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Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: 1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung). - 2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger. (Hinweis aus BStBl 2017 II S. 543 auf BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 - III C 2 - S 7105/15/10002 = SIS 17 08 95) - Urt.; BFH 8.8.2013, V R 18/13; SIS 13 23 09

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 08.08.2013, V R 18/13
    BStBl 2017 II S. 543
    DStR 2013 S. 1883
    BFH/NV 2013 S. 1747
    BFHE 242 S. 433

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.5.2017
    K.K. in NWB 38/2013 S. 2975
    -/- in NWB 37/2013 S. 2907
    wt in UVR 10/2013 S. 293
    H.M./M.O. in DStR 42/2013 S. 2211
    jh in StuB 19/2013 S. 754
    A.E. in MwStR 19/2013 S. 672
    U.S. in UR 20/2013 S. 790
    Ch.W. in BFH/PR 11/2013 S. 415
    Ch.W. in StC 11/2013 S. 10
    Ch.B. in BB 43/2013 S. 2600
    G.K. in ZIP 49/2013 S. 2348
    wt in UVR 1/2014 S. 6
    G.K. in DStR 3/2014 S. 73
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Teil C Abs. 1
[InsO] § 21 ff.
[UStG] § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 18.10.2012, SIS 13 15 18, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Organschaft, Ende
Zitiert in... / geändert durch...
  • OFD Frankfurt 6.9.2023, SIS 23 16 84, Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft, insbesondere in Fällen der Insolvenz: Die OFD Frankfurt a....
  • FG Münster 23.3.2023, SIS 23 08 32, Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Eingliederungsmerkmale: 1. Nach höchstrichterlicher Recht...
  • BFH 18.1.2023, SIS 23 04 64, Organschaft, Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung: 1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergeben...
  • BFH 3.8.2022, SIS 23 00 24, Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren: 1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das I...
  • FG Münster 26.4.2022, SIS 22 11 22, Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Nichtsteuerbarkeit innerorganschaftl. Umsätze: 1. Nach st...
  • BFH 5.4.2022, SIS 22 15 20, Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern: 1. Die Haftung der...
  • FG Münster 25.11.2021, SIS 22 00 86, Vorliegen einer Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung: 1. Die Frage der umsatzsteuerlich...
  • OFD Frankfurt 28.7.2021, SIS 21 16 67, Umsatzsteuerliche Organschaft, Beendigung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundverfügung zur Beendigung d...
  • FG Baden-Württemberg 7.5.2021, SIS 22 01 17, Wirtschaftliche Eingliederung: 1. Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteue...
  • OFD Frankfurt 9.3.2021, SIS 21 08 78, Umsatzsteuerliche Organschaft, Beendigung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundverfügung zur Beendigung d...
  • FG Nürnberg 23.2.2021, SIS 21 11 43, Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung Grundsätzlich keine Gesc...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 02 82, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidu...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 01 61, Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.11.2019, SIS 19 19 69, Aussetzung der Vollziehung: 1. Die entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochter- und Enkelgesellschaften ...
  • BFH 18.9.2019, SIS 20 00 45, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwalts-GmbH: 1. Die für d...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 03, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Orga...
  • FG Münster 18.6.2019, SIS 19 12 81, Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung: 1. Eine organisatorische Eingliederung liegt rege...
  • FG Nürnberg 14.5.2019, SIS 20 11 95, Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen nach Eröffnung des Ins...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 27.2.2019, SIS 19 03 34, Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz gebildeten unrichtigen Bilanzan...
  • BFH 13.2.2019, SIS 19 10 16, Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage: 1. Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schlie...
  • FG München 13.9.2018, SIS 18 17 91, Umsatzsteuerliche Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung, Entgeltlichkeit der Leistungen des Organträ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 10 98, Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen GbR und GmbH, Anteilsbesitz an GmbH durch GbR-Gesellschafter: Eine...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.2.2018, SIS 18 07 61, Umsatzsteuerliche Organschaft, finanzielle Eingliederung im Falle einer Mehrheitsbeteiligung ohne Stimmre...
  • FG Baden-Württemberg 31.1.2018, SIS 18 05 48, Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei mittelbarer hälfti...
  • BMF 13.12.2017, SIS 17 22 57, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2017: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • FG Münster 7.9.2017, SIS 17 23 11, Frage der Beendigung einer Organschaft mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung: 1. Die Eingliederun...
  • OFD Niedersachsen 27.7.2017, SIS 17 14 74, Organschaft, Beendigung: Die OFD Niedersachsen hat die Verfügung zu den Rechtsfolgen bei Beendigung der O...
  • OFD Frankfurt 12.7.2017, SIS 17 14 71, Umsatzsteuerliche Organschaft, Beendigung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundverfügung zur Beendigung d...
