Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Betriebsaufspaltung; keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht

Betriebsaufspaltung; keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht: Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV D 2 - S 7105/10/10001, BStBl 2011 I S. 703 = SIS 11 20 79) - Urt.; BFH 22.4.2010, V R 9/09; SIS 10 18 70

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Betriebsaufspaltung
Fundstellen
  1. BFH 22.04.2010, V R 9/09
    BStBl 2011 II S. 597
    DB 2010 S. 1384
    LEXinform 0179636

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.7.2011
    jh in StuB 13/2010 S. 518
    S.M. in BFH/FR 9/2010 S. 336
    DG in DStZ 15/2010 S. 542
    R.K. in UR 15/2010 S. 583
    H.J. in NWB 32/2010 S. 2524
    J.G. in AktStR 3/2010 S. 434
    H.H.D. in DStR 34/2010 S. 1701
    C.H./A.Sch. in DB 33/2010 S. 1789
    St.B. in BB 39/2010 S. 2349
    wt in UVR 9/2010 S. 260
    J.R.B. in UR 20/2010 S. 757
    G.K. in BB 1/2011 S. 24
    M.E./J.M. in UR 23/2010 S. 881
    KAM in Stbg 1/2011 S. M 15
    J.Th.B. in DB 19/2011 S. 1077
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
[UStG 1999] § 2 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 12.02.2009, SIS 09 14 01, Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Organisatorische Eingliederung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 22.12.2023, SIS 23 21 27, Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2023 (Einarbeitung von Rechtsprechung und reda...
  • BFH 18.1.2023, SIS 23 04 64, Organschaft, Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung: 1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergeben...
  • FG Münster 25.11.2021, SIS 22 00 86, Vorliegen einer Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung: 1. Die Frage der umsatzsteuerlich...
  • FG Münster 2.11.2021, SIS 21 21 10, Organschaft, Steuerschuldnerschaft, Bereitstellung von Flüssigfuttermittel als einheitliche Lieferung: 1....
  • FG Münster 29.4.2021, SIS 21 11 91, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Büroversehens, Antragswiderruf: 1. Der erkennende Senat sc...
  • FG Münster 25.3.2021, SIS 21 08 25, Frage des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft: 1. Im Streitfall war die Steuerpflichtige selb...
  • Sächsisches FG 3.2.2021, SIS 21 06 61, Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an einen Bauträger im Rahmen einer Organschaft: 1. Sind die...
  • FG Düsseldorf 24.11.2020, SIS 21 00 83, Finanzielle Eingliederung im Fall einer körperschaftsteuerlichen Organschaft: 1. Die finanzielle Einglied...
  • FG Münster 6.4.2020, SIS 20 13 48, Bindungswirkung einer Erklärung: 1. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Änderung eines Steuer...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 02 82, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidu...
  • BFH 26.9.2019, SIS 19 19 00, Billigkeitsregelung zur Organschaft: Die Billigkeitsregelung zur Organschaft im BMF-Schreiben vom 5.7.201...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 03, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Orga...
  • FG Münster 18.6.2019, SIS 19 12 81, Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung: 1. Eine organisatorische Eingliederung liegt rege...
  • FG Nürnberg 3.4.2019, SIS 19 09 24, Haftung einer Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers nach § 73 AO bei umsatzsteuerlicher O...
  • FG München 13.9.2018, SIS 18 17 91, Umsatzsteuerliche Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung, Entgeltlichkeit der Leistungen des Organträ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 10 98, Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen GbR und GmbH, Anteilsbesitz an GmbH durch GbR-Gesellschafter: Eine...
  • BFH 8.5.2018, SIS 18 10 38, Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden: Ein Urteil eines FG ist nich...
  • FG Baden-Württemberg 31.1.2018, SIS 18 05 48, Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei mittelbarer hälfti...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.10.2017, SIS 17 20 91, Rückwirkende Rechnungsberichtigung: 1. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtig...
  • BFH 24.7.2017, SIS 17 19 15, Finanzielle Eingliederung bei nur mittelbarer Beteiligung, maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtsprechungsände...
  • BMF 26.5.2017, SIS 17 08 95, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u...
  • FG Baden-Württemberg 24.5.2017, SIS 17 23 23, Behandlung als Organgesellschaft im Billigkeitswege, Übergangsregelung bei Verschärfung der Rechtsprechun...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 12 40, Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag: Unterstellt eine juristische Person gemäß oder...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 15.12.2016, SIS 17 03 81, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz: 1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des ...
  • FG Rheinland-Pfalz 8.12.2016, SIS 17 01 04, Auswirkungen eines Gesamtplans auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft: 1. Die Beendigung der ...
  • BFH 24.8.2016, SIS 16 25 44, Organschaft in der Insolvenz: 1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des...
  • FG Baden-Württemberg 14.4.2016, SIS 16 22 30, Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei Schwestergesellschaften: 1. Es liegt keine Organschaft zwischen e...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Hessisches FG 15.2.2016, SIS 16 13 05, Umsatzsteuerliche Organschaft bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung: 1. Dem Fortbestand einer umsa...
  • BFH 3.12.2015, SIS 16 00 92, Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung: Überträgt ein Einzelunternehme...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 00 90, Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen: 1. Eine juristische Person ist i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 U...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 00 91, Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft: Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesel...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 02 74, Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen: 1. Finanziell eingegliedert i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 18.6.2015, SIS 16 03 64, Keine Nichtigkeit eines bestandskräftigen, Umsatzsteuer einer nicht mehr existenten Organgesellschaft bei...
