1
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I. Streitig ist, ob eine GmbH als -
umsatzsteuerrechtlich unselbständige - Organgesellschaft in
das Unternehmen einer anderen GmbH eingegliedert war.
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) firmierte im Streitjahr 1996
unter F-GmbH. Alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer war - der im Streitjahr selbst nicht
unternehmerisch tätige - X, der auch alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH war.
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3
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Durch „Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag“ vom 15.12.1995 hatte die F-GmbH
die Leitung ihres Unternehmens der Verwaltungs-GmbH unterstellt.
Nach dem Vertrag war die Verwaltungs-GmbH berechtigt, den Geschäftsführern der F-GmbH
alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen (§
2 Abs. 1 des Vertrages). Die F-GmbH war verpflichtet, den gesamten
nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn abzüglich eines evtl. Verlustvortrages aus
dem Vorjahr an die Verwaltungs-GmbH abzuführen (§ 4 Abs.
1 des Vertrages). Die Verwaltungs-GmbH hatte einen
während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen (§ 4 Abs. 4 des
Vertrages). Die Vereinbarung sollte bezüglich der
Verpflichtung zur Gewinnabführung und Verlustübernahme
(§ 4 des Vertrages) rückwirkend ab 1.1.1995 gelten und
war unkündbar bis zum 31.12.2000.
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4
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Einen gleichlautenden „Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag“ hat die Verwaltungs-GmbH am
15.12.1995 mit der B-GmbH geschlossen, deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls X
war.
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5
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Die F-GmbH hatte mit Notarvertrag vom
15.3.1995 von der D-GmbH i.L. unter Beteiligung der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) als gesetzlicher
Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des
Investitionsvorranggesetzes einen mit einer stillgelegten
Malzfabrik bebauten Grundbesitz für 1 DM erworben und sich
u.a. verpflichtet, die auf dem Grundbesitz befindlichen
Gebäude (mit Ausnahme der Kultur- und Wohngebäude)
vollständig abzubrechen und den anfallenden Abraum bis
spätestens zum 30.6.1998 fachgerecht zu entsorgen (§ 9
Abs. 1 des Vertrages).
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6
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Zur Gewährleistung des Abbruchs
einschließlich der fachgerechten Entsorgung des anfallenden
Abraums verpflichteten sich sowohl die D-GmbH i.L. als auch die
BvS, der F-GmbH für nach Wirksamwerden des Vertrages
vorgenommene Abbrucharbeiten einen
„Investitionszuschuss“ bis zu max. je 1 Mio. DM,
insgesamt max. 2 Mio. DM, zu gewähren, und zwar in acht
Tranchen im Umfang von bis zu max. 250.000 DM entsprechend dem
Fortschritt der Abbrucharbeiten für bereits erbrachte
Fremdleistungen oder Eigenleistungen der F-GmbH (§ 10 des
Vertrages).
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7
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Am 15.4.1996 erteilte die F-GmbH der B-GmbH
eine Rechnung über die Gestellung von Personal „für
Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abriss ...“
über 81.300,56 DM „zzgl. 15 % MwSt 12.195,08
DM“.
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8
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Am 16.4.1996 stellte die F-GmbH eine
Rechnung an die D-GmbH i.L. über den „Abriss ...“
in Höhe von 851.707,43 DM „zzgl. 15 % MwSt 127.756,11
DM“ aus, die sie nebst Anlagen bei der BvS zur Abforderung
des vertraglich vereinbarten Investitionszuschusses
einreichte.
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9
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Aufgrund einer Fahndungsprüfung in den
Jahren 2001 bis 2003 änderte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gemäß §
173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom
16.3.2004 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1996 gegenüber
der F-GmbH.
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10
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Einspruch und Klage, mit der die
Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, sie schulde die
in den Rechnungen der F-GmbH vom 15. und 16.4.1996 ausgewiesene
Umsatzsteuer nicht, weil die F-GmbH zu diesem Zeitpunkt
Organgesellschaft der Verwaltungs-GmbH gewesen sei, blieben ohne
Erfolg.
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11
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Das Finanzgericht (FG) führte zur
Begründung aus, die Klägerin schulde den von der F-GmbH
in der Rechnung vom 16.4.1996 an die D-GmbH i.L. ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrag jedenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 2 2.
Alternative des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG); die von der
F-GmbH unter dem 15.4.1996 gegenüber der B-GmbH abgerechnete
Personalgestellung unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG der Umsatzsteuer.