  • BFH 28.6.2017, SIS 17 15 39, Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a....
  • BMF 26.5.2017, SIS 17 08 95, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 12 40, Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag: Unterstellt eine juristische Person gemäß oder...
  • BFH 15.12.2016, SIS 17 03 81, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz: 1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des ...
  • FG Rheinland-Pfalz 8.12.2016, SIS 17 01 04, Auswirkungen eines Gesamtplans auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft: 1. Die Beendigung der ...
  • BFH 12.10.2016, SIS 16 27 85, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, zur organisatorischen Eingliederung und eigenständigen Unternehmenstä...
  • BFH 24.8.2016, SIS 16 25 44, Organschaft in der Insolvenz: 1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des...
  • BFH 1.6.2016, SIS 16 14 50, Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding, Organschaft, GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. d...
  • FG Baden-Württemberg 14.4.2016, SIS 16 22 30, Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei Schwestergesellschaften: 1. Es liegt keine Organschaft zwischen e...
  • Hessisches FG 15.2.2016, SIS 16 13 05, Umsatzsteuerliche Organschaft bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung: 1. Dem Fortbestand einer umsa...
  • BFH 19.1.2016, SIS 16 04 58, Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding, Organschaft, GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. d...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 00 90, Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen: 1. Eine juristische Person ist i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 U...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 00 91, Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft: Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesel...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.7.2015, SIS 16 08 84, Organschaft, organisatorische Eingliederung aufgrund Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ohne Ge...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.1.2015, SIS 15 06 90, Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einer früheren Organgesellschaft als Voraussetzung für ei...
  • BFH 24.9.2014, SIS 14 32 16, Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren: 1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Ra...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 25 70, Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß ...
  • FG Münster 17.6.2014, SIS 14 23 60, Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG: 1. Der Wortlaut ...
  • OFD Frankfurt 11.6.2014, SIS 14 22 26, Organschaft, Beendigung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Beendigung der umsatzsteuerlichen ...
  • BMF 5.5.2014, SIS 14 13 91, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises, organisatorische Eingli...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.4.2014, SIS 14 17 07, Steuerfreiheit von Umsätzen aus 24-Stunden-Pflege: Ein Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwel...
  • BFH 19.3.2014, SIS 14 10 55, Organschaft in der Insolvenz: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu e...
  • FG Hamburg 11.2.2014, SIS 14 12 70, Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsat...
  • BFH 19.12.2013, SIS 14 15 47, Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 und 5 AO im Falle einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Dritter ...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 89, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 90, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • Hessisches FG 6.11.2013, SIS 14 06 45, Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. Ein...
Fachaufsätze
  • LIT 02 76 24 K. Korn, NWB 38/2013 S. 2975: Ende der organisierten Eingliederung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Umsatzste...
  • LIT 02 77 09 A. Erdbrügger, MwStR 19/2013 S. 672: Ende der USt-Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Rechtsprechungsänderung) -...
  • LIT 02 78 16 Ch. Böing, BB 43/2013 S. 2600: Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - BB-Kommentar...
  • LIT 02 78 21 U. Slapio, UR 20/2013 S. 790: Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - Anmerkung zu...
  • LIT 02 78 35 H. Marchal/M. Oldiges, DStR 42/2013 S. 2211: Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzve...
  • LIT 02 80 71 G. Kahlert, ZIP 49/2013 S. 2348: Umsatzsteuerliche Organschaft und (vorläufige) Eigenverwaltung - BFH-Urteil vom 8.8.2013, V R 18/13 = SIS...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die beim Einbau von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Klimaanlagen sowie im Trockenausbau steuerpflichtige Leistungen erbrachte. Der Kläger hatte Geschäftsräume an die GmbH vermietet. Er versteuerte die Umsätze der GmbH als deren Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG).

 

 

2

Im März 2002 beantragte der Kläger für die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das zuständige Amtsgericht ordnete am 19.3.2002 Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:

 

 

3

„1. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

 

 

4

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt S ... .

