Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber: Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren. (Hinweis aus BStBl 2021 II S. 779 auf BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 - III C 2 - S 7100/19/10001 :006 = SIS 21 15 95) - Urt.; BFH 21.12.2016, XI R 27/14; SIS 17 06 23

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsätze: Lieferungen, sonstige Leistungen
Fundstellen
  1. BFH 21.12.2016, XI R 27/14 (ECLI:DE:BFH:2016:U.211216.XIR27.14.0)
    BStBl 2021 II S. 779
    BFHE 257 S. 154
    DB 2017 S. 946
    BFH/NV 2017 S. 866

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.10.2021
    -/- in NWB 16/2017 S. 1136
    M. Brill in DStZ 11/2017 S. 392
    M. Döring-Pauckert in UR 12/2017 S. 459
    A. Raab in MwStR 12/2017 S. 500
    B. Rätke in BBK 9/2017 S. 402
    A. Treiber in BFH/PR 7/2017 S. 233
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 2 Nr. 1
[RL 2006/112/EG] Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1
[UWG] § 3, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 03.04.2014, SIS 14 18 00, Steuerbare Leistung, Ersatzanspruch, Wettbewerb, Leistungsaustausch, Vorsteuerabzug
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 26.10.2023, SIS 24 03 42, Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem "paydirekt" bzw. "g...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.8.2023, SIS 23 20 42, Alle Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen sei es Schadensersatz nach § 97 Abs...
  • FG des Saarlandes 14.6.2023, SIS 23 12 20, Investitionskostenzuschuss des Vermieters an den Mieter: 1. Bei richtlinienkonformer Auslegung darf nur e...
  • FG Münster 9.5.2023, SIS 23 11 76, Vereinnahmte Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notdienst sind nicht als im Zusammenhang mit Heilbeh...
  • FG Baden-Württemberg 16.3.2023, SIS 23 11 16, Umsatzsteuerbarkeit der Aufstockungsbeträge zum bisherigen Gehalt, nicht aber der Abfindungen, die im Zus...
  • BFH 30.6.2022, SIS 22 19 42, Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation: Verzichtet der Chefarzt g...
  • BFH 22.6.2022, SIS 22 18 55, Anforderungen an eine entgeltliche Nutzungsüberlassung: 1. Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 EUR un...
  • BFH 26.1.2022, SIS 22 09 38, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenen ...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 08 65, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen, dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidu...
  • BFH 20.10.2021, SIS 22 03 77, Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit: Der Vorsteuerabzug aus Eing...
  • BMF 1.10.2021, SIS 21 15 95, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbe...
  • BFH 23.3.2021, SIS 21 11 01, Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs, Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzge...
  • BGH 21.1.2021, SIS 21 11 63, Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Abmahnkosten: 1. Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung de...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 8.1.2020, SIS 20 05 76, An einen Unternehmer von Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von berechtigten wettbewerbsrechtli...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.12.2019, SIS 19 22 05, Leistungsaustausch bei Ankauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine Genossenschaft und Weiterv...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.11.2019, SIS 19 21 21, Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine: 1. Beauftragt ein Arbeitgeber einen D...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 13 81, Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen Abfindungszahlung des Mieters: Die Vorau...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.4.2019, SIS 19 09 07, Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen einer EWIV und ihren Mitgliedern: 1. Für die Frage, ob im ...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 10 06, Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben: Die dem Provi...
  • BFH 13.2.2019, SIS 19 05 51, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen: 1. Zahlungen, die a...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.6.2018, SIS 18 13 23, Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. "Mitgliedsbeiträgen", welche den Kunden eines zu einer Unternehmens...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.11.2017, SIS 17 25 41, Keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung des leistenden Unternehmers durch vom Auftraggeber zur Verf...
  • FG Münster 28.9.2017, SIS 17 23 39, Frage der Einordnung einer Zahlung als Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt: Die von der DB Net...
Fachaufsätze
  • LIT 03 54 12 D. Hummel, UR 23/2017 S. 901: Gesetzlich angeordnete Aufwendungsersatzzahlungen abgemahnter Unternehmer als Entgelt für eine Leistung d...

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3.4.2014 5 K 2386/11 U aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Besteuerungszeiträumen 2006 und 2007 (Streitjahre) den Handel mit Hard- und Software, die Einrichtung und Wartung von Netzwerken sowie die Beratung, Schulung und Gutachtenerstellung in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung.

 

 

2

In den Streitjahren mahnte sie mehrfach Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Sie beauftragte hierfür einen Rechtsanwalt, der in ihrem Namen die Mitbewerber aufforderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch seine Einschaltung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Kosten zu erstatten; Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten.

 

 

3

Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz auf ein Konto des Rechtsanwalts, der der Klägerin seine Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Sein Vergütungsanspruch wurde mit den Zahlungen der abgemahnten Mitbewerber verrechnet, so dass die Klägerin lediglich noch die auf die Leistungen des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer zu entrichten hatte, die sie mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Vorsteuerbeträge abzog.

 

 

4

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Ansicht, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Mitbewerber an diese jeweils eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe und erließ am 19.1.2009 entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre über Umsatzsteuer; die steuerpflichtigen Umsätze wurden um ... EUR (2006) und um ... EUR (2007) erhöht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.6.2011 als unbegründet zurück.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, es fehle an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den von ihr abgemahnten Mitbewerbern, weil diesen kein Vorteil zugewandt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 16.1.2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71), die Abmahnungen durch sog. Abmahnvereine betrifft, könne nicht auf Abmahnungen eines Mitbewerbers durch einen Marktteilnehmer übertragen werden, weil Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden erlitten.

