Auf die Revision der Klägerin und die
Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 30.11.2016 7 K 7078/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin,
Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist eine
Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an
Tonaufnahmen, insbesondere des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung gemäß § 19a des
Urheberrechtsgesetzes in der im Jahr 2010 (Streitjahr) geltenden
Fassung (UrhG).
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Sie beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei,
gegen rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet
vorzugehen, in ihrem Namen gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs-
und Ersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen
und Vergleichsvereinbarungen mit Rechtsverletzern
abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch
bevollmächtigt, im Namen der Klägerin
Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.
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In an die Rechtsverletzer gerichteten
Schreiben stellte die Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer
Schadensersatz- und Unterlassungs- und Auskunftspflicht sowie ihrer
Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten sowie
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung durch den
Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an,
gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 EUR
(netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche
abzusehen.
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Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen
von Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 EUR auf
einem von der Kanzlei geführten Fremdgeldkonto ein.
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Für ihre Tätigkeiten sowie
für die von ihr gestellte technische, personelle und sonstige
Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der Klägerin
vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von
Rechtsverletzern. Dieses Honorar sollte sich laut der Vereinbarung
zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe verstehen
und monatlich in Rechnung gestellt werden.
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Aufgrund einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten drei Quartale
des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit
zuständigen Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von
der Klägerin durch die Kanzlei betriebene Abmahnverfahren
führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin
und dem jeweiligen Rechtsverletzer.
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Entgegen dieser Auffassung meldete die
Klägerin in der Umsatzsteuererklärung für das
Streitjahr eine verbleibende Umsatzsteuer von ./. 39.373,36 EUR an.
Sie ging dabei von der Nichtsteuerbarkeit der von den
Rechtsverletzern erhaltenen Beträge aus. Die in den Rechnungen
der Kanzlei ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 63.333,21
EUR zog die Klägerin als Vorsteuer ab.
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Der Auffassung des Prüfers folgend
setzte das FA X mit Bescheid vom 23.11.2011 die Umsatzsteuer
für das Streitjahr auf 32.785,79 EUR fest. Den dagegen
gerichteten Einspruch wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom
25.3.2015 als unbegründet zurück.
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Im anschließenden Klageverfahren fand
ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel statt, so dass der Beklagte,
Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt
- FA - ) für die Besteuerung der Klägerin zuständig
wurde.
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Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg
gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2016 7 K 7078/15 (EFG 2017, 240
= SIS 17 00 67) teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen
der Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar
seien. Allerdings sei im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den
Leistungen der beauftragten Kanzlei zu versagen.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ). Das FA hat
Anschlussrevision eingelegt.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG vom 30.11.2016 aufzuheben, die Umsatzsteuer für das Jahr
2010 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom
23.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.3.2015 auf
./. 33.673,36 EUR festzusetzen und die Anschlussrevision des FA als
unbegründet zurückzuweisen. Sie regt an, dem Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
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„1. Ist die vom EuGH in der
Rechtssache C-37/16 - SAWP - gewonnene Rechtserkenntnis, dass der
gerechte Ausgleich zugunsten der Inhaber von
Vervielfältigungsrechten keinen unmittelbaren Gegenwert
irgendeiner Dienstleistung darstellt, da der Ausgleich im
Zusammenhang mit dem Schaden steht, der sich für die
Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden
Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt, auf
Fälle der vorliegenden Art übertragbar, wenn eine Person
in das Urheberrecht eines Rechtsinhabers illegal eingreift, der
Rechtsinhaber sich zur Abwehr dieser Rechtsverletzung der Hilfe
eines Anwalts bedient, der eine Abmahnung ausspricht, und die
Kosten dieses Anwalts für die Abwehr dieser Rechtsverletzung
vom Rechtsverletzer ersetzt verlangt, worauf er einen gesetzlich
normierten Anspruch hat?
