Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2.5.2018 - 2 K 309/16 =
SIS 18 16 48 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Nürnberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war vor
dem 4.12.2012 alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. An diese
vermietete sie Betriebsgrundstücke (seit dem 01.01.2013
steuerpflichtig). Entgeltliche
Geschäftsführungsleistungen gegenüber der B-GmbH
erbrachte die Klägerin nicht. Kommanditist der Klägerin,
Gesellschafter der Komplementärin der Klägerin und
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der
Klägerin als auch der B-GmbH war W. Die Klägerin war
umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B-GmbH.
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Durch Unternehmenskaufvertrag vom 4.12.2012
verkaufte die Klägerin ihre Beteiligung an der B-GmbH
überwiegend an eine Beteiligungsgesellschaft, die … GmbH
(Erwerberin). Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgte nicht.
Einen geringeren Teil der Anteile brachte die Klägerin im Wege
der Sachkapitalerhöhung in die Erwerberin ein, so dass sie
seitdem zu 25,1 % an der Erwerberin beteiligt ist.
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Für dieses Geschäft hatte die
Klägerin Beratungsleistungen in Anspruch genommen. Die
für die Leistungen gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von
… EUR zog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2012 (Streitjahr) vom 17.7.2013, die als nicht
zustimmungsbedürftige Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168
Satz 1 der Abgabenordnung - AO - ), als Vorsteuer ab.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung ließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) im
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom
25.6.2014 den genannten Betrag nicht mehr zum Vorsteuerabzug zu.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
04.02.2016). Das FA führte zur Begründung aus, der
Verkauf bzw. die Einbringung der Anteile der B-GmbH sei nicht im
Rahmen einer Geschäftsveräußerung erfolgt. Die
Erwerberin sei nicht in die Mietverträge eingetreten, die bei
der Klägerin die umsatzsteuerrechtliche Organschaft
begründet hätten.
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Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies
die Klage mit seinem in EFG 2018, 1833 veröffentlichten Urteil
vom 2.5.2018 - 2 K 309/16 = SIS 18 16 48 ab. Das FG ließ
offen, ob die vorgelegten Rechnungen den Erfordernissen des §
14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. Der
Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen sei nach § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die Veräußerung der
Anteile an der B-GmbH falle als wirtschaftliche Tätigkeit
grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, sei
also im Rahmen des Unternehmens der Klägerin erfolgt. Zum
einen sei das Halten der Anteile an der B-GmbH mit
steuerpflichtigen Leistungen an diese verbunden gewesen (Vermietung
der Betriebsgrundstücke) und zum anderen habe es sich bei der
B-GmbH um eine Organgesellschaft der Klägerin gehandelt. Die
Veräußerung sei daher steuerbar, aber nach § 4 Nr.
8 Buchst. f UStG steuerfrei. Anteil an einer Gesellschaft in diesem
Sinne sei auch ein GmbH-Anteil. Ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. b UStG liege nicht vor. Die Veräußerung der
Anteile stehe auch nicht deswegen in direktem und unmittelbarem
Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen, weil es sich um
eine Geschäftsveräußerung gehandelt habe. Ob das
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.01.2011 - V R 38/09 (BFHE
232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16) tatsächlich so zu
verstehen sei, dass die Veräußerung sämtlicher
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in jedem Fall zu einer
Geschäftsveräußerung führe, könne offen
bleiben. Die Urteilsgründe trügen den Leitsatz 2 nicht,
da der BFH über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem nicht
alle Anteile veräußert wurden; dementsprechend habe er
nur darüber entschieden. Jedenfalls sei dieses Urteil durch
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) X
vom 30.05.2013 - C-651/11 (EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64) überholt. In diesem Urteil habe der EuGH wesentliche
Einschränkungen gegenüber dem EuGH-Urteil SKF vom
29.10.2009 - C-29/08 (EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71) formuliert, auf welches sich der BFH in dem Urteil in BFHE 232,
278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16 maßgeblich
gestützt habe.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem
BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16 liege
eine Geschäftsveräußerung vor. Dieses sei durch das
EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64) nicht
überholt. Der BFH habe für eine
Geschäftsveräußerung nicht verlangt, dass andere
Vermögenswerte mit übertragen werden oder der Erwerber in
die bestehenden Leistungsbeziehungen eintritt. Die Erwerberin habe
beabsichtigt, die B-GmbH auf sich zu verschmelzen, und sich dies im
Kaufvertrag vorbehalten. Außerdem sei ein
Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden. Die Erwerberin
erbringe gegenüber der B-GmbH entgeltliche
Beratungsleistungen. Die B-GmbH sei finanziell und wirtschaftlich
in die Erwerberin eingegliedert. Die organisatorische Eingliederung
liege vor, auch wenn dies von der Finanzverwaltung mangels
Personenidentität in der Geschäftsführung anders
beurteilt werde. Dies sei indes vorliegend irrelevant.
