Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.3.2014 6 K 1396/10
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
1
|
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GbR. Gesellschafter der Klägerin sind
die Eheleute X. Die Klägerin vermietete Grundbesitz an die
Betreiber von drei „Seniorenresidenzen“ in A, B und C;
deren Betreiber sind Schwestergesellschaften der Klägerin in
der Rechtsform einer OHG, an denen die Eheleute X ebenfalls je zur
Hälfte beteiligt sind. Die Vermietung der Grundstücke
erfolgte steuerfrei. Soweit die Klägerin auch
Eigentümerin des Inventars war, vermietete sie dieses den
Betreibern steuerpflichtig; aus den Anschaffungskosten für das
Inventar wurde ihr der Vorsteuerabzug gewährt. Die
Grundstücke und das Inventar waren bei der Klägerin als
Gesamthandsvermögen bilanziert.
|
|
|
2
|
Ab dem 1.1.2006 wurden die drei
Seniorenresidenzen von den Betreibergesellschaften unterverpachtet
an die Z-GmbH (im Folgenden Z).
|
|
|
3
|
Daneben verpachtete die Klägerin
Grundstücke an die Betreiber von weiteren Seniorenresidenzen;
bei den Betreibern handelte es sich u.a. um die X GmbH & Co. KG
sowie weitere Schwestergesellschaften.
|
|
|
4
|
Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2006
wurden sämtliche Seniorenresidenzen zum 1.1.2007 zu einem
Kaufpreis von ... EUR an eine aus vier Aktiengesellschaften
bestehende schwedische Investorengruppe veräußert. In
dem Vertrag traten elf verschiedene Verkäufer auf. Herr X
wurde als „Verkäufer 1“ und seine Ehefrau als
„Verkäuferin 2“ - beide gemeinsam auch als
„Eheleute X“ - bezeichnet. Sie handelten u.a. - in
ihrer Eigenschaft als allein vertretungsberechtigte,
persönlich haftende Gesellschafter - für die
Seniorenresidenz A OHG („Verkäufer 9“), für
die Seniorenresidenz B OHG („Verkäufer 10“) und
für die Seniorenresidenz C OHG („Verkäufer
11“).
|
|
|
5
|
Der Verkäufer 1 und die
Verkäuferin 2 veräußerten u.a. den Grundbesitz an
die Gesellschaft I AB (Grundstückskäuferin) und als
„die Verkäufer“ das Inventar an die Gesellschaft J
AB (Inventarkäuferin). Zugleich veräußerten der
Verkäufer 1 und die Verkäuferin 2 die Beteiligungen an
den Personengesellschaften an zwei weitere Gesellschaften,
nämlich die K AB (Gesellschaftskäuferin 1) und die L AB
(Gesellschaftskäuferin 2); die Erwerber traten
gemäß Ziffern 1.5 und 6. des Vertrages vom 22.12.2006 in
die Pachtverträge mit der Z ein.
|
|
|
6
|
Die Klägerin nahm eine nicht
steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
gemäß § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
an und reichte deshalb für das Jahr 2007 (Streitjahr) keine
Umsatzsteuererklärung ein. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) führte bei der
Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die
Prüferin ging wegen des Erwerbs von Grundbesitz und Inventar
durch verschiedene Gesellschaften von einer gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren - und auch steuerpflichtigen
- Veräußerung des Inventars der Seniorenresidenzen in A,
B und C durch die Klägerin aus.
|
|
|
7
|
Das FA erließ am 25.6.2009
entsprechend den Prüfungsfeststellungen gegenüber der
Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007,
mit dem es die Umsatzsteuer auf ... EUR festsetzte. Der dagegen
gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin vorgetragen hatte,
die Veräußerungsvorgänge seien als Einheit
anzusehen, da die Investorengruppe das Unternehmen habe
unverändert fortführen wollen, wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 17.3.2010 als unbegründet
zurückgewiesen.
|
|
|
8
|
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Es war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem notariellen
Vertrag vom 22.12.2006 hinsichtlich des (allein) streitbefangenen
Inventars zu Recht der Klägerin zugerechnet worden seien, auch
wenn diese insoweit nicht ausdrücklich als Verkäuferin
bezeichnet worden sei. Die Veräußerung des Inventars sei
nicht steuerbar. Denn „hinsichtlich der
Veräußerung der Grundstücke, des Inventars und der
Anteile“ an den Betriebsgesellschaften sei eine nicht
steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von
§ 1 Abs. 1a UStG anzunehmen. Werde - wie im Streitfall - ein
Geschäftsbetrieb von einer Veräußerergruppe an eine
Erwerbergruppe - ohne dass die Voraussetzungen der Organschaft
erfüllt seien - veräußert, so könne gleichwohl
insgesamt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
vorliegen. Insoweit folge der Senat den Ausführungen des FG
Nürnberg in dessen Urteil vom 6.8.2013 2 K 1964/10 (EFG 2013,
1964 = SIS 13 29 48).
|
|
|
9
|
Im Streitfall sei die Fortführung des
Unternehmens „Verpachtung an die Z“ in der bisherigen
Form nur unter Einbeziehung aller - bewusst in einem Zug
übertragenen - „Komponenten“ möglich gewesen.