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2. Ist der Leistungscharakter einer
Abmahnung des Rechtsinhabers in Fällen der vorliegenden Art zu
verneinen, da es im Zeitpunkt der Abmahnung noch ungewiss ist, ob
dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten
für die Abmahnung zusteht, da dieser Ersatzanspruch lediglich
im Fall der berechtigten Abmahnung besteht, was der Rechtsinhaber
im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher beurteilen
kann?“
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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II. Die Revision und die Anschlussrevision
sind begründet; sie führen zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat die Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu
Unrecht als nicht steuerbar angesehen. Im Gegenzug ist der
Klägerin der Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Klage ist
deshalb abzuweisen.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
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a) Für das Vorliegen einer entgeltlichen
Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des
EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, im
Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten
Grundsätze zu berücksichtigen:
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Zwischen der Leistung und dem erhaltenen
Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die
gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für
eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen
dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen
ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile
Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom
18.7.2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424 =
SIS 07 28 58, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22.6.2016 C-11/15, EU:C:2016:470,
UR 2016, 632 = SIS 16 14 60, Rz 21 f.; SAWP vom 18.1.2017
C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230 = SIS 17 00 20, Rz 25 f.; Meo -
Serviços de Comunicações e Multimédia
vom 22.11.2018 C-295/17, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58 = SIS 18 18 95, Rz 39; BFH-Urteile vom 30.6.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248,
BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 11 f.; vom 20.3.2013 XI R
6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 24 f.;
vom 21.12.2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 16,
jeweils m.w.N.).
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Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem
der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die
Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft
ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung)
richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155,
BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE
231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 13; in BFHE 241,
191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 25; in BFHE 257, 154 =
SIS 17 06 23, Rz 17).
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Die Frage, ob die Zahlung eines Entgelts als
Gegenleistung für die Erbringung von Leistungen erfolgt,
stellt eine unionsrechtliche Frage dar, die unabhängig von der
Beurteilung nach nationalem Recht nach unionsrechtlichen
Grundsätzen zu entscheiden ist. Für die Auslegung der
Bestimmungen der MwStSystRL ist irrelevant, ob ein Betrag nach
nationalem Recht als Schadensersatzanspruch oder als
Konventionalstrafe anzusehen ist und wie er bezeichnet wird (vgl.
EuGH-Urteil Meo - Serviços de Comunicações e
Multimédia, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58 = SIS 18 18 95, Rz
68 f.; BFH-Urteil in BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 29, jeweils
m.w.N.).
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b) Eine Leistung gegen Entgelt liegt
regelmäßig dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des
Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe
übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233,
BStBl II 2002, 782 = SIS 02 08 61, unter II.1.; vom 27.11.2008 V R
8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter
II.1.b, Rz 20; vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 21). Dasselbe gilt, wenn ein
Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer
ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen kann (vgl. BFH-Urteile vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201,
339, BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71, unter II.2.a, Rz 16; in
BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 18).
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c) Entschädigungs- oder
Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des
Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung
oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der
Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine
Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1998 V R 58/97,
BFH/NV 1999, 987 = SIS 98 59 19, unter II.1., Rz 18; in BFHE 231,
248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 14; in BFHE 241, 191,
BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 26; vom 16.1.2014 V R 22/13,
BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 20; in BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 19).
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2. Die Klägerin hat - entgegen der
Auffassung des FG - an die Rechtsverletzer steuerbare Leistungen
erbracht; die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
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a) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der
Verletzte bei Vorliegen einer widerrechtlichen
Urheberrechtsverletzung und Wiederholungsgefahr einen
Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll gemäß
§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG der Verletzte den Verletzer abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung
berechtigt ist.
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Neben dem Unterlassungsanspruch hat der
Verletzte nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den
vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Verletzer auch
einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
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b) Eine Abmahnung ist die Mitteilung des
Verletzten an den Verletzer, dass der Verletzer durch eine im
Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß
begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in
Zukunft zu unterlassen (BTDrucks 16/5048, 48). Die Abmahnung wird
regelmäßig mit der Androhung gerichtlicher Schritte
für den Fall der Nichtabgabe versehen (Specht in
Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97a Rz 6. Jan Bernd
Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 97a Rz
7).