Außerdem sei gemäß dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.12.2013 (BStBl I 2013,
1625 = SIS 13 33 28) Vertrauensschutz zu gewähren.
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Dass die Betriebsgrundstücke nicht
mitveräußert wurden, sei unschädlich, da sich die
Erwerberin im Unternehmenskaufvertrag die langfristige Vermietung
dieser Grundstücke an die B-GmbH gesichert habe.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, die
Einspruchsentscheidung vom 4.2.2016 und den
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 25.6.2014 ersatzlos
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat keine Feststellungen
dazu getroffen, ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH eine
Organschaft besteht, aufgrund derer die Erwerberin die bisherige
unternehmerische Tätigkeit der Klägerin unverändert
fortgeführt haben könnte und die GmbH-Anteile ein
hierfür ausreichendes Teilvermögen sein könnten.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer u.a. die gesetzlich geschuldete Steuer
für sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u.a. die
Steuer für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur
Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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2. Diese Vorschriften setzten im Streitjahr
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) in nationales Recht um (früher: Art. 17 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern), wonach der Steuerpflichtige u.a. berechtigt
ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt,
vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem
Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen
erbracht wurden oder werden, abzuziehen, soweit die
Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet werden. § 15 Abs. 1 und 2 UStG sind
deshalb (trotz ihres begrifflich „umgekehrten“
Ansatzes) richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom
8.3.2001 - V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430 = SIS 01 06 76, unter II., Rz 13; vom 16.5.2002 - V R 56/00, BFHE 199, 37,
BStBl II 2006, 725 = SIS 02 84 85, unter II.2.a, Rz 21;
BFH-Beschlüsse vom 20.2.2013 - XI R 26/10, BFHE 240, 432,
BStBl II 2013, 464 = SIS 13 11 15, Rz 26; vom 13.3.2019 - XI R
28/17, BFHE 264, 367, BFH/NV 2019, 1034 = SIS 19 09 50, Rz 28).
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3. Das FG hat in doppelter Hinsicht zutreffend
angenommen, dass die Klägerin Unternehmerin i.S. des § 2
UStG und Steuerpflichtige i.S. des Art. 9 MwStSystRL war, die die
Anteile an der B-GmbH in ihrem Unternehmensvermögen gehalten
hat. Sie hat auch die streitigen Leistungen bezogen und ist deshalb
personell zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Unternehmer ist gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Bei
richtlinienkonformer Anwendung muss hierfür eine
wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs.
1 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.8.2015 -
XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919 = SIS 15 21 32, Rz
33).
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b) Zutreffend hat das FG angenommen, dass die
Klägerin in Bezug auf die B-GmbH an sich als
geschäftsleitende Holding wirtschaftlich tätig ist; denn
die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft
an ihre Tochtergesellschaft stellt einen „Eingriff in die
Verwaltung“ der Tochtergesellschaft dar, der als
wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL
anzusehen ist, vorausgesetzt, die Vermietung ist - wie im
Streitfall - nachhaltig und wird entgeltlich erbracht (vgl.