  • FG Baden-Württemberg 24.3.2015, SIS 16 01 70, Hemmung der Festsetzungsverjährung bei zu Unrecht angenommener Umsatzsteuerorganschaft: 1. Die Klage der ...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Niedersächsisches FG 30.6.2014, SIS 14 26 19, Haftung nach § 74 AO: 1. Zu den Voraussetzungen der Haftung gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 AO. - 2. Die sog. Per...
  • FG München 28.5.2014, SIS 14 23 75, Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt ein Verhältnis der ...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.4.2014, SIS 14 17 07, Steuerfreiheit von Umsätzen aus 24-Stunden-Pflege: Ein Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwel...
  • FG München 25.2.2014, SIS 14 12 87, Die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft: 1. Eine finanziell...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 89, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 90, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • Hessisches FG 6.11.2013, SIS 14 06 45, Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. Ein...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2013, SIS 14 23 00, Umsatzsteuerliche Organschaft, finanzielle Eingliederung: 1. Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlic...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 23 09, Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: 1. Bestellt d...
  • BFH 25.6.2013, SIS 13 28 17, Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung: Wird mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeut...
  • FG München 21.3.2013, SIS 13 31 36, Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft: 1. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus,...
  • FG München 13.3.2013, SIS 13 21 42, Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatz...
  • FG Münster 12.2.2013, SIS 14 18 04, Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, Vertrauensschutz, Steuersatz bei Speisenversorgung in einer...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Köln 12.12.2012, SIS 13 12 37, Wirksamer Vorsteuervergütungsantrag eines im europäischen Ausland ansässigen Unternehmers, Form und Verfa...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 18.1.2012, SIS 12 13 61, Keine Vorsteuerberichtigung wegen Entnahme bei Einbringung einer vermieteten Wohnung als Sonderbetriebsve...
  • BFH 24.11.2011, SIS 12 16 12, Organschaft: Eine GmbH ist nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert, wenn mehrere Gese...
  • BFH 19.9.2011, SIS 12 00 86, An einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligte GmbH kann nicht Organgesellschaft der KG ...
  • BFH 24.8.2011, SIS 11 38 67, Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA: 1. Insolvenzforderungen sind nach § 251 Abs. 3 AO währen...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 34 10, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, Anforderungen an organisatorische Eingliederung: 1. Die organisatoris...
  • BMF 5.7.2011, SIS 11 20 79, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, finanzielle Eingliederung, BFH-Rechtsprechung: Als Konsequenz aus den...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 24.3.2011, SIS 11 28 84, Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen, Unabhängigkeitskriterium: 1. Ein Unterneh...
  • OFD Niedersachsen 16.3.2011, SIS 11 27 23, Umsatzsteuerliche Organschaft, mittelbare finanzielle Eingliederung: Das BFH-Urteil vom 22.4.2010 (BStBl ...
  • BFH 16.12.2010, SIS 11 12 99, Finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft: Für die finanzielle Eingliederung eine...
  • OFD Niedersachsen 10.12.2010, SIS 11 08 77, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, mittelbare finanzielle Eingliederung: Das Bundesfinanzministerium ste...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 09 25, Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in eine Kapital- oder Per...
  • BFH 28.10.2010, SIS 11 02 55, Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an Organträger: 1. Erteilt eine Or...
  • BFH 1.9.2010, SIS 10 32 78, Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft, Unternehmereigenschaft, Klagebefugnis, Prozessko...
  • FG Köln 10.6.2010, SIS 10 34 95, Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung: Eine GmbH war während ihres gesamten Wirtschaftsj...
  • BFH 10.6.2010, SIS 10 40 02, Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gese...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 40 00, Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gese...
Fachaufsätze
  • LIT 02 28 04 J. Grune, AktStR 4/2011 S. 549: Umsatzsteuerliche Organschaft: Konsequenzen aus den BFH-Urteilen vom 22.4.2010, V R 9/09 = SIS 10 18 70, ...
  • LIT 02 00 57 H. Jacobs, NWB 32/2010 S. 2524: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Neuausrichtung der "finanziellen Eingliederung" durch den BFH (Urtei...
  • LIT 02 03 22 C. Höink/A. Schütze, DB 33/2010 S. 1789: Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Betriebsaufspaltungen? - Änderung der Rechtsprechung zur mitt...
  • LIT 02 05 14 St. Behrens, BB 39/2010 S. 2349: Der BFH hat hinsichtlich der Frage nach der mittelbaren finanziellen Eingliederung in eine Personengesell...
  • LIT 02 06 19 J.R. Boor, UR 20/2010 S. 757: Mittelbare finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft - Zugleich Besprechung des BF...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), vermietete im Streitjahr 2001 ein Grundstück an ihre Komplementärin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), und stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die von der GmbH betriebenen Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Die Klägerin erledigte darüber hinaus Verwaltungsaufgaben und erbrachte Hausmeisterserviceleistungen für die GmbH.

