Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014 7 K
7283/12 = SIS 15 02 23 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007
vom 14.6.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2012
dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 40.265,17 EUR
vermindert festzusetzen ist.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, eine steuerfreie
Grundstückslieferung ausgeführt hat, die zu einer
Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) führt, oder ob es sich um eine gemäß §
1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung
handelt.
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Gesellschafter der Klägerin waren die
C-GmbH und die H-GmbH. Die beiden für die Klägerin
mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nach
§ 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
vertretungsberechtigten Gesellschafter erwarben aufgrund eines
notariellen Vertrages vom 6.12.2004 das Grundstück
R-Straße in B „in Miteigentum zu je einem Halb“.
Im Januar 2005 schloss die Klägerin mit der P-GmbH unter
Verzicht nach § 9 UStG einen Mietvertrag über ein noch zu
errichtendes Werkstatt-Gebäude ab. Mietbeginn sollte November
2005 sein. Die Klägerin errichtete auf diesem Grundstück
ein Gebäude und schloss hierfür am 14.7.2005 einen
Bauvertrag ab, nach dem die Fertigstellung bis zum November 2005
erfolgen sollte. Zur Finanzierung der Baukosten traf die
Klägerin am 14.7.2005 eine Kreditvereinbarung mit der VB-Bank
über eine Laufzeit bis zum 8.6.2006. Als Sicherheit diente
insbesondere eine für das zu bebauende Grundstück
bestellte Grundschuld.
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Die Gesellschafter der Klägerin
bemühten sich seit März 2006 um einen Verkauf des
Grundstücks. Am 7.9.2006 schlossen sie einen notariellen
Kaufvertrag mit einem zum 1.4.2007 vereinbarten Lastenwechsel. Die
Gesellschafter handelten dabei im eigenen Namen ohne Bezugnahme auf
die Klägerin. Der Erwerber setzte das Mietverhältnis
fort. Mit dem Kaufpreis wurde das von der Klägerin
aufgenommene Darlehen getilgt.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die Klägerin keine
nachhaltige Vermietung beabsichtigt habe. Sie habe ein Gebäude
in Veräußerungsabsicht errichtet. Daher liege keine
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG
vor. Für die somit steuerfreie Lieferung des Grundstücks
sei eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG
vorzunehmen. Das FA erließ dementsprechend einen nach §
164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 14.6.2011.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete sein in EFG 2015, 334 = SIS 15 02 23 veröffentlichtes Urteil damit, dass die Klägerin
- unter Berücksichtigung von Art. 19 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als unionsrechtlicher Grundlage
von § 1 Abs. 1a UStG wie auch nach Maßgabe der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) - kein von einem
Erwerber fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen
betrieben habe, sondern als Bauträger und
Grundstückshändler tätig geworden sei. Dies ergebe
sich daraus, dass sich die Klägerin vier Monate nach dem
Beginn der Vermietung um einen Verkauf bemüht habe, der sechs
Monate später schuldrechtlich umgesetzt worden sei. Die
Klägerin sei in den 17 Monaten, in denen sie das
Grundstück vermietet habe, auch nach außen erkennbar 12
bis 13 Monate als „Vermieterin auf Abruf“ tätig
gewesen. Das FG stellte zudem auf das Vorgehen der Klägerin
bei anderen Grundstücksgeschäften ab. Ohne Bedeutung sei,
dass nicht die Klägerin, sondern eine personengleiche
Grundstücksgemeinschaft zivilrechtlicher Eigentümer des
Grundstücks gewesen sei. Letztere habe das Grundstück der
Klägerin offenkundig überlassen, während die
Klägerin die Bauleistungen bezogen und die
Vermietungsleistungen erbracht habe. Die Klägerin sei
wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass nicht die Klägerin, sondern die
Grundstücksgemeinschaft das Grundstück geliefert habe,
habe die Klägerin aber zumindest unter Zwischenschaltung der
Grundstücksgemeinschaft für eine juristische Sekunde das
vorsteuerbelastete Gebäude geliefert.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision. Ihre Gesellschafter hätten das von ihr bebaute
Grundstück als Bruchteilseigentümer erworben und
später veräußert. Die Bruchteilsgemeinschaft sei
Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Das Grundstück
sei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. Das
Grundstück habe ihr nicht gehört. Es sei ihr auch nicht
nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen. Das von ihr errichtete
Gebäude sei nach § 946 BGB wesentlicher
Grundstücksbestandteil geworden. Die Gesellschafter seien
ungerechtfertigt bereichert gewesen. Ihr habe ein
Entschädigungsanspruch nach §§ 812, 951 BGB
zugestanden. Sie habe die Kosten für die
Gebäudeerrichtung aus betrieblichem Anlass getragen. Sie habe
das im Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstück
unentgeltlich nutzen dürfen. Im Streitjahr habe sie aufgrund
der Grundstücksveräußerung durch ihre
Gesellschafter eine Entschädigung in Höhe von 430.000 EUR
erhalten. Es handele sich hierbei um nichtsteuerbaren
Schadensersatz. Es liege auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor.