Unerheblich sei, dass auf der Erwerberseite mehrere Gesellschaften
- und nicht nur ein einziger Erwerber - die für die
Fortführung des Unternehmens erforderlichen Gegenstände
erworben hätten und dass auch auf der
Veräußererseite im Streitfall mehrere Personen beteiligt
seien, eine davon die Klägerin.
|
|
|
10
|
Das Urteil des FG ist in EFG 2014, 1036 =
SIS 14 12 42 veröffentlicht.
|
|
|
11
|
Zur Begründung der Revision beruft
sich das FA auf die Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
12
|
Nach seiner Auffassung sind die
Voraussetzungen einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung im Ganzen schon deshalb nicht
erfüllt, weil auf der Veräußererseite und auf der
Erwerberseite jeweils mehrere Unternehmer vorhanden seien. In den
insoweit eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben und in § 1
Abs. 1a UStG seien jeweils einzelne Personen auf
Veräußerer- und Erwerberseite genannt. Die vom FG
vorgenommene rein wirtschaftliche Betrachtungsweise stehe damit
nicht im Einklang. Die vom FG letztendlich vollzogene
Verkäufergruppenbildung sei im Übrigen nicht handhabbar.
Erschwerend komme der komplexe Sachverhalt mit Auslandsbezug hinzu.
Schließlich fehlten tatsächliche Feststellungen des FG
zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob überhaupt eine
Fortführung des Unternehmens durch die Erwerber stattgefunden
habe. Während die Grundstücksübertragung nach §
4 Nr. 9 Buchst. a UStG und die Anteilsveräußerung nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei seien, sei die von der
Klägerin durchgeführte Übertragung des Inventars
mithin steuerbar und auch steuerpflichtig.
|
|
|
13
|
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
|
|
|
14
|
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
15
|
Sie hält die Entscheidung der
Vorinstanz für zutreffend.
|
|
|
16
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
|
|
|
17
|
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass im
Streitfall hinsichtlich der Veräußerung des Inventars
unter Einbeziehung der Übertragungen des Grundbesitzes und der
Gesellschaftsanteile die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.
1a UStG vorliegen.
|
|
|
18
|
1. Die Entscheidung des FG, dass die
Klägerin hinsichtlich der (allein) streitbefangenen
Übertragung des Inventars als Leistende anzusehen ist,
begegnet im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
|
|
|
19
|
a) Wer Leistender ist, kann
regelmäßig den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen
entnommen werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 22; vgl. dazu auch Gerichtshof der Europäischen Union -
EuGH -, Urteil vom 20.6.2013 C-653/11, Paul Newey,
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 373, UR 2013, 628 = SIS 13 22 75). Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen
Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem
anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine
Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist,
hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im
Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen
oder im Namen des anderen aufgetreten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
28.11.1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381 = SIS 91 10 54; vgl. auch Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 83).
|
|
|
20
|
b) Die vom FG vorgenommene Auslegung des
Vertrags vom 22.12.2006 dahingehend, dass die
Veräußerung des Inventars der Klägerin als
leistende Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG - und nicht
jeweils den Eheleuten X als Einzelpersonen - zuzurechnen ist, wird
von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, ist möglich,
verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, verstößt nicht
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und bindet daher
gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 18.10.2011 IX R 58/10, BFHE 235, 423, BStBl II
2012, 286 = SIS 12 03 26, Rz 14, m.w.N.; vom 11.7.2012 XI R 11/11,
BFHE 238, 560, BFH/NV 2013, 326 = SIS 12 33 92, Rz 26 f.,
m.w.N.).
|
|
|
21
|
2. Entgegen der Auffassung des FG ist die
Steuerbarkeit der Lieferung des Inventars nicht wegen des
Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
nach § 1 Abs. 1a UStG ausgeschlossen.
|
|
|
22
|
a) Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der
Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor,
wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder
unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer
tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a
Satz 3 UStG).
|
|
|
23
|
aa) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich
auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG
- (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwStSystRL - ). Danach können die Mitgliedstaaten die
Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch
Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob
keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des
Übertragenden ansehen.
