Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2014 6 K 2574/11 =
SIS 15 04 49 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über das
Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen
Geschäftsveräußerung.
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In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein
Geschäftshaus in A.
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Seit dem 1.12.2000 vermietete die
Klägerin dessen Erdgeschoss (mit 350 qm Fläche) an ihren
Ehemann. Die Mietzeit war bis zum 30.11.2010 befristet.
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Die Räume im Obergeschoss des
Gebäudes (mit ca. 350 qm Fläche) sowie Werkstatt und
Lagerraum im Erdgeschoss (mit zusammen 76,3 qm Fläche) waren
zunächst an einen Dritten (B) vermietet. Später wurde das
Obergeschoss an die Firmen C und D vermietet.
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Die Klägerin verzichtete für
sämtliche Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung des
§ 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nahm aus den
Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug vor.
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Mit Kaufvertrag vom 24.5.2007
veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus zum
Preis von ... EUR an die E-GmbH (Erwerberin). Ein Verzicht auf die
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgte
nicht.
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§ 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags
lauten wie folgt:
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“Der Grundbesitz ist an den Ehemann
der Verkäuferin vermietet. Das Mietverhältnis wird nicht
übernommen. Der Verkäufer hat für eine frist- und
ordnungsgemäße Räumung zu sorgen.
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Es bestehen zwei weitere
Mietverhältnisse für Büroräume im 1. OG (D
sowie C), welche durch den Käufer übernommen werden. Der
Inhalt der Mietverträge ist dem Käufer
bekannt.“
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Die Erwerberin führte die
Mietverhältnisse mit C und D unverändert fort,
während sie das Erdgeschoss in der Folgezeit für eigene
unternehmerische Zwecke nutzte.
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Die Klägerin nahm in ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr)
keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a
UStG vor.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat nach Durchführung einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung im
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 2.6.2009 die Auffassung,
die Klägerin sei offenbar von einer
Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG)
ausgegangen; deshalb sei eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
unterblieben (§ 15a Abs. 10 UStG). Eine
Geschäftsveräußerung liege jedoch weder ganz noch
teilweise vor. Die Vorsteuer sei daher gemäß § 15a
Abs. 4 und 6 UStG zu berichtigen.
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Auf den Einspruch der Klägerin setzte
das FA zwar mit Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 die
Umsatzsteuer für das Jahr 2007 aus nicht streitigen
Gründen herab; im Übrigen wurde der Einspruch der
Klägerin jedoch als unbegründet
zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen einer
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1, 4 und 6
UStG lägen im Streitfall vor. Die Veräußerung des
Geschäftshauses durch die Klägerin sei vom FA zu Recht
nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung
behandelt worden.
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Zwar habe die Erwerberin im vorliegenden
Fall die Mietverträge mit C und D übernommen, das
Vermietungsunternehmen der Klägerin insoweit fortgeführt
und damit „die grundlegende Voraussetzung für eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt“.
Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ähnelten sich aber die
vor und nach der Grundstücksveräußerung durch die
Klägerin bzw. die Erwerberin des Hauses ausgeübten
Tätigkeiten nicht derart hinreichend, dass im Ergebnis eine
Geschäftsveräußerung vorliege. Während das
Vermietungsunternehmen der Klägerin die gesamte Immobilie
umfasst habe, habe es sich, nachdem die Erwerberin das Erdgeschoss
fortan zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte, um etwa die
Hälfte seines Umfangs reduziert.
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Dem stehe nicht entgegen, dass im
Übergabezeitpunkt entsprechend den im Mietvertrag zwischen
Klägerin und Erwerberin getroffenen Vereinbarungen das
Erdgeschoss geräumt und der Mietvertrag mit dem Ehemann der
Klägerin beendet gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob
sich die unternehmerischen Tätigkeiten vor und nach der
Übertragung hinreichend ähneln, sei zumindest dann,
„wenn Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren
Zusammenhang mit dessen Veräußerung erfolgen, nicht
allein auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die
Gesamtumstände abzustellen“.
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Schließlich sei eine andere
rechtliche Würdigung auch nicht durch den Umstand
gerechtfertigt, dass verpachtete bzw. vermietete Gebäudeteile,
an denen Teil- bzw. Wohneigentum besteht, Gegenstand einer
Geschäftsveräußerung sein könnten.
