Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19 =
SIS 21 05 90 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus
Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem
Betrieb von Besucherparkplätzen im räumlichen
Zusammenhang mit einer ebenfalls neu errichteten
Hängeseilbrücke als Touristenattraktion
(Brücke).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist als Ortsgemeinde eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. In ihren Umsatzsteuererklärungen der
Jahre 2013 bis 2016 (Streitjahre) erklärte sie zunächst
nur Umsätze land– und forstwirtschaftlicher Betriebe
nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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Im April 2010 fasste der Gemeinderat der
Ortsgemeinde einen Grundsatzbeschluss zum Bau einer Brücke als
Touristenattraktion. Die Klägerin gab eine Machbarkeitsstudie
in Auftrag. Mit der Brücke sollte der Tourismus in der
Ortsgemeinde und deren Umgebung gefördert werden. Mit Antrag
vom 20.09.2013 ersuchte die Klägerin um Fördermittel aus
dem europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) zur
Förderung des ländlichen Raumes (Antrag auf
Förderung von Maßnahmen im Programm LEADER). Am
22.12.2014 stellte sie einen Bauantrag.
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In der Gemeinderatssitzung vom xx.xx.2015
informierte der Ortsbürgermeister die Gemeinderatsmitglieder,
dass mittlerweile eine Bewilligung des ersten LEADER-Antrages zur
„Machbarkeitsstudie und Sicherungsmaßnahmen
Besucherzentrum“ sowie „Herstellen eines
Busparkplatzes“ vorliege. Der Gemeinderat fasste den
Beschluss, einen Besucherparkplatz zu bauen. Nach der
Beschlussvorlage der Verbandsgemeindeverwaltung sollte der
Parkplatz dem geplanten Besucherzentrum, welches auf dem gleichen
Grundstück errichtet werden sollte, dienen. Den Parkplatz
könnten die Besucher der geplanten Brücke nutzen. Nicht
zuletzt solle „wildes Parken“ innerhalb der Ortslage
vermieden werden, um die Beeinträchtigung der Einwohnerinnen
und Einwohner möglichst gering zu halten.
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Im Mai 2015 wurde mit dem Bau der
Brücke begonnen und diese innerhalb eines halben Jahres
fertiggestellt. In einem Schreiben vom xx.xx.2015 an die
Aufsichts– und Dienstleistungsdirektion sah der Rechnungshof
die „Gesamtfinanzierung“ der Brücke als nicht
„gesichert“ an. Die Touristenattraktion stelle keine
notwendige und wichtige Verbindung zwischen touristischen Zielen
dar.
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Am xx.xx.2015 gab der
Ortsbürgermeister in der Gemeinderatssitzung einen
Rückblick auf das Eröffnungswochenende. Danach habe
„insbesondere der große Ansturm der Autofahrer am
letzten Wochenende“ der Klägerin „die
Schwachstellen gezeigt“. „Obwohl“ die
Klägerin „über fast 450 Parkplätze“
verfüge, sei sie „überrannt“ worden.
„Gleichzeitig“ sei der „Busparkplatz deutlich
stärker genutzt“ worden, „dort allerdings“
könne die Klägerin „keine Gebühr
erheben“. Wenn die Klägerin „die Besucher und
diejenigen, die im Ort falsch geparkt haben, abgefangen und auf
einen gebührenpflichtigen Platz geleitet hätte, wäre
die Einnahme sicherlich deutlich höher ausgefallen“. Man
habe „übrigens dennoch“ bis zum Vorabend
„6.000 EUR an Parkgebühren eingenommen“.
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In der Gemeinderatssitzung am xx.xx.2016
beschloss der Gemeinderat, „wegen hohen Bedarfs den
LEADER–geförderten Busparkplatz künftig als
gebührenpflichtigen Parkplatz zu nutzen und falls
erforderlich, die gewährten Fördermittel
zurückzuerstatten“. In der Gemeinderatssitzung am
xx.xx.2016 beschloss der Gemeinderat eine Gebührenordnung
über Parkgebühren. Die „Gebührenordnung vom
xx.xx.2016 über die Festsetzung von Parkgebühren für
die Ortsgemeinde ...“ wurde am xx.xx.2016 im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde veröffentlicht und trat am 01.06.2016 in
Kraft.