 

 

5

3. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Alt. InsO)

 

 

6

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Antragstellerin. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Antragstellerin zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur dann wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben schon vor Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 InsO

7

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

8

b) prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen.

9

Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen jedoch der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

 

 

10

5. Der Antragstellerin wird jegliche Verfügung über Bankkonten und damit zusammenhängende Kreditsicherheiten, Verträge und Rechtsgeschäfte untersagt und die Verfügungsbefugnis insoweit ausschließlich dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

 

 

11

Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben, Zahlungseingänge auf Konten und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). ...“

 

 

12

Während des Eröffnungsverfahrens wurden Bauvorhaben fortgeführt und Restarbeiten vorgenommen. Die GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31.3.2002 ein. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 20.8.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.

 

 

13

Der Kläger gab für das Streitjahr 2002 keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ am 11.11.2003 einen Schätzungsbescheid für das Streitjahr, der unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) erging. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass der von der GmbH in Anspruch genommene Vorsteuerabzug bei Insolvenzeröffnung insoweit wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen sei, als die GmbH Entgelte für die von ihr bezogenen Leistungen nicht entrichtet hatte. Das FA erließ am 2.1.2006 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem ein entsprechender Vorsteuerberichtigungsanspruch berücksichtigt wurde. Auch hiergegen erhob der Kläger Einspruch. In der Einspruchsentscheidung vom 19.7.2007 erhöhte das FA im Einvernehmen mit dem Kläger die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

 

 

14

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Organschaft habe nicht bereits mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters geendet, sondern bis zur Insolvenzeröffnung bestanden, so dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger als Organträger gerichtet habe.

 

 

15

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die für die Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung sei bereits mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters entfallen, so dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch nicht gegen ihn richte. Der vorläufige Verwalter habe wie ein starker Verwalter gehandelt und ihm faktisch die Geschäftsführung entzogen. Der vorläufige Verwalter habe seine insolvenzrechtlichen Befugnisse überschritten und Arbeitskräfte beschäftigt. Er habe eigene operative Geschäftsentscheidungen getroffen. Es hätte im Verfahren vor dem FG eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Mit Schreiben vom 29.7.2002 habe der vorläufige Insolvenzverwalter die an die GmbH vermieteten Räume freigegeben, so dass zumindest zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Eingliederung entfallen sei. Es sei im Übrigen auch nicht zwischen starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwaltung zu differenzieren. Schließlich sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fraglich, ob der Ausschluss einer abweichenden Willensbildung in der GmbH für eine organisatorische Eingliederung ausreiche.

 

 

16

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11.11.2003, geändert durch den Bescheid vom 2.1.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.7.2007 aufzuheben und Umsatzsteuer in Höhe von 1.571,19 EUR festzusetzen.

 

 

17

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

18

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH sei von einem Fortbestand der Organschaft auszugehen. Der Kläger habe sich nicht mehr um die Geschäftsführung der GmbH gekümmert. Er hätte auf eine Änderung des vom Insolvenzgericht gefassten Beschlusses hinwirken können. Von einer Zeugeneinvernahme des Insolvenzverwalters habe das FG zu Recht abgesehen.

 

 

19

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Organträgers endet, wenn das Insolvenzgericht für die GmbH einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dabei gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Insolvenzordnung (InsO) anordnet, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind.

 

 

20

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

 

 

21

Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift im Streitjahr auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

 

 

22

Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führt die Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen“ (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 22.5.2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019 = SIS 08 27 52 Rdnr. 19; zur Behandlung mehrerer Personen als einen Steuerpflichtigen vgl. auch EuGH-Urteile vom 9.4.2013 C-85/11, Kommission/ Irland, UR 2013, 418 = SIS 13 17 65 Rdnrn. 35 ff., und vom 25.4.2013 C-480/10, Kommission/Schweden, UR 2013, 423 = SIS 13 20 10 Rdnrn. 33 ff.), für die nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person“ und dem sog. Organträger vorliegen muss (BFH-Urteile vom 18.12.1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 = SIS 97 11 56, unter II.1.; vom 19.5.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a aa; vom 3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.1.; vom 22.4.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597 = SIS 10 18 70, unter II.3.b aa, und zuletzt vom 7.7.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 = SIS 11 34 10, unter II.1.).

 

 

23

2. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die finanzielle und die organisatorische Eingliederung an.

