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Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird

Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird: Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht. - Urt.; BFH 6.7.2016, XI R 1/15; SIS 16 19 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsätze: Lieferungen, sonstige Leistungen
Fundstellen
  1. BFH 06.07.2016, XI R 1/15
    BStBl 2016 II S. 909
    DStR 2016 S. 2207

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.11.2016
    J. H. in StuB 19/2016 S. 757
    -/- in NWB 39/2016 S. 2924
    M. Brill in DStZ 21/2016 S. 800
    B. Fleckenstein-Weiland/F. Stiehr in BB 7/2017 S. 344
    KAM in Stbg 3/2017 S. M15
    H.-F. Lange in BFH/PR 12/2016 S. 374
    B. Rätke in BBK 23/2016 S. 1128
    M. Winter in MwStR 22/2016 S. 910
    W. Tausch in UVR 12/2016 S. 354
    K. Korn/M. Strahl in NWB 50/2016 S. 3795
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 5 Abs. 8
[RL 2006/112/EG] Art. 19
[UStG] § 1 Abs. 1 a, § 15 a Abs. 1, § 15 a Abs. 4, § 15 a Abs. 6, § 15 a Abs. 10
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 12.11.2014, SIS 15 04 49, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Grundstücksveräußerung, Vermietung, Vorsteuerberichtigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 2.2.2023, SIS 23 04 87, Geschäftsveräußerung im Ganzen: 1. Der autonome unionsrechtliche Begriff des "Teilvermögens" bezieht sich...
  • Hessisches FG 21.3.2022, SIS 24 04 30, Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem steuerbefreiten Verkauf eines ve...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 11 53, Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und teilweise untervermieteten ...
  • BFH 18.9.2019, SIS 20 00 15, Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der Anteile an einer GmbH, mögli...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 03, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Orga...
  • FG Nürnberg 30.4.2019, SIS 19 21 79, Umsatzsteuerpflicht des Mitverkaufs von Inventar bei Grundstücksveräußerung im Rahmen eines Finanzierungs...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.3.2019, SIS 21 13 23, Keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bezüglich eines vermieteten und vom Mieter te...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 15 71, Geschäftsveräußerung, Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei gleichzeitiger Anmietung der Gaststä...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 09 19, Vorsteuerabzug, Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produziert...
  • FG München 10.10.2017, SIS 18 03 09, Erfindergemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Leistende, Überlassung gewerblicher ...
  • BFH 28.6.2017, SIS 17 15 39, Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a....
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BMF 19.12.2016, SIS 16 26 52, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2016: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
Fachaufsätze
  • LIT 03 37 06 M. Messner, AktStR 1/2017 S. 153: Geschäftsveräußerung bei nur teilweiser Verpachtung - Lit.; M. Messner, AktStR 1/2017 S. 153; UStG § 1 Nr...
  • LIT 03 33 34 S. Greif, NWB 2/2017 S.96: Geschäftsveräußerung bei nur teilweiser Fortführung der Verpachtung - Lit.; S. Greif, NWB 2/2017 S.96; US...

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2014 6 K 2574/11 = SIS 15 04 49 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsveräußerung.

 

 

2

In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Geschäftshaus in A.

 

 

3

Seit dem 1.12.2000 vermietete die Klägerin dessen Erdgeschoss (mit 350 qm Fläche) an ihren Ehemann. Die Mietzeit war bis zum 30.11.2010 befristet.

 

 

4

Die Räume im Obergeschoss des Gebäudes (mit ca. 350 qm Fläche) sowie Werkstatt und Lagerraum im Erdgeschoss (mit zusammen 76,3 qm Fläche) waren zunächst an einen Dritten (B) vermietet. Später wurde das Obergeschoss an die Firmen C und D vermietet.

 

 

5

Die Klägerin verzichtete für sämtliche Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nahm aus den Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug vor.

 

 

6

Mit Kaufvertrag vom 24.5.2007 veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus zum Preis von ... EUR an die E-GmbH (Erwerberin). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgte nicht.