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In der Gemeinderatssitzung vom xx.xx.2017
beschloss der Gemeinderat die Beauftragung des
Prozessbevollmächtigten, da „durch die vielfältigen
Aktivitäten der Gemeinde (...) eine Umsatzbesteuerung der
Einnahmen und Ausgaben abzusehen“ sei. Dies betreffe
„vor allem die Einnahmen der Parkplätze, die sich ohne
Gegenrechnung der in den Investitionen [enthaltenen] Umsatzsteuer
um 19 % reduzieren würden“. Für diese
„Gegenrechnung“ sei „ein Aufarbeiten aller
Ausgaben und Einnahmen der letzten drei Jahre, die in Bezug [zu der
Brücke]“ stünden, „erforderlich, damit eine
Umsatzsteuererklärung erstellt werden“
könne.
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Am 22.08.2017 reichte die Klägerin
berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013
bis 2015 und die Umsatzsteuererklärung 2016 beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ein und machte den
Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen im Zusammenhang mit
dem Bau der Brücke, insbesondere aus den Bau– und
Planungskosten der Brücke selbst, sowie teilweise aus den
Baukosten für ein Besucherzentrum und Kosten für die
Erstellung und den Betrieb einer Internetseite geltend.
Umsätze mit Parkgebühren erklärte die Klägerin
erstmalig im Streitjahr 2015. Die Umsatzsteuererklärung 2015
korrigierte die Klägerin mit berichtigter
Umsatzsteuererklärung vom 09.10.2017.
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Daraufhin fand im Januar 2018 eine
Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin statt. Der
Prüfer war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus
sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der
Brücke nicht abziehbar sei, da sie ohne
Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werde und bei der Ortsgemeinde
folglich eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen
Sinne darstelle, die zu einem Vorsteuerabzugsverbot führe. Da
die Errichtung des Besucherzentrums und aller Parkplatzanlagen nur
infrastrukturelle Folge der Errichtung der Brücke sei und
diese der Allgemeinheit ausdrücklich frei und kostenlos zur
Verfügung gestellt werde, sei ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den erzielten steuerpflichtigen
Vermietungsumsätzen und den in Anspruch genommenen
Eingangsleistungen zur Errichtung der Brücke nicht gegeben.
Die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Errichtung des
Besucherzentrums ließ der Prüfer im Wege der
Schätzung nur zu 90 % zum Vorsteuerabzug zu, da ein
größerer Raum im Eingangsbereich nicht für
gewerbliche Zwecke vermietet werde, sondern ganztägig allen
Besuchern als wettergeschützte Unterstellmöglichkeit zur
Verfügung stehe. In gleicher Weise ließ der Prüfer
die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Beschilderung der
Wanderwege, die Einweihung der Brücke, für den
Internetauftritt sowie die Öffentlichkeitsarbeit nur zur
Hälfte zum Abzug zu, da die Klägerin diese sowohl im
Hinblick auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit - die
kostenlose Bereitstellung der Brücke - als auch auf die
steuerpflichtigen Vermietungen getätigt habe.
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Das FA folgte der Auffassung des
Prüfers und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre
mit Bescheiden vom 27.07.2018 entsprechend fest.
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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019, die als
„Teil-Einspruchsentscheidung“ bezeichnet wurde, die
Einsprüche hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerabzugs
zurück, da die Aufwendungen für den Bau der Brücke
in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den
Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Vermietung von Parkplätzen und des Besucherzentrums
stünden. Die Klägerin habe weder zum Zeitpunkt des Bezugs
der Leistungen für den Bau der Brücke noch später
beabsichtigt, mit der Brücke steuerbare Umsätze zu
erzielen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis führen
können, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Investitionen die
Absicht gehabt habe, durch diese Investitionen zukünftig
wirtschaftlich tätig zu werden bzw. dass derartige Kosten
direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit zusammenhingen.
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab
der Klage statt (Urteil vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19, abgedruckt in
EFG 2021, 1155 = SIS 21 05 90). Die Klägerin sei mit der
Erhebung von Parkgebühren unternehmerisch - und nicht
hoheitlich - tätig geworden und somit Unternehmerin i.S. des
§ 2 Abs. 1 UStG bzw. Steuerpflichtige i.S. des Art. 168 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Auch habe die
Klägerin die Leistungen zur Errichtung der Brücke
für ihr Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung bezogen. Dies
ergebe sich insbesondere aus der Willensbildung des Gemeinderates
und der Machbarkeitsstudie. Der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der
Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung
ergebe sich jedenfalls auch daraus, dass die Brücke der Anlass
sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu
nehmen.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor, dass die
Zuordnung der Brücke zum unternehmerischen Bereich nicht
möglich sei. Sie sei dem Allgemeingebrauch gewidmet.