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12
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Die F-GmbH sei im Streitjahr 1996 nicht
Organgesellschaft der Verwaltungs-GmbH gewesen. Es fehle an der
finanziellen Eingliederung, weil die Verwaltungs-GmbH selbst keine
Anteile an der F-GmbH besessen habe (Hinweis auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.12.1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392,
BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56). Der BFH nehme eine finanzielle
Eingliederung bei einer mittelbaren Beteiligung in der Weise, dass
die/der Gesellschafter der Organträgergesellschaft die
Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte in der Organgesellschaft
hielten/halte, nur in den Fällen an, in denen
Organträgergesellschaft eine Personengesellschaft sei (Hinweis
u.a. auf das BFH-Urteil vom 20.1.1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136
= SIS 98 60 46). Diese Differenzierung sei nicht zu
beanstanden.
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13
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Das Urteil ist in EFG 2009, 879 = SIS 09 10 65 veröffentlicht.
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14
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision
rügt die Klägerin Verletzung formellen Rechts (§ 60
Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - )
und materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2
UStG).
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15
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Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, der
Senat habe in dem Urteil in BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56, auf das sich das FG zur Begründung bezogen habe,
entschieden, wenn eine juristische Person (Kapitalgesellschaft)
Organträgerin sein solle, setze dies
„regelmäßig“ deren unmittelbare, jedenfalls
nicht unwesentliche Beteiligung an der Organgesellschaft voraus.
Hier liege aufgrund des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.1995 ein Ausnahmefall im
Sinne dieser Rechtsprechung vor, der dazu führe, dass das
erforderliche Über-/Unterordnungsverhältnis nach der
Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse
vorliege.
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16
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In diesem Zusammenhang habe das FG unter
Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die in § 4
Abs. 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom
15.12.1995 vereinbarte Verlustübernahmepflicht der
Verwaltungs-GmbH nicht gewürdigt. Aus dieser Regelung ergebe
sich aber, dass der F-GmbH das unternehmerische Risiko durch die
Verwaltungs-GmbH vollständig abgenommen werde, ein Umstand aus
dem sich ihre Unterordnung unter die Verwaltungs-GmbH geradezu
aufdränge.
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17
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Zudem verstoße die Rechtsauffassung
des FG gegen die europarechtlichen Grundsätze der
Rechtsformunabhängigkeit und der steuerlichen
Neutralität. Diese Grundsätze sprächen dafür,
die Entscheidung, ob eine Organgesellschaft mittelbar finanziell in
einen Organträger eingegliedert sei, nicht davon abhängig
zu machen, ob der Organträger eine Kapitalgesellschaft oder
eine Personengesellschaft sei.
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Die übrigen Voraussetzungen der
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (organisatorische und
wirtschaftliche Eingliederung) lägen vor.
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Die Klägerin rügt ferner, dass
das FG entgegen § 60 Abs. 3 FGO die Verwaltungs-GmbH nicht
beigeladen habe.
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20
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA
vom 1.3.2005 die Umsatzsteuer für 1996 unter Änderung des
Bescheids vom 16.3.2004 um insgesamt ... DM herabzusetzen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) folgende Rechtsfrage zur
Entscheidung vorzulegen:
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21
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„Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der
... Richtlinie 77/388/EWG ... in Verbindung mit dem Grundsatz der
Rechtsformunabhängigkeit und dem Neutralitätsprinzip des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Vorschrift entgegenstehen, die eine Anerkennung einer
Organschaft und damit nur eines Steuerpflichtigen im Sinne
der Richtlinie ablehnt, wenn der alleinige 100%ige
Gesellschafter-Geschäftsführer der zum Organkreis
gehörenden Kapitalgesellschaften alle Anteile zwar im
Privatvermögen hält, aber als alleiniger
Geschäftsführer der Gesellschaften in die Verwaltung
eingreift und durch einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag eine Kapitalgesellschaft zur
Organträgerin bestimmt, die das unternehmerische Risiko der
übrigen Gesellschaften trägt?“,
„höchsthilfsweise“, die Vorentscheidung aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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22
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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23
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Es tritt dem Revisionsvorbringen entgegen
und verweist darauf, dass es im Streitfall außer an einer
finanziellen Eingliederung auch an einer wirtschaftlichen
Eingliederung der F-GmbH in das Unternehmen der Verwaltungs-GmbH
fehle.
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24
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO).
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25
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
F-GmbH nicht i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in die
Verwaltungs-GmbH finanziell eingegliedert war. Die von der
Klägerin gerügten Verstöße gegen § 60
Abs. 3 und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegen nicht vor.