 

 

24

a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22.11.2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167 = SIS 02 04 42, unter II.1.a; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a dd; vom 30.4.2009 V R 3/08, BFHE 226, 144, BFH/NV 2009, 1734 = SIS 09 26 36, unter II.2.b aa; in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597 = SIS 10 18 70, unter II.2.; vom 1.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 = SIS 11 09 25, unter II.2., und in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 = SIS 11 34 10, unter II.2.a). Aufgrund des Erfordernisses eines zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses hat der Senat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine Organschaft auch zwischen Schwestergesellschaften bestehen konnte (Senatsurteil in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597 = SIS 10 18 70, unter II.3.b aa, und dem folgend BFH-Urteil in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 = SIS 11 09 25, unter II.3.d).

 

 

25

b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.2.; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.f aa; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.b, und die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 = SIS 11 02 55, unter II.2., m.w.N.).

 

 

26

Hiervon ist z.B. dann auszugehen, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht (BFH-Urteile vom 17.1.2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373 = SIS 02 06 40, unter II.1.c bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.3.; ebenso nunmehr Abschn. 2.8 Abs. 8 Satz 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE - in der Fassung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.3.2013, BStBl I 2013, 333 = SIS 13 07 88). Sind für die Organ-GmbH z.B. mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 = SIS 11 34 10, unter II.3.a aa; ebenso Abschn. 2.8 Abs. 8 Satz 8 UStAE).

 

 

27

3. Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere zur Bestellung von Verwaltern im Vorfeld einer Konkurs- oder Insolvenzeröffnung davon ausgegangen, dass sich die organisatorische Eingliederung - ohne Möglichkeit zur Willensdurchsetzung - auch daraus ergeben kann, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (so erstmals Senatsurteil vom 20.2.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a bb; zur sog. Sicherungssequestration unter der Geltung der Konkursordnung Senatsurteile vom 13.3.1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580 = SIS 97 20 43, unter II.2.; vom 28.1.1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258 = SIS 99 08 17, unter II.1. und 2.; vom 16.8.2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83, unter II.3., und zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Senatsurteil vom 1.4.2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905 = SIS 04 21 98, unter II.2.). Der Senat, der in seinem Urteil in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 = SIS 11 34 10, unter II.3.b ausdrücklich offengelassen hat, ob diese Rechtsprechung fortzuführen ist, hält hieran nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fest.

 

 

28

a) Die „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen“ aufgrund der Organschaft (s. oben II.1.) hat zur Folge, dass der Organträger als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften „öffentliche Gelder“ als „Steuereinnehmer für Rechnung des Staates“ zu vereinnahmen hat, wie der EuGH ausdrücklich entschieden hat (EuGH-Urteile vom 20.10.1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105 = SIS 93 25 13 Rdnr. 25, und vom 21.2.2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771 = SIS 08 16 63 Rdnr. 21). Dies erfordert, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (s. oben II.1.), durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann. Nicht ausreichend ist, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des „Steuereinnehmers“ für die Organgesellschaft zu erfüllen.

 

 

29

Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines bloßen Ausschlusses einer vom Willen des Organträgers abweichenden Willensbildung in der Organgesellschaft lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass für eine Organschaft die Eingliederungsvoraussetzungen nicht gleichermaßen stark ausgeprägt sein müssen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1993, 133, unter II.a aa; vom 25.6.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258 = SIS 99 08 17, unter II.2.; in BFH/NV 2002, 223 = SIS 02 51 83, unter II.3., und in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905 = SIS 04 21 98, unter II.2.; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.2.a bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 = SIS 08 11 75, unter II.1.b; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905 = SIS 08 25 80, unter II.3.a, und vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256 = SIS 08 43 30, unter II.1.b). Denn eine weniger starke Ausprägung einer einzelnen Eingliederungsvoraussetzung rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis einer Willensdurchsetzung. Daher setzt die finanzielle Eingliederung stets eine Mehrheitsbeteiligung (s. oben II.2.a) voraus, so dass eine nur ein bloßes Vetorecht vermittelnde Sperrminorität von z.B. 50 % der Stimmrechte nicht ausreicht.