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Dazu ergebe sich aus dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2021 (BStBl I 2021, 121 =
SIS 21 00 71), dass für dem Allgemeingebrauch zugewiesene
Kureinrichtungen kein Vorsteuerabzug möglich sei. Sollte eine
Zuordnung zum Unternehmen allerdings möglich sein, komme nur
ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.
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Auch seien die Leistungen zur Errichtung
der Brücke nicht für das Unternehmen der Klägerin
bezogen worden.
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Die Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14
(EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71) und Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712 = SIS 20 12 33) könnten nicht auf den Streitfall übertragen
werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und
nicht des öffentlichen Rechts - wie im Streitfall - betroffen
hätten. Der Sachverhalt in der Rechtssache „Sveda“
sei auch insoweit nicht vergleichbar, als die Steuerpflichtige dort
(bereits) steuerbare Leistungen im Bereich des Tourismus erbracht
habe. Der Freizeitweg sei insofern als ein Mittel angesehen worden,
Besucher anzuziehen, um ihnen u.a. den Verkauf von Souvenirs,
Verpflegung und Getränken anzubieten. Würde man diese
Sichtweise auf den Streitfall übertragen, würde das
bedeuten, dass eine Brücke gebaut worden wäre, damit
Gäste zum Parken kämen. Dieser Veranlassungszusammenhang
sei nicht nachvollziehbar.
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Das FA beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, dass zweifelhaft sei,
dass die Brücke eine öffentliche Einrichtung sei. Selbst
wenn es sich um eine solche handeln würde, komme ein
umsatzsteuerrechtlicher unternehmerischer Verwendungszusammenhang
in Betracht, wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH zur
Rechtssache „Sveda“ (EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71)
ergebe. Es fehle überdies an einer untergeordneten Bedeutung
der Brücke für den Betrieb gewerblicher Art. denn sie sei
von entscheidender Bedeutung für die Parkplatznutzung.
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Im Gegensatz zu Kurbeiträgen im
Zusammenhang mit Kureinrichtungen finde die Parkplatznutzung auch
ausschließlich wegen des Besuchs der Brücke statt. Die
Webcam-Zählung am Brückenkopf habe ergeben, dass die
Brücke nahezu ausschließlich von Personen besucht
würde, die ihren PKW auf einem der kostenpflichtigen
Parkplätze abgestellt hätten.
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Wie das FG entschieden habe, würden
die Parkplatzeinnahmen ohne die Brücke nicht erzielt werden.
Die Umsatzsteuer aus den Parkplatzgebühren würde, wenn
die Besucherzahlen weiterhin auf einem ähnlichen Niveau
gehalten werden könnten, nach ca. 10 Jahren die in Abzug
gebrachten Vorsteuern übersteigen. Die technische Lebensdauer
der Brücke übersteige diesen Zeitraum deutlich.
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Es sei - wie das FG entschieden habe - von
Beginn an ab der Machbarkeitsstudie ein umfassendes Konzept
erstellt worden, welches Brückenbau und
Parkraumbewirtschaftung miteinander wirtschaftlich kombiniert habe.
Brücke und Parkplätze seien daher auch zeitgleich
errichtet worden.
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Die Gleichbehandlung von juristischen
Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts ergebe
sich aus Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL, der besage, dass Gemeinden als
Steuerpflichtige gelten, sofern eine Behandlung als
Nichtsteuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
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II. Die Revision ist - wenn auch aus anderen
Gründen, als vom FA geltend gemacht - begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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26
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Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass die geltend gemachten
Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen dem Grunde nach anzuerkennen
sind. Denn die streitigen Eingangsleistungen stehen in einem
direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen
Leistung (unter 1.) und die Klägerin ist durch die Erhebung
der Parkgebühren unternehmerisch tätig geworden (unter
2.). Jedoch sind die Vorsteuern der Höhe nach nicht im vollen
Umfang abzugsfähig, weil die Klägerin zumindest bis zur
Umwidmung des Busparkplatzes auch nicht wirtschaftlich tätig
war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des FG (unter
3.).