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26
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht
selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
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27
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Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf
Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG). Danach steht es (vorbehaltlich der Konsultation nach
Art. 29 der Richtlinie 77/388/EWG) jedem Mitgliedstaat frei, im
Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig,
aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und
organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind,
zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.
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28
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2. Eine finanzielle Eingliederung i.S. von
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt nach der Rechtsprechung des
BFH voraus, dass der Organträger in
der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen
Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann.
Erforderlich ist die Stimmenmehrheit, also mehr als 50 % der
Stimmen an der Organgesellschaft, sofern keine höhere
qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der
Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2001
V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter
II.1.a; vom 19.5.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671
= SIS 05 31 27, unter II.2.a dd; vom 30.4.2009 V R 3/08, BFHE 226,
144, BFH/NV 2009, 1734 = SIS 09 26 36, unter II.2.b aa; vom
22.4.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 = SIS 10 18 70, unter II.2.).
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29
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Die Stimmenmehrheit
an einer Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare
Beteiligung des Organträgers in der Weise erreicht werden,
dass der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der
Organgesellschaft in direkter Linie über eine unmittelbare
Mehrheitsbeteiligung (als Gesellschafter) an einer
(Tochter-)Gesellschaft erreicht, die ihrerseits unmittelbar mit
Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft (sog. Enkelgesellschaft)
beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671
= SIS 05 31 27, unter II.2.a ee).
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30
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a) Im Streitfall war die Verwaltungs-GmbH
nicht unmittelbar an der F-GmbH beteiligt. Die Verwaltungs-GmbH war
auch nicht über eine oder mehrere Tochtergesellschaften
mittelbar an der F-GmbH beteiligt.
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31
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Dass X alleiniger Gesellschafter sowohl der
Verwaltungs-GmbH als auch der F-GmbH war, reicht nicht aus. Denn
dadurch ist keine der beiden Gesellschaften in das andere
Unternehmen eingeordnet. Es handelt sich um gleichgeordnete
Schwestergesellschaften, zwischen denen, würde nicht auf das
erforderliche Über-/Unterordnungsverhältnis abgestellt
werden, wechselseitige und jeweils austauschbare
Organverhältnisse denkbar wären (vgl. Senatsurteil in
BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56).
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32
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b) Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 15.12.1995 - insbesondere die
darin vorgesehene Verpflichtung der Verwaltungs-GmbH zur
Übernahme der Verluste der F-GmbH - führt entgegen der
Ansicht der Klägerin nicht zu einer finanziellen Eingliederung
der F-GmbH in die Verwaltungs-GmbH. Denn aus der Notwendigkeit
einer Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft
folgt auch, dass eine fehlende Beteiligung nicht durch einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden
kann.
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33
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Das Merkmal der finanziellen Eingliederung
i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG betrifft - wie dargelegt
- die Beteiligungsverhältnisse (vgl. auch Lippross,
Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 338).
Gewinnabführungsverträge haben darauf aber keinen
Einfluss. Dasselbe gilt für die in dem Vertrag vom 15.12.1995
vereinbarte Übernahme etwaiger Verluste der F-GmbH durch die
Verwaltungs-GmbH.
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34
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Darüber hinaus steht im Streitfall auch
nicht fest, ob und wann der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 15.12.1995 zwischen der
Verwaltungs-GmbH und der F-GmbH wirksam wurde. Ein derartiger
Vertrag wird erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister
gemäß § 294 Abs. 2 des Aktiengesetzes
zivilrechtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.1988
II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = SIS 89 01 20) und steuerrechtlich (vgl.
BFH-Entscheidungen vom 22.10.2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl
II 2009, 972 = SIS 09 00 24, unter II.2.; vom 3.9.2009 IV R 38/07,
BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60 = SIS 09 34 03, unter II.2.,
m.w.N.) wirksam. Dazu hat das FG keine Feststellungen
getroffen.
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35
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c) Soweit die Klägerin darauf verweist,
der EuGH habe in den Urteilen vom 25.7.1991 Rs. C-202/90 -
Ayuntamiento de Sevilla - (Slg. 1991, I-4247, UR 1993, 122, HFR
1993, 214, Rz 13) und vom 18.10.2007 Rs. C-355/06 - van der Steen -
(Slg. 2007, I-8863, UR 2007, 889, HFR 2008, 87 = SIS 08 00 36, Rz
24) ausgeführt, „dass ein
Unterordnungsverhältnis dann nicht besteht, wenn die
Betroffenen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit
tragen“, hat der EuGH dies entgegen der Darstellung der
Klägerin nicht „für die
Organgesellschaft“ festgestellt.