EuGH-Urteil Marle Participations vom 5.7.2018 - C-320/17,
EU:C:2018:537, DStR 2018, 1713 = SIS 18 10 12). „Eingriffe
einer Holding in die Verwaltung ihrer
Tochtergesellschaft“ sind alle Umsätze, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und von der Holding
für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (EuGH-Urteil
Marle Participations, EU:C:2018:537, DStR 2018, 1713 = SIS 18 10 12, Rz 32). Dies wäre ohne das Vorliegen einer Organschaft der
Fall.
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c) Ebenso zutreffend hat das FG indes erkannt,
dass die Klägerin als Organträgerin der B-GmbH - bis zum
Ende der Organschaft mit der B-GmbH durch Wegfall der finanziellen
Eingliederung - zusammen mit der B-GmbH als Organgesellschaft eine
eigenunternehmerische Tätigkeit (Herstellung von Waren)
ausgeübt hat, die weder in der Vermietung des
Betriebsgrundstücks noch im Halten der Beteiligung an der
B-GmbH bestand (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2019 - XI R
3/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2019, 2135
= SIS 19 15 03, Rz 34 ff.). Die Vermietung war in Folge von §
2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ein nicht steuerbarer Innenumsatz (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 =
SIS 97 20 76, unter 1.b, Rz 16).
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d) Zu Recht besteht zwischen den Beteiligten
kein Streit darüber, dass nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG die Klägerin als
Leistungsempfängerin die Eingangsleistungen bezogen hat (vgl.
zu diesem Erfordernis bei Anteilsübertragung BFH-Beschluss vom
30.04.2014 - XI R 33/11, BFH/NV 2014, 1239 = SIS 14 19 24, Rz 17
ff., 20 ff.). Dies gilt sowohl für die Beratungsleistungen als
auch für die Leistungen der Notarin, die sich auf einen
anderen Vertrag als den Kaufvertrag über die GmbH-Anteile
bezogen.
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4. Die bisherigen tatsächlichen
Feststellungen des FG reichen allerdings nicht aus, um zu
beurteilen, ob FA und FG den Vorsteuerabzug zutreffend nach §
15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG versagt haben, weil die
Veräußerung der Anteile an der B-GmbH an die Erwerberin
und die Einbringung der Anteile an der B-GmbH in die Erwerberin
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein steuerfreier
Umsatz oder als Geschäftsveräußerung nicht
steuerbar ist.
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a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst.
f UStG die Umsätze (und die Vermittlung der Umsätze) von
Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen. Dies setzt
Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in nationales Recht um, wonach
die Mitgliedstaaten die Umsätze (einschließlich der
Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der
Verwaltung), die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und
Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere
beziehen, von der Mehrwertsteuer befreien.
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aa) Bei den Anteilen i.S. des § 4 Nr. 8
Buchst. f UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL handelt es
sich um Papiere, die ein Eigentumsrecht an juristischen Personen
begründen, sowie um solche, die ihrer Art nach mit den in
dieser Vorschrift speziell genannten Papieren vergleichbar sind
(vgl. EuGH-Urteile Granton Advertising vom 12.6.2014 - C-461/12,
EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756 = SIS 14 16 73, Rz 27; Hedqvist vom
22.10.2015 - C-264/14, EU:C:2015:718, DStR 2015, 2433 = SIS 15 25 74, Rz 54). Dazu gehören insbesondere die Anteile an einer
GmbH (Abschn. 4.8.10 Abs. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).
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bb) Als Umsatz kommt insoweit die vom FG in
den Urteilsgründen angesprochene Veräußerung von
Anteilen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4.2.2015 - XI R 14/14,
BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 40;
EuGH-Urteil SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71,
Rz 50), da sie die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den
Parteien ändert und außerdem geeignet ist, Rechte und
Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anteile zu begründen,
zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. zu diesem
Erfordernis EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 =
SIS 09 37 71, Rz 48; DTZ Zadelhoff vom 5.7.2012 - C-259/11,
EU:C:2012:423, UR 2012, 672 = SIS 12 19 43, Rz 23 f.).