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1. Die tatsächliche Würdigung des
FG, dass die streitigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Leistung stehen, hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer
für steuerfreie Umsätze verwendet.
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aa) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich
auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige,
der „Gegenstände und Dienstleistungen für die
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung
bestehen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des
Steuerpflichtigen allerdings auch bei Fehlen eines direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die
fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der
von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich
direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11,
EU:C:2012:557 = SIS 12 25 04, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real
Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19,
EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185 = SIS 21 07 30, Rz
60).
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Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der
Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1
UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu
verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II
2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 19 ff., m.w.N. zur
EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263,
BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R
28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550 = SIS 16 05 52, Rz 28; vom
02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 = SIS 16 05 55, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II
2020, 172 = SIS 19 20 49, Rz 15).
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bb) Für das Erfordernis einer
entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in
dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei
die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen
Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile
Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom
18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440 = SIS 07 28 58, Rz 19; Air
France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und
C-289/14, EU:C:2015:841 = SIS 16 02 97, Rz 22; Cesky rozhlas vom
22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470 = SIS 16 14 60, Rz 21; SAWP vom
18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22 = SIS 17 00 20, Rz 25; Meo -
Serviços de Comunicações e Multimédia
vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942 = SIS 18 18 95, Rz 39;
BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II
2021, 779 = SIS 17 06 23, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE
263, 560, BStBl II 2021, 785 = SIS 19 05 51, Rz 16; vom 22.05.2019
- XI R 20/17, BFH/NV 2019,
1256 = SIS 19 13 81, Rz 15).
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32
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cc) Ob die Voraussetzungen für einen
Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach
zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom
Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen
Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009
- V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869 = SIS 10 27 73, Rz 17; vom 16.01.2014
- V R 22/13, BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 22; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10, UR 2011, 813 =
SIS 11 20 65, Rz 11; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2019,
1256 = SIS 19 13 81, Rz 18). Es stellt eine unionsrechtliche -
unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu
entscheidende - Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als
Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt
(vgl. EuGH-Urteil Meo - Serviços de
Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942 = SIS 18 18 95, Rz 68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154 = SIS 17 06 23, Rz
29, jeweils m.w.N.; in BFHE 263, 560 = SIS 19 05 51, Rz 18; in
BFH/NV 2019, 1256 = SIS 19 13 81, Rz 18).
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33
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b) Die Leistungen im Streitfall
(Bereitstellung der Brücke und Teile des Besucherzentrums -
Unterstellmöglichkeit für die Besucher -, Beschilderung
der Wanderwege, Einweihung der Brücke, Internetauftritt und
Öffentlichkeitsarbeit) sind zwar im Streitfall nach diesen
Grundsätzen nicht an eine Gegenleistung gebunden, so dass die
Parkgebühren danach kein Entgelt für diese Bereitstellung
darstellen. Die Einrichtungen stehen unstreitig der Allgemeinheit
kostenlos zur Verfügung und die Parkgebühren werden nicht
zur Benutzung der Brücke und der Unterstellmöglichkeit
sowie zur Nutzung der Wanderwege erhoben. Der Parkplatzbenutzer hat
insoweit keinen Vorteil erhalten, den nicht jeder andere Besucher,
der nicht dort parkt, auch erhält.
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34
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c) Allerdings besteht ein Zusammenhang der
streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie
im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
„Sveda“ (vgl. EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712 =
SIS 15 25 71), was das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat.
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35
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aa) Die Würdigung des FG, ob ein
unmittelbarer Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustauschs
besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom
22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 28; BFH-Beschluss vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV
2020, 565 = SIS 20 03 00, Rz 16) und bindet - wie die Auslegung von
Verträgen - das Revisionsgericht gemäß § 118
Abs. 2 FGO. Das Revisionsgericht prüft, ob das FG die
gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und
Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. die Auslegung jedenfalls
möglich ist; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die
Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen
Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend
gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 255, 300, BStBl II
2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 38; vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE
263, 71, BStBl II 2021, 461 = SIS 18 22 10, Rz 25; vom 14.02.2019 -
V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350 = SIS 19 03 78, Rz 27,
jeweils m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 - XI B 113/17,
BFH/NV 2018, 739 = SIS 18 08 47, Rz 17; in BFH/NV 2020, 565 = SIS 20 03 00, Rz 16).