Diese sei zumindest nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei
und im Übrigen bereits im Vorjahr durch Abschluss des
Vertrages über den Verkauf des Grundstücks
erfolgt.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14.6.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.9.2012 dahingehend zu ändern,
dass die Umsatzsteuer vermindert um 40.265,17 EUR auf 10.186,67 EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen.
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Die Klägerin habe die Revision nicht
in der erforderlichen Form begründet. Die Klägerin
stütze ihre Revision auf Gründe, die mit dem vom FG
für die Revisionszulassung angegebenen Grund
(Geschäftsveräußerung bei zeitlicher Nähe von
Gebäudeherstellung und Grundstücksveräußerung)
nichts zu tun hätten. Sie lege nicht dar, aus welchen
Gründen das Urteil des FG unrichtig sei.
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II. Auf die Revision der Klägerin,
für deren Zulässigkeit es entgegen der Auffassung des FA
nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Gründen ankommt, aus
denen das FG die Revision zugelassen hat und die die Klägerin
auch in der gebotenen Form begründet hat (§ 120 Abs. 3
Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), ist das Urteil
des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr.
1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Entgegen dem Urteil des FG liegen die
Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
nicht vor, da die von der Klägerin ausgeführte Lieferung
eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a
UStG ist.
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1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG
unterliegen Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die
Geschäftsveräußerung bewirkt gemäß
§ 15a Abs. 10 Satz 1 UStG, dass Berichtigungszeiträume
nach § 15a UStG nicht unterbrochen, sondern vom Erwerber
fortgeführt werden. Voraussetzung für die
Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1
Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine
Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist
entsprechend Art. 19 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.
Danach können die Mitgliedstaaten „die
Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch
Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob
keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des
Übertragenden ansehen“.
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2. Im Streitfall hat die Klägerin das von
ihr errichtete Gebäude mit der Beendigung ihrer
Vermietungstätigkeit an die Grundstückseigentümer
und damit an ihre Gesellschafter geliefert. Diese Lieferung
führte zu einer gemäß § 1 Abs. 1a UStG
nichtsteuerbaren Teilgeschäftsveräußerung.
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a) Gegenstand der von der Klägerin
ausgeführten Lieferung war nicht ein bebautes Grundstück,
sondern - wie das FG hilfsweise zutreffend angenommen hat - ein auf
fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude.
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aa) Wie sich aus den vom FG ausdrücklich
in Bezug genommenen notariellen Kaufverträgen ergibt, hatten
die Gesellschafter der Klägerin das von der Klägerin in
2005 bebaute Grundstück durch Vertrag in 2004 erworben und mit
Gefahrübergang in 2007 veräußert und dabei sowohl
beim Erwerb wie auch bei der Veräußerung des
Grundstücks als Miteigentümer im eigenen Namen, nicht
aber für die Klägerin gehandelt. Eine Einbringung des
Grundstücks in das Gesamthandsvermögen der Klägerin
im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung durch die
Gesellschafter hat das FG weder festgestellt noch wird dies von
Beteiligten geltend gemacht. Neuer Sachvortrag, wie es das FA
annimmt, ist hierin nicht zu sehen.