 

 

30

b) Kommt es für die organisatorische Eingliederung auf die Möglichkeit zur Willensdurchsetzung an und reicht die Verhinderung einer abweichenden Willensbildung nicht aus, entfällt - selbst wenn der bisherige Organträger einziger Geschäftsführer der GmbH bleibt - die organisatorische Eingliederung, wenn für die GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalt bestellt wird. Da der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet ist, Zahlungen der GmbH an den bisherigen Organträger zu verhindern, entfällt für den Organträger die Möglichkeit, die GmbH zu beherrschen und die Steuer für die Umsätze aus der Tätigkeit der bisherigen Organgesellschaft als Steuerschuldner und damit als „Steuereinnehmer“ zu entrichten.

 

 

31

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewirkt der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann. Der Zustimmungsvorbehalt berechtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht dazu, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann aber auf die Vertragsabwicklung durch den Schuldner dadurch Einfluss nehmen, dass er Vermögensverringerungen des Schuldners durch die Erfüllung von Verbindlichkeiten im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert (BGH-Urteil vom 18.7.2002 IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb).

 

 

32

Wie der BGH weiter entschieden hat, hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am Ziel zu orientieren, die Forderungen einzelner Gläubiger nur zu erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur zu vermindern -, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss die künftige Masse sichern und erhalten. Es ist daher insbesondere nicht seine Aufgabe, einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zustimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen (BGH-Urteil vom 4.11.2004 IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, unter II.3.b bb (1)).

 

 

33

Der BGH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und bestätigt, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Hinblick auf den schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung mehr Rechte zustehen als dem Schuldner, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zweifelsfrei nicht verpflichtet sei, einen Gläubigeranspruch zu erfüllen, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen dürfe und dass dies auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gelte (BGH-Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84, unter II.1.e).

 

 

34

bb) Nach dieser BGH-Rechtsprechung kann der Organträger den ihm nach § 426 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehenden Anspruch gegen die Organgesellschaft auf Zahlung der Umsatzsteuer, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaft verursacht ist (BGH-Urteil vom 29.1.2013 II ZR 91/11 = SIS 13 06 65, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 2013, 468, unter II.2.b), nicht mehr durchsetzen. Denn hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Pflicht zur Massesicherung, ist er berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterleitung einer von der Organgesellschaft für Ausgangsleistungen vereinnahmten Umsatzsteuer an den Organträger zu verweigern. Dies steht der Annahme, dass der Organträger aufgrund einer Verschmelzung zu einem Steuerpflichtigen (s. oben II.1.) Steuereinnehmer auch für das Unternehmen der - ohne die Organschaft umsatzsteuerrechtlich selbständigen - Organgesellschaft sein kann (s. oben II.3.a), entgegen.

 

 

35

c) Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. Auch der XI. Senat des BFH verlangt für die finanzielle Eingliederung, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt und dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (BFH-Urteil in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 = SIS 11 09 25, unter II.2.). Es besteht darüber hinaus kein Widerspruch zum Urteil des XI. Senats vom 14.3.2012 XI R 28/09 (BFH/NV 2012, 1493 = SIS 12 21 93), das nicht zum Fortbestand der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern zur Frage ergangen ist, ob bei einem unterstellten Fortbestand der Organschaft zugunsten des Organträgers ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 163 AO besteht. Eine Abweichung liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 21.2.2013 V R 27/11, BFH/NV 2013, 1138 = SIS 13 14 72, unter II.4.d) und daher nur dann vor, wenn eine „Rechtsfrage unter dieselbe Rechtsvorschrift zu subsumieren ist“ (BFH-Urteil vom 12.9.2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29, unter II.6.a), so dass in dem den Streitfall betreffenden Festsetzungsverfahren nicht von einer Entscheidung zum Billigkeitsverfahren nach § 163 AO abgewichen werden kann, zumal in diesem Billigkeitsverfahren gemäß § 102 FGO eine nur eingeschränkte Überprüfung einer vom FA getroffenen Ermessensentscheidung erfolgt (BFH-Urteil vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103 = SIS 12 32 50, unter II.1.b). Soweit der XI. Senat des BFH schließlich die Frage des Fortbestehens einer Organschaft als nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehen hat (BFH-Beschlüsse vom 27.6.2008 XI B 224/07, juris; vom 11.11.2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235 = SIS 09 03 11, und vom 10.3.2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977 = SIS 09 16 03), handelt es sich um Beschwerdeentscheidungen über die Zulassung der Revision, die nicht zu einer entscheidungserheblichen Divergenz führen. Denn im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision entscheidet der BFH im Rahmen einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht über die der Beschwerde zugrunde liegende materielle Rechtsfrage (vgl. Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 29; ebenso zur fehlenden Abweichung von Beschlüssen im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung BFH-Urteil vom 22.4.2008 VII R 21/07, BFHE 220, 319, BStBl II 2008, 735 = SIS 08 28 86, unter II.2.).