 

 

6

Das FG-Urteil ist in EFG 2014, 1334 = SIS 14 18 00 veröffentlicht.

 

 

7

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

 

 

8

Dem FG sei nicht darin zu folgen, dass die abgemahnten Mitbewerber die Klägerin durch wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt hätten und ihr daher ein Schadensersatzanspruch nach § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UWG) zustehe. Die Klägerin habe gegenüber den Abmahnungsempfängern lediglich einen Ersatz der ihr entstandenen Kosten geltend gemacht. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Klägerin ein Schaden entstanden sei, habe das FG ebenso wenig getroffen wie zur Frage der Schuld. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG, wie ihn das FG angenommen habe, setze jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Abmahnungsempfängers voraus. Entgegen der Vorentscheidung seien die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71 auch im Streitfall anwendbar. Durch die Einbeziehung der Mitbewerber in den Aufwendungsersatzanspruch des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vollziehe der Gesetzgeber einen Gleichklang zwischen institutioneller Abmahnung und derjenigen durch einen Mitbewerber. Für eine Gleichbehandlung spreche auch, dass das Umsatzsteuerrecht für die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung nicht nach der Person des Leistenden unterscheide.

 

 

9

Sofern aber die streitigen Zahlungen der abgemahnten Mitbewerber als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen wären, seien die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts nicht zum Abzug zuzulassen, weil die betreffenden Rechtsberatungsleistungen dann nicht für das Unternehmen der Klägerin bezogen wären.

 

 

10

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des beauftragten Rechtsanwalts nicht zum Abzug zuzulassen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

Sie schließt sich der Vorentscheidung „vollumfänglich“ an.

 

 

13

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht einen steuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den von ihr abgemahnten Mitbewerbern verneint.

 

 

14

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

 

 

15

a) Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab 2007: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:

 

 

16

Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kennemer Golf vom 21.3.2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95 = SIS 02 07 71, Rz 39; Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom 18.7.2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424 = SIS 07 28 58, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22.6.2016 C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632 = SIS 16 14 60, Rz 21 f.; BFH-Urteile vom 11.2.2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, Rz 20; vom 30.6.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 11 f., und vom 20.3.2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 24 f.; jeweils m.w.N.).

 

 

17

Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 13, und in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 25).

 

 

18

b) Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 = SIS 02 08 61, unter II.1.; vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02; vom 24.4.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 21). Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71, unter II.2.a, Rz 16).

 

 

19

c) Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 = SIS 98 59 19; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 14; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 26, und vom 16.1.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 20). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 26).

 

 

20

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin, indem sie Mitbewerber abgemahnt hat, an diese Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt. Die Vorentscheidung, die den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, ist deshalb aufzuheben.

 

 

21

a) Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG).

 

 

22

Wer dem § 3 UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Satz 1 UWG). Wer dem § 3 UWG zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG). Diese Ansprüche stehen gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 UWG jedem Mitbewerber (Nr. 1), bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (Nr. 2), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (Nr. 3) sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern (Nr. 4) zu. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

 

 

23

b) Der BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 = SIS 03 21 71 zu einem sog. Abmahnverein entschieden, dass dieser an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird; zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (unter II.2.a, Rz 18).

 

 

24

c) Auch die Klägerin als Mitbewerberin i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hat mit ihren Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Das bestimmende Rechtsverhältnis (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 = SIS 10 33 10, Rz 13, und in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 25) zwischen Mitbewerbern ist insofern kein anderes (zutreffend Tehler/Humbert, UR 2007, 798, 804; Wüst, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 668).

 

 

25

aa) Das von der Zivilrechtsprechung entwickelte Institut der vorgerichtlichen Abmahnung (hierzu grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.10.1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, NJW 1970, 243, unter II.2., Rz 13) wurde in § 12 Abs. 1 UWG nachvollzogen (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BTDrucks 15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (z.B. BGH-Urteil vom 7.10.2009 I ZR 216/07, NJW Rechtsprechungs-Report 2010, 1130, unter II.1.b aa, Rz 11). Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde (BTDrucks 15/1487, S. 25).

 

 

26

bb) Danach kommt die Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung - entgegen der Auffassung des FG - gleichermaßen im Verhältnis zwischen Mitbewerbern i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zum Tragen.

 

 

27

Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH-Urteil vom 21.1.2010 I ZR 47/09, NJW 2010, 1208, unter II.1., Rz 8; Tehler/Humbert, UR 2007, 798, 804), und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. hierzu EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102 = SIS 98 05 33, Rz 23; BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06, unter II.1., Rz 14; vom 28.5.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 = SIS 14 04 58, Rz 49; Wüst, MwStR 2014, 668).

 

 

28

cc) Der Einordnung der streitgegenständlichen Abmahnungen als Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ggf. nicht nur aufgrund § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als Aufwendungsersatz beanspruchen konnte, sondern diese Kosten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (auch) zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden gehören können (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 4.3.2008 VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, unter II.1., Rz 5).

 

 

29

Denn die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50, Rz 37, und in BFH/NV 2014, 736 = SIS 14 11 15, Rz 22). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. dazu EuGH-Urteile NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 C-174/08, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85 = SIS 09 37 68, Rz 41 und 44, und Jetair und BTWE Travel4you vom 13.3.2014 C-599/12, EU:C:2014:144, HFR 2014, 466 = SIS 14 08 12, Rz 53) gebieten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt ist.

 

 

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.