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36
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Die bezeichnete Aussage in den EuGH-Urteilen
betrifft nicht die vorliegend relevanten Voraussetzungen einer
Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen i.S.
von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern
die - anderweitige—- Frage der Selbständigkeit
(Verhältnis der Unterordnung i.S. des Art. 4 Abs. 4 Unterabs.
1 der Richtlinie 77/388/EWG) eines spanischen Steuereinnehmers ( -
Ayuntamiento de Sevilla - in Slg. 1991, I-4247, UR 1993, 122, HFR
1993, 214) und eines Arbeitnehmers, der zugleich einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war ( - van
der Steen - in Slg. 2007, I-8863, UR 2007, 889, HFR 2008, 87 = SIS 08 00 36).
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37
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3. Das Erfordernis der Stimmenmehrheit einer
GmbH als Organträger an einer Organgesellschaft
verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer. Denn auch eine
Personengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie
(selbst) an einer Organgesellschaft mit Stimmenmehrheit beteiligt
ist. An seiner anderslautenden Rechtsprechung in dem Urteil in
BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46 hält der Senat nicht mehr
fest.
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38
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a) Der BFH hatte bei einer
Personengesellschaft als Organträger - anders als bei einer
Kapitalgesellschaft als Organträger - für eine
finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
UStG eine Beteiligung der Personengesellschaft an der
Organgesellschaft nicht vorausgesetzt; ausreichend war, dass die
Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den
Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wurde, so
dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen
über die Mehrheit der Stimmrechte verfügten und damit die
Personengesellschaft mittelbar ihren Willen in der
Organgesellschaft durchsetzen konnte (grundlegend BFH-Urteil in
BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch
BFH-Urteile in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42; in
BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a ee;
vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.e).
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39
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b) Dieser Rechtsprechung hat die
Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 21 Abs. 4 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2008) und die herrschende Meinung in der
Literatur zugestimmt (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch,
§ 44 Rz 261; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, §
2 Rz 112; Flückiger in Plückebaum/Malitzky/Widman,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 2 Abs. 2 Rz 280/1, 282/1;
Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 2 Rz 118; Meyer in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 74; zustimmend nur
für den Fall der sog. Betriebsaufspaltung: Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 689;
kritisch Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz
111, und Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz,
§ 2 Rz 393 f.).
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40
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c) Nunmehr hat der V. Senat des BFH aber eine
finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft
verneint, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die
Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH
verfügen (vgl. Urteil in BFHE 229,
433, BFH/NV 2010, 1581 = SIS 10 18 70).
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41
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d) Der erkennende Senat gibt seine
Rechtsprechung in dem Urteil in BFH/NV 1999, 1136 = SIS 98 60 46
auf. Die bisherige unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche
Behandlung von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer
Rechtsform verstößt gegen den durch die Rechtsprechung
des EuGH ausgeprägten unionsrechtlichen Grundsatz der
Rechtsformneutralität, weil sie nicht durch sachliche
Gründe gerechtfertigt ist.
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42
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aa) Der Grundsatz der Steuerneutralität
(vgl. zu Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG:
EuGH-Urteil vom 22.5.2008 Rs. C-162/07 - Ampliscientifica und
Amplifin -, Slg. 2008, I-4019, BFH/NV Beilage 2008, 217, HFR 2008,
878, UR 2008, 534 = SIS 08 27 52, Rz 25, m.w.N.) verlangt in seiner
Ausprägung der Rechtsformneutralität (vgl. dazu z.B.
EuGH-Urteil vom 10.9.2002 Rs. C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002,
I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, HFR 2002, 1146, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10, Rz 30, m.w.N.; BFH-Urteil vom 14.5.2008 XI R 70/07, BFHE
221, 517, BStBl II 2008, 912 = SIS 08 33 08, unter II.1.a aa,
m.w.N.), dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich unerheblich ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 26.9.2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008,
262 = SIS 08 01 99, unter II.1.b, m.w.N.; Birkenfeld, UR 2008, 2,
5, m.w.N.) und gebietet eine weitgehende Gleichbehandlung von
Kapital- und Personengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2007 V
R 16/06, BFH/NV 2008, 1710 = SIS 08 36 14, unter II.3.).