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cc) Aber auch die vom FG nicht gesondert
angesprochene Einbringung (Sacheinlage) der Anteile in die
Erwerberin gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen kommt als
Umsatz in Betracht (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.11.2003 - V R
79/01, BFHE 204, 332, BStBl II 2004, 375 = SIS 04 13 69, unter
II.2.c aa, Rz 33 ff.; vom 06.10.2005 - V R 7/04, BFH/NV 2006, 834 =
SIS 06 16 08, unter II.b, Rz 15; s.a. BFH-Urteile vom 08.11.1995 -
XI R 63/94, BFHE 179, 189, BStBl II 1996, 114 = SIS 96 06 51; vom
15.05.1997 - V R 67/94, BFHE 183, 278, BStBl II 1997, 705 = SIS 97 21 41; BFH-Beschluss vom 27.09.2001 - V R 32/00, BFHE 196, 349,
BFH/NV 2002, 143 = SIS 02 01 37, unter III.2., Rz 35 und 36;
BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 8/15, BFHE 252, 468, BFH/NV 2016,
863 = SIS 16 05 33, Rz 20; EuGH-Urteile Polski Trawertyn vom
1.3.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366 = SIS 12 11 54, Rz
32; Malburg vom 13.03.2014 - C-204/13, EU:C:2014:147, HFR 2014, 456
= SIS 14 08 07, Rz 35), da auch sie i.S. der unter II.4.b bb
genannten Rechtsprechung sowohl die rechtliche und finanzielle Lage
der am Geschäft beteiligten Parteien als auch die Rechte und
Pflichten in Bezug auf die Anteile ändert.
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dd) Auf die Steuerbefreiung kann zwar
verzichtet werden (§ 9 Abs. 1 UStG, Art. 137 Abs. 1 Buchst. a
MwStSystRL; zur zeitlichen Grenze s. BFH-Urteile vom 19.12.2013 - V
R 6/12, BFHE 245, 71, BStBl II 2017, 837 = SIS 14 15 49, Rz 22, 24
f., 31; vom 21.10.2015 - XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017,
852 = SIS 15 28 85, Rz 57; Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE); nach
den tatsächlichen Feststellungen des FG ist ein solcher
Verzicht aber nicht erfolgt.
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ee) Ein Fall, in dem die bezogenen
Eingangsleistungen für die Anteilsveräußerung zu
den allgemeinen Aufwendungen der Klägerin gehören und -
als solche (z.B. indem sie zu den Kostenelementen der Produktpreise
der B-GmbH gehören) - Kostenelemente der von ihr mit Hilfe der
B-GmbH ansonsten gelieferten Gegenstände (und ggf. erbrachten
Dienstleistungen) sind (vgl. dazu EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665,
BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 58 und 62; Sveda vom
22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, UR 2015, 910 = SIS 15 25 71,
Rz 28 und 30; C & D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17,
EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425 = SIS 18 17 25, Rz 13, 35 und 39;
The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
vom 3.7.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, HFR 2019, 734 = SIS 19 09 66, Rz 31 f.; s.a. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 =
SIS 11 06 16, Rz 48 und 50), liegt nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht vor, so dass ein Vorsteuerabzug unter
diesem Gesichtspunkt ausscheidet.
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b) Indes unterliegen Umsätze im Rahmen
einer Geschäftsveräußerung an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer
(§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG).
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aa) Voraussetzung hierfür ist
gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
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bb) Die Vorschrift ist entsprechend Art. 19
MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom
06.07.2016 - XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909 = SIS 16 19 53, Rz 29; vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II
2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 21), wonach die Mitgliedstaaten
„die Übertragung eines Gesamt- oder
Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch
Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine
Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten
der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden
ansehen“ können.
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cc) Der Tatbestand der
Geschäftsveräußerung erfasst die Übertragung
von Geschäftsbetrieben und von selbständigen
Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und
immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen
Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann
(EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003 - C-497/01, EU:C:2003:644,
UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 40; Schriever vom 10.11.2011 -
C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 25;
SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 37;
BFH-Urteile vom 18.1.2012 - XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II
2012, 842 = SIS 12 06 30, und in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378
= SIS 18 15 71, Rz 22).