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36
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bb) Das FG ist von den vorstehend dargelegten
Rechtsgrundsätzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs
ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass
die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Sveda“
(EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71) vorliegen.
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37
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Das FG hat dabei insbesondere darauf
hingewiesen, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates
seit 2011 und vor dem Baubeginn der Brücke sichtbar geworden
sei, dass die Erzielung von Einnahmen durch Parkgebühren bei
der Finanzierung der Brücke eine Rolle gespielt habe. Die
Aufwendungen insbesondere für die Brücke würden
daher in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den
Umsätzen der Klägerin aus den Parkgebühren stehen.
Des Weiteren bestehe auch deshalb ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen
aus der Parkraumbewirtschaftung, weil die Brücke Anlass sei,
die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ohne
den Besuch der Brücke bestünde in der örtlich eher
abgelegenen Gemeinde keinerlei Anlass, gebührenpflichtige
Parkplätze zu nutzen, und ohne die Brücke sei es nicht
möglich gewesen, mit den Parkplätzen nennenswerte
Gebühren zu erzielen. Diese Würdigung ist aufgrund der
vom FG festgestellten Tatsachen möglich, sie ist weder durch
Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungssätzen
beeinflusst und bindet somit den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).
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38
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cc) Soweit das FA demgegenüber der
Ansicht ist, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
„Sveda“ (EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71) wegen
fehlender Zweckgerichtetheit der Eingangsleistungen auf die
Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall übertragbar sei,
wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition
nach der EuGH-Rechtsprechung nicht um eine auf den Ausgangsumsatz
zweckgerichtete Investition handeln muss. Entscheidend ist allein,
dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Investition und dem Ausgangsumsatz unabhängig vom verfolgten
Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Erfolges auf
der Eingangsstufe besteht (vgl. EuGH-Urteile The Chancellor,
Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019
- C-316/18, EU:C:2019:559 = SIS 19 09 66, Rz 22, m.w.N.; Vos
Aannemingen, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 24).
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39
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2. Das FG hat auch ohne Rechtsfehler dahin
erkannt, dass die Klägerin als Unternehmerin i.S. des § 2
Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL die Parkgebühren erhoben
hat.
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a) Im Rahmen einer unionskonformen Auslegung
des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
01.12.2011 - V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834 = SIS 12 04 14, Rz 14; vom 14.03.2012 - XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667 = SIS 12 24 86, Rz 27; vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl
II 2021, 109 = SIS 17 21 50, Rz 23) ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche
und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit)
ausübt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage
durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an.
Erfolgt ihre Tätigkeit dagegen auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als
Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2010 - V R
10/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863 = SIS 10 18 69, Rz 14 bis
48, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 03.03.2011 - V R 23/10,
BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, Rz 21; in BFHE
236, 235, BStBl II 2017, 834 = SIS 12 04 14, Rz 15; in BFH/NV 2012,
1667 = SIS 12 24 86, Rz 28; vom 13.02.2014 - V R 5/13, BFHE 245,
92, BStBl II 2017, 846 = SIS 14 15 48, Rz 15; in BFHE 259, 380,
BStBl II 2021, 109 = SIS 17 21 50, Rz 23; s.a. § 2b Abs. 1
UStG - anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31.12.2016
ausgeführt wurden).
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Entscheidend ist insofern, ob die juristische
Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen
rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer
tätig war (vgl. EuGH-Urteile Fazenda Pública vom
14.12.2000 - C-446/98, EU:C:2000:691 = SIS 01 05 43, Rz 17, m.w.N.;
Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733 = SIS 15 25 72,
Rz 33, 69; BFH-Urteile vom 22.09.2005 - V R 28/03, BFHE 211, 566,
BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, unter II.2.; in BFHE 229, 416,
BStBl II 2017, 863 = SIS 10 18 69, Rz 36; vom 10.02.2016 - XI R
26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857 = SIS 16 05 71, Rz 33
ff.).
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b) Die Klägerin hat ab 01.06.2016 auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt
(Gebührenordnung vom xx.xx.2016 über die Festsetzung von
Parkgebühren für die Ortsgemeinde ..., Amtsblatt der
Verbandsgemeinde vom xx.xx.2016; sie trat am 01.06.2016 in Kraft).