|
|
|
24
|
bb) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG
bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von
Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu
vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27.11.2003 C-497/01, Zita Modes,
Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 = SIS 04 01 39, Rz 39;
vom 10.11.2011 C-444/10, Schriever, Slg. 2011, I-11071 = SIS 11 39 84, BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937 = SIS 11 39 84, Rz 23; vom
30.5.2013 C-651/11, X BV, MwStR 2013, 337, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64, Rz 41) und erfasst dementsprechend die Übertragung von
Geschäftsbetrieben und von selbständigen
Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und
immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen
Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann
(EuGH-Urteile Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage
2004, 128, Rz 40; Schriever in Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012,
848, UR 2011, 937 = SIS 11 39 84, Rz 25; BFH-Urteile vom 18.1.2012
XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, und
vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 33).
|
|
|
25
|
Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den
übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu
betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der
übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita
Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44;
BFH-Urteile vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009,
863 = SIS 09 26 37, unter II.2.a; in BFHE 235, 571, BStBl II 2012,
842 = SIS 12 06 30, Rz 19; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 =
SIS 13 08 04, Rz 34).
|
|
|
26
|
cc) Der Begriff des Teilvermögens bezieht
sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines
Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch
wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren
Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 35,
m.w.N.).
|
|
|
27
|
dd) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist
es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung
entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als
hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ermöglicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 571,
BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, und in BFHE 240, 366, BStBl II
2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 36) und ob die vor und nach der
Übertragung ausgeübten Tätigkeiten
übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz
36, m.w.N.). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob beim
Veräußerer eine eigenständige betriebliche
Organisation vorlag, sondern vielmehr darauf, ob ein
Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als
selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl.
z.B. EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64, Rz 53); die organisatorischen Verhältnisse beim
Veräußerer sind damit unmaßgeblich (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz
45, m.w.N.).
|
|
|
28
|
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG unzutreffend angenommen, die Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen lägen vor. Es
hat zu Unrecht bei dem streitbefangenen Verkauf des Inventars auch
die Veräußerungen des Grundbesitzes und der
Gesellschaftsanteile berücksichtigt und dabei als
unmaßgeblich angesehen, dass mehrere Veräußerer
und mehrere Erwerber mehrere Veräußerungen vorgenommen
haben.
|
|
|
29
|
aa) Der EuGH hat u.a. mit Hinweis darauf, dass
Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Formulierung
„Übertragender“ nur im Singular verwendet,
inzwischen geklärt, dass bei Prüfung der Voraussetzungen
dieser Bestimmung und Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen
„jeder Vorgang einzeln und selbständig zu
beurteilen“ ist (EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR
2013, 582 = SIS 13 17 64, Rz 45 bis 47). Dies gilt
gleichermaßen für die seit dem 1.1.2007 geltende
Regelung in Art. 19 MwStSystRL, in der die Person „des
Übertragenden“ ebenfalls nur in der Einzahl
erwähnt ist. Dementsprechend heißt es in § 1 Abs.
1a Satz 3 UStG, dass „der erwerbende Unternehmer an die
Stelle des Veräußerers“ tritt (vgl. dazu auch
BFH-Urteil vom 4.2.2015 XI R 42/13, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 937 = SIS 15 08 54).
|
|
|
30
|
bb) Dies bedeutet, dass für die
Prüfung der Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen im Rahmen der
streitbefangenen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung
zwischen der Klägerin und der Inventarkäuferin Leistungen
außer Betracht bleiben müssen, die - wie hier -
Gegenstand von weiteren - davon zu unterscheidenden -
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen anderen
Unternehmern sind (so auch Wüst, MwStR 2014, 409).
|
|
|
31
|
cc) Die Begründung des FG, im zu
beurteilenden Fall gehe es „wirtschaftlich“ um
die Veräußerung eines Geschäftsbetriebs
„Verpachtung von Seniorenheimen“ durch eine
Unternehmergruppe an eine „gänzlich anders
strukturiert[e]“ andere Unternehmergruppe, das
Unternehmen „Verpachtung von Seniorenheimen“ an
die Z werde jedoch „von der Erwerbergruppe in gleicher
Weise wie vom Veräußerer“ fortgeführt (Rz
76 des Urteils), ist mithin nicht maßgeblich.
|
|
|
32
|
Auch soweit das FG - im Anschluss an das einen
anderen Sachverhalt betreffende, nicht rechtskräftige Urteil
des FG Nürnberg in EFG 2013, 1964 = SIS 13 29 48 - meint, der
Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, die Übertragung von
Unternehmen bzw. Unternehmensteilen zu erleichtern sowie der
Neutralitätsgrundsatz geböten es, eine
Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn ein
Geschäftsbetrieb zwar auf mehrere Unternehmer übertragen
werde, diese den Geschäftsbetrieb aber in der bisherigen Form
nur gemeinsam fortführen könnten und dies auch täten
(Rz 95 f. des Urteils), folgt der Senat dem aus den dargelegten
Gründen nicht (ebenso Meisel/Walzer, DB 2014, 83; Wüst,
MwStR 2014, 409; wohl auch Pogodda-Grünwald, MwStR 2013, 744;
Meyer, EFG 2013, 1966).