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dd) Übertragen werden muss ein Gesamt-
oder „Teilvermögen“. Bei Letzterem handelt
es sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine
einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche
Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu
verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004,
19 = SIS 04 01 39, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724,
BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 22). Er bezieht sich auf eine
Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch
wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren
Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile
vom 19.12.2012 - XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 =
SIS 13 08 04, Rz 35; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 26; zum Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 - V B
37/09, BFH/NV 2010, 450 = SIS 10 05 96, Rz 8). Dies ist aus der
Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 -
XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz
27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053 = SIS 13 08 04, Rz 45).
Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer
sind nicht entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R
42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 20).
Beim Veräußerer für die Tätigkeit notwendige
Gegenstände, über die der Erwerber bereits selbst
verfügt, müssen deshalb z.B. nicht mitübertragen
werden (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012,
848 = SIS 11 39 84, Rz 29; BFH-Urteile in BFHE 262, 286, BStBl II
2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 35, 38; in DStR 2019, 2135 = SIS 19 15 03).
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ee) Der Erwerber muss außerdem
beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder
Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die
sofortige Abwicklung der übernommenen
Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes,
EU:C:2003:644, UR 2004, 19 = SIS 04 01 39, Rz 44; BFH-Urteile vom
30.04.2009 - V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 = SIS 09 26 37, unter II.2.a, Rz 25; vom 18.09.2008 - V R 21/07, BFHE 222,
170, BStBl II 2009, 254 = SIS 08 43 34, unter II.1.a, Rz 20). Der
Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb
z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen
Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren
(vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl
II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359,
BStBl II 2013, 221 = SIS 13 02 71, Rz 22).
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ff) Ob das übertragene
Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung
ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich
hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, Rz
53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom
05.06.2014 - V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600 = SIS 14 24 81, Rz 10; in
BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 27) zu
entscheiden. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit,
deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung beizumessen
(vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 =
SIS 11 39 84, Rz 32; BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE
251, 275, BFH/NV 2016, 346 = SIS 15 28 84, Rz 25). Die vom FG als
Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist nur in den
Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (vgl.
BFH-Urteile vom 3.7.2014 - V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603 = SIS 14 24 83, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346 = SIS 15 28 84, Rz
32).
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c) Zur Geschäftsveräußerung
bei Veräußerung von Anteilen hat der EuGH im Urteil SKF
(EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Leitsätze 1
und 4) entschieden, dass die Veräußerung sämtlicher
Aktien an einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft sowie einer
verbleibenden Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft, an
der sie früher zu 100 % beteiligt war, eine Übertragung
eines Gesamt- oder Teilvermögens sein kann. Der Umstand, dass
sich die Aktienveräußerung in mehreren Schritten
vollzieht, lässt diese Feststellungen unberührt. Die
Überprüfung, ob die Voraussetzungen hierfür
vorliegen, hat der EuGH dem nationalen Gericht überlassen
(vgl. EuGH-Urteil SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 38 ff.).
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d) Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung
angeschlossen und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung
(BFH-Urteil vom 29.10.1987 - X R 33, 34/81, BFHE 151, 237, BStBl II
1988, 92 = SIS 88 02 57) ausgeführt, dass die Übertragung
von Gesellschaftsanteilen eine Geschäftsveräußerung
hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an
der die Anteile bestehen, begründet, wenn alle Anteile an der
Gesellschaft übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232,
278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, Leitsatz 2). Tragend
entschieden hat der BFH, dass dies bei einer Veräußerung
von 99 % der Anteile nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE
232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, Rz 22).
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e) Bestätigt wird diese Sichtweise durch
das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64,
Leitsatz): Danach kann die Veräußerung von 30 % der
Anteile an einer Gesellschaft, für die der
Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen
erbringt, falls sie überhaupt in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer fällt (vgl. zur Abgrenzung EuGH-Urteil C & D
Foods Acquisition, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425 = SIS 18 17 25),
keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei
Dienstleistungen i.S. dieser Bestimmungen sein; dies gilt
unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die
übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig
an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in
engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft
ausgeübten Managementtätigkeiten steht. Zur
Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass die
Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen im Gegensatz zur
Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht
hinreicht, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
fortführen zu können (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR
2013, 582 = SIS 13 17 64, Rz 35), und eine bloße
Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige
Übertragung von Vermögenswerten den Erwerber nicht in die
Lage versetzt, eine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers
fortzuführen.