 

 

2

Gesellschafter der Klägerin und der GmbH waren A, B und C zu jeweils einem Drittel. Die GmbH war zwar Komplementärin der Klägerin, jedoch ohne an der Klägerin kapitalmäßig beteiligt zu sein. Geschäftsführer der GmbH war A.

 

 

3

Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der GmbH eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) bestehe und lediglich nicht steuerbare Innenleistungen zwischen der KG und GmbH erbracht würden. Sie gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Im Anschluss an eine Außenprüfung war der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) demgegenüber der Auffassung, dass keine Organschaft vorliege und die Klägerin steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die GmbH erbracht habe. Der gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 10.5.2004 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Klägerin sei Organträger der GmbH, da die GmbH über die Gesellschafter A, B und C in die Klägerin mittelbar finanziell eingegliedert sei, sich die organisatorische Eingliederung aus der Stellung der GmbH als Komplementärin der Klägerin und daher aus einer Personal- und Organidentität ergebe und die wirtschaftliche Eingliederung auf den durch die Klägerin an die GmbH erbrachten Leistungen beruhe. Unerheblich sei, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.1978 V R 85/74 (BFHE 127, 75, BStBl II 1979, 288 = SIS 79 01 46) eine Komplementär-GmbH nicht in eine KG eingegliedert sein könne, da dieses Urteil aufgrund der späteren BFH-Rechtsprechung zur mittelbaren finanziellen Eingliederung überholt sei. Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 792 = SIS 09 14 01 veröffentlicht.

 

 

5

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Aufgrund des Erfordernisses eines Über- und Unterordnungsverhältnisses liege keine Organschaft vor. Es fehlten auch die finanzielle und organisatorische Eingliederung.

 

 

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Die Klägerin trägt vor, das FG habe zutreffend entschieden, dass eine Organschaft bestehe. Es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH sei von ihr nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse völlig abhängig gewesen, da sie der GmbH nahezu das gesamte für ihre Betätigung erforderliche Betriebsvermögen überlassen habe. Die Tatsache, dass ihre Kommanditisten in gleicher Weise auch an der GmbH beteiligt gewesen seien, zeige, dass sie und die GmbH als Einheit anzusehen seien. Es sei völlig unwahrscheinlich gewesen, dass die Kommanditisten in der GmbH anders entscheiden würden als bei ihr, der KG. Für die Organschaft spreche auch, dass die GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei ihr, der Klägerin, anzusehen seien, da es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen und der Organschaft jeweils um „eine rein steuerrechtliche Konstruktion“ handele. Für das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses spreche weiter die Einheit des Steuerrechts sowie die Entstehungsgeschichte der Firmenkonstruktion. Die finanzielle Eingliederung ergebe sich auch aus der Vinkulierung der Gesellschaftsanteile und der engen familiären Verbundenheit der Gesellschaftergruppe. Wie das FG zu Recht ausgeführt habe, könne die GmbH zumindest teilweise - beim Betrieb der Alten- und Pflegeheime und damit neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für sie, die Klägerin, - in sie eingegliedert sein. Die GmbH sei auch organisatorisch in sie eingegliedert gewesen, da ihre Geschäftsführung mit derjenigen der GmbH verflochten gewesen sei. Eine Eingliederung einer Komplementär-GmbH in sie, die Klägerin, sei zumindest insoweit möglich, als der Komplementär neben der Geschäftsführung der KG eine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübe. Zumindest sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist im Ergebnis begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die vom FG und der Klägerin angenommene Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG scheitert am Erfordernis der finanziellen Eingliederung.