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aa) Das richterrechtliche Institut der
Abmahnung nach dem Vorbild der wettbewerbsrechtlichen Regelung in
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
wurde für den Bereich des Urheberrechts in § 97a Abs. 1
UrhG normiert (vgl. BTDrucks 16/5048, 48). Anstatt des bis dahin
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
hergeleiteten Kostenerstattungsanspruchs (§§ 683 Satz 1,
677, 670 BGB; vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
17.7.2008 I ZR 219/05, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -
GRUR - 2008, 996, Rz 11; vom 28.9.2011 I ZR 145/10, Zeitschrift
für Urheber- und Medienrecht 2012, 34, Rz 11) enthält
§ 97a Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage
für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
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bb) Zweck der Abmahnung ist in erster Linie
die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung (BTDrucks
17/13057, 11). Dazu soll sie den Verletzer auf sein
rechtsverletzendes Verhalten aufmerksam machen und ihn vor einem
drohenden Gerichtsverfahren warnen (Warnfunktion), auf eine
außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken
(Streitbeilegungsfunktion) und einen kostspieligen Prozess
vermeiden (Kostenvermeidungsfunktion; vgl. Specht in
Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Wimmers in
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a Rz 5 f..
Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97a Rz 1;
Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., UrhG § 97a Rz 3).
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Eine berechtigte Abmahnung, in der die
konkreten Verletzungshandlungen und die Sachbefugnis des
Abmahnenden dargelegt werden, dient dahingehend dem objektiven
Interesse und mutmaßlichen Willen des Verletzers, als der
Rechteinhaber, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu
erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu stellen, dem Verletzer damit die Möglichkeit
gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige
Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
abzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf
dieser Erwägung (BGH-Urteile vom 1.6.2006 I ZR 167/03, GRUR
2007, 164, Rz 12; vom 21.1.2010 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz 8;
vom 11.6.2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184, Rz 57).
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c) Die Klägerin hat nach den
Grundsätzen der vorliegenden Rechtsprechung mit den
Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie als
Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten
Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen
Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339,
BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71, unter II.2.a, Rz 17 f.; in BFHE
257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 27, m.w.N.). Die Abmahnungen sind
deshalb steuerbar.
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d) Unerheblich ist, dass nach den
Abmahnschreiben der Klägerin die Zahlungen pauschal auf die
Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben,
die Anwalts- und Gerichtskosten für einen gerichtlichen Antrag
gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die geleisteten
Aufwendungserstattungen an den Provider gemäß § 101
Abs. 2 Satz 3 UrhG sowie eine Schadensersatzzahlung aufgrund der
Urheberrechtsverletzung entfallen sollten. Denn die Frage, ob ein
Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist
nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den
vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu
beantworten (vgl. EuGH-Urteil Meo - Serviços de
Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, HFR
2019, 58 = SIS 18 18 95, Rz 68 f.; zur Problematik im UWG:
BFH-Urteil in BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 29, m.w.N.). Ob die
geltend gemachten Ansprüche (z.T.) neben § 97a Abs. 2
UrhG auch (bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung)
im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG
geltend gemacht werden können (vgl. BGH-Urteil vom 22.3.2018 I
ZR 265/16, GRUR 2018, 914, Rz 26, m.w.N.), spielt insofern keine
Rolle. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des
Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen,
d.h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des
Rechtsverletzers (z.B. Gerichtskosten des richterlichen
Gestattungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 Satz 5
UrhG sowie Kosten für die Beauskunftung durch den
Internetprovider nach § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG; vgl. BTDrucks
16/5048, 49. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O., §
97a Rz 42; Specht in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 13).