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f) Anders ist es aber nach der Rechtsprechung
des EuGH, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren
Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der
die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die
Durchführung von Transaktionen einschließen, die der
Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013,
582 = SIS 13 17 64, Rz 37). Der Gesellschaftsanteil muss Teil einer
eigenständigen Einheit sein, die eine selbständige
wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese
Tätigkeit muss vom Erwerber fortgeführt werden
(EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64, Rz
38).
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g) Nach diesen Grundsätzen hält das
Urteil des FG einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
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aa) Zwar ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH - sofern
keine Organschaft vorliegt - die Inhaberschaft von Anteilen an
einem Unternehmen (im Gegensatz zur Inhaberschaft von
Vermögenswerten dieses Unternehmens) an sich nicht hinreicht,
um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
fortführen zu können.
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(1) Eine Geschäftsveräußerung
scheidet bei isolierter Betrachtung der Veräußerung der
Anteile aufgrund der Ausführungen unter II.4.e an sich aus,
weil eine Beteiligung an einem Unternehmen kein
„hinreichendes Ganzes“ i.S. eines
Teilvermögens ist. Soweit dem BFH-Urteil in BFHE 232, 278,
BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16 dem widersprechende
Ausführungen zu entnehmen sein könnten, wären diese
Ausführungen aus Sicht des erkennenden Senats insoweit durch
die spätere Rechtsprechung des EuGH überholt (vgl. auch
Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große
Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell Berichtszeitraum IV. Quartal 2018,
Rz 105; ders., UR 2014, 81, 85 f.).
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(2) Zu einem anderen Ergebnis führt
nicht, dass man in einer Beteiligungsveräußerung bei
Beendigung der Organschaft umsatzsteuerrechtlich eine
Übertragung der zuvor dem Organträger zuzurechnenden
Wirtschaftsgüter sehen könnte (Wäger in
Birkenfeld/Wäger, a.a.O., Aktuell Berichtszeitraum IV. Quartal
2018, Rz 105). Denn selbst wenn man annähme, dass Gegenstand
des Vertrags der Klägerin mit der Erwerberin eine
Übertragung der zuvor dem Organträger zuzurechnenden
Wirtschaftsgüter wäre, würde die Erwerberin (ohne
das Vorliegen einer Organschaft) das Produktionsunternehmen der
Klägerin nicht fortführen. Die Fortführung
würde durch einen Dritten (die B-GmbH) erfolgen.
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(3) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung
nicht in entscheidungserheblicher Weise vom BFH-Urteil in BFHE 232,
278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16 ab; denn die dortigen
Ausführungen für den Fall einer (dort nicht vorliegenden)
100 %-Beteiligung waren nicht tragend (vgl. zur fehlenden
Anfragepflicht gemäß § 11 FGO in einem solchen Fall
BFH-Urteile vom 21.2.2013 - V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II
2013, 529 = SIS 13 14 72, Rz 37; vom 28.8.2014 - V R 22/14, BFH/NV
2015, 17 = SIS 14 32 55, Rz 21). Tragend im dortigen Fall sind nur
die Ausführungen zu einer (dort vorliegenden) 99
%-Beteiligung, die der vorliegenden Beurteilung nicht
widersprechen. Für diese hat der V. Senat des BFH das
Vorliegen einer Geschäftsveräußerung verneint.
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(4) Soweit sich die Klägerin auf
Vertrauensschutz berufen hat, liegt kein Fall des § 176 AO
(vgl. dazu BFH-Urteil in DStR 2019, 2135 = SIS 19 15 03) vor, da
das EuGH-Urteil X vom 30.5.2013 (EU:C:2013:346, UR 2013, 582 = SIS 13 17 64) und die erstmalige Steueranmeldung für das
Streitjahr vom 17.07.2013 stammen. Die Berufung der Klägerin
auf eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung (hier: das
BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1625 = SIS 13 33 28, vorletzter
Absatz) ist im Festsetzungsverfahren nicht möglich (vgl.