Im Zeitraum vor dem 01.06.2016 erfolgte die Erhebung der
Parkgebühren noch auf privatrechtlicher Ebene, so dass
insoweit ohne weitere Voraussetzungen für diesen Zeitraum die
Unternehmereigenschaft der Klägerin vorlag.
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43
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c) Das FG hat auf der Grundlage der von ihm
getroffenen tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise ebenfalls entschieden, dass die
Qualifizierung der Klägerin als Nichtunternehmerin (Zeitraum
ab 01.06.2016) zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führen würde.
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44
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aa) Nach dem EuGH-Urteil Isle of Wight Council
u.a. vom 16.09.2008 - C-288/07 (EU:C:2008:505 = SIS 08 38 55,
Leitsatz 3, Rz 76) ist der Begriff
„größere“ Wettbewerbsverzerrungen
i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
dahin zu verstehen, dass die Wettbewerbsverzerrungen „mehr
als unbedeutend“ sein müssen (vgl. auch BFH-Urteil
in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834 = SIS 12 04 14, Rz 19).
Darüber hinaus ist insoweit nicht nur der gegenwärtige,
sondern auch der potenzielle Wettbewerb zu berücksichtigen. Im
Übrigen kommt es nicht auf die Verhältnisse im jeweiligen
„lokalen Markt“ an. Denn die Frage der
Wettbewerbsverzerrungen ist „in Bezug auf die fragliche
Tätigkeit als solche zu beurteilen (...), ohne dass sich diese
Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen
bezieht“ (EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a.,
EU:C:2008:505 = SIS 08 38 55, Rz 53; Saudacor, EU:C:2015:733 = SIS 15 25 72, Rz 74; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834 =
SIS 12 04 14, Rz 19), so dass die Art der Tätigkeit
maßgeblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch
keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse
untermauerte Möglichkeit für einen privaten
Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht
mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt
werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie
real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH-Urteile Isle of
Wight Council u.a., EU:C:2008:505 = SIS 08 38 55, Leitsatz 2;
Saudacor, EU:C:2015:733 = SIS 15 25 72, Rz 33, 74; National Roads
Authority vom 19.01.2017 - C-344/15, EU:C:2017:28 = SIS 17 00 19,
Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834 = SIS 12 04 14, Rz 19).
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bb) Dabei ist höchstrichterlich bereits
entschieden, dass größere Wettbewerbsverzerrungen durch
den Betrieb von selbständigen Parkplatzflächen durch die
öffentlich-rechtliche Körperschaft entstehen. Das FG
weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es für die
maßgebliche Art der Tätigkeit (Parkraumüberlassung)
ohne Belang ist, ob die Zufahrt zu den dort überlassenen
Einzelparkplätzen ebenso wie diese selbst
öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834 = SIS 12 04 14, Rz
22 f.). Die Wettbewerbssituation der Klägerin zeigt sich auch
darin - und darauf bezieht sich die Vorinstanz zu Recht -, dass im
gesamten Ortsgebiet flankierende Maßnahmen zur Erzielung und
Sicherung ihrer Parkgebühren ergriffen wurden und Parken
innerhalb des Ortsgebiets für Besucher der Brücke nur auf
den gebührenpflichtigen Parkflächen möglich ist.
Auch diese Würdigung des FG verstößt nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze. Diese Auslegung ist
möglich.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
nicht beachtet, dass der Busparkplatz bis zum 01.06.2016 ohne
Entgelt (und damit „nichtwirtschaftlich“)
genutzt wurde. In Bezug auf die Vorsteuern bzgl. des Busparkplatzes
selbst kommt daher ein Vorsteuerabzug vollumfänglich nicht in
Betracht. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis
2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu kürzen (vgl.
allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom
16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743 = SIS 21 16 29, Rz 53,
m.w.N.).
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a) Das FG hat (für den erkennenden Senat
auch insoweit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend)
festgestellt, dass die Klägerin ab einem nicht genau
festgestellten Zeitpunkt plante, einen Busparkplatz zu errichten,
um ihn unentgeltlich (und damit nichtwirtschaftlich) für das
Abstellen von Touristen-Bussen bereitzustellen. Diese Absicht wurde
auch tatsächlich so umgesetzt; der Busparkplatz wurde in den
Jahren 2015 und 2016 zunächst unentgeltlich, und damit
nichtwirtschaftlich von der Klägerin verwendet.