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bb) Die Klägerin hat das von ihr auf dem
Grundstück ihrer Gesellschafter errichtete Gebäude an
diese geliefert. Diese Lieferung erfolgte nicht bereits mit der
Errichtung des Gebäudes und damit nicht bereits vor dem
Streitjahr, sondern erst mit der Beendigung der unternehmerischen
Verwendung durch die Klägerin.
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(1) Die Gesellschafter der Klägerin
hatten an dem Gebäude als wesentlichen
Grundstücksbestandteil bereits mit der Errichtung auf ihrem
Grundstück zivilrechtlich das Eigentum am Gebäude erlangt
(vgl. § 94, § 946 BGB). Denn da die Klägerin das im
Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstück nicht auf
vertraglicher Grundlage, sondern nur faktisch nutzte, ist
zivilrechtlich davon auszugehen, dass es sich bei dem auf fremdem
Grund und Boden errichteten Grundstück um einen wesentlichen
Grundstücksbestandteil (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht
aber um einen Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB)
handelte. Hieraus folgt aber nicht eine bereits zu diesem Zeitpunkt
ausgeführte Lieferung des Gebäudes durch die
Klägerin an ihre Gesellschafter. Denn der zivilrechtliche
Eigentumsübergang bewirkt nicht zwingend die von § 3 Abs.
1 UStG und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vorausgesetzte Verschaffung
eigentümerähnlicher Verfügungsmacht (vgl. z.B.
EuGH-Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.2.2012 C-118/11,
EU:C:2012:97 = SIS 12 04 44, Rz 39, und BFH-Urteil vom 16.4.2008 XI
R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75, unter
II.2.a).
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Dementsprechend ist die Errichtung eines
Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht zwangsläufig
mit der Weiterlieferung des Gebäudes an den
Grundstückseigentümer verbunden, da kein allgemeiner
Rechtssatz dahingehend besteht, dass ein Mieter oder Pächter,
der auf dem gemieteten oder gepachteten Grundstück ein
Gebäude auf eigene Rechnung errichtet und für Zwecke
seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsmacht an dem
Gebäude weiter überträgt. Maßgeblich ist
vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gefahrtragung des
Gebäudes wie etwa die Pflicht zur Tragung von Reparaturkosten
(BFH-Urteil vom 24.11.1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634). Danach
kommt eine Lieferung des Gebäudes durch die Klägerin an
die Gesellschafter bereits mit Errichtung nicht in Betracht, da die
Klägerin mangels besonderer Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern die Gefahr für das von ihr
errichtete Gebäude trug.
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(2) Die Klägerin verlor aufgrund der
Grundstücksveräußerung durch die Gesellschafter
ihre Verfügungsmacht an dem Gebäude und die
Möglichkeit zur unternehmerischen Nutzung durch Vermietung.
Dem entspricht es, dass die Gesellschafter das bebaute
Grundstück erst liefern konnten, nachdem sie auch die
Verfügungsmacht an dem Gebäude erworben hatten.
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b) Nicht zu entscheiden hat der Senat im
Streitfall, ob die Klägerin das Gebäude gegen Entgelt und
damit steuerbar i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder
unentgeltlich geliefert hat, so dass als Steuertatbestand nur eine
Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG in Betracht käme.