BFH-Beschluss vom 11.2.2014 - V B 103/13, BFH/NV 2014, 739 = SIS 14 11 17).
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bb) Allerdings hat das FG zu Unrecht
ungeprüft gelassen, ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH
eine Organschaft besteht (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit
BFH-Urteil vom 3.12.2015 - V R 36/13, BFHE 251, 556, BStBl II 2017,
563 = SIS 16 00 92, Rz 27 und 28).
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(1) Aufgrund der Organschaft bestand die
unternehmerische Tätigkeit der Organträgerin
gemäß den Ausführungen unter II.3.c nicht im Halten
der Beteiligung, sondern in einer eigenunternehmerischen
Tätigkeit (Herstellung von Waren).
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(2) Deshalb steht auch die unter II.4.e und
II.4.f genannte Rechtsprechung, die Nicht-Organschafts-Fälle
betrifft, der Annahme einer Geschäftsveräußerung im
Falle einer Organschaft nicht entgegen, wenn die Erwerberin diese
Tätigkeit unverändert fortführt.
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(3) Läge eine Organschaft vor,
könnte die Beteiligung an der B-GmbH ein Teilvermögen
sein; denn nach der unter II.4.b cc genannten Rechtsprechung
dürfen beim Veräußerer notwendige Gegenstände
vom Erwerber angemietet und müssen deshalb z.B. nicht
mitübertragen werden (vgl. EuGH-Urteil Schriever,
EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848 = SIS 11 39 84, Rz 29; BFH-Urteil
in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 35). Dies
wäre hier in Bezug auf die Betriebsgrundstücke der Fall,
falls auch ohne deren Übertragung eine neue Organschaft
besteht, weil dann umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfängerin
der Vermietungsleistung der Klägerin die Erwerberin wäre.
Wenn die Voraussetzungen der Organschaft aufgrund der bei der
Erwerberin vorhandenen und von der Klägerin hinzu erworbenen
Gegenstände (Anteile an der B-GmbH) vorhanden wären (vgl.
dazu auch BFH-Urteil in DStR 2019, 2135 = SIS 19 15 03), wäre
die Beteiligung an der Organgesellschaft aufgrund der unter II.4.b
dd genannten Rechtsprechung ein hinreichendes Ganzes, mit der die
Organträgerin die bisherige eigenunternehmerische
Tätigkeit fortführen könnte.
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(4) Dies zeigt auch der Vergleich mit der
(für eine eigenunternehmerische Tätigkeit in Form der
Herstellung von Waren ebenfalls erforderlichen) organisatorischen
Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG (bzw. den
i.S. des Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL genannten gegenseitigen
organisatorischen Beziehungen): Insofern wird - soweit ersichtlich
- nicht verlangt, dass für eine
Geschäftsveräußerung die insoweit bestehenden
Rechtsverhältnisse mit „übertragen“
werden. Dies wird oftmals auch praktisch unmöglich sein, so
dass eine Geschäftsveräußerung insoweit von
vornherein ausgeschlossen wäre, falls man deren
Übertragung verlangen würde. Für die die
wirtschaftliche Eingliederung (bzw. die gegenseitigen
wirtschaftlichen Beziehungen) begründenden
Rechtsverhältnisse kann nichts anderes gelten. Auch die
wirtschaftliche Eingliederung kann sich aus Leistungen des
Organträgers ergeben, die im Rahmen der Veräußerung
nicht auf die Erwerberin der Anteile übertragen werden
können, wie z.B. Beratungsleistungen eines Angehörigen
einer bestimmten Berufsgruppe.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es
ermöglichen würden zu beurteilen, ob zwischen der
Erwerberin und der B-GmbH eine Organschaft besteht. Die Sache geht
daher zur Nachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen
an das FG zurück. Ggf. wird das FG der offen gelassenen Frage
nachgehen müssen, ob mit den Rechnungen das Recht auf
Vorsteuerabzug im Streitjahr ausgeübt werden darf.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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