 

 

7

§ 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags lauten wie folgt:

 

“Der Grundbesitz ist an den Ehemann der Verkäuferin vermietet. Das Mietverhältnis wird nicht übernommen. Der Verkäufer hat für eine frist- und ordnungsgemäße Räumung zu sorgen.

 

Es bestehen zwei weitere Mietverhältnisse für Büroräume im 1. OG (D sowie C), welche durch den Käufer übernommen werden. Der Inhalt der Mietverträge ist dem Käufer bekannt.“

 

 

8

Die Erwerberin führte die Mietverhältnisse mit C und D unverändert fort, während sie das Erdgeschoss in der Folgezeit für eigene unternehmerische Zwecke nutzte.

 

 

9

Die Klägerin nahm in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG vor.

 

 

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 2.6.2009 die Auffassung, die Klägerin sei offenbar von einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) ausgegangen; deshalb sei eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterblieben (§ 15a Abs. 10 UStG). Eine Geschäftsveräußerung liege jedoch weder ganz noch teilweise vor. Die Vorsteuer sei daher gemäß § 15a Abs. 4 und 6 UStG zu berichtigen.

 

 

11

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA zwar mit Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 aus nicht streitigen Gründen herab; im Übrigen wurde der Einspruch der Klägerin jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

 

 

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1, 4 und 6 UStG lägen im Streitfall vor. Die Veräußerung des Geschäftshauses durch die Klägerin sei vom FA zu Recht nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt worden.

 

 

13

Zwar habe die Erwerberin im vorliegenden Fall die Mietverträge mit C und D übernommen, das Vermietungsunternehmen der Klägerin insoweit fortgeführt und damit „die grundlegende Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt“. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ähnelten sich aber die vor und nach der Grundstücksveräußerung durch die Klägerin bzw. die Erwerberin des Hauses ausgeübten Tätigkeiten nicht derart hinreichend, dass im Ergebnis eine Geschäftsveräußerung vorliege. Während das Vermietungsunternehmen der Klägerin die gesamte Immobilie umfasst habe, habe es sich, nachdem die Erwerberin das Erdgeschoss fortan zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte, um etwa die Hälfte seines Umfangs reduziert.

 

 

14

Dem stehe nicht entgegen, dass im Übergabezeitpunkt entsprechend den im Mietvertrag zwischen Klägerin und Erwerberin getroffenen Vereinbarungen das Erdgeschoss geräumt und der Mietvertrag mit dem Ehemann der Klägerin beendet gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob sich die unternehmerischen Tätigkeiten vor und nach der Übertragung hinreichend ähneln, sei zumindest dann, „wenn Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Veräußerung erfolgen, nicht allein auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Gesamtumstände abzustellen“.

 

 

15

Schließlich sei eine andere rechtliche Würdigung auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass verpachtete bzw. vermietete Gebäudeteile, an denen Teil- bzw. Wohneigentum besteht, Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein könnten. Während es sich insoweit um Unternehmen, zumindest aber um jeweils selbständige Unternehmensteile handeln könne, sei dies bei einzelnen vermieteten oder verpachteten Wohnungen oder Räumen, welche Bestandteil eines zivilrechtlich einheitlichen Grundstücks sind, ausgeschlossen. Die Qualifikation als selbständiger Unternehmensteil setze voraus, dass der Unternehmensteil ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil“ enthalte.

 

 

16

Das Urteil ist in EFG 2015, 681 = SIS 15 04 49 veröffentlicht.

 

 

17

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1a UStG). Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsveräußerung verneint. Es sei hierfür nicht entscheidend, ob das Vermietungsunternehmen des Veräußerers (hier: der Klägerin) sich bisher auf die gesamte Immobilie erstreckt habe oder nicht. Die Übertragung teilweise vermieteter Immobilien führe zu einer Geschäftsveräußerung in Bezug auf den vermieteten Teil.

 

 

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 2.6.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 dahin gehend zu ändern, dass hinsichtlich der an C und D vermieteten Räume eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, sowie die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem FA zu übertragen.

 

 

19

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

20

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

 

 

21

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

22

Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des an C und D verpachteten Gebäudeteils keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif; es sind noch weitere Feststellungen zur Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung zu treffen.