Während es sich insoweit um Unternehmen, zumindest aber um
jeweils selbständige Unternehmensteile handeln könne, sei
dies bei einzelnen vermieteten oder verpachteten Wohnungen oder
Räumen, welche Bestandteil eines zivilrechtlich einheitlichen
Grundstücks sind, ausgeschlossen. Die Qualifikation als
selbständiger Unternehmensteil setze voraus, dass der
Unternehmensteil ein „zivilrechtlich selbständiges
Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil“
enthalte.
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Das Urteil ist in EFG 2015, 681 = SIS 15 04 49 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1a
UStG). Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen einer (partiellen)
Geschäftsveräußerung verneint. Es sei hierfür
nicht entscheidend, ob das Vermietungsunternehmen des
Veräußerers (hier: der Klägerin) sich bisher auf
die gesamte Immobilie erstreckt habe oder nicht. Die
Übertragung teilweise vermieteter Immobilien führe zu
einer Geschäftsveräußerung in Bezug auf den
vermieteten Teil.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 2.6.2009 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 dahin gehend zu
ändern, dass hinsichtlich der an C und D vermieteten
Räume eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, sowie die
Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem FA zu
übertragen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass
hinsichtlich des an C und D verpachteten Gebäudeteils keine
Geschäftsveräußerung vorliegt. Die Sache ist
allerdings nicht spruchreif; es sind noch weitere Feststellungen
zur Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung zu
treffen.
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1. Im Streitfall findet, wovon das FG zu Recht
stillschweigend ausgegangen ist, § 15a UStG in der bis zum
31.12.2004 geltenden Fassung (UStG a.F.) Anwendung.
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Denn der zum 1.1.2005 in Kraft getretene
§ 15a UStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von
EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung
weiterer Vorschriften (BGBl I 2004, 3310) ist gemäß
§ 27 Abs. 11 UStG (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 12.2.2009 V R 85/07, BFHE 224, 473, BStBl II 2010, 76 = SIS 09 15 29, unter II.1.b, Rz 11; Abschn. 27.1 Abs. 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ) nur auf
Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende
Umsätze erst nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden.
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Hieran fehlt es im Streitfall; denn die
Klägerin bezog die Eingangsleistungen zur Errichtung des
Geschäftshauses in den Jahren 1999 bis 2001.
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2. Das FG ist ferner zutreffend davon
ausgegangen, dass die - steuerfreie - Veräußerung des
Geschäftshauses zu einer Änderung der Verhältnisse
geführt hat, falls keine Geschäftsveräußerung
vorliegt (s. dazu 3.). Im Streitfall hätten sich dann die
für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im
Streitjahr i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 UStG geändert;
denn die Klägerin hat ein zuvor ausschließlich zur
Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze
verwendetes Grundstück nebst Gebäude nach § 4 Nr. 9
Buchst. a UStG steuerfrei an die Erwerberin veräußert.
Die Berichtigung für das Streitjahr und die folgenden
Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG a.F.) ist im Streitjahr
vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Hierüber besteht
zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
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3. Allerdings liegt hinsichtlich der an C und
D verpachteten Räume keine Änderung der Verhältnisse
vor. Die Lieferung des Gebäudes von der Klägerin an die
Erwerberin ist insoweit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
steuerfrei, sondern als Geschäftsveräußerung
gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.
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a) Bei einer
Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) wird
nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10
UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche
Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Dadurch werden
Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a
UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl.
BFH-Urteil vom 6.9.2007 V R 41/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65
= SIS 07 36 04, unter II.1., Rz 30; s.a. BFH-Urteile vom 15.9.2011
V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368 = SIS 12 01 08, Rz 26;
vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
15a.2 Abs. 3 UStAE).
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b) Voraussetzung für die
Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1
Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine
Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist
entsprechend Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen(vgl. BFH-Urteil in BFHE
240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 30 ff., m.w.N.).
Dabei kann auch die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 8 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) herangezogen werden (so z.B.
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH -
SKF vom 29.10.2009 C-29/08,
EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 36 ff.;
BFH-Urteil vom 4.2.2015 XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015,
616 = SIS 15 08 54, Rz 25).
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c) Nach Art. 19 MwStSystRL können die
Mitgliedstaaten „die Übertragung eines Gesamt- oder
Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch
Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob
keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des
Übertragenden ansehen“.