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e) Der Einwand der Klägerin, es liege
eine bloße Ersparnis von Ausgaben bzw. es lägen
Geldzahlungen vor, die mangels verbrauchbaren Vorteils nicht als
Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG qualifiziert werden
könnten (vgl. Hummel, UR 2017, 901, 907), greift nicht.
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aa) Mit der Abmahnung erhält der
Abgemahnte nicht nur die Gelegenheit, möglichst
kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu
befriedigen, sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der
Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht und - durch die konkrete
Bezeichnung des verletzten Rechts und dem Nachweis der Berechtigung
des Rechteinhabers - die notwendigen Informationen gegeben, um
durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf
Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen.
Dementsprechend handelt es sich nur bei Erfüllung dieser
Mindestvoraussetzungen um eine berechtigte Abmahnung, die einen
Kostenersatzanspruch auslöst (BGH-Urteile vom 12.5.2016 I ZR
1/15, GRUR 2016, 1275, Rz 20, 24, m.w.N.; vom 26.7.2018 I ZR 64/17,
GRUR 2018, 1044, Rz 10; vgl. ausdrücklich § 97a Abs. 3
Satz 1 UrhG in der seit 2013 geltenden Fassung).
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bb) Insofern ist die Abmahnung auch nicht mit
einem gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbar (a.A. Hummel, UR
2017, 901, 907 bzgl. Widerspruchsverfahren; Streit/Rust, DStR 2018,
1321, 1322), bei dem die Mahnung gegen Erstattung von Mahnkosten
nicht steuerbar ist (BFH-Urteil vom 11.5.1995 V R 86/93, BFHE 177,
563, BStBl II 1995, 613 = SIS 95 20 37, unter II.1., Rz 13; Meyer
in Offerhaus/Söhn/Lange, § 1 UStG Rz 154; Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 105; BeckOK
UStG/Peltner, 20. Ed. 15.01.2019, UStG § 1 Rz 95.9; Nieskens
in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 853).
Denn hierbei wird eine Zahlung angemahnt, deren Anspruchsgrundlagen
dem säumigen Schuldner bereits bekannt sind.
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f) Der Qualifizierung der Abmahnung als
Leistung steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht
entgegen, dass auch der Verletzte insbesondere mit Blick auf das
Prozesskostenrisiko ein Interesse an der Abmahnung hat (a.A.
Hummel, UR 2017, 901, 903; Radeisen, Die Steuerberatung 2018, 494,
501).
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aa) Zwar hilft die Abmahnung - ohne dass es
sich um eine Prozessvoraussetzung handeln würde (§ 97a
Abs. 1 UrhG: „soll“) - auch dem Verletzten. Er
kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Vor allem aber
bewahrt ihn die vorherige Abmahnung vor dem Kostentragungsrisiko
nach § 93 der Zivilprozessordnung (Wimmers in
Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 97a Rz 8; Specht in
Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Kefferpütz in
Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., UrhG § 97a Rz 2).
Außerdem kann - je nach Konstellation des Falles - die
Abmahnung auch ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung
darstellen, da sie einem Auskunftsverlangen den notwendigen
Nachdruck verleihen kann (BGH-Urteil in GRUR 2018, 914, Rz 19
ff.).
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bb) Jedoch steht der Annahme eines
Leistungsaustauschs nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der
Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht (BFH-Urteil
vom 22.4.2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 22), da die Motive für die Begründung des
Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch
erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (vgl.
EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 C-384/95,
EU:C:1997:627, UR 1998, 102 = SIS 98 05 33, Rz 20; BFH-Urteil vom
28.5.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58, Rz 43, m.w.N.). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob das
Verhalten der Klägerin gegenüber den Abgemahnten
rechtsmissbräuchlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 8.2.2017
1 StR 483/16, GRUR 2017, 1046, Rz 12; BGH-Urteil vom 31.5.2012 I ZR
106/10, GRUR 2013, 176, Rz 20 f.).