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48
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b) Für diese nichtwirtschaftliche
Tätigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung
für Brückenbesucher) ist die Klägerin in allen
Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu
allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia,
EU:C:2021:743 = SIS 21 16 29, Rz 51; BFH-Urteile in BFHE 233, 274,
BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, Rz 16; in BFHE 252, 460, BStBl II
2016, 550 = SIS 16 05 52, Rz 29).
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c) Daher wurde in allen Streitjahren von der
Klägerin sowohl eine zum Vorsteuerabzug berechtigende,
wirtschaftliche Tätigkeit (entgeltliche
PKW-Parkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) als
auch eine den Vorsteuerabzug ausschließende,
nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche
Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher)
beabsichtigt bzw. ausgeübt. Aus diesem Grund ist bei
Leistungsbezug jeweils eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen (vgl.
BFH-Urteile vom 06.04.2016 - V R 6/14, BFHE 253, 456, BStBl II
2017, 577 = SIS 16 11 74, Rz 38; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016,
550 = SIS 16 05 52, Rz 29). Gegenstand dieser Vorsteueraufteilung
sind nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG
z.B. auch die Vorsteuern für die Brücke, das
Besucherzentrum und den Internet-Auftritt der Klägerin; denn
diese sollten nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen
des FG Touristen (unabhängig von ihrer Anreise per PKW oder
Bus) anziehen (bzw. von diesen tatsächlich genutzt
werden).
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d) Die Wahl der Methode der
Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der
Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia,
EU:C:2021:743 = SIS 21 16 29, Rz 55, m.w.N.). Die Mitgliedstaaten
dürfen ggf. einen Investitionsschlüssel, einen
Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel
verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser
Methoden zu beschränken (vgl. EuGH-Urteil Larentia+Minerva und
Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14,
EU:C:2015:496 = SIS 15 18 50, Rz 30 ff.). Eine derartige Regelung
hat der deutsche Gesetzgeber indes nicht erlassen (vgl.
BFH-Beschluss vom 11.12.2013 - XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II
2014, 428 = SIS 14 06 90, Rz 41), so dass nach der Rechtsprechung
des BFH zur Ausfüllung der bestehenden Regelungslücke
§ 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteile in
BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, Rz 31; vom
19.07.2011 - XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 = SIS 11 36 20, Rz 38).
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e) Da die Klägerin bislang davon
ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge
in voller Höhe abziehbar seien, indes allenfalls ein
anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht kommt, hat sie analog §
15 Abs. 4 Satz 2 UStG im zweiten Rechtsgang für jedes
Streitjahr auf Basis ihrer zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt
vorhandenen Absicht bzw. tatsächlichen Verwendung eine
sachgerechte Schätzung des abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dem FG obliegt sodann die
Überprüfung der Schätzung der Klägerin auf ihre
Sachgerechtigkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 380, BStBl II
2021, 109 = SIS 17 21 50, Rz 28; vom 23.10.2019 - XI R 18/17, BFHE
267, 146 = SIS 20 02 83, Rz 22).
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52
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f) Sollte die Klägerin im Rahmen ihrer
Schätzung (oder das FG im Rahmen seiner Überprüfung)
zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein
Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin,
dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf
Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der
Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“
auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang
der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des
Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna
televizia, EU:C:2021:743 = SIS 21 16 29; BFH-Urteile vom 24.09.2014
- V R 54/13, BFH/NV 2015, 364 = SIS 15 01 53, Rz 35 ff.; vom
16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252 = SIS 16 00 70, Rz 38).
Die Klägerin bzw. das FG werden, sofern sie diesen
Schlüssel für sachgerecht erachten sollten, daher ggf.
die Höhe der von der Klägerin erhaltenen Zuschüsse
für das Gesamtprojekt ermitteln müssen. Soweit
Zuschüsse in den Streitjahren zurückgezahlt wurden,
könnte auch dies ggf. zu berücksichtigen sein.
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53
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4. Allerdings wird das FG auch zu prüfen
haben, inwieweit bereits im Streitjahr 2016 eine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zugunsten
der Klägerin vorzunehmen ist.