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aa) Die Bestimmung erfasst die
Übertragung von Geschäftsbetrieben und von
selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung
materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder
einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann
(EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003
C-497/01, EU:C:2003:644, UR 2004,
19 = SIS 04 01 39, Rz 40; Schriever vom 10.11.2011 C-444/10,
EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 25;
SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 =
SIS 09 37 71, Rz 37; BFH-Urteile vom 18.1.2012 XI R 27/08,
BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, und in BFHE 240,
366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 33). Maßgeblich
ist hierfür - entgegen der Auffassung des FG - die Lage im
Zeitpunkt der Übertragung (vgl. ebenso Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz
2 UStAE; s.a. FG Köln, Urteil vom 12.12.2006 8 K 1130/05, EFG
2007, 456 = SIS 07 08 38).
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32
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bb) Der Erwerber muss außerdem
beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder
Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die
sofortige Abwicklung der übernommenen
Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 44; BFH-Urteile vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226,
138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.2.a, Rz 25; in
BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, Rz 19; in BFHE
240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 34). Das
Unionsrecht fordert aber nicht, dass der Begünstigte vor der
Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art
ausgeübt haben müsste wie der Übertragende
(EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644,
UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 45). Der Erwerber darf den
von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus
betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in
seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile
vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.1.b, Rz 31; vom 29.8.2012 XI R 10/12, BFHE 239,
359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 22).
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33
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d) Das FG hat ausgehend davon zwar zu Recht
angenommen, dass die Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung bezüglich der
ursprünglich an den Ehemann der Klägerin verpachteten
Räume schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erwerberin diese
Räume nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl.
BFH-Urteile vom 18.1.2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007,
730 = SIS 05 17 51, unter II.2.c, Rz 32 f.; vom 4.9.2008 V R 23/06,
BFH/NV 2009, 426 = SIS 09 06 40, unter II.1.b cc (1), Rz 30; vom
6.5.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Rz 32; vom 21.10.2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, DStR 2016, 50
= SIS 15 28 85, Rz 63; BFH-Beschluss vom 15.4.2016 XI B 109/15,
BFH/NV 2016, 1306 = SIS 16 16 80, Rz 29; s.a. BFH-Urteil vom
24.9.2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315 = SIS 10 02 28, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter).
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34
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e) Entgegen der Annahme des FG sind jedoch die
an C und D vermieteten Räume ein selbständiger
Unternehmensteil. Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des
Teilvermögens, das Gegenstand einer
Geschäftsveräußerung sein kann, verlangt bei
teilweiser Vermietung eines Grundstücks nicht, dass der
vermietete Grundstücksteil ein „zivilrechtlich
selbständiges Wirtschaftsgut“ ist. Die dies
fordernde Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben.
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aa) Da das Unionsrecht für die Ermittlung
von Sinn und Bedeutung des Begriffs „Übertragung
eines ... Teilvermögens“ nicht ausdrücklich auf
das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem
Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine
einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche
Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu
verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes,
EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 32 und 34 f.,
und Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz
22).
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36
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Dies schließt es aus, für die
Annahme eines Teilvermögens mit dem FG ein
„zivilrechtlich selbständiges
Wirtschaftsgut“ zu verlangen. Denn der Begriff des
Teilvermögens wäre damit von der Ausgestaltung des
nationalen Zivilrechts abhängig. Für die Auslegung des
§ 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern
umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu
allgemein auch BFH-Urteile vom 15.7.2004 V R 84/99, BFHE 207, 67,
BStBl II 2005, 155 = SIS 04 39 21, unter II.1.b, Rz 17, betreffend
Vorgründungsgesellschaft; in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65
= SIS 07 36 04, unter II.2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von
Miteigentum; in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62,
Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft). Ebenso
wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen
Rechts abgestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1.4.2004 V B
112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802 = SIS 04 22 36, unter
II.2.a, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 =
SIS 13 02 71, Rz 29).
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37
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bb) Der Begriff des Teilvermögens bezieht
sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von
Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese
Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist,
von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366,
BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 35; vom 4.2.2015 XI R 14/14,
BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 26).
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38
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Die organisatorischen Verhältnisse beim
Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. z.B.
BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04,
Rz 45; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 20).
Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer
eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern
darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom
Erwerber selbständig hätte übernommen werden
können und für das im Falle der entgeltlichen
Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte
(vgl. EuGH-Urteil X vom 30.5.2013
C-651/11, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754 = SIS 13 17 64, Rz
53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 521;
Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135).