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43
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bb) Der Senat hat seinerzeit zur
Begründung dafür, dass eine Verflechtung aufgrund der
Beteiligung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft an einer
Kapitalgesellschaft für deren finanzielle Eingliederung
ausreichend sein kann, darauf abgestellt, bei Vorliegen vor allem
der wirtschaftlichen Eingliederung der Untergesellschaft
könnten diese Beteiligungen im Rahmen der Obergesellschaft als
notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen auszuweisen sein (vgl.
BFH-Beschluss vom 28.2.1996 XI R 25/94, UR 1996, 334, GmbHR 1996,
950, unter III.).
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44
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Dieses Argument vermag aber eine
unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der
Organträger nicht zu rechtfertigen (zutreffend Reiß in
Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 2 Rz 111). Denn die
Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bewirkt nicht, dass das
Eigentum an den GmbH-Anteilen und damit die Stimmrechte des
Gesellschafters der GmbH auf die Personengesellschaft
übergehen.
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45
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Dass die jeweils beide Gesellschaften
beherrschende natürliche Person rein tatsächlich in der
Lage ist, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen,
reicht für die Annahme einer finanziellen Eingliederung der
einen Gesellschaft in die andere (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
UStG) nicht aus.
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46
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Vielmehr muss die Personengesellschaft selbst
- ggf. auch mittelbar über eine weitere (Tochter-)Gesellschaft
- über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft
verfügen (vgl. Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer,
a.a.O., § 2 Rz 111), wie dies auch bei einer
Kapitalgesellschaft als Organträger erforderlich ist (s. oben
unter II.2.).
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47
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e) Der Senat hat beim V. Senat des BFH
angefragt, ob dieser in der vorliegenden Entscheidung eine
Abweichung von seiner Rechtsprechung sieht und ob er
bejahendenfalls dieser Abweichung zustimmt.
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48
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Der V. Senat hat mitgeteilt, dass er in der
Annahme einer fehlenden mittelbaren finanziellen Eingliederung
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zwischen einer Personen- und einer
Kapitalgesellschaft auch für den Fall, dass nur ein
Gesellschafter über Mehrheitsbeteiligungen an beiden
Gesellschaften verfügt, keine Abweichung von seinem Urteil in
BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 = SIS 10 18 70 sieht.
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49
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4. Weitere materielle Rechtsfehler hat die
Klägerin nicht geltend gemacht.
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5. Die von ihr gerügten Verfahrensfehler
liegen nicht vor.
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51
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a) Das FG hat entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht dadurch gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
verstoßen, dass es die in § 4 Abs. 4 des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.1995 vereinbarte
Verlustübernahmepflicht der Verwaltungs-GmbH nicht
gewürdigt hat.
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52
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Denn darauf kam es nach der für die
Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen
materiell-rechtlichen
Rechtsauffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2000 III R
63/98, BFH/NV 2001, 1028 = SIS 01 67 31, unter II.1.a) nicht an.
Das FG hat für die Frage der finanziellen Eingliederung i.S.
von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG - zutreffend - auf die
Beteiligungsverhältnisse abgestellt (Urteil, S. 9).
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b) Die weitere Rüge der Klägerin,
das FG habe es unterlassen, die Verwaltungs-GmbH zum Verfahren
beizuladen und dadurch gegen § 60 Abs. 3 FGO verstoßen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Das FG musste die Verwaltungs-GmbH nicht
gemäß § 60 Abs. 3 FGO beiladen. Denn sie ist an dem
streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Bei einem Streit darüber, ob eine Gesellschaft in das
Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, ist zwar
eine Beiladung des Organträgers nach § 174 Abs. 5 Satz 2
AO möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 27.8.1990 V B 14/97, BFH/NV
1998, 148), aber nicht i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig
(vgl. BFH-Beschluss vom 4.8.2006 V B 98/04, nicht
veröffentlicht - n.v. -, juris; Gräber/Levedag,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 60 Rz 107; Brandis in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO
Rz 74).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt
die Rechtsprechung im Beschluss des BFH vom 4.8.2006 V B 98/04
(n.v., juris) nicht nur für die Beiladung eines
Insolvenzverwalters, sondern generell für die Beiladung eines
möglichen Organträgers. Dies ergibt sich aus der
Bezugnahme des Beschlusses auf den - eine Einschränkung nicht
enthaltenden - Beschluss in BFH/NV 1998, 148.
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6. Für die von der Klägerin
hilfsweise beantragte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH
sieht der Senat keinen Anlass.
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