|
|
|
33
|
dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
ergibt sich für den Streitfall, dass hinsichtlich der
streitbefangenen Veräußerung des Inventars durch die
Klägerin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
vorlag, weil die Erwerber durch diese Anschaffung allein nicht
einen selbständigen Unternehmensteil erworben haben, der sie
in die Lage versetzt hätte, das von der Klägerin vorher
betriebene Vermietungs- und Verpachtungsunternehmen fortzusetzen
(vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393,
BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40). Vielmehr waren dazu - wie das FG
wiederholt dargelegt hat - noch die Übertragungen der
Gesellschaftsanteile und des Grundbesitzes erforderlich. Diese
Vorgänge durften aber nicht bei der Prüfung der
Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen hinsichtlich des streitbefangenen Umsatzes zwischen der
Klägerin und der Inventarkäuferin einbezogen werden, weil
es sich insoweit um umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen
zwischen anderen Vertragspartnern handelte.
|
|
|
34
|
ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung des FG nicht aus dem BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 25/09
(BFH/NV 2010, 1873 = SIS 10 27 76), wonach eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung durch
Grundstücksübertragung im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung aufgrund besonderer Umstände auch dann
vorliegen kann, wenn auf den Erwerber kein bestehender Mietvertrag
übergeht.
|
|
|
35
|
Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die
Frage der Fortführung einer unternehmerischen Tätigkeit
durch den Erwerber im Falle der Übertragung von
Grundstücken ohne Übergang eines entsprechenden Pacht-
oder Mietvertrages (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1873 = SIS 10 27 76, Rz 17 ff.). Darum - oder um Vergleichbares - geht es im
vorliegenden Fall nicht. Hier ist ausschließlich
entscheidend, ob die von den Veräußerern vorgenommenen
Übertragungen von Grundbesitz und Gesellschaftsanteilen an
dritte Erwerber in die Würdigung der Leistungsbeziehung
zwischen der Klägerin und der Inventarkäuferin einbezogen
werden dürfen. Auf diese - zu verneinende - Frage ist die
Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1873 = SIS 10 27 76
nicht übertragbar.
|
|
|
36
|
ff) Dem steht nicht die Rechtsprechung des
EuGH und des BFH entgegen, wonach bei dem Erwerb eines
Warenbestandes und der Geschäftsausstattung eines
Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des
Ladenlokals an den Erwerber eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben sein kann
(vgl. EuGH-Urteil Schriever in Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012,
848, UR 2011, 937 = SIS 11 39 84, und BFH-Urteil in BFHE 235, 571,
BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30). Denn der Streitfall ist mit dem
diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
vergleichbar.
|
|
|
37
|
3. Die streitbefangene Lieferung des Inventars
war auch steuerpflichtig.
|
|
|
38
|
a) Insoweit greift keiner der in § 4 UStG
genannten gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände ein.
|
|
|
39
|
b) Eine Steuerbefreiung kommt insbesondere
nicht deshalb in Betracht, weil die Übertragung des
Grundbesitzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist und
die von der Klägerin ausgeführte Lieferung des Inventars
als dieser Hauptleistung untergeordnete Nebenleistung anzusehen
wäre. Denn mehrere Leistungen können unter dem
Gesichtspunkt von Haupt- und Nebenleistung nur dann als
einheitliche Leistung gelten, wenn die Leistungen durch einen
Leistenden gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger
erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 62, und vom 14.5.2014 XI R 13/11, BFHE
245, 424, BStBl II 2014, 734 = SIS 14 18 68, Rz 37; Lange, UR 2009,
289 ff.). Davon ist auch das FG ausgegangen (Rz 54 des Urteils).
Dies war im Streitfall nicht gegeben, weil das Inventar und der
Grundbesitz an verschiedene Erwerber verkauft wurden.
|
|
|
40
|
Dasselbe gilt im Verhältnis der
streitbefangenen Lieferung des Inventars zu den von den Eheleuten X
durchgeführten Veräußerungen der
Gesellschaftsanteile, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG
steuerfrei waren, was das FG zutreffend ausgeführt hat (Rz 83
f. des Urteils) und zwischen den Beteiligten nicht umstritten
ist.
|
|
|
41
|
4. Das FG ist im Hinblick auf die Anwendung
des § 1 Abs. 1a UStG von anderen Rechtsgrundsätzen
ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif im Sinne einer Klageabweisung.
|
|
|
42
|
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
|