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36
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g) Entgegen der Auffassung des FG und der
Klägerin bestehen zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbs- und
Urheberrechtsverstößen keine entscheidungserheblichen
Unterschiede.
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Zwar handelt es sich beim verletzten
Urheberrecht um ein absolutes und individuelles Recht, bei dem -
aufgrund der konkreten Rechtsverletzung - die Ermittlung des
Verletzers, der nicht immer der Anschlussinhaber ist,
aufwändiger sein mag. Allerdings unterscheiden sich
Abmahnschreiben bei einem Wettbewerbsverstoß und bei einer
Urheberrechtsverletzung in ihrem wesentlichen Inhalt nicht. Die
Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen
Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet
wird, einen Prozess zu vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch
auf einer (spezialgesetzlich kodifizierten)
Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (Landgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2017 2a O 135/17, Rz 5;
Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz
163.2; Omsels, juris PraxisReport Wettbewerbsrecht 6/2017 Anm. 1;
Pörksen, juris PraxisReport IT-Recht 13/2017 Anm. 5; a.A.
Streit/Rust, DStR 2018, 1321, 1322; Pull/Streit,
Mehrwertsteuerrecht 2018, 108, 114).
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h) Dieser Sichtweise stehen die EuGH-Urteile
Cesky rozhlas (EU:C:2016:470, UR 2016, 632 = SIS 16 14 60) und SAWP
(EU:C:2017:22, UR 2017, 230 = SIS 17 00 20) nicht entgegen.
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Anders als in den vom EuGH entschiedenen
Fällen besteht zwischen der Klägerin und den
Rechtsverletzern durch die Geschäftsführung ohne Auftrag
ein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl
II 2003, 732 = SIS 03 21 71, unter II.2.b, Rz 19; in BFHE 241, 459,
BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 20 f.; in BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz 24).
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Außerdem wird mit der auf Durchsetzung
des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung weder eine
Urheberrechtsverletzung sanktioniert (a.A. Birkenfeld,
Umsatzsteuer-Handbuch, § 3 Abs. 9 Rz 90) noch ein Schaden
ausgeglichen, sondern dem Verletzer aufgrund der Warn-,
Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein
Vorteil zugewendet. Dementsprechend bemisst sich der zu zahlende
Kostenersatz auch nicht wie der Schadensersatz nach der sog.
Lizenzanalogie (vgl. BGH-Urteil vom 30.3.2017 I ZR 124/16,
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht –
Rechtsprechungsdienst 2018, 68, Rz 21 f.), sondern nach dem
Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs.
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3. Die Klägerin hat diese Leistung auch
gegen Entgelt erbracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich nichts anderes daraus, dass bei Versendung der
Abmahnung nicht mit Sicherheit feststeht, ob der Adressat
tatsächlich der Rechtsverletzer ist.
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a) Entgelt ist gemäß § 10 Abs.
1 Satz 2 UStG in der für das Streitjahr geltenden Neufassung
des Umsatzsteuergesetzes durch Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl I
2005, 386) grundsätzlich alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
und des BFH setzt eine „Leistung gegen Entgelt“
das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer
Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen
empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden
und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen,
in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei
die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen
Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3.3.1994
C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357 = SIS 94 14 34, Rz 13 und 14;
Gemeente Borsele vom 12.5.2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016,
664 = SIS 16 09 60, Rz 24; Lajver vom 2.6.2016 C-263/15,
EU:C:2016:392, HFR 2016, 665 = SIS 16 11 87, Rz 26; BFH-Urteile vom
30.8.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175 = SIS 17 18 92, Rz 19; vom
2.8.2018 V R 21/16, BFHE 262, 548 = SIS 18 18 63, Rz 22,
m.w.N.).