Denn fehlt es im Streitfall an einem Entgelt, liegen zumindest die
Voraussetzungen für eine Entnahme des Gebäudes für
Zwecke außerhalb des Unternehmens der Klägerin oder eine
unentgeltliche Zuwendung des Gebäudes nach § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG vor. Zu dieser Entnahme oder Zuwendung
kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits
zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs, sondern erst mit dem
Übergang des Lastenwechsels auf den Erwerber des
Grundstücks am 1.4.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt nutzte die
Klägerin das Gebäude für eigene unternehmerische
Zwecke, so dass eine Entnahme oder Zuwendung erst zu diesem
Zeitpunkt vorliegen kann.
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Daher kann offenbleiben, ob sich ein Entgelt
für die Gebäudelieferung daraus ergibt, dass die
Gesellschafter den Kaufpreis aus der im Streitjahr erfolgten
Grundstückslieferung dafür verwendeten, das von der
Klägerin für die Bebauung des Grundstücks
aufgenommene Darlehen zu tilgen oder ob der Senat an seiner
Rechtsprechung festhalten kann, dass ein sich aus §§ 951,
812 BGB ergebender Bereicherungsanspruch kein Entgelt ist (so
BFH-Urteil vom 21.2.1991 V R 38/86, BFH/NV 1992, 61).
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c) Entgegen dem Urteil des FG handelte es sich
bei der Lieferung des Gebäudes durch die Klägerin an ihre
Gesellschafter um eine Geschäftsveräußerung nach
§ 1 Abs. 1a UStG.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die
Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das
übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung
ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich
hinreichend ähneln. Danach führt z.B. die
Übertragung eines vermieteten oder verpachteten
Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung, da
der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen
Eintritt in einen Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder
Verpachtungsunternehmen übernimmt. Voraussetzung ist
hierfür aber, dass der Erwerber aufgrund der Übertragung
des vermieteten oder verpachteten Grundstücks eine bereits vom
Lieferer des Grundstücks ausgeübte selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es,
wenn der Lieferer des Grundstücks als Vermieter nicht
nachhaltig tätig gewesen ist, so dass es an einem durch den
Erwerber fortführungsfähigen Vermietungsunternehmen fehlt
(BFH-Urteil vom 18.9.2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009,
254 = SIS 08 43 34, unter II.1.b und c, m.w.N. zur Rechtsprechung
von EuGH und BFH).
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Auf dieser Grundlage hat der BFH die
Geschäftsveräußerung für unternehmerische
Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein
Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen
Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung
gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf
Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu
bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit
notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur
Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur
Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als
Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24.2.2005 V R 45/02, BFHE
210, 146, BStBl II 2007, 61 = SIS 05 30 69) oder wenn sich der
Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur
Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch
zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist
(BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 = SIS 08 43 34;
zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits
verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase
vgl. auch BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 =
SIS 11 12 97).
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bb) Im Streitfall hat das FG eine
Teilgeschäftsveräußerung entgegen der
Rechtsprechung des BFH verneint.
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(1) Zwar hat das FG eine Gesamtwürdigung
vorgenommen, diese aber entgegen der BFH-Rechtsprechung nicht auf
das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes
Ganzes für die Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit bezogen. Mit einer auf den
Übertragungsgegenstand vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist
es nicht vereinbar, eine Teilgeschäftsveräußerung
in Bezug auf den streitigen Übertragungsvorgang damit zu
verneinen, dass sich der Veräußerer bei anderen
Immobilientransaktionen bereits vor dem Vermietungsbeginn um einen
Verkauf bemüht habe.
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Zu berücksichtigen ist dabei
insbesondere, dass es im Streitfall, in dem die Klägerin auch
über andere Vermögensgegenstände als das von ihr auf
fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude verfügte,
nicht um eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf das
gesamte Unternehmensvermögen der Klägerin, sondern um
eine auf ein Gebäude beschränkte
Teilgeschäftsveräußerung geht.