 

 

36

4. Im Streitfall ist danach das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

 

37

a) Die GmbH war zunächst in das Unternehmen des Klägers organisatorisch eingegliedert, da der Kläger einziger Geschäftsführer der GmbH war. Entgegen dem Urteil des FG entfiel die organisatorische Eingliederung aber mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die GmbH, zu dessen Gunsten das Insolvenzgericht den Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet hatte. Ob und welche weiter gehenden Rechte das Insolvenzgericht dem vorläufigen schwachen Verwalter einräumte, ist unerheblich. Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der vorläufige schwache Verwalter wie ein starker, allgemein geschäftsführungsbefugter vorläufiger Verwalter gerierte, welche weiteren Befugnisse ihm zustanden und ob zu einem späteren Zeitpunkt auch die wirtschaftliche Eingliederung entfallen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger beim Insolvenzgericht auf eine Änderung der nach § 21 InsO getroffenen Anordnungen hätte drängen können.

 

 

38

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Da die Organschaft im Streitfall bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt endete, hat der Kläger die im Anschluss an diese Bestellung ausgeführten Umsätze der GmbH nicht zu versteuern. Diese sind im zweiten Rechtsgang der Höhe nach festzustellen.

 

 

39

c) In Bezug auf den vom FA gegen den Kläger geltend gemachten Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass die Organschaft zwar bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt geendet hat, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche Uneinbringlichkeit im selben Zeitpunkt - und damit vor einem möglichen Entfallen der wirtschaftlichen Eingliederung - eingetreten ist, so dass die Organschaft noch im Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit bestand und sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch daher gegen den Kläger als Organträger richtete (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352 = SIS 02 94 57, unter II.2.).

 

 

40

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vorsteuerberichtigungsanspruch spätestens „im Augenblick“ der Insolvenzeröffnung begründet (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226 = SIS 87 08 26, unter II.2.c, und vom 9.12.2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 = SIS 11 11 55, unter II.3.b). Uneinbringlichkeit kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Leistungsempfänger zahlungsunfähig wird (BFH-Beschluss vom 10.3.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389 = SIS 83 10 29, unter 3.).

 

 

41

bb) Weder die Stellung eines Insolvenzantrags noch die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters reicht für sich allein zur Annahme der Uneinbringlichkeit aus (BGH-Urteil vom 19.7.2007 IX ZR 81/06, WM 2007, 1708, unter II.2.b bb).

 

 

42

Anders ist es, wenn das Insolvenzgericht sich nicht darauf beschränkt, einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu bestellen, sondern darüber hinaus gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder - wie im Streitfall - allgemein anordnet, dass seine Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind (zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten weder ein allgemeines Verfügungsverbot noch ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht, vgl. Haarmeyer, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 22 Rz 128). Im Hinblick auf die Pflicht des vorläufigen Verwalters zur Massesicherung und dem sich hieraus ergebenden Verbot, die Gläubigeransprüche zu erfüllen, die vor seiner Bestellung begründet wurden und die im Insolvenzverfahren lediglich Insolvenzforderungen sind (s. oben II.3.b aa), haben beide Arten der Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und damit auch die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts zur Folge, dass der Gläubiger seinen Entgeltanspruch - selbst wenn es nachfolgend zu keiner Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, sondern diese z.B. mangels Masse unterbleibt - zumindest für die Dauer des Eröffnungsverfahrens und damit im Regelfall über einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer (BFH-Urteil vom 8.3.2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665 = SIS 12 24 85, unter II.2.a) nicht mehr durchsetzen kann. Dies gilt unabhängig davon, welche weiteren Befugnisse für den vorläufigen Insolvenzverwalter im jeweiligen Einzelfall bestehen. Dementsprechend ist im Streitfall bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt von einer Uneinbringlichkeit auszugehen.

 

 

43

5. Auf die Verfahrensrüge kam es nicht mehr an.