 

 

10

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

 

 

11

Neben den Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung kommt es für die Organschaft weder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG noch nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auf einen Antrag des Unternehmers an (BFH-Urteil vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256 = SIS 08 43 30, Leitsatz 2). Bei der Ausübung der nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Ermächtigung sind allerdings die allgemein bei der Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zu beachtenden Rechtsprinzipen wie z.B. die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität zu beachten (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 22.5.2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019, BFH/NV Beilage 2008, 217 = SIS 08 27 52 Rdnrn. 24 ff.). Dies gilt auch für die Auslegung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehenden Eingliederungsvoraussetzungen.

 

 

12

2. Nach der Rechtsprechung setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22.11.2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a, und vom 19.5.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a dd). Bei der finanziellen Eingliederung handelt es sich um eine rechtlich zu erfüllende Voraussetzung, für die es im Regelfall auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ankommt. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50 v.H. der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (BFH-Urteile in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a, und in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a dd).

 

 

13

Eine unmittelbare finanzielle Eingliederung der GmbH in die Klägerin lag im Streitfall nicht vor, da die Klägerin nicht Gesellschafterin der GmbH war. Die Klägerin war auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt.

 

 

14

3. Eine finanzielle Eingliederung ergibt sich nicht daraus, dass die drei Gesellschafter der Klägerin über die Anteilsmehrheit in der GmbH verfügten. Denn die finanzielle Eingliederung kann grundsätzlich nicht mittelbar über mehrere Gesellschafter des Organträgers erfolgen (Reiß in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG, § 2 Rz 111; Wäger in Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, 1189 ff., 1199 f.).

 

 

15

a) Nach dem BFH-Urteil vom 17.4.1969 V R 123/68 (BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505 = SIS 69 03 22, unter 2.a) konnte eine GmbH als juristische Person in das Unternehmen eines Organträgers finanziell eingegliedert sein, wenn sich sämtliche Anteile an der GmbH und dem Organträger in einer Hand befanden.

 

 

16

Der BFH hat diese Rechtsprechung später für die finanzielle Eingliederung zwischen zwei GmbHs über einen gemeinsamen Gesellschafter aufgegeben und dies insbesondere mit dem bei einer nur mittelbaren Beteiligung fehlenden Über- und Unterordnungsverhältnis begründet. Keine der beiden Gesellschaften sei in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56, unter II.1., und die Abweichungsanfrage durch den BFH-Beschluss vom 28.2.1996 XI R 25/94, GmbHR 1996, 950, unter II.).

 

 

17

Der BFH hielt aber an der finanziellen Eingliederung zwischen der GmbH als Organgesellschaft und der Personengesellschaft als Organträger fest, wenn die Mehrheit der Anteile an der GmbH von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft gehalten wurde, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten (BFH-Urteile vom 20.1.1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46, unter II.2.; vom 16.8.2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83, unter II.2.; in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.1.a, und vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365 = SIS 08 28 52). Dabei bejahte der BFH die finanzielle Eingliederung über einen gemeinsamen Gesellschafter, der in GmbH und Personengesellschaft über eine Anteilsmehrheit von jeweils mindestens 95 v.H. verfügte und auch Geschäftsführer der GmbH war (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46) ebenso wie über zwei Gesellschafter, denen gemeinsam eine Anteilsmehrheit in beiden Gesellschaften zustand (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83, und in BFH/NV 2008, 1365). Diese Rechtsprechung beruhte u.a. auf der ertragsteuerrechtlichen Überlegung, dass es sich bei der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft für die Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft um Sonderbetriebsvermögen handele (BFH-Beschluss in GmbHR 1996, 950, unter III.). Eine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft lehnte die Rechtsprechung aber dann ab, wenn den Gesellschaftern zwar an der GmbH eine Mehrheitsbeteiligung zustand, sie aber in der Personengesellschaft Minderheitsgesellschafter waren. Dies galt selbst dann, wenn die GmbH über eine Anteilsmehrheit an der Personengesellschaft verfügte (BFH-Urteil in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.b aa).

