verkaufen müssen. Es liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, da das FG sein Urteil auf Unterlagen gestützt habe, die sie nicht gekannt habe.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

 

unter Aufhebung des FG-Urteils vom 16.12.2004 die Umsatzsteuer erklärungsgemäß ohne die Vorsteuerberichtigungen in Höhe von 360.000 DM festzusetzen, hilfsweise

 

 

 

das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Das FA beantragt, dem Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben und unter Aufhebung des FG-Urteils die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Nach Aktenlage könne nicht entschieden werden, ob die Veräußerin ein Bauträger- oder ein Vermietungsunternehmen geführt habe. Das FG-Urteil enthalte hierzu keine abschließenden Ausführungen.

 

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung des FG und zur Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheids 2000 vom 13.11.2001 im beantragten Umfang. Der erkennende Senat hat den Revisionsantrag der Klägerin in Übereinstimmung mit der Revisionsbegründung in dem Sinne ausgelegt, dass sie die Festsetzung der Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung der Vorsteuerberichtigung in Höhe von 360.000 DM begehrt (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil der Vorinstanz verletzt § 1 Abs. 1a UStG 1999; entgegen der Auffassung des FG liegt keine Geschäftsveräußerung vor, wenn ein noch zu bebauendes Grundstück übertragen wird, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung vermietet hat. Die Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung und die entsprechende Vorsteuerkorrektur lagen deshalb nicht vor.

 

1. Nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

 

a) § 1 Abs. 1a UStG 1999 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.1.2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730 = SIS 05 17 51). Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die (wie hier) entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt. Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteil vom 27.11.2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 = SIS 04 01 39 Randnr. 32) und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnrn. 39 f.). Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnr. 44).

 

b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 28.11.2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665 = SIS 03 10 92, und vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56). Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteil in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56).

 

c) Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (BFH-Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802 = SIS 04 22 36; BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849 = SIS 05 42 07). Dies gilt aber nur, wenn der Erwerber aufgrund der Übertragung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks eine bereits vom Lieferer ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern. Ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen könnte, liegt dann mangels nachhaltiger Vermietung nicht vor (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69). Ebenso führt die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks ohne Übergang von Miet- oder Pachtverträgen nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da es sich auch dann nicht um die Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils handelt, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730 = SIS 05 17 51; vom 11.10.2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56).

 

2. Das Urteil der Vorinstanz, dem die Auslegungsgrundsätze des zu dieser Vorschrift später ergangenen Senatsurteils in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69 nicht bekannt waren, ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und war daher aufzuheben. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

 

Selbst wenn die Veräußerin im Streitfall zunächst beabsichtigt haben sollte, das Grundstück mit einem Gastronomiekomplex zu bebauen, zu vermieten und im eigenen Bestand zu halten, bestand bei der Veräußerin nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69 im Zeitpunkt der Veräußerung kein hinreichend verfestigtes Vermietungsunternehmen, das durch die Klägerin fortgeführt werden konnte. Hiergegen spricht bereits, dass nach dem der Grundstücksübertragung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein noch zu bebauendes Grundstück zu übertragen war und dass die Finanzierung der Gebäudeerrichtung nicht gesichert war. Im Übrigen wird auch die unternehmerische Tätigkeit der Veräußerin im Zeitraum zwischen dem Grundstückserwerb im Dezember 1995 und der Lieferung des bebauten Grundstücks durch Besitzeinweisung im August 1997 nicht durch ein Handeln in Vermietungs-, sondern durch ein Handeln in Veräußerungsabsicht geprägt. Denn die Veräußerin beauftragte den Makler zum Verkauf des zu bebauenden Grundstücks bereits im Oktober 1996 und damit unmittelbar nach Abschluss des Mietvorvertrages im September 1996.

 

Die Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs lagen danach nicht vor. Die im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 13.11.2001 festgesetzte Umsatzsteuer war deshalb von 385.146 DM um 360.000 DM auf 25.146 DM herabzusetzen.

 

3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die im Streitjahr erfolgte Rechnungsberichtigung zu einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG führt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1.2.2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 = SIS 01 07 75). Denn selbst wenn eine wirksame und insbesondere rechtzeitige Rückgängigmachung des Verzichts vorläge, führt dies nach der Rechtsprechung des Senats zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr der ursprünglichen Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, nicht aber zu einer Änderung im Jahr der Rückgängigmachung des Verzichts (BFH-Urteil vom 6.10.2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835 = SIS 06 16 09), die erst im Streitjahr erfolgte.

 

4. Schließlich kam es auf den von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an, da dem Klageanspruch bereits aus anderen Gründen stattzugeben war.