 

 

23

1. Im Streitfall findet, wovon das FG zu Recht stillschweigend ausgegangen ist, § 15a UStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (UStG a.F.) Anwendung.

 

 

24

Denn der zum 1.1.2005 in Kraft getretene § 15a UStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl I 2004, 3310) ist gemäß § 27 Abs. 11 UStG (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.2.2009 V R 85/07, BFHE 224, 473, BStBl II 2010, 76 = SIS 09 15 29, unter II.1.b, Rz 11; Abschn. 27.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ) nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze erst nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden.

 

 

25

Hieran fehlt es im Streitfall; denn die Klägerin bezog die Eingangsleistungen zur Errichtung des Geschäftshauses in den Jahren 1999 bis 2001.

 

 

26

2. Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die - steuerfreie - Veräußerung des Geschäftshauses zu einer Änderung der Verhältnisse geführt hat, falls keine Geschäftsveräußerung vorliegt (s. dazu 3.). Im Streitfall hätten sich dann die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Streitjahr i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 UStG geändert; denn die Klägerin hat ein zuvor ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendetes Grundstück nebst Gebäude nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei an die Erwerberin veräußert. Die Berichtigung für das Streitjahr und die folgenden Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG a.F.) ist im Streitjahr vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

 

 

27

3. Allerdings liegt hinsichtlich der an C und D verpachteten Räume keine Änderung der Verhältnisse vor. Die Lieferung des Gebäudes von der Klägerin an die Erwerberin ist insoweit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, sondern als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

 

 

28

a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Dadurch werden Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2007 V R 41/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.1., Rz 30; s.a. BFH-Urteile vom 15.9.2011 V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368 = SIS 12 01 08, Rz 26; vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 15a.2 Abs. 3 UStAE).

 

 

29

b) Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist entsprechend Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen(vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 30 ff., m.w.N.). Dabei kann auch die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) herangezogen werden (so z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - SKF vom 29.10.2009 C-29/08, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 36 ff.; BFH-Urteil vom 4.2.2015 XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 25).

 

 

30

c) Nach Art. 19 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten „die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen“.

 

 

31

aa) Die Bestimmung erfasst die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003 C-497/01, EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 40; Schriever vom 10.11.2011 C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 25; SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 37; BFH-Urteile vom 18.1.2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, und in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 33). Maßgeblich ist hierfür - entgegen der Auffassung des FG - die Lage im Zeitpunkt der Übertragung (vgl. ebenso Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE; s.a. FG Köln, Urteil vom 12.12.2006 8 K 1130/05, EFG 2007, 456 = SIS 07 08 38).

 

 

32

bb) Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 44; BFH-Urteile vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.2.a, Rz 25; in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842 = SIS 12 06 30, Rz 19; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 34). Das Unionsrecht fordert aber nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste wie der Übertragende (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 45). Der Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.1.b, Rz 31; vom 29.8.2012 XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 22).

 

 

33

d) Das FG hat ausgehend davon zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung bezüglich der ursprünglich an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erwerberin diese Räume nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730 = SIS 05 17 51, unter II.2.c, Rz 32 f.; vom 4.9.2008 V R 23/06, BFH/NV 2009, 426 = SIS 09 06 40, unter II.1.b cc (1), Rz 30; vom 6.5.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Rz 32; vom 21.10.2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, DStR 2016, 50 = SIS 15 28 85, Rz 63; BFH-Beschluss vom 15.4.2016 XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306 = SIS 16 16 80, Rz 29; s.a. BFH-Urteil vom 24.9.2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315 = SIS 10 02 28, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter).

 

 

34

e) Entgegen der Annahme des FG sind jedoch die an C und D vermieteten Räume ein selbständiger Unternehmensteil. Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens, das Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein kann, verlangt bei teilweiser Vermietung eines Grundstücks nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut“ ist. Die dies fordernde Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben.

 

 

35

aa) Da das Unionsrecht für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs „Übertragung eines ... Teilvermögens“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 22).