 

 

18

b) Für den Fall, dass nur mehreren Gesellschaftern gemeinsam eine Mehrheitsbeteiligung an GmbH und Personengesellschaft zusteht, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung nicht fest.

 

 

19

aa) Eine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft liegt im Hinblick auf das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis aufgrund einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter, die nur gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften verfügen, nicht vor.

 

 

20

Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus (BFH-Urteile in BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a aa, und vom 3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.1.). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Gruppenbesteuerung gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu einer Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen „untergeordneten Personen“ (vgl. EuGH-Urteil Ampliscientifica und Amplifin in Slg. 2008, I-4019, BFH/NV Beilage 2008, 217).

 

 

21

Kommt es danach auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis an, gilt dies nicht nur im Verhältnis zwischen mehreren GmbHs als juristischen Personen, sondern gleichermaßen im Verhältnis zwischen GmbH und Personengesellschaft, selbst wenn an diesen Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Denn eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH halten, verfügt gegenüber dieser GmbH über keine größeren Einwirkungsmöglichkeiten als sie zwischen zwei Schwester-GmbHs bestehen. Einwirkungsmöglichkeiten stehen in beiden Fällen gleichermaßen nur den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern zu. Die bisherige Bejahung einer finanziellen Eingliederung aufgrund einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter trägt auch nicht dem rechtlichen Charakter der finanziellen Eingliederung (s. oben II.2.) Rechnung. Kommt es für die finanzielle Eingliederung auf rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten an, müssen diese dem Organträger selbst zustehen. Hiermit ist eine Zurechnung der Durchsetzungsmöglichkeiten aus fremdem Beteiligungsbesitz nicht vereinbar.

 

 

22

Demgegenüber kann eine Enkelgesellschaft mittelbar über eine oder mehrere eigene Tochtergesellschaften des Organträgers finanziell in dessen Unternehmen eingegliedert sein (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080 = SIS 09 33 08, unter II.2.c ee (1)), sofern der Organträger dann aufgrund der ihm in der Beteiligungskette zustehenden Gesellschaftsrechte in der Lage ist, seinen Willen in der Enkelgesellschaft durchzusetzen.

 

 

23

bb) Im Hinblick auf die bei der Auslegung der Eingliederungsvoraussetzungen zu beachtenden allgemeinen Rechtsprinzipien der Richtlinie 77/388/EWG (s. oben II.1.), spricht auch der Grundsatz der Rechtssicherheit dagegen, von einer finanziellen Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften über gemeinsame Gesellschafter auszugehen.

 

 

24

(1) Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen die Betroffenen bei Regelungen, die sich finanziell belastend auswirken können, in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (EuGH-Urteile vom 15.12.1987 C-326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091 Rdnr. 24; vom 29.4.2004 C-17/01, Sudholz, Slg. 2004, I-4243 = SIS 04 18 23 Rdnr. 34). Dies müssen auch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Richtlinie einräumt, beachten (EuGH-Urteile vom 26.4.2005 C-376/02, Goed Wonen, Slg. 2005, I-3445 = SIS 05 30 18 Rdnr. 32; vom 16.9.2008 C-288/07, Isle of Wright, UR 2008, 816 = SIS 08 38 55 Rdnrn. 47 f.). Dies ist auch bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten, die der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen dienen.

 

 

25

Aufgrund der sich aus der Verlagerung der Steuerschuld auf den Organträger ergebenden finanziellen Auswirkungen kommt dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen besondere Bedeutung zu. Da die Organschaft nicht von einem Antrag des Organträgers abhängt (s. oben II.1.), muss der Organträger in der Lage sein, anhand der Eingliederungsvoraussetzungen das Bestehen einer Organschaft rechtssicher feststellen zu können.