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b) Zwar haben der EuGH durch Urteil Bastova
vom 10.11.2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913 = SIS 16 23 84) und im Anschluss daran der BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259,
175 = SIS 17 18 92, Rz 25; in BFH/NV 2019, 174, Rz 23;
BFH-Beschluss vom 25.7.2018 XI B 103/17, DStR 2019, 507 = SIS 18 22 51, Rz 10) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb
keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die
Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare
Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer
erfolgreichen Platzierung ein - sei es auch ein im Voraus
festgelegtes - Preisgeld erhalten, da die Ungewissheit einer
Zahlung geeignet sei, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf.
erhaltenen Zahlung aufzuheben.
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c) Der vorliegende Fall ist mit diesen
Fällen allerdings nicht vergleichbar.
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aa) Weder geht es um die Teilnahme der
Klägerin an einem Wettbewerb, noch erfolgten die Zahlungen an
die Klägerin für die Erzielung eines bestimmten
Wettbewerbsergebnisses. Vielmehr besteht zwischen gezahltem Entgelt
und der Abmahnleistung ebenso ein unmittelbarer Zusammenhang wie
bei dem Honorar der für die Klägerin tätigen Kanzlei
bei „erfolgreicher“ Abmahnung und bei einem
gegen Erfolgsprovision tätigen Vermittler (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Ludwig vom 21.6.2007 C-453/05, EU:C:2007:369, UR 2007,
617 = SIS 07 23 31, Rz 15 ff.; baumgarten sports & more vom
29.11.2018 C-548/17, EU:C:2018:970, UR 2019, 70 = SIS 18 18 96, Rz
30 f.).
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bb) Zudem erfolgt die Zahlung durch die zu
Recht abgemahnten Rechtsverletzer weder aus freien Stücken
noch zufallsabhängig (vgl. dazu EuGH-Urteile Tolsma,
EU:C:1994:80, HFR 1994, 357 = SIS 94 14 34, Rz 19; Cibo
Participations vom 27.9.2001 C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002,
Beilage 1, 6 = SIS 01 13 23, Rz 43).
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4. Da die Abmahnleistungen der Klägerin
umsatzsteuerpflichtige Umsätze darstellen, steht der
Klägerin der - vom FA gewährte und vom FG versagte -
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG aus
den in den Rechnungen der Kanzlei für ihre Tätigkeiten in
diesem Zusammenhang ausgewiesenen Umsatzsteuer zu.
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5. Die Sache ist spruchreif. Bezüglich
der Höhe der Umsätze und der abziehbaren
Vorsteuerbeträge besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Sonstige Rechtsfehler des angegriffenen Bescheids sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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6. Nach Auffassung des Senats bestehen - trotz
der vom Kläger angeregten Vorlagefragen - keine Zweifel i.S.
des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im Streitfall
anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den
Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6.10.1982 C-283/81,
EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom
15.9.2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236 = SIS 05 46 18;
Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9.9.2015 C-160/14,
EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38 ff.). Eine Vorlagepflicht
gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht (vgl.
dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 30.8.2010 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288 = SIS 10 33 01, unter
B.II.1.; vom 6.9.2016 1 BvR 1305/13, NVwZ 2017, 53, Rz 7; vom
6.10.2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteil vom
13.6.2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800 = SIS 18 13 91, Rz 79, m.w.N.).
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a) Zum einen sind die Grundsätze der von
der Klägerin angeführten EuGH-Entscheidung SAWP
(EU:C:2017:22, UR 2017, 230 = SIS 17 00 20) auf den vorliegenden
Fall nicht übertragbar (s. unter II.2.h).
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b) Zum anderen sind die Grundsätze der
Steuerbarkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung
und Entgelt - auch bei Ungewissheit einer Zahlung -
rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. EuGH-Urteile Tolsma,
EU:C:1994:80, HFR 1994, 357 = SIS 94 14 34, Rz 13 f.; Cibo
Participations, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43;
Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913 = SIS 16 23 84, Rz 28 f.). Die
Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist
Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor
vom 29.10.2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901 = SIS 15 25 72, Rz 33; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913 = SIS 16 23 84, Rz
30).
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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