 

 

36

Dies schließt es aus, für die Annahme eines Teilvermögens mit dem FG ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut“ zu verlangen. Denn der Begriff des Teilvermögens wäre damit von der Ausgestaltung des nationalen Zivilrechts abhängig. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu allgemein auch BFH-Urteile vom 15.7.2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155 = SIS 04 39 21, unter II.1.b, Rz 17, betreffend Vorgründungsgesellschaft; in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von Miteigentum; in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114 = SIS 10 31 62, Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft). Ebenso wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen Rechts abgestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802 = SIS 04 22 36, unter II.2.a, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 29).

 

 

37

bb) Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 35; vom 4.2.2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 26).

 

 

38

Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 45; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 20). Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil X vom 30.5.2013 C-651/11, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754 = SIS 13 17 64, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 521; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135).

 

 

39

Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B. durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist (so im Streitfall des BFH-Beschlusses in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802 = SIS 04 22 36; vgl. dazu Beschluss des FG München vom 28.4.2003 14 V 5377/02, EFG 2003, 1344 = SIS 03 31 59, Rz 2 f.) oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.A. Behrens, BB 2015, 1767; a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.2.2015, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1, Tz. 5).

 

 

40

cc) Nur diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Begründung von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die Bruchteilsgemeinschaft übergeht, aber die Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den vermieteten Grundstücksteil beschränkt (BFH-Urteil vom 22.11.2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448 = SIS 08 11 76, unter II.4.a, 5.a aa, Rz 20 f., 30). Auch dies setzt voraus, dass (nur) der vermietete Grundstücksteil das Teilvermögen ist, das Gegenstand der (vom BFH für diesen Fall bejahten) Geschäftsveräußerung an die neu entstehende Bruchteilsgemeinschaft ist.

 

 

41

f) Auch die weitere Begründung des FG, eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an C und D verpachteten Räume scheide auch deshalb aus, weil die Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der Klägerin fortgeführt habe, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

 

 

42

aa) Denn für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754 = SIS 13 17 64, Rz 52 ff.). Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 V R 66/14, BFHE 251, 526, DStR 2016, 311 = SIS 16 01 13, Rz 26 und 29).

 

 

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bb) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von Rz 28 (II.2.d) des BFH-Urteils in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37 ab.

 

 

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Denn dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch leerstehende Flächen zu einem im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen (Gesamt- oder Teil-)Vermögen gehören können. Vorliegend hatte die Klägerin die Verpachtungstätigkeit in Bezug auf die früher an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume aber nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern beendet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56, unter I., II.2. und 3., Rz 1 und 14 f.).

 

 

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4. Die Sache ist nicht spruchreif.

 

 

46

a) Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die Übertragung der an C und D verpachteten Räume eine Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283 = SIS 07 19 92, unter II.2.a aa, Rz 27; vom 6.6.2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810 = SIS 13 28 21, Rz 37).

 

 

47

Denn die an die Erwerberin veräußerten, weiterhin an C und D verpachteten Räume bilden bei der Erwerberin einen selbständigen Unternehmensteil, mit dem die Erwerberin die selbständige wirtschaftliche (Verpachtungs-)Tätigkeit der Klägerin fortführen konnte. Dies folgt schon daraus, dass das FG festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit C und D übernommen und dadurch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin übertragenen Teilvermögen (unverändert) fortgeführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849 = SIS 05 42 07, unter II.1.a bb (2), Rz 23; in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447 = SIS 08 08 56; vom 12.8.2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, DStR 2016, 47 = SIS 15 28 84, Rz 26, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 5.6.2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600 = SIS 14 24 81, Rz 11, betreffend Ferienwohnung). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin die Absicht hatte, die Tätigkeit nicht fortzuführen, sondern alsbald abzuwickeln, sind weder vom FA vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

 

48

b) Das FG hat aber - ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die fortgeführte Vermietungstätigkeit vorliegt. Inhalt und Umfang der Mietverträge mit C und D sind vom FG ebenso wenig wie die Gesamtfläche des Gebäudes festgestellt. Die Sache geht deshalb zur Nachholung der notwendigen weiteren Feststellungen an das FG zurück.

 

 

49

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.