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39
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Ob das Grundstück vom
Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B.
durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist
(so im Streitfall des BFH-Beschlusses in BFHE 205, 511, BStBl II
2004, 802 = SIS 04 22 36; vgl. dazu Beschluss des FG München
vom 28.4.2003 14 V 5377/02, EFG 2003, 1344 = SIS 03 31 59, Rz 2 f.)
oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.A. Behrens, BB 2015, 1767;
a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom
19.2.2015, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1,
Tz. 5).
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40
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cc) Nur diese Auslegung steht zudem im
Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Begründung
von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die
unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die
Bruchteilsgemeinschaft übergeht, aber die
Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den
vermieteten Grundstücksteil beschränkt (BFH-Urteil vom
22.11.2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448 = SIS 08 11 76, unter II.4.a, 5.a aa, Rz 20 f., 30). Auch dies setzt voraus,
dass (nur) der vermietete Grundstücksteil das
Teilvermögen ist, das Gegenstand der (vom BFH für diesen
Fall bejahten) Geschäftsveräußerung an die neu
entstehende Bruchteilsgemeinschaft ist.
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41
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f) Auch die weitere Begründung des FG,
eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an C und
D verpachteten Räume scheide auch deshalb aus, weil die
Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der
Klägerin fortgeführt habe, hält der
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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42
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aa) Denn für das Vorliegen einer
Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der
Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine
andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil
X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754 = SIS 13 17 64, Rz 52 ff.). Die Prüfung der Voraussetzungen der
Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das
jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf
daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt
(vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 V R 66/14, BFHE 251, 526, DStR
2016, 311 = SIS 16 01 13, Rz 26 und 29).
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43
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bb) Mit dieser Auffassung weicht der Senat
nicht von Rz 28 (II.2.d) des BFH-Urteils in BFHE 226, 138, BStBl II
2009, 863 = SIS 09 26 37 ab.
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44
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Denn dort ging es um die Frage, unter welchen
Voraussetzungen auch leerstehende Flächen zu einem im Rahmen
einer Geschäftsveräußerung übertragenen
(Gesamt- oder Teil-)Vermögen gehören können.
Vorliegend hatte die Klägerin die Verpachtungstätigkeit
in Bezug auf die früher an den Ehemann der Klägerin
verpachteten Räume aber nicht nur vorübergehend
unterbrochen, sondern beendet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.10.2007
V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56, unter
I., II.2. und 3., Rz 1 und 14 f.).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Der Senat kann aufgrund der vom FG
festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die
Übertragung der an C und D verpachteten Räume eine
Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein
BFH-Urteile vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283 = SIS 07 19 92, unter II.2.a aa, Rz 27; vom 6.6.2013 IV R 28/10, BFH/NV
2013, 1810 = SIS 13 28 21, Rz 37).
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Denn die an die Erwerberin
veräußerten, weiterhin an C und D verpachteten
Räume bilden bei der Erwerberin einen selbständigen
Unternehmensteil, mit dem die Erwerberin die selbständige
wirtschaftliche (Verpachtungs-)Tätigkeit der Klägerin
fortführen konnte. Dies folgt schon daraus, dass das FG
festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit C
und D übernommen und dadurch die unternehmerische
Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin
übertragenen Teilvermögen (unverändert)
fortgeführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 78/03,
BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849 = SIS 05 42 07, unter II.1.a bb
(2), Rz 23; in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56;
vom 12.8.2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, DStR 2016, 47 = SIS 15 28 84, Rz 26, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 5.6.2014 V R 10/13, BFH/NV
2014, 1600 = SIS 14 24 81, Rz 11, betreffend Ferienwohnung).
Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin die Absicht hatte,
die Tätigkeit nicht fortzuführen, sondern alsbald
abzuwickeln, sind weder vom FA vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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b) Das FG hat aber - ausgehend von seiner
Rechtsauffassung konsequenterweise - keine tatsächlichen
Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe eine
Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn eine
Geschäftsveräußerung in Bezug auf die
fortgeführte Vermietungstätigkeit vorliegt. Inhalt und
Umfang der Mietverträge mit C und D sind vom FG ebenso wenig
wie die Gesamtfläche des Gebäudes festgestellt. Die Sache
geht deshalb zur Nachholung der notwendigen weiteren Feststellungen
an das FG zurück.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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