 

 

26

(2) Bei einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften ist nicht rechtssicher bestimmbar, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz einer unter Umständen großen unbestimmten Anzahl von Gesellschaftern zusammengerechnet werden kann, um eine finanzielle Eingliederung der einen in die andere Schwestergesellschaft zu begründen. Die bloße Anteilsmehrheit mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften reicht hierfür nicht aus, da diese Gesellschafter die ihnen zustehenden Stimmrechte nicht einheitlich ausüben müssen. Auch nur familiäre Beziehungen zwischen mehreren Gesellschaftern sind kein hinreichendes Indiz für eine Zusammenfassung des ihnen zustehenden Beteiligungsbesitzes. Im Übrigen ist auch nicht rechtssicher bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen mehrere Gesellschafter gleichgerichtete oder widerstreitende Interessen verfolgen. Da die Organschaft mit der Verwirklichung ihrer Voraussetzungen beginnt und mit deren Entfallen von Gesetzes wegen endet (BFH-Urteil in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a cc), kann es für die Organschaft und den Eintritt der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen (wie z.B. Umsatzzurechnung und Nichtbesteuerung von Innenumsätzen) darüber hinaus nicht darauf ankommen, für welche Zeiträume z.B. mehrere Familiengesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgen und für welche Zeiträume dies aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder Familienstreitigkeiten nicht der Fall ist. Ob im konkreten Einzelfall von einem Fehlen widerstreitender Interessen auszugehen sein kann, ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich.

 

 

27

cc) Nach den Verhältnissen des Streitfalles hat der Senat nicht zu entscheiden, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wenn zwischen zwei Schwestergesellschaften z.B. ein Beherrschungsvertrag besteht oder zugunsten einer Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen. Offenbleiben kann auch, ob eine Organschaft vorliegt, wenn nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit an GmbH und Personengesellschaft verfügt und zugleich als Gesellschafter für die Personengesellschaft und als Geschäftsführer der GmbH für beide Gesellschaften geschäftsführungsbefugt ist (so das Urteil des XI. Senats des BFH in BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46), wobei dann allerdings fraglich erscheint, welche der beiden Schwestergesellschaften als herrschende und welche als abhängige Gesellschaft anzusehen ist. Im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ist schließlich nicht mehr zu entscheiden, ob die bisherige Annahme einer finanziellen Eingliederung durch mehrere gemeinsame Gesellschafter von GmbH und Personengesellschaft - anders als bei mehreren gemeinsamen Gesellschaftern verschiedener GmbHs - zu einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Differenzierung nach der Rechtsform des Organträgers führt.

 

 

28

4. Die weiteren Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

 

 

29

a) Die Klägerin kann sich gegen die Änderung der Senatsrechtsprechung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Voraussetzungen des § 176 der Abgabenordnung liegen nicht vor, da es sich bei dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid nicht um einen Änderungsbescheid, sondern um einen Erstbescheid handelt. Ein allgemeiner Schutz gegenüber den sich aus einer geänderten Rechtsprechung ergebenden Urteilsfolgen ist weder dem nationalen Recht noch dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmen. Es ist auch kein sonstiger Vertrauenstatbestand ersichtlich, auf den sich die Klägerin berufen könnte.

 

 

30

b) Auch aus dem von der Klägerin betonten Gesamtbild der Verhältnisse und der nach Auffassung der Klägerin besonders stark ausgeprägten wirtschaftlichen Eingliederung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Zwar kann im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“ vorzunehmenden Beurteilung eine Organgesellschaft auch dann unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Eingliederungsmerkmale besteht (BFH-Urteile vom 20.2.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a; vom 25.6.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a bb; vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.1.b; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.a). Daher kann von der wirtschaftlichen nicht auf die finanzielle Eingliederung geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56, unter II.1.) und das völlige Fehlen einer eigenen Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft kann daher nicht durch andere Eingliederungsmerkmale ersetzt werden.

 

 

31

c) Dass die Beteiligung an einer juristischen Person ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei seiner Personengesellschaft sein kann, ist für das umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Über- und Unterordnungsverhältnis nicht entscheidend und vermag die Annahme der finanziellen Eingliederung über die Gesellschafter des Organträgers nicht zu begründen. Denn die Qualifikation als Sonderbetriebsvermögen ist für die maßgebliche Willensbildung durch Mehrheitsbeschlüsse unerheblich. Auch die Entstehungsgeschichte der Gesellschaften, die Vinkulierung von Gesellschaftsanteilen und die Einheit des Steuerrechts rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

 

 

32

5. Das Urteil des FG entspricht nicht diesen Grundsätzen und war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

 

 

33

Die Klage ist abzuweisen, da die GmbH nicht finanziell in die Klägerin eingegliedert ist. Eine finanzielle Eingliederung der GmbH über die drei Gesellschafter der Klägerin in die Klägerin reicht nicht aus. Weiter kommt die Annahme einer nur partiellen Eingliederung der GmbH - für den Bereich des Betriebs der Alten- und Pflegeheime, nicht aber hinsichtlich der Geschäftsführung der Klägerin - nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080 = SIS 09 33 08, unter II.2.c ee (3)).