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54
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a) Da die Klägerin den Busparkplatz
vollständig und die übrigen Eingangsleistungen anteilig
für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt (bzw.
dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der
bisherigen Rechtsprechung des BFH bei Leistungsbezug nicht ihrem
Unternehmensvermögen zuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259,
380, BStBl II 2021, 109 = SIS 17 21 50, Rz 18 f., m.w.N.; zu
sonstigen Leistungen s.a. BFH-Urteil vom 14.10.2015 - V R 10/14,
BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717 = SIS 15 28 20, Rz 17,
m.w.N.).
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55
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b) Allerdings ergibt sich aus den
tatsächlichen Feststellungen des FG, dass im Laufe des Jahres
2016 (zu einem vom FG noch genau festzustellenden Zeitpunkt) auch
der frühere Busparkplatz für die wirtschaftliche
Tätigkeit der Klägerin (entgeltliche
PKW-Parkplatz-Überlassung für Brückenbesucher)
genutzt worden ist. Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit
„unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für
Brückenbesucher“ wurde durch die Umwidmung beendet,
ohne dass das FG bisher festgestellt hätte, dass an deren
Stelle eine andere nichtwirtschaftliche Tätigkeit (durch
Bereitstellung unentgeltlicher Parkplätze irgendwelcher Art)
getreten wäre. Damit dürfte sich, vorbehaltlich einer
abschließenden Prüfung durch das FG, u.a. der Anteil der
Nutzung der Brücke und des Besucherzentrums für die
wirtschaftliche Tätigkeit erhöht haben.
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c) Die Finanzverwaltung gewährt für
den Fall, dass ein Unternehmer für einen sowohl
unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne
verwendeten einheitlichen Gegenstand nach § 15 Abs. 1 UStG nur
für den unternehmerisch genutzten Anteil zum Vorsteuerabzug
berechtigt gewesen ist und sich die unternehmerische Nutzung dieses
Gegenstands innerhalb des Berichtigungszeitraums erhöht, zwar
eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des § 15a
UStG zugunsten des Unternehmers, die aber nur aus
Billigkeitsgründen vorgenommen wird, sofern die
Bagatellgrenzen des § 44 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung überschritten sind
(Abschn. 15a.1 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ein
solches Billigkeitsverfahren ist vorliegend jedoch nicht
Verfahrensgegenstand.
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d) Allerdings wird das FG zu prüfen
haben, ob - ungeachtet der unter II.4.a genannten Rechtsprechung -
im Streitjahr 2016 im Festsetzungsverfahren eine
Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils
Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17 (EU:C:2018:595 = SIS 18 11 97; s. dazu auch EuGH-Urteil Finanzamt N [Communication de
l’affectation] vom 14.10.2021 - C-45/20 und C-46/20,
EU:C:2021:852 = SIS 21 17 25, Rz 34, 42 ff.) durchzuführen
ist, falls die Klägerin sowohl bei Bezug der
Eingangsleistungen für die Errichtung des Busparkplatzes als
auch beim anteiligen Bezug der übrigen Eingangsleistungen in
ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige gehandelt hat. Auf die vom
EuGH dazu erteilten Hinweise (a.a.O.) wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
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e) Soweit eine weitere Nutzungsänderung
erstmals in vom FG nicht zu beurteilenden Folgejahren des
Berichtigungszeitraums erfolgt sein sollte, kommt es hierauf
für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung in den
Streitjahren nicht an.
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5. Der Senat weist des Weiteren darauf hin,
dass die als „Teil-Einspruchsentscheidung“
bezeichnete Einspruchsentscheidung keine
Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a der
Abgabenordnung (AO) ist. Das FA hat über mehrere
selbständige Verwaltungsakte (die Umsatzsteuerbescheide 2013
bis 2016) im Rahmen eines Einspruchs gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 und die Bescheide über
Zinsen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016
entschieden, so dass kein Raum für eine
Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a AO
verbleibt (vgl. allgemein Michl, UR 2017, 826, 828; Birkenfeld in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 367 AO Rz 285 f.). Aus der
Einspruchsentscheidung des FA ergibt sich, dass es über die
Umsatzsteuerbescheide im vollen Umfang entschieden hat, so dass
keine weiteren Streitfragen diesbezüglich offen geblieben
sind.
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60
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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