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Soweit § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG
hierfür einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführten Betrieb verlangt, hat der BFH bereits klargestellt,
dass sich die hierfür erforderliche Sachgesamtheit bei der
Lieferung nur eines von mehreren verpachteten oder vermieteten
Immobilienobjekten aus der Zusammenfassung des gelieferten
Grundstücks (oder dem gleichgestellt: Erbbaurecht) mit dem
für dieses Grundstück durch den Veräußerer als
Verpächter oder Vermieter abgeschlossenen Pacht- oder
Mietvertrag ergibt (BFH-Urteil vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240,
366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, unter II.3.a); so nunmehr
auch Abschn. 1.5. Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Damit beschränkt sich die Gesamtwürdigung im Wesentlichen
auf das jeweils übertragene Teilvermögen wie z.B. die
Lieferung eines vermieteten Grundstücks, ohne dass es auf
weitere Übertragungsvorgänge auf sonstigem Grundbesitz
ankommt.
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(2) Bezieht sich die Gesamtwürdigung in
erster Linie auf die die streitige Grundstückslieferung
betreffenden Umstände, nicht aber auch auf andere
Liefervorgänge, kommt im Streitfall die vom FG angenommene
Verneinung einer Geschäftsveräußerung nicht in
Betracht. Denn nach den vom FG getroffenen Feststellungen hatte die
Klägerin den Mietvertrag über das von ihr errichtete
Gebäude im Januar 2005 abgeschlossen, wobei das
Mietverhältnis im November 2005 begann. Selbst wenn
entsprechend den Feststellungen des FG weiter davon auszugehen ist,
dass sich die Gesellschafter bereits seit März 2006 um einen
Verkauf des von der Klägerin bebauten Grundstücks
bemüht hatten und dieses Handeln der für die
Klägerin vertretungsberechtigten Gesellschafter dieser
zuzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2009 XII
ZR 146/07, BGHZ 184, 35), handelt es sich weder um einen Verkauf
noch um Verkaufsbemühungen während der Bebauungsphase
oder in Bezug auf ein erst noch zu bebauendes Grundstück.
Zudem erfolgte der notariell beurkundete Vertragsschluss erst am
7.9.2006 und der Lastenwechsel noch später zum 1.4.2007. Die
für eine Geschäftsveräußerung oder für
eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein
Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung
(BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 = SIS 08 43 34,
unter II.1.c) oder Verfestigung der Vermietung (BFH-Urteil in
BFH/NV 2011, 854 = SIS 11 12 97, unter II.1.c) liegt dann bei einer
Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt sich
entgegen dem FG-Urteil nicht dadurch in Abrede stellen, dass der
Vermieter für den Zeitraum nach Abschluss der Kaufvertrages
als „Vermieter auf Abruf“ anzusehen sein
könnte.
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(3) Gegen die Annahme einer
Teilgeschäftsveräußerung im Streitfall spricht auch
nicht, dass die Klägerin das von ihr errichtete Gebäude
an ihre Gesellschafter lieferte, die es als Teil eines
zivilrechtlich einheitlich bebauten Grundstücks
weiterlieferten. Denn die für die
Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung
der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen
Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch
höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen.
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Im Streitfall beabsichtigte der Käufer
des bebauten Grundstücks die Fortführung der
Vermietungstätigkeit und hat diese auch fortgesetzt (s. oben
II.2.c aa). Damit liegt die für die
Geschäftsveräußerung erforderliche Fortführung
der Unternehmenstätigkeit in der Kette vor. Es handelt sich
hierbei nicht um ein höchstpersönliches Kriterium, das
dergestalt in der Person des jeweiligen Leistungsempfängers
vorliegen muss, dass er selbst in eigener Person die
Fortführung der Unternehmenstätigkeit beabsichtigt
(offengelassen im BFH-Urteil vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219,
229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.3.; bejahend
Robisch, in Bunjes, UStG, 14. Aufl. 2015, § 1 Rz 119).
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3. Die Sache ist spruchreif. Nach
Maßgabe der BFH-Rechtsprechung ist für den Streitfall
von einer Geschäftsveräußerung auszugehen, so dass
die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nicht
vorliegen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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